BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 228/13 Verkündet am: 17. Juli 2014 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG § 198 Abs. 3 Satz 1; ÜGRG Art. 23 Satz 2 a) Die Frage der Erhebung beziehungsweise Rechtzeitigkeit einer Verzög e- rungsrüge betrifft nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit einer Entschäd i gungsklage nach § 198 GVG. b) Eine Verz ögerungsrüge ist noch "unverzüglich" im Sinne des Art. 23 Satz 2 ÜGRG erhoben, wenn sie spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren beim Ausgangsger icht eingegangen ist (Anschluss an Senatsurteil vom 10. April 2014 - III ZR 335/13, NJW 2014, 1967). BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - III ZR 228/13 - OLG Rostock - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mü n dliche Verhandlung vom 17. Juli 2 014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Her r- mann, Wöst mann, Seiters und Reiter für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 22. Mai 2013 aufgehoben. Die Sache wir d zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Oberlandesg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger nimmt das beklagte Land im Wege der Feststellungs - und Leistungsklage auf Entsc hädigung für materielle und immaterielle Nachteile wegen überlanger Dauer eines Zivilrechtsstreits in Anspruch. Das Ausgangsverfahren betrifft einen Zivilprozess, der im Januar 2001 vor dem Landgericht S . eingeleitet wurde und Schadensers atzan - sprüche des Klägers wegen unberechtigter außerordentlicher Kündigung eines Vertrags zur Jungviehaufzucht zum Gegenstand hat. Hinsichtlich eines Betrags n die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erl e- 1 2 - 3 - digt. N ach Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachten s und mehrerer ergänzender Stellungnahmen erging am 21. A pril 2009 ein Teilurteil. S den Kläger erkannte, wurde das Urteil rechtskräftig. I m Übrigen wurde es durch Berufungsurteil des Ob erlandesgerichts R . vom 1. Okto ber 2009 aufgeh o- ben . Im weiteren Verfahre nsgang holte d as Landge richt ein Obergutach ten ein und verkündete schließlich am 23. März 2012 ein Schlussur teil, in dem es dem Kläger weite re Das Verfahren ist noch nicht abgeschlo s- sen. Es befindet sich derzeit im Berufungsrechtszug. Mit Anwaltsschriftsatz vom 28. Dezember 2011, der am 30. Dezember 2011 beim Landgericht einging, erhob der Kläger eine Verzögerungsrüge unter Hinweis auf § 198 GVG. Bereits zuvor hatte er am 8. April 2004 und 16. Januar 2009 förmliche Untätigkeitsbeschw erden erhoben, die das Oberlandesgericht als unzulässig verwarf. Ein en mit Schrift satz vom 22. Januar 2009 gegenüber der Justizverwaltung geltend gemachten Anspruch auf immateriellen Sch a- Bescheid vom 11. Mai 2011 ab. Die dagegen an das Justizministerium des b e- klagten Landes gerichtete Beschwerde blieb erfolglos. Mit Anwaltsschriftsatz vom 23. April 2012, der am 2 6. April 2012 beim Oberlandesgericht R . einging, reichte der Kläger die vorliegende En t- schädigungsklage ein, die dem Bekla gten - nach verzögerter Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses durch den Kläger - erst am 9. August 2012 zug e- stellt wurd e. 3 4 - 4 - Der Kläger hat g eltend gemacht, die streitgegenständliche Verfahren s- dauer von inzwischen mehr als elf Jahren sei schon dem ersten Anschein nach nicht mehr angemessen. Der derzeit noch nicht bezifferbare materielle Schaden resultiere daraus, dass ihm während der Prozessdauer ein Betrag von nahezu des offenkundigen Desinteresses der Justiz an der