BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 228/03 Verk374ndet am: 20. Juli 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Anbieterkennzeichnung im Internet BGB 247 312c Abs. 1 Satz 1; BGB-InfoV 247 1 Abs. 1; MDStV 247 10 Abs. 2; TDG 247 6; UKlaG 247 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2; UWG 247247 3, 4 Nr. 11 a) Die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die 374ber zwei Links erreichbar ist (hier: die Links "Kontakt" und "Impressum"), kann den Voraussetzungen entsprechen, die an eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit i.S. von 247 6 TDG und 247 10 Abs. 2 MDStV zu stel-len sind. b) Um den Anforderungen des 247 312c Abs. 1 Satz 1 BGB an eine klare und verst344ndliche Zurverf374gungstellung der Informationen i.S. von 247 1 Abs. 1 BGB-InfoV im Internet zu gen374gen, ist es nicht erforderlich, dass die Anga-ben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvor-gangs zwangsl344ufig aufgerufen werden m374ssen. BGH, Urt. v. 20. Juli 2006 - I ZR 228/03 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 20. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts M374nchen vom 11. September 2003 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte, eine GmbH, unterh344lt einen Internetauftritt, dessen Ein-gangsseite mit dem Titel "304. - Das Online-Magazin f374r Arzt und Patient" 374berschrieben und auszugsweise nachstehend wiedergegeben ist: 1 - 3 - 2 Unter der Rubrik "Leser-Service" k366nnen Zeitschriften, B374cher und Newsletter mit einem Online-Bestellformular 374ber das Internet bestellt werden. 3 Die Firma, die Vertretungsverh344ltnisse, die Handelsregistereintragung und die Anschrift der Beklagten sind nicht auf der Interneteingangsseite und dem Bestellformular angegeben. Diese Informationen erh344lt der Nutzer durch einen Klick auf den in der linken Navigationsspalte befindlichen Link "Kontakt" und durch Anklicken des weiteren Links "Impressum" auf der sich anschlie337end 366ffnenden Internetseite. Diese Seite weist in gleicher Weise hervorgehoben die weiteren Links auf: "304.-Redaktion", "Vertrieb/Abos", "Anzeigenverkauf", "Phar- makommunikation", "Der Verlag R. " und "Ihr Weg zu uns". - 4 - Die Kl344gerin, die Zentrale zur Bek344mpfung unlauteren Wettbewerbs, hat geltend gemacht, die Anbieterkennzeichnung auf der Homepage der Beklagten gen374ge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die notwendigen Angaben, zu denen der Nutzer 374ber den Link "Kontakt" und den weiteren Link "Impressum" gelange, seien nicht leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar. 4 Die Kl344gerin hat - soweit f374r die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt, 5 die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, in dem Internetpor-tal . .de Online-Bestellungen f374r Zeitschriften und B374cher anzubieten, wenn hierbei die Angaben zu ihrem Na-men, ihrer Anschrift (Stra337enadresse), ihren Vertretungsberechtig-ten, das Handelsregister, in das die Beklagte eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer nur indirekt 374ber den Link "Kontakt" und dort 374ber den weiteren Link "Impressum" zur Verf374-gung gestellt werden. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. 6 Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem344337 verurteilt. Auf die Beru-fung der Beklagten hat das Berufungsgericht den Antrag der Kl344gerin abgewie-sen (OLG M374nchen NJW-RR 2004, 913). 7 Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kl344gerin, mit der diese die Verurteilung der Beklagten weiterverfolgt. Die Be-klagte beantragt, die Revision zur374ckzuweisen. 8 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 9 I. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch der Kl344gerin als unbegr374ndet angesehen. Dazu hat es ausgef374hrt: Der Unterlassungsanspruch sei nicht nach 247 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 UKlaG i.V. mit 247 6 Satz 1 TDG oder 247 10 Abs. 2 Satz 1 des Mediendienste-Staatsvertrags (MDStV) gegeben. Im Hinblick auf die 334bereinstimmungen zwi-schen 247 6 TDG und 247 10 Abs. 2 MDStV k366nne offen bleiben, ob es sich bei dem kommerziellen Internetangebot der Beklagten um gesch344ftsm344337ige Teledienste nach 247 2 TDG oder um gesch344ftsm344337ige Mediendienste nach 247 2 MDStV han-dele. Die Anbieterkennzeichnung des Internetauftritts der Beklagten gen374ge den Transparenzanforderungen nach 247 6 Satz 1 TDG und 247 10 Abs. 2 Satz 1 MDStV. Danach m374ssten die notwendigen Informationen leicht erkennbar, un-mittelbar erreichbar und st344ndig verf374gbar sein. Das sei bei der 374ber die Links "Kontakt" und "Impressum" erreichbaren Anbieterkennzeichnung der Beklagten der Fall. Bei Tele- und Mediendiensten h344tten sich im Verkehr die Bezeichnun-gen "Kontakt" und "Impressum" durchgesetzt, um den Nutzer auf die Angaben zur Person des Anbieters hinzuweisen. Durchschnittlich informierte Nutzer des Internets verst374nden diese Bezeichnungen als Hinweis auf die Informationen zur Anbieterkennzeichnung. Diese seien auch unmittelbar erreichbar. Es seien nicht mehr als zwei Schritte n366tig, um zu den Angaben zu gelangen, was f374r eine unmittelbare Erreichbarkeit noch gen374ge. 10 Der auf 247 312c Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit 247 1 Abs. 1 BGB-InfoV gest374tz-te Unterlassungsanspruch sei ebenfalls nicht begr374ndet, soweit er dort geregel-te Informationspflichten betreffe. Zwar handele es sich bei diesen Vorschriften um Verbraucherschutzgesetze i.S. von 247 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UKlaG, 11 - 6 - n344mlich um Bestimmungen des B374rgerlichen Gesetzbuchs f374r Fernabsatzver-tr344ge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. Der Internetauftritt der Beklagten ziele auf den Abschluss von Fernabsatzvertr344gen mit Verbrau-chern i.S. des 247 13 BGB im Rahmen eines f374r den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems. Das Internetangebot der Beklagten m374sse deshalb dem Transparenzgebot des 247 312c Abs. 1 Satz 1 BGB gen374gen, was der Fall sei. Der Verbraucher werde klar und verst344ndlich informiert. Soweit die Kl344gerin in der Berufungsinstanz geltend gemacht habe, es seien drei Schritte erforderlich, um zur Anbieterkennzeichnung zu gelangen, weil nach dem Anklicken des Links "Kontakt" zun344chst ein Scrollen der an-schlie337end ge366ffneten Internetseite erforderlich sei, um zu dem weiteren Link "Impressum" zu gelangen, werde diese Verletzungshandlung von dem Unter-lassungsantrag verfehlt, der ausschlie337lich auf den doppelten Link abstelle. 12 II. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung stand. 13 1. Der Kl344gerin steht gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch nach 247 8 Abs. 1 Satz 1, 247247 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit 247 6 TDG und 247 10 Abs. 2 MDStV zu. 14 a) Nach 247 4 Nr. 11 UWG handelt derjenige unlauter i.S. des 247 3 UWG, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zu den Vor-schriften, die im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, auch das Verhalten von Unternehmen bestimmen, z344hlen 247 6 TDG und 247 10 Abs. 2 MDStV. Die Vorschriften dienen der Umsetzung des Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 374ber bestimmte Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesonde- 15 - 7 - re des elektronischen Gesch344ftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 178, S. 1). Sie sehen n344here Angaben zur Anbieterkennzeichnung im Interesse des Ver-braucherschutzes vor (vgl. Begr. zum Regierungsentwurf eines Gesetzes 374ber rechtliche Rahmenbedingungen f374r den elektronischen Gesch344ftsverkehr [Elektronischer Gesch344ftsverkehr-Gesetz-EGG] BT-Drucks. 