BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 230/07 vom 21. Mai 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, D366rr, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke einstimmig beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Au-gust 2007 - 13 U 92/07 - durch Beschluss gem344337 247 552a ZPO zu-r374ckzuweisen. Der Kl344ger erh344lt Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses. Gr374nde: I. Der Kl344ger und seine Ehefrau erwarben unter Vermittlung des Beklagten drei Anteile an dem W. Immobilien-Fonds Nr. . Der Prospekt f374hrte Ver-triebskosten je Anteil von 1.839 DM auf, was 6 % der Einlage entspricht, w344h-rend der Beklagte, ein Untervermittler, 8 % Vermittlungsprovision erhielt. Wel-che Provision an die dem Beklagten 374bergeordnete Vertriebsorganisation ge-zahlt wurde, konnte dem Prospekt nicht entnommen werden. 1 Die auf Zahlung von 85.907,43 200 nebst Zinsen Zug um Zug gegen 334ber-tragung der Anteile und Abtretung der Anspr374che wegen nicht gezahlter Miet- 2 - 3 - aussch374ttungen und auf Feststellung des Annahmeverzugs gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Durch Urteil des Senats vom 22. M344rz 2007 (III ZR 218/06 - NJW-RR 2007, 925) wurde das Berufungsurteil aufgeho-ben und die Sache zur n344heren Aufkl344rung - unter anderem 374ber die H366he der gezahlten Provisionen - an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Im weiteren Verfahren hat der Kl344ger behauptet, die Innenprovision habe insgesamt mehr als 15 % betragen. Dies sei dem Beklagten bekannt gewesen. W344ren er und seine Ehefrau 374ber diese Tatsache aufgekl344rt worden, h344tten sie von einer Zeichnung der Fondsanteile abgesehen. Das Berufungsgericht hat nach Beweisaufnahme die Berufung des Kl344-gers erneut zur374ckgewiesen und die Revision zugelassen, weil nicht gekl344rt sei, in welchem Umfang sich die vom Anlagevermittler geschuldete Plausibilit344ts-kontrolle auch auf ihm nicht bekannte Innenprovisionen erstrecken m374sse. 3 II. 1. Die Voraussetzungen f374r eine Zulassung der Revision liegen im Streitfall nicht vor. Denn die vom Berufungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage stellt sich unter Ber374cksichtigung seiner tats344chlichen Feststellungen nicht und kann auch im 334brigen, weil sie weitgehend von einer tatrichterlichen W374rdigung abh344ngt, schwerlich 374ber die bisherige Rechtsprechung hinausgehend weiter pr344zisiert werden. 4 a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Anlagevermittler im Rah-men eines Auskunftsvertrags zu richtiger und vollst344ndiger Information 374ber alle tats344chlichen Umst344nde verpflichtet, die f374r den Anlageentschluss von beson- 5 - 4 - derer Bedeutung sind. Vertreibt er die Anlage anhand eines Prospekts, geh366rt dazu vor allem, dass er das Anlagekonzept und sonstige Angaben des Pros-pekts auf "Plausibilit344t" hin 374berpr374ft. Im Rahmen dieser Pr374fung muss er in den Blick nehmen, ob das Anlagekonzept wirtschaftlich tragf344hig ist und ob der Prospekt ein in sich schl374ssiges Gesamtbild 374ber das Beteiligungsprojekt gibt (vgl. Urteile vom 13. Januar 2000 - III ZR 62/99 - NJW-RR 2000, 998; BGHZ 158, 110, 116; vom 22. M344rz 2007 aaO Rn. 4). Die Plausibilit344tspr374fung kann auch in gewissem Umfang Ermittlungspflichten einschlie337en, wenn es um Um-st344nde geht, die nach den vorauszusetzenden Kenntnissen des Anlagevermitt-lers Zweifel an der inneren Schl374ssigkeit einer mitgeteilten Tatsache zu begr374n-den verm366gen. Andererseits d374rfen an die Pflichten eines Anlagevermittlers keine 374bertriebenen Anforderungen gestellt werden; der mit der notwendigen 334berpr374fung verbundene Aufwand muss ihm zumutbar sein (vgl. Urteile vom 13. Januar 2000 aaO S. 998 f; BGHZ 158 aaO; vom 22. M344rz 2007 aaO). Wo die Grenzen einer Ermittlungspflicht im einzelnen Fall zu ziehen sind, wird weit-gehend davon abh344ngen, welche Informationen der Anleger konkret abfragt und welches Vertrauen der Vermittler in Anspruch nimmt. Einer 334berforderung kann der Vermittler im 334brigen dadurch begegnen, dass er wahrheitsgem344337 unzureichende Kenntnisse offen legt. b) Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass der Beklagte an der Plausibilit344t der im Prospekt ausgewiesenen Vertriebskosten von 6 % schon deshalb Anlass zu Zweifeln hatte, weil er selbst eine Provision von 8 % erhielt. Dies gilt unabh344ngig von der Frage, ob er selbst in der Angabe der Vertriebs-kosten - wie das Berufungsgericht in seinem ersten Urteil - lediglich den Hin-weis auf die M366glichkeit einer steuerlichen Geltendmachung als Werbungskos-ten sah oder ob ihm der Zusammenhang mit der Aufschl374sselung des Kaufprei-ses - wie ihn der Senat in seinem Urteil vom 22. M344rz 2007 (aaO S. 926 6 - 5 - Rn. 6-8) gesehen hat - bewusst wurde. In beiden F344llen musste er sich sagen, dass zwischen dem Bild, das der Prospekt dem Anleger vermittelte, und seinen Provisionseinnahmen ein Widerspruch bestand, auf den er den Kl344ger und des-sen Ehefrau hinweisen musste (vgl. Urteil vom 22. M344rz 2007 aaO Rn. 8, 9). Unter solchen Umst344nden kann die Plausibilit344tskontrolle zu keinem anderen Ergebnis f374hren, wenn es um die weitere Frage geht, in welcher Gesamth366he 374berhaupt Provisionen geflossen sind. Denn der Beklagte konnte allein auf-grund der H366he der ihm selbst zuflie337enden Provisionen erkennen, dass die Angaben im Prospekt zu Zweifeln Anlass boten. Es war deshalb f374r die Annah-me einer Pflichtverletzung unter dem Gesichtspunkt einer unzureichenden Plausibilit344tskontrolle nicht erforderlich, dass er die Gesamth366he der Provisio-nen kannte oder ob er - was das Berufungsgericht mit seiner Zulassungsfrage offenbar gekl344rt wissen will - in dieser Richtung Ermittlungen anzustellen hatte. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 7 a) Das Berufungsgericht hat gesehen, dass der Beklagte seine Pflicht verletzt hat, den Kl344ger und dessen Ehefrau 374ber die H366he der an ihn flie337en-den Provision zu unterrichten. Es hat jedoch unter Bezugnahme auf sein erstes Berufungsurteil befunden, dass sich dieser Versto337 gegen die Aufkl344rungs-pflichten nicht ausgewirkt habe. Der Kl344ger und seine Ehefrau h344tten sich auch dann beteiligt, wenn sie gewusst h344tten, dass der Beklagte eine Provision von 8 % erhalte. Diese 334berlegung hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 22. M344rz 2007 (aaO Rn. 11) im Kern gebilligt. Die Revision weist insoweit auf kein entgegenstehendes Vorbringen des Kl344gers hin. 8 - 6 - b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind f374r die Vermitt-lung der Fondsanteile mehr als 15 % Provision gezahlt worden. Das Beru-fungsgericht hat sich indes nicht davon zu 374berzeugen vermocht, dass dieser Umstand dem Beklagten bekannt gewesen ist. Dies hat es der aus seiner Sicht glaubhaften Angabe des Beklagten bei seiner pers366nlichen Anh366rung sowie den Bekundungen der Zeugen E. und T. entnommen. Danach habe der Beklagte nach den Bekundungen des E. gewusst, dass dieser weitere 3 % erhalte. Er habe aber keine hinreichenden Anhalts-punkte f374r Gesamtprovisionen von mehr als 15 % gehabt, und der Zeuge T. habe bekundet, er h344tte dem Beklagten auf eine entsprechenden Nach-frage auch keine Ausk374nfte erteilt. 9 Auch wenn der Senat entschieden hat, dass bei einem Anlageobjekt der hier in Rede stehenden Art 374ber Innenprovisionen zu informieren ist, die 15 % 374berschreiten (BGHZ 158, 110, 121), ist nach den Feststellungen des Beru-fungsgerichts, die die Revision auch in diesem Punkt nicht angreift, eine dem Beklagten zurechenbare Pflichtverletzung in dieser Hinsicht zu verneinen. So-weit die Revision meint, aus der Bekundung des Zeugen E. 374ber eine ihm gew344hrte Provision von 11 % ergebe sich unter Einschluss der Vertriebskosten von 6 % eine dem Beklagten bekannte Gesamtprovision von 17 %, steht dies dem Zusammenhang der nicht n344her angegriffenen Feststellungen des Beru-fungsgerichts entgegen. Die Vernehmungsprotokolle enthalten keine Anhalts-punkte daf374r, dass zu den dort ausgewiesenen Provisionss344tzen noch weitere 6 % Vertriebskosten hinzuzurechnen seien. 10 c) Das Berufungsgericht hat sich nicht n344her mit der Frage besch344ftigt, dass es der Beklagte (auch) unterlassen hat, den Kl344ger darauf hinzuweisen, dass sich die an ihn und E. gezahlte Provision auf 11 % summiere. 11 - 7 - Darauf kommt es indes nicht an. Denn der Kl344ger, der vor dem ersten Revisi-onsurteil behauptet hat, im Kaufpreis seien 10 bis 15 % an Innenprovision ent-halten, und er h344tte die Beteiligung niemals gezeichnet, wenn die Gesamth366he der Provision er366ffnet worden w344re, hat im weiteren seine Behauptung dahin pr344zisiert, er und seine Ehefrau h344tten von der Zeichnung der Fondsanteile ab-gesehen, wenn sie dar374ber aufgekl344rt worden w344ren, dass die Provisionen ins-gesamt mehr als 15 % betragen h344tten. Danach hatte das Berufungsgericht keinen Anlass zur Pr374fung, ob der Kl344ger und seine Ehefrau die Anlage ge-zeichnet h344tten, wenn sie der Beklagte 374ber Provisionszahlungen von 11 % aufgekl344rt h344tte. Sie haben auch nicht vorgetragen, dass sie unter solchen Um-st344nden den Versuch unternommen h344tten, eine weitere Kl344rung der Provisi-onsfrage zu erreichen. Schlick Wurm D366rr Harsdorf-Gebhardt Hucke Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 21.11.2005 - 1 O 197/04 Bm - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.08.2007 - 13 U 92/07 -
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