BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 230/08 Verk374ndet am: 21. Juni 2010 Stoll Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG 247 47 Abs. 4 Ein satzungsgem344337 zum Versammlungsleiter in den Gesellschafterversammlungen einer GmbH berufener Gesellschafter unterliegt bei der Abstimmung 374ber den An-trag, ihm die Versammlungsleitung im Hinblick auf einen Interessenkonflikt bei ein-zelnen Gegenst344nden der Tagesordnung zu entziehen, keinem Stimmverbot nach 247 47 Abs. 4 GmbHG im Hinblick auf diesen Interessenkonflikt. BGH, Urteil vom 21. Juni 2010 - II ZR 230/08 - OLG Naumburg LG Magdeburg - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 21. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Kl344gers werden das Urteil des 2. Zivilse-nats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. August 2008 auf-gehoben und das Urteil der 1. Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts Magdeburg vom 19. Februar 2008 teilweise abge344n-dert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass das von Herrn D. N. und Frau J. H. unterschriebene "Protokoll 374ber die ordentliche Ge-sellschafterversammlung der M. mbH vom 30. August 2007 im Z. Geb344ude (Ma. )" mit dem Unterschriftendatum 30. August 2007 kei-nerlei Rechtswirkung erzeugt und die dort protokollierten Be-schl374sse, n344mlich insbesondere Abberufung des Kl344gers als Versammlungsleiter Berufung des Herrn N. als Versammlungsleiter Bestimmung von Frau H. als Protokollf374hrerin Einziehung der Gesch344ftsanteile des Kl344gers Abberufung des Kl344gers als Gesch344ftsf374hrer - 3 - K374ndigung des Anstellungsvertrages des Kl344gers als Ge-sch344ftsf374hrer Bestellung der BDO als Abschlusspr374fer f374r 2005 Feststellung des Jahresabschlusses 2005 nichtig sind. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die im ersten Rechtszug angefallenen Gerichtskosten und au337er-gerichtlichen Kosten des Kl344gers tr344gt die Beklagte zu 4 in H366he von einem Achtel. Ihre eigenen au337ergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszugs tr344gt die Beklagte zu 4 zur H344lfte. Die 374brigen Kosten des ersten Rechtszuges tr344gt der Kl344ger. Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens werden der Beklagten zu 4 auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Der Kl344ger ist neben dem Beklagten zu 3 Gesch344ftsf374hrer der Beklagten zu 4, einer GmbH. Zugleich ist er mit einem Gesch344ftsanteil von 49 % deren Gesellschafter. Weitere Gesellschafter sind mit einem Anteil von ebenfalls 49 % die Beklagte zu 1 und mit einem Anteil von 2 %, aber ohne Stimmrecht, der Be-klagte zu 2. Am Revisionsverfahren beteiligt ist neben dem Kl344ger nur noch die - 4 - Beklagte zu 4. Nach ihrer Satzung obliegt die Leitung der Gesellschafterver-sammlungen dem Aufsichtsratsvorsitzenden, bei Fehlen eines Aufsichtsrats dem dienst344ltesten Gesch344ftsf374hrer. 2 Am 30. August 2007 fand eine Gesellschafterversammlung der Beklag-ten zu 4 statt. Als Tagesordnungspunkte waren in der Einladung u.a. die Ein-ziehung des Gesch344ftsanteils des Kl344gers, seine Abberufung als Gesch344ftsf374h-rer und die K374ndigung seines Gesch344ftsf374hrer-Anstellungsvertrages angek374n-digt. Da die Beklagte zu 4 keinen Aufsichtsrat hat und der Kl344ger der dienst344l-teste Gesch344ftsf374hrer ist, wollte er die Versammlungsleitung 374bernehmen. Dar-aufhin entstand Streit dar374ber, ob der Kl344ger wegen einer Interessenkollision vom Amt des Versammlungsleiters ausgeschlossen war. In der Folge wurden zwei Protokolle erstellt, das eine 374ber eine vom Kl344ger unter seiner Versamm-lungsleitung und unter Mitwirkung des von ihm beauftragen Rechtsanwalts T. als Protokollf374hrer durchgef374hrte