BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 228/12 Verkündet am: 18. September 2014 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Gelbe Wörterbücher Marken G § 14 A bs. 2 Nr. 2 und Abs. 5; ZPO § 148 a) Eine Aussetzung des markenrechtlichen Verletzungsverfahrens im Hinblick auf ein gegen die Klagemarke gerichtetes Löschungsverfahren scheidet im Regelfall aus, wenn keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Erfolg de s Löschungsverfahrens besteht. b) Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft einer abstrakten Farbmarke ist nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme einer markenmäßigen Verwe n- dung des angegriffenen Farbtons. c) Zwischen zweisprachigen Wörterbüchern und Spr achlernsoftware besteht hochgradige Warenähnlichkeit. d) Nimmt der Verkehr auf den angegriffenen Produktverpackungen einen Far b- ton als eigenständiges (Zweit - )Kennzeichen und nicht als Teil eines zusa m- mengesetzten Zeichens wahr, ist dieser Farbton isoliert der Prüfung der Ze i- chenähnlichkeit zugrunde zu legen. BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 228/12 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 18. Juni 2014 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Dr. Koch, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. November 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückg e- wiesen. Von Rechts wegen Tatb estand: Die Klägerin vertreibt in Deutschland unter der Marke "Langenscheidt" zweisprachige Wörterbücher ; sie ist in diesem Bereich Marktführerin in Deutsc h land. Sie bietet darüber hinaus vergleichbare Nachschlagewerke in elektronischer Form an. Sie ge staltet ihre gedruckten Wörterbücher seit 1956 und seit 1986 auch andere Produkte , wie etwa Sprachlernprodukte (Sprachku r- se, Sprach - , Vokabel - und Grammatiktrainer und Sprachkalender) , in einer ge l- ben Farbausstattung mit dem in blauer Farbe gehaltenen Buch staben "L". Di e- se Aufmachung verwendet sie auch in der Werbung. 1 - 3 - Die Klägerin ist Inhaberin der nachfolgend dargestellten, mit Priorität vom 7. März 1996 am 4. Januar 2010 für "Zweisprachige Wörterbücher in Printform" eingetragenen abstrakten Farbmarke N r. 396 12 858 "Gelb" (HKS 5) Die Beklagte , eine Tochtergesellschaft der US - amerikanischen Rosetta Stone Inc., bietet in Deutschland jedenfalls seit April 2010 Sprachlernsoftware für 33 Sprachen in einer gelben Kartonverpackung an, auf der in schwarze r Farbe die Wortmarke "RosettaStone" sowie eine blaue, als halbrunde Stele ausgeformte Bildmarke angebracht sind. Sie bewirbt ihre Produkte in ihrem I n- ternetauftritt sowie im Fernsehen ebenfalls in einem gelben Farbton. Die Klägerin sieht in der Verwend ung der Farbe "Gelb" durch die Bekla g- te eine Verletzung ihrer abstrakten Farbmarke. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Deutsch land a) Sprachlernsoftware für Sprachen jeglicher Art in einer gelben Verpackung wie nachfolgend abgebildet 2 3 4 5 - 4 - selbst oder durch Dritte anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen; b) die Farbe Gelb zur Bewerbung von Sprachlernsoftware und/ ode r zur Ken n- zeichnung von Werbematerialien für Sprachlernsoftware zu benutzen, - wie auf der nachfolgend abgebildeten Website und/oder - in dem nachfolgend (auszugsweise) abgebildeten TV - Werbe spot "Te e- haus" - 5 - Sie hat die Bekl agte ferner auf Auskunft, Vernichtung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen sowie die Feststellung ihrer Schaden s- ersatzpflicht begehrt. Die Beklagte hat beim Deutschen Patent - und Markenamt die Löschung der Klagemarke beantragt. Das Deuts che Patent - und Markenamt hat mit B e- schluss vom 10. Juni 2012 den Löschungsantrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beklagten war erfolglos (BPatG, Beschluss vom 6 7 - 6 - 5. August 2013 29 W (pat) 90/12, juris). Beim Senat ist das Rechtsbeschw e r- deverfahren anhängig. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (LG Köln, U r- teil vom 19. Januar 2012 31 O 352/11, juris) . Die dagegen gerichtete Berufung ist bis auf einen Teil des Zinsanspruchs auf die Abmahnkosten ohne Erfolg g e- blie ben (OLG Köln, GRUR - RR 2013, 213 ). Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Ab weisung der Klage weiter . Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat die von der Kl ägerin geltend gemachten A n- sprüche auf Unterlassung, Auskunft, Vernichtung und Erstattung von Abmah n- kosten sowie das Begehren auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der B e- klagten nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 und 6, § 18 Abs. 1, § 19 MarkenG für begrü ndet erachtet. Dazu hat es ausgeführt: Die Beklagte habe für die Verpackung ihrer Sprachlernsoftware und in der Werbung einen Gelbton benutzt, der mit dem durch die Klagemarke g e- schützten Farbton verwechslungsfähig sei. Die Klagemarke sei aufgrund ihre r Eintragung in das Markenregister schutzfähig. Es bestehe kein Anlass, das Ve r- fahren auszusetzen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag der Beklagten, die Klagemarke