BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 230/06 Verk374ndet am: 5. November 2007 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 707 Den Anforderungen an die Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit weiterer neben die Einlagepflicht tretender Beitragslasten (sog. "gespaltene Beitragspflicht", s. zuletzt Sen.Urt. v. 19. M344rz 2007 - II ZR 73/06, Tz. 17 m.w.Nachw.) tr344gt eine Vertragsges-taltung Rechnung, nach der sich aus dem Gesellschaftsvertrag i.V.m. der zugeh366ri-gen Beitrittserkl344rung die maximale H366he (hier: durch Angabe eines "Netto-Gesamtaufwands") der den Gesellschafter treffenden Beitragspflicht ergibt. BGH, Urteil vom 5. November 2007 - II ZR 230/06 - LG Berlin KG Berlin - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 5. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. September 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden ist, und wie folgt neu gefasst: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 19 des Landgerichts Berlin vom 6. Dezember 2005 wird zur374ckge-wiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamt-schuldnern auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten im Revisionsverfahren nur noch darum, ob die Be-klagten als Gesellschafter der als geschlossener Immobilienfonds ausgestalte-ten Kl344gerin zur Zahlung von als Einzahlungen bezeichneten Geldbetr344gen verpflichtet sind. 1 - 3 - Die klagende BGB-Gesellschaft ist im Jahre 1997 gegr374ndet worden und dient dem Zweck, das Mietwohngrundst374ck K. Stra337e 2 in B. zu er-werben, instand zu setzen und sodann zu vermieten. Gr374ndungsgesellschafte-rin ist die A. S. GmbH, die eine Vielzahl derartiger geschlossener Immobilienfonds in B. unter Verwendung gleichlautender Gesellschaftsvertr344ge aufgelegt hat. 2 247 4 des am 27. November 1997 geschlossenen Gesellschaftsvertrages (k374nftig: GV) mit der 334berschrift "Gesellschaftskapital" lautet wie folgt: 3 "(1) Das Eigenkapital wird auf insgesamt 4.515.000,00 DM (205) festgesetzt. Die Erh366hung des Eigenkapitals ist nur mit Zu-stimmung aller Gesellschafter zul344ssig, sofern bei 334ber-schreitung der Herstellungskosten f374r das gesellschaftsei-gene Bauvorhaben aus von der Gesch344ftsf374hrung nicht zu vertretenden Gr374nden Eigengelder soweit zu erh366hen sind, wie es die Beendigung des Bauvorhabens erforderlich macht. 205 (6) Neben dem in Absatz 1 bezeichneten Eigenkapital, das ca. 35 % der f374r die Durchf374hrung des Gesellschaftszwecks er-forderlichen Gesamtmittel ausmachen wird, nimmt die Ge-sellschaft durch s344mtliche Mitgesellschafter - entsprechend der Gesellschaftereinlagen zueinander - Fremdmittel auf, um die Investitionen dem Gesellschaftszweck entsprechend durchf374hren zu k366nnen. Dabei sollen die Gesamtkosten bis zur vollst344ndigen Durchf374hrung des Bauvorhabens 12.900.000,00 DM (205) nicht 374berschreiten. Werden der Ge- - 4 - sellschaft Darlehen von Gesellschaftern gew344hrt, sind dies Fremdmittel im Sinne dieses Absatzes. 205" 4 247 4 Abs. 6 Satz 4 verweist auf die Anlage 2, die einen detaillierten In-vestitions- und Finanzplan enth344lt, der u.a. die Aufnahme von zwei der H366he nach genau bezifferten (Fremd)Darlehen vorsieht. 