BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 228/05 Verk374ndet am: 11. Mai 2006 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 249 Hd, 652 Der Verlust der Alterungsr374ckstellung beim Wechsel des privaten Kran-kenversicherers ist f374r sich allein kein vom Versicherungsmakler in F344l-len fehlerhafter Beratung zu ersetzender Schaden. Der Versicherungs-nehmer und Maklerkunde ist vielmehr darauf verwiesen, eine etwaige Pr344miendifferenz als konkreten Verm366gensschaden geltend zu ma-chen. BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - III ZR 228/05 - OLG Frankfurt am Main LG Darmstadt - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 11. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344ger gegen das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 2005 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des Revisionsrechtszugs haben die Kl344ger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die klagenden Eheleute k374ndigten 1994 auf Empfehlung der beklagten Versicherungsmaklerin im Alter von 59 und 56 Jahren ihre privaten Kranken-versicherungen bei A. Krankenversicherungs-Aktiengesellschaft , der sie 26 Jahre angeh366rt hatten, und wechselten zu der G. Krankenversicherung. Die von den Kl344gern zu zahlenden Versicherungsbeitr344ge waren zun344chst niedriger als bei der A. , liegen inzwischen nach dem Klagevorbringen aber 374ber denen "der Konkur-renz". Die Kl344ger f374hren dies darauf zur374ck, dass ihre bei der A. angesam-melten Alterungs- oder Altersr374ckstellungen nicht auf den neuen Krankenversi-cherer 374bergegangen seien, und werfen der Beklagten in dieser Beziehung Be- 1 - 3 - ratungsfehler vor. Mit der vorliegenden Klage machen sie als Schaden die auf der Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens errechneten Barwerte der R374ckstellungen zum 31. Dezember 1994 in H366he von 9.898,37 200 und 11.561,23 200 geltend. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kl344ger ihre Zah-lungsantr344ge weiter. 2 Entscheidungsgr374nde Die Revision bleibt ohne Erfolg. 3 I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts (OLG Frankfurt/Main OLG-Report 2006, 53) hat die Beklagte allerdings schuldhaft ihre Betreuungspflichten als Versicherungsmaklerin verletzt. Sie h344tte die Kl344ger auf die Problematik der Alterungsr374ckstellungen hinweisen m374ssen, weil dies f374r die Entscheidung, den Krankenversicherer zu wechseln, von Bedeutung habe sein k366nnen. Nach der Vermutung aufkl344rungsrichtigen Verhaltens sei auch anzunehmen, dass die unterlassene Aufkl344rung f374r den Versicherungswechsel urs344chlich geworden sei. 4 Die Klagen scheiterten gleichwohl daran, dass die Kl344ger ihren Schaden nicht konkret dargelegt h344tten. Sie h344tten nicht vorgetragen, dass und um wie 5 - 4 - viel die Pr344mien, die sie bei der neuen Krankenversicherung zu zahlen h344tten, h366her seien als diejenigen, die sie bei dem alten Versicherer zu bezahlen h344t-ten. Es sei nicht ausreichend, statt dessen den Barwert der bei einem Versiche-rungswechsel nicht 374bertragbaren Alterungsr374ckstellungen ihres fr374heren Kran-kenversicherers zu nennen. Eine abstrakte Schadensberechnung - verstanden nicht als beweiserleichternder Rekurs auf den gew366hnlichen Lauf der Dinge, sondern als Ausschluss des Anspruchsgegners von der bei konkreter Berech-nung anspruchsmindernden Darlegung eines