14/6098, S. 21; Er-w344gungsgrund Nr. 10 der Richtlinie 2000/31/EG). Als Bestimmungen, die die Informationspflichten zur Anbieterkennzeichnung regeln, kommt ihnen als Ver-braucherschutzvorschriften eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion zu (OLG Frankfurt MMR 2001, 529, 530; OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 92, 93; Fezer/Hoeren, UWG, 247 4-S13 Rdn. 77; Harte/ Henning/v. Jagow, UWG, 247 4 Nr. 11 Rdn. 128; K366hler in Hefermehl/K366hler/ Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., 247 4 UWG Rdn. 11.168 f.). b) Die Beklagte verst366337t mit der Anbieterkennzeichnung in der von der Kl344gerin angegriffenen Form jedoch nicht gegen das in 247 6 TDG und 247 10 Abs. 2 MDStV enthaltene Gebot, die in den Vorschriften angef374hrten Informati-onen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und st344ndig verf374gbar zu halten (Transparenzgebot). Es kann daher offen bleiben, ob im Streitfall auf das Ange-bot der Beklagten die Vorschrift des 247 6 TDG oder der wortgleiche 247 10 Abs. 2 MDStV anwendbar ist. 16 Das Berufungsgericht hat angenommen, die 374ber den Link "Kontakt" und den weiteren Link "Impressum" erreichbare Anbieterkennzeichnung gen374ge dem Transparenzgebot nach 247 6 Satz 1 TDG und 247 10 Abs. 2 Satz 1 MDStV. Im Verkehr h344tten sich die Bezeichnungen "Kontakt" oder "Impressum" durch-gesetzt, um auf die Angaben 374ber die Person des Anbieters hinzuweisen. 17 aa) Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg mit der Begr374ndung, es fehle an der erforderlichen leichten Erkennbarkeit der Informationen zur 18 - 8 - Identifizierung der Beklagten, weil die Begriffe "Kontakt" und "Impressum" nicht eindeutig seien. Der Begriff "Kontakt" k366nne auch als sogenannter "Mail-to-Link" angesehen werden und die Bezeichnung "Impressum" als Link zu Anga-ben 374ber die f374r die Website verantwortlichen Personen und nicht 374ber die In-formationen zu Gesellschaftsform, Handelsregistereintrag und Umsatzsteuer-identifikationsnummer des Anbieters. (1) Zweck der Informationspflichten 374ber Identit344t, Anschrift, Vertretungs-berechtigten und Handelsregistereintragung ist es, dass der Unternehmer den Verbraucher klar und unmissverst344ndlich darauf hinweist, mit wem er in ge-sch344ftlichen Kontakt tritt. Die erforderlichen Informationen m374ssen deshalb u.a. leicht erkennbar sein. Befinden sich die erforderlichen Angaben nicht auf der Startseite, geh366rt hierzu, dass der Anbieter f374r weiterf374hrende Links Bezeich-nungen w344hlt, die verst344ndlich sind und sich dem Nutzer ohne weiteres er-schlie337en. Diesen Anforderungen gen374gen die Begriffe "Kontakt" und "Impres-sum". 19 Das Berufungsgericht hat festgestellt, dem durchschnittlich informierten Nutzer des Internets sei mittlerweile bekannt, dass mit den Begriffen "Kontakt" und "Impressum" Links bezeichnet w374rden, 374ber die der Nutzer zu einer Inter-netseite mit den Angaben zur Anbieterkennzeichnung gelange (ebenso OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 92; Fezer/Mankowski aaO 247 4-S12 Rdn. 154; Fezer/Hoeren aaO 247 4-S13 Rdn. 46; Wolters, DuD 1999, 633, 634; Kaestner/ Tews, WRP 2002, 1011, 1015; Ott, WRP 2003, 945, 949; Ho337, CR 2003, 687, 689; Brunst, MMR 2004, 8, 13; Hoffmann, NJW 2004, 2569, 2570; Franosch, NJW 2004, 3155, 3156; a.A. OLG Karlsruhe WRP 2002, 849, 850; Woitke, NJW 2003, 871, 872; Schaefer, DuD 2003, 348, 352). Haben sich im Internetverkehr aber die Begriffe "Kontakt" und "Impressum" zur Bezeichnung von Links durch-gesetzt, die zur Anbieterkennzeichnung f374hren und ist dies dem durchschnittli- 20 - 9 - chen Nutzer bekannt, sind die Anbieterinformationen auch leicht erkennbar dar-gestellt. 21 (2) Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die Bezeichnung "Kon-takt" bei manchen Anbietern zu einem E-Mail-Formular (sogenannter Mail-to-Link) f374hrt, das eine Kontaktaufnahme mit dem Anbieter erm366glicht. Diese ebenfalls praktizierte Verfahrensweise schlie337t nicht aus, dass der Nutzer, wenn ihm der Link "Kontakt" auf der Internetseite begegnet, unschwer erkennt, dass er 374ber diesen Link zu Angaben 374ber die Anbieterkennzeichnung gelan-gen kann. Denn auf der Startseite der Beklagten kommt von den dort ange-brachten Links ausschlie337lich der Link "Kontakt" als Bezeichnung in Betracht, die zur Anbieterkennzeichnung f374hrt. Der durchschnittlich informierte Nutzer des Internets, der auf der Startseite keine andere auf die Anbieterkennzeich-nung hinweisende Verkn374pfung findet, wird deshalb ohne weiteres annehmen, dass er 374ber den Link "Kontakt" zu den Informationen 374ber den Anbieter gelenkt wird. bb) Die Anbieterkennzeichnung der Beklagten ist 374ber den Link "Kontakt" und den weiteren Link "Impressum" auch unmittelbar erreichbar. Davon ist aus-zugehen, wenn die erforderliche Information ohne wesentliche Zwischenschritte aufgerufen werden kann (OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 92; Fezer/Mankowski aaO 247 4-S12 Rdn. 155; Hoenicke/H374lsdunk, MMR 2002, 415, 417). Die Anga-ben m374ssen ohne langes Suchen auffindbar sein (vgl. Begr. zum Regierungs-entwurf eines Gesetzes 374ber rechtliche Rahmenbedingungen f374r den elektroni-schen Gesch344ftsverkehr, BT-Drucks. 