ECLI:DE:BGH:2017:270717BIZR228.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 228 /1 5 Verkündet am: 27. Juli 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Reformistischer Aufbruch Richtlinie 2001/29/EG Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3; UrhG §§ 50, 51 Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspek te des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Lassen die Vorschriften des Unionsrechts zu den Ausnahmen oder Beschrä n- kungen dieser Rechte gemäß Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG Umse t- zungsspielräume im nationalen Recht? 2. In welcher Weise sind bei der Bestimmung der Reichweite der in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen des ausschließlichen Rechts der Urheber zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG) und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG) ihrer Werke die Grundrechte de r EU - Grundrechtecharta zu berücksichtigen? 3. Können die Grundrechte der Informationsfreiheit (Art. 11 Abs. 1 Satz 2 EU - Grundrechtecharta) oder der Pressefreiheit (Art. 11 Abs. 2 EU - Grund - rechtecharta) Ausnahmen oder Beschränkungen des ausschließlichen Rec hts der Urheber zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG) - 2 - und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichm a- chung (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG) ihrer Werke außerhalb der in Art. 5 Abs. 3 der Ric htlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen oder B e- schränkungen rechtfertigen? 4. Ist die öffentliche Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten We r- ken im Internetportal eines Presseunternehmens bereits deshalb nicht als e r- laubnisfreie Berichterstatt ung über Tagesereignisse gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG anzusehen, weil es dem Presseu n- ternehmen möglich und zumutbar war, vor der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke des Urhebers seine Zustimmung einzuholen? 5. Fehlt e s an einer Veröffentlichung zum Zwecke des Zitats gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG, wenn zitierte Textwerke oder Teile davon nicht beispiels weise durch Einrückungen oder Fußnoten untrennbar in den neuen Text eingebunden werden, sondern im Internet im Wege der Verlinkung als neben dem neuen Text selbständig abrufbare PDF - Dateien öffentlich z u- gänglich gemacht werden? 6. Ist bei der Frage, wann ein Werk im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Rich t- linie 2001/29/EG der Öffentlichkei t bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wu r- de, darauf abzustellen, ob dieses Werk in seiner konkreten Gestalt bereits z u- vor mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht war? BGH, Beschluss vom 27. Juli 2017 - I ZR 228/15 - KG Berlin LG Berlin - 3 - Der I. Zi vilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 11. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen : I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Pa r- laments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung b e- stimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandt en Schut z- rechte in der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Lassen die Vorschriften des Unionsrechts zu den Ausnahmen ode r Beschränkungen dieser Rechte gemäß Art. 5 Abs. 3 de r Richtlinie 2001/29/EG Umsetzungsspielräume im nationalen Recht? 2. In welcher Weise sind bei der Bestimmung der Reichweite der in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Au s- nahmen oder Beschränkungen des ausschließlichen Rechts der Urheber z ur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG) und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG) ihrer Werke die Grundrechte der EU - Grund - rechtecharta zu berücksich tigen? 3. Können die Grundrechte der Informationsfreiheit (Art. 11 Abs. 1 Satz 2 EU - Grundrechtecharta) oder der Pressefreiheit (Art. 11 Abs. 2 EU - Grundrechtecharta) Ausnahmen oder Beschränku n- gen des ausschließlichen Rechts der Urheber zur Vervielfält i- gung (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG) und zur ö f- fen t lichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugän g- lichmachung (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG) ihrer Werke außerhalb der in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausna hmen oder Beschränkungen rechtfert i- gen? - 4 - 4. Ist die öffentliche Zugänglichmachung von urheberrechtlich g e- schützten Werken im Internetportal eines Presseunternehmens bereits deshalb nicht als erlaubnisfreie Berichterstattung über Ta gesereignisse gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Rich t- linie 2001/29/EG anzusehen , weil es dem Presseunternehmen möglich und zumutbar war, vor der öffentlichen Zugänglichm a- chung der Werke des Urhebers seine Zustimmung ein zu holen ? 5. Fehlt es an einer Veröffentlichung zum Zwec ke des Zitats g e- mäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG , wenn z i- tierte Textwerk e oder Teile davon nicht - beispielsweise durch Einrückungen oder Fußnoten - untrennbar i n den neuen Text eingebunden we rd en , sondern im Internet im Wege der Verli n- kung als neben dem neuen Text selbständig abrufbare PDF - Dateien öffentlich zugänglich gemacht we rd en? 6. Ist bei der Frage, wann ein Werk im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemac ht wurde, darauf abzustellen, ob diese s Werk in sein er konkreten Gestalt bereits zuvor mit Z u- stimmung des Urhebers veröffentlicht war ? - 5 - Gründe : A. Der Kläger ist seit 1994 Mitglied des Deutschen Bundestags und g e- hört der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen an. Er ist Verfasser eines fünfzehnse i- tigen Manuskripts mit dem Titel " Reformistischer Aufbruch und Abschied von einer 'radikalen' Forderung - Plädoyer für eine realistische Neuorientierung der Sexual - (Strafrechts - )Politik " . Darin trat er für eine teilweis e Entkriminalisierung von gewaltfreien sexuellen Handlungen Erwachsener an Kindern ein , wandte sich aber zugleich gegen eine vollständige Abschaffung des Sexualstrafrechts oder auch nur der Vorschrift des § 176 StGB (Sexueller Missbrauch von Ki n- dern) . Der Aufsatz wurde 1988 als Gastbeitrag in dem als Sammelband e r- schienenen Buch " Der pädosexuelle Kompl ex " des Herausgebers H . unter de s- sen Pseudonym " Angelo Leopardi " publiziert. Statt des ursprünglichen Titels trug der Buchbeitrag den Titel " Das Strafrecht än dern? Plädoyer für eine reali s- tische Neuorientierung der Sexualpolitik " . Ferner wurde die im Manuskript en t- haltene Zwischenüberschrift " Möglichkeiten und Strat egien einer neuen Sexual - (Straf rechts - )Politik - auch für den Bereich der Pädosexualität " durch d ie Zw i- schenüberschrift " Wie kann man das Sexualstrafrecht verändern? " im Buchbe i- trag er setzt sowie ein Satz geringfügig gekürzt. Mit Schreiben vom 5. Mai 1988 beanstandete der Kläger gegenüber dem Herausgeber, die ohne seine Z