ungew366hnlichen Verlaufs - sei nur in gesetzlich besonders geregelten F344llen (247247 288, 290, 291, 849 BGB, 247 376 Abs. 2 HGB) zur typisierenden Vereinfachung der Abwicklung bestimmter Schuldverh344ltnisse zul344ssig und von der Rechtsprechung bisher erweiternd nur in wenigen F344llen anerkannt worden. F374r die Alterungsr374ckstellung sei keine weitere M366glichkeit der abstrakten Schadensberechnung rechtsfortbildend zu-zulassen. Diese enthalte, wie in dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe NJW-RR 1999, 324, 325 n344her ausgef374hrt, kein individuelles verm366genswertes Recht des Versicherungsnehmers, das ihm entzogen werden k366nnte, sondern die bilanzielle Darstellung eines Risikos des Versicherers und bilde nur einen Faktor seiner Beitragskalkulation. Deren Barwert sei deswegen nicht geeignet, die durch einen Versicherungswechsel verursachten Verm366genseinbu337en des Versicherungsnehmers abschlie337end abzubilden. Das setze die zwingende, aber nicht gegebene Annahme voraus, jede neue Versicherung sei genau um diesen Betrag teurer. Dem Sch344diger d374rfe in einem solchen Fall der Gegen-beweis eines konkreten niedrigeren Schadens nicht abgeschnitten werden. Denn die Alterungsr374ckstellungen seien nicht die allein entscheidende Gr366337e f374r die Pr344mienbemessung; diese h344nge vielmehr unter anderem auch von der Risikogruppeneinteilung, den Verwaltungskosten und den Gewinnmargen ab. - 5 - II. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung stand. 6 1. Die Revision nimmt als ihr g374nstig hin, dass das Berufungsgericht - ge-gen das Landgericht Offenburg (VersR 2002, 177, 178) - mit R374cksicht auf den Verlust der Alterungsr374ckstellungen bei einem Wechsel der Krankenversiche-rung (vgl. BGHZ 141, 214, 215 ff.) eine Verletzung der der Beklagten als Versi-cherungsmaklerin obliegenden Pflichten zur umfassenden Betreuung ihrer Kun-den (dazu BGHZ 94, 356, 359; Senatsurteil BGHZ 162, 67, 78 = NJW 2005, 1357, 1360) bejaht und deswegen dem Grunde nach zu einer Haftung der Be-klagten gelangt. Das ist zugunsten der Kl344ger daher f374r die Revisionsinstanz zumindest zu unterstellen. Auf die Gegenr374gen der Revisionserwiderung, auch zur Kausalit344t derartiger Beratungsfehler f374r den von den Kl344gern gew374nschten Versicherungswechsel, kommt es nicht an. 7 2. Bei dieser Sachlage h344ngt der Klageerfolg entscheidend davon ab, ob und inwieweit sich ein Schaden der Kl344ger aus der K374ndigung ihrer alten Kran-kenversicherung und dem Abschluss neuer Versicherungsvertr344ge bei einem anderen Versicherer feststellen l344sst. Mit Recht hat das Berufungsgericht indes die von den Kl344gern vorgelegte Schadensberechnung f374r unschl374ssig gehalten und sich auf dieser Grundlage auch au337erstande gesehen, lediglich einen Min-destschaden der Kl344ger gem344337 247 287 ZPO zu sch344tzen. 8 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Berech-nung eines Verm366gensschadens grunds344tzlich von der Differenzhypothese auszugehen. Danach ist die infolge des haftungsbegr374ndenden Ereignisses eingetretene Verm366genslage mit derjenigen zu vergleichen, die ohne jenes Er- 9 - 6 - eignis eingetreten w344re. Ein Schaden ist gegeben, wenn das jetzige Verm366gen insgesamt geringer ist als der Wert, den das Verm366gen ohne das die Ersatz-pflicht begr374ndende Ereignis haben w374rde (BGHZ 86, 128, 130; 99, 182, 196; 