ECLI:DE:BGH:2018:120618UIIZR229.16.0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES URTEIL II ZR 229/16 Verkündet am: 12. Juni 2018 Stoll, Justiz amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 522 Abs. 2 Satz 4 Unterliegt ein die Berufung zurückweisender Beschluss der Anfechtung, muss er, ebenso wie ein Berufungsurteil, erkennen lassen, was der Ber u- fungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat. BGH, Urteil vom 12. Juni 2018 - II ZR 229/16 - OLG Celle LG Verden - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2018 durch den Richter Born als Vorsitzenden, die Richter Wöstmann und Dr. Bernau , die Richterin B. Grüneberg sowie den Richter V. Sander für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Juni 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwi e- sen. Die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Revisionsverfahren wird angeordnet. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der G . S . GmbH (nachstehend Schuldnerin), das am 20. Ok tober 2014 eröf fnet wurde. Er nimmt die Beklagte zu 1 , eine GmbH, als 1 - 3 - Mehrheitsgesell schafterin der Schuldnerin auf erneute Einzahlung der Stam m- einlage und den Beklagten zu 2, den ehemaligen Geschäftsführer der Schul d- nerin und Geschäftsführer der Beklagten zu 1, auf Ersa tz einer Zahlung aus dem zur Erhaltung des Stammk apitals erforderlichen Vermögen in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner unter Klageab - - klagte zu 1 habe ihre Einlagep flicht nicht erfüllt, weil die Bareinlage in einem engen zeitlichen Zusammenhang wieder zurückgezahlt worden sei . Der Bekla g- te zu 2 schulde den Betrag gemäß § 43 Abs. 3 GmbHG. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten unter Bezugn ahme auf einen zuvor erteilten Hinweis durch Beschluss zurückgewiesen. Dagegen wenden sich die Beklagte n mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweis ung der Sache an das Berufungsgericht. I. Die Entscheidung des Berufungsgericht s lässt nicht erkennen, was die Beklagten mit ihrem Rechtsmittel erstrebt haben. 1. Ein die Berufung zurückweisender Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO zu begründen , soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO enthalten sind. Unterliegt der Zurückweisungsbeschluss der A n- fechtung, hat er nach § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO , ebenso wie das Ber ufungsurteil nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, eine Bezugnahme auf die tat sächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen 2 3 4 5 6 - 4 - oder Ergänzungen zu enthalten ; a uch im Übrigen gelten dieselben Inhaltsa nfo r- derungen an einen Zurückweisungsbeschluss wie bei einem Berufungsurteil (BGH, Urteil vom 21. September 2016 - VIII ZR 188/15, NJW 2016, 3787 Rn. 6). Der Beschluss muss daher , unter Umständen gemeinsam mit den Ausfü h- rungen in dem Hinweisbeschluss, zumindest sinngemäß erkenne n lassen, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat ( vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 - VII ZR 10/11, NJW 2012, 3569 Rn. 6 ; Urteil vom 11. Mai 2016 - VIII ZR 209/15, NJW 2016, 2254 Rn. 14; Urteil vom 21. September 2016 - VIII ZR 188 /15, NJW 2016, 3787 Rn. 6 ; Hk - ZPO/Wöstmann, 7. Aufl., § 540 Rn. 3). 2. Diesen Anforderungen genügt der die Berufung der Beklagten z u- rückweisende Beschluss des Berufungsgerichts nicht. Dessen Gründe erschö p- fen sich in einer Bezugnahme auf seinen Hinweisbe schluss vom 9. Juni 2016. Diese für sich genommen zulässige Bezugnahme war im vorliegenden Fall aber nicht ausreichend . Der Hinweisbeschluss teilt weder die Anträge im Berufung s- ver fahren mit noch lässt er auf andere Weise erkennen , welches Ziel die B e- klagt en mit ihrem Rechtsmittel angestrebt haben. Es kann nur vermutet werden , dass die Beklagten die Abweisung der Klage erreichen wollten . Mit der Verurte i- lung des Beklagten zu 2 setzt sich das Berufungsgericht inhaltlich nicht ause i- nander . Nach der Begründung könnte auch lediglich die Bekl agte zu 1 Berufung eingelegt haben . II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist danach ohne Sachprüfung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die vom Berufungsgericht geteilten rechtlichen E r- wägungen des Landgerichts die Verurteilung der Beklagten nicht tragen . 