BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 230/06 Verk374ndet am: 7. Oktober 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 18. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 14. Dezember 2006 unter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Kl344gerin-nen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungs-gericht die Beklagte zur Einwilligung in die vom Berufungsgericht formulierte 304nderung der 334bersetzungsvertr344ge verurteilt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerinnen sind 334bersetzerinnen; die Beklagte ist eine Verlagsgruppe. Die Parteien schlossen am 20. Dezember 2001/25. Januar 2002 einen Vertrag, mit dem sich die Kl344gerinnen zur 334bersetzung des Sachbuchs 204The Clash of Fundamentalisms223 von Tariq Ali verpflichteten. Zif-fer 2 des Vertrages bestimmt: 1 - 3 - Das Honorar betr344gt pro Manuskriptseite (1.800 Anschl344ge) 28 DM (zzgl. MwSt.) plus 1.000 DM f374r Recherchen und ist zahlbar nach Ablieferung des Manuskripts zum vereinbarten Termin. Die 334bersetzerinnen werden die ihnen vom Verlag 374bersandten Fahnen der deutschen Ausgabe ohne besondere Ver-g374tung 226 voraussichtlich am 19. Februar 2002 226 Korrektur lesen und diese mit ihren Korrekturen versehen umgehend an den Verlag zur374cksenden. Mit dem Honorar und der Recherchepauschale sind die T344tigkeit der 334berset-zerinnen und die 334bertragung s344mtlicher Rechte abgegolten. Das Honorar ist also ein einmaliges Pauschalhonorar. Eine weitere Verg374tung erfolgt nicht. In der Folge kamen die Parteien 374berein, das Recherchehonorar auf 2.000 DM zu erh366hen. 2 Die Kl344gerinnen sind der Ansicht, die vereinbarte Verg374tung sei nicht an-gemessen. Sie verlangen von der Beklagten die Einwilligung in die 304nderung des Vertrages, durch die ihnen die angemessene Verg374tung gew344hrt wird. 3 Die Kl344gerinnen haben 226 soweit f374r die Revisionsentscheidung von Be-deutung 226 beantragt, 4 I. die Beklagte zu verurteilen, in die Ab344nderung der Ziffer 2 des zwischen den Parteien bestehenden 334bersetzungsvertrags 374ber das Werk mit dem Originaltitel 204The Clash of Fundamentalisms223 von Tariq Ali vom 20. Dezem-ber 2001/25. Januar 2002 mit folgender Fassung einzuwilligen: a) Das Honorar betr344gt pro Manuskriptseite (30 Zeilen zu 60 Anschl344gen) des 374bersetzten Textes 34 200 zuz374glich 1.000 200 f374r Recherchen, zahlbar nach Ablieferung des Manuskripts zum vereinbarten Termin sowie zu-s344tzlich eine Absatzverg374tung von 1% des jeweiligen Nettoladenver-kaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) f374r jedes verkaufte und bezahlte Exemplar. b) F374r Verlagsausgaben, die nicht oder nicht mehr der Preisbindung unter-liegen, ist eine absatzbezogene Verg374tung zu vereinbaren, die den 334bersetzerinnen eine Beteiligung am effektiven Endverkaufspreis si-chert, die der f374r preisgebundene Ausgaben mindestens entspricht. Hierbei sind gegebenenfalls auch abweichende Herstellungskosten und der Verlagsabgabepreis zu ber374cksichtigen. c) Von s344mtlichen Nettoerl366sen, die beim Verlag insgesamt durch Einr344u-mung von Nebenrechten, gleich welcher Art, eingehen, erhalten die Mit-374bersetzerinnen als Gesamtgl344ubiger 25%. - 4 - d) Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen j344hrlich zum 31. Dezem-ber eines Kalenderjahres innerhalb der auf diesen Stichtag folgenden drei Monate. Bei Nebenrechtsverwertungen mit f374r die 334bersetzerinnen h366heren Erl366sen als 500 200 erhalten die 334bersetzerinnen als Gesamt-gl344ubiger eine entsprechende Akontozahlung, f344llig zwei Wochen nach Geldeingang beim Verlag. e) Sind die 334bersetzerinnen mehrwertsteuerpflichtig, zahlt der Verlag die auf die Honorarbeitr344ge jeweils anfallende gesetzliche Umsatzsteuer zus344tzlich. f) Der Verlag ist verpflichtet, einem von den 334bersetzerinnen beauftragten Wirtschaftspr374fer, Steuerberater oder vereidigten Buchsachverst344ndi-gen zur 334berpr374fung der Honorarabrechnung Einsicht in die B374cher und alle Abrechnungsunterlagen zu gew344hren. Die hierdurch anfallenden Kosten tr344gt der Verlag, wenn sich die Abrechnung als fehlerhaft er-weist. g) Die 334bersetzerinnen werden die ihnen vom Verlag 374bersandten Fahnen der deutschen Ausgabe ohne besondere Verg374tung, voraussichtlich am 19. Februar 2002, Korrektur lesen und diese mit ihren Korrekturen ver-sehen umgehend an den Verlag zur374cksenden. Hilfsweise: die Beklagte zu verurteilen, in die Ab344nderung der Ziffer 2 des 334berset-zungsvertrags 374ber das Werk mit dem Originaltitel 204The Clash of Funda-mentalisms223 von Tariq Ali vom 20. Dezember 2001/25. Januar 2002 dahin-gehend einzuwilligen, dass die Kl344gerinnen gem344337 247 8 UrhG zusammen eine vom Gericht im Wege der freien Sch344tzung festzusetzende angemes-sene Verg374tung f374r die 334bersetzung und f374r die 334bertragung der Urheber-nutzungsrechte an ihren 334bersetzungen des Werks 204The Clash of Funda-mentalisms223 gew344hrt wird, die 374ber das Honorar in Ziffer 2 des 334berset-zungsvertrags hinausgeht, wobei das Gericht gebeten wird, die 304nderung des Vertrags entsprechend zu formulieren. II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kl344gerinnen a) Auskunft dar374ber zu erteilen, welche Ausgaben von dem Werk von Ta-riq Ali 204The Clash of Fundamentalisms223 im Verlag der Beklagten und als Lizenzen der Beklagten in anderen Verlagen erschienen sind, f374r jede Ausgabe getrennt; b) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen f374r jedes Jahr seit dem Er-scheinen getrennt, wie viele Exemplare des unter II a genannten Wer-kes und zu welchen Ladenpreisen die Beklagte verkauft hat und/oder durch Dritte hat verkaufen lassen, getrennt nach Auflagen und Ausga-ben (Hardcover, Taschenbuchausgaben und/oder Sonderausgaben und dergleichen). - 5 - III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl344gerinnen als Gesamtgl344ubiger 15.157,09 200 (inkl. MwSt.) nebst Zinsen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Januar 2005 zu bezahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den sich aus der Ab344nderung und dem Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ergebenden Betrag nebst Zinsen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem jeweiligen Basiszins-satz seit den sich durch die Ab344nderung ergebenden Zeitr344umen an die Kl344gerinnen als Gesamtgl344ubiger zu bezahlen. 5 Das Landgericht (LG M374nchen I ZUM 2006, 154) hat durch Teilurteil die Klage bez374glich des Hauptantrags zu I und des Antrags zu III Satz 1 abgewie-sen und dem Hilfsantrag zu I stattgegeben. Der Urteilsausspruch entspricht dem oben wiedergegebenen Hauptantrag zu I mit der Ma337gabe, dass Zif-fer I lit. b entfallen ist und Ziffer I lit. a lautet: I. [205] a) Das Honorar betr344gt pro Manuskriptseite (30 Zeilen zu 60 Anschl344gen) des 374bersetzten Textes 14,32 200 zuz374glich 1.024 200 f374r Recherchen, zahlbar nach Ablieferung des Manuskripts zum vereinbarten Termin sowie zus344tzlich eine Absatzverg374tung von 1% des jeweiligen Nettola-denverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer ver-minderten Ladenverkaufspreises) f374r jedes verkaufte und bezahlte Ex-emplar. Ab dem 20.000sten Exemplar betr344gt die Beteiligung 2 %. Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Kl344gerinnen haben mit der Berufung ihren Klageantrag zu I und zu III Satz 1 weiterverfolgt, wobei sie zu Ziffer I lit. a und Ziffer III Satz 1 nunmehr beantragt haben: 6 I. [205] a) Das Honorar betr344gt pro Manuskriptseite (30 Zeilen zu 60 Anschl344gen) des 374bersetzten Textes 34,00 200 zuz374glich 1.024 200 f374r Recherchen, zahlbar nach Ablieferung des Manuskripts zum vereinbarten Termin sowie zus344tzlich eine Absatzverg374tung von 1% des jeweiligen Nettola-denverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer ver-minderten Ladenverkaufspreises) f374r jedes verkaufte und bezahlte Ex-emplar. Ab dem 20.000sten Exemplar betr344gt die Beteiligung 2%. III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl344gerinnen als Gesamtgl344ubiger 14.087,08 200 (inklusive Mehrwertsteuer) nebst Zinsen in H366he von f374nf Pro- - 6 - zentpunkten 374ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu be-zahlen. Das Berufungsgericht (OLG M374nchen ZUM 2007, 142) hat die Beklagte auf den Hilfsantrag zu I unter Zur374ckweisung der weitergehenden Rechtsmittel verurteilt, 7 I. in die Ab344nderung der Ziffer 2 des zwischen den Parteien bestehenden 334bersetzungsvertrags 374ber das Werk mit dem Originaltitel 204The Clash of Fundamentalisms223 von Tariq Ali vom 20. Dezember 2001/25. Januar 2002 mit folgender Fassung einzuwilligen: a) Das Honorar betr344gt pro Manuskriptseite (30 Zeilen zu 60 Anschl344gen) des 374bersetzten Textes 14,32 200 zuz374glich 1.024 200 f374r Recherchen, zahlbar nach Ablieferung des Manuskripts zum vereinbarten Termin sowie zus344tzlich eine auf das Seitenhonorar anzurechnende Absatz-verg374tung. Diese betr344gt bezogen auf den jeweiligen Nettoladenver-kaufspreis (den um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreis) f374r jedes verkaufte, bezahlte und nicht remittierte Exemplar - bis einschlie337lich des 20.000. Exemplars 2% bei Hardcover-Ausgaben und 1% bei Taschenbuchausgaben, - ab dem 20.000. Exemplar 2,4% bei Hardcover-Ausgaben und 1,2% bei Taschenbuchausgaben, - ab dem 40.001. Exemplar 2,8% bei Hardcover-Ausgaben und 1,4% bei Taschenbuchausgaben, - ab dem 100.001. Exemplar 3,2% bei Hardcover-Ausgaben und 1,6% bei Taschenbuchausgaben. b) Von s344mtlichen Nettoerl366sen, die beim Verlag durch Einr344umung von Nebenrechten an der 334bersetzung, gleich welcher Art, eingehen, erhal-ten die 334bersetzerinnen als Gesamtgl344ubiger 50%. c) Mit dem Honorar und der Recherchepauschale sind die T344tigkeit der 334bersetzerinnen und die 334bertragung s344mtlicher Rechte abgegolten. d) Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen j344hrlich zum 31. Dezem-ber eines Kalenderjahres innerhalb der auf diesen Stichtag folgenden drei Monate. Sollte ein Guthaben von mindestens 2.000 200 aufgelaufen sein, so k366nnen die 334bersetzerinnen als Gesamtgl344ubiger eine Ab-schlagszahlung per 30. Juni verlangen. - 7 - e) Sind die 334bersetzerinnen mehrwertsteuerpflichtig, zahlt der Verlag die auf die Honorarbeitr344ge jeweils anfallende gesetzliche Umsatzsteuer zus344tzlich. f) Die 334bersetzerinnen werden die ihnen vom Verlag 374bersandten Fahnen der deutschen Ausgabe ohne besondere Verg374tung 226 voraussichtlich am 19. Februar 2002 226 Korrektur lesen und diese mit ihren Korrekturen versehen umgehend an den Verlag zur374cksenden. Dagegen haben beide Parteien die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Die Kl344gerinnen verfolgen ihre zuletzt gestellten Antr344ge weiter. Die Beklagte erstrebt die vollst344ndige Abweisung der Klage. Die Partei-en beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zur374ckzuweisen. W344h-rend des Revisionsverfahrens ist die Rechtsvorg344ngerin der Beklagten auf die Beklagte verschmolzen worden. 8 Entscheidungsgr374nde: 9 A. Das Berufungsgericht hat den Hilfsantrag zu I auf Einwilligung in eine vom Gericht zu formulierende 304nderung des 334bersetzungsvertrages nach 247 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG als begr374ndet erachtet. Hierzu hat es ausgef374hrt: Es erscheine bereits zweifelhaft, ob es eine hinreichende Branchen-374bung gebe, 334bersetzern f374r die Einr344umung aller Nutzungsrechte ausschlie337-lich ein pauschales Normseitenhonorar in einer H366he wie im Streitfall zu gew344h-ren. Eine solche 334bung entspreche jedenfalls nicht der Redlichkeit. Die den Kl344gerinnen gew344hrte Pauschalverg374tung m366ge zwar bis zu einer bestimmten Anzahl verkaufter Exemplare eine angemessene Beteiligung am Nutzungser-trag sicherstellen. Soweit die Beklagte das 374bersetzte Werk jedoch dar374ber hin-aus absetzen k366nne, sei keine Beteiligung der Kl344gerinnen vorgesehen und der Grundsatz der Beteiligung des Urhebers an jeder Werknutzung missachtet. An- 10 - 8 - gesichts der umfassenden und dauerhaften Einr344umung aller Nutzungsrechte beg374nstige die Verg374tungsregelung, die lediglich an den Seitenumfang der 334bersetzung ankn374pfe und den Umfang der zu erwartenden Nutzungen au337er Acht lasse, einseitig die Interessen der Beklagten und sei deshalb unredlich und unangemessen. Die Kl344gerinnen k366nnten von der Beklagten daher die Einwilligung in ei-ne Vertrags344nderung beanspruchen, durch die ihnen die angemessene Verg374-tung gew344hrt werde. Zur Bemessung dieser Verg374tung k366nnten die Gemeinsa-men Verg374tungsregeln f374r Autoren als Vergleich herangezogen werden. Da-nach sei es angemessen, den Kl344gerinnen zus344tzlich zu dem von den Parteien vereinbarten Seitenhonorar von 14,32 200 eine 226 anrechenbare 226 Absatzverg374-tung mit einer ansteigenden Verg374tungsstaffel sowie eine h344lftige Beteiligung an den Nettoerl366sen aus der Verwertung der Nebenrechte an der 334bersetzung zu gew344hren. Bei der Festsetzung des angemessenen Prozentsatzes der Ab-satzverg374tung im jeweiligen Einzelfall sei zwar darauf abzustellen, ob es sich um eine einfache oder um eine schwierige 334bersetzung gehandelt habe. Im Streitfall bestehe jedoch kein Anlass, deshalb von dem im Normalfall angemes-senen Basissatz von 2% abzuweichen. 11 Die Aufnahme einer Regelung f374r den Fall des Wegfalls der Buchpreis-bindung komme nicht in Betracht. Die Zubilligung eines Absatzhonorars mache es notwendig in dem Vertrag auch die Zahlungsmodalit344ten und die Verpflich-tung der Beklagten zur Entrichtung der auf die Honorare entfallenden Umsatz-steuer zu regeln. Die Redlichkeit gebiete es nicht, in den Vertrag einen Wirt-schaftspr374fervorbehalt aufzunehmen. Der Zahlungsantrag zu III Satz 1 sei un-begr374ndet. 12 - 9 - B. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. Die Kl344gerinnen k366nnen von der Beklagten zwar entsprechend dem Hilfsantrag zu I grunds344tzlich die Einwilligung in eine Vertrags344nderung verlangen, die ihnen eine angemessene Verg374tung in Form einer Absatzverg374-tung und einer Beteiligung an den Nettoerl366sen aus der Vergabe von Neben-rechten gew344hrt. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Bemessung der angemessenen Verg374tung ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern. 13 I. Der Hilfsantrag zu I ist hinreichend bestimmt und damit zul344ssig. Zwar verlangt 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO grunds344tzlich eine Bezifferung des Klagean-trags. Beansprucht aber ein Urheber 226 wie hier 226 die 304nderung einer Vereinba-rung 374ber den Betrag einer Urheberverg374tung, durch die ihm die angemessene Verg374tung gew344hrt wird, ist es zul344ssig, von einer Bezifferung abzusehen, weil ein solcher Klageantrag auf eine Ab344nderung des Vertrages nach richterlichem Ermessen entsprechend 247 287 Abs. 2 ZPO abzielt (vgl. BGHZ 115, 63, 65 226 Horoskop-Kalender; BGH, Beschl. v. 7.4.2009 226 KZR 42/08, GRUR-RR 2009, 319 = WRP 2009, 745 226 Zementkartell, m.w.N.). In diesem Fall reicht es aus, die Grundlagen f374r die Ermessensaus374bung und eine Gr366337enordnung des An-spruchs anzugeben (BGH, Urt. v. 10.10.2002 226 III ZR 205/01, NJW 2002, 3769). Die Kl344gerinnen haben die Grundlagen f374r eine Ermessensaus374bung vorgetragen und mit dem Hauptantrag zu I eine Gr366337enordnung ihrer Vorstel-lung genannt. 14 II. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Kl344gerinnen von der Beklagten nach 247 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG die Einwilligung in die 304nderung der 334bersetzungsvertr344ge beanspruchen k366nnen. Nach dieser Bestimmung kann der Urheber von seinem Vertragspartner, soweit die verein-barte Verg374tung nicht angemessen ist, die Einwilligung in die 304nderung des 15 - 10 - Vertrages verlangen, durch die dem Urheber eine angemessene Verg374tung gew344hrt wird. 16 1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die in ihrer geltenden Fassung am 1. Juli 2002 in Kraft getretene Bestimmung des 247 32 UrhG auf den am 20. Dezember 2001/25. Januar 2002 geschlossenen 334ber-setzungsvertrag anzuwenden ist. Gem344337 247 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG ist 247 32 UrhG auch auf Vertr344ge anwendbar, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, sofern 226 wie hier 226 von dem einge-r344umten Recht nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird. Hat der Vertragspartner nach 247 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG in die 304nderung des Vertrages einzuwilligen, kann der Urheber die angemessene Verg374tung auf der Grundlage des ge344nderten Vertrages auch f374r Nutzungen verlangen, die vor Inkrafttreten der Bestimmung am 1. Juli 2002 gezogen worden sind. Gem344337 247 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG ist 247 32 UrhG anwendbar nicht 204soweit223, sondern 204so-fern223 von dem einger344umten Recht nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird (Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 3. Aufl., 247 132 UrhG Rdn. 21; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., 247 32 UrhG Rdn. 55; a.A. LG Berlin ZUM 2006, 942, 946; Fromm/Nordemann/Czychowski, Urheberrecht, 10. Aufl., 247 32 UrhG Rdn. 149). 17 2. Die 334bersetzung der Kl344gerinnen stellt, wie das Berufungsgericht von der Revision der Beklagten unbeanstandet angenommen hat, eine pers366nliche geistige Sch366pfung dar, die nach 247 2 Abs. 2, 247 3 Satz 1 UrhG Urheberrechts-schutz genie337t (vgl. BGH, Urt. v. 15.9.1999 226 I ZR 57/97, GRUR 2000, 144 f. 226 Comic-334bersetzungen II, m.w.N.). 18 - 11 - 3. Die von den Parteien vereinbarte Verg374tung ist nicht angemessen. Un-ter welchen Voraussetzungen eine Verg374tung angemessen ist, ist in 247 32 Abs. 2 UrhG bestimmt. Nach 247 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG ist eine nach gemeinsa-men Verg374tungsregeln (247 36 UrhG) ermittelte Verg374tung angemessen. Gibt es 226 wie im Streitfall 226 keine solche von Vereinigungen von Urhebern und Werk-nutzern aufgestellte gemeinsamen Verg374tungsregeln, ist eine Verg374tung ange-messen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Gesch344ftsverkehr nach Art und Umfang der einger344umten Nutzungsm366glich-keit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Ber374cksichti-gung aller Umst344nde 374blicher- und redlicherweise zu leisten ist (247 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG). Diesen Anforderungen gen374gt die vereinbarte Verg374tung nicht. 19 a) Da es allein auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt, erfor-dert die Beurteilung der Angemessenheit eine Ex-ante-Betrachtung (vgl. Be-schlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur St344rkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und aus374ben-den K374nstlern 226 nachfolgend Beschlussempfehlung 226, BT-Drucks. 14/8058, S. 18). Wegen eines nach Vertragsschluss eintretenden Missverh344ltnisses zwi-schen den Ertr344gen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes und der verein-barten Gegenleistung, das erst bei einer Ex-post-Betrachtung erkennbar wird, kann nur nach 247 32a Abs. 1 UrhG eine Einwilligung in die 304nderung des Vertra-ges beansprucht werden. 20 b) Das Berufungsgericht hat angenommen, es sei bereits zweifelhaft, ob es eine hinreichende Branchen374bung gebe, 334bersetzern f374r die Einr344umung aller Nutzungsrechte ausschlie337lich ein pauschales Normseitenhonorar in einer H366he wie im Streitfall (28 DM = 14,32 200) zu gew344hren. Die Frage kann offen-bleiben. 21 - 12 - c) Die vereinbarte Verg374tung hat jedenfalls 226 wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat 226 zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht dem entsprochen, was redlicherweise zu leisten gewesen w344re. 22 23 aa) Auch wenn eine bestimmte Honorierung branchen374blich ist, besagt dies nicht notwendig, dass sie auch redlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2001 226 I ZR 44/99, GRUR 2002, 602, 604 = WRP 2002, 715 226 Musikfragmente). Eine Verg374tung ist vielmehr nur dann redlich, wenn sie die Interessen des Urhebers neben den Interessen des Verwerters gleichberechtigt ber374cksichtigt (vgl. Be-schlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18; Fromm/Nordemann/Czychowski aaO 247 32 UrhG Rdn. 45; Schricker/Schricker aaO 247 32 UrhG Rdn. 31; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., 247 32 Rdn. 50). Die Interessen des Urhebers sind grunds344tzlich nur dann ausreichend gewahrt, wenn er an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemes-sen beteiligt ist (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur St344rkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und aus374benden K374nstlern 226 nachfolgend Gesetzent-wurf 226, BT-Drucks. 