5 In 247 9 Abs. 3 GV ist bestimmt: "Der Zins- und Tilgungsdienst des Grundschulddarlehens wird 374ber die Gesellschaft abgewickelt. Die anfallenden Betr344ge werden von der Gesellschaft aus ihr zuflie337enden Miet- und sonstigen Einnahmen nach Abzug der f374r die Gesellschaft ent-stehenden Aufwendungen, wie z.B. Bewirtschaftungskosten des Hauses und Kosten der Gesellschaft, gezahlt. Sofern der erwirtschaftete 334berschuss nicht f374r die Bedienung der Darle-hen ausreicht, sind die Gesellschafter verpflichtet, anteilig Ein-zahlungen aufzubringen. Die zu leistenden Einzahlungen wer-den den Gesellschaftern viertelj344hrlich zur Zahlung aufgege-ben. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist jeder Gesellschafter verpflichtet, Verzugszinsen zu zahlen, die mit 1 % pro Monat festgelegt werden." Die Beklagten erkl344rten zun344chst privatschriftlich am 28. November 1997 und sodann mit notarieller Urkunde vom 13. Dezember 1997 ihren Beitritt zur Gesellschaft. In beiden Urkunden wird das 374bernommene Eigenkapital mit 120.500,00 DM zzgl. 5 % Agio (= 6.025,00 DM) und der Anteil am Gesamtauf-wand mit 344.286,00 DM bezeichnet. In der privatschriftlichen Beitrittserkl344rung hei337t es insoweit w366rtlich: 204damit sind wir an der Gesellschaft mit einem Ge-samtnettoaufwand von 344.286,00 DM beteiligt223. 6 - 5 - Ferner wird dort ausgef374hrt: 7 "Die zur Finanzierung meines Gesellschaftsanteils vorgesehe-nen Darlehen I und Darlehen II sollen von der Gesellschaft eingedeckt werden." 8 Die Gesellschaft nahm zur Finanzierung des Projekts, wie vorgesehen, Fremdmittel in der Form eines erstrangigen und eines zweitrangigen Grund-schulddarlehens auf, wobei - unstreitig - die Konditionen der Darlehen g374nstiger waren als zun344chst im Prospekt veranschlagt. Dem Verfahren aus den Vorjahren folgend wurde in der Gesellschafter-versammlung vom 10. M344rz 2003 der Wirtschaftsplan f374r 2004 beschlossen. Aus diesem ergab sich eine Unterdeckung von 190.000,00 200, weil die Einnah-men die Jahresannuit344ten f374r die Fremdmittel bei weitem nicht deckten. Nach Ansicht der Kl344gerin trifft die Beklagten demgem344337 f374r das Jahr 2004 eine Zah-lungsverpflichtung in H366he von 5.070,87 200, deren Erf374llung in vier Raten sie mit Schreiben vom 5. Januar 2004 verlangte. Eine 344hnliche Zahlungsverpflichtung leitet die Kl344gerin aus dem Wirtschaftsplan f374r 2005 her, welcher am 26. M344rz 2004 beschlossen worden ist. Die Beklagten, die seit 1999 den entsprechenden Zahlungsaufforderungen stets nachgekommen waren, haben nach Leistung der ersten Raten f374r 2004 die Ansicht vertreten, es handele sich bei den eingefor-derten Zahlungen um Nachsch374sse, die nicht wirksam begr374ndet worden seien, und haben weitere Zahlungen abgelehnt. 9 Der auf Leistung der restlichen Raten f374r 2004, des f374r 2005 errechneten Betrages (insgesamt 7.606,32 200) sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Anwalts-kosten von 165,71 200 gerichteten Klage hat das Landgericht entsprochen und die in dritter Instanz nicht weiterverfolgte Widerklage der Beklagten abgewie-sen. Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Widerklage best344tigt, im 334b- 10 - 6 - rigen aber auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision der Kl344gerin. Entscheidungsgr374nde: 11 Die Revision der Kl344gerin ist begr374ndet und f374hrt zur Wiederherstellung des der Klage stattgebenden landgerichtlichen Urteils. I. Das Berufungsgericht (ZIP 2007, 183 ff.) hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 12 Die Beklagten seien zur Erf374llung der Einzahlungsforderung der Kl344gerin nicht verpflichtet, da der Gesellschaftsvertrag der Kl344gerin keine wirksame Ab-344nderung des 247 707 BGB enthalte. Eine