BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 229/09 Verk374ndet am: 14. April 2011 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in der Baulandsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Grundeigene Bodensch344tze GG Art. 14 (Ea); BBergG 247 3 Abs. 2 Satz 1, 247 124 Abs. 4; Th374rEG 247 8 Abs. 2 Nr. 1 Bei der Bemessung der Enteignungsentsch344digung f374r Grundst374cke, die als Ausgleichsfl344chen f374r den Neubau einer Bundesautobahn in Anspruch ge-nommen werden, ist der Wert der unter ihrer Oberfl344che befindlichen grund-eigenen Bodensch344tze mit zu ber374cksichtigen. Die aus 247 124 Abs. 4 BBergG folgende Beschr344nkung der Entsch344digung ist in dieser Fallkonstellation nicht anwendbar. BGH, Urteil vom 14. April 2011 - III ZR 229/09 - OLG Jena LG Meiningen - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 14. April 2011 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink f374r Recht erkannt: Die Revision der Beteiligten zu 1 gegen das Urteil des Senats f374r Baulandsachen des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 12. August 2009 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beteiligte zu 1 zu tra-gen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beteiligte zu 1 wendet sich gegen die H366he einer zu Gunsten des Beteiligten zu 2 festgesetzten Enteignungsentsch344digung f374r zwei Grundst374cke. 1 Der Beteiligte zu 2 war Eigent374mer der betroffenen Flurst374cke, unter de-ren Oberfl344che sich Quarzsande befinden. Er ist zugleich Inhaber eines auf den Abbau solcher Sande gerichteten Gewinnungsbetriebs. Die Bodensch344tze der beiden Grundst374cke wurden noch nicht ausgebeutet. Vielmehr wurden sie als Vorratsfl344chen des Gewinnungsbetriebs vorgehalten und landwirtschaftlich ge-nutzt. 2 - 3 - Die Beteiligte zu 1 ist Vorhabentr344gerin des bestandskr344ftig planfestge-stellten Neubaus eines Streckenabschnitts der Bundesautobahn A 71 Erfurt-Schweinfurt. Die beiden betroffenen Grundst374cke wurden f374r die im Planfest-stellungsbeschluss vom 15. Juli 1999 festgelegten Ausgleichs- und Ersatzma337-nahmen ben366tigt. Der Beteiligte zu 2 stimmte der 334bertragung des Eigentums an den Grundst374cken auf die Beteiligte zu 1 unter dem Vorbehalt aller Entsch344-digungsanspr374che zu. 3 Nachdem eine Einigung 374ber die H366he der Entsch344digung nicht zu Stan-de gekommen war, stellte die Beteiligte zu 1 beim Beteiligten zu 3 einen Antrag auf Feststellung der H366he der Entsch344digung. Dieser setzte einen Betrag von 37.755,92 200 fest. Darin war der Wert der unter den Grundst374cksoberfl344chen befindlichen Quarzsande mit ber374cksichtigt. 4 Die Beteiligte zu 1 ist der Auffassung, die Bodensch344tze h344tten bei der Berechnung der Enteignungsentsch344digung au337er Betracht zu bleiben, und hat deshalb einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Feststellungs-beschluss gestellt, mit dem sie die Herabsetzung der Entsch344digung auf 4.844,49 200 begehrt. Dies entspricht dem Wert der betroffenen Grundst374cke oh-ne Ber374cksichtigung der Quarzsande. Der Antrag ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Betei-ligte zu 1 ihr Begehren weiter. 5 - 4 - Entscheidungsgr374nde Die zul344ssige Revision ist unbegr374ndet. 6 I. Das Berufungsgericht (OLG Jena, OLGR 2009, 843) hat ausgef374hrt: Bei den in den Grundst374cken enthaltenen Sandvorkommen handele es sich um grundeigene Bodensch344tze im Sinne des 247 3 Abs. 4 BBergG. Daraus, dass grundeigene Bodensch344tze ebenso wie bergfreie dem Bundesberggesetz un-terfielen und f374r ihren Abbau Erlaubnisse oder Bewilligungen erteilt werden k366nnten sowie das Bergwerkseigentum verliehen werden k366nne, folge entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1 nicht, dass das Grundeigentum und die Ab-bauberechtigung f374r die grundeigenen Bodensch344tze getrennt betrachtet wer-den m374ssten. Daran, dass der grundeigene Bodenschatz Bestandteil des Ei-gentums am Grundst374ck sei und der