BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 227/14 Verkündet am: 18. Juni 2015 Kiefer Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verh andlung vom 18. Juni 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Hucke, Seiters, Tombrink und Reiter für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Juni 2014 wird zurückg e- wiesen. Die Kosten des Revisionsrechtszugs haben die Kläger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger nehmen die Beklagte unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch. Auf Empfehlung des fü r die Beklagte als Handelsvertreter tätigen U . B . zeichneten die Kläger am 1. Februar 1999 eine Beteiligung als mittelba re Kommanditisten an der F. - Fonds 66 F . Renditefonds KG (im Folgenden: F . - Fonds 66), einem geschlossenen Immobilienfonds, mit einer Einlage in Höhe von 100.000 DM zuzüglich 5 % Agio. Diese Kapitalanlage f i- nanzierten die Kläger mit einem Darlehen der D. Bank AG. 1 2 - 3 - Die Kläger haben geltend gemacht, es sei ein Anlageberatungsvertrag mit der Bekl agten zustande gekommen und sie seien von dem Handelsvertreter der Beklagten nicht anleger - und objektgerecht beraten worden. Sie hätten eine risikolose und sichere Kapitalanlage zur Altersvorsorge gewünscht und seien über den unternehmerischen Charakter d er Beteiligung, das Totalverlustrisiko, die stark eingeschränkte Fungibilität, die Nachhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB und Vertriebsprovisionen von insgesamt 18 % (13 % zzgl. 5 % Agio) nicht au f- geklärt worden. Der Emissionsprospekt sei ihnen erst nach Abgabe der Be i- trittserklärung übergeben worden. Der Prospekt sei überdies mängelbehaftet, da die Eigen - /Fremdkapitalquote und das Agio darin fehlerhaft dargestellt seien. Die Beklagte hat erwidert, es habe nur eine Anlagevermittlung stattg e- funden. Sie ist de n Beratungsfehlervorwürfen der Kläger im Einzelnen entgegen getreten und hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen. Am 21. Dezember 2011 reichten die Kläger bei der staatlich anerkannten Gütestelle des R echtsanwalts und Mediators F. X. R . in F . im Br . einen Güteantrag ein. Der Antrag der Kläger, der von ihren vorinstan z- lichen Prozessbevollmächtigten im Internet als " Mustergüteantrag " für Kunden der Beklagten beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin (Allgemeiner Wir t- schaft sdienst Gesellschaft für Wirtschaftsberatung und Finanzbetreuung mbH) bereitgestellt worden war, enthält folgende " Musterbegründung " : " Ich/wir mache/n Ansprüche auf Schadensersatz aus fehlerhafter Anlageberatung geltend. Hintergrund ist die Beteiligung am Immob i- lienfonds F . Renditefonds KG (F . - Fonds Nr. 66). Ich/wir e r- warb/en Anteile an diesem geschlossenen Immobilienfonds. Ich/wir habe/n Anspruch dahin, so gestellt zu werden, als hätte/n ich/wir die Beteiligung nie getätigt. Die Antragsgegnerin w ar bei dieser B e- 3 4 5 - 4 - teiligung als Anlagevermittler und - berater tätig. Die Beratung wurde von einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin vorgenommen. Mir/uns wurde der oben genannte Immobilienfonds vorgestellt und mir/uns suggeriert, es handele sich um eine sicher e und gewin n- bringende Anlage. Nicht erläutert wurden die Risiken und Nachteile einer Beteiligung an diesem Immobilienfonds. Auch die Verwe n- dung des Prospektes im Beratungsgespräch führt nicht zu einer umfassenden Aufklärung der Antragstellerpartei, da der Prospekt selbst keine ausreichenden Risikohinweise enthält. Der Emissionsprospekt zur Fondsbeteiligung ist in mehreren Pun k- ten fehlerhaft und es fehlt die Aufklärung über die Risiken der Fondskonzeption. Die Antragsgegnerin haftet auch für die Pro s- pek t feh ler auf Schadensersatz, da sie ihre vertraglichen Verpflic h- tungen nicht erfüllt hat. Aus diesen Beratungsfehlern resultieren die Pflichtverletzungen der Antragsgegnerin aus dem mit mir/uns geschlossenen Anlageber a- tungsvertrag. Darüber hinaus