Nachschussverpflichtung ergebe sich nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit aus dem Gesellschaftsvertrag selbst, da das f374r das Entstehen der Beitragspflicht ma337gebliche Kriterium des "nicht ausreichenden 334berschusses" in 247 9 Abs. 3 GV in keiner Weise konkretisiert sei. Die hinsichtlich der Wirtschaftspl344ne ergangenen Gesellschafterbeschl374sse h344tten eine Zahlungspflicht nicht wirksam begr374ndet, da sie nicht einstimmig ergangen seien. Eine grunds344tzlich m366gliche antizipierte Zustimmung der be-klagten Gesellschafter scheitere hier an der mangelnden Angabe einer Ober-grenze oder an der fehlenden Festlegung sonstiger, das Erh366hungsrisiko ein-grenzender Kriterien im Gesellschaftsvertrag. Besondere Umst344nde, die die Annahme einer sich aus der gesellschafterlichen Treuepflicht ergebenden Ver-pflichtung der Gesellschafter zur Zustimmung zu einer Beitragserh366hung recht-fertigen k366nnten, seien nicht ersichtlich. Auch ein sich aus der von der Vertrete-rin der Beklagten erkl344rten Zustimmung zu den Gesellschafterbeschl374ssen er- 13 - 7 - gebendes vermeintliches widerspr374chliches Verhalten der Beklagten k366nne nicht zu einer anderen Betrachtung f374hren. 14 II. Diese Beurteilung h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 15 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Beklagten zur Leistung der von der Kl344gerin geforderten Einzahlungen verpflichtet. Dem steht 247 707 BGB nicht entgegen. Anders als das Berufungsgericht meint, liegt hier ein Fall der so genannten gespaltenen Beitragspflicht vor. Das hat das Be-rufungsgericht verkannt, weil es bei der Auslegung des Gesellschaftsvertrags den von der Kl344gerin vorgetragenen Sachverhalt nicht vollst344ndig in den Blick genommen und den Inhalt der privatschriftlichen Beitrittserkl344rung der Beklag-ten nicht ber374cksichtigt hat. a) Zutreffend ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, dass bei isolierter Betrachtung des Gesellschaftsvertrags die darin enthaltenen Bestim-mungen Zahlungspflichten der Beklagten nicht zu begr374nden verm366gen. 16 aa) Nach 247 707 BGB besteht vor Aufl366sung der Gesellschaft eine Nach-schusspflicht 374ber die vereinbarte Einlage hinaus grunds344tzlich nicht. Die - dispositives Recht enthaltende - Regelung in 247 707 BGB greift allerdings unter anderem dann nicht ein, wenn sich die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag keine der H366he nach festgelegten Beitr344ge versprochen, sondern sich verpflich-tet haben, entsprechend ihrer Beteiligung das zur Erreichung des Gesell-schaftszweck Erforderliche beizutragen (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 - II ZR 342/03, ZIP 2005, 1455, 1446; v. 23. Januar 2006 - II ZR 126/04, ZIP 2006, 754, 755 und - II ZR 306/04, ZIP 2006, 562, 563; v. 19. M344rz 2007 - II ZR 73/06, ZIP 2007, 812, 813). Ebenso ist 247 707 BGB dann nicht ber374hrt, wenn sich die Gesellschafter zum einen eine betragsm344337ig festgelegte Einlage, zum anderen laufende Beitr344ge versprochen haben (so genannte gespaltene Beitragspflicht; 17 - 8 - Sen.Urt. v. 23. Januar 2006 - II ZR 126/04 aaO; v. 7. November 1960 - II ZR 216/59, WM 1961, 32, 34). In einem solchen Fall bed374rfen die Festle-gung der H366he und die Einforderung der Betr344ge keines Gesellschafterbe-schlusses, sondern sind Sache der Gesch344ftsf374hrer (Sen.Urt. v. 19. M344rz 2007 aaO m.w.Nachw.; M374nchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. 