BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 229/10 Verkündet am: 22. September 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Überregionale Klagebefugni s UWG § 8 Abs. 3 Nr. 3; UKlaG § 4 a) Der Umstand, dass das Prozessgericht bei begründeten Zweifeln am (Fort)Bestehen der Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 4 Abs. 4 UKlaG lediglich das Verfahren aussetzen kann, lässt die Notwendigkei t der Prüfung unberührt, ob die Prozessführung im konkreten Einzelfall vom Satzungszweck des klagenden Verbandes umfasst ist. b) Die Verbraucherzentrale Nordrhein - Westfalen ist nicht daran gehindert, auch Wettbewerbsverstöße außerhalb Nordrhein - Westfalens zu verfolgen. BGH, Urteil vom 22. September 2011 - I ZR 229/10 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Sc haffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. November 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, a uch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückve r- wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin , die in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Verbraucherzentrale Nord rhein - Westfalen e. V., bezweckt nach ihrer Satzung , die Rechte der Verbraucher wahrzunehmen und Verstöße unter anderem gegen das Wettbewerbsrecht zu verfolgen, soweit d adurch Verbra u- cherinteressen berühr t werd en . In der Präambel ihr er Satzung ist ausgeführt , dass die Klägerin durch ve rbr aucherorientierte Verbände in Nordrhein - West - 1 - 3 - falen gegründet wurde , um auf dem Boden des Grundgesetzes und der sozi a- len Marktwirtschaft gemeinnützig Verbraucherinteresse n wahrzunehmen. Die im Möbelhandel tätige Beklagte ließ im Frühjahr 2009 im Raum Ber lin/ Brandenburg eine B roschüre verteilen , in der die dargestellten Möbel und Küchen auf einer Innenseite in einem rot unterlegten Textfeld mit der Angabe " 49 Euro monatlich " beworben wurden . Die Klägerin ist der Ansicht, dass diese Werbung gegen die P r eisang a- benverordnung verstößt und deshalb unter dem Gesichtspunkt des Recht s- bruchs auch wettbewerbswidrig ist . Sie hat die Beklagte daher a uf Unterlassung und Erstattung ihr er vorgerichtlichen Abm ahnkosten in Anspruch genommen. Beide Vorinstanzen haben die Klägerin als nicht klagebefugt und i hr e Klage daher als unzulässig angesehen . Mit d er vom Berufungsgericht zugela s- senen Revision , deren Zurückweisung d ie Beklagte beantragt, verfolgt d ie Kl ä- gerin ihre Klagea nträge weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet : Die generelle Klagebefugnis der Klägerin als qualifizierte Einrichtung zum Schutz von Verbraucherinteres sen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG sei durch die Satzung der Klägerin auf die Vertretung der Interessen der Verbraucher in Nordrhein - Westfalen beschränkt . Der Satzungszweck sei bei der Prüfung der 2 3 4 5 6 - 4 - Klagebefugnis zu berücksichtigen, weil d ie Kläger in keine von ihrem Verein s- zweck nicht umfassten Befugnisse für sich in Anspruch nehmen dürfe. Die regionale Beschränkung der Bet ätig ung der Klägerin ergebe sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Satzung , aber aus ihrem Gesam t- zusammenhang. Der Name der Klägerin, ihr Sitz in Düsseldorf, die organisat o- rische Struktur, das Bundesland Nordrhei n - Westfalen als Hauptzuwendungsg e- ber und die bundesweite Organisation von je einer Verbraucherzentrale je Bu n- desland und eines Bundesverbandes zeigten, dass das Tätigkeitsfeld der Kl ä- gerin nach ihrer Satzung auf die Wahrnehmung der Interessen der Verbrauch er i n Nordrhein - Westfalen beschränkt sei. Die Interessen der Verbraucher i n Nordrhein - Westfalen seien durch die Werbung der Beklagten im Raum Berlin/Brandenburg nicht berührt , weil die Beklagte in Nordrhein - Westfalen kein Geschäft betreibe und die bean standete Werbung dort auch nicht verteilt worden sei. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision ha t Erfolg. Das Ber u- fungsgericht hat zu Unr echt angenommen, dass d ie Klägerin für die von ihr ge l- tend gemachten Ansprüche nicht klag e befugt ist. 1. D as Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG nicht anders als § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG aF (vgl. dazu BGH, Ur teil vom 15. Januar 2004 I ZR 180/01, G RUR 2004, 435 = WRP 2004, 490 FrühlingsgeFlüge) und § 8 Abs. 3 Nr. 2 UW G (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. März 2007 I ZR 51/04, GRUR 2 007, 809 Rn. 12 = WRP 2007, 1088 Kran kenhauswerbung) neben der sachlich - rechtlichen Anspruchsberecht i- gung auch die prozessuale Klagebefugnis regelt. Dementsprechend muss d as Revisionsgericht ohne Bindung an die vom Berufungsgericht getroffenen ta t- 7 8 9 10 - 5 - sächlichen Feststellungen selbständig prüfen, ob die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG vorliegen ( vgl. BGH , GRUR 2007, 809 Rn. 1 2 Kranken - hauswerbung, mwN ). 2 . Das Ber ufungsgericht hat mit Recht auch angenommen, dass die Kl a- gebefugnis der Klägerin nicht schon daraus folgt, dass diese in die Liste qualif i- zierte r Einrichtung en nach § 4 UKlaG eingetragen ist und das Prozessgericht be i begründeten Zweifeln am (Fort )Bestehe n der Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG , § 4 Abs. 4 UKlaG lediglich das Verfahren au s- setzen kann ( vgl. dazu BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 I ZR 66/09, GRUR 2010, 852 Rn. 11 = WRP 2010, 1143 Gallardo Spyder) . Die Notwendigkeit der P rüfung, ob die Prozessführung im konkreten Einzelfall vom Satzungszweck des klagenden Verbandes umfasst ist, bleibt davon unberührt (vgl. Fezer/ Büscher, UWG, 2. Aufl. , § 8 Rn. 276; Teplitzky, Wettbewerbsrechtli che Anspr ü- che und Verfahren, 9. Aufl. , Kap. 13 Rn. 31a; Ahrens/ Jestaedt, Der Wettb e- werbsprozess, 6 . Aufl. , Kap. 19 Rn. 5 7 und 66 ; MünchKomm.ZPO/Micklitz, 3. Aufl., § 3 UKlaG Rn. 16; Paland t/ Bassenge , BGB, 70. Aufl. , § 4 UKlaG Rn. 3; Staudinger/Schlosser, BGB [ 2006 ] , § 3 UKlaG Rn. 2 ; Witt in Ulmer/Brandner/ Hensen, AGB - Recht, 11. Aufl. , § 4 UKlaG Rn. 5; ebenso zu § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG aF GroßKomm.UWG/ Erdmann, § 13 Rn. 98 f. und MünchKomm.B GB/ Micklitz, 4. Aufl., § 13 AGBG Rn. 102, jeweils mwN; aA wohl Ohly in Piper/Ohly/ Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 8 R n. 112 ) . D afür spricht zu m einen die Erwägung, dass bei der Eintragung eines Verbandes nicht geprüft wird , ob und inwiefern gegebenenfalls seine Tätigkeit nach seiner Satzung in örtlich er oder sachliche r Hinsicht b eschränk t ist . Ob eine solche Beschränkung der Klagebefugnis entgegensteht, kann v ielmehr immer nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls festgestellt 11 12 - 6 - werd en (vgl. Ahrens/Jestaedt aaO Kap. 19 Rn. 66 ; GroßKomm.UWG/Erdmann, § 13 Rn. 98 f. ) . Für die Notwendigkeit d e r Prüfung der Klage befugnis im Einzelfall spr e- ch en zum anderen a uch die unionsrechtliche Grundlage sowie die Entst e- hungsgeschichte der in § 4 UK laG und § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG enthal tenen R e- gelung . So sind die Gerichte nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz von Verbraucherinteressen , die mit de m Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Ve rbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro (BGBl. I, S . 897) mit Wirkung vom 30. Juni 2000 in § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG aF in das deutsche Recht umg e- setzt worden ist (vgl. Köhl er in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl. , § 8 Rn. 3.52) , ausdrückli ch nicht gehindert zu prüfen, ob der Zweck der qualifizie r- ten Einrichtung deren Klageerhebung im speziellen Einzelfall rechtfertigt. Zwar s teht es de n Mitglied staaten nach Art. 7 der Richtlinie 2009/22/EG über Unte r- lassungsklagen zum Schutz der Verbraucher interessen (kodifizierte Fassung) , die insoweit nunmehr ohne inhaltliche Änderung an die Stelle der Richtlinie 98/27/EG getreten ist , frei , Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die den qualifizierten Einrichtungen auf nationaler Ebene weitergehende Rechte zur Klageerhebung einräumen , als dies im Rahmen der Richtlinie als Mindeststa n- dar d vorges chrieben ist . Der deutsche Gesetzgeber hat von dieser Möglichkeit jedoch keinen Geb rauch gemacht; denn er hat in § 4 Abs. 2 Satz 3 UKlaG b e- stimm t, dass der sat zungsmäßige Zweck in de r Liste der qualifizierten Einric h- tungen anzugeb en ist, um eine Prüfung des Satzungszwecks im Einzelfall zu ermöglichen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum inzwischen ohne inhaltliche Änderung durch § 4 Abs. 2 UKlaG erset zten § 22a Abs. 2 AGBG , BT - Drucks. 