u- stimmung vorgenommenen Eingri ffe in den Text und die Überschriften hätten den Tenor seines Artikels verändert, und forderte ihn vergeblich auf, dies durch einen Ver merk des Verlags bei der Auslieferung des Buchs kenntlich zu m a- chen. In den Folgejahren wurde der Kläger mehrfach krit isch mit den Aussagen des Buchbeitrags konfrontiert. Er erklärte daraufhin wiederholt, sein Manuskript sei durch den Herausgeber im Sinn verfälscht worden, weil dieser die zentrale 1 2 - 6 - Aussage - die Abkehr von der seinerzeit insbesondere in der Homosexuelle n- be wegung verbreiteten Forderung nach Abschaffung des Sexualstrafrechts bzw. der Straftatbestände der §§ 174, 176 StGB - wegredigiert habe. Späte s- tens seit dem Jahr 1993 distanzierte sich der Kläger vollständig vom Inhalt se i- nes Aufsatzes. Im Jahr 2013 wurd e bei Recherchen im Archiv der Heinrich - Böll - Stiftung das Manuskript des Klägers aufgefunden und am 17. Sep tember 2013 dem für die am 22. September 2013 stattfindende Bundestagswahl kandidierenden Kl ä- ger vorgelegt. Der Kläger stellte das Dokument am folgen den Tag verschied e- nen Zeitungsredaktionen als Nachweis zur Verfügung, dass es für den Buchbe i- trag verändert worden war. Einer Veröffentlichung der Texte durch die Redakt i- onen stimmte er hingegen nicht zu. Stattdessen stellte er am 20. September 2013 das Ma nuskript und den Buchbeitrag selbst wie nachfolgend auszugswe i- se abgebildet auf seiner Internetseite zum Abruf bereit, und zwar mit der auf jeder Seite schräg angebrachten Aufschrift " ICH DISTANZIERE MICH VON DIESEM BEITRAG. VOLKER BECK " . 3 - 7 - Auf den Seite n des Buchbeitrags fand sich zusätzlich der Aufdruck " DI E- SER TEXT IST NICHT AUTORISIERT UND DURCH FREIE REDIGIERUNG IN ÜBERSCHRIFT UND TEXTTEILEN DURCH HRSG. VERFÄLSCHT. " Die Beklagte betreibt das Nachrichten - Internetportal " SPIEGEL ON - LINE " . Sie veröffe ntlichte am 20. September 2013 unter der Überschrift " Grüne: Volker Beck täuschte Öffentlichkeit über Pädophilie - Text " einen Beitrag, in dem die Autorin ausführte, der Kläger habe die Öffentlichkeit jahrelang hinters Licht geführt. Sein umstrittener Text ü ber Sex zwischen Kindern und Erwachsenen sei nach Spiegel - Recherchen doch nicht vom Herausgeber inhaltlich verfälscht worden, wie der Kläger stets behauptet habe. Er habe in seinem Buchbeitrag geschrieben: " Eine Entkriminalisierung der Pädosexualität ist a ngesichts des jetzigen Zustands ihrer globalen Kriminalisierung dringend erforderlich. " Gegen Angriffe wegen des Beitrags habe er sich mehrfach mit dem Argument verte i- digt, der Text sei vom Herausgeber durch das Ändern der Überschrift im Sinn verfälscht wo rden. Der Vergleich des nunmehr aufgefundenen Manuskripts und 4 5 - 8 - des Buchbeitrags zeige allerdings, dass die zentrale Aussage des Klägers im Gastbeitrag noch enthalten und durch die Änderungen des Herausgebers ke i- neswegs im Sinn verfälscht worden sei. Nach Ei nsicht in das Manuskript beha r- re der Kläger immer noch auf seiner Aussage, der Herausgeber habe den Sinn des Texts durch das Ändern der Überschrift entstellt. Neben dem Artikel waren unter der Überschrift " PDF - Download " die U r- sprungsfassungen des Manusk ri pts und des Buchbeitrags als PDF - Dateien hi n- terlegt und konnten über einen elektronischen Verweis (Link) abgerufen w e r- den. Zwei weitere Links zu PDF - Dateien mit den vollständigen Dokumenten fanden sich im Anschluss an den Artikel unter der Überschrift " M ehr auf SPI E- GEL ONLINE " . 6 - 9 - Die Online - Publikation ist aus den nachfolgend eingeblendeten Screen - shots ersichtlich: 7 - 10 - - 11 - Der Kläger beanstandet die Bereitstellung der vollständigen Texte auf der Internetseite der Beklagten als Verletzung seine s Urheb errechts und seines Urhe berpersönlichkeitsrechts. Er ließ die Beklagte mit Rechtsanwaltss chreiben vom 20. Sep tember 2013 erfolglos ab mahnen und verwies sie auf die Möglic h- keit, auf seine Homepage und die dort bereitgestellten Texte zu verlinken. Der Kläg er hat mit dem Klageantrag zu Ziffer 1 beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, die Texte des Klägers " Reformistischer Aufbruch und Abschied von einer `radikalen´ Forderung - Plä - doyer für eine realisti sche Neuorientierung der Sexual - (Strafrechts - )Politik " und/oder " Das Strafrecht ändern? Plädoyer für eine realistische Neuorientierung der S e- xualpolitik " (in: " Der pädosexuelle Komplex " , Herausgeber: Angelo Leopardi) wie in den Anlagen 2 und 3 [Ursprungsfa ssungen des Manuskripts und des Buch beitrags] wiedergegeben ohne Einwilligung des Klägers über öffentlich zugänglich zu machen. Ferner hat d er Kläger von der Beklagten - soweit für das Revisionsve r- fahren von Bedeutung - Schadensersatz in Höhe einer fik tiven Lizenzgebühr von 1.000 2) sowie die Freistellung von Anwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von 562,16 s- schreiben in Höhe von 1.100,51 Ziffer 3), verlangt. Das Landgericht hat die Beklagte - bis auf einen geringen Teil des Fre i- stellungsantrags - antragsgemäß verurteilt . Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückwe i- sung der Kläger be antragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollumfängl i- che Abweisung der Klage weiter. 8 9 10 11 - 12 - B . Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urhebe r- rechts und der ve rwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ab. Vor einer Entscheidung über die Revision der Beklagten ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vo r- abentscheidung des Gerichtshofs der Europäisc hen Union einzuholen. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klage sei in dem zue r- kannten Umfang begründet, weil die Beklagte das Urheberrecht des Klägers an den streitgegenständlichen Texten verletzt habe. Dazu hat es ausgeführt: Das Manuskript und die Buchfassung stellten urheberrechtsfähige Schri f- ten dar. Durch die Bereitstellung der Texte auf ihrer Internetseite habe die B e- klagte in das dem Kläger als Urheber zustehende ausschließliche Recht der öf - fentlichen Zugänglichmachung eingegriffen. D er Eingriff sei widerrechtlich g e- schehen . Weder habe der Kläger der öffentlichen Zugänglichmachung zug e- stimmt noch sei diese durch eine urheberrechtliche Schrankenbestimm ung g e- rechtfertigt. Die Wiedergabe der Dokumente sei nicht als Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG gedeckt, weil die Texte nicht im Zuge eines Tagesereignisses, das Gegenstand der Berichterstattung der Beklagten gew e- sen sei, wahrnehmba r geworden seien. Die Vorausset zungen für ein Zitatrecht nach § 51 UrhG lägen ebenfalls nicht vor. Der Zitatzweck sei überschritten . Die Autorin der Beklagten habe die Werke des Klägers nicht als Beleg einer eige n- ständig begründeten Ansicht mitgeteilt, weil sie sich nicht argumentativ mit den Werken auseinandergesetzt habe. Zudem sei das Zita trecht überschritten wo r- den, weil die Beklagte die Dokumente nicht nur