Grundst374ckswert deshalb unter Ber374ck-sichtigung der Vorkommen zu ermitteln sei, 344ndere auch die Vorrangregelung des 247 124 Abs. 3 BBergG nichts. Diese Bestimmung befasse sich von vornher-ein nicht mit dem Verh344ltnis zwischen Grundeigent374mer und 366ffentlicher Ver-kehrsanlage, sondern nur mit dem Verh344ltnis zwischen dem Gewinnungsbetrieb auf der einen und der 366ffentlichen Verkehrsanlage auf der anderen Seite. Zwar k366nne auch der Inhaber eines Gewinnungsbetriebs, der grundeigene Boden-sch344tze abbaue, f374r durch das Verkehrsprojekt hervorgerufene Beeintr344chti-gungen seines Betriebs (etwa daf374r, dass Vorrichtungen zum Abbau von Bo-densch344tzen wegen der Errichtung einer Autobahntrasse nicht mehr sinnvoll eingesetzt werden k366nnten) keine Entsch344digung beanspruchen. Ebenso wenig stehe ihm daf374r, dass er im Bereich der Trasse sein Bergwerkseigentum nicht 7 - 5 - mehr ausnutzen k366nne, eine Entsch344digung zu. Davon zu unterscheiden sei aber die Frage der H366he der Entsch344digung f374r den Entzug des Grundeigen-tums, zu dessen wertbildenden Faktoren auch grundeigene Bodensch344tze ge-h366rten. Hierzu treffe 247 124 Abs. 3, 4 BBergG keine Aussage. H344tte der Gesetz-geber des Bundesberggesetzes auch den Entzug grundeigener Bodensch344tze entsch344digungslos stellen wollen, h344tte er dies deutlich zum Ausdruck bringen und eine entsprechende Inhaltsbestimmung des Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vornehmen m374ssen. II. Dies h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 8 1. Der Beteiligte zu 2 kann eine Entsch344digung f374r den Verlust des Eigen-tums an den betroffenen Grundst374cken verlangen (247 19 Abs. 5 FStrG i.V.m. 247 42 Abs. 5 Th374rStrG, 247 8 Abs. 2 Nr. 1 Th374rEG). Da er die Grundst374cke nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses freiwillig unter Vorbehalt aller Ent-sch344digungsanspr374che 374bertragen hat (247 19 Abs. 2a FStrG), beschr344nkt sich das Enteignungsverfahren auf die Feststellung der Entsch344digung. 9 2. Die H366he der Entsch344digung bemisst sich nach dem Verkehrswert der Grundst374cke (247 19 Abs. 5 FStrG i.V.m. 247 42 Abs. 5 Th374rStrG, 247 10 Abs. 1 Satz 1 Th374rEG), bei dessen Ermittlung die unter ihrer Oberfl344che befindlichen Quarzsande zu ber374cksichtigen sind. 10 - 6 - a) Bei diesen Vorkommen handelt es sich, wie zwischen den Parteien nicht umstritten ist, um grundeigene Bodensch344tze im Sinne des 247 3 Abs. 4 BBergG. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich das Grundst374ckseigentum gem344337 247 905 Satz 1 BGB auf diese Bodenbestand-teile erstreckt und damit das Recht zu deren Abbau grunds344tzlich ebenfalls zum Eigentum am Grundst374ck geh366rt. Der Gesetzgeber hat das Recht zur Ausbeu-tung von Bodensch344tzen, die nicht dem Bergregal (247 3 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 BBergG) unterliegen, nicht vom Grundeigentum getrennt und auch keiner be-sonderen Verleihung vorbehalten, 247 3 Abs. 2 Satz 1 BBergG (Senatsurteil vom 26. Januar 1984 - III ZR 216/82, BGHZ 90, 17, 21). Dies stellt die Beteiligte zu 1 im Revisionsverfahren auch nicht mehr infrage. 11 b) Der Ber374cksichtigung der Quarzsandvorkommen der betroffenen Grundst374cke bei der Wertermittlung steht nicht entgegen, dass es sich um Vor-ratsfl344chen handelte, auf denen der Abbau noch nicht begonnen hatte. Grund-s344tzlich werden auch noch nicht verwirklichte Nutzungsm366glichkeiten, die sich nach Lage und Beschaffenheit der solche Bodensch344tze enthaltenden Grund-st374cke objektiv anbieten, eigentums- und damit entsch344digungsrechtlich ge-sch374tzt, sofern diese Nutzungsm366glichkeit in absehbarer Zeit verwirklicht wer-den kann und dem Abbau kein rechtliches Hindernis entgegensteht. Derartige Vorkommen sind der Grundst374ckssubstanz zuzurechnen, in die enteignend eingegriffen wurde (z.B. Senatsurteile vom 19. Mai 1988 - III ZR 224/86, WM 1988, 1651, 1653; vom 18. September 1986 - III ZR 83/85, BGHZ 