Berichtigt durch B e schluss vom 15. Dezember 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ECLI:DE:BGH:2015:170915UIZR228.1 4.0 URTEIL I ZR 228 / 1 4 Verkündet am: 17 . September 201 5 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Ramses UrhG § 15 Abs. 3, § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3, §§ 20, 20b Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 94 Abs. 1 Satz 1 Fall 4, Abs. 4; UrhWG § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 a) Überträgt eine Wohnungseigentümergemeinschaft über Satellit ausgestrahlte und mit einer Gemeinschaftsan tenne der Wohnanlage empfangene Fernseh - oder Hö r- funksignale zeitgleich, unverändert und vollständig durch ein Kabelnetz an die a n- geschlossenen Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer weiter, ha n- delt es sich nicht um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG und sind weder Schadensersatzansprüche oder Wertersatzansprüche von Urh e- bern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen oder Filmherstellern noch Verg ü- tungsansprüche der ausübenden Künstler gegen die Wohnungseigentümergemei n- schaft b egrü n det. b) Die Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens ist bei einem Streitfall nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UrhWG, an dem eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist und der die Nutzung von nach dem Urheberrechtsgesetz g e schützten Werken oder Lei stungen betrifft, gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 UrhWG keine Sachurteilsvorausse t- zung nach § 16 Abs. 1 UrhWG, wenn die Frage der Anwendbarkeit und der Ang e- messenheit des Tarifs nicht entscheidungserheblich ist. Die Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 UrhWG kommt in einem solchen Fall gleic h falls nicht in Betracht. BGH, Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 228/14 - OLG München LG München I - 2 - D er I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 17 . September 201 5 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. B ü scher, die Richter Prof. Dr. Schaffert , Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Fedde r sen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Oberla n desgerichts München - 6. Zivilsenat - vom 11. September 2014 wird auf Kost en der Kläg e- rin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs - und m e- chanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzung s- r echte wahr. Außerdem führt die Klägerin das Inkasso für auf vergütungspflic h- tige n Kabelweitersendung en beruhende Ansprüche der AGICOA Urhebe r- rechts schutz gesellschaft mbH (AGICOA) , der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungssch utzrechten mbH (GVL), der Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten (GÜFA), der Verwertungsgesel l- schaft der Film - und Fernsehproduzenten mbH (VFF), der Verwertungsgesel l- schaft für Nutzungsrechte an Filmwerken mbH (VGF), der Verw ertungsgesel l- schaft Bild - Kunst (VG Bild - Kunst) und der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) durch. Diese Verwertungsgesellschaften nehmen die ihnen von U rh e- ber n , ausübenden Künstlern , Tonträgerherstellern, Sendeunternehmen und Filmherstellern eingeräumte n urheberrechtlichen Nutzungsrechte und Verg ü- tungsansprüche wahr . 1 - 3 - Die Beklagte ist die Wohnungseigentümergemeinschaft eines Wohng e- bäudes mit 343 Wohneinheiten . Sie betreibt in dem Gebä u- de ein Kabelnetz, mit dem das von einer Gemeinschaft santenne abgeleitete Sendesigna l in die einzelnen Wohnungen der Eigentümergemeinschaft weite r- gele i tet wird. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte verletze mit der Weiterleitung der Sendesignale das Kabelweitersend e recht der von ihr vertretenen Urheb er und Leistungsschutzberechtigten. Sie hat die Beklagte im Wege der Stufenkl a- ge auf Auskunftserteilung über den Umfang der Kabelweitersendungen, Za h- lung des sich unter Zugrundelegung der zu erteilenden Auskünfte ergebenen Lizenzbetrages und Erstattung vor gerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch g e- nommen . D as Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen (LG Mü n chen I, ZUM - RD 2013, 612 ) . Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz haben die Parteien den Auskunftsantrag übereinsti mmend für erledigt erklärt. Die Klägerin hat ihren Zahlungsan spruch für den Nutzungszeitraum vom 1. J a- Sie hat r- s i- len. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen ( O LG München, GRUR 2015, 371). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurüc k- weisung d ie Beklagte b eantrag t , verfolgt die Klägerin ihre zuletzt gestellten Kl a- geanträge weiter. 2 3 4 5 - 4 - E ntscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat die Klage als zulässig, aber unbegründet angesehen, weil die B eklagte das Recht von Urhebern und Leistungsschutzb e- rechtigten z ur Kabelweitersendung durch den Betrieb der Kabelanlage nicht ve r letzt habe . Dazu hat es ausg e führt: Die Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens vor Klageerhebung sei nicht erforderlich gewesen. Die Beklagte habe vorg e richtlich nicht substantiiert bestritten, dass der von der Klägerin zugrun d e gele g te Tarif anwendbar sei. E ine Aussetzung des Ve rfahrens sei nicht veranlasst. Die Beklagte h a be die Angemessenheit des Tarifs auch im gerichtlichen Verfahren nicht substant i- iert bestritten. Vor dem H intergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europä i- schen Union und des Bundesgerichtshofs stell e die zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterübertragung der über eine Gemeinschaftsantenne der Wohnanlage empfangenen Fernseh - und Hörfunksigna le durch ein Kabelnetz an die angeschlossenen 343 Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseige n- tümer keine öffentliche Wieder gabe da r . Es erschein e bereits zweifelhaft, ob die Weiterleitung der Rundfunksign a- le in die 343 Wohnungseinheiten an eine Öffentlic hkeit im Sinne der Rechtspr e- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfolg e . Die die Send e signale empfangenden Wohnungseigentümer stellten keine unbestimmte Zahl pote nt i- e l ler Adressaten dar. Die die Kabelanlage betreibende Eigentümerg e meinschaft besc hränke sich auf eine Umlage der mit dem Betrieb anfallenden Kosten a uf die Wohnungseigentümer und erhebe kein darüber hinaus g e hendes Entgelt. 