BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 229/08 vom 7. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB 247 25 Abs. 1 a) Eine Unternehmensfortf374hrung i.S. von 247 25 Abs. 1 HGB liegt auch dann vor, wenn nur ein Teilbereich des Unternehmens fortgef374hrt wird, sofern es sich aus der Sicht des ma337geblichen Rechtsverkehrs um den - den Schwerpunkt des Un-ternehmens bildenden - wesentlichen Kernbereich handelt. b) F374r die Frage, ob der wesentliche Kernbereich eines Unternehmens fortgef374hrt wurde, kommt dem Wert der Unternehmensteile ma337gebliche Bedeutung zu. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - II ZR 229/08 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Dr. Reichart, Dr. Drescher und Bender gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344gerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 20. August 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an den 17. Zivilsenat des Berufungsgerichts zur374ckverwiesen. Streitwert: 71.385,71 200 Gr374nde: Die Beschwerde ist begr374ndet und f374hrt gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Kl344gerin auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserhebli-cher Weise verletzt. 1 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass eine Unter-nehmensfortf374hrung i.S. von 247 25 Abs. 1 HGB auch dann vorliegt, wenn nur ein Teil des Unternehmens fortgef374hrt wird, sofern es sich nach den gesamten f374r den Rechtsverkehr in Erscheinung tretenden Umst344nden um den - den Schwer- 2 - 3 - punkt des Unternehmens bildenden - wesentlichen Kernbereich handelt (vgl. Sen.Urt. v. 4. November 1991 - II ZR 85/91, ZIP 1992, 398, 399; BGH, Urt. v. 16. September 2009 - VIII ZR 321/08, DB 2009, 2429 Tz. 17 f.). Es hat jedoch einen Anspruch der Kl344gerin aus 247 25 Abs. 1 HGB verneint, weil die Kl344gerin nicht hinreichend dargelegt habe, dass die Beklagte mit dem Gesch344ftsbereich "Adressen" den wesentlichen Kern des Unternehmens der fr374heren K. - GmbH 374bernommen habe. Damit hat es die Anforderungen an den Vortrag der Kl344gerin verfahrensfehlerhaft in einer gegen Art. 103 GG ver-sto337enden Weise 374berspannt. Die Kl344gerin hat im Kern behauptet, dass die Beklagte mit dem Bereich "Adressen" den wesentlichen Teil des fr374heren Unternehmens erworben habe, dass es sich bei diesem Bereich des Direktmarketing regelm344337ig - und deshalb auch im konkreten Fall - um den "Ertragstr344ger" des Unternehmens handele, mit dem die Gewinne erwirtschaftet w374rden, und hat f374r diese Behauptung Sachverst344ndigenbeweis angeboten (GA 190). Damit hat sie letztlich unter Be-weisantritt vorgetragen, dass der 374bernommene Bereich den wesentlichen (Er-trags-)Wert des Unternehmens verk366rpert habe. Mit seiner Beurteilung, der - f374r die Frage einer Unternehmensfortf374hrung i.S. von 247 25 Abs. 1 HGB grunds344tz-lich erhebliche (vgl. Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. 247 25 Rdn. 6) - Vortrag der Kl344gerin zum Wert der Unternehmensbereiche sei "in keiner Weise konkretisiert und daher weder aussagekr344ftig noch einer Sachaufkl344rung zug344nglich", hat sich das Berufungsgericht in den Schutzbereich des Art. 103 GG verletzender Weise der Erkenntnis verschlossen, dass nach st344ndiger h366chstrichterlicher Rechtsprechung eine Partei ihrer Darlegungslast bereits gen374gt, wenn sie Tat- 3 - 4 - sachen vortr344gt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Gen374gt das Parteivorbringen diesen Anforderungen, kann der Vortrag weiterer Einzelheiten nicht verlangt werden. Es ist vielmehr Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten, dabei ggf. die benannten Zeugen nach weiteren Einzelheiten zu befragen bzw. einem Sachverst344ndigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (Sen.Beschl. v. 22. Juni 2009 - II ZR 143/08, ZIP 2009, 1467 Tz. 2; v. 14. Juli 2008 - II ZR 204/07, ZIP 2008, 1870, 1871 Tz. 13 f.; v. 14. Juli 2008 - II ZR 202/07, ZIP 2008, 1675, 1676 Tz. 6; v. 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, ZIP 2007, 1524 Tz. 5; Sen.Urt. v. 25. Juli 2005 - II ZR 199/03, ZIP 2005, 1738, 1740). Die Verfahrensweise des Berufungsge-richts stellt sich als Weigerung dar, den Kern des Vortrags der Kl344gerin in der nach Art. 103 GG gebotenen Weise zur Kenntnis zu nehmen und sich inhaltlich mit ihm auseinanderzusetzen. 2. Diese Verletzung des rechtlichen Geh366rs ist entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht konnte nicht aus anderen Gr374nden von der Erholung des angebotenen Sachverst344ndigengutachtens absehen. Soweit das Berufungsge-richt gemeint haben sollte, der Vortrag der Kl344gerin zum Wert der Unterneh-mensbereiche sei als Grundlage f374r die Erstellung des beantragten Gutachtens unzureichend, w344re dies eine unzul344ssige - ebenfalls gegen Art. 103 GG ver-sto337ende - vorweggenommene Beweisw374rdigung. Zwar fehlen bisher die - grunds344tzlich von der beweispflichtigen Partei beizubringenden (Z366ller/Greger, ZPO 28. Aufl. 247 402 Rdn. 5; BGH, Urt. v. 29. Oktober 2008 - IV ZR 272/06, NJW-RR 2009, 244 Tz. 8 f.) - Ankn374pfungstatsachen f374r die Erstellung eines 4 - 5 - Sachverst344ndigengutachtens zum Ertragswert der beiden Gesch344ftsfelder der fr374heren K. GmbH, weil bisher weder Jahresabschl374sse noch Gewinn- und Verlustrechnungen dieser Firma vorliegen. Abgesehen da-von, dass die erforderlichen Unterlagen auf gerichtlichen Hinweis von der Kl344-gerin m366glicherweise noch beigebracht werden k366nnten, kann aber jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass - wie die Kl344gerin behauptet - einem Sach-verst344ndigen aufgrund der Gegebenheiten im Bereich des Direktmarketing zu-mindest allgemein g374ltige Aussagen 374ber die Wertverh344ltnisse der verschiede-nen T344tigkeitsbereiche auf dem Gebiet des Direktmarketing m366glich sind, die - ggf. in einer Gesamtschau mit weiteren Gesichtspunkten - R374ckschl374sse auch f374r den hier vorliegenden Fall zulassen. Als Indizien, die daf374r sprechen k366nn-ten, dass es sich bei dem 374bernommenen T344tigkeitsbereich "Adressen" um den wesentlichen Bestandteil der fr374heren K. GmbH gehandelt haben k366nnte, sind der von der Beklagten gezahlte Kaufpreis und die eigene - 6 - steuerliche Bewertung der Parteien ebenso in Betracht zu ziehen wie der Um-stand, dass ca. 6 Monate nach Abschluss des Kaufvertrages Antrag auf Er366ff-nung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen der K. F. GmbH gestellt wurde. Goette Strohn Reichart Drescher Bender Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 05.09.2007 - 39 O 9/07 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 20.08.2008 - I-18 U 36/08 -
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