Gesellschafterversammlung, das andere 374ber eine Gesellschafterversammlung unter Teilnahme der Beklagten zu 1 und 2 mit Versammlungsleitung durch den Gesch344ftsf374hrer der Beklagten zu 1, N. , und Protokollf374hrung durch Rechtsanw344ltin H. Nach dem Pro-tokoll der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 und 2 wurde be-schlossen, den Gesch344ftsanteil des Kl344gers einzuziehen, ihn als Gesch344ftsf374h-rer abzuberufen und seinen Anstellungsvertrag zu k374ndigen. Nach dem Proto-koll der Gesellschafterversammlung des Kl344gers wurde u.a. beschlossen, den Beklagten zu 3 als Gesch344ftsf374hrer abzuberufen. 3 - 5 - Der Beklagte zu 2 erhob - in einem Parallelverfahren - gegen die Be-schl374sse der Gesellschafterversammlung des Kl344gers Anfechtungs- und Nich-tigkeitsklage. 4 5 Der Kl344ger hat mit der Klage beantragt festzustellen, dass der Beklagte zu 3 als Gesch344ftsf374hrer abberufen worden ist (Klageantrag zu 1) und dass die Beschl374sse der von Herrn N. geleiteten Gesellschafterversammlung, die in dem entsprechenden Protokoll festgehalten sind, nichtig sind, hilfsweise f374r nichtig erkl344rt werden (Klageantrag zu 2). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Kl344ger nur noch den Klageantrag zu 2 gegen die Beklagte zu 4 weiterverfolgt. Die Berufung ist zur374ckgewiesen worden. Dagegen wendet sich der Kl344ger mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision. 6 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist erfolgreich und f374hrt gem344337 247 563 Abs. 3 ZPO unter Auf-hebung des Berufungsurteils und teilweiser Ab344nderung der landgerichtlichen Entscheidung zur Feststellung der Nichtigkeit gem344337 dem Klageantrag zu 2. 7 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausge-f374hrt: 8 Die Beschl374sse der Gesellschafterversammlung unter Vorsitz des Ver-sammlungsleiters N. seien wirksam. Der Kl344ger sei hinsichtlich der ersten drei Tagesordnungspunkte (Einziehung des Gesch344ftsanteils des Kl344gers, Ab- 9 - 6 - berufung des Kl344gers als Gesch344ftsf374hrer, K374ndigung seines Anstellungsver-trages) nach 247 47 Abs. 4 GmbHG vom Stimmrecht ausgeschlossen gewesen. Ob der Kl344ger deshalb ohne weiteres auch vom Amt des Versammlungsleiters ausgeschlossen gewesen sei, k366nne offen bleiben. Denn jedenfalls liege in dem Ausschluss vom Stimmrecht ein wichtiger Grund f374r seine Abberufung als Ver-sammlungsleiter. Auch bei dieser Abstimmung habe er kein Stimmrecht gehabt. Er sei mit den Stimmen der Beklagten zu 1 wirksam als Versammlungsleiter abberufen worden. Hinsichtlich der weiteren Tagesordnungspunkte (Bestellung des Abschlusspr374fers, Feststellung des Jahresabschlusses 2005) sei der Kl344-ger nicht Versammlungsleiter gewesen, weil er infolge des sofortigen Zugangs der Erkl344rung 374ber die Abberufung als Gesch344ftsf374hrer nicht mehr Gesch344fts-f374hrer gewesen sei. Dass hinsichtlich des Versammlungsleiters N. und der Protokollf374h-rerin H. keine f366rmlichen Beschl374sse gefasst worden seien, sei angesichts des alleinigen Stimmrechts der Beklagten zu 1 unsch344dlich. Ebenfalls ohne Be-deutung sei, dass der Kl344ger vor der Bestellung des neuen Versammlungslei-ters nicht angeh366rt worden sei. Denn er habe sich der Anh366rung selbst entzo-gen, indem er eine andere, nicht ordnungsm344337ige Gesellschafterversammlung durchgef374hrt habe. 10 Auch die Anfechtungsklage sei unbegr374ndet. Die vom Kl344ger erst mit der Berufungsbegr374ndung vorgebrachten Anfechtungsgr374nde k366nnten wegen Ab-laufs der Monatsfrist des 247 246 Abs. 1 AktG nicht mehr ber374cksichtigt werden. 