wurde/n ich/ wir von der Antragsgegnerin auch nicht darüber aufgeklärt, ob und in welcher Höhe diese oder der Berater Provisionen erhalten hat. Der AWD - Konzern hat für die Vermittlung von F . - Gesellschaftsbeteiligungen Provi sionen von über 15% von der F. - Gruppe e rhalten. Im Beratungsgespräch ist das Thema Provision nicht angesprochen worden. Auch im Prospekt findet sich hierzu keine klare Angabe. Ein Anlageberater, der Fondsanteile empfiehlt, muss seinen Kunden darauf hinweisen, wenn er Provis i- onen in dieser Höhe für die Vermittlung dieser Beteiligungen erhält. Das ist vorliegend nicht passiert. Danach war die Antragsgegnerin auf Grund des mit mir/uns g e- schlossenen Beratungsvertrags verpflichtet, über die Rückverg ü- tungen aufzuklären und so den hieraus resultieren den Interesse n- konflikt offen zu legen. Auch dies stellt eine Pflichtverletzung des mit mir/uns geschlossenen Beratervertrages dar. - 5 - Ich/wir strebe/n eine gütliche Einigung mit der Antragsgegnerin an. Es wird deshalb gebeten und beantragt, die beigefügte Me hrfert i- gung des Güteantrags der Antragsgegnerin mit der Aufforderung zuzustellen, dem Güteverfahren beizutreten. " Das verwendete Antragsformular schließt mit dem Hinweis ab: " Muste r- güteantrag bereitgestellt von Kanzlei H . & Hä . - H . , E . " . Die Beklagte wurde von Seiten der Gütestelle schriftlich unterrichtet. Nachdem die Beklagte hierauf mitgeteilt hatte, dass sie dem Güteverfahren nicht beitrete , stellte die Gütestelle mit Schreiben vom 31. August 2012 den Klägern gegenübe r das Scheitern des Verfahrens fest. Mit Eingang vom 14. Februar 2013, der Beklagten zugestellt am 26. März 2013, haben die Kläger bei dem Landgericht Klage eingereicht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung der Kläger durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg. 6 7 8 9 - 6 - I. Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch - im Wesentlichen ebenso wie das Landgericht - als verjährt angesehen und hierzu ausgeführt: Die kenntnisunabhängige (mit Ablauf des 2. Januar 2012 endende) Ve r- jährungsfrist sei durch d en Güteantrag der Kläger nur insoweit gehemmt wo r- den, als Pflichtverletzungen darin konkret benannt seien. Nicht nur für den B e- ginn der Verjährungsfrist, sondern auch für ihre Hemmung müsse nach den einzelnen Beratungsfehlervorwürfen unterschieden werden, die jeweils eige n- ständige Ansprüche darstellten. Dementsprechend sei es erforderlich, dass aus Sicht des Anspruchsgegners erkennbar sei, aufgrund welcher einzeln zu beu r- teilenden Pflichtverletzungen der maßgebliche Antrag gestellt werde. In dem Güteantrag der Kläger sei eine unterbliebene Aufklärung über die eing e- schrän k te Fungibilität und das Nachhaftungsrisiko indes nicht erwähnt worden. Hinsichtlich der an die Beklagte gezahlten Provisionen werde im Güteantrag der Kläger allein die Höhe der erhaltenen Pr ovisionen (mehr als 15 %) genannt; die insoweit einzig relevante Frage, ob es infolge dieser Zahlungen zu einem A b- fluss von mehr als 15 % aus dem Fondsvermögen gekommen sei, werde aber nicht angesprochen. Allenfalls der im Güteantrag erwähnte Vorwurf der K läger, dass ihnen die Beteiligung als sicher und gewinnbringend angepriesen worden sei, könne als hinreichend individualisiert gerügte Pflichtverletzung aufgefasst werden. Insoweit seien etwaige Ansprüche der Kläger jedoch kenntnisabhängig - spätestens mi t Ablauf des Jahres 2010 - verjährt. Darüber hinaus habe über das Totalverlustrisiko bei einem geschlossenen Immobilienfonds nicht au s- drücklich aufgeklärt werden müssen. 10 11 - 7 - II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in einem maßgebl i- chen Pu nkt nicht stand. Die Revision ist gleichwohl als unbegründet zurückz u- weisen, weil sich die Entscheidung des Berufungsgerichts aus anderen Grü n- den als richtig darstellt (§ 561 ZPO). 1. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass de r Güteantrag der Kläger die Hemmung der Verjährung nur für die darin eigens erwähnten Pflichtverletzungsvorwürfe bewirken konnte. a) Zwar ist die Verjährung mehrerer eigenständiger und hinreichend deu t lich voneinander abgrenzbarer Pflichtverletzungsv orwürfe in Anlageber a- tungsfällen materiell - rechtlich selbständig zu beurteilen. Die kenntnisabhängige regelmäßige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB berechnet sich für jeden dieser Beratungsfehler gesondert, so dass die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für jede Pflichtverletzung getrennt zu prüfen sind (s. BGH, Urteile vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, NJW 2008, 506, 507 Rn. 17 und vom 23. Juni 2009 - XI ZR 171/08, BKR 2009, 372, 373 Rn. 14; Senatsu r- teile vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118, 119 f Rn. 15; vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, NJW - RR 2010, 1623, 1624 Rn. 13; vom 24. März 2011 - III ZR 81/10, NJW - RR 2011, 842, 843 Rn. 11; vom 7. Juli 2011 - III ZR 90/10, NJOZ 2011, 2087, 2088 Rn. 15; vom 22. September 2011 - III ZR 186/10, NJW - RR 2012, 111, 112 f Rn. 9; vgl. auch BGH, Urteile vom 22. Okt o- ber 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294, 302 f Rn. 24 und XI ZR 57/12, BeckRS 2013, 20081 Rn. 26 sowie Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1, 59 Rn. 142 ). D ie verjährungsrechtlich gesonderte Prüfung mehr e- rer Pflichtverletzungen setzt nicht voraus, dass jede dieser Pflichtverletzungen 12 13 14 - 8 - eigenständige oder zusätzliche Schadensfolgen nach sich gezogen hat. Es g e- nügt vielmehr, dass mehrere (voneinander abgrenzbare) Pflichtverletzungen zum Gesamtschaden beigetragen haben und ein Schadensersatzanspruch auf mehrere (voneinander abgrenzbare) Fehler gestützt wird (s. Senatsurteile vom 7. Juli 2011 aaO S. 2088 f Rn. 15 und vom 22. September 2011 aaO S. 113 Rn. 9). b) Die Reichweite der Hemmungswirkung von Rechtsverfolgungsma ß- nahmen gemäß § 204 Abs. 1 BGB beurteilt sich jedoch - ebenso wie die mat e- rielle Rechtskraft nach § 322 Abs. 1 ZPO - nicht nach dem einzelnen materiell - rechtlichen Anspruch, sondern nach dem den St reitgegenstand bildenden pr o- zessualen Anspruch. Dieser erfasst alle materiell - rechtlichen Ansprüche, die sich im Rahmen des Rechtsschutzbegehrens aus dem zur Entscheidung unte r- breiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen, in Anlageberatungsfällen folglich sämtliche Pflichtverletzungen eines zu einer Anlageentscheidung führenden Beratungsvorgangs, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Pflichtverle t- zungen vorgetragen worden sind oder vorgetragen hätten werden können (vgl. BGH, Urteile vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12 aaO S. 298 ff Rn. 15 ff und XI ZR 57/12 aaO Rn. 15 ff sowie Bes chluss vom 21. Oktober 2014 aaO S. 59 ff Rn. 142 ff; s. auch BGH, Urteil vom 26. Juni 1996 - XII ZR 38/95, NJW - RR 1996, 1409 f [zu § 209 Abs. 1 BGB aF] und Senatsbeschluss vom 26. Februar 2015 - III ZR 53/14, BeckRS 2015, 04823 Rn. 1). Dementsprechend wird die Verjährung der Ansprüche für jeden einer Anlageentscheidung zugrunde li e- genden Beratungsfehler gehemmt, wenn in unverjährter Zeit wegen eines oder mehrerer Beratungsfehler Kl age erhoben oder ein Mahn - oder Güteverfahren eingeleitet wird (s. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 aaO S. 60 f Rn. 14 5 f; s. auch Senat aaO; OLG Frankfurt am Main, WM 2014, 2361 f; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Februar 2015 - 3 U 126/13, BeckRS 2015, 06 046 15 - 9 - Rn. 29; Grüneberg, WM 2014, 1109, 1111 f; a.A. OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. Mai 2013 - I - 6 U 84/12, BeckRS 2013, 09015; OLG Bamberg, BKR 2014, 334, 335 f Rn. 33 ff, 43, 47; OLG Karlsruhe, WM 2015, 474, 476; s. auch Duc h- stein, NJW 2014, 342, 345). Dies hat das Berufungsgericht verkannt. 