BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 229/07 Verk374ndet am: 4. Juni 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SGB VII 247 104 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1 Der Ausschluss von Anspr374chen nach 247 104 Abs. 1 SGB VII wegen eines Per-sonenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG auch im Verh344ltnis eines Kindergartenkindes zum Sachkostentr344ger der Kindertageseinrichtung vereinbar. BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - III ZR 229/07 - OLG Hamm LG Essen - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren auf-grund der bis zum 25. Mai 2009 eingereichten Schrifts344tze durch den Vor-sitzenden Richter Schlick, die Richter D366rr, Dr. Herrmann, Hucke und Schilling f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. August 2007 wird zur374ckgewie-sen. Der Kl344ger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der am 13. Januar 1998 geborene Kl344ger nimmt die beklagte Stadt we-gen der Folgen eines Unfalls beim Besuch des Kindergartens auf Schmerzens-geld in Anspruch. 1 Der Kl344ger besuchte gem344337 einer Anmeldung seiner Eltern eine so ge-nannte Waldkindergartengruppe des von der Beklagten betriebenen Kindergar-tens. Am 21. April 2004 begaben sich die Kinder mit zwei Erzieherinnen in den an das Kindergartengel344nde angrenzenden Wald, um dort zu spielen und mit Naturmaterialien und mitgebrachten Werkzeugen zu basteln. Ein anderes Kind der Gruppe zog einen im Boden steckenden Schraubenzieher heraus und ver- 2 - 3 - letzte bei einer R374ckw344rtsbewegung den Kl344ger am rechten Auge, dessen Hornhaut perforiert wurde. Am Abend desselben Tages wurde der Kl344ger ope-riert; weitere Behandlungen schlossen sich an. Ein Schielen konnte sp344ter ope-rativ behoben werden. Verblieben sind eine Hornhautverkr374mmung rechts, eine Hornhautnarbe rechts mit Herabsetzung des Sehverm366gens und eine Blen-dungsempfindlichkeit. Um ein erneutes Schielen zu vermeiden und seine volle Sehf344higkeit zu erreichen, muss der Kl344ger auf Dauer eine Brille tragen. Der Kl344ger wirft der Beklagten vor, die f374r sie t344tigen Erzieherinnen h344t-ten ihre Sorgfaltspflichten verletzt. 3 Der Kl344ger hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines ange-messenen Schmerzensgeldes von mindestens 25.000 200 begehrt, au337erdem die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihn von k374nftigen materiellen und immateriellen Sch344den freizustellen. Das Landgericht hat die Klage abgewie-sen. Die Berufung des Kl344gers blieb erfolglos. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger den Schmerzensgeldantrag weiter. 4 Im Laufe des Revisionsverfahrens hat die Unfallkasse N. -W. , Regionaldirektion W. -L. durch bestandskr344ftig geworde-nen Bescheid vom 13. Februar 2009 den Unfall als Versicherungsfall (Arbeits-unfall) im Sinne des 247 8 SGB VII anerkannt. 5 Entscheidungsgr374nde Die zul344ssige Revision hat keinen Erfolg. 6 - 4 - I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist sowohl im Falle einer Amts-pflichtverletzung als auch bei Verletzung der Pflichten aus einem (366ffentlich-rechtlichen) Vertrag ein Schmerzensgeldanspruch des Kl344gers nach 247 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ausgeschlossen, weil weder eine vors344tzliche Herbeif374h-rung des Schadens noch ein Wegeunfall gegeben sei. 247 104 Abs. 1 SGB VII sei auch auf Unf344lle im Kindergarten anwendbar und insoweit - ebenso wie die Vorg344ngerregelung des 247 636 Abs. 1 Satz 1 RVO - verfassungskonform. Der Verlust des Schmerzensgeldanspruchs werde dadurch aufgewogen, dass die gesetzliche Unfallversicherung den materiellen Nachteil verschuldensunabh344n-gig ersetze. Ansonsten bek344me der Kl344ger selbst seine materiellen Sch344den nur dann ersetzt, wenn das Verhalten auf Seiten der Beklagten als schuldhaft einzustufen w344re. Unerheblich sei, dass nunmehr nach 247 253 Abs. 2 BGB auch wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten Schmerzensgeld verlangt werden k366nne. 247 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII beziehe sich auf alle Haftungsgr374nde des b374rgerlichen Rechts. 7 II. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung stand. Das Be-rufungsgericht hat den vom Kl344ger geltend gemachten Schmerzensgeldan-spruch im Ergebnis zu Recht als gem344337 247 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ausge-schlossen erachtet. 8 - 5 - 1. Nach dieser Vorschrift sind Unternehmer den Versicherten, die f374r ihr Unternehmen t344tig sind oder zu diesem in einer sonstigen die Versicherung be-gr374ndenden Beziehung stehen, zum Ersatz von Personensch344den nur ver-pflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vors344tzlich oder auf einem nach 247 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigef374hrt haben. 9 a) Das Berufungsgericht ist bei der Pr374fung eines Haftungsausschlusses von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen: Der Kl344ger ist gesetzlich Unfallversicherter, weil er als Kind gem344337 247 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a SGB VII eine nach 247 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erlaubnispflichtige Tagesein-richtung - den Kindergarten der Beklagten - besuchte. Die Beklagte ist Sach-kostentr344gerin der Kindertageseinrichtung und damit nach 247 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII als Unternehmerin anzusehen. Die Verletzung des rechten Auges des Kl344gers w344hrend des Besuchs des Kindergartens ist ein durch eine versicherte T344tigkeit hervorgerufener Personenschaden. Der Versicherungsfall wurde we-der vors344tzlich noch auf einem nach 247 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigef374hrt. Der Haftungsausschluss bezieht sich auf alle Haftungs-gr374nde des b374rgerlichen Rechts (BAG, VersR 2005, 1439, 1440 unter B. II. 1. a; Geigel/Wellner, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., 31. Kapitel Rn. 13; jew. m.w.N.). 10 b) aa) Allerdings hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung 247 108 SGB VII nicht beachtet. Nach dieser Vorschrift sind Gerichte au337erhalb der So-zialgerichtsbarkeit bei Entscheidungen 374ber die in den 247247 104 bis 107 SGB VII genannten Anspr374che hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungstr344ger und der Sozi-algerichte gebunden. Nach 247 108 Abs. 2 SGB VII hat das Gericht sein Verfah-ren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Absatz 1 ergangen ist. Falls ein 11 - 6 - solches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt es daf374r eine Frist, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zul344ssig ist (vgl. BGHZ 158, 394, 396). bb) Dieser Fehler des Berufungsgerichts zwingt jedoch nicht zur Aufhe-bung des angefochtenen Urteils. Durch den bestandskr344ftig gewordenen Be-scheid des Unfallversicherungstr344gers vom 13. Februar 2009 gem344337 247 108 Abs. 1 SGB VII ist nunmehr mit bindender Wirkung auch f374r die Zivilgerichte festgestellt, dass ein Versicherungsfall vorliegt (vgl. BGHZ 166, 42, 44). Dass dieser Bescheid erst im Laufe des Revisionsverfahrens erlassen worden ist, steht seiner Ber374cksichtigung durch den erkennenden Senat nicht entgegen. Die Rechtsprechung hat wiederholt entschieden, dass 247 559 Abs. 1 ZPO (= 247 561 Abs. 1 ZPO a.F.) die Einf374hrung neuer Tatsachen nach Abschluss des Berufungsverfahrens nicht v366llig verbietet. Als ausnahmsweise auch im Revisi-onsverfahren zu beachtende neue Tatsache ist unter anderem auch der Erlass eines (bestandskr344ftigen) Verwaltungsakts anerkannt (BGH, Urteil vom 12. De-zember 1997 - V ZR 81/97 - NJW 1998, 989, 990 m.w.N.; siehe auch BGH, Ur-teil vom 24. Juni 1980 - VI ZR 106/79 - VersR 1980, 822). 12 2. Die von der Revision erhobenen Bedenken gegen die Verfassungsm344-337igkeit des 247 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII teilt der Senat nicht. 