98, 341, 347, 349 mwN; vom 1. Juli 1982 - III ZR 10/81, NVwZ 1982, 644 und vom 23. No-vember 1972 - III ZR 77/70, WM 1973, 153, 154). Die vorzitierten Entscheidun-gen betreffen zwar so genannte Grundeigent374merbodensch344tze, die nicht in 247 3 Abs. 3 und 4 BBergG aufgef374hrt sind und auf die das Bergrecht keine Anwen-dung findet. F374r grundeigene Bodensch344tze kann jedoch in dieser Hinsicht 12 - 7 - nichts anderes gelten (vgl. Boujong, FS Bl374mel [1999], 67, 76). Der Beteiligte zu 2 hatte die betroffenen Grundst374cke als Vorratsfl344chen seinem bereits er366ffne-ten Gewinnungsbetrieb angegliedert. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, dass sich die Ausbeutung der Quarz-sande objektiv anbot und in absehbarer Zeit verwirklicht werden konnte. Die Revision zeigt keinen entgegenstehenden Sachvortrag in den Vorinstanzen auf. Weiterhin ist nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellun-gen davon auszugehen, dass dem Abbau der Quarzsande ohne die Inan-spruchnahme der Grundst374cke f374r die Zwecke des Autobahnbaus keine rechtli-chen Hindernisse entgegengestanden h344tten. 13 3. Entgegen der Auffassung der Revision scheitert die Ber374cksichtigung der Quarzsandvorkommen bei der Bemessung der Enteignungsentsch344digung f374r die Grundst374cke nicht an 247 124 Abs. 3, 4 BBergG. Diese Bestimmung ist auf den Abbau grundeigener Bodensch344tze jedenfalls insoweit nicht anwendbar, als die betroffenen Flurst374cke als Ausgleichsfl344chen f374r den Bau von Verkehrswe-gen in Anspruch genommen werden. 14 a) Nach 247 124 Abs. 3 BBergG geht die Errichtung einer 366ffentlichen Ver-kehrsanlage grunds344tzlich der Gewinnung von Bodensch344tzen vor, soweit der gleichzeitige Betrieb der Anlage und des Abbaus ohne eine wesentliche Beein-tr344chtigung der Verkehrsanlage ausgeschlossen ist. Ist Voraussetzung insbe-sondere f374r die Errichtung oder das Betreiben einer 366ffentlichen Verkehrsanla-ge, dass der Unternehmer in seinem Gewinnungsbetrieb Einrichtungen her-stellt, beseitigt oder 344ndert, so ist ihm hierf374r nach 247 124 Abs. 4 BBergG von dem Tr344ger der Verkehrsanlage Ersatz in Geld zu leisten, soweit die Ma337nah-men allein der Sicherung der Verkehrsanlage dienen. Dies stellt eine grunds344tz- 15 - 8 - lich abschlie337ende Regelung dar, die im 334brigen Entsch344digungsanspr374che wegen der Beeintr344chtigung des Abbaus von Bodensch344tzen infolge der Errich-tung, Erweiterung, wesentlichen 304nderung oder des Betriebs einer 366ffentlichen Verkehrsanlage im Allgemeinen ausschlie337t (z.B. BVerwGE 106, 290, 293; BVerwG, ZfB 1998, 140, 145; zu 247 154 PrABG: Senatsurteile vom 1. Juni 1978 - III ZR 158/75, BGHZ 71, 329, 337 - in dieser Entscheidung hat der Senat bei seiner Argumentation auch 247 147 Abs. 4 des Entwurfs eines Bundesberggeset-zes aus dem Jahr 1975, BR-Drucks. 360/75, S. 54, herangezogen; 247 147 Abs. 4 dieses Entwurfs ist identisch mit 247 124 Abs. 4 BBergG - und vom 16. Oktober 1972 - III ZR 176/70, BGHZ 59, 332, 335; vgl. auch Senatsurteil vom 20. Dezember 1971 - III ZR 113/69, BGHZ 57, 375, 381 f; kritisch hierzu: Dapprich/R366mermann, BBergG, 247 124 Anm. 8; K374hne/Ericke, 326ffentlichkeitsbe-teiligung und Eigentumsschutz im Bergrecht, S. 63 ff). b) Ob aus 247 124 Abs. 3, 4 BBergG nicht nur f374r bergfreie Bodensch344tze (247 3 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 BBergG) der Ausschluss einer Entsch344digung f374r Einschr344nkungen der Abbaum366glichkeit folgt, sondern auch f374r grundeigene Bodensch344tze (247 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 BBergG), wenn das Grundst374ck f374r Verkehrszwecke enteignet wird, hat der Senat bislang nicht entschieden. Er hat f374r derartige Fallgestaltungen die Anwendung der 247247 153, 154 PrABG, die 247 124 Abs. 3, 4 BBergG entsprechende Bestimmungen enthielten, in Erw344gung gezogen, die Frage jedoch bislang auf sich beruhen lassen k366nnen (Urteil vom 13. Juli 1978 - III ZR 112/75, WM 1979, 83, 85). 