247 707 Rdn. 3). Allerdings ist auch in diesem Fall das mitgliedschaftliche Grundrecht jedes Gesellschafters zu wahren, nicht ohne seine Zustimmung mit zus344tzlichen Beitragspflichten be-lastet zu werden. Sollen 374ber die eigentliche Beitragsschuld hinausgehende Beitragspflichten begr374ndet werden, muss dies deswegen aus dem Gesell-schaftsvertrag eindeutig hervorgehen (Sen.Urt. v. 19. M344rz 2007 aaO; v. 23. Januar 2006 - II ZR 126/04 aaO m.w.Nachw.). Zudem muss auch im Falle einer derartigen Aufspaltung der Beitragspflicht die H366he der laufenden Beitr344-ge im Gesellschaftsvertrag zumindest in objektiv bestimmbarer Weise ausges-taltet sein (Sen.Urt. v. 19. M344rz 2007 aaO; v. 7. November 1960 aaO; M374nch KommBGB/Ulmer aaO Rdn. 2 f.). bb) Diesen Anforderungen gen374gt der Gesellschaftsvertrag nicht. Die Gesamth366he der Einlagen der Gesellschafter ist im Gesellschaftsvertrag zwar betragsm344337ig festgelegt. Ebenso steht durch die Anlage 2 zum Gesellschafts-vertrag der Gesamtbetrag der aufzunehmenden Fremdmittel fest, hinsichtlich derer 247 9 Abs. 3 GV bestimmt, dass diese anteilig von den Gesellschaftern zu tragen sind. Der Annahme, schon der Gesellschaftsvertrag begr374nde eine 374ber den bezifferten Einlageanteil hinausgehende Beitragspflicht, steht aber entge-gen, dass weder in 247 4 Abs. 1 und Abs. 6 GV noch in 247 9 Abs. 3 GV die H366he der anteilig aufzubringenden Zins- und Tilgungsleistungen in objektiv bestimm-barer Weise ausgestaltet ist. Dort wird die Verpflichtung der Gesellschafter, wei-tere Einzahlungen zu leisten, auf den Fall beschr344nkt, dass der erwirtschaftete 334berschuss nicht f374r die Bedienung des Zins- und Tilgungsdienstes der Grund-schulddarlehen ausreicht. Das danach f374r die Entstehung der Beitragspflicht 18 - 9 - ma337gebliche Kriterium des ausreichenden erwirtschafteten 334berschusses wird jedoch im Gesellschaftsvertrag in keiner Weise der H366he nach ausreichend konkretisiert. Er soll sich errechnen aus den zuflie337enden Miet- und sonstigen Einnahmen nach Abzug der f374r die Gesellschaft entstehenden Aufwendungen, wie z.B. Bewirtschaftungskosten des Hauses und Kosten der Gesellschaft. Kei-ne dieser einzelnen in die 334berschussrechnung einflie337enden Positionen ist der H366he nach ziffernm344337ig bestimmt oder auch nur objektiv bestimmbar. b) Dies rechtfertigt die Klageabweisung indessen nicht. Denn das Beru-fungsgericht hat zu Unrecht bei seiner Entscheidung allein den Text des Ge-sellschaftsvertrages verwertet, aber den vorgetragenen Sachverhalt nur unvoll-st344ndig gew374rdigt. Im Zusammenhang mit den Angaben in der privatschriftli-chen Beitrittserkl344rung der Beklagten ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag mit ausreichender Klarheit, dass und in welcher maximalen H366he die Beklagten 374ber die betragsm344337ig festgelegte Einlageschuld hinausgehende laufende Bei-tragspflichten treffen. Damit ist - entsprechend der st344ndigen Rechtsprechung des Senats (s. zuletzt Sen.Urt. v. 19. M344rz 2007 aaO m.w.Nachw.) - in einer ausreichend objektiv bestimmbaren, den zuk374nftigen Entwicklungsm366glichkei-ten Rechnung tragenden Weise die H366he der Gesamtbelastung der Beklagten im Beitrittszeitpunkt fest vereinbart. Dem steht nicht entgegen, dass Gesell-schaftsvertr344ge von Publikumsgesellschaften objektiv auszulegen sind (s. hier-zu Sen.Urt. v. 19. M344rz 2007 aaO m.w.Nachw.). Dem - sp344ter - beitretenden Gesellschafter erschlie337t sich der objektive Sinn