auszugsweise, sondern vol l- ständig bereitgestellt habe , und zwar in einer selbständig en , unabhängig von der Berichters tattung aufrufbaren Form von PDF - Dateien. Die grundrechtlich geschüt zte Presse - und Meinungsfreiheit der Beklagten könne bei verfassung s- 12 13 14 - 13 - konformer Auslegung der gesetzlichen Schrankenregelungen keine weiterg e- hende Beschränkung des Ur heberrechts des Klägers rechtfertigen. Als Urheber bleibe ihm die Entscheidung vorbehalten, sich wegen seiner geänderten Übe r- zeugung gegen eine Verwer tung des (unveränderten) Texts als Online - Publikation zu entscheiden. Die Beklagte hätte ihrer Aufgabe als Presse organ dadurch hinreichend nachkommen können, dass sie sich im Wege der Gege n- überste llung der geänderten Überschriften und der Aussagen der unverände r- ten Passagen mit den Äußerungen des Klägers und der Wandlung seiner polit i- schen Überzeugung kritisch auseinandergesetzt hätte. Im Übrigen habe die Möglichkeit bestanden, auf die Veröffentlic hung der vollständigen Werke auf der Webseite des Klägers hinzuweisen und darauf zu verlinken. II . Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG), Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 Satz 1 und 3 UrhG) und Freistellung von den Kosten für die anwaltliche Abmahnung (§ 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG in der Fassung vom 7. Juli 2008, § 257 BGB) und für das A b- schlussschreiben (§§ 677, 683, 670, 257 BGB) setzen voraus, dass die Bekla g- te durch die Bereitstellung des Manuskripts und des Buc hbeitrags in ihrem I n- ternetportal das Urheberrecht des Klägers widerrechtlich und soweit der Schadensersatzanspruch in Rede steht auch schuldhaft verletzt hat . Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen , dass das M a- nuskript und der Buch b eitrag als Schriftwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt sind und ihre Bereitstellung auf der I n- ternetseite der Beklagten einen Eingriff in das dem Kläger als Urheber au s- schließlich zustehende Recht der öffentlichen Zugänglichmachung dar stellt ( § 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG). 15 16 - 14 - I II. Im Zusammenhang mit der Frage, ob dieser Eingriff in das Urhebe r- recht des Klägers gerechtfertigt ist, stellen sich Fragen zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG, die nicht zweifelsfrei zu beantworten sind. 1. Das im Streitfall betroffene Veröffentlichungsrecht des Urhebers (§ 12 UrhG) liegt als Urheberpersönlichkeitsrecht zwar außerhalb des Anwendung s- bereichs der Richtlinie 2001/29/EG (vgl. Erwägungsgrund 19 der Ric htlinie 2001/29/EG). D ie hier in Rede stehenden ausschließliche n Rechte des Urh e- bers zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG) und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung (Art. 3 Abs. 1 der Rich t linie 2001/29/EG) seines Werkes sind dagegen durch die Richtlinie 2001/29/EG auf Unionsebene harmonisiert. Darüber hinaus regelt die Richtlinie 2001/29/EG die Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf die von ihr erfassten Verwertungsrechte und so auch in Bezug auf das Recht des Urhebers zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung seines Werkes für dessen Nutzung in Ve r- bindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse (Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG) und für Zitate zu Zwecken wie Kritik oder R e- zensionen (Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG). Die im deutschen Recht vorgesehenen Schranken des Rechts des Urhebers zur Vervielfältigung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG) und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a UrhG) seines Werkes zur Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) oder zum Zwecke des Zitats (§ 51 UrhG) beruhen auf di esen Be stimmungen der Richtlinie 2001/29/EG und sind daher richtlinienkonform auszulegen. 2. Es stellt sich die Frage, ob eine widerrechtliche Verletzung des au s- schließlichen Rechts des Klägers zur Vervielfältigung und öf fentlichen Zugän g- lic hmachung d es Manuskripts und des Buchbeitrags ausscheidet, weil die hie r 17 18 19 - 15 - allein in Betracht kommenden Schrankenregelungen der Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 und Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG (§§ 50, 51 UrhG) im Lichte der im Streitfall betroffene n Grundrechte und Interessen auszulegen und anzuwenden sind, und die von der Beklagten geltend gemachte Behinderung der Informationsfreiheit und der Pressefreiheit durch das Urheberrecht an den Texten des Klägers schwerer wiegt als der Schutz der Interesse n des Klägers . Die Revision macht insoweit geltend, die Schrankenregelungen der B e- richterstattung über Tagesereignisse und des Zitatrechts seien im Falle der Veröffentlichung von Texten eines Politikers auf der Internetseite eines Press e- organs extensiv auszulegen, wenn diese Veröffentlichung - wie im Streitfall - dem Zweck die ne, die Öffentlichkeit über die Frage des Wandels von polit i- schen Überzeugungen eines im Wahlkampf befindlichen Politikers zu informi e- ren, die eine die Öffentlic hkeit besonders int eressierende Frage betre ff en . Dies gelte jedenfalls dann, wenn - wie im Streitfall - der Kläger eine wirtschaftliche Auswertung seiner Texte nicht mehr anstrebe, sondern seine Rechtsposition als Urheber lediglich als Vehikel dafür benutzen wolle , der Bekla gten eine ihm nicht genehme Berichterstattung zu untersagen . Der Kläger wolle mit den Mitteln des Urheberrechts ein Verbot erreichen, das mit den Mitteln des Äußerungsrechts nicht zu erreichen sei . Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit sei auch nich t dadurch vermindert, dass der Kläger selbst die fraglichen Texte auf seiner Internetseite veröffentlicht habe. Durch die vom Kläger auf jeder Seite diagonal den Text durchkreuzenden Distanzierungsvermerke werde der Leser gehindert, unbefangen an den Text heranzugehen und sich eine eigene Meinung zu bi l- den. Zudem habe es im Belieben des Klägers gestanden, wie lange er die Te x- te der Öffentlichkeit zur Verfügung stelle. Es gehöre zum Kern der nach Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Pressefreiheit, dass die Medi en nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden könnten, was si e des ö ffentlichen Intere s- ses für wert halten. Die Beklagte habe deshalb darüber befinden dürfen, ob es 20 - 16 - aus ihrer Sicht angezeigt gewesen sei, zur Untermauerung des von ihr geä u- ßert en Vorwurfs, der Kläger habe die Öffentlichkeit lange Zeit hinters Licht g e- führt, der Leserschaft die streitgegenständlichen Texte unabhängig von der e i- genen Veröffentlichung durch den Kläger zugänglich zu mache n. Berechtigte Inter e ssen des Klägers würden dadurch nicht verletzt. a) Zunächst stellt sich die Frage, ob die hier in Rede stehenden Vo r- schriften des Unionsrechts zu den Ausnahmen oder Beschränkungen dieser Rechte (Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG) Umsetzungsspielräume