ECLI:DE:BGH:2017:140317UIIZR227.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 227 / 15 Verkündet am: 14. März 2017 Stoll J ustiz hauptsekretärin als Urku ndsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2017 durch d e n Richter Prof. Dr. Drescher als Vorsitzenden , die Richter Wöstmann , Sunder und Dr. Bernau sowie die Richterin Grüneberg für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilka m- mer des Landgerichts Bonn vom 20. Juli 2015 aufgehoben . Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions verfa hrens , an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 5. Juni 2003 als atypischer stiller Gesellschafter an der A . AG & Co. KG, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist. Hierzu wählte er das Beteiligungsprogramm " Classic " mit einer Einmaleinlage in Höhe von 5.000 Agio sowie zusätzlich das Beteiligungsprogramm " Plus " in Höhe von 5.000 Agio , bei dem die Einzahlungen durch Wiederanlag e der Auszahlungen auf das Beteiligungsprogramm " Classic " bis zur Höhe von maximal 100 % der Einma l- 1 - 3 - einlage erfolgen sollten ( " Classic Plus " ) . Die im Zeichnungsschein entspr e- chend angegebene Gesamtzeichnungssumme betrug 10.000 Der Einma l- einlagebetrag von 5 . 000 und die beiden Agio - Beträge wurden von dem B e- klagten in vollem Umfang eingezahlt. Der atypisch stille Gesellschaftsvertrag (im Folgenden: GV) enthält u.a. folgende Regelungen: "§ 3 Einlagen, Abschlussgebühr (Agio), Abtretung der Einlage n- ford erung 1. Die Gesellschafter leisten die in der Beitrittserklärung vereinba r- ten Einlagen (Einmaleinlage, Wiederanlage der Auszahlungen [max. 100 2. Einmalanleger, die in der Beitrittserklärung die Wiederanlage ihrer Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen) vereinbart haben, leisten eine jährliche Einlage in Höhe ihrer Auszahlu n- gen (Entnahmen/Ausschüttungen) gemäß § 11 dieses Vertr a- ges. Die Wiederanlage der Auszahlungen (Entnahmen/ Ausschüttungen) begründet eine eigenst ändige bedingte Rat e- neinlage, die, abhängig von der Höhe der tatsächlichen Au s- za h lungen (Entnahmen/Ausschüttungen) gemäß § 11 dieses Vertrags, auf max. 100 % der Einmaleinlage begrenzt ist. § 4 Gesellschaftskapital, Konten des atypisch stillen Gesel l- s chafters 2. Für jeden Gesellschafter wird bei dem Geschäftsinhaber für j e- de Einlage ein gesondertes Kapitalkonto geführt, das sich aus folgenden Unterkonten zusammensetzt: dem Einlagekonto dem Gewinn - und Verlustkonto sowie dem Privatkonto. 2 - 4 - Das Einlageko nto, das Gewinn - und Verlustkonto sowie das Privatkonto sind jeweils zum 31. Dezember jeden Jahres mite i- nander zu verrechnen und ergeben zusammen das Kapitalko n- 3. Auf dem Einlagekonto werden die Einlagen des einzelnen G e- sellschaft ers verbucht. Dieses Konto ist maßgeblich für die G e- winn - und Verlustbeteiligung des einzelnen Gesellschafters. 4. Auf dem Gewinn - und Verlustkonto werden die dem einzelnen Gesellschafter zugewiesenen Gewinn - und Verlustanteile g e- bucht. 5. Auf dem Privatko nto werden die Agioforderungen und Agioza h- lungen sowie die Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen) gemäß § 11 dieses Vertrags gebucht. § 6 Gesellschaftsbeschlüsse 3. Ist Gegenstand der Beschlussfassung g) die Auflösung der Gesellschaft r Gesellschafterbeschluss einer Mehrheit von 75 § 9 Beteiligung am Vermögen (Auseinandersetzungswert) 1. Die Gesellschafter erhalten im Falle ihres Ausscheidens oder bei Liquidation des Unternehmens des Geschäftsinhabers en t- spr echend dem Verhältnis ihrer erbrachten Einlagen zum G e- samtbetrag der Einlagen aller Gesellschafter und dem zu di e- sem Zeitpunkt voll eingezahlten Grundkapital des Geschäftsi n- habers einen Anteil an dem seit ihrem Beitritt zu dem Unte r- nehmen des Geschäftsinha bers gebildeten Vermögen ei n- schließlich der stillen Reserven der bilanzierten Wirtschaftsg ü- ter (unter Berücksichtigung eines etwaigen Geschäftswerts). Die Einzelheiten ergeben sich aus den Regelungen in § 16 di e- ses Vertrages. 