BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 230/09 Verkündet am: 7. Februar 2012 Vondrasek Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 712 Abs. 1, §§ 715, 737 Satz 2; G mbHG § 47 Abs. 4 a) Eine Kommanditgesellschaft als Gesellschafterin einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist grun d sätzlich nicht von der Beschlussfassung über die Einholung eines Rechtsgutachtens zur Prüfung von Schadense r- satzansprüchen gegen ihren nicht a n der Geschäftsführung beteiligten Kommanditisten ausgeschlossen, auch wenn dieser mit 94 % an ihrem Kapital beteiligt und zu 50 % stim m berechtigt ist. b) Ein Gesellschafter( - Geschäftsführer) einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterliegt wegen des Grundsa t- zes, dass niemand Richter in eigener Sache sein kann, einem Stimmverbot, wenn B e schlussgegenstand ein pflichtwidriges Unterlassen eines Mitgeschäftsführers ist, das beiden als Geschäftsführer aufgrund überei n- stimmender Verhaltensweisen in gleicher Weise a ngelastet wird; dies gilt auch dann, wenn beide das Unte r- lassen von Maßnahmen nicht miteinander abgestimmt haben. c) Ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist von der Abstimmung über einen Beschlussg e- genstand, der die Rechtsbeziehungen de r Gesellschaft zu einer GmbH betrifft, nicht deshalb ausgeschlossen, weil er Fremdgeschäftsführer oder Prokurist der GmbH ist. BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 - II ZR 230/09 - OLG München LG München I - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird unt er Zurückweisung i h- res weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. August 2009 im Ko s- tenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über die Feststellungsanträge des Klägers zu TOP 4, 5, 10 und 11 en t- schieden hat (Klageanträge zu I.2., I.3., II.1. und II.2 . ). Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind die ehemaligen Gesellschafter der H . , P . und Partner G esellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: GbR) , die im Nove m- ber 2002 durch Anwachsung des Gesellschaftsvermögens beim Kläger endete . Sie streiten in diesem Verfahren - soweit für das Revisionsverfahren von B e- deutung - darum, ob die in der Gesellschafterversammlung vom 27. August 1 - 3 - 2002 zu TOP 4 und 5 gefassten B e schlüsse wirksam sind und die zu TOP 10 , 11 und 12 gefassten Beschlüsse mit dem vom Kläger beantragt en Inhalt z u- stande gekommen sind, insoweit jedoch nur noch um die Feststellung der Erl e- digung der ursprünglichen Beschlussfeststellungsanträge . Die GbR wurde 1993 mit dem Gesellschaftszweck gegründet, in D . Immobilien zu erwerben und zu verwalten. An ihr beteiligt waren zuletzt der Kläger mit 48 %, die Beklagte zu 1 ( im Folgenden auch : L KG) , in die der frühere Gesellschafter P . zum 15. Dezember 1998 seine Beteiligung ei n- ge bracht hatte, mit 36 %, der Beklagte zu 2 mit 10 % und der Beklagte zu 3 mit 6 % . G e sellschafter der L KG sind P . als Kommanditist mit 94 % und die Komplementärin F . mit 6 % , wobei beide Gesellschafter nach dem Vo r- bringen der Beklagten zu 1 jeweils zu 50 % stimmberec h tigt sind. § 3 des Gesellschaftsvertr ages der GbR ( im Folgenden : GV) bestimmt, dass jedes Beteiligungsprozent eine Stimme darstellt und alle B e schlüsse mit Ausnahme besonderer, hier nicht betroffener Beschlussgegenstände mit einf a- cher Mehrheit gefasst werden , soweit dies geset z lich zulässig i st . Nach § 7 GV war die Geschäftsführung in der GbR - zunächst befristet auf den 31. Deze m ber 1996 - dem (früheren) Gesellschafter P . und dem Beklagten zu 2 übertr a- gen. Mit notarieller Urkunde vom 17. Dezember 1993 wurde P . und dem B e klagten zu 2 von den Gesellschaftern der GbR eine zeitlich unbegrenzte und von den B e schränkungen des § 181 BGB befreite Vollmacht erteilt. Im Dezember 1993 erwarb die GbR von der Fa. Dipl. - Ing. W. G . und M . GmbH ( im Folgenden: G und M GmbH) unter an derem rund 400 E i- gentumswohnungen in D . , die vereinbarungsgemäß von der Verkäuferin zu errichten und anschließend zu einem Mietzins von 16,50 