im n a- tionalen Recht lassen (Vorlagefrage 1 ). aa) Diese Frage ist entscheidungserheblich, weil nach der Rechtspr e- chung des Bundesverfassungsgerichts innerstaatliche Rechtsvorschriften, die eine Richtlinie der Europäischen Union in deutsches Recht umsetzen, grun d- sätzlich nic ht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein am Unionsrecht und damit auch an den durch dieses gewährleisteten Grun d- rechten zu messen sind, soweit die Richtlinie den Mitgliedstaaten keinen U m- setzungsspielraum überlässt, sondern zwingende Vorgaben macht (BVerfG, Urteil vom 31. Mai 2016 - 1 BvR 1585/13, GRUR 2016, 690 Rn. 115 = WRP 2016, 822). Für die Auslegung und Anwendung der Vorschriften des Urhebe r- rechtsgesetzes, die die hier in Rede stehenden Vorschriften der Richtlinie 2001/29/EG zum Vervielfältigungsrecht und zum Recht der öffentlichen Wi e- dergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung des Urhebers und zu den Ausnahmen oder Beschränkungen dieser Rechte in deutsches Recht umsetzen, sind daher grundsätzlich allein die durch d as Unionsrecht gewäh r- leisteten Grundrechte und nicht die Grundrechte des Grundgesetzes maßge b- lich, soweit die Richtlinie 2001/29/EG den Mitgliedstaaten für die Umsetzung dieser Vorschriften zwingende Vorgaben macht. 21 22 - 17 - In diesem Fall kommt es für die Au slegung und Anwendung der inne r- staatlichen Rechtsvorschriften ferner nicht auf die Gewährleistungen der Eur o- päischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und die Rechtsprechung des E u- ropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) an. Die Gewährleistu n- gen der EMRK, der im nationalen Recht der Rang von einfachem Bundesrecht zukommt, und die Rechtsprechung des EGMR dienen zwar auf der Ebene des nationalen Verfassungsrechts als Auslegungshilfe für die Bestimmung von I n- halt und Reichweite der Grundrechte des Grund gesetzes (vgl. BVerfG, B e- schluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07 und 1 BvR 16 26/07, BVerfGE 120, 180, 200 f. mwN). Richtlinien der Europäischen Union sind dagegen allein anhand der durch die EU - Grundrechtecharta gara n- tierten Grundrechte auszulegen, da die EMRK, solange die Union ihr nicht be i- getreten ist, kein Rechtsinstrument darstellt, das förmlich in die Unionsrecht s- ordnung übernommen wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013 C 617/10, NJW 2013, 1415 Rn. 44 - Åkerberg Fransson; Urteil vom 15. Fe b- ruar 2016 - C - 601/15, NVwZ 2016, 1789 Rn. 45 bis 48; Urteil vom 21. Deze m- ber 2016 - C - 203/15 und C - 698/15, GRUR Int. 2017, 165 Rn. 127 bis 129; Urteil vom 5. April 2017 - C - 217/15 und C - 350/15, juris Rn. 15, jeweils mwN). Danach käme es f ür die Auslegung und Anwendung der hier in Rede stehenden Vo r- schriften des Urheberrechtsgesetzes, soweit diese zwingende Vorgaben der Richtlinie 2001/29/EG in deutsches Recht umsetzen, nicht auf die nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 EMRK gewährleistete Freiheit d er Meinungsäußerung und das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 10. Januar 2013 in der Rechtssache " Ashby Donald u.a./ Frankreich " (36769/08, GRUR 2013, 859) an. bb) Nach Ansicht des Senats hat die Richtlinie 2001/29/EG die in i hr g e- regelten Verwertungsrechte der Urheber vollständig harmonisiert (zum Verbre i- 23 24 - 18 - tungsrecht der Urheber vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - I ZR 247/03, GRUR 2009, 840 Rn. 19 f. = WRP 2009, 1127 - Le - Corbusier - Möbel II, mwN). Den Mitgliedstaaten steht e s nach Art. 5 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2001/29/EG zwar frei, ob sie in den dort genannten Fällen Ausnahmen oder Beschränku n- gen in Bezug auf diese Verwertungsrechte vorsehen. Sie dürfen jedoch zum einen in keinem anderen Fall eine Ausnahme oder Beschränk ung schaffen, da diese in der Richtlinie erschöpfend aufgeführt sind (vgl. Erwägungsgrund 32 Satz 1 der Richtlinie). Sie müssen zum anderen, wenn sie eine Ausnahme oder Beschränkung einführen, deren Voraussetzungen vollständig umsetzen, da e i- ne inkohärente Umsetzung dem Harmonisierungsziel der Richtlinie zuwiderliefe (vgl. Erwägungsgrund 32 Satz 4 der Richtlinie; EuGH, Urteil vom 3. September 2014 C201/13, GRUR 2014, 972 Rn. 16 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/ Vandersteen u.a., mwN). b) Sodann stellt sich die Frage, in welcher Weise bei der Bestimmung der Reichweite der in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen des ausschließlichen Rechts des Urhebers zur Vervielf ältigung (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG) und zur öffentl i- chen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG) seines Werkes die Grundrechte der EU - Grundrechtecharta zu berücksichtigen sind (Vorlagefrage 2). Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die Grundrechte der Informationsfreiheit (Art. 11 Abs. 1 Satz 2 EU - Grundrechtecharta) oder der Pressefreiheit (Art. 11 Abs. 2 EU - Grundrechtecharta) Ausnahmen oder Beschränkungen des ausschließlich en Rechts des Urhebers zur V ervielfältigung (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG) und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG) seines Werkes außerhalb der in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Au s- nahmen oder Beschränkungen rechtfertigen können (Vorlagefrage 3). 25 - 19 - aa) Nach Ansicht des Senats sollten insoweit folgende Grundsätze ge l- ten: (1) Bei der Auslegung und Anwendung der hier in Rede stehenden B e - stimmungen der Richtlinie 2001/29/EG und des ihrer Umsetzung dienenden nationalen Rechts sind nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 EU - Grundrechtecharta die dort aufgeführten Grundrechte zu beachten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die den Urhebern von der R ichtlinie 2001/29/EG eingeräumten Ausschließlichkeitsrechte und die in Bezug auf diese Rechte vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen bereits das Ergebnis einer vom Richtliniengeber vorgenommenen Abwägung zwischen dem Intere s- se der Urheber an einer mögl ichst umfassenden und uneingeschränkten Au s- schließlichkeitsbefugnis und den Interessen der Allgemeinheit an einer mö g- lichst umfassenden und uneingeschränkten Nutzung der urheberrechtlich g e- schützten Werke sind (zum deutschen Urheberrecht vgl. BGH, Urteil v om 24. Januar 2002 - I ZR 102/99, BGHZ 150, 5, 8 f. - Verhüllter Reichstag; Urteil vom 20. März 2003 - I ZR 117/00, BGHZ 154, 260, 264 f. - Gies - Adler). (2) Daher haben die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung der Verwertungsbefugnisse der Urheber und der Schrankenbestimmungen die in der Richtlinie zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise nachzuvollziehen, die den durch Art. 17 Abs. 2 EU - Grundrechtecharta verbrie f- ten Schutz des geistigen Eigentums des Urhebers ebenso wie etwaige dami t konkurrierende Grundrechtspositionen der Nutzer