BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 228/00 Verkündet am: 13. September 2001 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: j a BGB § 839 Fi Die Amtspflicht des Versteigerungsgerichts zur Einhaltung der gesetzl i - chen Vorschriften im Zwangsversteigerungsverfahren schützt auch den Meistbietenden; er ist mithin "Dritter" im Sinne des § 839 BGB. Der Schutzzweck dieser Amtspflicht umfaßt jedoch nicht den entgangenen Gewinn, wenn der Zuschlagsbeschluß wegen eines Zustellungsfehlers wieder aufgehoben wird (insoweit Aufgabe der bisherigen Senatsrech t - sprechung). BGH, Urteil vom 13. September 2001 - III ZR 228/00 - OLG München LG München I - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 13. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke fr Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mnchen vom 13. Juli 2000 wird zurckg e - wiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand In den Jahren 1991 bis 1996 wurde beim Amtsgericht M. ei n Zwangsve r - steigerungsverfahren ber das Grundstck Flur-Nr. 740/24 der Gemarkung E. durchgefhrt. Mit Beschluû vom 10. Januar 1995 lieû das Vollstreckungsg e - richt den Beitritt der a. L. GmbH (knftig: Firma a.) zu diesem Verfahren zu. Die Firma a. hatte mit ihrem Beitrittsantrag H. W. Verfahrensvollmacht erteilt; er sollte aber nicht Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 176 ZPO sein. - 3 - Am 10. April 1995 bestimmte der Rechtspfleger neuen Versteigerung s - termin auf den 13. September 1995 und stellte fr die Firma a. die Terminsmi t - teilung H. W. zu. In diesem Termin blieb der Klger mit einem Gebot von 620.000 DM Meistbietender. Jedoch wurde der ihm erteilte Zuschlag auf Eri n - nerung der Firma a. gemû § 83 Nr. 1 ZVG wieder aufgehoben, weil die Vo r - schrift des § 43 Abs. 2 ZVG verletzt sei. In einem spteren Versteigerungste r - min vom 19. Juni 1996, bei dem der Klger nicht anwesend war, wurde der Z u - schlag rechtskrftig einem Dritten fr ein Meistgebot von 500.000 DM erteilt. Mit der vorliegenden Klage nimmt der Klger den beklagten Freistaat aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat den Beklagten zur Erstattung der dem Klger durch den fehlgeschlagenen Ersteigerungsversuch entstandenen Kosten in Höhe von 19.047,92 DM (nach teilweiser Klagercknahme in zweiter Instanz: 18.648,29 DM) verurteilt und die weitergehende Forderung auf Ersatz eines entgangenen Gewinns abgewiesen. Die Berufung des Klgers, mit der er Za h - lung weiterer 294.834,78 DM gefordert hatte, ist erf olglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Klger diesen Ersatzanspruch weiter. Entscheidungsgrnde Die Revision ist unbegrndet. - 4 - I. Das Berufungsgericht unterstellt, daû dem Klger durch die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses vom 13. September 1995 ein Gewinn aus dem E r - werb des Grundstcks in einer vom Gericht notfalls zu schtzenden Höhe en t - gangen ist und daû ihm ferner deswegen, weil er sich an der nachfolgenden Versteigerung vom 19. Juni 1996 nicht beteiligt hat, auch kein Mitverschu l - densvorwurf gemû § 254 Abs. 2 BGB gemacht werden kann. Nach seiner Auffassung fllt der entgangene Gewinn schon nicht unter den Schutzzweck der im Streitfall verletzten Normen, nmlich § 43 Abs. 2 ZVG i.V.m. §§ 41 und 9 ZVG. Durch diese Bestimmungen solle der Vollstreckungsglubiger vor einem fehlerhaften Zuschlag geschtzt werden (§ 83 Nr. 1 ZVG). Mit diesem Zweck aber, meint das Berufungsgericht, wre es unvereinbar, wenn das Gesetz gleichzeitig die Absicht verfolgen wrde, den Meistbietenden so zu stellen, als ob ihm dennoch der Zuschlag rechtswirksam erteilt worden wre. Die Verfo l - gung derart gegenlufiger, miteinander unvereinbarer Ziele könne dem G e - setzgeber nicht unterstellt werden. Daher beschrnke sich der Schadense r - satzanspruch des Meistbietenden auf seinen Vertrauensschaden. Im vorli e - genden Fall gelte dies auch dann, wenn dem Klger auûerdem, wie er b e - hauptet habe, eine falsche Auskunft ber einen im Zwangsversteigerungsve r - fahren vorgelegten Mietvertrag erteilt worden wre. - 5 - II. Diese Ausfhrung en halten rechtlicher Nachprfung stand. 1. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Senats bestehen die Amtspflichten des das Zwangsversteigerungsverfahren leitenden Beamten zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften auch gegenber dem Meistbi e - tenden; er ist mithin Dritter im Sinne des § 839 BGB (RGZ 129, 23, 25 f.; 154, 397, 398 f.; RG HRR 1932 Nr. 1835 und 1836; JW 1934, 2842, 2843 f.; S e - natsurteile vom 21. April 1958 - III ZR 218/56 - VersR 1958, 384, 385 = WM 1958, 697, 698 und vom 2. Okto ber 1986 - III ZR 93/85 - VersR 1987, 256, 257 = WM 1987, 52, 53; s. auch Senatsbeschluû vom 26. Juli 2001 - III ZR 243/00 - WM 2001, 1711). Daran ist im Ausgangspunkt festzuhalten. Ob der Meistbi e - tende stets eine verfahrensrechtlich gesicherte Anwartschaft auf den Erwerb des Grundstcks erlangt, wie das Reichsgericht und daran anschlieûend u r - sprnglich auch der Senat gemeint haben (RGZ 129, 23, 25 f.; RG HRR 1932 Nr. 1836; JW 1934, 2842, 2844; Senatsurteile vom 21. April 1958 und vom 2. Oktober 1986, jewei ls aaO), ist nicht entscheidend. Die nach der Senat s - rechtsprechung erforderliche besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem Geschdigten (vgl. etwa BGHZ 140, 380, 382; Beschluû vom 22. Februar 2001 - III ZR 150/00 - WM 2001, 876) ergibt sich hier bereits daraus, daû sich der Bieter am Verfahren der Grundstckszwangsversteig e - rung in einer gesetzlich geordneten Weise beteiligt und die dort getroffenen gerichtlichen Maûnahmen ihm darum eine Vertrauensgrundlage fr seine unter Umstnden weitreichenden Vermgensdispositionen bieten mssen. - 6 - 2. Der "Dritte" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB hat jedoch nicht ohne weiteres auch Anspruch auf Ausgleich aller ihm durch die Amtspflichtverletzung zugefgten Nachteile. Vielmehr ist, wie der Senat in seiner neueren Rech t - sprechung besonders hervorhebt, jeweils zu prfen, ob gerade das im Einze l - fall berhrte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschfts geschtzt werden soll. Es kommt demnach weiter auf den Schutzzweck der Amtspflicht an (BGHZ 90, 310, 312; 140, 380, 382; 144, 394, 396; Urteil vom 18. Mai 2000 - III ZR 180/99 - NJW 2000, 2672, 2675 m.w.N.). Dieser Schutzbereich bestimmt sich fr den Meistbietenden in der Grundstckszwangsversteigerung danach, vor welchen Nachteilen ihn die auch dem Bieter gegenber bestehende Amtspflicht des Versteigerungsgerichts zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften ber die Durchfhrung des Zwang s - versteigerungsverfahrens, von deren Beachtung die Erteilung des Zuschlags oder der Bestand des Zuschlagsbeschlusses abhngen kann - hier: ordnung s - gemûe Ladung der Beteiligten (§§ 41 Abs. 1, 43 Abs. 2 ZVG) und fehlerfreie Durchfhrung des Versteigerungstermins -, bewahren soll. Das sind, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, grundstzlich nur die im Ve r - trauen auf die Gesetzmûigkeit des bisherigen Verfahrens vorgenommenen Aufwendungen, falls sie sich nachtrglich wegen eines Verfahrensmangels als nutzlos erweisen, nicht jedoch die an das Meistgebot auûerdem geknpften Gewinnerwartungen. Einen Rechtsanspruch auf den Zuschlag nach § 81 Abs. 1 ZVG (hierzu Senatsurteil BGHZ 111, 14, 16) hat der Meistbietende nur dann, wenn ihm dieser nicht wegen Verfahrensmngeln oder aus sonstigen gesetzlichen Grnden zu versagen ist (§§ 83 ff. ZVG). Mit der Durchfhrung des Zwangsversteigerungsverfahrens erzeugt das Versteigerungsgericht daher in einer solchen Fallgestaltung kein schutzwrdiges Vertrauen darauf, daû sich - 7 - etwaige Gewinnaussichten eines Bieters auch realisieren lassen; dieser U m - stand fllt vielmehr in dessen alleinigen Risiko- und Verantwortungsbereich. Soweit der Senat bisher ohne ausdrckliche Stellungnahme stillschweigend von einer gegenteiligen Beurteilung ausgegangen ist (so insbesondere in dem Urteil vom 2. Oktober 1986 aaO), hlt er an dieser Einschtzung nicht mehr fest. 3. Damit erweist sich die Revision als unbegrndet. Auf die vom Klger daneben behaupteten fehlerhaften Ausknfte des Vollstreckungsgerichts ber einen im Verfahren vorgelegten Mietvertrag mit dem Vollstreckungsschuldner knnte es auch nach Ansicht der Revision nur dann ankommen, wenn der Bieter entgegen den obigen Ausfhrungen Anspruch auf das "Erfllungsinte r - esse" htte. Rinne Streck Schlick Kapsa Galke
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