DM/qm zu vermi e- ten waren . Die GbR schloss mit der vom Beklagten zu 2 neu gegründeten Fi r- ma I . - V . mbH IVG (im Folgenden : IVG), die g e- 2 3 4 - 4 - genüber den Mietern als Vermieterin auftreten sollte, für sämtliche Objekte in D . Nießbrauc h verträge. Als Nießbrauch entgelt wurden die im V ertrag mit der G und M GmbH festgele gten Mietpreise vereinbart. Alleingesellschafter und Geschäftsführer der IVG war der Beklagte zu 2, Prokuristin war die Kompl e- mentärin der Beklagten zu 1 F . . In der Folgezeit übertrug d er Beklagte zu 2 seinen G e schäftsanteil an der IVG auf seine Ehefrau . Als d ie G und M GmbH die Wohnungen nicht mehr zu dem vereinba r ten Mietpreis vermieten konnte, bat sie die GbR um Zustimmung, die Wohnu n gen zu einem niedrigeren monatlichen Mietzins vermieten zu dürfen. Eine von der GbR geforderte Kaufpreisreduzierung w ies sie zurück und stellte nach Verwe i- gerung der erbetenen Zustimmung ihre Vermietungsbemühungen ein . Als die IVG in der Folgezeit die Nießbrauchentgelte nicht mehr in der vereinbarten H ö- he , sondern nur noch in Höhe der vereinnahmten Mieten nach Abzug ihre r Au f- wendungen leistete, kam es in der GbR zu monatlichen Unterdecku n gen, die seit Juni 1998 durch den Kläger und P . ausgeglichen wurden. Zw i schen den Gesellschaftern der GbR entstanden Meinungsverschiedenheiten, wie die Vermietungssituation verbes sert werden könnte. Am 24. Juli 2001 wu r de über das Vermögen der G und M GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet . Der Kläger beauftragte in der zweiten Jahreshälfte 2001 einen Mak ler mit der Vermi e tung der gesellschaftseigenen Immobilien. Am 27. August 2002 fasste die Gesellschafterversammlung der GbR in Anwesenheit aller Gesellschaf ter mit den Stimmen der Bekla g ten und gegen die des Klägers u nter anderem die zu TOP 4 und 5 vorgeschlagenen Beschlü s se und lehnte d ie vom Kläger zu TOP 10, 11 und 12 zur Abstimm ung gestellten Beschlussanträge ab. Der Beschluss zu TOP 13, ein Rechtsgutachten zu Schadensersatzansprüchen gegen den B e klagten zu 2 einzuholen, weil er es als Geschäftsführer der GbR unterlassen habe, rechtzeitig Ansprüche g e gen die G und M GmbH auf Zahl ung der Differenz zwischen de n erzielten und den 5 6 - 5 - gara n tierten Miete n und gegen die IVG auf Zahlung der Differenz zwischen dem g e zahlten und dem geschuldeten Nießbrauchentgelt geltend zu machen , und Mietinteressenten abgelehnt habe, wurde mit den Stimmen de s Klägers g e gen die Stimmen der Beklagten zu 1 und zu 3 gefasst. D ie Parteien sind unterschiedlicher Auffassung darüber, ob bei der B e- schlussfassung zu TOP 12 die Beklagte zu 1 wegen der persönlichen Betro f- fenheit ihres Mehrheitsgesellschafters P . und der Beklagte zu 2 als ehem a- liger weiterer Geschäftsführer der GbR und bei der Beschlussfassung zu TOP 4, 5, 10 und 11 die Beklagte zu 1 wegen der Stellung ihrer Komplement ä- rin als Prokuristin der IVG und der Beklagte zu 2 wegen seiner Stellung als G e- sc häftsführer der IVG von der Abstimmung ausgeschlo s sen waren. Das Landgericht hat - so weit für das Revisionsv erfahren von Interesse - den Klageanträgen , festzustellen, dass die zu TOP 4 und 5 gefassten B e- schlüsse nichtig sind, stattgegeben und hat d ie Ant r ä g e , festzustellen, dass die positiven Beschlussfeststellungsanträge zu TOP 10 , 11 und 12 erledigt sind, abg e wiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht auch den auf Feststellung der Erledigung gerichteten Klageanträgen hinsichtlich der TOP 10 , 11 und 12 stattgegeben, die Berufung der Beklagten ist erfolglos g e- blieben . Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte zu 1 mit der vom Ber u- fungsgericht zugelassenen Rev i sion. Entscheidungsgründe: Die Revision hat teilweise Erfolg. I. Das B erufungsgericht ( O LG München, NZG 2009, 1267) hat zur B e- gründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausg e führt : 7 8 9 10 - 6 - Hinsichtlich TOP 12, der die Beauftragung eines Anwalts mit der Prüfung von Schadensersatzansprüchen der GbR gegen P . wegen seiner G e- schäftsführung im Zusammenhang mit de r unzureichenden Vermietung der I mmobilien der GbR sowie d er unterbliebenen Geltendmachung von A nspr ü- chen gegen die G und M GmbH und die IVG zum Gegenstand gehabt habe, habe für die Beklagte n zu 1 und 2 e in Stim m verbot bestanden . Der Beklagte zu 2 sei nach dem Grundgedanken des § 47 Abs. 4 Satz 1 GmbHG von der Abstimmung ausg e schlossen gewesen, da es um Billigung bzw. Missbilligung seiner Geschäftsführung und um die Frage g egangen sei , ob er wegen V erle t- zung seiner Gesch äftsführerpflichten zur Rechenschaft zu ziehen sei . Dass TOP 12 Pflichtverletzungen des weiteren Geschäftsführers P . betr offen habe , sei bede u tungslos . W enn es um den Vorwurf gemeinsamer Verfehlungen gehe, sei die gegen einen Mittäter erhobene Besc a- s and e ren Beteiligten. D ie Beklagte zu 1 habe sich analog § 47 Abs. 4 GmbHG nicht an der Stimmabgabe beteiligen dürfen , weil P . als ihr Ko m- manditist und Mehrheitsgesellschafter mit einer Beteiligung von 94 % sowie einem Stimmrecht von 50 % das Abstimmungsverhalten der Beklagten zu 1 maßgeblich habe bestimmen können . Sein beher r schender Einfluss folge schon daraus, dass gegen seine Stimmen eine Beschlussfassung nicht mö glich g e- wesen sei. Für die Beschlussfassung en zu T OP 4 , 5 , 10 und 11, die das Rechtsve r- hältnis der GbR zur IVG betr äfen , habe für die Beklagten zu 1 und zu 2 ein Stimmverbot analog § 47 Abs. 4 Satz 2 Fall 1 GmbHG ge golten , weil der B e- klagte zu 2 Geschäftsführer und die Komplementärin der Beklagten zu 1 Pr ok u- ristin der IVG gewesen seien . Dies sei der von dieser Bestimmung erfassten Konstellation der wirtschaftliche n Identität mit dem Geschäftspartner typische r- weise vergleichbar . Für d ie IVG sei en diese Beschlussfassungen von erhebl i- chem Interesse gewesen , d a m it den Beschlüssen zu TOP 4 und 5 habe best ä- 11 12 - 7 - tigt werden sollen, dass sie das vereinbarte Nießbrauchentgelt in der geschu l- deten Höhe bezahlt habe und unter Aufrechterhaltung der geänderten schul d- rechtlichen Ve r einbarungen auch künftig nur verpflichtet se i, die ihr nach Abzug ihrer Aufwendungen verbleibenden Mieteinnahmen als Nie ß brauchentgelt an die GbR weiterzuleiten. Bei den Beschlüssen zu TOP 10 und TOP 11 sei es um erhebliche Forderungen wegen rückständiger Nießbrauchentgelte und um den Fortbestand de r Nießbrauch vertr äge g egangen . Als G e schäftsführer der IVG habe den Beklagten zu 2 die organschaftliche , durch die Schadensersatz pflicht gemäß § 43 GmbHG sanktionierte Pflicht getroffen, die Interessen der IVG zu vertreten; auch sei er den Weisungen der Ge sellschafterversammlung der IVG unterworfen gew e sen . In dieser Konstellation habe er typischerweise keine auf einer una b hängigen Abwägung beruhende Entscheidung im Interesse der GbR treffen können. Nach der gebotenen typisierenden Betrachtung müsse d a von a usgegangen werden, dass d er Be klagte zu 2 ebenso wie bei eigener Beteil i- gung am Rechtsgeschäft der Versuchung erliege n könne , se i ne Interessen zum Schaden der Gesellschaft voranzustellen. Entsprechendes gelte für die Bekla g- te zu 1, vermittelt durch deren K ompleme n tärin als Prokuristin der IVG. Diese sei ebenfalls verpflichtet g e wesen, die Interessen der IVG wahrzunehmen , und aufgrund ihres Anstellungsverhältnisses von der IVG weisungsabhängig gew e- sen. II . Die s hält der revisionsrechtlichen Überprüfung ni cht in allen Punkten stand . Hinsichtlich der Entscheidung über den Feststellungsa n trag zu T OP 12 ist die Revision zurückzuweisen. Soweit das Berufungsgericht über die Klag e- anträge zu TOP 4, 5, 10 und 11 entschieden hat, hat sie Erfolg und führt ins o- weit zu r Aufhebung des angefochtenen U r teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§§ 562, 563 Abs. 1 ZPO) . 