zu löschen. Die Beklagte habe den auf ihren Produktverpackungen un d in der We r- bung verwendeten gelben Farbton kennzeichenmäßig eingesetzt. Der Verkehr 8 9 10 11 - 7 - sei im Bereich der zweisprachigen Wörterbücher daran gewöhnt, dass Unte r- nehmen Farben als Herkunftshinweis verwendeten. Ihm sei daher die Benu t- zung von Hausfarben als Kenn zeichnungsmittel geläufig. Ein solches Verkehr s- verständnis bestehe auch bei der Verwendung der Farbe "Gelb" durch die B e- klagte für die von ihr vertriebene Sprachlernsoftware. Zwischen der von der Beklagten als Kennzeichen verwendeten Farbe und der Klag emarke bestehe Verwechslungsgefahr. Die Farbmarke der Kläg e- rin sei zumindest normal kennzeichnungskräftig. Eine Schwächung der durc h- schnittlichen Kennzeichnungskraft der Klagemarke durch Drittzeichen sei nicht anzunehmen. Zwischen den zweisprachigen Wörter büchern in Printform, für die die Klagemarke geschützt sei, und der Sprachlernsoftware der Beklagten b e- stehe eine erhebliche Warenähnlichkeit. Der von der Beklagten eingesetzte gelbe Farbton sei der Farbmarke der Klägerin deutlich angenähert. Vor diesem Hi ntergrund werde der Verkehr davon ausgehen, die Klägerin biete die Sprac h- lernsoftware unter der unselbständigen Sparte "Rosetta Stone" an. Selbst wenn der Verkehr die Kennzeichnung der Sprachlernsoftware der Beklagten als Hi n- weis auf ein eigenständiges Unte rnehmen verstünde, werde er jedenfalls auf wirtschaftliche Verbindungen zwischen der Beklagten und der Klägerin schli e- ßen. B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte der geltend gemachte Unterlassungsanspruch (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG) und die Folgeansprüche zu. I. Entgegen der Ansicht der Revision ist das vorliegende Verfahren nicht gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag der B eklagten auf Löschung der Farbmarke "Gelb" der Klägerin auszusetzen. 12 13 14 - 8 - 1. Die erst im Berufungsurteil selbst ausgesprochene Entscheidung, das Verfahren nicht auszusetzen, unterliegt nicht der revisionsrechtlichen Prüfung. Die im Revisionsverfahren erhobe ne Rüge gegen die Entscheidung des Ber u- fungsgerichts, das Verfahren nicht wegen des Löschungsverfahrens auszuse t- zen, muss daher in jedem Fall erfolglos bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 25. Ja - nuar 2007 I ZR 22/04, BGHZ 171, 89 Rn. 16 Pralinenform I). 2. Die Aussetzung eines markenrechtlichen Verletzungsverfahrens g e- mäß § 148 ZPO ist allerdings in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen und damit auch noch im Revisionsverfahren möglich (vgl. BGHZ 171, 89 Rn. 17 Pralinenform I; Musielak/Stadler, ZPO, 11. Aufl., § 148 Rn. 2). Dies gilt auch im vorliegenden Fall einer parallelen Anhängigkeit von Verletzungsklage und registerrechtlichem Löschungsverfahren beim Senat (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2013 I ZR 176/12, juris Rn. 2 ff.). 3. Die Entschei dung über die Aussetzung des Verfahrens liegt, wenn die Voraussetzungen des § 148 ZPO erfüllt sind, im Ermessen des Gerichts. A b- zuwägen sind das Interesse des Klägers des Verletzungsverfahrens an einer zeitnahen Entscheidung, das Interesse des Beklagten, n icht aufgrund einer l ö- schungsreifen Marke verurteilt zu werden, und das Interesse, widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden. Eine Verfahrensaussetzung kommt in Betracht, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Löschung der Marke im registe r- rechtli chen Verfahren besteht, die die mit der Aussetzung verbundene Prozes s- verzögerung rechtfertigt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 1986 X ZR 56/85, GRUR 1987, 284 Transportfahrzeug; Urteil vom 28. August 2003 I ZR 257/00, BGHZ 156, 112, 119 Kinder I). Davon kann beim derzeit i- gen Verfahrensstand nicht ausgegangen werden. Der Löschungsantrag war vor 15 16 17 - 9 - dem Deutschen Patent - und Markenamt und dem Bundespatentgericht erfol g- los. Die Erfolgsaussichten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind offen. Anders al s die Revision meint, ändert daran auch die nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Revisionsverfahren ergangene Entscheidung "Sparkassen - Rot" des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 19. Juni 2014 C217/13 und C218/13, GRUR 2014, 776 = WR P 2014, 940 Deutscher Sparkassen - und Giroverband/ Banco Santander) nichts. Die Rev i- sion macht insoweit vergeblich geltend, nach der Entscheidung des Gericht s- hofs der Europäischen Union liege die Feststellungslast für die Voraussetzu n- gen der Verkehrsdurc hsetzung auch im Löschungsverfahren beim Markeninh a- ber, weshalb sich die Erfolgsaussichten des Löschungsantrags der Beklagten verbessert hätten. Die Antwort des Gerichtshofs der Europäischen Union auf die dritte Vo r- lagefrage zur Beweislast beruht auf d er Vorgabe des 33. Senats des Bundesp a- tentgerichts in dem Vorabentscheidungsersuchen (BPatG, Beschluss vom 8. März 2013 - 33 W (pat) 33/12, BPatGE 53, 256), im deutschen Recht sei von der Befugnis nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 der Markenrechtsrichtlinie kein G e- brauch gemacht worden (vgl. EuGH, GRUR 2014, 776 Rn. 65 und 74 Deut - scher Sparkassen - und Giroverband/Banco Santander [Sparkassen - Rot]). Der Senat hat zu der Frage, ob der deutsche Gesetzgeber von der Option nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 MRRL Gebrauch gemac ht hat, den gegenteiligen Stan d- punkt eingenommen (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013 I ZB 65/12, GRUR 2014, 483 Rn. 22 = WRP 2014, 438 test). Die Bedeutung der En t- scheidung "Sparkassen - Rot" des Gerichtshofs der Europäischen Union für die Feststellungs last bei der Verkehrsdurchsetzung nach deutschem Markenrecht ist danach offen. 