161, 361, 366 f. m.w.N.). Er entf344llt, wenn dem Nachteil ein entsprechender, gleich hoher Verm366genszuwachs gegen374bersteht. Ausnahmen von diesen Grunds344tzen hat die Rechtsprechung zwar mit R374cksicht auf den Schutzzweck der Haftung und die Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes in mehrfacher Hinsicht zugelassen (vgl. nur BGHZ - GSZ - 98, 212, 217 f. sowie BGHZ 161, 361, 367 und die weiteren Nachweise bei Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., Vorbem. vor 247 249 Rn. 9 ff.). Deren Voraussetzungen sind hier aber nicht ge-geben. Unter den Umst344nden des Streitfalls besteht daf374r auch kein Bed374rfnis. b) Mit dem Berufungsgericht ist nach derzeitiger Rechtslage die von den Kl344gern allein ins Auge gefasste Alterungsr374ckstellung schon nicht als individu-eller Verm366gensgegenstand und deren Verlust darum auch nicht als zurechen-barer Verm366gensnachteil zu werten. Die Alterungsr374ckstellung bei der Kranken-versicherung beruht auf dem Gedanken, dass die von den Versicherungsneh-mern zu zahlenden Risikobeitr344ge mit zunehmendem Alter wegen der erh366hten Krankheitsanf344lligkeit an sich kontinuierlich steigen m374ssten. Um das zu ver-meiden und im Ansatz w344hrend der gesamten Vertragslaufzeit - bei sonst glei-chen Voraussetzungen - gleich bleibend hohe Pr344mien zu garantieren, werden die Pr344mien in den ersten Jahren h366her als der aktuelle Risikobeitrag kalkuliert und der 334berschuss bilanziell in eine Alterungsr374ckstellung nach 247 341f Abs. 3 HGB eingestellt (Pr366lss in Pr366lss/Martin, VVG, 27. Aufl., 247 178g Rn. 5; Boetius, VersR 2001, 661 f., 665 ff.). Dabei handelt es sich jedoch - anders als bei der Lebensversicherung mit ihrem jeweils auf den einzelnen Vertrag bezogenen R374ckkaufswert (vgl. hierzu jetzt BGHZ 164, 297; BVerfG VersR 2006, 489) - nicht um einen individuellen Sparvorgang. Vielmehr wird in der Krankenversi- 10 - 7 - cherung ein f374r jeden Angeh366rigen eines bestimmten Kollektivs gleich hoher - fiktiver - Durchschnittswert errechnet, der ber374cksichtigt, dass einzelne Versi-cherte fr374her versterben oder Vertr344ge aus anderen Gr374nden vorzeitig beendet werden, und der keine Aussage dar374ber erlaubt, welchen Betrag der einzelne Versicherungsnehmer aus der R374ckstellung tats344chlich ben366tigt, um die Sum-me seiner k374nftigen Krankheitskosten zu decken (Pr366lss in Pr366lss/Martin aaO; Boetius aaO S. 666, 670; Kalis, VersR 2001, 11, 12 f.; Schoenfeldt, ZVersWiss 2002, 137, 151 f.). Allgemein l344sst sich lediglich sagen, dass f374r die 374berdurch-schnittlich guten Risiken, die - wie die Kl344ger - trotz erneuter Risiko- und Ge-sundheitspr374fung durch den neuen Versicherer Aussicht auf einen Wechsel der Krankenversicherung haben, der durchschnittliche Wert der Alterungsr374ckstel-lung stets zu hoch ist (Boetius aaO S. 670), so dass allenfalls an einen - nicht einfach zu bestimmenden - Abschlag auf der Grundlage eines individuell ermit-telten R374ckstellungswerts zu denken w344re. Unter anderem aus solchen Gr374n-den hat die Unabh344ngige Expertenkommission zur Untersuchung der Proble-matik steigender Beitr344ge der privat Krankenversicherten im Alter in ihrem 1996 erstellten Gutachten (BT-Drucks. 