14/6433, S. 14 f.; Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18; BGHZ 140, 326, 334 226 Telefaxger344te; BGH, Urt. v. 5.7.2001, GRUR 2002, 246, 248 = WRP 2002, 219 226 Scanner; BGHZ 152, 233, 240 226 CPU-Klausel; BGH, Urt. v. 29.1.2004 226 I ZR 135/00, GRUR 2004, 669, 670 f. = WRP 2004, 1057 226 Musikmehrkanaldienst). Bei einer fortlaufenden Nutzung des Werkes wird dem Beteiligungsgrundsatz daher am besten durch eine er-folgsabh344ngige Verg374tung entsprochen (vgl. BGH, Urt. v. 17.6.2004 226 I ZR 136/01, GRUR 2005, 148, 151 = WRP 2005, 230 226 Oceano Mare). Nutzt ein Verwerter das Werk durch den Vertrieb von Vervielf344ltigungsst374cken, ent-spricht es dem Beteiligungsgrundsatz am ehesten, die Verg374tung des Urhebers mit dem Absatz der Vervielf344ltigungsst374cke zu verkn374pfen und an die Zahl und 24 - 13 - den Preis der verkauften Exemplare zu binden, da die Leistung des Urhebers durch den Verkauf eines jeden einzelnen Exemplars wirtschaftlich genutzt wird. 25 Allerdings kann in solchen F344llen auch eine Pauschalverg374tung der Red-lichkeit entsprechen (vgl. Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18). Dies setzt jedoch voraus, dass die Pauschalverg374tung 226 bei objektiver Betrach-tung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses 226 eine angemessene Beteiligung am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gew344hrleistet (Fromm/Norde-mann/Czychowski aaO 247 32 UrhG Rdn. 115-118; Schricker/Schricker aaO 247 32 UrhG Rdn. 35; Erdmann, GRUR 2002, 923, 927; Berger, ZUM 2003, 521, 524; Reber, GRUR 2003, 393, 395). Unter dieser Voraussetzung kann auch die Kombination einer Pauschalverg374tung mit einer Absatzverg374tung angemessen sein. Dabei besteht zwischen der Pauschalverg374tung und der Absatzverg374tung eine Wechselwirkung, so dass eine h366here Pauschalverg374tung eine geringere Absatzverg374tung ausgleichen kann und umgekehrt. bb) Nach diesen Ma337st344ben ber374cksichtigt die vereinbarte Verg374tung die Interessen der Kl344gerinnen nicht ausreichend. Die Beklagte hat sich von den Kl344gerinnen s344mtliche Nutzungsrechte an den 334bersetzungen des Sachbuchs r344umlich, zeitlich und inhaltlich unbeschr344nkt einr344umen lassen. Der Absatz des Sachbuchs ist auf Dauer angelegt. Unter diesen Umst344nden birgt die Pauschal-verg374tung von 14,32 200 pro Normseite 226 auch in Verbindung mit der dar374ber hin-aus gezahlten Recherchepauschale von 1.024 200 226 die Gefahr, dass die Kl344ge-rinnen nur f374r die anf344ngliche und nicht auch f374r die weitere Nutzung ihres Wer-kes eine angemessene Verg374tung erhalten (vgl. Schulze in Dreier/Schulze aaO 247 32 Rdn. 54; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger aaO 247 32 UrhG Rdn. 38; W. Nordemann, Das neue Urhebervertragsrecht, 2002, 247 32 Rdn. 27). 26 - 14 - Die Vereinbarung einer vom Umfang der Nutzung des Werkes unabh344n-gigen Pauschalverg374tung ist f374r das hier in Rede stehende Werk grunds344tzlich unangemessen, weil sie bei einer zeitlich unbeschr344nkten und inhaltlich umfas-senden Einr344umung s344mtlicher Nutzungsrechte den Urheber nicht ausreichend an den Chancen einer erfolgreichen Verwertung beteiligt. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses konnte bei objektiver Betrachtung nicht ausreichend zuver-l344ssig vorausgesagt werden, dass die 334bersetzung bis zum Erl366schen des Ur-heberrechts siebzig Jahre nach dem Tode der Kl344gerinnen (247 64 UrhG) nur in einem Umfang genutzt wird, dass das vereinbarte Pauschalhonorar angemes-sen ist. Die Bestimmung des 247 32a UrhG, die dem Urheber bei einem nach Ver-tragsschluss eintretenden Missverh344ltnis zwischen den Ertr344gen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes und der vereinbarten Gegenleistung einen An-spruch auf Einwilligung in die 304nderung des Vertrages gibt, die ihm eine den Umst344nden nach weitere angemessene Beteiligung gew344hrt, gleicht diesen Mangel nicht hinreichend aus, da sie nur bei einem 226 vom Urheber darzulegen-den und nachzuweisenden 226 auff344lligen Missverh344ltnis zwischen Leistung und Gegenleistung eingreift. 27 cc) Die Beklagte kann sich nicht auf ein 374berwiegendes Interesse beru-fen, als Verg374tung lediglich ein Pauschalhonorar sowie gegebenenfalls ein Er-folgshonorar und nicht ein (m366glicherweise h366heres) Absatzhonorar entrichten zu m374ssen. Es belastet einen Verlag nicht unangemessen, wenn er bei einer absatzabh344ngigen Verg374tung gegen374ber 334bersetzern 226 ebenso wie gegen374ber Autoren 226 periodisch abrechnen muss (vgl. Reber, GRUR 2003, 393, 395). Zu-dem hat eine absatzbezogene Verg374tung auch f374r den Verlag den Vorteil, et-waige Streitigkeiten 374ber eine weitere Beteiligung des Urhebers nach 247 32a UrhG weitgehend zu vermeiden (vgl. Erdmann, GRUR 2002, 923, 928). Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, ihre wirtschaftliche Situation lasse keine Erh366hung der Verg374tung von 334bersetzern zu. Zwar ist der wirtschaftlichen Situ- 28 - 15 - ation des Verlages bei der Bemessung der H366he der Absatzverg374tung Rech-nung zu tragen; sie kann es aber nicht rechtfertigen, 334bersetzern das ange-messene Entgelt f374r die Nutzung ihrer Werke vorzuenthalten (vgl. v. Rom, Der Schutz des 334bersetzers im Urheberrecht, 2007, S. 144 f.). 29 III. Da die vereinbarte Verg374tung nicht angemessen ist, k366nnen die Kl344-gerinnen von der Beklagten verlangen, in eine 304nderung des Vertrages einzu-willigen, die zu einer angemessenen Verg374tung der Kl344gerinnen f374hrt. 1. Steht fest, dass die vertraglich vereinbarte Verg374tung im Sinne des 247 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG nicht angemessen ist, hat der Tatrichter die angemes-sene Verg374tung gem344337 247 287 Abs. 2 ZPO unter W374rdigung aller Umst344nde des Einzelfalls nach freier 334berzeugung und billigem Ermessen zu bestimmen. Im Revisionsverfahren ist diese Entscheidung nur eingeschr344nkt 374berpr374fbar. 334berpr374fbar ist jedenfalls, ob das Berufungsgericht bei der Bestimmung der Verg374tung von zutreffenden rechtlichen Ma337st344ben ausgegangen ist und s344mt-liche f374r die Bemessung der Verg374tung bedeutsamen Tatsachen ber374cksichtigt hat, die von den Parteien vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur der Sache ergeben (vgl. zur 334berpr374fung der Angemessenheit des Tarifs einer Ver-wertungsgesellschaft BGH GRUR 2004, 669, 670 f. 226 Musikmehrkanaldienst; zur Sch344tzung einer angemessenen Verg374tung im Rahmen der Lizenzanalogie BGH, Urt. v. 2.10.2008 226 I ZR 6/06, GRUR 2009, 407 Tz. 23 = WRP 2009, 319 226 Whistling for a train, m.w.N.). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Be-messung der angemessenen Verg374tung ist nicht frei von solchen Fehlern. 