18 19 - 10 - II. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass es als Verle t- zungsgericht an die Eintragung der Klagemarke gebunden ist. Das gegen die Marke eingeleitete Löschungsver fahren ist noch nicht abgeschlossen. Bis zu einer rechtskräftigen Löschungsanordnung besteht die Schutzrechtslage und damit die Bindung des Verletzungsrichters an die Eintragung der Marke unve r- ändert fort (BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 I ZR 169/05, GRUR 2 008, 798 Rn. 14 = WRP 2008, 1202 POST I; Urteil vom 22. April 2010 I ZR 17/05, GRUR 2010, 1103 Rn. 19 = WRP 2010, 1508 Pralinenform II). III. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte wegen einer Verw echslungsgefahr zwischen der Klagema r- ke und der von der Beklagten verwendeten Farbe im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bejaht. 1. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Ber u- fungsgerichts, die Beklagte habe auf ihren Produkten un d in der Werbung den in Rede stehenden Gelbton kennzeichenmäßig eingesetzt. a) Eine Markenverletzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kann grun d- sätzlich nur angenommen werden, wenn eine markenmäßige Verwendung der beanstandeten Kennzeichen vorliegt. Bei der Verwendung einer Farbe in der Werbung oder auf der Ware oder deren Verpackung kann davon nur au s- nahmsweise ausgegangen werden. Die angesprochenen Verkehrskreise sind es in vielen Produktbereichen und Dienstleistungssektoren nicht gewohnt, der Verwendun g einer Farbe in der Werbung oder auf einer Warenverpackung o h- ne Hinzutreten von graphischen Elementen oder Wortelementen einen He r- kunftshinweis zu entnehmen, weil eine Farbe als solche in der Regel nicht zur Kennzeichnung der Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen, sondern nur als Gestaltungsmittel verwendet wird (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Mai 2003 20 21 22 23 - 11 - C104/01, Slg. 2003, I3793 = GRUR 2003, 604 Rn. 65 Libertel; BGH, Urteil vom 4. September 2003 I ZR 23/01, BGHZ 156, 126, 137 Farbmarkenverlet - zung I ; Urteil vom 4. September 2003 I ZR 44/01, GRUR 2004, 154 = WRP 2004, 232 Farbmarkenverletzung II; Urteil vom 7. Oktober 2004 I ZR 91/02, GRUR 2005, 427, 428 = WRP 2005, 616 Lila - Schokolade; Urteil vom 22. Sep - tember 2005 I ZR 188/02, BGHZ 164, 1 39, 145 Dentale Abformmasse; B e- schluss vom 19. November 2009 I ZB 76/08, GRUR 2010, 637 Rn. 15 f. = WRP 2010, 888 Farbe gelb). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt aber in Betracht, wenn der Verkehr aufgrund von Kennzeichnungsgewohnhe i- ten auf dem in Rede stehenden Warengebiet oder Dienstleistungssektor an die Verwendung von Farben als Kennzeichnungsmittel gewöhnt ist (vgl. BGH, GRUR 2010, 637 Rn. 28 Farbe gelb) oder wenn die Farbe im Rahmen aller sonstigen Elemente in einer Weise hervortritt, da ss die angesprochenen Ve r- kehrskreise sie als Produktkennzeichen verstehen (vgl. BGH, GRUR 2005, 427, 428 Lila - Schokolade). b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe auf den Produktverpackungen sowie in der Werbung den verwendeten Gelb ton ken n- zeichenmäßig eingesetzt. Der Verkehr sei im Bereich der zweisprachigen Wö r- terbücher daran gewöhnt, dass ein bestimmter Farbton als Herkunftshinweis auf ein Unternehmen verwendet werde. Die Klägerin, die seit Jahrzehnten auf dem Warensegment zweispr achiger Wörterbücher in Printform über einen Marktanteil von 60% verfüge, verwende für diese Erzeugnisse durchgängig die Farbe "Gelb". Ein Wettbewerber der E . - Verlag mit einem Marktanteil von 17% gestalte seine zweisprachigen Wörterbücher sei t Jahrzehnten in e i- nem speziellen Grünton. Diese Produktgestaltungen seien für das Verständnis des Verkehrs nicht nur im Hinblick auf zweisprachige Wörterbücher, sondern auch im Hinblick auf sonstige Sprachlernprodukte prägend, weil die angespr o- chenen Verk ehrskreise zweisprachige Wörterbücher und andere zweisprachige 24 - 12 - Lehr - und Arbeitsmittel nicht als zwei voneinander unabhängige selbständige Marktsegmente ansähen und insoweit zwischen diesen Bereichen nicht streng differenzierten. Die Beklagte benutze sowoh l auf den Produktverpackungen als auch in ihrem werblichen Auftritt den gelben Farbton als eigenständiges Ken n- zeichen. Sie verwende die Farbe "Gelb" nicht nur als untergeordnetes Stilmittel neben anderen Gestaltungsmerkmalen, sondern