2. Weisen die gemäß § 4 dieses Vertrages geführten Konten des einzelnen Gesellschafters bei Ausscheiden auch unter Berüc k- sichtigung der ihm zuzuordnenden stillen Reserven einen N e- gativsaldo aus, so ist der ausscheidende Gesellschafter ve r- pflichtet, die gemäß § 11 erhaltenen Auszahlunge n (Entna h- - 5 - men/Ausschüttungen) in Höhe des Negativsaldos an die G e- sellschaft zurückzuzahlen. § 11 Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen) 1. Diejenigen Gesellschafter, die ihre Einlagen in Form einer Ei n- maleinlage erbringen, erhalten jährlich gewinnunabhängi ge Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen) zu Lasten ihres Privatkontos. Hierbei handelt es sich nicht um eine Garanti e- verzinsung . ... 3. Auf Antrag, d.h. mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung, kö n- nen die Gesellschafter mit Einmaleinlage von ihrem jew eiligen Auszahlungsrecht in der Form Gebrauch machen, daß ihre Auszahlung (Entnahmen/Ausschüttungen) wiederangelegt wird und damit eine eigenständige bedingte Rateneinlage begrü n- det. § 16 Abfindungsguthaben bei Beendigung der atypisch stillen Gesellschaf t 1. Bei Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft steht den G e- sellschaftern ein Abfindungsguthaben zu. Dieses errechnet sich nach Maßgabe des § 9 dieses Vertrags und den nachstehe n- den Buchstaben a) bis d) wie folgt: d) Übersteigen zum Auseinandersetz ungsstichtag (vgl. Buchstabe e) dieses Paragraphen) die Verlustanteile und Entnahmen, welche die Gesellschafter während ihrer g e- samten Gesellschaftszugehörigkeit erhalten haben, ihren eingezahlten Einlagebetrag (ohne Agio) zuzüglich der i h- rem Gewinn - und V erlustkonto gutgeschriebenen G e- winnbeteiligungen, wird der sich insoweit ergebende n e- gative Betrag im Falle des vertragsgemäßen Austritts der Gesellschafter zunächst mit ihrem Auseinandersetzung s- anspruch gemäß Buchstabe b) bis zur Höhe des (anteil i- gen) Aus einandersetzungswerts verrechnet. Sollte d a- nach bei Einmalanlegern ein negativer Betrag verbleiben, kann die Gesellschaft den ausstehenden Betrag maximal bis zur Höhe der empfangenen Auszahlungen (Entna h- men/Ausschüttungen) zurückfordern." - 6 - In den Jahren nach seinem Beitritt erhielt der Beklagte aus dem Beteil i- 791,67 r- bucht, vertragsgemäß aber nicht an ihn ausgezahlt sonde rn unmittelbar in sein Einlage konto im Rahmen der " Plus " - Beteiligung umgebucht wurden. Am 11. Dezember 2009 beschlossen die stillen Gesellschafter, die stille Gesellschaft zum 15. Dezember 2009 zu "liquidieren". Die Klägerin nimmt den Beklagten gestüt zt auf § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 d GV auf Rückzahlung des Ausschüttungsbetrages von 791,67 Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ih ren Zahlungsanspruch weiterverfolgt . Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg . Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidun g im W e- sentlichen ausgeführt, die Klägerin könne die Rückzahlung der Ausschüttungen nicht aufgrund des Gesellschaftsvertrag e s verlangen. Der Anspruch könne nicht auf § 3 Nr. 1 GV gestützt werden, da der Beklagte die von ihm gezeichnete Einmaleinlage vollst ändig geleistet habe. Dass die gewinnunabhängigen Au s- 3 4 5 6 7 8 - 7 - zahlungen die erbrachte Einlage wieder verringert hätten, sei dem Gesel l- schaftsvertrag nicht zu entnehmen. Ein Anspruch auf Leistung der Einlage e r- gebe sich auch nicht im Rahmen der " Plus " - Anlage. Zum ei nen werde ein so l- cher Anspruch von der Klägerin nicht geltend gemacht ; z um anderen habe die Klägerin selbst vorgetragen, dass die in die " Plus " - Anlage geschuldete Einlag e- leistung durch die unmittelbare Umbuchung der Ausschüttungen aus der " Cla s- sic " - Anlage vollständig erfüllt worden sei. Ein Rückzahlungsanspruch folge des W eiteren nicht aus § 9 Nr. 2 GV, da diese r nur die Pflicht des ausscheidenden Gesellschafters zur Rückzahlung von Auszahlungen regele . Entsprechendes gelte für § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV, der n ur den hier nicht vorliegenden Fall des vertragsgemäßen Austritts des Gesellschafters erfasse. Auch durch Rückgriff auf das dispositiv e Gesetzesrecht § 232 Abs. 2 , § 236 Abs. 2 HGB oder § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 HGB lasse sich ein Rückzahlungsanspruch nicht begrü n- den. Schließlich komme auch eine ergänzende Auslegung von § 9 oder § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV nicht in Betracht. Da damit bereits dem Grunde nach kein Rückzahlungsanspruch der Klägerin bestehe, bedürfe es keiner Entscheidung darüber, ob ihre Berec hnung der Gewinn - und Verlustzuweisungen zum Kap i- talkonto des Beklagten zutreffend sei oder ob die Hilfsaufrechnung des Bekla g- ten mit Schadensersatzansprüchen aus Prospekthaftung im weiteren Sinne und aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB , § 826 BGB durch greife. II. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt aus § 9 und § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV ein vertraglicher Anspruch der Klägerin gegen die stillen G e- sellschafter auf Rückzahlung der gemäß § 11 Nr. 1 GV erhaltenen Ausschü t- tungen, wie der Senat mit Urteilen vom 20. September 2015 ( II ZR 120/15, ZIP 2016, 2262, Rn. 14 ff.; II ZR 124/15, juris Rn. 12 ff. und II ZR 139/15, 9 10 - 8 - juris Rn. 10 ff.) und vom 6. Dezember 2016 ( II ZR 140/15, ZIP 2017 , 1517 , Rn. 11 und II ZR 262/15, juris Rn. 11) entschieden hat . Davon abzuweichen besteht kein Anlass. 2. Der Beklagte hat die Ausschüttungen in Höhe von 791,67 im Sin ne von § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV " e mpfangen " . Dass die Beträg e nicht an ihn ausg e- zahlt, sondern unmittelbar in das Beteiligungs programm " Plus " als dortige Ei n- lage umgebucht w urden , steht dem nicht entgegen. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, wurden die Ausschüttungen zunächst zu Lasten des Privatkontos de s Beklagten in der Beteiligung " Classic " als " Entnahme/Ausschüttung " , d.h. als Auszahlung (§ 4 GV) verbucht, bevor sie auf sein Einlagekonto in der Beteiligung " Plus " umgebucht wurden . Mit d ies er Verbuchung als Auszahlung auf seinem Kapitalkonto sind die A usschüttungsb e- träge in das Vermögen des Beklagten gelangt, der dadurch einen einer Ausza h- lung gleichzusetzenden Vermögenszuwachs erhalten hat. Der in der Rechtsprechung vertretenen gegenteiligen Auffassung, Au s- schüttungen, die sich nach wie vor im Verm ögen der Gesellschaft befänden und lediglich von einem Beteiligungsprogramm