13 a) Das Bundesverfassungsgericht erkl344rte durch Beschluss vom 7. No-vember 1972 (BVerfGE 34, 118 mit Anm. Gitter, SGb. 1973, 356) die Vorg344n-gerregelung des 247 636 Abs. 1 Satz 1 RVO insoweit f374r verfassungsm344337ig, als sie den b374rgerlich-rechtlichen Anspruch auf Ersatz des Nichtverm366gensscha-dens (Schmerzensgeld) ausschloss. Einen Versto337 gegen Art. 3 Abs. 1 GG verneinte das Bundesverfassungsgericht, weil die Ungleichbehandlung gesch344-digter Arbeitnehmer im Vergleich zu sonstigen Gesch344digten, die bei Unfall- 14 - 7 - sch344den ein Schmerzensgeld von ihrem Sch344diger verlangen k366nnten, durch das Vorliegen wichtiger sachlicher Gr374nde gerechtfertigt sei (aaO S. 128 ff). Die Ausschlussregelung sei im Zusammenhang mit dem Leistungssystem der Un-fallversicherung zu sehen. Diese gew344hre den in pers366nlich abh344ngiger Stel-lung Besch344ftigten einen wirksamen Schutz vor den Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit. Der soziale Schutz des Arbeitnehmers und seiner Familie werde durch Einr344umung eines vom Verschulden unabh344ngigen Ent-sch344digungsanspruchs gegen eine leistungsf344hige Genossenschaft der Unter-nehmer sichergestellt. Dem Arbeitnehmer stehe bei einem Arbeitsunfall stets ein leistungsf344higer Schuldner gegen374ber, der in der Lage sei, schnell und wirk-sam die zur Wiederherstellung der Erwerbsf344higkeit und zur wirtschaftlichen Sicherung des Arbeitnehmers erforderlichen Ma337nahmen zu treffen. Die An-spr374che des Arbeitnehmers w374rden ohne Verz366gerung durch langwierige Strei-tigkeiten 374ber Verschulden und Mitverschulden und ohne Prozessrisiko von Amts wegen festgestellt. Mit R374cksicht auf das soziale Schutzprinzip kn374pfe das Unfallversicherungsrecht an den Versicherungsfall an. Deshalb h344nge die Gew344hrung von Leistungen anders als nach dem Deliktsrecht des BGB nicht davon ab, ob den Unternehmer ein Verschulden oder den Verletzten ein Mitver-schulden treffe. Der Haftungsausschluss diene auch dem Arbeitgeber, der von der zivilrechtlichen Schadensersatzpflicht freigestellt werden solle, weil allein die Arbeitgeber die Aufwendungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu tra-gen h344tten. Durch die Haftungsersetzung werde das Risiko von Arbeitsunf344llen f374r den Arbeitgeber kalkulierbar. Damit solle auch sichergestellt werden, dass gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer um die Haftung aus Arbeitsunf344llen nicht den Betriebsfrieden gef344hrdeten. Schlie337-lich wiege die Rente aus der Unfallversicherung bei leichten und mittelschweren Unf344llen ein entgangenes Schmerzensgeld auf. - 8 - Anlass zu einer erneuten verfassungsrechtlichen Pr374fung sah das Bun-desverfassungsgericht im Jahr 1995 nicht, nachdem sich die Rechtslage durch das Rentenreformgesetz 1992 zugunsten Schwerstverletzter ge344ndert hatte. Die in der vorgenannten Entscheidung angef374hrten Gr374nde f374r die Verfas-sungsm344337igkeit des Schmerzensgeldausschlusses tr344fen sinngem344337 auch f374r Schwerstverletzte zu (BVerfG, NJW 1995, 1607). 15 b) Der Senat h344lt den Ausschluss von Schmerzensgeldanspr374chen nach 247 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII entgegen der in Teilen der Literatur ge344u337erten Kritik (Eichenhofer, Sozialrecht, 6. Aufl., Rn. 413; Fuchs, Deliktsrecht, 6. Aufl., S. 305; Fuhlrott, NZS 2007, 237, 241 f; Richardi, NZA 2004, 1004, 1009) nach wie vor jedenfalls f374r die hier in Rede stehenden Unf344lle im Kindergartenbereich f374r verfassungskonform. Entgegen der Auffassung der Revision verst366337t die Regelung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die seinerzeit vom Bundesverfas-sungsgericht herangezogenen Gr374nde rechtfertigen auch heute die Ungleich-behandlung von gesetzlich unfallversicherten Kindern gegen374ber anderen Ge-sch344digten. 16 aa) Das b374rgerlich-rechtliche Schadensersatzrecht und die gesetzliche Unfallversicherung sind nach wie vor unterschiedliche Ordnungssysteme. Daran haben die aufgrund des Zweiten Gesetzes zur 304nderung schadensersatzrecht-licher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2624) vorgenommenen Modifi-kationen des zivilrechtlichen Schadensersatzrechts nichts ge344ndert. Nunmehr ist der Anspruch auf eine billige Entsch344digung in Geld (Schmerzensgeld) we-gen eines Schadens, der nicht Verm366gensschaden ist, im allgemeinen Scha-densersatzrecht in 247 253 Abs. 2 BGB verankert. W344hrend 247 847 BGB a.F. Schmerzensgeld nur im Rahmen einer deliktsrechtlichen Ersatzpflicht vorsah, kann der immaterielle Schaden nun nach 247 253 Abs. 2 BGB wegen Verletzung 17 - 9 - der