13/4945 S. 42 ff.) keine 374ber die Mitnahme einer Alterungsr374ckstellung bei einem Tarifwechsel innerhalb desselben Versi-cherungsunternehmens hinausgehenden Empfehlungen aussprechen wollen, und auch die Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts hat in ihrem Abschlussbericht vom 19. April 2004 (Schriftenreihe der Zeitschrift VersR Heft 25 S. 143 ff., 147 ff.) ohne elementare System344nderungen keine M366glich-keit zu einer 334bertragung der Alterungsr374ckstellungen auf einen anderen Versi-cherer gesehen. Das entspricht der 374berwiegenden Meinung auch in der Fachli-teratur (Pr366lss in Pr366lss/Martin, aaO, 247 178f Rn. 14, 247 178g Rn. 5 f.; Boetius aaO S. 667 ff.; B374rger, ZfV 2005, 18 ff.; Kalis aaO S. 13, 14; Schoenfeldt aaO S. 151 ff.; Scholz in Festschrift f374r v. Maydell, 2002, S. 633, 636 ff.; s. auch Hohlfeld in Berliner Kommentar zum VVG, 247 178f Rn. 9; a.A. aus verfassungs- - 8 - rechtlichen Gr374nden Laubin, VersR 2000, 561, 562 ff.; wohl auch Niederleithin-ger, VersR 2006, 437, 446). Der Gesetzgeber hat die Problematik - abgesehen von Tarifwechseln gem344337 247 12 Abs. 1 Nr. 4 VAG, 247 178f Abs. 1 Satz 1 VVG - bisher nicht aufgegriffen (s. bereits BGHZ 141, 214, 220 f.). Auch der Referen-tenentwurf des Bundesministeriums der Justiz vom 13. M344rz 2006 enth344lt inso-fern - entgegen der Revision - keine Regelung (vgl. 247 204 VVG-E; Begr374ndung S. 22 f.). c) Ein Abstellen allein auf die verlorene Alterungsr374ckstellung zur Scha-densermittlung - auch in Gestalt einer vom Berufungsgericht in Erw344gung ge-zogenen abstrakt-normativen Schadensberechnung entsprechend der gew366hn-lichen Entwicklung (dazu Palandt/Heinrichs, Vorbem. vor 247 249 Rn. 51) - lie337e sich im 334brigen selbst bei Anerkennung eines individuellen Verm366genswerts h366chstens dann rechtfertigen, wenn alle privaten Krankenversicherer - zumin-dest auf l344ngere Sicht - ann344hernd gleiche Beitr344ge f374r dasselbe Risiko berech-neten. Einen solchen Sachverhalt hat das Berufungsgericht jedoch, von der Revision unangegriffen, in bindender tatrichterlicher W374rdigung verneint, weil die Pr344mienbemessung au337erdem von der Risikogruppeneinteilung, den Ver-waltungskosten und den Gewinnmargen des Versicherers abh344nge. Unter die-sen Umst344nden ist f374r eine Sch344tzung des Schadens auf der Grundlage des Barwerts der Alterungsr374ckstellungen ebenso wenig Raum. Der Betroffene ist vielmehr darauf verwiesen, eine etwaige Differenz zwischen den von ihm jetzt gezahlten Pr344mien und den an seinen alten Versicherer sonst zu leistenden Beitr344gen als konkreten Verm366gensverlust geltend zu machen. Eine solche Be-urteilung l344sst die Anspr374che des Versicherungsnehmers entgegen der von der Revision ge344u337erten Ansicht nicht etwa leer laufen, weil der Versicherungs-nehmer einen derartigen Schaden mangels entsprechender Kenntnisse nicht beziffern k366nnte. Soweit der Gesch344digte dabei f374r einen Pr344mienvergleich auf 11 - 9 - Informationen 374ber die Entwicklung der Versicherungsbeitr344ge bei seinem fr374-heren Krankenversicherer angewiesen ist, kann er sich, falls er von diesem kei-ne hinreichende Auskunft erhalten sollte, ebenso sachverst344ndiger Hilfe bedie-nen wie bei der hier vorgelegten Berechnung eines Barwerts der R374ckstellun-gen. Schlick Streck Kapsa Galke Herrmann Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 21.10.2004 - 3 O 110/04 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 21.07.2005 - 12 U 6/05 -
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