in ein anderes umgebucht würden, seien nach Wortlaut und Zweck des § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV nicht als vom Anl e- ger empfangen anzusehen (so OLG München, Urteil vom 30. April 2014 20 U 2680/13, juris Rn. 28), ist nicht zu folgen. Die Umbuchung von dem Beteiligungsprogramm " Classic " als Einlage in das Beteiligungsprogramm " Plus " ändert nichts an dem mit der Auszahlung s- verbuchung in dem Programm " Classic " entstandenen Vermögenszuwach s des Beklagten. Vielmehr handelt es sich um die Umsetzung der (Wieder - )An - lageentscheidung des Beklagten, der mit seiner Beitrittserklärung durch die z u- sätzliche Zeichnung des Beteiligungsprogramms " Plus " gemäß § 11 Nr. 3 11 12 13 14 - 9 - Satz 1 GV als Gesellschafter mit Einmalanlage von seinem jeweiligen Ausza h- lungsrecht in der Form Gebrauch gemacht hat, dass seine Auszahlung (En t- nahmen/Ausschüttungen) wiederangelegt wird und damit eine eigenständige bedingte Rateneinlage begründet wird . Sein Vermögenszuwachs aus der Bete i- ligung " Classic " wird damit zur Finanzierung der Einlage einer weiteren Verm ö- gensanlage mit eigenständigen gesellschaftsrechtlichen Rechten und Pflic h- ten, insbesondere Gewinn - und Verlustzuweisungen genutzt. Die vorgeno m- mene Umbuchung stellt dabei ein e Abkürzung der Zahlungswege dar, da die Ausschüttungen andernfalls hätten ausgezahlt und anschließend von de m B e- klagten selbst in die Beteiligung " Plus " wieder hätten eingezahlt werden mü s- sen. Die bloße Aussparung dieses Zwischenschritts ändert jedoch nic hts an der in dem Umbuchungsvorgang liegenden Vermögensdisposition durch d en B e- klagten. 3. Auch der Einwand des § 242 BGB (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est) steht dem Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der wieder angelegten Ausschütt ungen gemäß § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV nicht entgegen (so aber OLG München, Urteile vom 30. April 2014 20 U 2680/13, juris Rn. 28 und 20 U 2169/13, juris Rn. 57) . aa) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts München ergibt sich aus § 3 Nr. 2 Satz 4 GV, da ss die Verpflichtung des Anlegers zur Zahlung der Ei n- lage im Programm " Plus " dem Grunde und der Höhe nach durch die Zuweisung von Ausschüttungen im Programm " Classic " bedingt sei und die Einlage im Programm " Plus " ausschließlich durch die Ausschüttungen im Programm " Cla s- sic " finanziert werden solle. Verlange die Geschäftsherrin die Ausschüttungen zurück, entfalle somit die Einlageverpflichtung im Beteiligungsprogramm " Plus " mit der Folge, dass der Anleger seine dort in Höhe der Ausschüttungen g e- leistete n Einlagen nicht mehr schulde und zurückverlangen könne. Folglich 15 16 - 10 - müsse die Geschäftsherrin die vom Anleger zurückbezahlten Ausschüttungen als geleistete, aber nicht geschuldete Einlagen im Beteiligungsprogramm " Plus " umgehend zurückerstatten. bb) D em v ermag der Senat nicht zu folgen . Da der Beklagte wie ausgeführt auch die wieder angelegten Ausschü t- tungen mit der Verbuchung als Auszahlung auf seinem Kapitalkonto erhalten hat, war er gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zu deren Einzahlung bzw. Wiederanlage in das Beteiligungsprogramm " Plus " verpflichtet. Diese Einza h- lungsverpflichtung entfällt nicht nachträglich wieder dadurch, dass die Klägerin die erfolgten Ausschüttungen aus dem Beteiligungsprogramm " Classic " nach § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV zurü