flächig und durchgängi g auf den Verpackungen sämtlicher in 33 Sprachen angebotenen Sprachlernprodu k- te. Darüber hinaus nutze sie die Farbe als Wiedererkennungszeichen bei der Werbung für ihre Erzeugnisse und im Rahmen ihres Internetauftritts. Diese h a- be daher ebenfalls die Funkt ion einer Hausfarbe. c) Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. aa) Die Beurteilung, ob der Verkehr eine Bezeichnung als Herkunftshi n- weis versteht, obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2005 I ZR 45/03, GRUR 2005, 414, 415 = WRP 2005, 610 Rus - sisches Schaumgebäck; BGHZ 156, 126, 137 Farbmarkenverletzung I; BGHZ 171, 89 Rn. 23 Pralinenform I; BGH, GRUR 2010, 1103 Rn. 26 Pralinen - form II; BGH, Urteil vom 11. April 2013 I ZR 214/11, GRUR 2013, 1239 Rn. 21 = WRP 2013, 1601 VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion). Im Revisionsverfahren ist daher nur zu prüfen, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff zutreffend erfasst und ohne Widerspruch zu Denkgesetzen und Erfahrungssätzen geurteilt hat und ob das gew onnene Ergebnis von den getroffenen Feststellungen getragen wird. bb) Das Berufungsgericht hat zutreffend bei der Frage, ob die Beklagte die Farbe "Gelb" markenmäßig verwendet, auf die Kennzeichnungsgewohnhe i- ten auf dem betroffenen Warensektor abgestel lt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 I ZR 92/08, GRUR 2010, 838 Rn. 20 = WRP 2010, 1043 25 26 27 - 13 - DDR - Logo; Urteil vom 14. Januar 2010 I ZR 82/08, juris Rn. 20 CCCP). Es hat in diesem Zusammenhang rechtsfehlerfrei festgestellt, dass auf dem fragl i- chen Wa renbereich eine Übung besteht, besondere Gestaltungselemente hier konturlose Farben als Herkunftshinweis zu verwenden (vgl. zu äußeren Form von Kraftfahrzeugen BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2005 I ZB 33/04, GRUR 2006, 679 Rn. 17 f. = WRP 2006, 893 Porsche Boxster; Büscher in Büscher/ Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medie n- recht, 2. Aufl., § 14 MarkenG Rn. 138). (1) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, eine markenmäßige Ve r- wendung des angegriffenen Zeichens komme nur in Betracht, wenn die Klag e- marke über gesteigerte Kennzeichnungskraft verfüge. Eine gesteigerte Ken n- zeichnungskraft der Klagemarke habe das Berufungsgericht aber nicht festg e- stellt. Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Klagemarke ist nicht zwinge n- de Voraussetzung für die Annahme einer markenmäßigen Verwendung der Farbe "Gelb" durch die Beklagte. In die Beurteilung, ob die Beklagte die ang e- griffene Farbe markenmäßig benutzt hat, ist zwar die Kennzeichnungskraft der Klagemarke einzubeziehen (vgl. BGH, U rteil vom 6. Juli 2000 I ZR 21/98, GRUR 2001, 158, 160 = WRP 2001, 41 Drei - Streifen - Kennzeichnung; Urteil vom 30. April 2008 I ZR 123/05, GRUR 2008, 793 Rn. 18 = WRP 2008, 1196 Rillenkoffer). Der Verkehr wird einem identischen oder ähnlichen Kollis ion s- zeichen eher eine kennzeichnende Funktion beimessen, wenn die Klagemarke über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügt (vgl. BGH, GRUR 2005, 427, 429 Lila - Schokolade; BGHZ 164, 139, 146 Dentale Abformmasse; vgl. auch Büscher in Büscher/Dittmer/ Schiwy aaO § 14 MarkenG Rn. 139 f.). Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Klagemarke ist jedoch nicht unabdingbare Voraussetzung für die Annahme der markenmäßigen Verwendung des Kollis i- 28 29 - 14 - onszeichens. Von Bedeutung für die Prüfung einer markenmäßigen Verw e n- dung können vielmehr auch die Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem b e- troffenen Waren - oder Dienstleistungssektor sein. (2) Die Revision wendet sich weiter gegen die Annahme des Berufung s- gerichts, die Gewöhnung des Verkehrs an die Verwendung von Farbtön en als Produktkennzeichen im Bereich zweisprachiger Wörterbücher in Printform wirke sich auch auf den Warensektor der Sprachlernsoftware aus. Mit diesem Angriff dringt die Revision nicht durch. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass im Bereich zwe isprachiger Wörterbücher im Printbereich die Verwendung von Farben die Kennzeic h- nungsgewohnheiten prägen. Bei dieser Sachlage ist die Annahme des Ber u- fungsgerichts nicht rechtsfehlerhaft, dass diese Kennzeichnungsgewohnheiten auf den Markt der Sprachlernso ftware ausstrahlen, auf dem komplementäre Waren angeboten werden. (3) Eine kennzeichenmäßige Verwendung der beanstandeten Kollision s- zeichen ist vorliegend nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Farbe in der a n- gegriffenen Verwendungsform durch herkömmli che Produktkennzeichen in den Hintergrund gedrängt wird (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGHZ 156, 126, 138 Farbmarkenverletzung I; BGH, GRUR 2004, 154 Farbmarkenverletzung II; GRUR 2005, 427, 428 Lila - Schokolade; BGHZ 164, 139, 146 Dentale A b- formmass e; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 14 Rn. 179). Nach den Fes t- stellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte den gelben Farbton bei ihren Produkten nicht nur als farbliche Untermalung und