BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 229/00 vom 4. Oktober 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kap sa und Galke beschlossen: I. Der erste Satz des Tenors des Urteils der 11. Kammer für Ha n - delssachen des Landgerichts Köln vom 24. November 1999 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.201.580,60 DM nebst 5 % Zinsen aus 5.800.000 DM seit dem 21. Juli 1998 und 5 % Zinsen aus weiteren 401.580,60 DM seit dem 13. Juli 1999 zu zahlen. II. Der erste Halbsatz des Beschlusses des Senats vom 26. Juli 2001 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt: Die Revision der Beklagten und ihrer Streithelferinnen gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. August 2000 - 24 U 38/00 - wird angenommen, soweit die Beklagte zur Zahlung - von mehr als 4 % Zinsen aus 5.800.000 DM seit dem 21. Juli 1998, - 3 - - von 5 % Zinsen aus 401.580,60 DM für die Zeit vom 13. Juli 1999 bis zum 6. August 1999, sowie - von mehr als 4 % Zinsen aus 401.580,60 DM seit dem 7. August 1999 verurteilt worden ist. Gründe: I. Der Kläger hatte ursprünglich unter Hinweis auf die Rechnung vom 2. Juni 1998 beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 5.800.000 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 21. Juli 1998 zu verurteilen (Klageschrift vom 28. Januar 1999 S. 2). Die Rechnung lautet über den Gesamtbetrag von 5.800.000 DM, der sich aus einem Vermittlungshonorar von 5 Mio. DM und 16 % Mehrwertsteuer in Hhe von 800.000 DM zusammensetzt. Daß nach Auffassung des Landg e - richts dem Kläger das "Bruttovermittlungshonorar" zusteht, ergibt sich ohne weiteres daraus, daß auch der in der späteren Klageerweiterung genannte, vom Landgericht in voller Hhe zuerkannte Betrag von 6.201.580,60 DM sich aus einem Vermittlungshonorar von 1,5 % aus dem Gesamtkaufpreis (5.346.190,20 DM) zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer (855.390,43 DM) zusa m - mensetzt (Klageerweiterungsschriftsatz vom 2. August 1999 S. 1 und 2). - 4 - Soweit das Landgericht die begehrten Zinsen nicht in voller Hhe zug e - sprochen, sondern den weitergehenden Zinsanspruch abgewiesen hat, beruht dies, wie sich aus den Entscheidungsgrnden klar ergibt, allein darauf, daû es dem Klger nicht schon - wie beantragt - Zinsen aus dem vollen Betrag von 6.201.580,60 DM ab dem in der Klageschrift genannten Zeitpunkt (Zinsen ab Verzugseintritt 21. Juli 1998), sondern - bezogen auf den "Erhhungsbetrag" - erst seit dem 13. Juli 1999 zuerkennen wollte. Soweit die Streithelferinnen der Beklagten geltend machen, aus den Grnden des landgerichtlichen Urteils ergebe sich, daû es eine erste Rec h - nung des Klgers ber 5 Mio. DM zugrunde gelegt habe, is t zu bemerken, daû dieser bezifferten Summe die Worte "zuzgl. MWSt" angefgt sind. Daher spricht auch dieser von den Streithelferinnen angefhrte Passus nicht gegen die Annahme, dem Landgericht sei ein Verlautbarungsfehler und kein Fehler bei der Willensbildung unterlaufen; er unterstreicht vielmehr, daû der Tenor des Landgerichts offenbar unrichtig ist. Die gebotene Berichtigung kann auch durch das mit der Sache befaûte Rechtsmittelgericht vorgenommen werden (BGHZ 133, 184, 191 m.w.N.). II. Die Berich tigung des landgerichtlichen Urteils zieht notwendigerweise auch eine Berichtigung des Senatsbeschlusses vom 26. Juli 2001 nach sich. Darber hinaus ist dieser Beschluû - wie den Parteien bereits durch Schreiben vom 30. August 2001 mitgeteilt worden ist - auch deshalb zu berichtigen, weil - 5 - der "Zinszeitraum" vom 13. Juli bis zum 6. August 1999 versehentlich be r - haupt nicht bercksichtigt worden ist. Rinne Streck Schlick Kapsa Galke
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