BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILI ZR 228/01Verkündet am: 18. Dezember 2003FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ : neinBGHR : ja CMR Art. 31, Art. 1a (Vertragsgesetz)Bei einer der CMR unterliegenden Beförderung bleibt der für die Ablieferungvorgesehene Ort als Gerichtsstand erhalten, wenn das Gut im Hinblick auf sei-ne Beschädigung nicht abgeliefert, sondern zurückbefördert wird.BGH, Urt. v. 18. Dezember 2003 - I ZR 228/01 - OLG Hamm LG Arnsberg - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 18. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmannund die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert undDr. Bergmannfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Hamm vom 25. Juni 2001 wird auf Kosten der Beklagtenzurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin, ein Versicherungsunternehmen, nimmt die in Österreichansässige Beklagte aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz aus ei-nem Transportvertrag in Anspruch.Die ebenfalls in Österreich ansässige Versicherungsnehmerin der Kläge-rin beauftragte die Beklagte mit dem Transport von Computerfestplatten vonG. (Österreich) zu der Firma A. in S. . Die Beklagte über-nahm am 20. Februar 1998 mit Frachtbrief Nr. als erste Partie - 3 -zwei Paletten zu einem deklarierten Warenwert von 199.820 US-$. Die Palettenwurden am 23. Februar 1998 zunächst in das Lager der T. GmbH inD. und von dort aus am 25. Februar 1998 nach S. gebracht. Da dieVerpackung der einen Palette beschädigt war, verweigerte die Firma A. die Annahme der Sendung. Die beiden Paletten wurden daraufhin zurück zuder T. GmbH nach D. verbracht. Die von der Beklagten überdie Annahmeverweigerung unterrichtete Versicherungsnehmerin der Klägerinerteilte die Weisung, die Sendung nach G. zurückzubefördern.Am 3. März 1998 übernahm die Beklagte von der Versicherungsnehme-rin der Klägerin als zweite Partie mit Frachtbrief Nr. eine weiterePalette mit einem deklarierten Wert von 134.752 US-$ zum Transport von G. nach S. .Aufgrund der Weisung der Versicherungsnehmerin der Klägerin beauf-tragte die Beklagte die T. GmbH am 5. März 1998 mit der Rücksen-dung der Sendung vom 20. Februar 1998. Die Paletten wurden neu foliert undzusammengefaßt und mit neuem Frachtbrief Nr. nach G. zurückbefördert. Versehentlich wurde dabei die zwischenzeitlich eben-falls in D. eingetroffene Sendung vom 3. März 1998 der Sendung vom20. Februar 1998 beigegeben.Nach dem Eintreffen der Sendung am 11. März 1998 reklamierte dieVersicherungsnehmerin der Klägerin den Verlust einer Palette mit 500 Festplat-ten aus der Sendung vom 20. Februar 1998 und von 40 Festplatten aus derSendung vom 3. März 1998. Die Beklagte zahlte daraufhin an die Versiche-rungsnehmerin der Klägerin den von ihr auf der Grundlage des Art. 23 Abs. 3CMR berechneten Haftungshöchstbetrag von 9.703,80 US-$. - 4 -Die Klägerin geht von einem Gesamtschaden i.H. von 80.077,60 US-$aus und hat an ihre Versicherungsnehmerin daher weitere 70.373,80 US-$ ge-zahlt. Diesen Betrag verlangt sie im vorliegenden Rechtsstreit von der Beklag-ten ersetzt.Nach der Auffassung der Klägerin ist das von ihr angerufene LandgerichtArnsberg international, örtlich und sachlich zuständig. Der Beklagten sei eingrobes Organisationsverschulden anzulasten. Diese habe die beiden Partienvollständig und unbeschädigt übernommen und mit Schreiben vom 17. März1998 den Verlust von 540 Festplatten in ihrem Gewahrsam anerkannt.Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, sie habe mit der Ver-sicherungsnehmerin der Klägerin seit Anfang 1994 auf der Grundlage der All-gemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp) zusammengearbei-tet, gemäß deren § 65 Buchst. b der Ort der Handelsniederlassung der Beklag-ten als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart sei. Da der Schaden nach derBehauptung der Klägerin auf dem Rücktransport von D. nach W. ein-getreten sei, habe sich der Ablieferungsort im übrigen nicht in S. , sondern inG. befunden.Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen.Das Berufungsgericht hat das Landgericht für zuständig erachtet. Es hatdessen Urteil aufgehoben und die Sache gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO a.F.zur weiteren Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen (OLG HammTranspR 2001, 397 = VersR 2002, 338). - 5 -Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der diese die Wie-derherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Die Klägerin beantragt, dieRevision zurückzuweisen.Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die Zuständigkeit des Landgerichts Arnsbergbejaht und hierzu ausgeführt:Die internationale Zuständigkeit folge aus Art. 31 Abs. 1 Buchst. b CMR,der nicht durch Art. 57 EuGVÜ verdrängt werde. Maßgebend sei danach dervertraglich vereinbarte Ort der Ablieferung. Gemäß Art. 12 Abs. 1 CMR verblei-be die Verfügungsbefugnis hinsichtlich des Transportgutes allerdings bis zurAblieferung beim Absender, wobei dieser auch einen anderen Ort der Abliefe-rung bestimmen könne. Eine entsprechende Änderung sei im Streitfall jedochnicht erfolgt. Zwar habe die Beklagte, wie in Art. 15 Abs. 1 CMR vorgesehen, imHinblick auf die Ablieferungshindernisse nach der Ankunft des Transportgutesam Bestimmungsort Weisungen der Absenderin eingeholt. Diese habe darauf-hin jedoch keinen neuen Ablieferungsort mitgeteilt, sondern den Rücktransportdes Transportgutes angeordnet. Damit sei es bei dem ursprünglich nach demVertrag vorgesehenen Ablieferungsort in S. verblieben. Die Vorschrift desArt. 31 CMR enthalte eine ausschließliche und nach Art. 41 CMR nicht abding-bare Zuständigkeitsbestimmung. Im Hinblick darauf sei § 65 Buchst. b AÖSpnicht anwendbar und damit das Landgericht Arnsberg gemäß Art. 1a CMR ört-lich und sachlich zuständig. - 6 -II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.Das Berufungsgericht hat die Zuständigkeit des Landgerichts zu Recht bejaht.1. Das Revisionsgericht ist befugt, die deutsche internationale Zustän-digkeit zu überprüfen. Die Vorschrift des § 549 Abs. 2 ZPO a.F., die hier gemäß§ 26 Nr. 7 Satz 1 EGZPO anzuwenden ist, gilt nicht für die internationale Zu-ständigkeit (vgl. BGHZ 134, 127, 129 f.).2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die An-wendung des Art. 31 CMR im Streitfall nicht durch Art. 57 Abs. 1 und 2 i.V. mitArt. 20 EuGVÜ ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urt. v. 27.2.2003 - I ZR 58/02,TranspR 2003, 302, 303 = NJW-RR 2003, 1347 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urt. v.20.11.2003 - I ZR 102/02, Umdruck S. 6 f.). Mit Recht hat es auch angenom-men, daß § 65 Buchst. b AÖSp wegen Unvereinbarkeit mit der ausschließlichenund nicht abdingbaren Zuständigkeitsbestimmung in Art. 31 CMR insgesamtnicht anwendbar ist (vgl. Koller, Transportrecht, 5. Aufl., Art. 31 CMR Rdn. 6)und daher der sich aus Art. 1a CMR (Zustimmungsgesetz) ergebenden Zustän-digkeit des Landgerichts Arnsberg nicht entgegensteht.3. Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, daß der Ab-sender gemäß Art. 12 Abs. 1 CMR bis zur Ablieferung des Gutes über diesesverfügen und daher insbesondere den Ort der Ablieferung (Art. 6 Abs. 1Buchst. d CMR) ändern kann. Dieser wird grundsätzlich durch den Beförde-rungsvertrag bestimmt, kann aber durch im Rahmen des Art. 12 CMR liegendeWeisungen des Absenders nachträglich geändert werden (Koller aaO Art. 31CMR Rdn. 4; GroßKomm.HGB/Helm, 4. Aufl., Anh. VI nach § 452: CMR Art. 12Rdn. 13 und 15). Der für die Ablieferung vorgesehene Ort bleibt aber dann alsGerichtsstand erhalten, wenn das Gut im Hinblick auf seine Beschädigung nicht - 7 -abgeliefert, sondern zurückbefördert wird (OLG Karlsruhe TranspR 1996, 203,204; Cour d'appel de Poitiers BullT 1971, 168, 169; MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 31 CMR Rdn. 22 Fn. 55; Großkomm.HGB/Helm aaO CMRArt. 31 Rdn. 41 Fn. 151 mit umfangr. Nachw.). Soweit Koller (aaO Art. 31 CMRRdn. 4) der gegenteiligen Auffassung ist, erkennt er zwar an, daß der Fracht-führer in seinem Vertrauen auf einen Gerichtsstand im Staat des ursprünglichenAblieferungsortes grundsätzlich schutzwürdig ist, meint aber, daß sein Interessedurch das Recht zur Ausladung gemäß Art. 16 Abs. 2 CMR ausreichend ge-schützt ist. Er berücksichtigt dabei aber nicht genügend, daß die Ausladung fürden Frachtführer gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 CMR auch mit nicht uner-heblichen Verpflichtungen verbunden ist und daher für diesen möglicherweisekeine Alternative darstellt, die geeignet ist, die sich für ihn aus dem Verlust ei-nes Gerichtsstands ergebenden Nachteile auszugleichen.III. Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.UllmannBornkammBüscher Schaffert Bergmann
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