14/6098, S. 21). 22 (1) Eine unmittelbare Erreichbarkeit scheitert nicht daran, dass der Nut-zer nicht schon in einem Schritt, sondern erst in zwei Schritten zu den ben366tig-ten Informationen gelangt (vgl. Fezer/Mankowski aaO 247 4-S12 Rdn. 155; 23 - 10 - Fezer/Hoeren aaO 247 4-S13 Rdn. 40 f.; Kaestner/Tews, WRP 2002, 1011, 1016; Ott, WRP 2003, 945, 948; a.A. Hoenike/H374lsdunk, MMR 2002, 415, 417; Woit-ke, NJW 2003, 871, 873). Das Erreichen einer Internetseite 374ber zwei Links erfordert regelm344337ig kein langes Suchen. 24 Diesen Anforderungen gen374gt der Internetauftritt der Beklagten. Ein lan-ges Suchen ist, anders als die Revision meint, nicht wegen der konkreten Ge-staltung der Homepage der Beklagten erforderlich, die neben dem Link "Kon-takt" weitere Links enth344lt. Der Link "Kontakt" befindet sich deutlich abgesetzt in der linken sogenannten Navigationsspalte, in der die einzelnen Links 374bersicht-lich angeordnet sind. (2) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, auf der sich nach Anklicken des Links "Kontakt" 366ffnenden Internetseite werde das Auffinden des dort an-gebrachten Links "Impressum" als Wegweiser zu den Anbieterinformationen dadurch erschwert, dass dort weitere Links aufgef374hrt seien, hinter denen der Nutzer die entsprechenden Informationen ebenfalls vermuten k366nne ("304.- Redaktion", "Der Verlag R. ", "Ihr Weg zu uns"). Zwar kann das Anbringen verschiedener Links die unmittelbare Erreichbarkeit beein-tr344chtigen, wenn der Nutzer zwischen ihnen erst eine Auswahl treffen oder mehrere Links anklicken muss, weil sie nicht eindeutig sind (vgl. OLG M374nchen MMR 2004, 321, 322). 25 Im Streitfall wird die Anbringung mehrerer Links neben der Bezeichnung "Impressum" auf der zweiten Internetseite, die s344mtlich auf die Anbieterkenn-zeichnung hinweisen, vom Klageantrag jedoch nicht erfasst. Die Kl344gerin hat eine Mehrdeutigkeit der Links auf der Internetseite, die sich nach dem Anklicken des Links "Kontakt" 366ffnet, in den Tatsacheninstanzen nicht geltend gemacht, sondern sich hierauf erstmals in der Revisionsinstanz berufen. Entsprechend 26 - 11 - hat die Beklagte nicht dazu vorgetragen und das Berufungsgericht keine Fest-stellungen zu der Frage getroffen, welche Angaben dem Nutzer angeboten wer-den, wenn die anderen Links angeklickt werden. 27 (3) Zu Unrecht beruft die Revision sich zur Begr374ndung ihres Stand-punkts, die Anbieterkennzeichnung der Beklagten sei nicht unmittelbar erreich-bar, darauf, die sich nach dem Anklicken des Links "Kontakt" 366ffnende Internet-seite sei derart un374bersichtlich gestaltet, dass die Beklagte selbst es 374bersehen habe, dass der Link "Impressum" auf dieser Seite nicht nur am Ende, sondern auch in der Navigationsspalte angebracht sei. Der Vortrag der Revision ent-spricht nicht der Aktenlage. Die Beklagte hat die Anbringung des Links "Impres-sum" in ihrer Internetseite nicht falsch dargestellt. 2. Ein Unterlassungsanspruch nach 247 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UKlaG i.V. mit 247 6 TDG und 247 10 Abs. 2 MDStV steht der Kl344gerin danach ebenfalls nicht zu. 28 3. Die Kl344gerin kann den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auch nicht aus 247 8 Abs. 1 Satz 1, 247247 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit 247 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, 247 1 Abs. 1 BGB-InfoV und 247 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UKlaG i.V. mit 247 312c Abs. 1 Satz 1, 247 1 Abs. 1 BGB-InfoV herleiten. 