BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 229/06 vom 15. M344rz 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. M344rz 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, D366rr und Dr. Herrmann einstimmig beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 6. September 2006 durch Beschluss gem344337 247 552a ZPO zu-r374ckzuweisen. Der Beklagte zu 2 erh344lt Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses. Gr374nde: 1. Die Voraussetzungen f374r eine Zulassung der Revision liegen nicht (mehr) vor, nachdem die rechtsgrunds344tzliche Frage, derentwegen das Berufungsge-richt die Revision zugelassen hat, inzwischen durch die Entscheidung des XI. Zivilsenats vom 23. Januar 2007 (XI ZR 44/06) im Sinne des Berufungsurteils gekl344rt worden ist: Auch in 334berleitungsf344llen beginnt die Verj344hrung erst dann, wenn die subjektiven Voraussetzungen des 247 199 Abs. 1 BGB erf374llt sind. 1 2. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. 2 - 3 - a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte zu 2 hin-sichtlich des Komplexes "F. -Fonds 60" Anlageberater, bei dem anderen Komplex "Zinsfonds" hingegen (blo337er) Anlagevermittler gewesen ist und dass ihm in beiden Komplexen eine mit der Sanktion des Schadensersatzes bewehr-te Aufkl344rungspflichtverletzung zur Last f344llt, h344lt der revisionsgerichtlichen Nachpr374fung stand. 3 b) Soweit der Revisionskl344ger r374gt, das Berufungsgericht habe sein be-weisbewehrtes Vorbringen im Schriftsatz vom 25. Juli 2006 374bergangen, ist zu bemerken, dass dieser Schriftsatz erst nach Schluss der m374ndlichen Verhand-lung vom 19. Juli 2006 eingereicht worden ist und nicht nachgelassen war. Ein Grund zur Wiederer366ffnung der m374ndlichen Verhandlung nach 247 156 ZPO lag nicht vor und wird von der Revision auch nicht geltend gemacht. Auch die wei-teren gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts erhobenen Verfahrens-r374gen der Revision hat der Senat gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet; von einer Begr374ndung wird gem344337 247 564 ZPO abgesehen. 4 c) Auch die Annahme des Berufungsgerichts, es lasse sich nicht feststel-len, dass bei dem Kl344ger und seiner Ehefrau die subjektiven Voraussetzungen f374r den Verj344hrungsbeginn nach 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. (Kenntnis oder grob fahrl344ssige Unkenntnis von den den Anspruch begr374ndenden Umst344nden und der Person des Schuldners) nicht vor dem 1. Januar 2002 vorgelegen h344t-ten, h344lt der revisionsgerichtlichen Pr374fung stand. Deswegen bedarf die Rechts-frage keiner Entscheidung, ob das Abstellen auf den 1. Januar 2002 als 334ber-leitungs-Stichzeitpunkt in Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB bedeutet, dass es darauf ankommt, ob bei dem Gl344ubiger an diesem Tag die vorbezeichnete Kenntnis oder grob fahrl344ssige Unkenntnis vorgelegen hat, mit den Konsequen-zen, dass die Verj344hrung entsprechend der "Ultimo-Regel" des 247 199 Abs. 1 5 - 4 - BGB n.F. ohnehin erst mit Ablauf des 31. Dezember 2002 beginnt und mit Ab-lauf des 31. Dezember 2005 endet (in diesem Sinne - entgegen der ganz herr-schenden Meinung [siehe nur Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., EGBGB Art. 229 247 6 Rn. 1 und Erman/Schmidt-R344ntsch, BGB, 11. Aufl., Vor 247 194 Rn. 9, jeweils m.w.N.] - Staudinger/Peters, Neubearb. 2003, EGBGB Art. 229 247 6 Rn. 11), so dass die im Laufe des Jahres 2005 erfolgte Einreichung der Klage in jedem Falle rechtzeitig gewesen w344re. Schlick Wurm Kapsa D366rr Herrmann Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 08.03.2006 - 24 O 2958/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 06.09.2006 - 20 U 2694/06 -
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