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass d er vom Kl ä- ger beantragte Beschluss z u TOP 12 mit Stimmenmehrheit g e fasst wurde und 13 14 - 8 - der auf Feststellung dieses Beschlussergebnisses g e richtete Klageantrag durch die Beendigung der GbR erledigt ist (Klagea n trag zu II.3.) . Der Beschluss zu TOP 12 ist mit der erforderlichen Mehrheit zustande gekommen, weil der B e- klagte zu 2 einem Stimmverbot u n terlag. Hingegen war die Beklagte zu 1 nicht von der Abstimmung ausgeschlo s sen. TOP 12 lautet: p o- tenziell e Schadensersatzansprüche gegen Herrn D . P . zu erste l- le n und zwar aus folgenden Sachve r halten: 1. Die Geschäftsführung hat gegenüber der G und M GmbH Anspr ü- che auf Kau f preisminderung gestellt und darauf beharrt, obwohl die G und M GmbH wie im Notarvertrag vorgesehen die Differenz zwischen den ta t sächlichen und den garantierten Mieten ausgleichen wollte Die Geschäftsführung hat es in diesem Zusammenhang unterlassen, sich ordnungsgemäß über den tatsächlichen Inhalt der Ansprüche zu info r- mieren. Darüber hinaus hat es die Geschäftsführung unterlassen, die G und M GmbH per Klage auf Zahlung in Anspruch zu nehmen, so dass die A n- sprüche aus den Differenzmietzinsen gegenüber der G und M GmbH aufgrund der eingetretenen Insolvenz nicht mehr durchgesetzt werden konnten. 2 . Geltendmachung von Schadensersatzanspr üchen aufgrund unz u- reichender Vermi e tung und Ablehnung von Mietinteressenten. 3. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlender Geltendmachung der Differenz zwischen dem gezahlten und dem ta t- sächlich gesch uldeten Nießbrauc h entgelt. a) Gegen stand von TOP 12 ist die Einholung eines Rechtsgutac h tens zur Prüfung, ob der GbR Schadensersatzansprüche gegen den G e sellschafter der 15 16 - 9 - Beklagten zu 1 P . wegen Verletzung seiner Pflic h ten als Geschäftsführer der GbR zustehen. Bei Beschlussfassungen d er Gesellschafter über die Entla s- tung eines Gesellschafters, die Einleitung eines Rechtsstreits oder die außerg e- richtliche Geltendmachung von A n sprüchen gegen einen Gesellschafter sowie die Befreiung eines Gesellschafters von einer Verbindlichkeit unterlie gt der b e- troffene Gesellscha f ter auch im Personengesellschaftsrecht ein em Stimmverbot (BGH, Urteil vom 9. Mai 1974 - II ZR 84/72, WM 1974, 834, 835 ; Urteil vom 4. November 1982 - II ZR 210/81, WM 1983, 60; ebenso be reits RGZ 136, 236, 245 ; 1 62, 370, 372 f. ; MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 709 Rn. 65; Goette in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 119 Rn. 11 f.; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 3 5 . Aufl., § 119 Rn. 8). Dem liegt der allgemein ge l- tende Grundsatz (vgl. § 712 Abs. 1, §§ 715, 737 Satz 2 BGB ; § 34 BGB, § 47 Abs. 4 Satz 1 Fall 1 und Satz 2 Fall 2 GmbHG, § 43 Abs. 6 GenG, § 136 Abs. 1 Satz 1 AktG ) zugrunde, dass niemand Richter in eigener Sache sein darf . Das für die Beschlussfassung über die Geltendmachung von Schadensersatza n- sprüche n für den betroffenen Gesellschafter geltende Stimmver bot erfasst auch die B e schlussfassung über die Einholung eines G utachtens zur Prüfung , ob Schadensersatzansprüche gegen den betroffenen Gesellschafter best e hen ( vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1990 - II ZR 9/90, ZIP 1990, 1194 , 1195 ) . Die dieser Ausdehnung des Stimmverbots zugrundeliegende Erwägung, dass der b e- troffene Gesellschafter andernfalls schon im Vorfeld die Geltendmachung g e- gen ihn gerichtete r Schadensersatzansprüche vereiteln könnte , gilt für Pers o- nengesel l schaft en in gleicher Weise wie für die GmbH . b ) D er Beschluss zu TOP 1 2 wurde entgegen der Meinung des Ber u- fungsgerichts allerdings nicht deshalb mit der erforderlichen Sti m menmehrheit gefasst , weil die Beklagte zu 1 als Gesellschafterin der G bR von der Beschlus s- fassung über die Einholung eines Rechtsgutachtens zur Verfolgung von Sch a- dense rsatzansprüchen gegen ihren Gesel l schafter P . ausgeschlossen war . 