BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 229/03 Verk374ndet am: 5. Oktober 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Pietra di Soln MarkenG 247247 127, 128; TDG 247 4 Abs. 2; Deutsch-italienisches Abkommen 374ber den Schutz von Herkunftsangaben Art. 2, Art. 4 und Art. 5 Das f374r die Werbung im elektronischen Gesch344ftsverkehr gemeinschaftsrecht-lich eingef374hrte Prinzip der Beurteilung nach dem Recht des Sitzes des wer-benden Unternehmens kann eine im Vergleich zum deutschen Recht, dem Recht des Marktorts, g374nstigere Beurteilung nicht nach sich ziehen, wenn nach einem bilateralen Abkommen 374ber den Schutz von geographischen Herkunfts-angaben der Schutz der durch die Werbung betroffenen Herkunftsangabe im Herkunftsland unter denselben Voraussetzungen zu gew344hrleisten ist, wie er im Recht des Marktorts vorgesehen ist. BGH, Urt. v. 5. Oktober 2006 - I ZR 229/03 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 20. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts M374nchen vom 9. Oktober 2003 wird auf Kosten der Beklag-ten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist ein in Solnhofen ans344ssiges Unternehmen, das aus in Solnhofener Steinbr374chen gewonnenem Naturstein Bodenplatten und Fliesen herstellt und unter der Bezeichnung "Solnhofener Platten" vertreibt. Die in Ita-lien ans344ssige Beklagte fertigt dort industriell Keramikbodenplatten und Kera-mikfliesen, darunter solche, deren Oberfl344che der des Solnhofener Natursteins 344hnelt und die sie zun344chst unter der Bezeichnung "Pietra di Solnhofen" und sp344ter unter der Bezeichnung "Pietra di Soln" vertrieb. Unter diesen Bezeich-nungen bewarb sie diese Produkte auf einer deutschsprachigen und f374r den 1 - 3 - deutschen Markt bestimmten Internetseite, die sie von Italien aus einspeiste. Darin f374hrte sie unter anderem Folgendes aus: "A. High Tech Es hat Millionen von Jahren gedauert, bis das Wunder der Marmor- und Natursteine entstanden ist. Unsere High Tech-Marmorsorten und Steine machen aus jedem Bodenbelag und jeder Wand ein Konzentrat aus Eleganz und Be-st344ndigkeit, wobei alle technischen Merkmale der Fliesen aus Fein-steinzeug beibehalten werden, jedoch mit dem unverg344nglichen Zauber der Marmorsorten und Natursteine. 205 High Tech-Marmorsorten und Steine: viel mehr als Fliesen". Au337erdem enthielt der Internetauftritt eine Unterteilung mit der Bezeich-nung "Produkte: Marmor, Natursteine" und unter einem Bild des Produkts der Beklagten auch ein Bild eines Natursteins aus Solnhofen mit der Beschreibung "entsprechender Marmor aus dem Steinbruch Pietra di Soln". Daneben wurden andere Produkte der Beklagten mit den Bezeichnungen "Pietra di B. ", "Pietra di L. " und "Pietra P. " beworben. Diese Werbung wurde von der Kl344gerin an ihrem Sitz in Solnhofen aus dem Internet abgerufen. 2 Die Kl344gerin ist der Ansicht, die Beklagte versto337e mit der Verwendung der Bezeichnung "Pietra di Soln" gegen 247 127 Abs. 1 MarkenG, weil sie im ge-sch344ftlichen Verkehr eine geographische Herkunftsangabe f374r Waren benutze, die nicht aus dem Ort stammten, der durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet werde. 3 - 4 - Die Kl344gerin hat beantragt, 4 I. der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmit-tel zu untersagen, im gesch344ftlichen Verkehr, insbesondere im Internet unter den Internet-Domains f374r ihre industriell hergestellten Keramikplatten die Bezeichnung "Pietra di Soln" zu benutzen und mit dieser Bezeichnung f374r sie zu werben, sie mit dieser Bezeichnung im gesch344ftlichen Ver-kehr anzubieten, zu vertreiben und in Verkehr zu bringen, II. die Beklagte zu verurteilen, der Kl344gerin Auskunft zu erteilen 374ber Namen und Anschriften s344mtlicher gewerblicher Abneh-mer und Auftraggeber, 374ber Mengen der hergestellten und ausgelieferten Keramikplatten mit der Bezeichnung "Pietra di Soln" und 374ber die mit dieser Bezeichnung erzielten Ums344tze, III. die Beklagte zu verurteilen, der Kl344gerin s344mtliche Sch344den zu ersetzen, die ihr aus den unter Nr. I beschriebenen Handlungen entstanden sind und k374nftig noch entstehen werden, - 5 - IV. die Beklagte zu verurteilen, s344mtliche in ihrem Besitz befindli-chen Gegenst344nde, die mit der Bezeichnung "Pietra di Soln" gekennzeichnet sind, und die so gekennzeichneten Etiketten, Verpackungen, Kataloge, Prospekte zu vernichten. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, die Voraussetzungen des 247 127 Abs. 4 Nr. 1 MarkenG l344gen nicht vor. Au337erdem scheiterten die Klageanspr374che bereits daran, dass die Kl344gerin nichts zu den entsprechenden tatbestandlichen Voraussetzungen des italienischen Rechts vorgetragen habe. Dieses sei anwendbar, da sie - die Beklagte - hinsichtlich ihres Internet-Auftritts ein Teledienst sei und deshalb gem344337 dem in 247 4 Abs. 1 und 2 TDG normierten Herkunftslandprinzip keinen strengeren Anforderungen als denen des italienischen Rechts unterworfen werden d374rfe. 5 Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem344337 verurteilt. 6 Die Berufung der Beklagten hat hinsichtlich des Vernichtungsanspruchs zur Abweisung der Klage gef374hrt; im 334brigen ist sie ohne Erfolg geblieben (OLG M374nchen GRUR-RR 2004, 252). 7 Mit ihrer - vom Senat zugelassenen - Revision, deren Zur374ckweisung die Kl344gerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihr auf vollst344ndige Abweisung der Klage gerichtetes Begehren weiter. 8 - 6 - Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die Klage - mit Ausnahme des in der Revisi-onsinstanz nicht mehr anh344ngigen Vernichtungsanspruchs - f374r begr374ndet er-achtet. Dazu hat es ausgef374hrt: 9 Auf den streitgegenst344ndlichen Sachverhalt sei das deutsche Markenge-setz anzuwenden. Der Internet-Auftritt sei von der Beklagten zielgerichtet f374r den deutschen Markt bestimmt und von der Kl344gerin in Deutschland abgerufen worden. Damit liege jedenfalls ein Erfolgsort der angegriffenen Handlung in Deutschland. 10 Durch 247 4 Abs. 2 TDG sei die Anwendung der 247247 126 ff. MarkenG nicht ausgeschlossen, weil diese Bestimmungen gem344337 247 4 Abs. 4 Nr. 6 TDG nicht f374r gewerbliche Schutzrechte g344lten. Zu diesen geh366rten auch die in den 247247 126 ff. MarkenG geregelten geographischen Herkunftsangaben. 11 Die Beklagte sei gem344337 247 128 Abs. 1 MarkenG zur Unterlassung der Be-zeichnung "Pietra di Soln" f374r ihre Produkte verpflichtet, weil diese der geogra-phischen Herkunftsangabe "Solnhofen" 344hnlich sei und trotz der Abweichung zwischen beiden Bezeichnungen eine Irref374hrungsgefahr bestehe. Die Irref374h-rungsgefahr werde jedenfalls durch die besonderen Umst344nde begr374ndet, unter denen die Beklagte die angegriffene Bezeichnung verwende. Die Beklagte bilde nicht nur neben ihrem Produkt einen Stein aus den Steinbr374chen in Solnhofen ab und stelle damit einen unmittelbaren Bezug zu jenem Ort her, sondern ver-wende "Pietra di Soln" durchg344ngig zur Bezeichnung ihres Produkts, also auch ohne Gegen374berstellung zum Naturstein aus Solnhofen und damit ohne Ab- 12 - 7 - grenzung zu diesem. Dar374ber hinaus habe die Beklagte die geographische Herkunftsangabe in einer fr374heren Fassung ihres Internet-Auftritts mit der Be-zeichnung "Pietra di Solnhofen" identisch verwendet und damit eine Irref374h-rungsgefahr begr374ndet, die fortwirke, weil der Verkehr mit der nunmehr streit-gegenst344ndlichen Bezeichnung mangels eindeutiger Abstandnahme jene fr374he-re verbinde und auf diese Weise in seiner mit der Wirklichkeit nicht im Einklang stehenden Auffassung vom Inhalt der sp344teren Bezeichnung best344rkt werde. Gem344337 247 128 Abs. 2 MarkenG sei die Beklagte zum Ersatz des durch die Be-nutzung der Bezeichnung "Pietra di Soln" entstandenen Schadens und gem344337 247 242 BGB zur Auskunftserteilung verpflichtet. II. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Der Kl344gerin stehen die geltend gemachten Anspr374che nach 247 128 Abs. 1 und 2, 247 127 Abs. 4 Nr. 1 MarkenG, 247 242 BGB zu. 13 1. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 15. Oktober 2002 auf die sofortige Beschwerde der Kl344gerin den Beschluss des Landgerichts vom 11. Juni 2002, das Verfahren wegen eines vor dem Tribunale di Reggio Emilia/ Italien anh344ngigen Rechtsstreits auszusetzen, insoweit aufgehoben, als die Kl344gerin sich gegen die Benutzung der Bezeichnung "Pietra di Soln" wendet. Insoweit hat es den Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens zu-r374ckgewiesen. Entgegen der Ansicht der Revision ist diese Entscheidung der Nachpr374fung durch das Revisionsgericht schon deshalb entzogen, weil das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zuge-lassen hat (247247 252, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und seine Entscheidung da-mit unanfechtbar i.S. des 247 557 Abs. 2 ZPO ist. Im 334brigen hat das Oberlan-desgericht zutreffend angenommen, dass zwischen der vor dem Tribunale di Reggio Emilia anh344ngigen Frage der Zul344ssigkeit der Verwendung von "Pietra 14 - 8 - di Solnhofen" und der im vorliegenden Verfahren streitigen Verwendung von "Pietra di Soln" keine Identit344t der Anspr374che i.S. von Art. 21 Abs. 1 EuGV334 vorliegt. 2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auf die beanstandete Internet-Werbung der Beklagten deutsches Recht anzuwenden ist. Nach dem Marktortprinzip setzt die Anwendung deutschen Wettbewerbs-rechts voraus, dass die wettbewerbsrechtlichen Interessen der Mitbewerber im Inland aufeinander treffen (vgl. BGH, Urt. v. 4.6.1987 - I ZR 109/85, GRUR 1988, 453, 454 = WRP 1988, 25 - Ein Champagner unter den Mineralw344ssern; BGHZ 113, 11, 14 - Kauf im Ausland; BGH, Urt. v. 14.5.1998 - I ZR 10/96, GRUR 1998, 945, 946 = WRP 1998, 854 - Co-Verlagsvereinbarung). Nach deutschem Wettbewerbsrecht ist der Internet-Auftritt der Beklagten zu beurtei-len, wenn er sich bestimmungsgem344337 auch im Inland ausgewirkt hat (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 24/03, GRUR 2006, 513, 515 = WRP 2006, 736 - Arzneimittelwerbung im Internet, m.w.N.). Nach den nicht angegriffenen Fest-stellungen des Berufungsgerichts war der Internet-Auftritt von der Beklagten zielgerichtet f374r den deutschen Markt bestimmt und konnte von der Kl344gerin in Deutschland abgerufen werden. Darin liegt ein hinreichender Inlandsbezug, der zur Anwendbarkeit deutschen Wettbewerbsrechts f374hrt. 15 3. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass im vorliegenden Fall die Anwendung der 247247 126 ff. MarkenG nicht durch 247 4 Abs. 2 TDG ausgeschlos-sen ist. Diese Auffassung unterliegt, soweit das Klagebegehren auf ein Verbot des Vertriebs von Keramikplatten unter der Bezeichnung "Pietra di Soln" gerich-tet ist, schon deshalb keinen durchgreifenden Bedenken, weil die Bestimmun-gen des Teledienstegesetzes f374r die Beurteilung des Vertriebsverbots nicht ein-schl344gig sind. Die Richtlinie 2000/31/EG des Europ344ischen Parlaments und des 16 - 9 - Rates vom 8. Juli 2000 374ber bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der In-formationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Gesch344ftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie 374ber den elektronischen Gesch344ftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 vom 17.7.2000, S. 1; im Folgenden: E-Commerce-Richtlinie), deren Umsetzung die Novellierung des Teledienstegesetzes durch das elektronische Gesch344ftsverkehr-Gesetz (EGG) diente (vgl. Begr. zum Regierungsentwurf BT-Drucks. 