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar. Die Klageforderung ist wegen Ablaufs der kenntnisu n- abhängigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB insg esamt verjährt (§ 214 Abs. 1 BGB), weil der Güteantrag der Kläger mangels ausre i- chender Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs keine Hemmung der Verjährungsfrist nach § 204 Abs. 1 Nr. 4, § 209 BGB herbeigeführt hat. a) Ohne die nötige Indi vidualisierung des geltend gemachten prozessu a- len Anspruchs tritt eine Hemmung der Verjährung nicht ein; sie kann nach A b- lauf der Verjährungsfrist auch nicht mehr verjährungshemmend nachgeholt werden (vgl. etwa BGH, Urteile vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466 /07, NJW 2009, 56, 57 Rn. 17, 19 und vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 155/11, NJW 2013, 3509, 3510 Rn. 17 mwN sowie Senatsbeschluss vom 26. Februar 2015 aaO Rn. 2 [jeweils für Mahnbescheid]). b) Der Regelung des § 204 BGB liegt das Prinzip zugrunde, dass die Verjährung durch eine aktive Rechtsverfolgung des Gläubigers gehemmt wird, die einen auf die Durchsetzung seines Anspruchs gerichteten Willen für den Schuldner erkennbar macht; der Gläubiger muss dem Schuldner seinen Rechtsverfolgungswillen so klar ma chen, dass dieser sich darauf einrichten muss, auch nach Ablauf der (ursprünglichen) Verjährungszeit in Anspruch g e- nommen zu werden (BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 - VI ZR 306/92, BGHZ 123, 337, 343 mwN [zu § 209 BGB aF]). Entscheidend ist mithin, ob die kon krete 16 17 18 - 10 - Maßnahme der Rechtsverfolgung die geforderte Warnfunktion erfüllt (MüKoBGB/Grothe, 6. Aufl., § 204 Rn. 36; s. auch OLG Hamm, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 34 U 30/14, BeckRS 2015, 03463 Rn. 53). Der Anspruch s- gegner muss erkennen können, "worum es geh t". c) Für die hinreichende Individualisierung des geltend gemachten A n- spruchs im Mahnantrag (Mahnbescheid; § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) ist maßge b- lich, dass der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werd en kann, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungsbescheids sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diesen Anforderungen Genüge getan ist, kann nicht allg e- mein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der e r- forderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehe n- den Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteile vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220 f Rn. 13 mwN; vom 21. Oktober 2008 aaO Rn 18; vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07, NJW - RR 2009, 544 Rn. 18; vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09, NJW 2011, 613 Rn. 9 und vom 10. Oktober 2013 aaO Rn. 14). d) Diese den Mahnantrag (Mahnbescheid) betreffenden Erwägungen gelten unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Güteverfahrens auch für die Verjährungshemmung durch Bekanntgabe des Güteantrags (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB; s. OLG Hamm, WM 2015, 611, 613; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9. Juli 2014 - 17 U 172/13, BeckRS 2014, 15969 Rn. 25 f und WM 2014, 2361, 2362; OLG Karlsruhe, WM 2015, 474, 475; KG, Urteil vom 8. Januar 2015 - 8 U 141/13, BeckRS 2015, 03316 Rn. 46 f; Grüneberg, WM 2014, 1109, 1111 f). 19 20 - 11 - aa) Der Güteantrag muss zum einen die formalen Anforderungen erfü l- len, die von den für die Tätigkeit der jeweiligen Gütestelle maßgeblichen Ve r- fahrensvorschriften gefordert werden (s. etwa BGH, Urteile vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, NJW 2008, 506 Rn. 12 sowie vom 22. Februar 2008 - V ZR 86/07, BeckRS 2008, 04680 Rn. 10 und V ZR 87/07, BeckRS 2008, 04681 Rn. 10; s. ferner OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9. Juli 2014 aaO Rn. 26 und WM 2014 aaO; OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. Dezember 2014 - 9a U 12/14, BeckRS 20 15, 08433 Rn. 56; KG aaO Rn. 47). bb) Zum anderen muss der Güteantrag für den Schuldner