16 - 9 - Das Oberlandesgericht Rostock hat die Anwendbarkeit des 247 124 Abs. 3, 4 BBergG bei der Enteignung von Flurst374cken mit grundeigenen Bodensch344t-zen verneint. Die Entsch344digungslosigkeit der Inanspruchnahme bergfreier Bo-densch344tze zu Gunsten von Verkehrsanlagen habe ihren rechtlichen Grund darin, dass das Recht, solche Bodenbestandteile zu verwerten, erst durch das Gesetz geschaffen und von vornherein unter den gesetzlichen Beschr344nkun-gen, zu denen auch 247 124 Abs. 3 und 4 BBergG geh366re, verliehen worden sei. Dies k366nne f374r grundeigene Bodensch344tze, die Teil des Grundeigentums seien, nicht gelten, da das Eigentum an Grund und Boden nicht erst durch Gesetz be-gr374ndet werde und damit nicht der Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers un-terliege (ZfB 2007, 69, 70 f). Dies entspricht zumindest im Ergebnis auch der in der Literatur 374berwiegend vertretenen Auffassung (Aust in Aust/Jacobs/ Pasternak, Die Enteignungsentsch344digung, Rn. 492, 495, 496; Boujong aaO S. 76 f; B374chs, Handbuch des Eigentums- und Entsch344digungsrechts, 3. Aufl., Rn. 3206; ders., Grunderwerb und Entsch344digung beim Stra337enbau, 2. Aufl., Kap. 14 Rn. 160; Just/Br374ckner, Ermittlung des Bodenwertes, 3. Aufl., S. 202; offen gelassen in Krohn/L366wisch, Eigentumsgarantie, Enteignung, Entsch344di-gung, 3. Aufl., Rn. 174; aA wohl: Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, 247 124 Anm. 29 zu den - weitgehend mit den in 247 3 Abs. 4 BBergG genannten identi-schen - Bodensch344tzen, die Gegenstand der Verordnung vom 31. Dezember 1942 374ber die Aufsuchung und Gewinnung mineralischer Bodensch344tze, RGBl. 1943 I S. 17, waren). 17 c) Dieser Ansicht schlie337t sich der Senat zumindest f374r die vorliegende Fallgestaltung an. Dementsprechend sind grundeigene Bodensch344tze bei der Bemessung der Enteignungsentsch344digung auch dann zu ber374cksichtigen, wenn die Inanspruchnahme des betroffenen Grundst374cks zugunsten des Tr344-gers einer 366ffentlichen Verkehrsanlage erfolgt, jedenfalls sofern die Liegen- 18 - 10 - schaften, wie hier, als blo337e Ausgleichsfl344chen dienen. 247 124 Abs. 4 BBergG ist auch in Verbindung mit der Vorrangregelung des Absatzes 3 dahingehend aus-zulegen, dass er einen nach allgemeinen Vorschriften gegebenen Entsch344di-gungsanspruch f374r den Verlust der Abbaum366glichkeit grundeigener Boden-sch344tze jedenfalls dann nicht ausschlie337t, wenn die weitere Gewinnung dieser Bodenbestandteile nicht zu Bergsch344den an der Verkehrsanlage h344tte f374hren k366nnen und daher nicht zumindest auch deshalb unterbleiben muss, weil dies zur Gew344hrleistung der Sicherheit der Verkehrsanlage notwendig ist. Ob auch in anderen Fallgestaltungen, in denen die Ausbeutung grundeigener Boden-sch344tze aufgrund verkehrlicher Belange eingeschr344nkt oder beseitigt wird, eine Entsch344digung auch f374r den Verlust der Gewinnbarkeit der Bodensch344tze zu leisten ist, bedarf im Streitfall ebenso wenig einer Entscheidung wie die Frage, ob bei der Inanspruchnahme von Grundst374cken mit bergfreien Bodensch344tzen als Ausgleichsfl344chen f374r Verkehrswege der Umfang der Entsch344digung durch 247 124 Abs. 3, 4 BBergG beschr344nkt wird. aa) Der Wortlaut des 247 124 BBergG schlie337t allerdings die Anwendbar-keit sowohl der Vorrangregelung des Absatzes 3 als auch der Entsch344digungs-bestimmung des Absatzes 4 auf Betriebe, die grundeigene Bodensch344tze ge-winnen, nicht aus. 247 124 BBergG regelt das Verh344ltnis des Betriebs von 366ffent-lichen Verkehrsanlagen und von "Gewinnungsbetrieben". Nach der Legaldefini-tion des 247 4 Abs. 8 BBergG handelt es sich bei Gewinnungsbetrieben um Ein-richtungen zur Gewinnung sowohl von bergfreien als auch von grundeigenen Bodensch344tzen. 19 bb) Aus der Gesetzessystematik, dem Regelungsziel und der Gesetzes-historie ergibt sich jedoch, dass die aus 247 124 Abs. 3, 4 BBergG folgenden Be-schr344nkungen der Entsch344digung f374r