BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 228/08 vom 25. Juni 2009 in dem Rechtsstreit 1. 205, 2. 205, Kl344ger und Beschwerdef374hrer, - Prozessbevollm344chtigte: Rechtsanw344lte - gegen 205, Beklagter und Beschwerdegegner, - Prozessbevollm344chtigte: Rechtsanw344lte - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter D366rr, Dr. Herrmann, Hucke und Schilling beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 26. August 2008 - I-4 U 182/07 - wird insoweit als unzul344ssig verworfen, als sie sich gegen die Abweisung ihrer Klage auf Rechenschaftslegung 374ber die Verwaltung des landwirtschaftlichen Anwesens 204H223 und die diesbez374glich erfolgte Zur374ckweisung ihrer Anschlussberufung wendet. Die Beschwerde hat gegen374ber der die Entscheidung des Berufungsgerichts insoweit tragenden Begr374ndung keinen Zulassungsgrund geltend gemacht. Im 334brigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344ger zur374ckgewiesen, weil weder die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 S. 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kl344ger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 38.202,10 200. Schlick D366rr Herrmann Hucke Schilling Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 25.07.2007 - 13 O 618/04 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 26.08.2008 - I-4 U 182/07 -
Full & Egal Universal Law Academy