14/2658 , S. 54 f. ). Die Prüfung, ob die Rechtsverfolgung im Einze l- 13 14 - 7 - fall vom Satzungszweck noch gedeckt ist, soll daher durch seine Eintragung in d ie Liste qual ifizierter Einrichtungen nach § 4 UK laG erleichtert, nicht dage gen wie die Revision meint - auf die Prüfung der Frage verengt werden, ob der in die Liste eingetragene Wortlaut des Satzungszwecks die Durchführung des konkreten Verfahrens abdeckt. 3 . Das Berufungsgericht ist jedoch zu Unr echt davon ausgegangen, da ss sich aus der Satzung der Klägerin eine regionale Beschränkung auf den Schutz der Verbraucher mit einem Bezug z u m Bundesland Nordrhein - Westfalen ergibt . a) S atzung sbestimmung en , denen körperschaftsrechtliche Bedeutung zukommt, sind grundsätzlich obje ktiv auszulegen ( st . Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 28. November 1988 II ZR 96/88, BGHZ 106, 67 , 71 ; Urteil vom 21. Janu - ar 1991 II ZR 144/90, BGHZ 113, 237 , 240 ; Urteil vom 11. Oktober 1993 I I ZR 155/92, BGHZ 123, 347, 350 , jeweils mwN ). In diesem Zusammenhang kommt neben dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Regelung auch dem systematischen Bezug einer Klausel zu anderen Satzungsvorschriften maßgebliche Bedeutung zu; außerhalb der Satzung liegende Umstände können dann zu berücksichtigen sein , w enn ihre Kenntnis bei den jenigen Personen, für die sich aus der Regelung rechtliche Folgen ergeben können, allgemein v o- rausgesetzt werden kann (vgl. BGHZ 1 23 , 34 7, 350 f. mwN ) . Diese Grundsätze haben auch bei der Beurteilung der Frage zu gelten, ob ein aufgrund Eintragung in die Liste qual ifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG klagebefugter Verband sein ihm dadurch eröffnetes Tätigkeitsfeld im Einzelfall überschritten hat. Es kommt daher auch in diesem Zusammenhang nicht allein auf den Wortlaut der den Verbandszweck regelnden Satzungsb e- stimmung an (aA MünchKomm.ZPO/ Micklitz aaO § 3 UKlaG Rn. 16). 15 16 17 - 8 - b) D as Berufungsgericht ha t insoweit gemeint , die regionale Beschrä n- kung der Betätigung der Klägerin auf die Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern in Nordrhein - Westfalen ergebe sich zwar nicht aus dem Wortlaut ihr er Satzung , die insoweit weder eine positive noch eine negative Bestimmung enth al t e , aber aus deren Gesamtzusammenhang . In der Tat mag der vom Ber u- fungsgericht in diesem Zusammenhang angeführte Umstand , dass die Klägerin von regionalen Verbänden in Nordrhe in - Westfalen gegründet wurde, für ein e entsprechende Beschränkung sprechen . In dieselbe Richtung scheint , wie das Berufungsgericht ebenfalls mit Recht festgestellt hat, der Name der Klägerin zu weisen . Dasselbe gilt f ür die in die Ziffer 9.3 der Satzung ei ngeflossene orga n- schaftliche Struktur der Klägerin, auf die das Berufungsgericht des W eiteren abge stellt hat. Als Argument f ür die regionale Beschränkung des Tätigkeitsb e- reichs der Klägerin mag man mit dem Berufungsgericht des Weiteren de n U m- stand, dass di ese gemäß Ziffer 7.2 ihrer Satzung in erster Linie durch das Land Nordrhein - Westfalen finanziert wird, sowie die Tatsache anführen, dass die Klägerin im Bundesverband der Verbraucherzentralen e.V. organisiert ist, bei dem es sich um einen Dachverband hande lt, dessen Mitglieder die Verbra u- cherzentralen der einzelnen Bundesländer sind. c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts stellt dagegen der U m- stand, dass die Klägerin ihren Sitz in der nordrhein - westfälischen Landeshaup t- stadt Düsseldorf hat, für s ich gesehen k ein Indiz dafür dar, dass ihr Tätigkeit s- bereich nach ihrer Satzung regional beschränkt i s t . Dasselbe gilt für d ie Tats