Bearbeitung seiner Anspr ü- che sei eine Entschädigung für immaterielle Nachteile in H öhe von mindestens habe, komme es auf die am 30. Dezember 2011 erhobene Verzögerungsrüge nicht mehr an. Da s Oberlandesgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit sei ner vom Senat zugelassenen R evision verfolg t der Kläger sei ne erstinstan z- lichen Anträge weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revisio n ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ang e- fochtenen Ur teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Ober landesg e- richt. I. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: 5 6 7 8 - 5 - Die Entschädigungsklage sei unzulässig. Nach Art. 23 Satz 1 Halbsatz 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren u nd strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGRG) vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) sei die Entschädigungsregelung der §§ 198 ff GVG auf das seit Januar 2001 anhängige Ausgangsverfahren anwendbar. Die sechsmonatige Wartefrist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GV G habe der Kläger zwar nicht einhalten müssen, weil das verzögerte erstinstanzliche Verfahren bei Erhebung der Entschäd i- gungsklage am 23. April 2012 bereits abgeschlossen gewesen sei und die Ve r- zögerungsrüge deshalb die ihr vom Gesetzgeber beige me ssene Fun ktion nicht mehr habe entfalten können. Der Kläger habe jedoch die Vorgabe des Art. 23 Satz 2 ÜGRG, wonach die Verzögerungsrüge unverzüglich nach dem Inkrafttr e- ten des Gesetzes (am 3. Dezember 2011) zu erheben sei, nicht erfüllt. Die am 30. Dezember 2011 e ingegangene Verzögerungsrüge sei mehr als drei W o- chen und sechs Tage nach diesem Zeitpunkt erhoben worden. Sie sei daher verspätet, da " unverzüglich " im Sinne des Art. 23 Satz 2 ÜGRG " ohne schul d- haftes Zögern " (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) bedeute. Die in der Regel als Obe r- grenze anzunehmende Frist von zwei Wochen gelte auch im Streitfall. Die neue Entschädigungsregelung sei frühzeitig Gegenstand von Fachpublikationen g e- wesen. Der eindeutige Gesetzeswortlaut habe dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekan nt sein müssen. Der Kläger sei daher zur Wahrung seiner Rechte gehalten gewesen, eine Verzögerungsrüge gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 GV binnen zwei Wochen nach dem Inkraft treten des Gesetzes zu erheben . Er könne sich auch nicht darauf berufen, die Unangemessenhei t der Verfahren s- dauer bereits vor dem Inkrafttreten der neuen Entschädigungsregelung meh r- fach gerügt zu haben. Frühere Beanstandungen der Verfahrensdauer stünden einer Verzögerungsrüge gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG nicht gleich. 9 - 6 - II. Diese Beurteilun g hält der rec htlichen Überprüfung in mehreren Punkten nicht stand. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts betrifft die Frage der Erhebung beziehungsweise Rechtzeitigkeit einer Verzögerungsrüge nicht d ie Zulässigkeit, sondern die Begründ etheit der Entschädigungsklage. D ie am 30. Dezember 2011 beim Landgericht eingegangene Verzög e- rungsrüge ist " unverzüglich " nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Recht s- schutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfa h- ren (ÜGRG ) erhoben worden. Sie hat damit gemäß Art. 23 Satz 2 und 3 ÜGRG Entschädigungsansprüche auch für den der Rüge vorausgehenden Zeitraum gewahrt. 