verkehrsbedingte Beeintr344chtigungen des 20 - 11 - Abbaus von Bodensch344tzen f374r die dem Streitfall zugrunde liegende Konstella-tion nicht gelten. (1) 247 124 BBergG geh366rt zum Siebenten Teil des Bundesberggesetzes (247247 77 ff BBergG), dessen sonstige Vorschriften sich 374ber das Verh344ltnis des Bergbaus zum "Grundbesitz" verhalten. Dementsprechend regeln die Bestim-mungen dieses Teils die Rechtsverh344ltnisse zwischen Grundst374ckseigent374mern und Inhabern von Rechten, die von den Eigent374mern abgeleitet sind, einerseits und den Inhabern eines Gewinnungsbetriebs andererseits. Ein solches Verh344lt-nis besteht jedoch - abgesehen von den Rechtsbeziehungen des Grundeigen-t374merbergbaus zu den Eigent374mern der Nachbargrundst374cke, die aber nicht prim344r Regelungsgegenstand der 247247 77 ff BBergG sind - regelm344337ig nur in den F344llen, in denen das Gewinnungsrecht an Bodensch344tzen rechtlich vom Grund-eigentum getrennt ist, mithin nur bei bergfreien Bodensch344tzen. 247 124 BBergG regelt zumindest im Schwerpunkt nicht die Rechtsbeziehungen zwischen dem Gewinnungsbetrieb und dem Betreiber einer Verkehrsanlage auf einem (hori-zontal) benachbarten Grundst374ck. Vielmehr ist Regelungsgegenstand der Be-stimmung in erster Linie die Kollision einer Verkehrsanlage und eines Gewin-nungsbetriebs auf demselben Grundst374ck (vgl. Regierungsbegr374ndung des Entwurfs des Bundesberggesetzes zu 247 108 ff und 247 127 Abs. 1 BBergG-E, BT-Drucks. 8/1315 S. 137 f, 148). Da der Tr344ger der Verkehrsanlage in aller Regel auch Eigent374mer des Wege- oder Betriebsgrundst374cks ist (BT-Drucks. aaO S. 148), hat die Vorschrift vor allem die Situation im Blick, dass der Gewin-nungsbetrieb bergfreie Bodensch344tze abbaut. 21 (2) Die Vorschrift des 247 124 Abs. 4 BBergG, neben der wie ausgef374hrt andere Ersatzanspr374che grunds344tzlich ausscheiden, spricht 374berdies nur sol-che Ma337nahmen an, die das Bergbauunternehmen zur Verhinderung von Berg- 22 - 12 - sch344den an der Verkehrsanlage ergreifen muss. Der Senat hat zu 247 154 Abs. 1 PrABG, der Vorg344ngerregelung von 247 124 Abs. 4 BBergG, ausgef374hrt, der ab-schlie337ende Charakter dieser Vorschrift stehe Anspr374chen, die nicht Aufwen-dungen zur Verh374tung von Bergsch344den an Verkehrsanlagen betr344fen, nicht entgegen (Urteil vom 1. Juni 1978 - III ZR 158/75, BGHZ 71, 329, 337 f). Dem entspricht, dass 247 124 BBergG im mit "Bergschaden" 374berschriebenen Dritten Kapitel des Siebenten Teils des Bundesberggesetzes enthalten ist, so dass auch der Standort der Vorschrift innerhalb des Gesetzes daf374r spricht, dass ihr eine abschlie337ende Wirkung grunds344tzlich nur f374r Forderungen im Zusammen-hang mit der Vermeidung von Bergsch344den zukommt. Da im vorliegenden Fall der k374nftige Abbau der Bodensch344tze der betroffenen Grundst374cke nicht unter-bunden wurde, um Bergsch344den an der Autobahntrasse zu verhindern, besteht kein Anlass, die Entsch344digungsanspr374che des Kl344gers entsprechend dem Re-gelungszweck des 247 124 Abs. 3, 4 BBergG zu beschr344nken. (3) Diese Ableitungen werden durch die Gesetzesgeschichte best344tigt. Zur Begr374ndung des 247 127 des Entwurfs des Bundesberggesetzes, der als 247 124 Abs. 4 BBergG in Kraft getreten ist, wurde auf die Vorg344ngerregelung des 247 154 Abs. 1 PrABG sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung und das Schrifttum Bezug genommen (Regierungsbegr374ndung, BT-Drucks. 8/1315 S. 149). 