17 - 10 - D ie bloße Befangenheit eines von mehreren Gesellschaftern der Gesellschaft e- rin führt nur dann zu einem Stimmverbot der Gesellschafterin, wenn der b e- troffene Gesellschafter - Gesellschafter maßgeblichen Einfluss in der Gesel l- schafterin ausüb en und ihr Abstimmungs verhalten in der Gesellschaft maß ge b- lich beeinflussen kann (BGH, Beschluss vom 4. Ma i 2009 - II ZR 168/07, ZIP 2009, 2194 Rn. 5 f. ; vgl. auch Urteil vom 13. Dezember 2004 - II ZR 206/02, ZIP 2005, 117, 118 jeweils zur GmbH ). Dagegen genügt es regelmäßig nicht , dass d er Gesellschafter lediglich eine Beschlussfassung der Gesellschafterin ve r hindern kann . Nach diesen Maßstäben war die Beklagte zu 1 nicht bei der Absti m mung über TOP 12 ausgeschlossen, weil P . ihr Abstimmungsverhalten in der GbR nicht entscheidend beeinflussen konnte. P . hatte in der Beklagten zu 1 keine Leitun gsmacht . Als Kommanditist war er von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Seine Beteiligung von 94 % am Kapital der Beklagten zu 1 verschaffte ihm als nicht geschäftsfü h render Kommanditist keine Möglichkeit, seine Vorstellungen über das Abstimmungsverhalte n der Beklagten zu 1 bei der B e schlussfassung in der GbR darüber, ob ein Rechtsgutachten zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen ihn in Auftrag gegeben werden sollte, durchzusetzen. In einer Kommanditgesellschaft, um die es sich bei der Bekla g- ten zu 1 handelt, ist f ür Geschäftsführungsmaßnahmen ein Gesellschafterb e- schluss nur unter den Vorausset zungen der §§ 164, 116 Abs. 2 HG B erforde r- lich . D as Berufungsgericht hat nicht festgestellt , dass es sich bei der Absti m- mung in der GbR über den Antrag des Kl ägers, ein Rechtsgutachten zur Pr ü- fung von Schadensersatzansprüchen gegen P . einzuholen, für die Bekla g- te zu 1 um ein außergewöhnliches Geschäft im Sinn von § 116 Abs. 2 HGB handelte, das eines Beschlusses sämtlicher Gesellschafter bedurfte. Auch s onstige Umstände, die die Möglichkeit einer beständigen, umfassenden und gesellschaftsrechtlich vermittelten Einflussnahme von P . auf das Absti m- 18 - 11 - mungsverhalten der Beklagten zu 1 in der GbR begründen k ön nten , sind nach dem bislang festgestellten Sachverh alt nicht ersichtlich . Weiterer Feststellungen bedarf es insoweit nicht. Ob die Beklagte zu 1 bei der Abstimmung über TOP 12 einem Stimmverbot unterlag, kann dahin stehen , weil sich dies nicht auf das B e schlussergebnis auswirken würde. c ) D enn d er Be sch luss zu TOP 12 wurde jedenfalls deshalb mehrheitlich gefasst, weil der Beklagte zu 2 entgegen der Auffassung der Revision a ls eh e- maliger weiterer Geschäftsführer der GbR von der Abstimmung ausgeschlo s- sen war . Zwar war der Beklagte zu 2 selbst von der Besch lussfassung zu TOP 12 nicht unmittelbar betroffen, weil der beantragte Beschluss lediglich eine mögliche Verfehlung seines (ehem a ligen) Mitgeschäftsführer s zum Inhalt hatte . Ein Gesellschafter ist aber auch dann von der Abstimmung ausgeschlossen, wenn Besc hlussgegenstand eine Verfehlung des (Gesellschafter - ) Ge - schäftsführers ist, die der Gesellschafter gemeinsam mit diesem begangen h a- ben soll (BGH, Urteil vom 20. Januar 1986 - II ZR 73/85, BGHZ 97, 28, 34 ; U r- teil vom 27. April 2009 - II ZR 167/07, ZIP 2009 , 1158 Rn. 30 ; Beschluss vom 4. Mai 2009 - II ZR 169/07, ZIP 2009, 2195 Rn. 1 1). Hierfür genügt es, dass be i den Geschäftsführern aufgrund übereinstimmender Verhaltensweisen ein pflichtwi d riges Unterlassen angelastet wird. Dies ist hier der Fall. Als jeweil s allein han d lungsbefugte und allein vertretungsberechtigte Geschäftsführer traf P . und den Beklagten zu 2 in gleicher Weise die Verpflichtung, schaden s- abwendende o der - mindernde Geschäftsführungsmaßnahmen zu ergreifen . Entgegen der Auffassung der R evision ist nicht erforderlich, d ass sie das Unte r- lassen solcher Maß nahmen miteinander abgestimmt haben (vgl. Zöllner in Baumbach - Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 47 Rn. 93) . Maßgeblich ist, dass der Beklagte zu 2 d ie Vorw ürfe gegen P . nicht unbefangen beu rteilen k onnte , weil sie ihn selbst als weiteren Geschäftsführer gleichermaßen tr a fen , und er de s halb Richter in eigener Sache wäre. Ebenso ist ohne Belang , dass über die 19 - 12 - Beauftragung eines Rechtsgutachtens zur Prüfung von Schadensersatzanspr ü- chen wegen de r Pflichtwidrigkeit dieses Verhaltens hinsichtlich beider G e- schäftsfü h rer getrennt und nicht in