1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Oberlandesgericht angenommen , dass d ie Entschädigungsregelung bei über langer Verfahrensdau er (§§ 198 ff GVG) nach der Übergangsvorschrift des Art. 23 Satz 1 Halb satz 1 ÜGRG auf den Streitfall Anwendung findet . Danach gilt dieses Gesetz auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten am 3. Dezember 2011 (gemäß Art. 24 ÜGRG) b e- reits anhängig waren. Diese Voraussetzun g ist hier er füllt. Das im Januar 2001 eingeleitete Ausgangsverfahren war zum maßgeblichen Stichtag weder recht s- kräftig abgeschlossen noch anderweitig erledigt. 2 . Anders als das Oberlandesgericht meint, hat da s Fehlen einer Verzög e- rungsrüge (§ 198 Abs. 3 Satz 1 GVG) oder die nicht unverzügliche Erhebung einer solchen Rüge (Art. 23 Satz 2 ÜGRG) nicht die Unzulässigkeit der En t- 10 11 12 13 14 - 7 - schädigungsklage zur Folge. Vielmehr ist die Verzögerungsrüge als materielle Voraussetz ung des Entschädigungsanspruchs konzipiert und nicht als Zulä s- sigkeitskriterium für dessen prozessuale Geltendmachung (BT - Drucks. 17/3802 S. 20) . § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG normiert als zwingende Entschädigungsv o- raussetzung, dass der Betroffene in dem Verfahr en, für dessen Dauer er en t- schädigt werden möchte, eine Verzögerungsrüge erhoben hat. Dabei handelt es sich um eine haftungsbegründende Obliegenheit (Senatsurteile vom 23. J a- nuar 2014 - III ZR 37/13, NJW 2014, 939 Rn. 27 und vom 10. April 2014 - III ZR 335 /14, NJW 2014, 1967 Rn. 21; siehe a uch BFHE 243, 126 Rn. 24 und BSG, NJW 2014, 253 Rn. 27). Wird die Verzögerungsrüge nicht unverzüglich gemäß Art. 23 Satz 2 ÜGRG erhoben, hat dies zur Folge, dass Entschädigungsanspr ü- che wegen überlanger Verfahrensdauer bi s zum Rügezeitpunkt materiell - recht - lich präkludiert sind (grundlegend Senatsurteil vom 10. April 2014 aaO Rn. 27 ff) . Die Zulässigkeit der Klage bleibt davon unberührt (vgl. BFH E aaO; BSG aaO). 3 . Entgegen der Auffassung der Revision haben die förmlic hen Untäti g- keitsbeschwerden des Klägers vom 8. April 2004 und 16. Januar 2009 sowie sein Schadensersatzverlangen vom 22. Januar 2009 die Erhebung einer Ve r- zögerungsrüge nicht entbehrlich gemacht. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 23 Satz 2 ÜGRG muss i n anhängigen, bereits verzögerten Ver fahren die Verzögerungsrüge " unverzüglich nach Inkrafttreten " des Gesetzes erhoben werden. Allein dadurch wird der Entschädigungsanspruch rückwirkend in vollem Umfang gewahrt (Art. 23 Satz 3 ÜGRG; BT - Drucks. 17/3802 S. 31). Bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erhobene Verzögerungsrügen erfüllen diese Voraussetzung nicht. Da sie keine präventive Warnfunktion im Sinne der §§ 198 ff GVG entfalten konnten, sind sie nicht geeignet, einen Entschäd i- gungsanspru ch zu be grü nden (BFH E aaO Rn. 25; OLG Bremen, NJW 2013, 15 - 8 - 2209, 2010). Dementsprechend bestimmt Art. 23 Satz 4 ÜGRG, dass es einer Verzögerungsrüge dann nicht bedarf, wenn bei einem anhängigen Verfahren die Verzögerung in einer - bei Inkrafttreten des Geset zes - schon abgeschlo s- senen Instanz erfolgt ist (s iehe auch BT - Drucks. 17/3802 S. 31). 