11 II. Diese Ausf374hrungen halten revisionsgerichtlicher Pr374fung nicht stand. Die Abwahl des Kl344gers als Versammlungsleiter war unwirksam. Damit ist die vom Kl344ger geleitete Gesellschafterversammlung ma337geblich. Die Zusammen- 12 - 7 - kunft der Beklagten zu 1 und 2 unter Leitung von Herrn N. war dagegen eine blo337e Scheinversammlung. Die auf dieser Scheinversammlung gefassten Beschl374sse sind nichtig. 13 1. Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass der Kl344ger in Bezug auf die ersten drei Tagesordnungspunkte vom Stimm-recht ausgeschlossen war. Nach dem Rechtsgedanken des 247 47 Abs. 4 GmbHG ist es einem Gesellschafter verwehrt, als Richter in eigener Sache ab-zustimmen. Das gilt sowohl f374r die Einziehung des Gesch344ftsanteils aus einem in der Person des Gesellschafters liegenden wichtigen Grund (Bayer in Lutter/ Hommelhoff, GmbHG 17. Aufl. 247 47 Rn. 40; Scholz/K. Schmidt, GmbHG 10. Aufl. 247 47 Rn. 138; ebenso f374r die Ausschlie337ung BGHZ 9, 157, 178; offen gelassen von BGH, Urteil vom 20. Dezember 1976 - II ZR 115/75, WM 1977, 192) als auch f374r seine Abberufung als Gesch344ftsf374hrer aus wichtigem Grund (BGHZ 86, 178 f.) und die au337erordentliche K374ndigung seines Gesch344ftsf374hrer-Anstellungsvertrages (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1986 - II ZR 74/85, NJW 1987, 1889). So liegt der Fall hier. Die angek374ndigten Beschl374sse sollten jeweils wegen eines in der Person des Kl344gers liegenden wichtigen Grundes gefasst werden. 2. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft angenommen, aus diesem Interessenkonflikt ergebe sich die Berechtigung der Gesellschafterver-sammlung der Beklagten zu 4, den nach dem Inhalt der Satzung zum Ver-sammlungsleiter berufenen Kl344ger gegen dessen Stimmen aus diesem Amt abzuw344hlen. 14 Dabei kommt es nicht darauf an, unter welchen Voraussetzungen und mit welcher Stimmenmehrheit ein satzungsm344337ig bestimmter Versammlungslei- 15 - 8 - ter aus seinem Amt abberufen werden kann (f374r eine Abberufung nur durch Satzungs344nderung oder satzungsdurchbrechenden Gesellschafterbeschluss H374ffer in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG 247 48 Rn. 31; B366ttcher/Grewe, NZG 2002, 1086, 1090; f374r eine Abberufung mit einfacher Mehrheit bei Vorlie-gen eines wichtigen Grundes dagegen Bayer aaO 247 48 Rn. 15; ebenso f374r die AG Gro337komm.AktG/M374lbert 4. Aufl. vor 247247 118-147 Rn. 83). Denn der Be-schluss 374ber die Abwahl des Kl344gers als Versammlungsleiter ist weder mit der satzungs344ndernden Dreiviertel-Mehrheit des 247 53 Abs. 2 GmbHG noch mit ein-facher Mehrheit gefasst worden. Der Kl344ger unterlag entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bei dieser Abstimmung keinem Stimmverbot. Deshalb konnte die Beklagte zu 1 mit ihrem nur h344lftigen Stimmanteil keinen entspre-chenden Beschluss herbeif374hren. Der Versammlungsleiter, der zugleich Gesellschafter ist, hat grunds344tz-lich das Recht, bei der Entscheidung 374ber seine Abwahl aus Anlass eines ihn betreffenden Interessenkonflikts in Bezug auf den Gegenstand der Tagesord-nung mitzustimmen (Werner, GmbHR 2006, 127, 129; a.A. Hoffmann/K366ster, GmbHR 2003, 1327, 1332; Z366llner in Baumbach/Hueck, GmbHG 19. Aufl. Anh. 247 47 Rn. 120, die sogar einen automatischen Ausschluss vom Amt des Versammlungsleiters annehmen). Weder nach 247 47 Abs. 4 GmbHG noch aus dem darin zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, niemand solle als Richter in eigener Sache t344tig sein, besteht insoweit ein Stimmverbot. Voraus-setzung f374r ein Stimmverbot ist, dass aufgrund eines bestimmten Interessen-konflikts typischerweise damit zu rechnen ist, der Gesellschafter werde sich bei der Abstimmung von seinen eigenen Interessen leiten lassen und die Interes-sen der Gesellschaft - hier in Form des Interesses an einer korrekten und ge-setzeskonformen