einem Akt abgestimmt wurde (BGH, Urteil vom 20. Januar 1986 - II ZR 73/85, BGHZ 97, 28, 34). Aus de r von der Revision angeführten Entscheidung des Senats (BG H, Beschluss vom 4. Mai 2009 - II ZR 166/07, ZIP 2009, 2193 Rn. 11) ergibt sich nichts Gegenteiliges. D er Senat hat dort lediglich für den Fall, dass dem a b- stimmenden Gesellschafter eine ganz andersartige als die zu beurteilende Pflichtverletzung des Gesel lschafter - Geschäftsführers angelastet wird, nämlich ein Kompetenzverstoß des Gesellschafter - Geschäftsführers einerseits und ein Aufsichtsversäumnis de s anderen G esellschafter s andererseits , mangels einer gemeinsam begangenen Pflichtverletzung ein Stimmver bot ve r neint . 2. Rechtsfehlerhaft hat d as Berufungsgericht entschieden, dass die B e- schlüsse zu TOP 4 und 5 nichtig sind (Klageanträge zu I.2. und I.3.) , weil sie nicht mit der erforderlichen Mehrheit gefasst worden seien. Entgegen der Au f- fassung des Be r ufungsgericht s waren d er Beklagte zu 2 als Fremdgeschäft s- führer der begünstigten IVG und d ie Beklagte zu 1 wegen der Stellung ihrer Komplementärin als Prokuristin der IVG nicht von der Abstimmung zu TOP 4 und 5 ausgeschlo s sen . TOP 4 lautet: Des W eiteren stellen die Gesellschafter fest bzw. bestätigen die Gesel l- schafter hiermit folgende Sachverhalte bzw. Änderungen: Es wird hiermit festgestellt bzw. bestätigt bzw. wiederholt, dass a) für die Zeit der be fristeten Alleingeschäftsführung der Gesellschafter D . P . und W . Sch . bis zum 31.12.1996 das mit IVG vereinbarte Nießbrauchentgelt in voller Höhe an die GbR geleistet wo r den ist , 20 21 22 - 13 - b) alle seit 01.01.1997 zur gemeinsamen Geschäftsführung berufenen Gesellschaft er Zwangsmaßnahmen zur Erlangung künftiger Ausgleich s- zahlungen ge gen die G und M GmbH i.K. bislang unterlassen h a ben, c) der Anspruch der Gesellschaft bürgerl ichen Rechts aus den Nie ß- brauch verträgen gegenüber d er IVG auf Zahlung des jeweiligen Nie ß- brauchentgeltes ab dem Zeitpunkt, ab dem die G und M GmbH i.K. die Ausgleichszahlungen gekürzt bzw. eingestellt hat, in der Weise schul d- rechtlich geän dert wurde, dass die IVG, monatlich nur mehr die Betr ä- ge aus de n Mie tzinseinnahmen als Nießbrau chentgelt an die Gesel l- schaft bürgerlichen Rechtes auszukehren hat, die ihr nach jeweiligem Abzug aller von ihr zu leiste n den Aufwendungen verbleiben (diese lan g- jährige Übung wird hiermit ausdrücklich bestätigt), keine Forderungen der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes an die IVG we gen rückständiger Nießbrauch entgelte b e stehen, TOP 5 lautet: Die Gesellschafter bestätigen hiermit, auch für die Zukunft an der g e- troffenen Änderung der schuldrechtlic hen Vereinbarungen festzuhal ten, dass die IVG monatl ich nur di e Überschussbeträge als Nießbrau c h- entgelt an die Gesel l schaft bürgerlichen Rechtes auszukehren hat, die ihr nach Abzug der jeweiligen Aufwendungen verbleiben. Des Weiteren bestätigen die Gesellschafter hiermit, an den Ni eßbrauch verträgen in der geänderten Form auch künftig festzuhalten , und weisen hiermit das Ve r- langen des Mitgesellschafters M . H . auf außerordentl iche Kü n- digu ng der Nieß brauch verträge ausdrü cklich zurück. Klarstellend wird von den Gesellschaftern festgestellt, dass das Vermietungsrecht bei de r nieß brauchb e rechtigten IVG verbleibt . a) D as Berufungsgericht hat zu Recht ein I nteresse des Klägers an der Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse zu TOP 4 und 5 b e jaht. Die Rüge der Revision , den Beschlussfassungen zu TOP 4 und 5 komme kein bindender Regelungsgehalt zu, es handle sich um bloße Meinungsäußerungen, so dass der Klage insoweit schon das Festste l lungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO 23 24 - 14 - fehle und sich auch mater i ell - rechtlich Fragen einer Interessenkollision nicht stellten , bleibt oh ne Erfolg . Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs hat der Gesellschafter einer Personengesellschaft grundsätzlich ein Festste l lungsinteresse i m Sinn von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1991 - II ZR 211/90, NJW - RR 1992, 227 ; Urteil vom 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391, 1392; Urteil vom 5. März 2007 - II ZR 282/05, NJW - RR 2007, 757, 758; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 69/01, ZIP 2003, 116, 118 zu r GmbH ). Der Gesellschafterbeschluss stellt selbst ein Rechtsve r hältnis i . S . d . § 256 Abs. 1 ZPO dar, über welches Rechtsunsicherheit und hieraus folgend er Klärungsbedarf besteht, sobald seine Wirksa m keit streitig ist (BGH, Urteil vom 21. O ktober 1991 - II ZR 211/90, NJW - RR 1992, 227). Im Übrigen handelt es sich bei den zu TOP 4 und 5 beschlossenen Fes t- stellungen und Bestätigungen entgegen der Meinung der Revision nicht um e i- ne unverbindliche Meinungsäußerung der Gesellschafter. Hiergegen spricht schon der Umstand, dass die Beschlüsse zu TOP 4 und 5 förmlich gefasst wo r- den sind und das Abstimmungsergebnis vom Versammlungsleiter förmlich fes t- gestellt worden ist ( vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 69/01, ZIP 2003, 116, 118). Viel mehr sollte n mit diesen Beschlussfassungen die b e- treffenden, innerhalb der GbR streitigen tatsächlichen und rechtlichen Verhäl t- nisse mit dem beschlossenen Inhalt verbindlich unter den Gesellschaftern fes t- gelegt werden. Der Regelungscharakter innerhalb der Gesellschaft genügt j e- denfalls , um ein Interesse des Gesellschafters an der Feststellung der Unwir k- samkeit solcher Beschlüsse zu rechtfertigen (BGH, Urteil vom 25. N o vember 2002 - II ZR 69/01, ZIP 2003, 116, 118) . b) Entgegen den Ausführungen des Berufu ngsgerichts galt w e der für den Beklagten zu 2 noch für die Beklagte zu 1, vermittelt über ihre Komplementärin , 25 26 - 15 - ein Stimmverbot wegen der Stellung als Fremdgeschäftsführer bzw. als Prok u- rist i n der IVG. aa) Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, s c heidet ein Stim m- verbot der Beklagten zu 1 wegen einer Befangenheit ihrer Ko m plementärin F . allerdings nicht schon deshalb aus, weil diese n ur im Umfang von 6 % am Kap i- tal der Beklagten zu 1 beteiligt ist. Eine Befa n genheit der Komplementärin F . als P rokuristin der IVG schlüge ohne weiteres auf die Beklagte zu 1 als Gesel l- schafterin der GbR durch. Denn als Komplementärin der Beklagten zu 1 , der die Geschäftsführung in der Beklagten zu 1 übertragen war, konnte F . das A b stimmungsverhalten der KG in d er GbR bestimmen. Das Berufungsgericht hat nicht festg e stellt, dass es sich bei der Abstimmung über die TOP 4 und 5 in der GbR für die an ihr beteiligte Beklagte zu 1 um ein außergewöhnliches G e- schäft im Sinn von der §§ 164, 116 Abs. 2 HGB handelte und des halb nach § 116 Abs. 2 HGB für diese Maßnahme ein Gesellschafterbeschluss erforde r- lich gewesen w ä re. bb ) Jedoch liegen weder für den Beklagten zu 2 als Fremdgeschäftsfü h- rer der IVG noch für die Komplementärin der Beklagten zu 1 als deren Prokuri s- tin die Vo raussetzungen eines Stimmverbot s vor. (1) Die Top 4 und 5 betreffen neben den Rechtsbeziehungen der GbR zur G und M GmbH insbesondere diejenigen zu r IVG. Nach § 47 Abs. 4 Satz 2 Fall 1 GmbHG ist in der GmbH das Stimmrecht eines Gesellschafters für Re chtsgeschäfte der GmbH mit diesem Gesellschafter ausgeschlossen. Dabei reicht es aus, dass die Beschlussfassung das Rechtsgeschäft betrifft (Zöllner in Bau m bach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 47 Rn. 91 ; OLG Hamm, NZG 2003, 545, 546 ). (2 ) Ob diese Fallgestal tung auch in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts , für die das Gesetz eine solche Regelung nicht enthält, in Anal o gie zu § 34 BGB, 27 28 29 30 - 16 - § 47 Abs. 4 Satz 2 Fall 1 GmbHG oder unter Berüc k sichtigung der Wertung des § 181 BGB zu einem Stimm verbot des am Rechtsgesch äft beteiligten Gesel l- schafters führt, wird im Schrifttum unterschiedlich beurteilt ( bejahend: Münc h- Komm BGB /Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 709 Rn. 70 m.w.N.; Schäfer in Gro ß- Komm.HGB, 5. Aufl., § 119 Rn. 64; Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl. , § 709 Rn. 29; Goette in Ebe n