4 . Dem Oberlandesgericht kann nicht darin gefolgt werden, dass die Einha l- tung der Wartefrist gemäß § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG im Streitfall entbehrlich war. Allerdings hat das Geri cht zugleich verkannt, dass die Entschädigungskl a- ge nicht schon am 23. April 2012 (Fertigung der am 26. April beim Oberlande s- gericht eingegangenen Klageschrift), sondern erst am 9. August 2012 ( Zuste l- lung der Klageschrift an den Beklagten) - mithin nicht v orzeitig - erhoben wo r- den ist . a) Nach § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG kann der Entschädigungsanspruch frühestens sechs Monate nach wirksamer Erhebung der Verzögerungsrüge g e- richtlich geltend gemacht werden. Der Sinn dieser Wartefrist besteht darin, dem Geric ht des Ausgangsverfahrens die Möglichkeit einzuräumen, auf eine B e- schleunigung des Verfahrens hinzuwirken und dadurch (weiteren) Schaden zu vermeiden (Se natsurteil vom 21. Ma i 2014 - III ZR 355/13, BeckRS 2014, 12289 Rn. 17). Zugleich sollen die Entschädig ungsg erich te vor verfrühten Entschädigungsklagen geschützt werden ( Ott in Steinbeiß - Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG Rn. 245). Die Ei n- haltung der Frist ist eine besonde re Sachurteilsvoraussetzung , die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist . Eine vor Fristablauf erhobene Klage wird nach Ablauf der Frist nicht zulässig. Es liegt kein heilbarer Mangel vor. Nach dem Gesetzeswortla ut kommt es für die Einhaltung der Wartefrist allein auf den Zeitpunkt de r Klageerhebung an . Zudem könnte andernfalls die vorgenannte Schutzfunk tion der F rist für die Entschädigungsgerichte unterla u- 16 17 - 9 - fen werden (Marx in Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts - und Ermittlungsverfahren, § 198 GVG Rn. 152, 154; Ott aaO § 198 GVG Rn. 247, 250; anders Loytved, SGb 2014, 293, 295 f für den Fall, dass bei Kl a- geerhebung bereits mehrere Monate seit der Verzögerungsrüge vergangen sind ) . b) Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine Entschädigungsklage ausnahmsweise vorz eitig erhoben werden, wenn das betroffene Verfahren schon vor Fristablauf beendet wurde. Ein Abwarten der Frist würde insofern im Hinblick auf den Z weck des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG keinen Sinn mehr m a- chen. In diesen Fällen ist die Fristenregelung des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG t e- leologisch dahin einzuschränken, dass dann, wenn das als verspätet gerügte Verfahren schon vor Ablauf der Sechs - Monats - Frist abgeschlossen wurde, b e- reits vom Moment des Verfahrensabschlusses an eine Entschädigungsklage zulässig ist (Se natsurteil vom 21. Mai 2014 aaO Rn. 17). So liegt der Fall hier aber nicht. D as Ausgangsv erfahren ist noch nicht beendet, da das am 23. März 2012 verkündete Schlussurteil des Landgerichts mit der Berufung angefochten wurde. Vor dem Hintergrund des Zwe cks des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG - das Ausgangsgericht soll genügend Zeit haben, das Verfahren zu fördern und in angemessener Zeit abzuschließen oder jedenfalls eine weitere Verzögerung zu vermeiden - besteht keine Veranlassung, auf das Fristerfordernis ber ei ts dann zu verzichten, wenn lediglich die Instanz, auf deren Dauer das Entschädigung s- verlangen gestützt wird und in der die Verzögerungsrüge erhoben wurde, vor Ablauf von sechs Monaten nach Rügeerhebung abgeschlossen wurde (so aber Marx aaO § 198 GVG Rn. 150 f). Das zunächst verzögerte Verfahren kann in einer höheren Instanz besonders zügig geführt werden , so dass die Wahrung 18 19 - 10 - der Sechs - Monats - Frist auch nach Abschluss einer Instanz sinnvoll ist . Sie gibt nämlich dem Rechtsmittelgericht Gelegenheit, eine i n der Vorinstanz eingetr e- tene Verzögerung zu kompensieren. Demgemäß muss das Entschädigungsg e- richt bei der abschließenden W ürdigung nach § 198 Abs. 1 GVG das gesamte Verfahren in den Blick nehmen und prüfen, ob Verzögerungen innerhalb einer späteren Phase des Prozesses ausgeglichen wurden (Senatsurteile vom 14. November 2013 - III ZR 376/12, NJW 2014, 220 Rn. 30; vom 5. Dezember 2013 - III ZR 73/13, NJW 2014, 789 Rn. 41; vom 23. Januar 2014 - III ZR 37/13, NJW 2014, 939 Rn. 37; vom 13. Februar 2014 - I II ZR 311/13, NJW 2014, 1183 Rn. 28 und vom 10. April 2014 - I I I ZR 335/13, NJW 2014, 1967 Rn. 39). Es ist zudem nicht erkennbar , dass ein Zuwarten von wenigen Wochen oder Monaten bis zum Ablauf der Frist eine nennenswerte Einschränkung des Rechtsschutzes für d en Entsch ädigungskläger darstellen würde (vgl. Stahnecker, Entschäd i- gung bei überlangen Gerichtsverfahren, Rn. 166). c) Der Kläger hat die sechsm onatige Wartefrist eingehalten. Die Fristb e- rechnung bestimmt sich nach § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m § 222 ZPO und § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB (Marx aaO § 198 GVG Rn. 153; Ott aaO § 198 GVG Rn. 249) . F ür den Beginn der Frist war der Eingang der Verzögerungs - rüge am 30. Dezember 2011 als Ereignis im Sinne des § 187 Abs. 1 BGB ma ß- gebend. Die Frist endete ge mä ß § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 30. Juni 2012. Der Umstand, dass die Entschädigungsklage bereits am 26. April 2012 beim Oberlandesgeric ht eingereicht wurde , ist unschädlich. Vielmehr ist en t- scheidend , dass die Klage, nachdem der Kläger den Gerichtskosten vorschuss gemäß § § 12a, 12 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. KV Nr. 1212 erst am 7. August 2012 eingezahlt hatte, an das beklagte Land am 9. August 2012 zugestellt wo r- den ist. Maßgeblicher Zeit punkt für die Einhaltung der Wartefrist ist nach dem klaren Wortlaut des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG nicht die Einreichung, sondern 20 - 11 - die Erhebung der Entschädigungsklage (Marx aaO Rdnr. 154) . Letztere erfolgt nach § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 25 3 Abs. 1 ZPO durch Zustellung der Klageschrift an den Bekla gten , sobald die Gebühr f ür das Verfahren im Allg e- meinen gemäß § § 12a, 12 Abs. 1 Satz 1 GKG eingezahlt ist. Eine Rückwirkung der Zustellung der Klageschrift nach § 167 ZPO kommt im vorliegenden Zusammenhang nicht in Betracht. Die Vorschrift soll den Zustellungsveranlasser vor den Nachteilen aus Zustellungsverzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs bewahren (vgl. nur Senatsurteil vom 6. März 2008 - III ZR 206/07 , NJW 2008, 1674 Rn. 12 mwN) , ihm aber nicht - umgekehrt - einen Nachteil zufügen. Aus diesem Grund b esteht vorli e- gend auch keine Veranlassung zu prüfen , ob der Kläger alles Erforderliche u n- ternommen hat, um eine zügige Zustellung zu gewährleis ten. 5 . Die Annahme des Oberlandesgerichts, die am 30. Dezember 2011 ei n- gegangene Verzögerungsrüge sei nicht " unverzüglich " im Sinne von Art. 23 Satz 2 ÜGRG erhoben worden, wird von der Revision zu Recht beanstandet. Diese Frage hat der Senat - nach Verkün dung des angefochtenen Urteils - mit Urteil vom 10. April 2014 (III ZR 335/13, NJW 2014, 1967) grundlegend da hin entschie den, dass eine Verzögerungsrüge noch " unverzüglich " erhoben ist, wenn sie spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermit t- lungsverfah ren beim Ausgangsgeric ht einging . Da die neue Entschädigungsr e- g e lung am 3. Dezember 2011 in Kraft getreten ist, lag die Verzögerungsrüge noch innerhalb der dem Kläger eingeräumten Zeitspanne. 21 22 - 12 - W ird die Entschädigungsregelung - wie hier - nach Art. 23 Satz 1 Hal b- satz 1 ÜGRG auf Altfälle angewandt, die am 3. Dezember 2011 bereits anhä n- gig, aber noch nicht abg eschlossen waren, wird das Recht der Verzögerung s- rüge durch Art. 23 Satz 2 und 3 ÜGRG an die Besonderheiten dieser Verfa h- renskonstellation angepasst (BT - Drucks. 