6 7 7 8 9 10 - 5 - Die Weiterleitung de s Sendesignal s mittels der Kabelanlage sei jede n- falls nicht als öffentliche Wiedergabe ein zustufen. Mit der leitungsgebundenen Übe r tragung der Sendesignale in die einzelnen Wohnungen w erde kein neues Publikum im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erreicht. Die Weiterleitung des Sendesignals stelle bei wertender B e- t rachtung auch kein spezifisches neues technisches Verfahren, sondern ledi g- lich ein technisches Mittel zur Verbesserung des Empfangs dar. B . Die Revision de r Klägerin hat keinen Er folg. I. Das Berufungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis mit Recht ang eno m- men, dass die Klage zulässig ist. 1. Bei einem Streitf all nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UrhWG , an d e m - wie hier - eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist und d er die Nutzung von nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Werken oder Leistunge n betr ifft , können Ansprüche im Wege der Klage nach § 16 Abs. 1 UrhWG grundsätzlich erst geltend gemacht werden, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle v o r - ausgegangen ist oder - was hier mangels vorheriger Anrufung der Schiedsste l le nicht in Betracht kommt - nicht innerhalb des Verfahrenszeitraums nach § 14a Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 UrhWG abgeschlossen w urde . Die Durchführung e i- nes Schiedsstellenverfahrens ist Sachurteilsv oraussetzung; wurde kein Schieds stellen verfahren durchgeführt, ist die Klage als unzulässig abz u weisen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2000 - I ZR 231/97, GRUR 2000, 872, 873 - Schiedsstellenanrufung I ). 2. G emäß § 16 Abs. 2 Satz 1 UrhWG muss der Klageerhebung in so l- chen Fällen allerdings kein Schiedsstellenverfahren vorausgegange n sein, 11 12 13 14 15 - 6 - wenn die Anwendbarkeit und die Angemessenheit des Tarifs nicht bestritten sind. a) D ie Revision serwiderung rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe, soweit es die Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens vor Klageerhebung mit der Begründu ng als verzichtbar angesehen habe , die Beklagte habe vorg e- richtlich nicht substantiiert bestritten, dass der von der Klägerin zugrundegele g- te Tarif anwendbar sei, Sachvortrag der Beklagten übergangen, wonach diese die Angemessen heit des Tarifs schon vorger ichtlich ausdrücklich bestritten h a- be. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Durchführung eines Schiedsste l- lenverfahrens vor Klageerhebung sei im Streitfall nicht erforderlich gewesen, stellt sich jedenfalls im Ergebnis als ric h tig dar. b) Die Durchfüh rung eines Schieds stellen verfahrens ist bei einem Strei t- f all nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UrhWG auch dann keine Sachurteilsv o- raussetzung, wenn die Frage der Anwendbarkeit und der Ang e messenheit des Tarifs nicht entscheidungserheblich ist . Nach der Ausn ahmeregelung des § 16 Abs. 2 Satz 1 UrhWG muss kein Schiedsstellenverfahren durchgeführt werden, wenn bei einem Streitfall nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UrhWG die Anwen d- barkeit und die Angemessenheit des Tarifs nicht bestritten sind. Dies kann nach dem Willen des Gesetzgebers und dem Zweck der Regelung nur bedeuten, dass die Schiedsstelle vor Klageerhebung nur dann einzuschalten ist, wenn es im konkreten Fall auf die Anwendbarkeit oder die Angemessenheit des Tarifs auch tatsächlich ankommt (BGH, GRUR 200 0, 872, 873 - Schiedsstellenanr u- fung I , mwN). Auf die Anwendbarkeit oder die Angemessenheit des Tarifs kommt es nicht an, wenn die Klage auf eine Verletzung von nach dem Urhebe r- rechtsgesetz geschützten Rechte n gestützt und schon deshalb unb e gründet ist, we il solche Rechte nicht verletzt worden sind. Das ist hier der Fall . Die Beklagte 16 17 - 7 - hat das Recht der Urheber oder Leistungsschutzberechtigten zur Kabelweite r- sendung nicht verletzt (vgl. dazu unter B III). II. Entgegen der Ansicht der Revision serwiderung i st der Rechtsstreit nicht auszusetzen, um den Parteien die Anrufung der Schiedsstelle zu ermögl i- chen. 1. Stellt sich erst im Laufe des Rechtsstreits heraus, dass die Anwen d- barkeit oder die Angemessenheit des Tarifs im Streit ist, setzt das Gericht den R echtsstreit gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 UrhWG aus, um den Parteien die Anr u- fung der Schiedsstelle zu ermöglichen. 2. Das Berufungsgericht hat angenommen, eine Aussetzung des Verfa h- rens sei danach nicht veranlasst. Die Beklagte habe die Angemessenheit des Tarifs auch im gerichtlichen Verfahren nicht substantiiert bestritten. Die Revis i- on serwiderung rügt ohne Erfolg , die Beklagte habe die Angemessenheit des Tarifs entgegen der Darstellung des Berufungsgerichts im Prozessverlauf au s- führlich und wiederholt bes tritten. Die erst im Berufungsurteil ausgesprochene Entscheidung, das Verfahren nicht auszusetzen, unterliegt keiner revision s- rechtl i chen Prü fung (vgl. zu § 148 ZPO BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 228/12, GRUR 2014, 1101 Rn. 15 = WRP 2014, 1314 - Gelbe Wörterb ü- cher, mwN ; zu einem Fall, in dem das Berufungsgericht keine Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 UrhWG getro f- fen hatte vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 152/11, GRUR 2013, 618 Rn. 45 bis 48 = WRP 2013, 793 - Internetvideorecorder II ) . 3 . Die Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 1 6 Abs. 2 Satz 2 UrhWG ist allerdings in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen und damit auch noch im Revisionsverfahren möglich (vgl. zu § 148 ZPO BGH, GRUR 2014, 18 19 20 21 - 8 - 11 01 Rn. 16 - Gelbe Wörterbücher, mwN ). Im Streitfall kommt eine Aussetzung des Rechtsstre its g emäß § 16 Abs. 2 Satz 2 UrhWG aber nicht in Betracht , w eil die Anwendbarkeit und die Angemessenheit des Tarifs nicht entscheidungse r- heblich sind (vgl. dazu unter B III ). III. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die von der Klägerin erhobenen Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz oder Werte r- satz und auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nicht begrü n- det sind, weil die beklagte W ohnungseigentümergemeinschaft durch den B e- trieb der Kabelanlage nicht in die von der Klägerin wahrgenommenen R echte und Ansprüche von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten eingegriffen hat. 1 . Urheber, ausübende Künstler, Sendeunternehmen und Filmhe rsteller haben das ausschließliche Recht zur Kabelweitersendung. Sie können im Fa l le einer widerrechtlichen und schuldhaften Verletzung ihres Rechts Schadense r- satz ( § 97 Abs. 2 UrhG) oder im Falle eines rechtsgrundlosen Eingriffs in ihr Recht Wertersatz ( § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 , § 818 Abs. 2 BGB) beanspr u- chen . Dem ausübenden Künstler steht wegen einer erlaubten Kabelweiterse n- dung seiner Darbietung eine angemessene Vergütung zu . Der Tonträgerhe r- ste l ler hat, wenn zu einer solchen Kabelweitersendung ein Ton träger benutzt wird, kei ne Ansprüche gegen den Nutzer; er hat aber gegen den ausübenden Künstler ein en Anspruch auf angemessene Beteiligung an d essen Verg ü tung . a) Das ausschließliche Recht de s Urheber s zur öffentlichen Wiedergabe seines Werke s ( § 15 A bs. 2 Satz 1 UrhG) umfasst das Senderecht ( § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UrhG ), also das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton - und Fer n- sehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Ö f fentlichkeit zugänglich zu machen ( § 20 UrhG) . D as Senderecht umfasst das Recht zur Kabelweitersendung, das heißt das Recht, ein gesendetes Werk im 22 23 24 - 9 - Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Pr o- gramms durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme weiterzusenden ( § 20b Abs. 1 Satz 1 UrhG). b) Der ausübende Künstler hat nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 UrhG das au s- schließliche Recht, seine Darbietung zu senden, es sei denn, die Darbietung ist erlaubterweise auf Bild - oder Tonträger aufgenommen worden, die erschienen oder erlaubterwei se öffentlich zugänglich gemacht worden sind . W ird die Da r- bietung nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 UrhG erlaubterweise gesendet, ist dem au s- übenden Künstler nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 UrhG eine angemessene Vergütung zu zahlen. Für das Kabelweitersenderecht gelten diese Regelungen gemäß § 78 Abs. 4 UrhG entsprechend. c) Der Hersteller des Tonträgers hat gegen den ausübenden Künstler nach § 86 UrhG einen Anspruch auf angemessene Beteiligung an der Verg ü- tung, die dieser nach § 78 Abs. 2 UrhG erhält, wenn zur öffentliche n Wiederg a- be der Darbietung ein erschienener oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemachter Tonträger, auf den die Darbietung eines ausübenden Künstlers au f- genommen ist, benutzt wird. Das gilt auch für den Fall, dass die öffentliche Wiederg a be der Dar bietung in einer Kabelweitersendung besteht. d) Das Sendeunternehmen hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 UrhG das ausschließliche Recht, seine Funksendung weiterzusenden. Dieses Recht u m- f asst das Recht zur Kabelweitersendung der Funksendung (vgl. BGH, B e- schluss vom 16. August 20 12 - I ZR 44/10, GRUR 2012 Rn. 8 = WRP 2012, 1402 - Breitbandkabel ) . e) Der Filmhersteller hat nach § 94 Abs. 1 Satz 1 Fall 4 UrhG das au s- schließliche Recht, den Bildträger oder Bild - und Tonträger, auf den das Fil m- 25 26 27 28 - 10 - werk aufgeno mmen ist, zur Funksendung zu benutzen . Für das Recht zur K a- belweitersendung gilt diese Regelung gemäß § 94 Abs. 4 UrhG entspr e chend. 2 . Bei dem Recht zur Kabelweitersendung handelt es sich um einen b e- sonderen Fall des Senderechts und damit um einen bes onderen Fall der öffen t- lichen Wiedergabe. Eine Kabelweitersendung setzt daher eine öffentliche Wi e- dergabe voraus . Die Wiedergabe ist nach § 15 Abs. 3 Satz 1 UrhG öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öf fentlichkeit gehört nach § 15 Abs. 3 Satz 2 UrhG jeder, der nicht mit demjen i- gen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch pe r- sönliche Beziehungen ve r bunden ist. 3 . Die hier in Rede stehenden Rechte und Ansprüche der Urheber und Leistungsschutzberechtigten wegen einer öffentlichen Wiedergabe ihre r Werke und Leistungen durch Kabelweitersendung beruhen auf Richtlinien der Europä i- schen Union . D er Begriff der öffentlichen Wiedergabe ist deshalb in Überei n- stimmung mit den entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinien und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshof s der Europäischen Union auszulegen. a) D as ausschlie ßliche Recht de s Urheber s zur öffe ntliche n Wiedergabe seines Werke s e inschließlich des Senderechts und des Kabelweitersend e rechts ( vgl. oben Rn. 24 ) , hat seine unionsrechtliche Grundlage in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urhebe r- rechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft. D a- nach sehen die Mitgliedstaaten vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wi e dergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbi e ten. 29 30 31 - 11 - D as Recht zur öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG umfasst zwar nur die Wiedergabe an eine Öffentlichkeit, die nicht an dem Ort anwesend ist , an dem die Wiedergabe ihren Ur sprung nimmt (vgl. Erwägungsgrund 23 Sat z 2 der Richtlinie 2001/29/EG). Nicht erfasst sind daher direkte Aufführungen und Darbietungen von Werken vor einer Ö f- fentlichkeit, die sich in unmittelbarem körperlichen Kontakt mit der Person b e- findet, die dieses Werk aufführt oder darbietet (EuGH, Urtei l vom 4. Oktober 2011 - C - 403/08 und C - 429/08, Slg. 2011, I - 09083 = GRUR 2012, 156 Rn. 200 bis 202 - Football Association Premier League und Murphy; Urteil vom 24. N o- vember 2011 - C - 283/10, Slg. 2011, I - 12031 = GRUR Int. 2012, 150 Rn. 35 und 36 - UCMR - ADA /Zirkus Globus). Bei der hier in Rede stehenden W eiterse n- dung von Werken über Kabelsysteme besteht jedoch kein unmittelbarer körpe r- licher Kontakt zwischen den ein Werk aufführenden oder darbietenden Pers o- nen und einer durch diese Wiedergabe erreichten Öffe ntlichkeit. Sie fällt daher in den Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 der Richtl i nie 2001/29/EG. b) D as ausschließliche Recht des ausübenden Künstlers, seine Darbi e- tung durch Kabelsysteme weiterzusenden , und sein Anspruch auf Zahlung e i- ner angemessenen Vergütung im Falle einer erlaubten Weitersendung seiner Darbietung durch Kabelsysteme (vgl. oben Rn. 25 ) dien en der Umsetzung von Art. 8 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schut z rechten im Bereich des geistigen Eigentums (kodifizierte Fassung) . Nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115/EG sehen die Mitgliedstaaten für ausübende Künstler das ausschließliche Recht vor, die öffentliche Wiedergabe ihrer Darbietungen zu erlauben oder zu verbieten, es sei denn, die Darbietung ist selbst bereits e i- ne gesendete Darbietung oder beruht auf einer Aufzeichnung. Nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EG sehen die Mitgliedstaaten ein Recht 32 32 33 - 12 - vor, das bei Nutzung eines zu Handelszwecken veröffentlichten Tonträgers oder e i nes Vervielfältigungsstücks eines solchen Tonträgers für eine öffentliche Wiedergabe die Zahlung einer einzigen angemessenen Vergütung durch den Nutzer und die Aufteilung dieser Vergütung auf die ausüben den Künstler und die Tonträgerhersteller gewährlei s tet. Die öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 8 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EG umfasst nicht nur die unmittelbare, sondern auch die mittelbare Nutzung des Tonträgers für eine öffent liche Wiedergabe (vgl. v. L e- winski in Walter/v. Lewinski, European Copyright Law, 2010, Rn. 6.8.17 und 6.8.18). Sie er fasst damit den hier in Betracht kommenden Fall, dass die Se n- dung der auf einem Tonträger aufgez e ichneten Darbietung eines ausübenden Küns tlers über Kabel we i tergesendet wird . c) Der Anspruch des Tonträgerhersteller s gegen den ausübenden Küns t- ler auf angemessene Beteiligung an dessen Vergütung (vgl. oben Rn. 26 ) b e- ruht gleichfalls auf Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EG (vgl. oben Rn. 27 ) . d) Das hier in Rede stehende ausschließliche Recht des Sendeunte r- nehmen s, seine Funksendung über Kabel weiterzusenden (vgl. oben Rn. 27 ), ist durch das Unionsrecht nicht geregelt (BGH, GRUR 2012, 1136 Rn. 12 - Breitbandkabel). D ie Mitgl iedstaaten sehen für Sendeunternehmen nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG d as ausschließliche Recht vor, zu erlauben oder zu verbieten, dass die Aufzeichnungen ihrer Sendungen öffen t- lich zugänglich gemacht werden . Durch eine Kabelweiters endung werden Se n- dungen nicht im Sinne dieser Bestimmung öffentlich zugänglich gemacht , da sie Mitgliedern der Öffentlichkeit dadurch nicht von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl, sondern allein zur Zeit der Sendung zugänglich sind (vgl. v. Lewinski/Walter in 34 35 36 - 13 - Walter/v. Lewinski aaO Rn. 11.3.32) . Die Mitgliedstaaten sehen für Sendeu n- ternehmen nach Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2006/115/EG das ausschließliche Recht vor, die drahtlose Weitersendung ihrer Sendungen sowie die öffentliche Wiedergabe ihrer Sendungen zu erlauben oder zu verbieten , w enn die betre f- fende Wiedergabe an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung e i- nes Eintrittsgeldes zugänglich sind . Um eine solche Weitersendung oder Wi e- dergabe geht es im Streitfall nicht. Ferner sorgen die Mitgl iedstaaten dafür, dass die Kabelweiterverbreitung von Rundfunksendungen aus anderen Mi t- gliedstaaten in ihrem Staatsgebiet unter Beachtung der anwendbaren Urhebe r- rechte und verwandten Schutzrechte und auf der Grundlage individueller oder kollektiver Verträg e zwischen den Urheberrechtsinhabern, den Leistung s- schutzberechtigten und den Kabelunternehmen erfolgt (Art. 8 Abs. 1 der Rich t- linie 93/83/EWG zur Koordinierung bestimmter urheber - und leistungsschut z- rechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk u nd Kabelweiterverbre i- tung) . Eine derartige Kabelweitersendung ist nicht Gegenstand des Recht s- streits. Das Unionsrecht stellt es den Mitgliedstaaten allerdings frei, die Kabe l- weitersendung von Funksendungen in ihrem nationalen Recht zu regeln. Die Richtl inie 2006/115/EG gestattet den Mitgliedstaaten nach ihrem Erwägung s- grund 16 , für Inhaber von verwandten Schutzrechten einen weiterreichenden Schutz vorzusehen, als er in dieser Richtlinie hinsichtlich der öffentlichen Se n- dung und Wiedergabe vorgeschrieben ist. Die Mitgliedstaaten können daher für Sendeunternehmen das ausschließliche Recht vorsehen, die drahtgebund e ne Weitersendung ihrer Sendungen sowie die öffentliche Wiedergabe ihrer Se n- dungen, auch wenn die betreffende Wiedergabe nicht an Orten stattfinde t, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, zu e r- 37 - 14 - lauben oder zu verbieten (BGH, GRUR 2012, 1136 Rn. 13 - Breitbandkabel; vgl. v. Lewinski in Walter/v. Lewinski aaO Rn. 6.8.28 und 6.8.31). Eine unionsrechtskonforme Ausl egung der § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § § 20 , 20b Satz 1 UrhG in Verbindung mit § 15 Abs. 3 UrhG ist wegen des G e- bots der einheitlichen Auslegung des nationalen Rechts erforderlich. Danach kann nach dem innerstaatlichen Recht eine für bestimmte Sachverhalte g eb o- tene richtlinienkonforme Auslegung auf nicht von der Richtlinie erfasste Konste l- lationen zu erstrecken sein, wenn der nationale Gesetzgeber beide Fallgesta l- tungen parallel regeln wollte (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2011 - VIII ZR 203/10, NJW - RR 2 012, 674 Rn. 26 mwN; BGH, GRUR 2012, 1136 Rn. 14 - Breitband kabel ). So verhält es sich hier. Es gibt keine Anhaltspunkte für die Annahme, der nationale Gesetzgeber habe beim Recht des Sendeunte r- nehmens zur Kabelweitersendung einen anderen Begriff der öffen tlichen Wi