29 a) Zwar handelt es sich bei 247 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, der Unterrich-tungspflichten des Unternehmers bei Fernabsatzvertr344gen regelt, um eine Ver-braucherschutzvorschrift, die das Marktverhalten von Unternehmern im Interesse der Marktteilnehmer bestimmt (vgl. OLG Hamm MMR 2005, 540, 541; K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm aaO 247 4 UWG Rdn. 11.163; vgl. auch Fezer/Mankowski aaO 247 4-S12 Rdn. 180). 30 - 12 - b) Ein Versto337 gegen die Unterrichtungspflichten nach 247 312c Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit 247 1 Abs. 1 BGB-InfoV ist im Streitfall jedoch nicht gegeben. 31 32 Die Bestimmung des 247 312c Abs. 1 BGB dient der Umsetzung von Art. 4 der Richtlinie 97/7/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 374ber den Verbraucherschutz bei Vertragsabschl374ssen im Fernab-satz (ABl. EG Nr. L 144, S. 19). Nach 247 312c Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Unter-nehmer dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserkl344rung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verst344ndlich und unter Angabe des gesch344ftlichen Zwecks die Informa-tionen zur Verf374gung zu stellen, die in der Verordnung 374ber Informations- und Nachweispflichten nach b374rgerlichem Recht (BGB-Informationspflichten-Verord-nung - BGB-InfoV) bestimmt sind. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die von der Be-klagten 374ber den Link "Kontakt" und den weiteren Link "Impressum" abrufbaren Informationen dem Verbraucher in einer dem Telekommunikationsmittel Internet entsprechenden Weise klar und verst344ndlich i.S. von 247 312c Abs. 1 Satz 1 BGB zur Verf374gung gestellt werden. Dazu gen374gt das Bereithalten der zur Identifika-tion des Anbieters erforderlichen Informationen auf einer Internetseite, die 374ber zwei Links erreicht werden kann (vgl. Palandt/Gr374neberg, BGB, 65. Aufl., 247 312c Rdn. 2), wenn diese Verfahrensweise und die entsprechenden Links im Verkehr zum Abruf der Informationen bekannt sind. Davon ist vorliegend aus-zugehen, wenn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sich die Anga-be von Informationen zur Identifikation des Anbieters unter den Links "Kontakt" und "Impressum" durchgesetzt hat und dies den Nutzern bekannt ist. 33 Dass die in 247 312c Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit 247 1 Abs. 1 BGB-InfoV an-gef374hrten Informationen im Online-Bestellformular aufgelistet sein oder im Lau- 34 - 13 - fe eines Bestellvorgangs zwangsweise aufgerufen werden m374ssen, ist weder dem Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschriften zu entnehmen. Eine be-stimmte Stelle, an der die Informationen zu erteilen sind, ist im Gesetz nicht vorgeschrieben. Erforderlich ist allein eine klare und verst344ndliche Information, nicht mehr und nicht weniger. Danach kann es - wie im Streitfall - ausreichen, dass die nach 247 1 Abs. 1 Nr. 1 BGB-InfoV erforderlichen Angaben mittels eines Links vom Verbraucher aufgerufen werden k366nnen (Aigner/Hofmann, Fernab-satzrecht im Internet Rdn. 284, 287; H344rting, Fernabsatzgesetz, 247 2 Rdn. 63; Wilmer in Wilmer/Hahn, Fernabsatzrecht, 247 312c BGB Rdn. 13; Kamanabrou, WM 2000, 1418, 1422; Steins, MMR 2001, 530, 531; Horn, MMR 2002, 209, 212; Hoenike/H374lsdunk, MMR 2002, 415, 417; Ott, WRP 2003, 945, 952; Pa-landt/Gr374neberg aaO 247 312c Rdn. 2; Fezer/Mankowski aaO 247 4-S12 Rdn. 181 und 188; enger M374nchKomm.BGB/Wendehorst, 4. Aufl., Bd. 2a, 247 312c Rdn. 30; a.A. OLG Frankfurt MMR 2001, 529; OLG Karlsruhe WRP 2002, 849, 850; Erman/Saenger, BGB, 11. Aufl., 247 312c Rdn. 25). Eines von der Revision angeregten Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften bedarf es im vorliegenden Fall nicht. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemein-schaften zu entscheiden, welche Anforderungen im Einzelfall dem Transpa-renzgebot der Richtlinien 2000/31/EG und 97/7/EG gen374gen. 35 - 14 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 36 Ullmann Bornkamm B374scher Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 05.03.2003 - 33 O 16105/02 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 11.09.2003 - 29 U 2681/03 -
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