7 8 - 5 - 1. Nach der Rechtsprechung des Senats liegt die für die Erfüllung der E inlageschuld (§ 19 Abs. 1 GmbHG) erforderliche Leistung zur freien Verfügung de s Geschäftsführers (§ 8 Abs. 2 GmbHG) nicht vor, wenn der eingezahlte Ei n- lagebetrag absprachegemäß umgehend an den Inferenten zurückfließt ( BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 120/07, BGHZ 180, 38 Rn . 15 Qivive; U r- teil vom 20. Juli 2009 - II ZR 273/07, BGHZ 182, 103 Rn. 11 - Cash - Pool II ). Aus den Erwägungen des Berufungsgerichts lässt sich nicht auf ein en Rüc k- fluss der Einlage an die Beklagte zu 1 als Inferentin schließen . Die Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln setzt zwar keine persone l- le Identität zwischen Inferent und Auszahlungsempfänger voraus. Ausreichend, aber auch erforderlich ist bei der Weiterleitung der Einlagemittel an einen Dri t- ten, dass der Inferent da durch in gleicher Weise begünstigt wird wie durch eine unmittelbare Leistung an ihn selbst. Mittelbar zugute kommt dem Inferenten die Leistung insbesondere, wenn die Z ahlung an ein von ihm beherrschtes Unte r- nehmen weitergel eitet wird (BGH, Urteil vom 20. J uli 2009 II ZR 273/07, BGHZ 182, 103 Rn. 32 - Cash - Pool II mwN). Allein der Umst and, dass der Beklagte zu 2 vom Konto der Schuldnerin, auf welches die Beklagte zu 1 am 1. August 2013 die von ihr übernommene Einlage eingezahlt hatte, am 6. und am 8. Au a b- gehoben hat, wirkt sich weder unmittelbar noch mittelbar begünstigend auf das Vermögen der Beklagten zu 1 aus . Das Landgericht hat offengelassen, ob, wie vom Kläger behauptet, die Beklagte zu 1 die Mittel zurückerhalten ha t . Das B e- rufungsgericht führt aus, durch die gesellschaftlichen und privaten Verpflichtu n- gen sei eine Identität von Zahlendem und Zahlungsempfänger anzunehmen. Das ist auch unter Berücksichtig u ng der Ausführungen des Landgerichts nicht nachvollziehbar. Rechts fehlerhaft rechnet das Landgericht die Abhebungen des Beklagten zu 2 deshalb der Beklagten zu 1 zu, weil der Beklagte zu 2 zugleich Geschäftsführer der Schuldnerin und der Beklagten zu 1 war. Für die Würd i- 9 10 11 - 6 - gung , dass die Beklagte zu 1 in gleicher Weise begü nstigt wurde, wie durch eine unmittelbare Leistung an sie selbst, bedarf es aber der Feststellung über den Verbleib des Geldes. Insoweit deutet das Landgericht verschiedene Mö g- lichkeiten an, ohne sich jedoch festzulegen. 2 . Sollte das Vermögen der Schu ldnerin - wie der Kläger behauptet - b e- reits im Juli 2013, mithin vor der Eintragung der Schuldnerin in das Handelsr e- gister am 5. September 2013 , aufgezehrt gewesen sein, wird das Berufungsg e- richt eine r Einstandspflicht der Beklagten zu 1 unter dem Gesicht spunkt der Unterbilanz haftung nachzugehen haben (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1997 - II ZR 123/94 , BGHZ 134, 333, 338 f.) . 3 . Schließlich wird das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der Ei n- tragung der Schuldnerin im Handelsregister am 5. Septem ber 2013 einen A n- spruch gegen den Beklagten zu 2 nicht auf § 43 Abs. 3 GmbHG stützen kö n- nen, weil von einer der Bestimmung des § 30 GmbHG zuwider geleisteten Za h- lung aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen erst nach Eintragung der G esellschaft im Handelsregister die Rede sein kann. Vor diesem Zeitpunkt entfalten die Regeln des GmbHG zur Kapitalerhaltung keine Wirkung ( vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2010 - II ZR 12/08, BGHZ 185, 44 Rn. 49 - ADCOCOM; Wicke, GmbHG, 3. Aufl., § 30 Rn. 3; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 8. Aufl., § 30 Rn. 3; Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., § 30 Rn. 14 Kuntz in Gehrlein/Born/Simon, GmbHG, 3. Aufl., § 30 Rn. 4 ; MHLS/Heidinger, GmbHG, 3. Aufl., § 30 Rn. 22; Verse in Scholz, GmbHG, 12. Aufl., § 30 Rn. 12 ; MünchKommGmbHG/Ekkenga, 3. Aufl., § 30 Rn. 60 f.; Habersack in Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 30 Rn. 17, 27 ). 12 13 - 7 - III . Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Nichtzulas sungsbeschwerde - und Revisionsverfahren beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Born Wöstmann Bernau B. Grüneberg V. Sander Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 25.01.2016 - 9 O 14/15 - OLG Celle, Entscheidung vom 30.06.2016 - 16 U 23/16 - 14
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