30 2. Es ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden, dass das Berufungs-gericht eine an der tats344chlichen Werknutzung ausgerichtete Verg374tung f374r an-gemessen erachtet und zur Bestimmung dieser Verg374tung die 204Gemeinsamen Verg374tungsregeln f374r Autoren belletristischer Werke in deutscher Sprache223 31 - 16 - (nachfolgend: Verg374tungsregeln f374r Autoren 226 VRA) als Orientierungshilfe he-rangezogen hat. 32 Die angemessene Verg374tung ist nach billigem Ermessen festzusetzen. Der Billigkeit wird es in der Regel entsprechen, den Urheber an den aus der Nutzung seines Werkes resultierenden Ertr344gen und Vorteilen angemessen zu beteiligen. Zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung k366nnen in dersel-ben Branche oder in anderen Branchen f374r vergleichbare Werknutzungen nach redlicher 334bung geleistete Verg374tungen als Vergleichsma337stab herangezogen werden (vgl. Gesetzentwurf, BT-Drucks. 14/6433, S. 14; Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 2. Aufl., 247 43 UrhG Rdn. 32). Das Berufungsgericht durfte demnach zur Bestimmung der Verg374tung f374r 334bersetzer die Verg374tungsregeln f374r Autoren als Vergleichsma337stab heranzie-hen. Diese Regeln sind im Rahmen einer Mediation zwischen dem Verband deutscher Schriftsteller und Verlagen aufgestellt worden. Es handelt sich um die bislang einzigen gemeinsamen Verg374tungsregeln nach 247 36 UrhG. Eine nach ihnen ermittelte Verg374tung ist innerhalb ihres Anwendungsbereichs (247 1 VRA) gem344337 247 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG angemessen. Die Verg374tungsregeln f374r Auto-ren gelten zwar unmittelbar nur f374r Autoren belletristischer Werke in deutscher Sprache und erfassen nicht 226 wie eine Fu337note zu den Verg374tungsregeln klar-stellt 226 in die deutsche Sprache 374bersetzte fremdsprachige Werke. Dies steht einer Heranziehung dieser Regeln f374r die Bemessung der Verg374tung von 334ber-setzungen fremdsprachiger Werke in die deutsche Sprache aber nicht entge-gen. Die zwischen Autoren und 334bersetzern einerseits und Verlagen anderer-seits jeweils bestehende Interessenlage ist insoweit vergleichbar, als Autoren und 334bersetzer ihre Werke jeweils dem Verlag gegen Zahlung einer Verg374tung zur Verwertung 374berlassen. Den Unterschieden zwischen Autoren und 334ber- 33 - 17 - setzern, auch im Verh344ltnis zu den Verlagen als Verwertern, kann 226 soweit in einzelnen Punkten geboten 226 durch Modifikation der f374r Autoren aufgestellten Verg374tungsregeln hinreichend Rechnung getragen werden. 34 Auch wenn die Verg374tungsregeln f374r Autoren nach 247 1 Abs. 1 Satz 2 VRA nicht unmittelbar auf Verlagsvertr344ge 374ber Sachb374cher anwendbar sind, bestehen keine durchgreifenden Bedenken, sie zur Bestimmung der angemes-senen Verg374tung f374r die 334bersetzung eines Sachbuches heranzuziehen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist weder von den Parteien vorgetra-gen noch sonst ersichtlich, dass bei Verlagsvertr344gen 374ber Sachb374cher Bedin-gungen gelten, die von den Bedingungen bei Verlagsvertr344gen 374ber belletristi-sche Werke so stark abweichen, dass sich eine Ber374cksichtigung der Verg374-tungsregeln f374r Autoren verb366te. 3. Das Berufungsgericht hat anhand der Verg374tungsregeln f374r Autoren allgemeine Leitlinien f374r eine angemessene Verg374tung von 334bersetzern entwi-ckelt. Diese grunds344tzlich tatrichterlichen Ausf374hrungen des Berufungsgerichts sind 226 abgesehen von ger374gten Verfahrensverst366337en 226 insbesondere darauf zu 374berpr374fen, ob das Berufungsgericht die Ma337st344be verkannt hat, nach denen die angemessene Verg374tung zu bestimmen ist. Insofern unterliegt die Beurtei-lung des Berufungsgerichts allerdings nicht zuletzt im Interesse der Einheitlich-keit der Rechtsprechung der uneingeschr344nkten 334berpr374fung durch das Revisi-onsgericht (vgl. BGH GRUR 2004, 669, 671 226 Musikmehrkanaldienst). Insbe-sondere bedarf es einer einheitlichen Beantwortung der Frage, in welchem Um-fang die Verg374tungsregeln f374r Autoren bei der Bestimmung der angemessenen Verg374tung von 334bersetzern 374bernommen werden k366nnen oder angepasst wer-den m374ssen. 35 - 18 - Mit Blick auf die Verg374tungsregeln f374r Autoren erachtet der Senat f374r 334bersetzer von Sachb374chern 226 ebenso wie f374r die 334bersetzer belletristischer Werke 226 grunds344tzlich eine Absatzverg374tung in H366he von 2% des Nettoladen-verkaufspreises bei Hardcover-Ausgaben und in H366he von 1% des Nettoladen-verkaufspreises bei Taschenbuchausgaben (dazu a) sowie eine h344lftige Beteili-gung an den Nettoerl366sen aus der Einr344umung von Nebenrechten (dazu b) als angemessen; erhalten 334bersetzer 226 wie regelm344337ig 226 das Seitenhonorar als Garantiehonorar, ist die Absatzverg374tung im Normalfall f374r Hardcover-Ausgaben auf 0,8% und f374r Taschenbuchausgaben auf 0,4% herabzusetzen und jeweils erst ab dem 5.000. Exemplar zu zahlen (dazu c). 36 a) Als Absatzverg374tung f374r die Einr344umung des Rechts zur Vervielf344lti-gung und Verbreitung der 334bersetzung in Buchform ist grunds344tzlich eine Betei-ligung am Nettoladenverkaufspreis jedes verkauften, bezahlten und nicht remit-tierten Exemplars in H366he von 2% bei Hardcover-Ausgaben und in H366he von 1% bei Taschenbuchausgaben angemessen. 37 aa) Die Verg374tungsregeln f374r Autoren sehen eine laufende Beteiligung des Urhebers an den Verwertungseinnahmen aus Buchausgaben in Form einer Absatzverg374tung vor. F374r jedes verkaufte, bezahlte und nicht remittierte Exemp-lar ist ein Honorar in H366he eines bestimmten Prozentsatzes vom Nettoladen-verkaufspreis (dem um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten La-denverkaufspreis) zu zahlen (vgl. 247247 3, 4 VRA). Eine entsprechende Regelung ist auch f374r 334bersetzer angemessen. 38 bb) Die Verg374tungsregeln f374r Autoren unterscheiden zwischen einer h366-heren Verg374tung f374r Hardcover-Ausgaben (247 3 VRA) und einer geringeren Ver-g374tung f374r Taschenbuchausgaben (247 4 Abs. 1 VRA). Sie sehen als Verg374tung f374r Hardcover-Ausgaben gem344337 247 3 Abs. 1 Satz 2 VRA f374r den Normalfall einen 39 - 19 - Richtwert von 10% und bei Taschenbuchausgaben gem344337 247 4 Abs. 1 Nr. 1 VRA in der Regel eine Beteiligung von 5% (bei bis zu 20.000 verkauften Ex-emplaren) vor. 40 Die in den Verg374tungsregeln f374r Autoren vorgesehenen Verg374tungss344tze sind, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, f374r die Verg374tung von 334bersetzern deutlich herabzusetzen. Das Werk in der Originalsprache stellt die Grundlage der Arbeit des 334bersetzers dar und gibt dem 334bersetzer den In-halt seines Werks sowie die Art und Weise der Behandlung vor, auch wenn es sich dabei nicht um eine Vorgabe hinsichtlich der Eigenart des vom 334bersetzer zu schaffenden Werkes handelt (vgl. BGH GRUR 2005, 148, 150 226 Oceano Mare). Verglichen mit dem Originalwerk ist der sch366pferische Gehalt der 334ber-setzung, die f374r das Erscheinen des fremdsprachigen Werkes in deutscher Sprache zwar unverzichtbar ist, jedoch von diesem Werk abh344ngt und ihm dient, in aller Regel geringer. Der Autor erbringt im Vergleich zum 334bersetzer zudem