e- dergabe zugrunde legen wollen als im Zusammenhang mit den Rechten und Ansprüche n, die Urheber n , ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern wegen einer K a belweitersendung zustehen . e) D as ausschließliche Recht des Filmherstellers, den Bild träger oder Bild - und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zur Kabelweite r- sendung zu benutzen (vgl. oben Rn. 28 ), ist durch das Unionsrecht ebenfalls nicht geregelt. Nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG s e hen die Mitgliedstaat en für die Hersteller der erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen in Bezug auf das Original und auf Vervielfältigungsstücke ihrer Filme das au s- schließliche Recht vor, zu erlauben oder zu verbieten, dass die se öffentlich z u- gänglich gemacht werden. Bei einer K abelweitersendung handelt es sich nicht um ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne dieser Bestimmung , da das Filmwerk dadurch Mitgliedern der Öffentlichkeit nicht von Orten und zu Zeiten 38 39 - 15 - ihrer Wahl, sondern allein zur Zeit der Sendung zugänglich gemacht wird (vgl. v. Lewinski/Walter in Walter/v. Lewinski aaO Rn. 11.3.32) . Die Richtlinie 2006/115/EG sieht hinsichtlich der öffentlichen Sendung und Wiedergabe in i h- rem Art. 8 lediglich für ausübende Künstler, Tonträgerhersteller und Sendeu n- ternehmen , nicht a ber für Filmhersteller ausschließliche Rechte und Verg ü- tungsansprüche vor. D as Unionsrecht stellt es den Mitgliedstaaten jedoch auch insoweit frei, die Kabelweitersendung in ihrem nationalen Recht zu regeln . Die Richtlinie 2006/115/EG gestattet den Mit gliedstaaten nach ihrem Erwägungsgrund 16 , für Inhaber von verwandten Schutzrechten einen weiterreichenden Schutz vorz u- sehen, als er in dieser Richtlinie hinsichtlich der öffentlichen Sendung und Wi e- dergabe vorgeschrieben ist . Die Mitgliedstaaten können da her für Filmhersteller das ausschließliche Recht vorsehen, den Bildträger oder Bild - und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zur Kabelweitersendung zu benu t zen. Auch insoweit ist wegen des Gebots der einheitlichen Auslegung des n a- tionalen Rechts eine unionsrechtskonforme Auslegung de s dem Kabelweite r- senderecht zugrunde liegenden Begriffs der öffentlichen Wiedergabe erforde r- lich (vgl. Rn. 38 ) . 4 . Überträgt - wie im Streitfall - eine Wohnungseigentümergemeinschaft über Satellit ausgestrah lte und mit einer Gemeinschaftsantenne der Wohnanl a- ge empfangene Fernseh - oder Hörfunksignale zeitgleich, unverändert und vol l- ständig durch ein Kabelnetz an die angeschlossenen Empfangsgeräte der ei n- zelnen Wohnungseigentümer weiter, sind die Voraussetzunge n nicht erfüllt , die nach de r Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union an eine ö f- fentl i che Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG zu stellen sind. Eine solche Weiterübertr a- 40 41 42 - 16 - gung st ellt daher keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG dar und begründet weder Schadensersatzansprü che oder Wertersatza n sprüche von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen oder Fil m herstellern noch Vergütungsansprüche der ausübenden Künstler gegen die Wohnungse i- gentümergemeinschaft (vgl. Pießkalla, ZUM 2015, 361; Hillig, GRUR - Prax 2014, 556; aA von Frentz/Masach, ZUM 2015, 126; Poll, K&R 2015, 301) . a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind an eine öf fentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG folgende Anforderungen zu stellen: a a) 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 200 6/115/EG setzt voraus, dass der Nu t- zer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens - also absichtlich und gezielt - tätig wird, um Dritten einen Zugang zum geschützten Werk oder der geschüt z- ten Leistung zu verschaffen, den diese ohne sein Tätigwerden n icht hätten. D a- bei reicht es aus, wenn Dritte einen Zugang zu de m geschützten Werk oder der geschützten Leistung haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diesen nu t- zen (vgl. zu Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG EuGH, Urteil vom 7. D e- zember 2006 - C - 306/05, Slg. 2006, I - 11519 = GRUR 2007, 225 Rn. 42 und 43 - SGAE/Rafael; EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 195 - Football Association Prem i- er League und Murphy ; EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - C - 466/12, GRUR 2014, 360 Rn. 19 - Svensson/Retriever Sverige ; Urtei l vom 27. Februar 2014 - C - 351/12, GRUR 2014, 473 Rn. 26 = WRP 2014, 418 - ; Urteil vom 27. März 2014 - C - 314/12, GRUR 2014, 468 Rn. 39 = WRP 2014, 540 - UPC Telekabel/Constantin Film und Wega; vgl. zu Art. 8 Abs. 2 der Rich t- linie 92/100/EWG [jetzt Richtlinie 2006/115/EG] EuGH, Urteil vom 15. März 43 44 - 17 - 2012 - C - 135/10, GRUR 2012, 593 Rn. 82 und 89 = WRP 2012, 689 - SCF/Del Corso; Urteil vom 15. März 2012 - C - 162/10, GRUR 2012, 597 Rn. 31 - PPL/Irland ). b b) Der Begriff der ist nur bei einer unbestimmten Zahl potentieller Adressa ten und recht vielen Personen erfüllt (vgl. zu Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG EuGH, Urteil vom 7. März 2013 - C - 607/11, GRUR 2013, 500 Rn. 32 - ITV Broadcasting/TVC; EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 21 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 473 Rn. 27 - ; vgl. zu Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG [jetzt Richtlinie 2006/115/EG] EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 84 - SCF/Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 33 PPL/Irland ) . t es sich, wenn die Wiedergabe für Personen allgemein erfolgt, also nicht auf b e sondere Personen beschränkt ist, die einer privaten Gruppe angehören (vgl. zu Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 37 - SGAE/ Rafael , mwN ; vgl. zu Art. 8 Abs. 2 de r Richtlinie 92/100/EWG [jetzt Richtlinie 2006/115/EG] EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 85 - SCF/Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 34 - PPL/Irland). Öffentlichkeit eine bestimmte Mi n destsch welle enthält und eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl b e troffener Personen ausschließt. Zur Bestimmung dieser Zahl von Personen ist die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugänglichmachung der Werke bei den potentiellen Adressate n ergibt. D a- bei kommt es darauf an, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Z u- gang zu demselben Werk h a ben ( vgl. zu Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 38 - SGAE/Rafael; GRUR 2013, 500 Rn. 33 - ITV 45 46 47 - 18 - Broadcasting/TVC ; GR UR 2014, 473 Rn. 28 - OSA/ ; vgl. zu Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG [jetzt Richtlinie 2006/115/EG] EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 86 und 87 - SCF/Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 35 - PPL/Irland ). c . 