23 In der Gesetzesbegr374ndung zu 247247 153, 154 PrABG wird ausgef374hrt, die Entsch344digung k366nne deshalb nicht durch den Wert der von der Gewinnung ausgeschlossenen Mineralien bestimmt werden, weil diese selbst dem Berg-werkseigent374mer nicht entzogen w374rden, sondern nur sein Ausbeutungsrecht suspendiert bleibe und unter Umst344nden in nicht ferner Zeit wieder in Wirksam-keit treten k366nne (ZfB 6 [1865], 1, 175 f). Diese Erw344gung trifft auf die Enteig- 24 - 13 - nung eines Grundst374cks mit grundeigenen Bodensch344tzen nicht zu. Letztere werden dem Grundeigent374mer und Bergbautreibenden durch die Enteignung vielmehr grunds344tzlich auf Dauer entzogen. Weiterhin wird in der Gesetzesbe-gr374ndung einleitend herausgestellt, dass der mit einem Bergwerk Beliehene kein uneingeschr344nktes Recht zur Inbesitznahme der in dem Felde vorkom-menden Mineralien habe. Vielmehr sei er den bestehenden Gesetzen gem344337 den Anordnungen der Bergbeh366rde, insbesondere auch in Bezug auf die Si-cherheit der Oberfl344che im Interesse des privaten und 366ffentlichen Verkehrs, unterworfen (aaO S. 174). Die Betonung der Beleihung und des nach den Vor-gaben des Bergrechts begrenzten Umfangs des Gewinnungsrechts machen deutlich, dass sich die Erw344gungen auf vom Grundeigentum getrennte Gewin-nungsrechte bezogen. Dieser Bezug wurde auch in der Begr374ndung der fraglichen Regelung vor dem Preu337ischen Herrenhaus in den Vordergrund gestellt (Rede des Generalstaats-anwalts Grimm, ZfB 6 [1865], 287, 344 ff). Der Grundgedanke, der es rechtlich m366glich mache, das Bergwerkseigentum vom Grundeigentum zu trennen, sei der, dass Letzteres dadurch in seinem Wesen nicht ber374hrt werde und insbe-sondere zu Bauten jeglicher Art weiter brauchbar bleibe. Grunds344tzlich mache das Allgemeine Berggesetz hiervon eine Ausnahme zugunsten des Bergbaus. Der Grundeigent374mer m374sse sich gefallen lassen, dass sein Grund und Boden durch den Bergbau unbrauchbar werde, aber nur gegen volle Entsch344digung. Zugunsten der Tr344ger 366ffentlicher Verkehrsanlagen werde durch die vorgese-henen 247247 153, 154 PrABG die urspr374ngliche Ausgangslage wieder hergestellt. Ihnen werde damit nicht auf Kosten des Bergbaubetreibenden ein Recht beige-legt, vielmehr blieben sie als Grundeigent374mer im Besitz ihrer nat374rlichen Rech-te, auf ihrem Grund und Boden alles vorzunehmen, wof374r derselbe bestimmt sei (aaO S. 347 f). Wenn dennoch ein Ersatzanspruch f374r einzelne Sicherungs- 25 - 14 - ma337nahmen des Bergbautreibenden begr374ndet werde, geschehe dies allein aus Billigkeitsgesichtspunkten (aaO S. 349). Hiernach sollten die fraglichen Be-stimmungen gerade das Verh344ltnis des Grundeigentums zu dem von diesem getrennten Gewinnungsrecht regeln. Eine Beschr344nkung des enteignungsrecht-lichen Entsch344digungsanspruchs des grundeigene Bodensch344tze gewinnenden Grundeigent374mers lie337e sich mit dieser Begr374ndung nicht rechtfertigen. Auch die in der Gesetzesbegr374ndung zu 247 127 Abs. 4 BBergG-E (= 247 124 Abs. 4 BBergG) in Bezug genommene Rechtsprechung zu 247 154 Abs. 1 ABG best344tigt diesen Befund. So hat der Senat in den bereits zitierten Entscheidungen vom 16. Oktober 1972 (III ZR 176/70, BGHZ 59, 332, 336 f) und vom 20. Dezember 1971 - III ZR 113/69, 57, 375, 388) die Unbedenklich-keit des Anspruchsausschlusses vor dem Hintergrund der verfassungsrechtli-chen Eigentumsgarantie damit begr374ndet, dass das Bergwerkseigentum als vom Grundeigentum gesondertes Recht keine vorgegebene oder vorgeformte Rechtsposition sei, sondern es allein durch die Verleihung geschaffen werde, und zwar mit dem Inhalt und in den Grenzen, wie sie im Gesetz vorgesehen seien. Deshalb k366nne das Bergwerkseigentum nicht in seinem Wesensgehalt angetastet sein, wenn im Einzelfall die nach dem Gesetz gebotene R374cksicht-nahme des Bergbautreibenden auf die von dem Oberfl344cheneigent374mer errich-teten Verkehrseinrichtungen sich dahin konkretisiere, dass der Abbau der Bo-densch344tze nur mit Einschr344nkungen vorgenommen werden k366nne oder g344nz-lich unterbleiben m374sse. Diese Rechtfertigung ist nicht auf einen Entsch344di-gungsausschluss f374r grundeigene Bodensch344tze 374bertragbar. Zwar kann ge-m344337 247 34 i.V.m. 247 9 BBergG das Recht, grundeigene Bodensch344tze zu gewin-nen, um die Befugnis zur Aneignung bergfreier Bodensch344tze erg344nzt werden. Dies 344ndert jedoch nichts daran, dass das Gewinnungsrecht an grundeigenen Bodensch344tzen von vornherein Inhalt des Eigentums am Grundst374ck ist (vgl. 26 - 15 - Regierungsbegr374ndung des Entwurfs des Bundesberggesetzes, BT-Drucks. 