die f374r die Werkverwertung bedeutsamere sch366pferische Leistung. Der K344ufer erwirbt ein Buch im Regelfall nicht in erster Linie wegen der Bekanntheit des 334bersetzers oder der Qualit344t seiner 334bertragung. Als Verg374tung f374r die 334bersetzung von Hardcover-Ausgaben hat das Be-rufungsgericht f374r den Normalfall einen Beteiligungssatz von 2% als Mittelwert eines Rahmens von 1% bis 3% f374r angemessen erachtet (vgl. OLG M374nchen ZUM 2003, 684, 686 f. und ZUM 2003, 970, 973 jeweils zu 247 36 UrhG a.F.). Eine solche Erm344337igung auf ein F374nftel der f374r Autoren vorgesehenen Verg374-tungss344tze erscheint erforderlich, aber auch ausreichend, um der gegen374ber dem Originalwerk in aller Regel nachgeordneten sch366pferischen und wirtschaft-lichen Bedeutung der 334bersetzung gerecht zu werden. Der Verg374tungssatz f374r die 334bersetzung von Taschenbuchausgaben ist dementsprechend gleichfalls 41 - 20 - auf ein F374nftel des insoweit f374r Autoren geltenden Verg374tungssatzes zu erm344-337igen. Er betr344gt damit im Normalfall 1%. 42 cc) F374r F344lle gro337en Verkaufserfolgs ist die Ausgangsverg374tung nach den Verg374tungsregeln f374r Autoren mit einer ansteigenden, f374r Taschenbuch-ausgaben n344her bestimmten Verg374tungsstaffel zu verkn374pfen (247 3 Abs. 5 Satz 1, 247 4 Abs. 1 VRA). Das Berufungsgericht hat diese Regelung auf die Ver-g374tung f374r 334bersetzer 374bertragen. Dem ist nicht zu folgen. Die Rechtfertigung dieser Bestimmung liegt darin, dass der auf den Verkaufspreis eines jeden Ex-emplars entfallende Fixkostenanteil bei steigenden Auflagenzahlen sinkt. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollen Quersubventionierungen und Misch-kalkulationen zul344ssig bleiben, wenn hierbei den Interessen des Urhebers hin-reichend Rechnung getragen wird (vgl. Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18). Da 334bersetzer nicht im gleichen Ma337e wie Autoren zu dem Verkaufserfolg eines Buches beitragen, ist es nicht geboten, sie in gleicher Weise wie diese bei steigendem Verkaufserfolg durch h366here Verg374tungss344tze an dem gr366337eren Gewinnanteil des Verlags zu beteiligen. Es erscheint vielmehr angemessen, dem Verlag den Gewinn aus solchen erfolgreichen Produktionen insoweit zur Finanzierung weniger eintr344glicher oder sogar verlustbringender Titel zu belassen. b) Aus der Einr344umung von Nebenrechten an der 334bersetzung erzielte Nettoerl366se sind grunds344tzlich h344lftig zwischen Verlag und 334bersetzer zu teilen. 43 aa) Soweit der Verlag das Werk nicht selbst vervielf344ltigt und verbreitet, sondern Dritten das Recht zur Nutzung des Werkes einr344umt, wird der aus der Verwertung der Nebenrechte durch Dritte beim Verlag erzielte Erl366s gem344337 247 5 Abs. 1 VRA nach Eingang zwischen Autor und Verlag geteilt; dabei erh344lt der Autor, sofern nicht noch weitere Rechtsinhaber zu ber374cksichtigen sind, einen 44 - 21 - Anteil von 60% des Erl366ses bei buchfernen Nebenrechten (insbesondere Me-dien- und B374hnenrechten) und 50% des Erl366ses bei buchnahen Nebenrechten (z.B. Recht der 334bersetzung in eine andere Sprache, H366rbuch). Das Prinzip der Teilhabe des Urhebers an den Nutzungen seines Werkes gebietet es, dem 334bersetzer gleichfalls einen Anteil an den Erl366sen zu gew344hren, die der Verlag aus der Einr344umung von Nebenrechten an Dritte erzielt. Entgegen der Auffas-sung des Berufungsgerichts ist es jedoch nicht angemessen, 334bersetzern ge-nerell 10% der Erl366se 226 und damit ein F374nftel bzw. ein Sechstel der in den Ver-g374tungsregeln f374r Autoren vorgesehenen Verg374tungsanteile 226 zuzubilligen. bb) Die in 247 5 Abs. 1 VRA genannten Verg374tungss344tze k366nnen der Er-mittlung der angemessenen Beteiligung von 334bersetzern nicht zugrunde gelegt werden. Sie gelten nur, 204sofern nicht noch weitere Rechtsinhaber zu ber374ck-sichtigen sind223. Bei der Verwertung einer 334bersetzung hat der Verlag jedoch in aller Regel weitere Rechtsinhaber zu ber374cksichtigen. Er hat regelm344337ig auch die Inhaber der Nutzungsrechte am Originalwerk (also den Autor bzw. dessen Verlag) und gegebenenfalls weitere Urheber an den Erl366sen aus der Einr344u-mung von Nebenrechten zu beteiligen (vgl. v. Becker, ZUM 2007, 249, 253). Die Verg374tungen f374r weitere Rechtsinhaber sind daher vorab von den Erl366sen des Verlags abzuziehen. 45 cc) Eine Beteiligung von 334bersetzern an den Erl366sen aus der Einr344u-mung von Nebenrechten ist weiterhin nur angebracht, soweit bei der Verwer-tung der Nebenrechte von der Leistung des 334bersetzers Gebrauch gemacht wird. Soweit die Verwertung der Nebenrechte das Werk des 334bersetzers 374ber-haupt nicht umfasst 226 etwa bei der Vergabe von Merchandising-Rechten an allein vom Autor geschaffenen Romanfiguren 226 oder nicht vollst344ndig enth344lt 226 beispielsweise bei einer Verfilmung des Romanstoffs, bei der sich das 334berset-zungswerk lediglich in den Dialogen wiederfindet (vgl. OLG M374nchen ZUM 46 - 22 - 2004, 845) 226 ist keine oder nur eine entsprechend geringere Beteiligung des 334bersetzers an den Erl366sen aus der Verwertung dieser Nebenrechte angemes-sen. 47 dd) Es entspricht der Billigkeit, den Nettoerl366s aus der Einr344umung von Nebenrechten 226 also den Erl366s, der nach Abzug der Verg374tungen weiterer Rechtsinhaber verbleibt und auf die Verwertung der 334bersetzung entf344llt 226 zwi-schen Verlag und 334bersetzer h344lftig zu teilen (vgl. Schricker/Schricker aaO 247 32 UrhG Rdn. 34). Die in 247 5 Abs. 1 VRA vorgesehene Unterscheidung zwischen buchnahen und buchfernen Nebenrechten mit geringf374gig verschiedenen Betei-ligungsquoten ist mit R374cksicht auf die bereits im Ansatz andere Berechnung der Beteiligung der 334bersetzer an Nebenrechtserl366sen nicht veranlasst. c) Soweit 334bersetzer 226 wie regelm344337ig 226 das Seitenhonorar als Garan-tiehonorar erhalten, ist die Absatzverg374tung im Normalfall 226 also unter der Vor-aussetzung, dass das Seitenhonorar f374r sich genommen 374blich und angemes-sen ist und keine besonderen Umst344nde f374r eine Erh366hung oder Erm344337igung des Verg374tungssatzes vorliegen (vgl. dazu sogleich unter B III 4) 226 f374r Hardco-ver-Ausgaben auf 0,8% und f374r Taschenbuchausgaben auf 0,4% herabzuset-zen und jeweils erst ab dem 5.000. Exemplar zu zahlen. 