des Gesellschaftsvertrages aus dem Inhalt der von ihm unterzeichneten Beitrittserkl344rung. 19 aa) Aus der Beitrittserkl344rung vom 28. November 1997 ergibt sich, dass die Beklagten sich an dem Nettogesamtaufwand der Gesellschaft in einer H366he von 344.286,00 DM beteiligt haben, wovon sie als feststehende Einlage 120.500,00 DM in Raten unmittelbar einzuzahlen hatten und den Restbetrag 20 - 10 - ihres Gesellschaftsanteils durch von der Gesellschaft "einzudeckende", d.h. aufzunehmende Darlehen erbringen sollten. Darlehensnehmerin im Au337enver-h344ltnis sollte danach die Kl344gerin sein, wirtschaftliche Darlehensnehmer, d.h. im Innenverh344ltnis zur Tragung der Zins- und Tilgungsleistungen der beiden Dar-lehen verpflichtet, waren nach dem Inhalt der Beitrittserkl344rung jedoch die be-klagten Gesellschafter. Dem tr344gt der Gesellschaftsvertrag Rechnung, indem in 247 4 Abs. 6 Satz 1 GV bestimmt wird, dass "die Gesellschaft durch s344mtliche Mitgesell-schafter" die f374r die Durchf374hrung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Fremdmittel aufnimmt und nach 247 9 Abs. 3 Satz 1 GV der Zins- und Tilgungs-dienst der Darlehen lediglich "374ber die Gesellschaft abgewickelt" wird. 21 bb) Bei der gebotenen Gesamtschau von Beitrittserkl344rung und Gesell-schaftsvertrag folgt hieraus nicht nur die Vereinbarung einer gespaltenen Bei-tragspflicht, sondern auch die nach der Senatsrechtsprechung erforderliche (s. zuletzt Sen.Urt. v. 19. M344rz aaO m.w.Nachw.) objektive Bestimmbarkeit der H366he der laufenden Beitr344ge, d.h. der Gesamtbelastung. 22 Wirtschaftlich haben sich die Beklagten zu Zins- und Tilgungsleistungen eines Darlehens in H366he von 223.786,00 DM (344.286,00 DM minus 120.500,00 DM) verpflichtet. Ihre daraus resultierende, grunds344tzlich bestehen-de Belastung stand damit im Sinn einer Obergrenze fest. Sie konnte sich nach dem Gesellschaftsvertrag nicht erh366hen, sondern durch die von der Gesell-schaft erwirtschafteten 334bersch374sse lediglich reduzieren. Damit stand ihre Ver-pflichtung zu laufenden Beitragsleistungen zwar nicht ziffernm344337ig fest. Diese ergab sich vielmehr Jahr f374r Jahr erst aus dem Wirtschaftsplan, n344mlich aus dem Verh344ltnis von 334berschuss und Jahresannuit344t der Fremdmittel. Die damit verbundene finanzielle Unsicherheit f374r die Beklagten bestand aber nicht in ei- 23 - 11 - ner m366glichen, im Beitrittszeitpunkt un374berschaubaren Erh366hung der von ihnen geschuldeten Beitr344ge, sondern in der Reduzierung ihrer an sich in voller H366he bestehenden Zahlungspflicht durch die erwirtschafteten 334bersch374sse. Damit traf die Beklagten kein un374berschaubareres finanzielles Risiko als jeden Erwer-ber einer fremdfinanzierten, zum Zwecke der Vermietung erworbenen Eigen-tumswohnung, der seine Verpflichtung zu j344hrlichen Zins- und Tilgungsleistun-gen aus dem aufgenommenen Darlehen kennt und darauf hofft bzw. damit rechnet, diese mit den Mieteink374nften m366glichst in voller H366he erf374llen zu k366n-nen. Gelingt ihm dies nicht, muss er den nicht durch Einnahmen gedeckten Teil der Finanzierungskosten aus eigenen Mitteln aufbringen. Nicht anders stellt sich die wirtschaftliche Situation der Beklagten dar. cc) Die durch den Gesellschaftsvertrag in bestimmbarer Weise festgeleg-te H366he der laufenden Beitr344ge der Gesellschafter konnte ohne deren Zustim-mung auch nicht nachtr344glich - etwa durch die Aufnahme neuer Kreditmittel, weil durch Baukosten374berschreitungen