8/1315, S. 97 zu 247 33 BBergG-E = 247 34 BBergG; Senatsurteil vom 26. Januar 1984 - III ZR 216/82, BGHZ 90, 17, 21) und nicht erst durch die bergrechtliche Verleihung begr374ndet und seinem Inhalt nach gestaltet wird. Schlie337lich hat der Senat in der bereits zitierten Entscheidung vom 1. Juni 1978 betont, dass sich 247 154 Abs. 1 ABG auf Bergsch344den und ihre Verh374tung beziehe; nur in diesem Zusammenhang schlie337e diese Norm einen Ersatz daf374r aus, dass aufgrund der Verkehrsanlage das Gewinnungsrecht nicht ausge374bt werden k366nne (III ZR 158/75, BGHZ 71, 329, 336 ff mit Anm. Kreft LM Nr. 3 zu 247 154 PrBergG). 27 Auch die Literatur sah die Rechtfertigung des Anspruchsausschlusses nach 247 154 Abs. 1 ABG in der Besonderheit des getrennten Verh344ltnisses zwi-schen dem Bergbautreibenden und dem Grundeigent374mer als Tr344ger 366ffentli-cher Verkehrsanlagen begr374ndet (Boujong, aaO S. 71 f; Kreft, 326ffentlich-recht-liche Ersatzleistungen, 2. Aufl., Rn. 177; ders. LM Nr. 32 zu Art. 14 GrundG (Ba); im Ergebnis auch: Weitnauer, JZ 1973, 73, 82). 28 cc) Eine Auslegung des 247 124 Abs. 3, 4 BBergG, nach der in der zur Entscheidung stehenden Fallgestaltung eine Entsch344digung f374r den Fortfall der M366glichkeit, grundeigene Bodensch344tze zu gewinnen, ausgeschlossen w344re, w374rde zudem mit Blick auf Art. 14 und Art. 3 GG durchgreifenden Bedenken begegnen. 29 - 16 - (1) Sie w344re mit Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG unvereinbar, wonach Enteig-nungen nur gegen Entsch344digung zul344ssig sind. Durch den Entzug des Grund-eigentums wird enteignend auch in das hieraus folgende Gewinnungsrecht an grundeigenen Bodensch344tzen eingegriffen. Dieses Recht ist - anders als das Gewinnungsrecht an bergfreien Bodensch344tzen - nicht durch 247 124 Abs. 3, 4 BBergG von vornherein derart eingeschr344nkt, dass die Abbaum366glichkeit in Konfliktf344llen mit 366ffentlichen Verkehrsanlagen nicht vom urspr374nglichen Inhalt des Grundeigentums umfasst ist. 30 F374r die Frage nach dem Bestehen einer enteignungsf344higen Rechtsposi-tion ist darauf abzustellen, ob die jeweils zu sch374tzenden 366ffentlichen Belange - wie regelm344337ig - die Sozialbindung des Grundeigentums zum Ausdruck brin-gen, also einen Eingriff in den durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gesch374tzten Be-reich nur unter Enteignungsvoraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 GG gestatten, oder ob sie die aus dem Grundeigentum flie337enden Befugnisse so begrenzen, dass die Nutzbarkeit des Eigentums von vornherein beschr344nkt ist (Senatsur-teile jeweils vom 26. Januar 1984 - III ZR 179/82, BGHZ 90, 4, 11 und III ZR 178/82, NVwZ 1984, 819, 820). Als eine derartige Inhalts- und Schrankenrege-lung, die dem Grundeigentum von vornherein nur eine eingeschr344nkte Rechts-position einr344umt, sieht die Rechtsprechung etwa den Genehmigungsvorbehalt f374r eine Gew344sserbenutzung an (BVerfGE 58, 300, 328 f; Senatsurteil vom 3. Juni 1982 - III ZR 107/78, BGHZ 84, 230, 233). Hiermit sind zwar die Rege-lungen 374ber das Gewinnungsrecht an bergfreien Bodensch344tzen vergleichbar, nicht aber an grundeigenen Vorkommen. Grunds344tzlich geh366rt die Oberfl344che einschlie337lich des unter ihr befindlichen Erdk366rpers zum Eigentum an einem Grundst374ck (247 905 Satz 1 BGB). Damit ist das Recht zur Gewinnung von Bo-densch344tzen dem Grundsatz nach ebenfalls vom Eigentum erfasst (Senatsurteil vom 26. Januar 1984 - III ZR 216/82, BGHZ 90, 17, 21). Ausnahme hiervon 31 - 17 - sind jedoch seit alters her (vgl. Boldt/Weller, BBergG, 247 6 Rn. 2 ff) die dem Bergregal unterliegenden Bodenbestandteile (jetzt 247 3 Abs. 2 Satz 2 BBergG; siehe auch Senat aaO), die nunmehr in 247 3 Abs. 3 BBergG als so genannte bergfreie Bodensch344tze aufgef374hrt sind. Das Gewinnungsrecht an diesen be-steht nicht als immanenter