BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 230/07 vom 21. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. September 2007 wird als unzul344ssig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 20.000,00 200 nicht 374bersteigt (247 26 Nr. 8 EGZPO). Der Beklagte muss sich daran festhalten lassen, dass der Streitwert, der hier auch den Wert des Beschwerdege-genstandes darstellt, in der m374ndlichen Verhandlung von dem Be-rufungsgericht einvernehmlich auf 13.000,00 200 festgesetzt worden ist. Anhaltspunkte daf374r, dass diese Wertfestsetzung unzutreffend sein und die materielle Beschwer des Beklagten (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Januar 2007 - IX ZR 170/06, ZIP 2007, 499) 374ber 20.000,00 200 liegen k366nnte, sind weder dargelegt noch sonst er-sichtlich. Im 334brigen h344tte die Beschwerde auch in der Sache keinen Erfolg gehabt, weil keiner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehe-nen Gr374nde vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grunds344tzliche Be-deutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsge-richts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung. Das Berufungsgericht ist von der st344ndi-gen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum vereinsrechtli-chen Aufnahmezwang ausgegangen (BGHZ 140, 74, 77 f.; 93, - 3 - 151, 152 ff.; 63, 282, 284 f.; BGH, Urt. v. 10. Dezember 1985 - KZR 2/85, NJW-RR 1986, 583). Kl344rungsbed374rftige Rechtsfra-gen stellen sich dabei nicht. Der Beklagte versucht lediglich, die tatrichterliche W374rdigung anzugreifen. Das ist ihm im Beschwerde- und Revisionsverfahren verwehrt. Die Verfahrensr374gen hat der Senat gepr374ft und f374r nicht durchgrei-fend erachtet. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 ZPO). Streitwert: 13.000,00 200 Goette Kurzwelly Strohn Reichart Drescher Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 06.12.2006 - 3 O 237/06 - KG Berlin, Entscheidung vom 10.09.2007 - 22 U 3/07 -
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