Verhandlungsleitung und Beschlussfeststellung - hintanstellen (H374ffer aaO 247 47 Rn. 122). Davon kann nicht ohne weiteres ausgegangen wer- 16 - 9 - den, wenn es um die Frage geht, ob der Versammlungsleiter wegen eines in Bezug auf einen Tagesordnungspunkt bestehenden Interessenkonflikts abberu-fen werden soll. Der Versammlungsleiter hat zwar Einfluss auf den Gang der Versammlung. Er kann aber weder Beschlussgegenst344nde von der Tagesord-nung absetzen, noch die Versammlung vertagen (Scholz/K. Schmidt/Seibt aaO 247 48 Rn. 36). Ist ihm - wie regelm344337ig so auch hier - die Feststellung des Er-gebnisses der Abstimmungen 374bertragen, hat er zwar nicht nur die Stimmen zu z344hlen, sondern auch - vorl344ufig - zu entscheiden, ob einzelne Stimmen wegen eines Stimmverbots nicht zu ber374cksichtigen sind; das von ihm festgestellte Beschlussergebnis ist vorl344ufig verbindlich und kann - au337er bei Nichtigkeit - nur durch eine Anfechtungsklage beseitigt werden (BGHZ 104, 66, 69; BGH, Urteil vom 11. Februar 2008 - II ZR 187/06, ZIP 2008, 757 Tz. 22). Bei dieser Feststellung hat der Versammlungsleiter jedoch kein Ermessen, sondern muss die gesetzlichen Regeln des 247 47 GmbHG einhalten. F374r ein grunds344tzliches Stimmrecht bei der Abstimmung 374ber die Abwahl als Versammlungsleiters sprechen auch praktische Erw344gungen. Ob ein Stimm-verbot in Bezug auf einen Tagesordnungspunkt besteht, kann im Einzelfall um-stritten sein. W374rde man dieses Stimmverbot auf die Abwahl als Versamm-lungsleiter erstrecken, k366nnte es - wie auch im vorliegenden Fall - zu einer Patt-situation kommen. Der satzungsm344337ig berufene Versammlungsleiter h344lt sich weiter f374r zust344ndig. Die Gegenseite pr344sentiert einen anderen Versammlungs-leiter. Es kommt zu parallelen Gesellschafterversammlungen. Derartige Schwie-rigkeiten gilt es - soweit m366glich - zu vermeiden. 17 Die 374brigen Gesellschafter werden durch die im Einzelfall bestehende M366glichkeit, dass der Versammlungsleiter sein Amt nicht ordnungsgem344337 aus-374bt, nicht unzumutbar belastet. Verletzt der Versammlungsleiter grundlegende 18 - 10 - Regeln, kann er wegen dieses Verhaltens aus wichtigem Grund abberufen wer-den. Im 334brigen k366nnen die Gesellschafter die Wirksamkeit der von dem Ver-sammlungsleiter festgestellten Beschl374sse mit der Anfechtungs- und Nichtig-keitsklage nachpr374fen lassen. 19 Die Annahme, ein zu einem Stimmverbot f374hrender Interessenkonflikt hinsichtlich eines Gegenstands der Tagesordnung begr374nde noch kein Stimm-verbot bei der Abstimmung 374ber die Versammlungsleitung, steht nicht im Wi-derspruch zu dem Senatsurteil vom 29. M344rz 1973 (II ZR 139/70, NJW 1973, 1039). Darin hat der Senat ein in Bezug auf einen Tagesordnungspunkt beste-hendes Stimmverbot nach 247 47 Abs. 4 Satz 2 Alt. 1 GmbHG auch auf die Ent-scheidung erstreckt, ob der Punkt von der Tagesordnung abgesetzt werden soll. Dem lag eine Fallgestaltung zugrunde, in der der Mehrheitsgesellschafter ein Interesse daran hatte, dass ein Vertrag zwischen der Gesellschaft und ei-nem von ihm abh344ngigen Unternehmen nicht in der Gesellschafterversammlung er366rtert wurde. Der Senat hat sich dabei von dem Gedanken leiten lassen, dass der Gesellschafter, wenn er 374ber den Gesch344ftsordnungsantrag abstimmt, - 11 - ebenso befangen ist wie bei einer Abstimmung 374ber die Hauptsache. Das ist - wie dargelegt - bei einer Abstimmung 374ber die Person des Versammlungslei-ters im Regelfall anders. Goette Strohn Caliebe Reichart Drescher Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 19.02.2008 - 31 O 203/07 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 21.08.2008 - 2 U 40/08 (Hs) -
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