BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 229/00 vom 20. Dezember 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke beschlossen: I. Die Kosten des Revisionsverfahrens - mit Ausnahme der durch die Streithelferinnen der Beklagten verursachten Kosten, die diese selbst zu tragen haben - hat die Beklagte zu tragen. Für das landgerichtliche Verfahren und das Berufungsverfahren verbleibt es bei den vorinstanzlichen Kostenentscheidungen. II. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, sind die Urteile der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 24. November 1999 und des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. August 2000 wirkungslos g e - worden. Hiernach ist die Beklagte unter Berücksichtigung des Berichtigungsbeschlusses des Senats vom 4. Oktober 2001 rechtskräftig verurteilt, an den Kläger 6.201.580,60 DM nebst 4 % Zinsen aus 5.800.000 DM seit dem 21. Juli 1998 und 4 % Zinsen aus weiteren 401.580,60 DM seit dem 7. August 1999 zu zahlen. - 3 - Grnde: Soweit der Senat die Revision nicht angenommen hat, ergibt sich die Entscheidung ber die Kosten des Revisionsverfahrens aus §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO (vgl. zu der hier vorliegenden Konstellation, daß sowohl die Partei als auch deren Streithelfer Rechtsmittel eingelegt haben, Zller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 101 Rn. 4 unter Hinweis auf BGHZ 39, 296). Die Annahme der Revision und die anschließende Rcknahme der Kl a - ge haben sich auf einen geringfgigen Teil der geltend gemachten und von den Vorinstanzen zugesprochenen Zinsen beschrnkt, durch den keine beso n - deren Kosten veranlaßt worden sind. Der Senat hlt es insoweit fr angezeigt, von einer verhltnismßigen Kostenteilung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 92 Abs. 1 ZPO abzusehen und der Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits, abgesehen von den durch ihre Streithelferinnen verursachten Kosten, aufzuerlegen (§ 92 Abs. 2 ZPO). Rinne Streck Schlick Kapsa Galke
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