48 aa) Der Autor erh344lt nach 247 6 Abs. 1 VRA im Regelfall einen Vorschuss auf seine Honoraranspr374che. Demgegen374ber handelt es sich bei dem den 334bersetzern gezahlten Seitenhonorar in aller Regel um ein Garantiehonorar, das diesen unabh344ngig vom Verkaufserfolg des Werkes verbleibt. Die Zahlung eines solchen vom Absatz des Werkes unabh344ngigen Garantiehonorars ist zwar gerechtfertigt, weil der 334bersetzer regelm344337ig keinen Einfluss auf den Verkaufserfolg des Buches hat. Dieser h344ngt vielmehr ma337geblich vom Autor, aber auch vom Verlag ab, der beispielsweise 374ber die Gestaltung des Buches, 49 - 23 - die H366he des Ladenpreises und das Ausma337 der Werbung entscheidet. Es w344-re jedoch unangemessen, wenn der Verlag, der dem 334bersetzer durch Zahlung eines Garantiehonorars weitgehend das Verwertungsrisiko abgenommen hat, dem 334bersetzer zus344tzlich eine Absatzbeteiligung in einer H366he zahlen m374sste, die nur bei einer vollst344ndigen Beteiligung des 334bersetzers am Verwertungsrisi-ko gerechtfertigt w344re. bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es allerdings nicht sachgerecht, aus diesem Grund das Seitenhonorar auf die Absatzverg374tung anzurechnen. Die Revision der Kl344gerinnen macht zutreffend geltend, dass das gesetzgeberische Ziel, die wirtschaftliche Situation insbesondere der literari-schen 334bersetzer zu verbessern (vgl. Gesetzentwurf, BT-Drucks. 14/6433, S. 9; Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18), dann nicht erreicht w374rde, weil es in 85% der F344lle zu keinen h366heren Zahlungen an 334bersetzer k344me. So deckt das den Kl344gerinnen gezahlte Pauschalhonorar (einschlie337lich Recher-chehonorar) von insgesamt 10.638,50 200 bei einer f374r Hardcover-Ausgaben grunds344tzlich angemessenen (vgl. oben unter B III 3 a) Absatzbeteiligung von 2% des Nettoladenverkaufspreises (also des um die darin enthaltene Mehr-wertsteuer in H366he von 7% verminderten Ladenverkaufspreises von 23,00 200 [erste und zweite Auflage] bzw. 24,95 200 [erweiterte Auflage] pro Buch) den Ver-kauf von jedenfalls mehr als 22.812 Exemplaren. Derartig hohe Verkaufsaufla-gen werden auch nach dem Vorbringen der Beklagten nur selten erreicht. Von der Hardcover-Ausgabe der 334bersetzung der Kl344gerinnen wurden nach dem Vorbringen der Beklagten bis Ende 2004 insgesamt 10.347 Exemplare verkauft. 50 cc) Der erforderliche Ausgleich f374r die 334bernahme des Verwertungsrisi-kos hat daher nicht durch eine Anrechnung der Absatzverg374tung, sondern durch eine weitere Verminderung des Verg374tungssatzes der Absatzbeteiligung zu erfolgen. Da B374cher mit einer geringen Auflagenh366he f374r den Verlag zumeist 51 - 24 - nicht profitabel sind, ist die Absatzbeteiligung zudem nicht bereits ab dem ers-ten Exemplar, sondern erst ab einer bestimmten Auflagenh366he zu zahlen (vgl. v. Rom aaO S. 154 ff.). Der Senat h344lt es danach f374r angemessen, dass der f374r die Verg374tung von 334bersetzern grunds344tzlich angemessene Verg374tungssatz von 2% bei Hardcover-Ausgaben und 1% bei Taschenbuchausgaben (vgl. oben unter III 3 a) auf 0,8% bei Hardcover-Ausgaben und 0,4% bei Taschenbuch-ausgaben erm344337igt und jeweils erst ab dem 5.000. Exemplar gezahlt wird. 4. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Bemessung der Verg374tung die Besonderheiten des Einzelfalls zu ber374cksichti-gen sind und zu pr374fen ist, ob besondere Umst344nde vorliegen, die es angemes-sen erscheinen lassen, den Prozentsatz der Verg374tung gegen374ber dem Nor-malfall zu erh366hen oder zu senken (dazu a bis c). Die Revision r374gt allerdings mit Recht, dass das Berufungsgericht den Vortrag der Kl344gerinnen zu den be-sonderen Schwierigkeiten der 334bersetzung nicht hinreichend ber374cksichtigt hat (dazu d). 52 a) Bei der Festsetzung der angemessenen Verg374tung nach billigem Er-messen sind alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbaren Umst344nde des Einzelfalls zu ber374cksichtigen. Das Gesetz nennt beispielhaft Art und Um-fang der einger344umten Nutzungsm366glichkeit, insbesondere Dauer und Zeit-punkt der Nutzung (247 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG). In Betracht zu ziehen sind wei-terhin die Marktverh344ltnisse, Investitionen, Risikotragung, Kosten, die Zahl der hergestellten Werkst374cke oder 366ffentlichen Wiedergaben oder die H366he der zu erzielenden Einnahmen (Gesetzentwurf, BT-Drucks. 14/6433, S. 14; Be-schlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18; vgl. Schulze in Dreier/Schulze aaO 247 32 Rdn. 67 ff.). Dar374ber hinaus k366nnen die Umst344nde zu beachten sein, die nach 247 3 Abs. 2 und 3 VRA die Vereinbarung einer geringeren Beteiligung rechtfertigen k366nnen. Das sind die in 247 36 Abs. 1 UrhG genannte R374cksicht auf 53 - 25 - Struktur und Gr366337e des Verwerters, die geringe Verkaufserwartung, das Vorlie-gen eines Erstlingswerkes, die beschr344nkte M366glichkeit der Rechteverwertung, der au337ergew366hnliche Lektoratsaufwand, die Notwendigkeit umfangreicher Li-zenzeinholung, der niedrige Endverkaufspreis, genrespezifische Entstehungs- und Marktbedingungen (247 3 Abs. 2 VRA), ferner ein besonders hoher Aufwand bei Herstellung, Werbung, Marketing, Vertrieb oder bei wissenschaftlichen Ge-samtausgaben (247 3 Abs. 3 VRA). b) Diese besonderen Umst344nde k366nnen sich auf die Bemessung der an-gemessenen Verg374tung allerdings unmittelbar nur insoweit auswirken, als sie die Dauer oder den Umfang der Verwertung des Werkes beeinflussen. Denn die angemessene Verg374tung nach 247 32 Abs. 1 Satz 1 UrhG wird 226 anders als die Verg374tung des Werkunternehmers 226 nicht f374r die erbrachte Leistung und f374r die damit verbundene Arbeit, sondern f374r die Einr344umung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung geschuldet. Die angemessene Verg374tung h344ngt daher in erster Linie vom Ausma337 der Nutzung des Werkes ab. Der Ar-beitsaufwand f374r die Erstellung der 334bersetzung kann bei der Bemessung der angemessenen Verg374tung daher nicht unmittelbar ber374cksichtigt werden (vgl. Fromm/Nordemann/Czychowski aaO 247 32 UrhG Rdn. 39 ff. und 88; Schulze in Dreier/Schulze aaO 247 32 Rdn. 7; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger aaO 247 32 UrhG Rdn. 29; Jacobs in Festschrift Ullmann, 2006, S. 79, 83 ff.). 54 c) Der Arbeitsaufwand f374r die Erstellung der 334bersetzung kann sich je-doch mittelbar auf die Bemessung der Nutzungsverg374tung auswirken, da die H366he der Absatzverg374tung von der H366he des Seitenhonorars und diese wiede-rum vom Arbeitsaufwand bei der Erstellung der 334bersetzung abh344ngt. Die 226 ohne Zahlung eines Seitenhonorars 226 grunds344tzlich angemessene Absatz-verg374tung von 2% (bei Hardcover-Ausgaben) und von 1% (bei Taschenbuch-ausgaben) des Nettoladenverkaufspreises ist bei Zahlung eines angemessenen 55 - 26 - Seitenhonorars auf einen Verg374tungssatz von 0,8% (bei Hardcover-Ausgaben) und von 0,4% (bei Taschenbuchausgaben) des Nettoladenverkaufspreises her-abzusetzen und erst ab dem 5.000. Exemplar zu zahlen (vgl. oben unter III 3 c). Erfordert die Erstellung der 334bersetzung einen besonderen Arbeitsaufwand, ist es angemessen, ein h366heres als das ansonsten 374bliche Seitenhonorar zu zah-len. Ist das gezahlte Seitenhonorar geringer als das unter Ber374cksichtigung des Arbeitsaufwands angemessene Seitenhonorar, ist die Absatzverg374tung ent-sprechend zu erh366hen, um eine angemessene Nutzungsverg374tung zu gew344hr-leisten. Umgekehrt kann die Zahlung eines h366heren als des angemessenen Seitenhonorars eine entsprechende Verringerung der Absatzverg374tung rechtfer-tigen. d) Die Revision r374gt mit Recht, dass das Berufungsgericht sich nicht aus-reichend mit dem Vortrag der Kl344gerinnen zu den besonderen Schwierigkeiten der 334bersetzung auseinandergesetzt hat. Das Berufungsgericht hat angenom-men, bei der der Festsetzung des angemessenen Prozentsatzes der Absatz-verg374tung im jeweiligen Einzelfall, sei zwar darauf abzustellen, ob es sich um eine einfache oder um eine schwierige 334bersetzung gehandelt habe. Im Streit-fall bestehe jedoch kein Anlass, deshalb von dem im Normalfall angemessenen Basissatz von 2 % abzuweichen. Dabei hat das Berufungsgericht wesentliches Vorbringen der Kl344gerinnen au337er Acht gelassen. 