beachtet und im Wege einer Abwägung in ein angemessenes Gleichgewicht bringt (zum deutschen Urhebe r- recht vgl. BGHZ 154, 260, 265 - Gies - Adler; BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09, BVerfGE 12 9, 78, 101 f. mwN; BVerfG, GRUR 2016, 690 Rn. 122; vgl. auch EuGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - C - 275/06, Slg. 26 27 28 29 - 20 - 2008, I - 271 = GRUR 2008, 241 Rn. 68 - Promusicae; Urteil vom 27. März 2014 - C - 314/12, GRUR 2014, 468 Rn. 46 = WRP 2014, 540 - UPC Telekabel). (3) Dabei kann beispielsweise ein gesteigertes öffentliches Interesse an der öffentlichen Zugänglichmachung eines geschützten Werkes unter Umstä n- den schon bei der Auslegung der dem Urheber zustehenden Befugnisse, in j e- dem Fall aber bei der Auslegung der Schrankenbestimmungen berücksichtigt werden und im Einzelfall dazu führen, dass eine enge, am Gesetzeswortlaut orientierte Auslegung einer großzügigeren, dem Informationsinteresse der Al l- gemeinheit genügenden Interpretation weichen muss (vgl. BGHZ 150, 5, 8 Verhüllter Reichstag; BGHZ 154, 260, 265 - Gies - Adler). (4) Dagegen kommt eine außerhalb der urheberrechtlichen Verwe r- tungsbefugnisse und Schrankenbestimmungen angesiedelte allgemeine Int e- ressenabwägung aus Sicht des Senats nicht in Betracht. Ang esichts der au s- drücklichen Regelung der Richtlinie würde eine von der Auslegung und Anwe n- dung der urheberrechtlichen Vorschriften losgelöste Grundrechtsabwägung durch die Gerichte in das vom Richtliniengeber im Rahmen seiner Gestaltung s- freiheit bereits all gemein geregelte Verhältnis von Urheberrecht und Schranke n- regelung übergreifen (zum deutschen Urheberrecht vgl. BGHZ 154, 260, 266 f. - Gies - Adler; BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. November 2011 1 BvR 1145/11, GRUR 2012, 389 Rn. 14 mwN). bb ) Im Streit fall wären nach diesen Maßstäben bei der Auslegung und Anwendung der Verwertungsrechte und der Schrankenregelungen das dem Kläger zustehende ausschließliche Recht der öffentlichen Zugänglichmachung seiner Werke und sein urheberpersönlichkeitsrechtliches In teresse , eine öffen t- liche Zugänglichmachung nur mit dem gleichzeitigen Hinweis auf seine gewa n- delte politische Überzeugung auf der einen Seite und die durch Art. 11 Abs. 1 3 0 31 32 - 21 - und 2 EU - Grundrechtecharta gewährleisteten Grundrechte der Informationsfre i- heit (hie r in Form der Freiheit, Informationen ohne den Distanzierungsvermerk des Klägers weiterzugeben) und der Medienfreiheit (hier in Gestalt der Press e- freiheit) auf der anderen Seite gegeneinander abzuwägen und in ein angeme s- senes Gleichgewicht zu bringen. (1 ) Dabei kommt den von der Beklagten geltend gemachten Grundrec h- ten der Informationsfreiheit und der Pressefreiheit ein besonders hoher Rang zu, da die umfassende und wahrheitsgemäße Information der Bürger durch die Presse eine Grundvoraussetzung des Pro zesses demokratischer Meinungs - und Willensbildung ist; diese Grundrechte gewinnen bei einem Konflikt mit a n- deren Rechtsgütern zudem besonderes Gewicht, wenn sie Angelegenheiten betreffen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren (zu Art. 5 Abs. 1 GG: BV erfG, Beschluss vom 3. Dezember 1985 1 BvR 15/84, BVerfGE 71, 206, 220 mwN). Wie alle Grundrechte kann allerdings auch die Pressefreiheit eing e- schränkt sein; soweit die Einwirkung des Grundrechts auf privatrechtliche Vo r- schriften in Frage steht, können i hm im Hinblick auf die Eigenart der geregelten Rechtsverhältnisse andere, unter Umständen engere Grenzen gezogen sein als in ihrer Bedeutung als Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe ( zu Art. 5 Abs. 1 GG vgl. BVerfGE 66, 116, 135; BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. November 2011 1 BvR 1145/11, GRUR 2012, 389 Rn. 16). (2 ) Das vom Kläger beanspruchte ausschließliche Recht zur öff entlichen Zugänglichmachung des Manuskripts sowie des Buchbeitrags muss nicht de s- halb von vornherein hinter dem von der Beklagte n geltend gemachten öffentl i- chen Interesse an der Wiedergabe der Dokumente zurücktreten, weil die Ge l- tendmachung des Urheberrechts durch den Kläger nicht der Wahrung wir t- schaftlicher Interessen, sondern seinem dem Urheberpersönlichkeitsrecht u n- terfallenden Interesse dient, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird. Das steht 33 34 - 22 - der Gewährung von Urheberrechtsschutz nicht entgegen ( aA Hoeren/Herring, MMR 2011, 500, 503; Nieland, K&R 2013, 285, 288) . Das Urheberrecht schützt den Urheber nicht nur in Bezug auf die Nutzung, sondern auch in seiner geist i- gen und persönlichen Beziehung zum Werk (§ 11 Satz 1 UrhG). Zu den dem Urheber zustehenden Rechten gehört deshalb auch das Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG) , nach dem er bestimmen kann, ob und wie sein Werk zu veröff en t- lichen ist. Das damit angesprochene Urheberpersönlichkeitsrecht gehört auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum spez i- fischen Gegenstand des Urheberrechts (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Oktober 1993 C - 92/92 und C - 326/92, GRU R 1994, 280 Rn. 20 Phil Collins/Imtrat; Dietz/Peukert in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl., vor § 12 UrhG Rn. 46) und ist nach Auffassung des Senats Gegenstand der gemäß Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG bei der Prüfung der Schrankenrege lungen zu b e- rücksichtigenden berechtigten Interessen des Rechtsinhabers. Der Gerichtshof der Europäischen Union geht im Hinblick auf die Schrankenregelung der Par o- die gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG ebenfalls davon aus, dass in eine m konkreten Fall ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten der in Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genan n- ten Personen auf der einen und der freien Meinungsäußerung des Nutzers e i- nes geschützten Werkes, der sich auf die Schutzschr anke beruft, auf der and e- ren Seite gewahrt werden muss (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 34 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Juli 2016 I ZR 9/15, GRUR 2016, 1157 Rn. 25 = WRP 2016, 1260 - auf fett getrimmt). Der Gerich tshof der Europäischen Union berücksichtigt bei dieser Abwägung auch das dem Urheberpersönlichkeitsrecht unterfallende Interesse des Urh e- bers, dass sein Werk nicht mit diskriminierenden Äußerungen in Verbindung gebracht wird (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 31 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/ Vander steen u.a. ). - 23 - (3 ) Es kann nach Ansicht des Senats zum jetzigen Zeitpunkt offenble i- ben, ob unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Fa l- les dem Interesse des Klägers oder dem Veröffentlichungsinteresse der Bekla g- ten gr ößeres Gewicht beizumessen ist. Der Senat neigt allerdings zu der Annahme, dass das von der Beklagten behauptete gesteigerte öffentliche Interesse an der Wiedergabe der urhebe r- rechtlich