17/3802 S. 31). B ei Verfahren, die beim Inkrafttreten der Regelung schon verzögert sind, muss die Verzögerung s- rüge " unverzüglich " e rhoben werden. Da das Oberlandesgericht zu dem bestrittenen Vorbringen des Klägers, das Ausgangsverfahren hätte bei angemessener V erfahrensförderung innerhalb eines Jahres vollständig abgeschlossen werden können, keine Fest st ellungen getroffen hat, ist bei der revisionsgerichtlichen Nachprüfung zugunsten des Kl ä- gers davon auszugehen, dass das Verfahren zum Zeitpunkt d es Inkrafttreten s der §§ 198 ff GVG bereits erheblich verzögert war. " Unverzüglich " bedeutet nach der Gesetzesbegründung " ohne schuldha f- tes Zögern " (BT - Drucks. 17/3802 S. 31). Damit wird die Legaldefinition in § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB in Bezug genommen, die nach allge meiner Auffassung auch über die Fälle des § 121 BGB hinaus gilt (Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 121 Rn. 3). Soweit Art. 23 Satz 2 ÜGRG die unverzügliche Erhebung der Verzög e- rungsrüge nach Inkrafttreten der Entschädigungsregelung verlangt, ist kein s o- fortiges Handeln geboten. Vielmehr muss dem Betroffenen eine angemessene Prüfungs - und Überlegungsfrist eingeräumt werden, um entscheiden zu kö n- nen, ob er seine Rechte durch eine Verzögerungsrüge wahren muss. Die von der Rechtspre chung zu § 121 BGB herausgebildete Obergrenze von zwei W o- chen beziehungsweise die zweiwöchige gesetzliche A usschlussfrist des § 626 23 24 25 26 - 13 - Abs. 2 Satz 1 BGB stellen insoweit einen zu engen Maß stab dar (Senatsurteil vom 10. April 2014 aaO 25 mwN). Bei der Bemessung der gemäß A rt. 23 Satz 2 ÜGRG angemessenen Überlegungsfrist ist vor allem der Zweck des G e- setzes i n den Blick zu nehmen, durch Einräumung eines Entschädigungsa n- spruchs gegen den Staat bei überlanger Verfahrensdauer eine Rechtsschutzl ü- cke zu schließen und eine Regelun g zu schaffen, die sowohl den Anforderu n- gen des Grundgesetzes (Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG) als auch denen der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfrei heiten (Art. 6 Abs. 1, Art. 13 EMRK) gerecht wird (BT - Drucks. 17/3802 S. 15). Es komm t hin zu, dass das Gesetz nur einen Tag vor seinem Inkrafttreten verkündet worden ist (Art. 24 ÜGRG ). Diese Gesichtspunkte sprechen dafür, den Begriff der " Unverzüglic h- keit " in Art. 23 Satz 2 ÜGRG weit zu verstehen. Der Senat hat deshalb eine Drei - Monats - Fr ist für erforderlich gehalten, um den Erfordernissen eines effekt i- ven Mensch en rechtsschutzes zu entsprechen und den Betroffenen in allen Fä l- len ausreichend Zeit für die Prüfung zu geben , ob eine entschädigungspflichtige Verzögerung bereits eingetreten und eine Rügeerhebung deshalb geboten ist (Senatsurteil aaO; si ehe auch BFHE 243, 126 Rn. 31 ff; Loytved, SGb 2014, 293, 295). III. Das angefochtene Urteil ist demnach au fzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlande s- gericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur E nde ntscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Das Oberlandesgericht wird nunmehr erstmals 27 - 14 - zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nach § 198 A bs. 1, 2 GVG vorliegen. Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Vorinstanz: OLG Rostock, Entscheidung vom 22.05.2013 - 1 SchH 2/12 -
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