Finanzierungsl374cken entstanden wa-ren - erh366ht werden. Die zur Deckung der Baukosten aufgenommenen Fremd-mittel waren nach dem Gesellschaftsvertrag auf ca. 65 % der Gesamtkosten und au337erdem im Investitions- und Finanzierungsplan ausdr374cklich der H366he nach festgeschrieben. H344tte eine 334berschreitung der Herstellungskosten zu einem h366heren Finanzierungsbedarf gef374hrt, h344tte deshalb das Eigenkapital der Gesellschaft entsprechend erh366ht werden m374ssen, was nach 247 4 Abs. 1 GV jedoch nur mit Zustimmung aller Gesellschafter zul344ssig gewesen w344re. Die Aufnahme weiterer Fremdmittel durch die Gesellschaft und damit das Risiko der Erh366hung der auf den Anteil der Beklagten entfallenden Zins- und Tilgungsleis-tungen waren danach ausgeschlossen. 24 dd) Der Ableitung der Zahlungsverpflichtung der Beklagten aus dem Ver-tragswerk steht auch nicht entgegen, dass die Gesellschafterversammlung je- 25 - 12 - des Jahr die H366he der Einzahlungen beschlossen hat. Dies ist lediglich die Konsequenz des Umstands, dass die Gesellschafterversammlung nach 247 14 Abs. 1 a GV jedes Jahr 374ber die Jahresabrechnung und damit 374ber den in die-ser enthaltenen Wirtschaftsplan abstimmen musste und sich erst aus diesem die konkrete H366he der Gesamteinzahlungssumme als Differenz aus 334ber-schuss und Jahresannuit344t ergeben konnte. Die Festlegung der H366he der auf den einzelnen Gesellschafter entfallenden Einzahlungen erfolgte jedoch nicht durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung, sondern war Sache der Gesch344ftsf374hrung. Diese berechnete aus der aufgrund des beschlossenen Wirtschaftsplans feststehenden Gesamteinzahlungssumme den auf jeden Ge-sellschafter nach seinem Anteil am Gesamtaufwand entfallenden Einzahlungs-betrag und forderte diesen ein, wie hier geschehen mit den Worten 204Zins- und Tilgungsleistungen f374r Ihre Darlehen223. ee) Anders als die Revisionserwiderung meint, folgt eine mangelnde ob-jektive Bestimmbarkeit der H366he der laufenden Beitr344ge auch nicht daraus, dass sich durch das mit dem Ausscheiden von Mitgesellschaftern verbundene Risiko einer Anwachsung der Anteil der Beklagten am Gesamtaufwand und damit die H366he ihres Anteils an den Finanzierungskosten nachtr344glich erh366hen konnte. 247 707 BGB will den Gesellschafter nur vor einer Erh366hung seiner bei Beitritt vereinbarten Beitr344ge durch nachtr344gliche Ma337nahmen seiner Mitgesell-schafter sch374tzen, nicht jedoch vor Folgen, die mit seiner Gesellschafterstellung als solcher - mangels abweichender Regelung im Gesellschaftsvertrag - kraft Gesetzes (247 738 Abs. 1 BGB) verbunden sind. 26 2. Da die Beklagten bereits nach dem Vertragswerk zur Zahlung der ein-geklagten Betr344ge verpflichtet sind, kann dahingestellt bleiben, ob sich ihre Ver-pflichtung auch daraus erg344be, dass sie dem Wirtschaftsplan ausdr374cklich zu-gestimmt haben. 27 - 13 - 3. Die Verfahrensr374gen der Beklagten hat der Senat gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen (247 564 ZPO). 28 29 4. Der Anspruch der Kl344gerin auf Ersatz - jedenfalls - der geltend ge-machten H344lfte der vorgerichtlichen Anwaltskosten (siehe hierzu BGH, Urt. v. 7. M344rz 2007 - VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049 f.) folgt aus 247247 280, 286, 288 BGB. Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 06.12.2005 - 19 O 102/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 11.09.2006 - 23 U 11/06 -
Full & Egal Universal Law Academy