auch nicht ausschließlich im räumlichen Zusammenhang mit dem W ortzeichen "RosettaStone" und ihrem blauen Steinlogo verwendet. Danach sind die Produktverpackungen der B e- kla g ten durchgehend in der Farbe "Gelb" gehalten und der Farbton wird im I n- 30 31 32 - 15 - ternet und im TV - Werbespot unabhängig von der Wort - und der Bildmarke gro ß f lächig eingesetzt. Unter diesen Umständen ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, der Verkehr nehme die Farbe "Gelb" in den ang e- griffenen Verwendungsformen als eigenständiges Kennzeichen nach Art einer Hausfarbe wahr. Mit ihrer gegenteiligen W ürdigung begibt sich die Revision auf das ihr verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung, ohne Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen. Damit kann sie im Revisionsverfahren ke i- nen Erfolg haben. (4) Soweit die Revision weiter rügt, das B erufungsgericht habe sich in Widerspruch zu der im Eintragungsverfahren ergangenen Beschwerdeen t- scheidung des Bundespatentgerichts gesetzt (BPatG, Beschluss vom 28. Okto - ber 2009 29 W (pat) 1/09, juris), das eine Gewöhnung des Verkehrs an die herkunftshi nweisende Verwendung abstrakter Farbmarken im Bereich zwe i- sprachiger Wörterbücher verneint habe, verhilft ihr dies nicht zum Erfolg. Es ist bereits zweifelhaft, ob das Bundespatentgericht an dieser Bewe r- tung im Löschungsverfahren festgehalten hat. In d er Löschungsentscheidung hat es die besonderen Verkehrsgewohnheiten herausgestellt, die aufgrund von zwei Anbietern mit einem Marktanteil von annähernd 80% und der verbreiteten Verwendung mehrerer Kennzeichen, zu denen die Verwendung der Farbe als Marke ge hört, bestimmt sind (vgl. BPatG, Beschluss vom 5. August 2013 29 W (pat) 90/12, juris Rn. 21 f.). Die Frage kann jedoch offenbleiben, weil das Berufungsgericht an die tatrichterliche Würdigung des Bundespatentgerichts im Eintragungsverfahren nicht gebund en ist. Das Berufungsgericht ist als Verletzungsgericht zwar an die erfolgte Ei n- tragung der Marke gebunden (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1999 I ZR 136/97, GRUR 2000, 888, 889 = WRP 2000, 631 MAG - LITE; BGH, 33 34 35 - 16 - GRUR 2005, 427, 428 Lila - Schokolade; GRUR 2005, 414, 416 Russisches Schaumgebäck). Darum geht es in diesem Zusammenhang aber nicht. Das Berufungsgericht ist nicht an die tatsächlichen Feststellungen des Bundesp a- tentgerichts zu der Frage gebunden, inwieweit der Verkehr an eine he r- kunftshinw eisende Verwendung von Farben in den fraglichen Warensegmenten gewöhnt ist (vgl. BGH, GRUR 2005, 414, 416 Russisches Schaumgebäck; BGHZ 164, 139, 147 Dentale Abformmasse; Büscher in Büscher/ Dittmer/ Schiwy aaO § 14 MarkenG Rn. 132). 2. Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass zwischen der Marke der Klägerin und der von der Beklagten verwendeten Fa r- be Verwechslungsgefahr besteht. a) Das Bestehen von Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist unter Berü cksichtigung aller relevanten Umstände des Ei n- ze l falls zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, der Identität oder Äh n- lichkeit der Zeichen und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auszug e- hen, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistu n- gen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine g e- steigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgek ehrt (st. Rspr.; etwa BGH, Urteil vom 5. November 2008 I ZR 39/06, GRUR 2009, 766 Rn. 26 = WRP 2009, 831 Stofffähnchen I; Urteil vom 24. Februar 2011 I ZR 154/09, GRUR 2011, 826 Rn. 11 = WRP 2011, 1168 Enzymix/Enzymax). b) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass von hochgr a- diger Warenähnlichkeit zwischen zweisprachigen Wörterbüchern in Printform und Sprachlernsoftware (dazu B III 2 b aa), von durchschnittlicher Kennzeic h- 36 37 38 - 17 - nungskraft der Klagemarke (dazu B III 2 b bb) und von hoher Zeic henähnlic h- keit auszugehen ist (dazu B III 2 b cc) und deshalb Verwechslungsgefahr anz u- nehmen ist (dazu B III 2 b dd). aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass zwischen zwe i- sprachigen Wörterbüchern in Printform und Sprachlernsoftware hochgra dige Warenähnlichkeit besteht. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. (1) Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit sind alle erheblichen Fakt o- ren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den in Rede stehenden Waren kennzeichnen; hi erzu gehören insbesondere die Art der Waren, ihr Ve r- wendungszweck und ihre Nutzung sowie die Eigenart als miteinander konku r- rierende oder einander ergänzende Waren. In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren regelmäßig von denselben Unternehmen ode r unter ihrer Ko n- trolle hergestellt werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufwe i- sen, weil sie in denselben Verkaufsstätten angeboten werden (BGH, Urteil vom 15. Januar 2004 I ZR 121/01, GRUR 2004, 600, 60 1 d - c - fix/CD - FIX; Urteil vom 5. Febr uar 2009 I ZR 167/06, GRUR 2009, 484 Rn. 25 = WRP 2009, 616 Metrobus). Von diesen Maßstäben ist auch das Berufungsgericht ausgega n- gen. Es hat angenommen, dass zwischen den Waren, für die die Klagemarke geschützt ist, und der von der Beklagten vertriebe nen Sprachlernsoftware b e- deutsame Überschneidungen bestehen, weil sich beide Produkte im Anwe n- dungsbereich ergänzen. Zum Erlernen einer Sprache stelle ein Wörterbuch ein wichtiges und unentbehrliches Hilfsmittel dar. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. (2) Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe nicht b e- rücksichtigt, dass Sprachwörterbücher auch von Abnehmern erworben und b e- nutzt werden, die die Fremdsprache bereits erlernt haben. Das Berufungsg e- 39 40 41 - 18 - richt hat ausdrücklich berüc ksichtigt, dass ein zweisprachiges Wörterbuch nur für die Übersetzung einzelner Vokabeln verwendet wird, während ein Sprac h- lernprodukt der Aneignung einer Fremdsprache dient. Das ändert nichts daran, dass ein Wörterbuch ein Hilfsmittel in der Phase des Erl ernens einer Sprache darstellt. (3) Der Revision bleibt auch mit der Rüge der Erfolg versagt, das Ber u- fungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass es sich bei dem Produkt der Beklagten um ein neuartiges und spezifisches Sprachlernprodukt handele, das dem jeweiligen Benutzer helfe, eine fremde Sprache durch ganz spezielle Hör - , Sprech - , Lese - und Grammatikübungen zu erlernen. Das steht der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht entgegen, dass sich die in Rede stehenden Pr o- dukte beim Erlernen einer Sprache ergänzen und der Verkehr die Erzeugnisse ungeachtet dessen, dass das Produkt der Beklagten neuartig oder spezifisch ist, als einander ergänzende Waren ansieht. bb) Das Berufungsgericht hat die Kennzeichnungskraft der Klagemarke zutreffend beurt eilt. (1) Die Eintragung einer Marke als durchgesetztes Zeichen bedeutet nicht, dass der Marke im Verletzungsverfahren in jedem Fall zumindest durc h- schnittliche Kennzeichnungskraft beizumessen ist. Der Verletzungsrichter hat den Grad der Kennzeichnungs kraft im Verletzungsverfahren selbständig zu b e- stimmen. Durch die Beurteilung der Registerinstanzen im Eintragungsverfahren zum Vorliegen von Schutzhindernissen und zur Verkehrsdurchsetzung ist der Verletzungsrichter nicht präjudiziert. Die Bindung des Ver letzungsrichters an die Eintragung der Marke hat nur zur Folge, dass er der Marke nicht jeglichen Schutz versagen darf. Allerdings wird bei Marken, die kraft Verkehrsdurchse t- zung eingetragen sind, regelmäßig von einer mindestens durchschnittlichen 42 43 44 - 19 - Kennzeic hnungskraft ausgegangen werden können (vgl. BGHZ 171, 89 Rn. 35 Pralinenform I). Eine Kennzeichnungsschwäche kann für derartige Zeichen nur angenommen werden, wenn hierfür besondere tatsächliche Umstände vo r- liegen (vgl. BGHZ 156, 112, 122 Kinder I; BGH , Urteil vom 2. April 2009 I ZR 78/06, GRUR 2009, 672 Rn. 26 = WRP 2009, 824 OSTSEE - POST). Zu ermitteln ist die Kennzeichnungskraft hinsichtlich der Waren, für die die Marke als verkehrsdurchgesetzt eingetragen ist (vgl. BGH, GRUR 2009, 484 Rn. 83 Me trobus). (2) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht auf den vorliegenden Fall angewandt und ist zu dem aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden E r- gebnis gelangt, dass sich die Klagemarke im Blick auf die langjährige Marktpr ä- senz und den beträchtlic hen Marktanteil jedenfalls als durchschnittlich ken n- zeichnungskräftig darstellt. Hierzu hat es ausgeführt, die in Gelb gehaltenen zweisprachigen Wörterbücher in Printform der Klägerin verfügten über eine langjährige Marktpräsenz, die zu einem beträchtliche n Bekanntheitsgrad geführt habe. Aufgrund des demoskopischen Gutachtens der G . vom 28. Juli 2009 sei von einer den Mindestgrad von 50% über - schreitenden Verkehrsdurchsetzung im Jahr 2009 auszugehen. Auch in der Folgezeit seien die gelbfarbigen Wörterbücher der Klägerin intensiv weiterve r- trieben worden. Dementsprechend habe die Klägerin nach einer Erhebung des Marktforschungsinstituts m . G . im Jahr 2010 einen Marktanteil von 61,35% erzielt. (3) Das Berufungsgeri cht hat für die Annahme normaler Kennzeic h- nungskraft zu Recht die Ergebnisse der Verkehrsbefragung vom 28. Juli 2009 herangezogen. Die dagegen von der Revision ins Feld geführten methodischen Mängel des Gutachtens rechtfertigen im Ergebnis keine abweichend e Beurte i- lung. 45 46 - 20 - Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass den Befragten eine gelbe Farbfläche ohne jeglichen Hinweis darauf gezeigt worden ist, dass diese Farbfläche normalerweise immer nur in Verbindung mit dem blauen "L" des L o- gos der Klägeri n verwendet wird. Bei abstrakten Farbmarken wird der Verkehr der Marke häufig in der angemeldeten Form nicht isoliert, sondern mit weiteren Zusätzen, etwa Bildern, Wörtern oder wie hier Buchstaben, begegnen. Ob der Verbraucher gerade in der angemeldete n Marke einen betrieblichen He r- kunftshinweis sieht, kann durch demoskopische Untersuchungen nur festg e- stellt werden, wenn deren Gegenstand die isoliert angemeldete Markenform ist und nicht die