Ausfluss des Grundeigentums. Es wird vielmehr erst durch die bergrechtliche Bewilligung oder Verleihung begr374ndet (247 10 BBergG) und wird in seinem Inhalt - auch zum Ausgleich der widerstreitenden Interessen zwischen dem Grundeigent374mer und dem Bergbautreibenden - erst durch das Bergrecht bestimmt. Hierzu geh366rt auch 247 124 Abs. 3, 4 BBergG, der das Ver-h344ltnis zwischen dem Grundeigentum und dem hiervon abgespaltenen Gewin-nungsrecht regelt und insoweit eine zul344ssige Inhalts- und Schranken-bestimmung dieses Gewinnungsrechtes darstellt (BVerwGE 106, 290, 293 f; zu 247247 153, 154 ABG: Senatsurteile vom 16. Oktober 1972 - III ZR 176/70, BGHZ 59, 332, 336; und vom 20. Dezember 1971 - III ZR 13/69, BGHZ 57, 375, 388). Demgegen374ber geh366rt das Gewinnungsrecht an grundeigenen Bodensch344tzen entsprechend den allgemeinen Grunds344tzen von vornherein zum Inhalt des Grundeigentums und unterliegt damit uneingeschr344nkt dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG. Eine Ausgleichsregelung zwischen dem Eigentum und dem Gewin-nungsrecht ist hier nicht erforderlich. (2) Zudem verstie337e eine Einschr344nkung von Entsch344digungsanspr374-chen gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Der grundeigene Bodensch344tze abbauende Gewerbetreibende w374rde bei einer in Bezug auf die Vorkommen im Boden entsch344digungslosen Grundenteignung ungleich gegen-374ber solchen Grundeigent374mern behandelt, die durch eine Enteignung andere Erwerbsm366glichkeiten verlieren und hierf374r zu entsch344digen sind, ohne dass ein rechtfertigender Grund f374r die ungleiche Behandlung vorl344ge. 32 - 18 - Ein solcher Differenzierungsgrund besteht zwar im Hinblick auf die Ein-schr344nkung des Gewinnungsrechts von bergfreien Bodensch344tzen, da dieses vom Grundeigentum verschieden ist und sein Inhalt erst durch das Bergrecht unter Einschluss der dem Ausgleich der widerstreitenden Interessen dienenden Vorschriften bestimmt wird. Damit unterliegt das Gewinnungsrecht an bergfrei-en Bodensch344tzen von vornherein wesentlichen Beschr344nkungen, aufgrund derer der Gewinnungsberechtigte nicht darauf vertrauen kann, den Abbau un-gest366rt fortsetzen zu k366nnen (Senatsurteile vom 16. Oktober 1972 aaO S. 336 f; und vom 23. November 2000 - III ZR 342/99, BGHZ 146, 98, 104). Demgegen-374ber besteht kein sachlicher Grund, das Gewinnungsrecht an grundeigenen Bodensch344tzen ohne Entsch344digung einzuschr344nken, da es dem Grundeigen-t374mer von Gesetzes wegen von vornherein zusteht. Auch f374hrt eine Enteignung des Grundeigent374mers regelm344337ig zum vollst344ndigen und endg374ltigen Verlust des Gewinnungsrechts an grundeigenen Bodensch344tzen. Aufgrund dieser Un-terschiede ist es geboten, bei einer Enteignung grundeigener Bodensch344tze jedenfalls dann eine Entsch344digung f374r den Verlust des Gewinnungsrechtes zu gew344hren, wenn dieser - wie im vorliegenden Sachverhalt - in keinem Zusam-menhang mit der Verhinderung von Bergsch344den steht. Allein aufgrund der m366glichen wirtschaftlichen Gleichwertigkeit der Gewinnungsrechte an bergfrei-en und grundeigenen Bodensch344tzen sind diese beiden rechtlich strukturell un-terschiedlichen Sachverhalte nicht gleich zu behandeln. 33 Eine Ungleichbehandlung gegen374ber anderen Gewerbetreibenden k366nn-te zwar zul344ssig sein, wenn der Abbau grundeigener Bodensch344tze Beschr344n-kungen im Interesse der Verhinderung von Bergsch344den an Nachbargrundst374-cken erf344hrt, da dies gerade die spezifische Gef344hrdung durch den Bergbau ber374cksichtigte. Wo dieser Bezug jedoch - wie vorliegend - fehlt, l344sst sich eine 34 - 19 - Differenzierung zwischen dem auf grundeigene Bodensch344tze gerichteten Bergbau und sonstigen Erwerbsbetrieben nicht rechtfertigen. Schlick D366rr Herrmann Hucke Tombrink Vorinstanzen: LG Meiningen, Entscheidung vom 16.07.2008 - BLK O 6/07 - OLG Jena, Entscheidung vom 12.08.2009 - Bl U 664/08 -
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