erkennen la s- sen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll, damit er prüfen kann, ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob er in das Gütever fa h- ren eintreten möchte (s. OLG Dresden, Beschluss vom 6. Februar 2014 - 5 U 1320/13, BeckRS 2014, 15965 Rn. 12; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9. Juli 2014 aaO und WM 2014 aaO; OLG Karlsruhe, WM 2015 aaO und Urteil vom 30. Dezember 2014 aaO Rn. 55; KG aaO Rn. 47, 50; Duchstein, NJW 2014, 342, 343, 344). Dementsprechend muss der Güteantrag einen bestimmten Rechtsdurc h- setzungswillen des Gläubigers unmissverständlich kundgeben und hierzu die Streitsache darstellen sowie das konkrete Begehren erkennen lassen (OLG Hamm, Urteil vom 4. Dezember 2014 aaO Rn. 53; MüKoBGB/Grothe aaO). Der verfolgte Anspruch ist hinreichend genau zu bezeichnen (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2009 - XI ZR 230/08, BGHZ 182, 284, 287 Rn. 13; OLG Mü n- chen, Urteil vom 6. Novembe r 2013 - 20 U 2064/13, BeckRS 2013, 19644 unter II 5; OLG Hamm, Urteil vom 4. Dezember 2014 aaO und WM 2015 aaO; OLG Dresden aaO Rn. 13; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9. Juli 2014 aaO und 21 22 23 - 12 - WM 2014 aaO; OLG Karlsruhe, WM 2015 aaO; KG aaO Rn. 47; Staudin ger/ Peters/Jacoby, BGB [2014], § 204 Rn. 61). Freilich sind insoweit keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Denn das Güteverfahren zielt - anders als die Klageerhebung oder das Mah n- verfahren - auf eine außergerichtliche gütliche Beilegung des Rechtsstreits ab und führt erst im Falle einer Einigung der Parteien zur Schaffung eines dieser Einigung entsprechenden vollstreckbaren Titels (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO); auch besteht keine strikte Antragsbindung wie im Mahn - oder Klageverfahren (s. d a- zu OL G Frankfurt am Main, Urteil vom 9. Juli 2014 aaO Rn. 28; OLG Karlsruhe, WM 2015, 474, 475 f; Duchstein aaO S. 344). Andererseits ist zu berücksicht i- gen, dass der Güteantrag an die Gütestelle als neutralen Schlichter und Ve r- mit t ler gerichtet wird und diese zur Wahrnehmung ihrer Funktion ausreichend über den Gegenstand des Verfahrens informiert werden muss (vgl. OLG Karl s- ruhe, WM 2015, 474, 476; Duchstein aaO S. 343). e) Zufolge dieser Grundsätze hat der Güteantrag in Anlageberatungsfä l- len regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnung s- summe sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den He r- gang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen; ferner ist das ang e- strebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner (und der Gütestelle) ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Ford e- rung möglich ist (vgl. hierzu OLG Hamm, Urteil vom 4. Dezember 2014 aaO Rn. 55 f und WM 2015 aaO; OLG Dresden aaO Rn. 15 f; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9. Juli 2014 a aO Rn. 29 und WM 2014 aaO; OLG Karlsruhe, WM 2015, 474, 476; KG aaO Rn. 50 f; Duchstein aaO S. 344; abweichend wohl OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Februar 2015 aaO Rn. 27). Eine genaue Beziff e- rung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demge ge n- 24 25 - 13 - über grundsätzlich nicht enthalten (so auch: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9. Juli 2014 aaO Rn. 28; OLG Karlsruhe, WM 2015, 474, 475 f und Urteil vom 30. Dezember 2014 aaO Rn. 58; OLG Stuttgart aaO; OLG Brandenburg, Urteil vom 4. März 2015 - 4 U 46/ 14, juris Rn. 39; Duchstein aaO S. 344; a.A. wohl OLG München aaO; OLG Hamm, Urteil vom 4. Dezember 2014 aaO Rn. 53 mwN; offen: KG aaO Rn. 51). f) Hiernach genügt der Güteantrag der Kläger nicht den Anforderungen an die für die Bewirkung der Verjährun gshemmung nötige Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Vorgaben in § 5 Satz 3 des Schlichtungsgesetzes Baden - Württemberg und in § 3 Abs. 1 Satz 4 der Verfahrensordnung des Rechtsanwalts F . X. R . , wonach der Güteantrag "eine kurze