ckverlangt. § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV begründet für den Fall der Beendigung der G e- sellschaft einen von den dort genannten besonderen Voraussetzungen abhä n- gigen gesonderten Anspruch der Gesellschaft auf Rückzahlung der gewinnu n- abhängigen Ausschüttungen. Da ss die Geltendmachung dieses Rückzahlung s- anspruchs bei Beendigung der Gesellschaft Auswirkungen auf die bestehende Einlageverpflichtung des Anlegers in das Beteiligungsprogramm " Plus " etwa im Sinne einer auflösenden Bedingung haben sollte, ist den gese llschaftsve r- traglichen Regelungen schon nicht zu entnehmen. Vielmehr würde dies und die Annahme einer darauf gegründeten dolo - agit - Einrede dem Sinn und Zweck di e- ses Rückforderungsanspruchs widersprechen. Wie der Senat mit Urteilen vom 20. September 2016 ( II ZR 120/15, ZIP 2016, 2262 Rn. 19 ff. ; II ZR 124/15, juris Rn. 17 ff. und II ZR 139/15, juris Rn. 15 ff.) zu den auch hier auszulege n- den Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages entschieden hat, regelt § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV für den Fall der Beend igung der Gesellschaft die wegen des gesellschaftsvertraglich begründeten Eigenkapitalcharakters ihrer Einlagen u m- 17 18 19 - 11 - fassend bestehende Pflicht der stillen Gesellschafter, die Schulden des G e- schäftsinhabers, soweit sie auf das Unternehmen entfallen, an dem si e beteiligt sind, möglichst auszugleichen. Die stillen Gesellschafter sollen dem Geschäft s- herrn die Schuldentilgung durch die Rückzahlung der Gelder ermöglichen, die sie nicht als Gewinn, sondern zu Lasten des Vermögens des Unternehmens erhalten haben. Die ser Zweck würde unterlaufen, wenn die Geltendmachung des Anspruchs aus § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV betreffend die Ausschüttungen aus dem Programm " Classic " durch die Gesellschaft den Gesellschafter zur Rüc k- forderung der vereinbarungsgemäß im Programm " Plus " wie der angelegten Ausschüttungen berechtigen würde, obwohl er auch diese wieder angelegten Ausschüttungen zu Lasten des Vermögens des Unternehmens erhalten und zu eigenen Vermögensdispositionen genutzt hat. III. Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil sie nicht zur E n- dentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZP O). Das Berufungsgericht muss die bi s- lang offen gebliebenen Feststellungen zur Höhe des Rückerstattungsanspruchs der Klägerin treffen. Der Beklagte hat die von der Klägerin vorgetragene (neg a- tive) Ergebnisbeteiligung, das negative Kapitalkonto, den von ihr angegebenen Auseinandersetzungswert und das Fehlen stiller Reserven bestritten ; außerdem hat er die fehlende Vorlage einer Auseinandersetzungsbilanz beanstandet. Das Berufungsgericht hat hierzu von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgeric h- tig keine Feststellungen getroffen und die ordnungsgemäße Berechnung " der Gewinn - und Verlustzuweisungen " offen gelassen. Zu der vom Beklagten erklärten Hilfsaufrechnung mit Schadensersatza n- sprüchen aus Prospekthaftung im weiteren Sinne und aus § 8 23 Abs. 2 BGB i .V.m. § 263 StGB, § 826 BGB verweist der Senat vorsorglich auf sein e Urteil e 20 21 - 12 - vom 19. November 2013 ( II ZR 383/12, BGHZ 199, 104 Rn. 25 ff.) und vom 6. Dezember 2016 ( II ZR 140/15, ZIP 2017 , 1517 , Rn. 17 f.) . Drescher Wöstmann Sunder Bernau Grüneberg Vorinstanzen: AG Euskirchen, Entscheidung vom 02.03.2015 - 20 C 41/14 - LG Bonn, Entscheidung vom 2 0.07.2015 - 6 S 61/15 -
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