56 Die Kl344gerinnen haben 226 von der Beklagten unwidersprochen 226 vorge-tragen, sie h344tten die 334bersetzung wegen des von der Beklagten gesetzten kurzfristigen Abgabetermins unter massivem Zeitdruck fertigen m374ssen. Sie haben weiterhin vorgetragen, bei der 334bersetzung h344tten sich besondere Schwierigkeiten im Hinblick darauf ergeben, dass es sich um ein wissenschaft-liches Sachbuch gehandelt habe; zudem h344tten Unstimmigkeiten im Text Nach-fragen beim Autor sowie eigene Nachrecherchen und erg344nzende Ausf374hrun- 57 - 27 - gen der Kl344gerinnen erforderlich gemacht, um eine Fassung des Textes zu er-reichen, die einem wissenschaftlichen Sachbuch angemessen sei. Es seien zus344tzliche Passagen zu den politischen Verh344ltnissen in Deutschland eingear-beitet worden, die der Autor falsch oder unzureichend dargestellt habe. Es habe damit geradezu eine Neusch366pfung durch die Kl344gerinnen vorgelegen. 58 Im Hinblick auf diese besonderen Schwierigkeiten bei der Erstellung der 334bersetzung k366nnte das gezahlte Seitenhonorar von 14,32 200 pro Manuskript-seite 226 auch unter Ber374cksichtigung der Recherchepauschale von 1.024 200 226 zu gering und deshalb eine entsprechende Erh366hung der Absatzverg374tung gebo-ten sein, um eine angemessene Nutzungsverg374tung zu gew344hrleisten. IV. Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch auf Einwilligung in eine Vertragsanpassung hinsichtlich der von den Kl344gerinnen begehrten Regelun-gen f374r den Fall eines Wegfalls der Buchpreisbindung verneint, andererseits aber Regelungen zu den Abrechnungsmodalit344ten und zur Zahlung von Um-satzsteuer als notwendige Nebenbestimmungen in den abzu344ndernden Vertrag aufgenommen hat, sind Rechtsfehler nicht zu erkennen und werden auch nicht geltend gemacht. Die Revision der Kl344gerinnen r374gt ohne Erfolg, dass das Be-rufungsgericht den Kl344gerinnen kein Bucheinsichtsrecht einger344umt hat. Die Redlichkeit gebietet es nicht, in einem 334bersetzervertrag einen 374ber die gesetz-lichen Regelungen (247 24 VerlG, 247247 259 ff. BGB) hinausgehenden vertraglichen Anspruch auf Bucheinsicht vorzusehen. 59 V. Die Revision der Kl344gerinnen ist unbegr374ndet, soweit sie sich dage-gen richtet, dass das Berufungsgericht den Zahlungsantrag zu III Satz 1 zu-r374ckgewiesen hat. 60 - 28 - Die Kl344gerinnen haben mit diesem Antrag in erster Linie den Unter-schiedsbetrag zwischen dem von ihnen beanspruchten h366heren und dem ihnen ausgezahlten geringeren Normseitenhonorar in H366he von zuletzt 14.087,08 200 geltend gemacht. Diesen Antrag hat das Berufungsgericht mit der Begr374ndung zur374ckgewiesen, eine entsprechende Anpassung des Vertrags sei nicht veran-lasst. Dagegen wendet sich die Revision der Kl344gerinnen nicht. 61 Die Kl344gerinnen haben ihren Antrag in der Berufungsinstanz hilfsweise in H366he eines Betrages von 3.236,66 200 darauf gest374tzt, dass ihnen ein Anspruch auf Absatzhonorar zustehe. Das Berufungsgericht hat angenommen, diesem Antrag stehe die Sperrwirkung anderweitiger Rechtsh344ngigkeit (247 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) entgegen, weil der Anspruch auf Zahlung von Absatzhonorar Ge-genstand des noch unbezifferten Zahlungsantrags zu III Satz 2 sei, 374ber den das Landgericht noch nicht entschieden habe. Die Revision der Kl344gerinnen r374gt ohne Erfolg, das Berufungsgericht h344tte 374ber diesen Antrag entscheiden m374ssen, nachdem die Kl344gerinnen ihn in der Berufungsinstanz nach Aus-kunftserteilung durch die Beklagte teilweise beziffert h344tten. Da mit Erhebung der Stufenklage, mit der die Kl344gerin zun344chst Auskunftserteilung (Antrag zu II) und sodann Zahlung (Antrag zu III Satz 2) beansprucht haben, auch der Zah-lungsanspruch rechtsh344ngig geworden ist (vgl. BGH, Urt. v. 29.10.1957 226 I ZR 192/56, GRUR 1958, 149 226 Bleicherde), hindert die Rechtsh344ngigkeit beim Landgericht, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, die Kl344ge-rinnen daran, denselben Anspruch im Berufungsverfahren geltend zu machen. Dass die Kl344gerinnen den Zahlungsanspruch nach Auskunftserteilung teilweise beziffert haben, 344ndert daran nichts. 62 C. Das Berufungsurteil ist danach auf die Revisionen der Parteien unter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Kl344gerinnen aufzuheben, soweit das Berufungsgericht die Beklagte auf den Hilfsantrag zur Einwilligung in 63 - 29 - die vom Berufungsgericht formulierte 304nderung des 334bersetzungsvertrages verurteilt hat. Die Sache ist im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 64 F374r die neue Verhandlung wird auf Folgendes hingewiesen: 65 Das Berufungsgericht wird 226 unter Ber374cksichtigung des Vorbringens der Kl344gerinnen zu den besonderen Schwierigkeiten bei der Erstellung der 334ber-setzung 226 nochmals zu pr374fen haben, ob es nach den Umst344nden des Einzel-falls angemessen ist, bei der Bemessung der Verg374tung von der normalerweise angemessenen Absatzverg374tung abzuweichen. Dabei wird es zu ber374cksichti-gen haben, dass die angemessene Verg374tung im Sinne des 247 32 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 UrhG kein fester Wert ist, dass sie vielmehr eine Bandbreite von m366glichen angemessenen Verg374tungen zul344sst (vgl. Gesetzentwurf, BT-Drucks. 14/6433, S. 14; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO 247 32 UrhG Rdn. 12; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger aaO 247 32 UrhG Rdn. 31). Da die angemessene Verg374tung nach billigem Ermessen festzusetzen ist (vgl. Be-schlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18), ist das Gericht nicht gehalten, - 30 - die Verg374tung nur gerade so weit anzuheben, dass sie nicht mehr unangemes-sen ist (Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO 247 32 Rdn. 12 und 34; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger aaO 247 32 UrhG Rdn. 17; vgl. aber BGHZ 115, 63, 68 226 Horoskop-Kalender; BGH, Urt. v. 21.6.2001 226 I ZR 245/98, GRUR 2002, 153, 155 = WRP 2002, 96 226 Kinderh366rspiele, zu 247 36 UrhG a.F.). Bornkamm B374scher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 15.12.2005 - 7 O 25199/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 14.12.2006 - 29 U 1728/06 -
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