Darstellung der Streitsache, den Gege n- stand des Streits und des Begehrens" enthalten muss; insoweit bestehen keine Abweichungen von den allgemein geltenden Grundsätzen (vgl. auch OLG Hamm, WM 2015 aaO; OLG Frankf urt am Main, Urteil vom 9. Juli 2014 aaO aaO Rn. 28 f). aa) Bei dem Güteantrag der Kläger handelt es sich nach den Festste l- lungen der Vorinstanzen um einen von den vorinstanzlichen Prozessbevol l- mächtigten der Kläger im Internet zur Verfügung gestellte n "Musterantrag", der senatsbekannt in sehr großer Zahl verwendet wurde (unter anderem auch in den vom Senat zeitgleich verhandelten Parallelverfahren III ZR 189/14, III ZR 191/14 und III ZR 198 /14) und keinen Bezug zum konkreten Beratungshergang in dem de r Gütestelle vorgelegten Einzelfall aufweist. Er enthält als individuelle Angaben lediglich die Namen der Kläger (als Anleger, Gläubiger und Antra g- ste l ler) sowie die Bezeich nung des Anlagefonds (hier: F. - Fonds 66 ) und nennt weder die Zeichnungssumme n och den (ungefähren) Beratungszeitraum 26 27 - 14 - noch andere die getätigte Anlage individualisierende Tatsachen. Damit war es der Beklagten, die im Strukturvertrieb eine große Zahl von Kapitalanlagen unter Mithilfe einer Vielzahl von für sie tätigen Beratern und Ver mittlern vertrieben hat, allenfalls unter größeren Mühen möglich festzustellen, um welche Anlag e- beratung es im vorliegenden Fall geht. Um den Jahreswechsel 2011/2012 sah sich die Bekla gte angesichts des Ablaufs der für die vor dem Jahr 2002 stattg e- funden en Anlageberatungsfälle geltenden kenntnisunabhängigen Verjährung s- frist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB am 2. Januar 2012 (Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB) zudem einer Vielzahl von Güteanträgen gegenüber, während die handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen (§ 257 HGB) für diese Beratung s- fälle in den allermeisten Fällen bereits abgelaufen waren (s. auch OLG Hamm, WM 2015, 611, 613). Vor diesem Hintergrund genügten die Angaben des Güt e- antrags nicht für die nötige Individualisierung des dem Anspruchsbegehren z u- grundeliegenden Sachverhalts. bb) Auch das angestrebte Verfahrensziel wird in dem Güteantrag nicht ausreichend beschrieben. Zwar ist von "Schadensersatz aus fehlerhafter Anl a- geberatung" sowie davon die Rede, dass ein Anspruch geltend gemacht werde, " so gestellt zu werden, als hätte/n ich /wir die Beteiligung nie getätigt". Damit bleibt jedoch offen, ob der vollständige Zeichnungsschaden (und zwar: mit oder ohne Darlehenskosten?) oder nur ein Differenzschaden (z.B. nach zwische n- zeitlicher Veräußerung de r Beteiligung oder unter Geltendmachung einer gün s- tigeren Alternativbeteiligung) begehrt wird. Die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs ist für die Beklagte (als Antragsgegnerin und Schuldn e- rin) nicht im Ansatz zu erkennen gewesen. Ein vorgängiges Anspruchsschre i- ben der Kläger, auf dessen Inhalt hätte Bezug genommen und das als Anlage dem Güteantrag hätte beigefügt werden können, hat es nicht gegeben. Unter diesen Umständen war es auch für die Gütestelle nicht möglich, im Wege eines 28 - 15 - Schlichtungsver suchs einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten (so auch für ähnlich gelagerte Fälle: OLG Frankfurt am Main, WM 2014, 2361, 2362; KG aaO Rn. 53). 3. Nach alledem erweist sich die Verjährungseinrede der Beklagten als g e- rechtfertigt und die Klageforderun g somit insgesamt als unbegründet. Mangels wirksamer vorheriger Hemmung ist die kenntnisunabhängige zehnjährige Ve r- jährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am 1. Januar 2002 begonnen hat, am Ende des 2. J an u- ar 2012 und somit vor Einreichung der Klage im Februar 2013 abgelaufen. Schlick Hucke Seiters Tombrink Reiter Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 09.10.2013 - 11 O 29/13 - OLG Celle, Entscheidung vom 16.06.2014 - 11 U 255/13 - 29
Full & Egal Universal Law Academy