tatsächliche Benutzungsform zusammen mit weiteren Zeichen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 I ZB 24/05, GRUR 2008, 710 Rn. 39 = WRP 2008, 1087 VISAGE; Ströbele in Ströbele/Hacker, Markeng e- setz, 10. Aufl., § 8 Rn. 556). (4) Im Ansatz zutreffend beanstandet di e Revision, dass in dem G. - Gut - achten vom 2 8. Juli 2009 nur die Nutzer von zweisprachigen Wörterbüchern als die relevanten Verkehrskreise angesehen worden sind. Dies führt jedoch nicht dazu, dass das Berufungsgericht zu Unrecht von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Klagemarke ausgega ngen ist. Zu den beteiligten Verkehrskreisen gehören in erster Linie die Enda b- nehmer der Waren. Neben den aktuellen Käufern sind auch die Personen ei n- zubeziehen, die an den Waren interessiert sein können, ohne sie bisher erwo r- ben zu haben (vgl. BGH, Be schluss vom 19. Januar 2006 I ZB 11/04, GRUR 2006, 760 Rn. 22 = WRP 2006, 1130 LOTTO). Da zumindest die englische Sprache in den allgemeinbildenden Schulen Pflichtfach ist und darüber hinaus alle Bevölkerungskreise mit der englischen Sprache oder einze lnen englischen Begriffen konfrontiert werden, die zum Teil auch Eingang in die deutsche Spr a- 47 48 49 - 21 - che gefunden haben, kommt der Kauf oder Gebrauch eines Englisch - / Deutsch - Wörterbuchs potentiell für jedermann in Betracht. Es liegt deshalb nahe, zwe i- sprachige Wörterbücher als Waren des Massenkonsums anzusehen, bei denen die Gesamtbevölkerung zu den ange sprochenen Verkehrskreisen zählt. Allerdings verhilft dies der Revision nicht zum Erfolg, weil auch unter Einbeziehung der Befragten, die angegeben haben, nie ein zweisprachiges Wörterbuch zu benutzen, das Berufungsgericht aufgrund der Ergebnisse des G . - Gutachtens von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Klagemarke ausgehen konnte. Von insgesamt 1.231 Befragten gaben 300 an, nie ein zwe i- sprachiges Wörterbuch zu benutzen. Nur 931 Personen, die häufig, gelegen t- lich oder selten zweisprachige Wörte rbücher benutzen, wurden weiter dazu b e- fragt, ob sie in der Farbe "Gelb" einen Hinweis auf einen ganz bestimmten, so l- che Wörterbücher anbietenden Verlag sehen. Von diesen 931 Befragten sahen 778 rund 63% aller Befragten in der Farbe einen Hinweis auf e inen ganz b e- stimmten Verlag. 645 Personen konnten darüber hinaus die Klägerin namen t- lich benennen. Da damit 52% der insgesamt Befragten (1.231 Personen) im Zusammenhang mit zweisprachigen Wörterbüchern die Farbe "Gelb" als Hi n- weis auf die Klägerin angeben konnten, reicht dies im vorliegenden Fall für die Annahme durchschnittlicher Kennzeichnungskraft aus. Es bestehen keine A n- haltspunkte dafür, dass ein 50% deutlich übersteigender Durchsetzungsgrad bei der in Rede stehenden Farbmarke zur Annahme durchschnitt licher Ken n- zeichnungskraft erforderlich ist (vgl. zu § 8 Abs. 3 MarkenG BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007 I ZB 22/04, GRUR 2008, 510 Rn. 24 = WRP 2008, 791 Milchschnitte). Insoweit sind an die Kennzeichnungskraft konturloser Far b- marken grundsätzlich keine strengeren Anforderungen anzulegen als an orig i- när nicht unterscheidungskräftige Zeichen anderer Markenformen (vgl. EuGH, GRUR 2014, 776 Rn. 46 ff. Deutscher Sparkassen - und Giroverband/Banco Santander [Sparkassen - Rot]). Deshalb kommt es auch nicht darauf an, dass in 50 - 22 - dem G . - Gutachten die Befragten zusammengefasst sind, die die Klägerin nicht namentlich benennen konnten oder einen anderen Verlag angegeben h a- ben. Von dieser Gruppe hatten nur diejenigen Personen außer Betracht zu ble i- ben, die einen a nderen Verlag als denjenigen der Klägerin angegeben haben, während die Befragten, die die Klägerin nicht namentlich benennen konnten, durchaus zu berücksichtigen wa ren (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 I ZB 88/07, GRUR 2010, 138 Rn. 53 = WRP 2010, 26 0 ROCHER - Kugel). Dieser Fehler des G . - Gutachtens wirkt sich jedoch nur zu Lasten der Klägerin aus. cc) Zu Recht hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass zw i- schen der Klagemarke und der von der Beklagten für die Verpackung ihrer Sprachlernso ftware sowie für ihre Werbung und ihre Werbematerialien verwe n- deten Farbe eine hochgradige Ähnlichkeit besteht. (1) Der Annahme der Zeichenähnlichkeit steht nicht entgegen, dass die Beklagte den Gelbton nicht nur isoliert verwendet, sondern in Kombinat ion mit weiteren Elementen, nämlich mit der Marke "RosettaStone" und dem blauen Stele - Logo. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die gelbe Farbe werde von der B e- klagten nicht nur als Untermalung der Bezeichnung "RosettaStone" und des blauen Logos der B eklagten benutzt . Der Verkehr nehme angesichts der Ve r- kehrsüblichkeit der Verwendung von Farben als Herkunftshinweis im Bereich von Sprachwörterbüchern und der durchgängigen Verwendung der Farbe "Gelb" sowohl auf den Produktverpackungen als auch in der Wer bung der B e- klagten diese Farbe als eigenständiges Kennzeichen neben den weiteren von der Beklagten benutzten Kennzeichen wahr. Die herkunftshinweisende Funkt i- on der verwendeten Farben werde durch die Wort - und die Bildmarke der B e- 51 52 53 - 23 - klagten nicht verdrängt. D iese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision stand. (2) Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist von dem das Kennze i- chenrecht beherrschenden Grundsatz auszugehen, dass es auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen ankommt. Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen Zeichens für den Gesamteindruck prägend sein können, den das Kennzeichen bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft. Weit er ist nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusa m- mengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Ersche i- nungsbild der zusammengesetzten Ma rke oder komplexen Kennzeichnung d o- miniert oder prägt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 C120/04, Slg. 2005, I8551 = GRUR 2005, 1042 Rn. 30 THOMSON LIFE; BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 866 = WRP 2004, 1281 Mustang; Urteil vom 2. Februar 2012 I ZR 50/11, GRUR 2012, 930 Rn. 45 = WRP 2012, 1234 Bogner B/Barbie B). Bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbständig kennzeichnenden Bestandteils mit einem Zeichen älteren Zeitrangs kann Verwechslungsgefahr zu bejahen se in, weil dadurch bei den angespr o- chenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteina n- der verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH, GRUR 2005, 1042 Rn. 31 TH OMSON LIFE; BGH, Urteil vom 5. Dezember 2012 I ZR 85/11, GRUR 2013, 833 Rn. 45 = WRP 2013, 1038 Culinaria/Villa Culinaria). Möglich ist aber auch, dass der Verkehr einen bestimmten Bestandteil als Zweitmarke versteht (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2007 I ZR 33/05, GRUR 2008, 254 Rn. 33 = WRP 2008, 236 THE HOME STORE; Büscher, GRUR 2005, 54 - 24 - 802, 803; Kochendörfer, GRUR 2010, 195, 196). Dann ist dem Zeichenve r- gleich die Zweitkennzeichnung zugrunde zu legen. (3) Das Berufungsgericht ist rechtsfeh lerfrei davon ausgegangen, dass die Farbe "Gelb" bei den Produktverpackungen und der Werbung der Beklagten vom Verkehr als ein eigenständiges Kennzeichen aufgefasst wird. Es hat de s- halb zu Recht die Wortmarke "RosettaStone" und das Bildlogo bei der Beurte i- lung der Zeichenähnlichkeit außer Betracht gelassen. Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die sich gegenübe r- stehenden Gelbtöne seien hochgradig ähnlich, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Ohne Erfolg beruft sich die Revision fü r ihren gegenteiligen Standpunkt auf Farbdifferenzen zwischen der Klagemarke und dem von der Beklagten verwandten Farbton. Danach weist die Klagemarke einen Gelbton auf, der als Gelb/Orange beschrieben werden kann, während die Beklagte ein helles Gelb verw endet. Dieser Unterschied ändert nichts an der hochgradigen Zeichenähnlichkeit. Die angesprochenen Verkehrskreise werden die Kollision s- zeichen bei einem Zeichenvergleich regelmäßig nicht nebeneinander sehen. Sie sind für den Zeichenvergleich deshalb auf ih r Erinnerungsvermögen ang e- wiesen, das nur verhältnismäßig wenige Farben und Farbtöne umfasst, so dass die geringen Unterschiede zwischen den hier in Rede stehenden Farben dem Publikum nicht weiter auffallen (vgl. BGH, GRUR 2005, 427, 429 Lila - Schoko - lade ). dd) Ist danach von hochgradiger Warenähnlichkeit, durchschnittlicher Kennzeichnungskraft und hochgradiger Zeichenähnlichkeit auszugehen, b e- steht zwischen der Klagemarke und dem von der Beklagten verwandten gelben Farbton Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. 55 56 57 - 25 - Diesem Ergebnis stehen anders als von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemac ht die Ausführungen des Gericht s- hofs der Europäischen Union in der "Specsavers" - Entscheidung (EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013 C252/12, GRUR 2013, 922 = WRP 2013, 1314) nicht en t- gegen. Nach dieser Entscheidung kann im Rahmen der Prüfung der Verwech s- lung sgefahr der Umstand relevant sein, dass ein erheblicher Teil des Publikums die benutzte Farbe mit dem Dritten, der das angegriffene Zeichen verwendet, in Verbindung bringt (vgl. EuGH, GRUR 2013, 922 Rn. 42 Specsavers/Asda). Dass diese Voraussetzung im St reitfall erfüllt ist, hat das Berufungsgericht aber nicht festgestellt. Dagegen, dass ein erheblicher Teil des Publikums die Farbe "Gelb" mit der Beklagten in Verbindung bringt, spricht auch der nur vergleich s- weise kurze Zeitraum, in dem die Beklagte auf d em deutschen Markt präsent ist. 3. Verletzen danach die von der Beklagten genutzten Kollisionszeichen die Klagemarke, sind auch die Folgeansprüche auf Auskunft, Vernichtung, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten begründet. 58 59 - 26 - IV. Die Kostenen tscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Pokrant Koch Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 19.01.2012 - 31 O 352/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 09.11.2012 - 6 U 38/12 - 60
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