geschützten Schriftwerke nicht zu einer A uslegung der Schrankenr e- g e lung de s Zitatrechts führen kann, die nicht mehr vom Wortlaut dieser Reg e- lungen gedeckt ist und dem klar erkennbaren Willen des Richtliniengebers w i- derspricht. Dies wäre nach Ansicht des Senats aber der Fall, wenn die Schra n- kenregelung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG (§ 51 UrhG) dahin ausgelegt würde, dass sie Werke erfasst, die zum Zeitpunkt der öffentl i- chen Wiedergabe der Öffentlichkeit nicht bereits rechtmäßig zugänglich g e- macht worden sind (vgl. dazu unter B III 2 e zur Vorlagefrage 6 ). c) Im Streitfall stellt sich im Hinblic k auf die Schrankenregelung gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG außerdem die klärung s- bedürftige Frage, ob die öffentliche Zugänglichmachung der Dokumente im I n- ternetportal der Beklagten s chon deshalb nicht als erlaubnisfreie Berichtersta t- tung über Ta gesereignisse anzusehen ist , weil es der Beklagte n möglich und zumutbar war, vor der Zugänglichmachung der Werke des Klägers seine Z u- stimmung ein zu holen (Vorlagefrage 4 ). a a) Nach Art. 5 Ab s. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten für die Nutzung von Werken in Verbindung mit der Berich t- erstattung über Tagesereignisse in Bezug auf das in Art. 2 Buchst. a der Rich t- linie 2001/29/EG vorgesehene Vervielfältigungsr echt und das in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Recht der öffentlichen Wiedergabe ei n- 35 36 37 38 - 24 - schließlich der öffentlichen Zugänglichmachung Ausnahmen und Beschränku n- gen vorsehen, soweit es der Informationszweck rechtfertigt und sofern - außer i n Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist - die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird . Der deutsche Gesetzgeber hat diese Bestimmung mit § 50 und § 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 UrhG ins nationale Recht umgesetzt. Nach § 50 UrhG ist zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tr a- gen, sowie im Fi lm, die Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe von We r- ken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig. Für den Fall, dass ein Werk oder ein Teil eines Werkes nach § 50 UrhG vervielfältigt od er öffentlich wiedergegeben wird, besteht nach Maßgabe von § 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 UrhG die Verpflic h- tung zur Angabe der Quelle. bb ) Die Frage, ob die Vor aussetzungen der Schutzschrank e des § 50 UrhG vorliegen, hängt im Streitfall davon ab, ob d i e öffentliche Zugänglichm a- chung der Dokumente im Internetportal der Beklagten schon deshalb nicht als erlaubnisfreie Berichterstattung über Ta gesereignisse im Sinne von § 50 UrhG anzusehen ist , weil die Beklagte vor der Zugänglichmachung der Werke des Klä gers seine Zustimmung hätte einholen können . (1 ) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dient d ie Schra n- kenregelung des § 50 UrhG der Meinungs - und Pressefreiheit sowie dem I n- formationsinteresse der Öffentlichkeit. Sie soll eine anschauliche Ber ichtersta t- tung über aktuelle Ereignisse in Fällen, in denen Journalisten oder ihren Au f- traggebern die rechtzeitige Einholung der erforderlichen Zustimmung noch vor 39 40 41 - 25 - dem Abdruck oder der Sendung eines aktuellen Berichts nicht möglich oder nicht zumutbar ist, dadurch erleichtern, dass sie die Vervielfältigung, Verbre i- tung und öffentliche Wiedergabe geschützter Werke, die im Verlauf solcher E r- eignisse wahrnehmbar werden, ohne den Erwerb entsprechender Nutzung s- rechte und ohne die Zahlung einer Vergütung erlaubt. Ist es dem Berichtersta t- ter oder seinem Auftraggeber dagegen möglich und zumutbar, vor der Berich t- erstattung die Zustimmung des Rechtsinhabers einzuholen, gibt es keine Rech t fertigung dafür, sich über die Belange des Berechtigten hinwegzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05, BGHZ 175, 135 Rn. 49 - TV - Total; Urteil vom 27. März 2012 - KZR 108/10, GRUR 2012, 1062 Rn. 24 = ZUM 2012, 807 Elektronischer Programmführer; Urteil vom 17. Dezember 2015 - I ZR 69/14, GRUR 2016, 368 Rn. 16 = W RP 2016, 485 Exklusivinterview). Im Streitfall ist nicht ersichtlich, dass es der Beklagten unmöglich oder unzumutbar war, vor der Einstellung der Texte auf ihrer Internetseite die Z u- stimmung des Klägers einzuholen. Die Revisionserwiderung weist zutre ffend darauf hin, dass die Beklagte mit E - Mail vom 17. September 2013 gegenüber dem Kläger eine mögliche Berichterstattung über das aufgefundene Manuskript und den Buchbeitrag angekündigt hat, ohne ihn um seine Einwilligung in die Zugänglichmachung der vol lständigen Dokumente zu ersuchen. (2 ) Die vom Senat vorgenommene einschränkende Auslegung geht zwar vom Sinn und Zweck der Schrankenregelung aus, find et allerdings im Wortlaut der Bestimmung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 und Abs. 5 der Richtlinie 2 001/29/EG keine Stütze. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die ungeschri e- bene Voraussetzung der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer rechtzeit i- gen Einholung der erforderlichen Zustimmung des Rechteinhabers noch vor dem Abdruck oder der Sendung eines a ktuellen Berichts mit dem Unionsrecht im Einklang steht. 42 43 - 26 - (3 ) Die Frage ist entscheidungserheblich. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die weiteren Voraussetzungen der Schut z- schranke vorliegend nicht verneint werden. Im Streitfal l liegt eine Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG vor. Unter einem Tagesereignis ist jedes zur Zeit des Eingriffs in das Urh e- berrecht aktuelle Geschehen zu verstehen, das für die Öffentlichkeit von Int e- resse ist, wobei ein Geschehen so lange aktuell ist, wie ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - I ZR 285/99, GRUR 2002, 1050, 1051 = WRP 2002, 1302 - Zeitungsbericht als Tagesereignis; BGHZ 175, 135 R n. 48 - TV - Total; BGH, GRUR 2011, 415 Rn. 11 f. - Kunstausstellung im Online - Archiv; BGH, GRUR 2016, 368 Rn. 14 - Exklusivinterview). Ein zeitlich zurückliegendes E r- eignis kann erneut zum Tagesereignis werden, wenn es wieder Gegenstand einer aktuellen Ause inandersetzung wird und dadurch abermals das Interesse der Öffentlichkeit weckt (vgl. OLG Stuttgart, NJW - RR 1986, 220, 221; Nord e- mann - Schiffel in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 50 UrhG Rn. 4; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 50 Rn. 4). Dabei ist auch die Mitte i- lung der Vorgeschichte und der Hintergründe des Tagesereignisses privilegiert, solange das aktuelle Geschehen im Vordergrund der Berichterstattung steht (vgl. BGH, GRUR 2002, 1050, 1051 Zeitungsbericht als Tagesereignis). Entgegen der vom Berufungsgericht zum Ausdruck gebrachten Zweifel liegen diese Voraussetzungen im Streitfall vor. Das Berufungsgericht hat ins o- weit angenommen, Gegenstand der Berichterstattung sei die im Laufe der Ja h- re bis zum Sommer 2013 immer wieder auf geflammte politische Debatte über die früheren Positionen des Klägers zur Pädophilie. Dem kann nicht zugestimmt 44 45 46 47 - 27 - werden. Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, dass es in dem in Rede stehenden Artikel im Schwerpunkt um die aktuelle Konfrontation des Klägers mit seinem bei Recherchen wiedergefundenen Manuskript und seine Reaktion darauf ging. Dies sind Ereignisse, die bei der Einstellung des Artikels ins Inte r- netportal der Beklagten aktuell und im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit des e r- neut als Bundes tagsabgeordneter kandidierenden Klägers von gegenwärtigem öffentlichem Interesse waren. Dass der Artikel über dieses im Vordergrund st e- hende Ereignis hinausgehend die bereits über Jahre andauernde Vorgeschichte und die Hintergründe zur Position des Klägers mitteilte, steht der Annahme e i- ner Berichterstattung über Tagesereignisse nicht entgegen. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann auch nicht angenommen werden, die Texte des Klägers seien nicht im Sinne von § 50 UrhG im Verlaufe des von der Beklagten berichteten Tagesereignisses wah r- nehmbar geworden , d ie Beklagte habe vielmehr die Werke des Klägers selbst zum Gegenstand i hrer Berichterstattung und wahrnehmbar gemacht. Das zum Gegenstand der Berichterstattung gemachte Tagesereignis sind ni cht die Texte des Klägers als solche , sondern die aktuelle Konfrontation des Klägers mit se i- nem bei Recherchen wiedergefundenen Manuskript und seine Reaktion darauf . Im Rahmen dieser Ereignisse sind die Texte des Klägers von ihm auf seiner Internetseite ve röffentlicht und damit wahrnehm bar geworden. D as Berufungsgericht ist ferner davon ausgegangen, dass die Schut z- schranke des § 50 UrhG keine über die Aktualität der Berichterstattung hinaus fortdauernde öffentliche Zugänglichmachung des Werkes rechtferti ge . Die A b- sicht einer solchen dauerhafte n öffentliche n Zugänglichmachung sei jedoch von der Beklagten gegenüber dem Kläger in einem Schreiben geäußert worden . Diese Begründung kann im Revisionsverfahren keinen Bestand haben . Zwar ist ein Tagesereignis nich t dauerhaft aktuell , sondern lediglich solange ein Bericht 48 49 - 28 - darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsbericht erstattung empfu n- den wird (BGH, GRUR 2002, 1050, 1051 - Zeitungsbericht als Tagesereignis ; BGH, GRUR 2011, 415 Rn. 11 - Kun stausstellung im Online - Archiv ) . In dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Schreiben hat die Beklagte j e- doch bei sachgerechter Auslegung keine über den Zeitraum einer Gegenwart s- berichterstattung hinausreichende Veröffentlichung angekündigt, sondern ledi g- lich ihr Inte resse an einer von der Veröffentlichung durch den Kläger selbst u n- abhängigen eigenen Veröffentlichung zum Ausdruck gebracht . d) Im Streitfall stellt sich außerdem die klärungsbedürftige Frage, ob es an einer Veröffentlichung zum Zwecke des Zitats g emäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG fehlt, weil die Beklagte die Texte des Klägers nicht untrennbar in ihren eigenen Bericht eingebunden, sondern im Wege der Verli n- kung als selbständig im Internet abrufbare PDF - Dateien öffentlich zugänglich g emacht hat (Vorlagefrage 5). aa ) Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten für Zitate zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen in Bezug auf das in Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Vervielfält i- g ungsrecht und das in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Recht der öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglic h- machung Ausnahmen und Beschränkungen vorsehen, sofern sie ein Werk b e- treffen, das der Öffentlichkeit bereit s rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, sofern - außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist - die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird und sofern die Nu t- zung den anständigen Gepflogenheiten entspricht und in ihrem Um fang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. 50 51 - 29 - Der deutsche Gesetzgeber hat diese Bestimmung mit § 51 und § 63 Abs. 1 und 2 UrhG ins nationale Recht umgesetzt. Nach § 51 Satz 1 UrhG ist die Vervielfältigung eines veröffentlichten Werks zum Zweck e des Zitats zulä s- sig, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerech t- fertigt ist. Für den Fall, dass ein Werk oder ein Teil eines Werkes nach § 51 UrhG vervielfältigt oder öffentlich wiedergegeben wird, besteht nach Maßgabe von § 63 Abs. 1 und 2 UrhG die Verpflichtung zur Angabe der Quelle. bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, es fehle vorliegend unter anderem deswegen an einem Zitatzweck, weil die Beklagte die Texte des Kl ä- gers als PDF - Dateien zugänglich gemacht und damit ihre selbständige Kenn t- nisnahme und Verlinkung unabhängig von ihrer eigenen Berichterstattung e r- möglicht habe. Eine solche selbständige öffentliche Zugänglichmachung sei jedenfalls bei den hier vorliegenden Textzitaten nicht vom Zitatrecht gedeckt, da der verf olgte Zitatzweck ohne den Zusammenhang mit dem Artikel der Bekla g- ten fehle. cc ) Nach Ansicht des Senats ist es fraglich, ob eine Nutzung zum Zw e- cke des Zitats im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG voraussetzt, dass eine Nutzung dergestalt erfolgt, dass eine untrennbare Ve r- bindung zwischen de m Medium , in dem das Zitat erfolgt, und dem zitierten Werk besteht. (1) Allerdings kommt es nach der Rechtsprechung des Senats bei der Beurteilung der Schutzschranke gemäß § 51 UrhG maßgeb lich darauf an, ob die Verwendung des fremden Werkes zum Zweck des Zitats geschieht. Die Z i- tatfreiheit soll die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken erleichtern. Sie gestattet es nicht, ein fremdes Werk nur um seiner selbst willen zur Kenn t- nis de r Allgemeinheit zu bringen. Ebenso wenig reicht es aus, dass ein solches 52 53 54 55 - 30 - Werk in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise eingefügt und a n- gehängt wird. Die Verfolgung eines Zitatzwecks erfordert vielmehr, dass der Zitierende eine innere Verbindung z wischen dem fremden Werk und den eig e- nen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder E rörterungsgrundlage für selbst ändige Ausführungen des Zitierenden erscheint. An einer solchen i n- neren Verbindung fehlt es regelmäßig, wenn das zitierende Werk s ich nicht n ä- her mit dem eingefügten fremden Werk auseinandersetzt, sondern es nur zur Illustration verwendet, es in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen We i- se einfügt oder anhängt oder das Zitat ausschließlich eine informierende B e- richterstattung bezw eckt (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2011 I ZR 212/10, GRUR 2012, 681 Rn. 12 und 28 = WRP 2012, 1418 - Blühende Landschaften, mwN; BGH, GRUR 2016, 368 Rn. 25 und 31 - Exklusivinte r- view). (2) Der Bestimmung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG lässt sich zu der Frage der Anforderungen an die Verbindung zw i- schen dem zitierenden und dem zitierten Werk kein hinreichend klarer Anhalt s- punkt entnehmen. Der Senat neigt der Auffassung zu, dass maßgebliches Kriterium für die Annahme der se iner Ansicht nach erforderlichen inneren Verbindung zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken des Zitierenden nicht die tec h- nische Frage ist , ob das Werk oder Teile davon in das zitierende Werk - be i- spielsweise durch Einrückungen oder Fußnoten - e ingebunden wird. Als e n t- scheidend sieht der Senat vielmehr an , ob der Zitierende mit dem fremden Werk eine innere Verbindung zu seinen Gedanken herstellt. Dies war vorli e- gend der Fall. Die von der Beklagten zur Verfügung gestellten Dokumente die n- ten klar e rkennbar als Beleg für die Ausführungen der Verfasserin des Press e- berichts und sollten es dem Leser ermöglichen, durch einen Textvergleich den 56 57 - 31 - Standpunkt der Autorin nachzuvollziehen, die zentrale Aussage des Aufsatzes des Klägers sei von den Änderungen im Buchbeitrag unberührt geblieben. Auf den Umstand, dass die PDF - Dateien durch Eingabe der zugehörigen Internetadresse ( URL ) auch isoliert aufgerufen werden können und in einem solchen Fall ihre äußere Verbindung zum Bericht der Beklagten verlieren kön n- t en, kommt es im Streitfall nicht an . Der Kläger wendet sich mit seiner vorli e- genden Klage allein dagegen, dass sein Manuskript und der Buchbeitrag im inhaltlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Bericht " Volker Beck täuschte Öffentlichkeit über Pädophi lie - Text " über die Internetseite " " öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Für eine von dem Bericht unabhängige öffentliche Zugänglichmachung der PDF - Dateien durch die Beklagte fehlt es an einer Begehungsgefahr. Die vom Kläger in der münd l i- chen Revisionsverhandlung geltend gemachte Gefahr einer " Dekontextualisi e- rung " , al so die besonders bei einer selbständig abrufbaren Veröffentlichung durch Verlinkung im Internet drohende Gefahr, dass die streitgegenständlichen Texte ohne den Bericht der Beklagten verbreitet und in andere , dem Ansehen des Klägers abträgliche Zusammenhänge gestellt we rd en , muss als lediglich abstrakte Gefahr nach Ansicht des Senats bei der Auslegung der Schut z- schranke des Zita trechts außer Betracht bleiben. (3) Die Vorla gefrage ist entscheidungserheblich. Die Schutzschranke des Zitatrechts ist nicht bereits deshalb nicht anwendbar, weil eine weitere Vorau s- setzung nicht gegeben ist . Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts fehlt es im Streitfall nicht bereits an einer fü r die Belegfunktion erforderlichen geistigen Auseinandersetzung mit den Werken des Klägers. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an eine geistige Auseinandersetzung im Artikel und seine innere Verbindung mit den Texten des Klägers überspannt. Entgege n der Ansicht des Berufungsgerichts eignen sich die durch Verlinkung öffentlich zugänglich g e- 58 59 - 32 - machten Dokumente als Beleg und Erörterungsgrundlage für die eigenen G e- danken der Autorin der Beklagten. Die von der Beklagten zur Verfügung gestel l- ten Dokumente d ienten als Beleg für die Ausführungen der Verfasserin des Presseberichts. Sie sollten es dem Leser ermöglichen, durch einen Textve r- gleich den Standpunkt der Autorin nachzuvollziehen, die zentrale Aussage des Aufsatzes des Klägers sei von den Änderungen im Buchbeitrag unberührt g e- blieben. Aufgrund des dadurch untermauerten Vorwurfs der Unaufrichtigkeit des Klägers war die Wiedergabe der Dokumente auch nicht ausschließlich auf eine informierende Berichterstattung gerichtet. e) Im Streitfall stellt sich sch ließlich die klärungsbedürftige Frage, wann ein Werk im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde (Vorlagefrage 6). aa) Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/ EG können die Mitgliedstaaten für Zitate zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen Ausnahmen und Beschränkungen vorsehen, sofern sie ein Werk betreffen, das der Öffen t- lichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde . Es stellt sich die Frage, nach welchen Maßstäben zu beurteilen ist, ob ein zitiertes Werk bereits der Ö f- fentlichkeit rechtmäßig zugänglich gemacht wurde. bb ) Der deutsche Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang in § 51 UrhG darauf abgestellt, ob das zitierte Werk bereits veröffentlicht war. Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist (§ 6 Abs. 1 UrhG). cc ) V or diesem Hintergrund möchte der Senat bei der Beurteilung der Frage, ob das von der Beklagten auf ihrer Inter netseite veröffentlichte Man u- skript und der Buchbeitrag bereits zuvor der Öffentlichkeit zugänglich gemacht 60 61 62 63 - 33 - war en , darauf abstellen, ob diese Werke mit Zustimmung des Klägers zuvor bereits veröffentlicht waren. Dabei sollte bei der Frage nach dem Gegenstan d der bereits erfolgten Veröffentlichung auf das Werk in der konkreten Gestalt abgestellt werden, die der Urheber dafür vorgesehen hat. (1) Für eine solche Auslegung spricht, dass der Urheber in seinem Werk seine Anschauungen preisgibt, mit denen er sic h der öffentlichen Kenntnisna h- me und Kritik aussetzt . Deshalb soll er bestimmen können, ob er den Schritt von der Privatsphäre in die Öffentlichkeit tut und in welcher Form er sein Werk und damit sich selbst der Öffentlichkeit offenbart (vgl. Dietz/Peukert in Schr i- cker/ Loewenheim aaO § 12 UrhG Rn. 1; Dustmann in Fromm/Nordemann, U r- heberrecht, 11. Aufl., § 12 UrhG Rn. 2; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, § 12 Rn. 1 ; Mann, AfP 2015, 295, 297 ). (Erst) mit der Veröffentlichung steht ein Werk nicht mehr allein seinem Inhaber zur Verfügung, sondern tritt bestimmungsg e- mäß in den gesellschaftlichen Raum und wird geistiges und kulturelles Allg e- meingut (vgl. BVerfG, GRUR 2001, 149, 151 - Germania 3). (2) Die Frage, ob im Streitfall maßgeblich ist, dass die Werke des Kl ä- gers in i hrer konkreten Form mit seiner Zustimmung zuvor bereits veröffentlicht waren, ist entscheidungserheblich. Der Buchbeitrag des Klägers ist in dem Sammelband lediglich in einer geänderten Form erschienen. Insoweit stellt sich die Frage, ob der Kläger - wie d as Berufungsgericht angenommen hat - die Publikation des Buchbeitrags nach den Umständen des Streitfalls genehmigt 64 65 - 34 - hat. Im Hinblick auf das Manuskript ist zu prüfen, ob es in der Form des Buc h- beitrags, durch Übersendung an verschiedene Zeitungsredaktio nen oder durch die zusammen mit den Distanzierungsvermerken erfolgte Veröffentlichung auf der Internetseite des Klägers mit seiner Zustimmung der Öffentlichkeit zugän g- lich gemacht wurde. Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Berl in, Entscheidung vom 17.06.2015 - 15 O 546/13 - KG Berlin, Entscheidung vom 07.10.2015 - 24 U 124/14 -
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