a- che, dass sich die Stimm en verteilung der Mitglieder der Klägerin i n der Mitgli e- derversammlung danach richtet, welche Region in Nordrhein - Westfalen durch das jeweilige Mitglied abgedeckt wi rd. Nach der in der Satzung insoweit g e- troffene n Regelung ha t ein Mitglied, das die Interessen von Verbrauchern im gesamten Bundesland Nordrhein - Westfalen vertritt, mehr Gewicht als ein Mi t- gli ed, das dies nur in Teilen des Landes tut . Eine solche Regelung ist jedoch 18 19 - 9 - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht nur dann sinnvoll, wenn eine Beschränkung auf die Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher i n de m Bundesland erfolgen sollte. d) Das Berufungsgericht hat außerdem Umstände unberücksichtigt g e- lassen, die neben dem Wortlaut der Satzung, aus dem sich keine regionale B e- schränkung ergibt, gegen eine solche Beschränkung sprechen. aa) So führt e die vom Berufungsgericht angenommene regionale B e- schränkung des Tätigkeitsbereichs der Klägerin zu nicht unerheblichen Abgre n- zungsproblemen in den wegen der zunehmenden Verbesserung der Verkehrs - und Kommu nikati onswege immer häufigeren Fällen, in denen außerhalb von Nordrhein - Westfalen vo rgenommene g eschäft liche Handlungen auf in Nor d- rhein - Westfalen ansässige Verbraucher nachteilige Auswirkungen haben. Es bestünde insoweit die Gefahr, dass die Klägerin in solchen Fällen entweder vorsichtshalber von einem in der Sache tatsächlich veranlasst en Vorgehen g e- gen ein unlautere s Verhalte n absieht oder sich umgekehrt wie im Strei tfall entgegenhalten lassen muss, sie habe ihren Tätigkeitsbereich überschritten. Beides widerspricht dem von der Klägerin nach ihrer Satzung verfolgten Zweck, den Verbr aucherinteressen zu dienen. bb) Es kommt hinzu, dass die Klägerin bei der vom Berufungsgericht aus ihrer Satzung herausgelesenen regionalen Beschränkung ihres Betätigungs b e- reichs gehindert wäre, gegen die I nteressen der Verbraucher verletz ende G e- schäft spraktiken schon dann vorzugehen, wenn diese zwar bereits angewe n- det, hierdurch aber Interessen von Verbrauchern in Nordrhein - Westfalen noch nicht oder jedenfalls noch nicht in relevantem Umfang beeinträchtigt werden. Die vom Berufungsgericht für richtig g ehaltene Auslegung der Satzung der Kl ä- 20 21 22 - 10 - gerin führte daher auch in dieser Hinsicht zu einem dem Sinn und Zweck der in der Satzung der Klägerin getroffenen Regelung widersprechenden Ergebnis. cc) Die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht hätte zudem zur Folge, dass die Klägerin in erheblichem Umfang an einem in Absprache mit anderen Verbraucherzentralen erfolgenden koordinierten und dabei insbesondere auch arbeitsteiligen Vorgehen gegen verbraucherschutzgesetzwidrige Praktiken g e- hindert wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich eine Spezi a- lisierung der Verbraucherzentralen angesichts der Weite der für diese best e- henden Aufgabenstellung (vgl. dazu nur den nicht abschließenden Katalog in § 2 Abs. 2 UKlaG) nicht nur als sinnv oll, sondern zumal unter Berücksicht i- gung der in der Regel gering bemessenen finanziellen Ausstattung der Ve r- braucherzentralen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2011 I ZR 183/09, GRUR 2 011, 560 Rn. 6 = WRP 2011, 752 Streitwertherabsetzung II) jede n- falls auf Spezialgebieten auch als notwendig darstellt. e) Danach sprechen Alles in Allem gesehen die besseren Gründe dafür, dass die Klagebefugnis der Klägerin nicht - wie vom Berufungsgericht ang e- nommen entgegen dem Wortlaut ihrer Satzung beschränk t und die Klage d a- her zulässig war. 23 24 - 11 - III. N ach allem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben und ist deshalb aufzuheben. D ie Sache ist zur neu en Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht z u- rückzu ver weisen. Dieses wird nunmehr zu prüfen haben, ob die Klage begrü n- det ist . Bornkamm Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 18.02.2010 - 51 O 96/09 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.11.2010 - 6 U 27/10 - 25
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