14/6098, S. 11), regelt nicht die Lieferung von Produkten (vgl. BGH GRUR 2006, 513, 515 f. - Arzneimittelwerbung im Internet). Hinsichtlich des Werbeverbots spricht viel f374r die Ansicht des Berufungs-gerichts, die Anwendbarkeit des 247 4 Abs. 2 TDG sei im vorliegenden Fall ge-m344337 247 4 Abs. 4 Nr. 6 TDG ausgeschlossen. Nach 247 4 Abs. 4 Nr. 6 TDG gelten die Abs344tze 1 und 2 des 247 4 TDG u.a. nicht f374r gewerbliche Schutzrechte. Die-se Vorschrift setzt w366rtlich die Regelung gem344337 Art. 3 Abs. 3 i.V. mit dem An-hang, erster Spiegelstrich der E-Commerce-Richtlinie um. Im Hinblick auf den Zweck der E-Commerce-Richtlinie, im Bereich des elektronischen Gesch344fts-verkehrs das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gew344hrleisten (vgl. insbesondere Erw344gungsgr374nde 4 bis 6), liegt es nahe, den im Anhang der Richtlinie verwendeten Begriff der gewerblichen Schutzrechte (in der engli-schen Fassung: "industrial property rights") im Sinne des in Art. 30 EG verwen-deten Begriffs des gewerblichen und kommerziellen Eigentums (in der engli-schen Fassung: "industrial and commercial property") zu verstehen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften genie337en geographische Herkunftsangaben i.S. der 247247 126 ff. MarkenG Schutz als ge-werbliches und kommerzielles Eigentum i.S. des Art. 30 EG (vgl. EuGH, Urt. v. 10.11.1992 - C-3/91, Slg. 1992, I-5529 Tz 37 = GRUR Int. 1993, 76 - Exportur/Turr363n; Urt. v. 5.11.2002 - C-325/00, Slg. 2002, I-9977 Tz 27 = GRUR Int. 2002, 1021 = WRP 2002, 1420 - CMA-G374tezeichen). 17 - 10 - Die Frage, ob mit dem im Anhang der E-Commerce-Richtlinie verwende-ten Begriff der gewerblichen Schutzrechte und mit dem ihm entsprechenden Begriff in 247 4 Abs. 4 Nr. 6 TDG das gewerbliche und kommerzielle Eigentum i.S. von Art. 30 EG gemeint ist oder ob im Hinblick auf die unterschiedliche Wortwahl eine engere Auslegung in Betracht kommt, kann allerdings offen blei-ben. Denn im vorliegenden Fall scheidet eine Einschr344nkung des freien Dienst-leistungsverkehrs im Sinne von 247 4 Abs. 2 TDG schon deshalb aus, weil sich die Rechtslage in Deutschland und Italien hinsichtlich des Schutzes der hier in Rede stehenden geographischen Herkunftsangabe aufgrund des deutsch-italienischen Abkommens 374ber den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungs-bezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen vom 23. Juli 1963 (BGBl. 1965 II S. 156) nicht unterscheidet. Unter den Schutz des Abkommens fallen gem344337 seiner Anlage A III die Bezeichnungen "Solnhofer Lithographier-steine, -Platten". Nach Art. 2 Satz 1 des Abkommens ist der Schutz der ange-f374hrten Bezeichnungen f374r deutsche Erzeugnisse in Italien unter denselben Voraussetzungen zu gew344hrleisten, wie er in der Bundesrepublik Deutschland vorgesehen ist. Zum Schutz dieser Angaben sind alle gerichtlichen und beh366rd-lichen Ma337nahmen vorgesehen, welche die Gesetzgebung der Vertragsstaaten zul344sst (Art. 4 Abs. 1 des Abkommens). Der Schutz des Abkommens greift nicht nur gegen374ber der identischen Verwendung der gesch374tzten Bezeichnun-gen, sondern auch gegen374ber solchen in der Werbung verwendeten Kenn-zeichnungen, die unmittelbar oder mittelbar falsche oder irref374hrende Angaben 374ber Herkunft, Ursprung, Natur, Sorte oder wesentliche Eigenschaften der Er-zeugnisse oder Waren enthalten (Art. 5 des Abkommens). Damit ist die Beurtei-lung, ob die Verwendung einer identischen oder einer irref374hrenden Angabe zur Herkunft von Erzeugnissen unzul344ssig ist, in beiden Vertragsstaaten einem einheitlichen Recht unterstellt. Im Lichte des bilateralen Abkommens stellt sich 18 - 11 - das Recht des Herkunftslandes der Werbung (Italien) daher nicht anders dar als das Recht des Marktorts (Deutschland). Das f374r die Werbung im elektroni-schen Gesch344ftsverkehr gemeinschaftsrechtlich eingef374hrte Prinzip der Beurtei-lung nach dem Recht des Sitzes des werbenden Unternehmens kann folglich f374r die Beklagte eine im Vergleich zum deutschen Recht, dem Recht des Marktorts, g374nstigere Beurteilung schon aus diesem Grunde nicht nach sich ziehen. Auf die vom Berufungsgericht in den Vordergrund seiner Erw344gung ge-stellte - und mit guten Gr374nden bejahte - Frage, ob der Schutz der geographi-schen Herkunftsangabe den in 247 4 Abs. 4 Nr. 6 TDG erw344hnten gewerblichen Schutzrechten zu unterstellen ist, kommt es mithin nicht an. 4. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte mit der Bezeichnung "Pietra di Soln" f374r industriell hergestellte Ke-ramikplatten und -fliesen eine der geographischen Herkunftsangabe "Solnho-fen" 344hnliche Angabe verwendet und deshalb die Gefahr der Irref374hrung 374ber die geographische Herkunft der Erzeugnisse nach 247 127 Abs. 1 und 4 Nr. 1 MarkenG besteht. 19 a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Name des Ortes "Solnhofen" im gesch344ftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geo-graphischen Herkunft von Waren und Dienstleistungen i.S. von 247 126 Abs. 1 MarkenG (n344mlich von Natursteinprodukten, die aus Solnhofen stammen) be-nutzt wird. 20 b) Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob die Benutzung der der geographischen Herkunftsangabe "Solnhofen" 344hnlichen Bezeichnung "Pietra di Soln" f374r sich genommen gen374ge, eine relevante Irref374hrungsgefahr zu begr374nden. Seiner Ansicht nach begr374ndeten jedenfalls die besonderen 21 - 12 - Umst344nde, unter denen die Beklagte die angegriffene Bezeichnung verwende, eine solche Irref374hrungsgefahr. Seine Erw344gungen begegnen jedenfalls inso-weit Bedenken, als es aus der fr374heren Fassung des Internet-Auftritts der Be-klagten mit der Bezeichnung "Pietra di Solnhofen" auch ein Verbot der ge344nder-ten Bezeichnung "Pietra di Soln" hergeleitet hat. Zwar kann eine irref374hrende Angabe zur Folge haben, dass auch ein sp344teres Verhalten den Verkehr wegen der Nachwirkung der fr374heren Angabe irref374hrt (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.1982 - I ZR 108/80, GRUR 1982, 685, 686 - Ungarische Salami II, m.w.N.). F374r die Annahme einer Fortwirkung fehlt es hier jedoch an einer tragf344higen tats344chli-chen Grundlage. Die Fortwirkung darf nicht blo337 unterstellt werden (vgl. Born-kamm in Hefermehl/K366hler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., 247 5 UWG Rdn. 2.123). Vielmehr kommt es darauf an, ob die fr374here Angabe in einem solchen Umfang und in einer solchen Intensit344t verwendet worden ist, dass sie sich einem rechtserheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise gen374-gend eingepr344gt hat, um fortwirken zu k366nnen (vgl. BGH, Urt. v. 9.10.1970 - I ZR 23/69, GRUR 1971, 255, 257 - Plym-Gin). c) Hierzu bedarf es indessen keiner weiteren Aufkl344rung. Die Verwen-dung der Bezeichnung "Pietra di Soln" begr374ndet - was der Senat selbst zu be-urteilen vermag - auch unabh344ngig von dem urspr374nglichen Internetauftritt der Beklagten die Gefahr der Irref374hrung 374ber die geographische Herkunft i.S. des 247 127 Abs. 4 Nr. 1 MarkenG. Die von der Beklagten gew344hlte Bezeichnung f374r Keramikplatten und Keramikfliesen, die in ihrer Funktion Fliesen und Platten aus Stein ersetzen sollen, wird durch den Bestandteil "Soln" gepr344gt. Der Be-standteil "Pietra di" tritt in dem ma337geblichen Gesamteindruck der Bezeichnung zur374ck, ohne dass der angesprochene Verkehr dazu - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - 374ber Kenntnisse der italienischen Sprache verf374-gen m374sste. Da bei der Herkunftsangabe "Solnhofen" der Bestandteil "hofen" 22 - 13 - als h344ufig vorkommender Teil von Ortsbezeichnungen wenig unterscheidungs-kr344ftig ist, stimmen die beiden sich gegen374ber stehenden Bezeichnungen somit in dem ihren Gesamteindruck jeweils pr344genden Bestandteil "Soln" 374berein. Die von der Werbung angesprochenen Verkehrskreise verstehen "Pietra di Soln" als eine verk374rzte und nur leicht verfremdete Abwandlung der gesch374tzten Ori-ginalbezeichnung. Von einer die Irref374hrungsgefahr ausschlie337enden, die An-kl344nge an die Originalbezeichnung meidenden phantasievollen Begriffswahl f374r Keramikplatten kann nicht die Rede sein. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 23 Ullmann Bornkamm B374scher Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 11.03.2003 - 9 HKO 22717/02 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 09.10.2003 - 29 U 2690/03 -
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