darin genannten Rechtsg374ter auf der Grundlage aller zum Schadensersatz verpflichtender Normen geltend gemacht werden. Unter anderem kann eine Schadensersatzpflicht wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten neben dem Ersatz des Verm366gensschadens ein Schmerzensgeld um-fassen. Au337erdem ist der Schmerzensgeldanspruch dadurch gest344rkt worden, dass nicht mehr zwingend schuldhaftes Handeln zur Erf374llung der Haftungsvor-aussetzungen erforderlich ist, sondern auch in den F344llen der Gef344hrdungshaf-tung f374r den Nichtverm366gensschaden ein Ausgleich in Geld verlangt werden kann (vgl. Begr374ndung des Regierungsentwurfs, BT-Drucksache 14/7752 S. 24). Als Folge dieser Entwicklung ist das Schmerzensgeld zu einem regul344-ren Anspruch im Schadensersatzrechtssystem des BGB erstarkt, der gleichbe-rechtigt neben den sonstigen Anspr374chen auf Naturalrestitution oder Geldersatz steht (Fuhlrott aaO S. 242 m.w.N.). bb) Wenngleich im privatrechtlichen System des B374rgerlichen Gesetz-buchs der Schmerzensgeldanspruch nicht mehr auf deliktsrechtliche Anspr374che beschr344nkt ist, ist der Ausschluss gesetzlich Unfallversicherter vom Ausgleich immaterieller Sch344den f374r den hier in Rede stehenden Bereich gerechtfertigt. Bei der Verletzung eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung ist eine ver-schuldensunabh344ngige Einstandspflicht des Betreibers nach Art einer Gef344hr-dungshaftung nicht m366glich. Eine bei 366ffentlich-rechtlicher Ausgestaltung des Benutzungsverh344ltnisses m366gliche Amtshaftung wegen Aufsichtspflichtverlet-zungen in Kindertagesst344tten (vgl. dazu Ollmann, VersR 2003, 302) erfordert ein Verschulden, das der den Kindergarten betreibenden K366rperschaft - hier der beklagten Stadt - zurechenbar ist. Auch ein - vom Berufungsgericht in Erw344-gung gezogener - Anspruch wegen Verletzung der Sorgfaltspflichten aus einem 366ffentlich-rechtlichen Vertrag setzt voraus, dass die daran gebundene 366ffentlich-rechtliche K366rperschaft die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Damit ist f374r den 18 - 10 - hier betroffenen Bereich der vom Bundesverfassungsgericht hervorgehobene wesentliche Unterschied zwischen dem privatrechtlichen Schmerzensgeldan-spruch und der Entsch344digung im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung immer noch gegeben. cc) Weiterhin kommt den gesetzlich Unfallversicherten nach wie vor der Vorteil zugute, dass ihnen stets ein leistungsf344higer Schuldner gegen374bersteht, der in der Lage ist, schnell und wirksam die erforderlichen Ma337nahmen zu tref-fen. Schlie337lich ist zu ber374cksichtigen, dass allein der Unternehmer oder - wie hier - der Sachkostentr344ger die Aufwendungen der gesetzlichen Unfallversiche-rung zu tragen hat und die damit einhergehende Haftungsersetzung f374r ihn das Unfallrisiko kalkulierbar macht. Das gilt auch f374r staatliche oder private Sach-kostentr344ger von Kinderg344rten, mit deren Betrieb ein hohes Unfallrisiko einher-geht. Zum Alltag einer Kindertageseinrichtung geh366ren gegenseitige Verlet-zungshandlungen von Kindergartenkindern bei Spielereien, Raufereien und in der Regel bedenkenlosem Handeln ebenso wie bei Sch374lern in Schulen (vgl. zum Unfallversicherungsschutz bei Schulunf344llen: BGH, Urteil vom 11. Februar 2003 - VI ZR 34/02 - NJW 2003, 1605, 1606 unter II. 1. c, bb [3.2.3]). Derartige Verhaltensweisen beruhen auf dem nat374rlichen Spieltrieb und der kleinen Kin-dern eigenen Unf344higkeit, die Folgen ihres Tuns einzusch344tzen. Aus den spezi-fischen Gefahren des Kindergartenbetriebs resultierende Personensch344den k366nnen nicht immer auf ein schuldhaftes Verhalten der Aufsichtspersonen zu-r374ckgef374hrt werden. Zur Vermeidung von Haftungsl374cken ist der gesetzliche Unfallversicherungsschutz f374r Kindergartenkinder eingerichtet worden. Auch im 19 - 11 - Hinblick darauf erscheint der Ausschluss von Schmerzensgeldanspr374chen nicht willk374rlich. Schlick D366rr Herrmann Hucke Schilling Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 31.01.2007 - 2 O 327/06 - OLG Hamm, Entscheidung vom 02.08.2007 - 21 U 39/07 -
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