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ist es weiterhin erforderlich, dass ein g e- schütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder - ansonsten - für ein neues Publ i- kum wiedergegeben wird, al so für ein Publikum, an das der Inhaber des Urh e- berrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe e r laubte. Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Ve r fahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unte r- scheidet, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publ i kum wiedergegeben wird, sondern bedarf die Wiedergabe ohne Weiteres der E r- laubnis des Urhebers (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 40 und 41 - SGAE/ Rafael; EuGH, Beschlus s vom 18. März 2010 - C - 136/09, MR - Int 2010, 123 Rn. 38 - OSDD/Divani Akropolis; EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 197 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2013, 500 Rn. 39 und 24 bis 26 - ITV Broadcasting/TVC; GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Ret riever Sv e- rige; EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 C348/13, GRUR 2014, 1196 Rn. 14 - BestWater International/Mebes und Potsch). d d) Schließlich ist e s nicht unerheblich, ob die betreffende Nutzung s- handlung Erwerbszwecken dien t (vgl. zu Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 44 - SGAE/Rafael; GRUR 2012, 156 Rn. 204 - Football Association Premier League und Murphy ; vgl. zu Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG [jetzt Richtlinie 2006/115/EG] EuGH, GRUR 2012, 593 48 49 - 19 - Rn. 88 - SCF/ Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 36 - PPL/Irland ). Der Erwerb s- zweck ist allerdings keine zwingende Voraussetzung einer öffentlichen Wiede r- gabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 44 - SGAE/Rafael) und kann für d ie Einstufung einer Weiterve r- breitung als Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG unter Umständen auch unerheblich sein (EuGH, GRUR 2013, 500 Rn. 42 und 43 - ITV Broadcasting/TVC). b) Nach diesen Maßstäben stellt die hier in Red e stehende Weiterübe r- tragung der über die Gemeinschaftsantenne empfangenen Sendesignale durch ein Kabelnetz keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG dar. a a) Eine solche We iterleitung der Send e signale ist allerdings e- 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG (vgl. oben Rn. 44 ) einzustufen. Die beklagte Wo h- nungseigentümergemeinschaft ist bei der Weiterleitung de r mit eine r Gemei n- schaftsantenne empfangenen Sendesignale über ein Kabelnetz in voller Kenn t- nis der Folgen ihres Verhaltens - also absichtlich und gezielt - tätig geworden, um den einzelnen Wohnungseigentümern einen Zugang zu de n gesendeten Fernseh - und Hö rfunkprogramme n mit urheberechtlich geschützten Werken oder Leistungen z u verschaffen, den sie ohne ihr Tätigwerden nicht gehabt hä t- ten. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Ri chtlinie 2006/115/EG geha n- delt, wenn die Wohnungseigentümer diesen Zugang tatsächlich nicht genutzt haben. bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist im Streitfall auch das weitere Erfordernis eine r n 3 Abs. 1 50 51 52 - 20 - der Richtlinie 2001/29/EG erfüllt, dass ein geschütztes Werk unter Ve r wendung eines spezifischen technischen Verfahren s oder für ein neues Publikum wi e- dergegeben wird (vgl. oben Rn. 48 ). (1) Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht angenom men, dass mit der leitungsgebundenen Übertragung der Sendesignale in die einzelnen Wohnungen kein neues Publikum im Sinne der Rechtsprechung des Gericht s- hofs erreicht wird. Die Wohnungseigentümer halten sich nach den Feststellu n- gen des Berufungsgerichts im Sendegebiet der Sendeunternehmen auf. Sie empfangen die Sendungen - anders als die Gäste eines Hotels (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 41 und 42 - SGAE/Rafael), einer Gaststätte (vgl. EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 197 bis 199 - Football Association Premier Leagu e und Murphy) oder einer Kureinrichtung (vgl. EuGH, GRUR 2014, 473 Rn. 31 und 32 - OSA/ - allein oder im privaten oder familiären Kreis. Die Se n- dungen erreichen daher allein das Publikum, an das die Urheber und Lei s- tungsschutzberechtigten dachten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiede r- gabe e r laubten. (2) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts erfolgte die Wiedergabe aber nach einem technischen Verfahren, das sich von demjenigen der u r- sprünglichen Wiedergabe unterschied. Die Weiterverbreitung von terrestrisch oder über Satellit ausgestrahlten Sendesignalen über Kabel erfolgt nach einem spezifischen technischen Verfa h- ren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet . Das wird durch die Art ikel 2 und 8 der Richtlinie 93/83/EWG bestätigt, die eine neue Erl aubnis für eine zeitgleiche, un veränd erte und vollständige Weiterve r- breitung einer erdgebu ndenen oder durch Satellit über mittelten Erstsendung von Fernseh - oder Hörfunkprogrammen, die geschützte Werke enthal ten, vo r- 53 54 55 - 21 - schreiben, obwohl diese Sendungen be reits in ihrem Sendegebiet auf Grund and erer technischer Verfahren wie der Übertragung mit tels Funkwellen der te r- restrischen Netze emp fangen werden können (EuGH, GRUR 2013, 500 Rn. 25 - ITV Broadcasting/TVC). Die Übermittlung einer Sendung durch Satellit und d e- ren Weiterverbreitung über Kabel sind danach zwei unter schiedliche techn i sche Verfahren und damit zwei Wiedergaben im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtl i- nie 2001/29/EG. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts k ann die Weiterverbreitung der Sendung über Kabel nicht auf grund einer w erten den Betrachtung als bloßer Empfang der Sendung eingestuft werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob wegen der Verwendung eines spezifischen technischen Verfahrens eine Wi e- dergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorliegt, kommt es allein auf eine technische Betrachtung an und ist für eine wertende Betrac h- tung kein Raum (vgl. zur Frage, wer Hersteller der Vervielfältigung einer Fun k- sendung ist , BGH, Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 Rn. 16 = WRP 2009, 1001 - Int ernet - V ideorecorder I) . Das schließt es allerdings nicht aus, die Frage, ob über eine Gemeinschaftsantenne empfangene und durch ein K a belnetz weitergeleitete Sendesignale eine r Öffentlichkeit über mittelt werden , (auch) aufgrund einer wertende n Betrachtung zu beantworten (vgl. d a- zu unter Rn. 67 und BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - I ZR 124/91, BGHZ 123, 149, 153 f. - Verteileranlagen; BGH , GRUR 2009, 845 Rn. 32 - Internet - Video - recorder I; BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 160/07, GRUR 2010, 530 Rn. 19 = WRP 2010, 784 - Regio - Vertrag) . cc) Die Revision macht im Hinblick darauf, dass der Gerichtshof der E u- ropäischen Union es für die Einstufung einer Weiterverbreitung als Wiedergabe als unter Umständen nicht unerheblich erachtet hat, ob die betreffende Nu t- 56 57 - 22 - zungshandlung Erwerbszwecken dient (vgl. oben Rn. 49 ), ohne Erfolg geltend, im Streit fall müsse ein Erwerbszweck angenommen werden. Die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft beansprucht für die Weiterleitung der Se n- designale kein Entgelt, sondern bes chränkt sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf eine Umlage der mit dem Betrieb der Kabelanlage anfa l- lenden Kosten auf die Wohnungseigentümer. Sie verfolgt mit dem Betrieb der Kabelanlage demnach keinen Erwerbszweck. Es kommt nicht darauf an , ob das Be stehen eines Kabelanschlusses - wie die Revision geltend macht - die Ve r- mietbar keit der von Eigentümern nicht selbst genutzte n Wohnungen verbe s ser t. Selbst wenn dies der Fall wäre, ließe dies allenfalls auf einen Erwerbszweck der betreffenden W ohnungseigentümer und nicht auf einen Erwerb s zweck der Wohnungseigentümergemei n schaft schließen. dd ) Die hier in Rede stehende Weiterübertragung der über die Gemei n- schaftsantenne empfangenen Sendesignale durch ein Kabelnetz an die Em p- fangsgeräte stellt keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG dar, weil die Se n- designale nicht an eine im Sinne der Rechtsprechung des G e- richtshofs der Europäischen Union (vgl. obe n Rn. 45 bis 47 ) weiterge leitet we r- den . (1) im Streitfall allerdings erfüllt. Die Zahl der Personen, de nen die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft mit der zeitgleichen, unveränderten und vollständigen Weite rübertragung der Sendesignale der Fernseh - und Hörfunkprogramme durch ein Kabelnetz di e- selben Werke oder Leistungen zugänglich macht, ist schon deshalb nicht allzu klein oder gar unbedeutend, weil sämtliche 343 Eigentumswohnungen der Wohnanlage an das Kabe lnetz angeschlossen sind. Damit haben alle Pers o- 58 59 - 23 - nen, die sich zum Zeitpunkt der Sendung in diesen Eigentumswohnungen au f- halten, gleichzeitig Zugang zu denselben Werken und Leistungen. Ob sie di e- sen Zugang tatsächlich nutzen, ist für die Frage, ob sie eine Öffentlichkeit bi l- den, unerheblich. Di e Zahl dieser Personen überschreitet die dem Begriff der Öffentlichkeit innewohnende Mindestschwelle. Es kommt daher nicht darauf an , inwieweit sich die Zahl d ieser Personen durch Personen erhöht, die nacheina n- der Zuga ng zu denselben Werken und Leistungen haben . (2) Bei den Personen , denen die beklagte Wohnungseigentümerg e- meinschaft durch die Weiterleitung der Sendesignale den Zugang zu denselben Werken und Leistungen eröffnet , handelt es sich je doch, wie das Berufu ngsg e- richt mit Recht angenommen hat, nicht u e Zahl potentieller Die Wiedergabe erfolgt nicht für Personen allgemein besondere Personen beschränkt, die einer privaten Gruppe a n- gehören. Das Beruf ungsgericht hat angenommen, die Empfänger der Sendesign a- le stellten keine unbestimmte Zahl potentieller Adressaten dar. Die Zahl der versorgten 343 Wohneinheiten unterliege keinen Schwankungen. Im Jahr fä n- den durchschnittlich 30 Eigentümerwechsel statt. In welchem Umfang die E i- gentumswohnungen vermietet seien und insoweit wechselnde Adressaten e r- reicht werden könnten, sei nicht vorgetragen. Dass bei mindestens 75 Wohn - einheiten stets von einer Öffentlichkeit auszugehen sei, ergebe sich aus der Rechtsprechun g des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht. Die vom Landgericht vertretene Auffassung, zwischen allen Wohnungseigentümern b e- stehe eine persönliche Verbundenheit , sei zwar nicht unbedenklich; die zw i- schen den Wohnungseigentümern einer (auch großen) Woh nungseigentüme r- gemeinschaft bestehende Verbindung sei aber j e denfalls weit ausgeprägter als 60 61 - 24 - bei den Mitgliedern einer weitgehend zufälligen Gruppe. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. D as Berufungsgericht hat mit Recht angenommen , aus der Rechtspr e- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergebe sich nicht, dass bei mindestens 75 Wohneinheiten stets von einer Öffentlichkeit auszugehen sei (vgl. Riesenhuber, ZUM 2012, 433) erfordert darüber hinaus, dass es sich dabe Eine besteht daher nicht allein deshalb, weil die Zahl der pote n- tiellen Adressaten eine bestimm te Mindestschwelle übe r schreitet. Eine Wiedergabe beschränkt sich und erfolgt , wenn sie für einen begrenzten Pers o- nenkreis vorgenommen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2005 - C - 192/04, S lg. 2005, I - 7199 = GRUR 2006, 50 Rn. 31 - Lagardère/SPRE und GVL) . So verhält es sich hier. Die Empfänger der von der Beklagte n über eine Gemei n- schaftsantenne per Satellit und durch ein Kabelnetz in die Wohnungen der Wohnanlage weitergeleiteten Sendesignal e sind in ihrer Eigenschaft als B e- wohner der Wohnanlage von anderen Personenkreisen abgegrenzt. Dass ein Teil d er Bewohner im Laufe eines Jahres wechselt, steht dem nicht entgegen. Desgleichen kommt es entgegen der A n sicht der Revision nicht darauf an, das s die 343 Wohneinheiten nach dem Vo r bringen der Klägerin von mindesten s 700 P ersonen bewohnt werden, die zudem regelmäßig Be such von Gästen erha l- ten. Das s sich die Zahl der Bewohner verändert und nicht genau festgestellt werden kann , ändert nichts daran, dass es sich bei den Bewohnern der Woh n- anlage um einen handel t. Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass Hote l- 62 63 - 25 - gäste nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Unio n als anzusehen sind , weil der Zugang dieser Gäste zu den Dienstleistu n gen des Hotels grundsätzlich auf einer persönlichen Entscheidung jedes einzelnen Gastes beruht und lediglich durch die Aufnahmekapazität des fragl i chen Hotels begre nzt wird (EuGH, GRUR 2012, 597 Rn. 41 - PPL/Irland). Die Bewohner einer Wohnanlage stehen den Gästen eines Hotels j e doch nicht gleich. Der Zugang zu den Wohnungen einer Wohnanlage ist nicht allein durch die Aufnahmekapazität der fraglichen Wohn ungen begren zt, sondern steht grundsätzlich nur ihren Bewohnern offen. Bei den Bewohnern einer Wohnanl a- Der für den unionsrechtliche n Begriff der Öffent lichkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG maßgebliche Begriff der ohne Weiteres mit dem für den nation a- len Begriff der Öffentlichkeit im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG maßge blichen B e- gleichgesetzt werden. Da die Richtlinien in Bezug auf die Bedeutung des Begriffs der Öffentlichkeit i m Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG nicht auf das Re cht der Mitgliedstaaten verweis en , ist dieser Begriff für die Anwendung dieser Richtlinien als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen, der im gesamten Gebiet der Union einheitlich auszulegen ist (vgl. zur autonomen Au s- legung des Unionsrechts EuGH, Ur teil vom 21. Oktober 2010 - C - 467/08, Slg. 2010, I - 10055 = GRUR 2011, 50 Rn. 32 - Padawan/SGAE; Urteil vom 3. Juli 2012 - C - 128/11, GRUR 2012, 904 Rn. 39 = WRP 2012, 1074 - Use d Soft/ Oracle, jeweils mwN ). 64 - 26 - nach seinem Wortsinn weiter kann daher gehören, wer im Sinne von § 15 Abs. 3 Satz 2 UrhG nicht mit de m- jenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Wer k in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Die Bewohner der hier in Rede u- fungsgericht angenommen hat, nicht unbedenklich e r scheint. E ntgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht, dass der nichtöffentliche oder private Personenkre is besonders eng zu ziehen ist. Der von der Revision he r- t- nehmen, dass ein begrenzter Personenkreis nicht als Öffentlichkeit betrachtet werden kann (vgl. EuGH, GRUR 2006, 50 Rn. 31 ) . Aus d er Entscheidung ergibt sich dagegen nicht, dass dieser nach bestimmten Merkmalen abgrenzbare und folglich auch i- gen Personen bestehen muss . Bei der Beurteilung der Frage, ob im Streitfall die üb er eine Gemei n- schaftsantenne empfangene n und durch ein Kabelnetz weitergeleitete n Send e- signale eine r n übermittelt werden , ist zu berücksichtigen, dass die se Sendesignale von einer Wohnungseigentümergemeinschaft ausschlie ß- lich in die Wohnun gen der dieser Gemeinschaft angehörenden Wohnungse i- gentümer übermittelt werden . Bei einer wertenden Betrachtung unterscheide n sich der Empfang mittels einer gemeinsamen Satellitenschüssel und die Weite r- leitung über ein Kabelnetz in die einzelnen Wohnungen nicht von der Fallgesta l- 65 66 67 - 27 - tung, dass jeder einzelne Eigentümer für seine eigene Wohnung eine gesonde r- te Antenne installiert und die empfangenen Sendesignale über Kabel an die Empfangsgeräte in seiner Wohnung weiterleitet . I m zuletzt genannten Fall l iegt kein e Wiedergabe für eine Öffentlichkeit vor, weil die Wiedergabe e- ist Gesam t heit der Wohnungse igentümer anstelle zahlreicher Einzelantennen eine Gemeinschaftsantenne installie rt und die empfangenen Sendesignale über K a- bel an die Empfangsgeräte der einzelnen Wohnung en weiterleitet, ist das daher gleichfalls als eine Wiedergabe an zusehen e- Im Ergeb nis leiten d ie ei n- zelnen Eigentümer die Sendungen nur an sich selbst we i ter. 5 . Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht ve r- anlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I .L.F.I.T.). Im Streitfall stellt sich keine entsche i- dungserhebliche Frage zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 /EG oder Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder zweifelsfre i zu b e antworten ist. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshof der Europäischen Union ist es grundsätzlich Sache der nationalen Gerichte , anhand der von ihm aufgestel l ten Kriterien aufgrund einer umfassenden Beurteilung der gegebenen Situation zu beurteilen , ob in einem konkreten Fall eine öffentliche Wiedergabe vo r liegt (vgl. EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 93 - SCF/Del Co r so). 68 - 28 - C . Danach ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten der Klägerin ( § 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen. Büscher Schaffert Kir chhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 20.02.2013 - 21 O 16054/12 - OLG München, Entscheidung vom 11.09.2014 - 6 U 2619/13 - 69 - 29 - BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 228 / 14 vom 15. Dezember 2015 in dem Rechtsstreit - 30 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen beschlossen : Das Senatsurteil vom 17. September 2015 wird gemäß § 31 9 Abs. 1 ZPO in Rn. 42 letzte Zeile dahin berichtigt, dass es dort Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 20.02.2013 - 21 O 16054/12 - OLG München, Entscheidung vom 11.09. 2014 - 6 U 2619/13 -
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