roth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 119 Rn. 12 ; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 3 5 . Aufl., § 119 Rn. 8; Zöllner, Schranken mi t- gliedsch aftlicher Stimmrechtsmacht, 1963 , 193 f.; ablehnend: MünchKom m- HGB/Enzinger, 3 . Aufl., § 119 Rn. 33 m.w.N.). Di e Frage muss hier nicht en t- schieden we r den. (3 ) Denn e ntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind weder die Beklagte zu 1 wegen der Stellung ihrer Komplementärin F . als Prok u ristin der drittbegünstigten IVG noch der Beklagte zu 2 wegen seiner Po sition als d e ren alleiniger Fremdgeschäftsführer einem am Rechtsgeschäft beteiligten Gesel l- schafter im Sinn von § 47 Abs. 4 Satz 2 Fall 1 GmbHG gleichzus tellen . Allerdings wird bei der GmbH § 47 Abs. 4 Satz 2 Fall 1 GmbHG auch dann angewendet, wenn ein Gesellschafter mit dem Vertragspartner der G e- sellschaft zwar nicht rechtlich identisch, aber wirtschaftlich so stark verbunden ist, dass man sein persönliches Interesse mit dem des Vertragspartners gleic h- setzen kann (BGH, Urteil vom 10. Februar 1977 - II Z R 81/76, BGHZ 68, 107, 109 f.). Maßgebend hierfür ist das in der anderweitigen Beteiligung des Gesel l- sc hafters verkörperte Interesse, das bei Entscheidungen über Rechtsgeschäfte mit diesem Unternehmen eine unbefangene Stimmabgabe - wie in den unmi t- telbar i n § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG geregelten Fällen - in der Regel au s- schließt und deshalb für die GmbH eine erhebliche Gefahr bedeutet (BGH, U r- teil vom 10. Februar 1977 - II ZR 81/76, BGHZ 68, 107, 110). Dabei kommt es entscheidend auf die wirtschaftliche und un ternehmerische Einheit des Gesel l- schafters mit dem Vertrags partner der GmbH an, wobei primär nicht die Frage 31 32 - 17 - der Leitungsmacht und damit der Entschlussfreiheit innerhalb dieses Unte r- nehmens maßgeblich ist, sondern der Interessenwiderstreit des abstimmenden Gesellschafters im Hinblick auf ein ihn wirtschaftlich selbst betreffendes G e- schäft (BGH, Urteil vom 29. März 1973 - II ZR 139/70, NJW 1973, 1039, 1040 f.; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 10. Aufl., § 47 Rn. 163 f.). Weder der B e- klagte zu 2 noch die Komplementä rin der Beklagten zu 1 erfüllen diese Vorau s- setzung, weil sie nicht Gesellscha f ter der IVG sind . Auch wenn darüber hinausgehend im Schrifttum für die GmbH teilweise die Erstreckung des Stimmverbots auf Organmitglieder des Ve r tragspartners befürwortet wi rd ( Roth in Roth/ Altmeppen, GmbHG , 7 . Aufl., § 47 Rn. 84 a; MünchKomm GmbHG/Drescher, § 47 Rn. 200; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 47 Rn. 100; Zöllner, Die Schranken mitgliedschaftlicher Stimmrechtsmacht bei den privatrechtlichen Personenver bänden, 1963, S. 281 ), ist dies jedenfalls für den Fremdgeschäftsführer ( so auch Münc h- Komm GmbHG/Drescher, § 47 Rn. 200) und die Prokuristin zu verneinen . Fehlt eine eigene Beteiligung an der betroffenen Drittgesellschaft, so kann weder für den Fremdg e schäf tsführer noch für die bloße Prokuristin typischerweise die Gefahr angenommen werden, sie würden die Interessen der Gesellschaft , an der sie mittelbar oder unmittelbar beteiligt sind, bei der Abstimmung hintanste l- len . Zwar kann sich aus diesen Funktionen ei n Interessenkonflikt bei der A b- stimmung über ein Rechtsgeschäft mit der Drittgesellschaft e r geben. Dies ist jedoch nicht, wie es für die Rechtfertigung ein es Stim m verbot s erforderlich ist , typischerweise der Fall. Deshalb muss es bei e i ner solchen Konstell ation auch im Interesse der Rechtssicherheit genügen, das Abstimmungsverhalten im Rahmen einer inhaltlichen Beschlusskontrolle am Maßstab der mitgliedschaftl i- chen Treuepflicht zu messen. (4 ) Ebenso wenig ergibt sich für den Beklagten zu 2 a us dem Um stan d, dass seine Ehefrau Alleingesellschafterin der IVG war, ein Stim m verbot . Ein 33 34 - 18 - Stimmverbot, dem ein Gesellschafter unterliegt, erstreckt sich nicht ohne weit e- res auf seinen Ehegatten (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1981 - II ZR 168/79, BGHZ 80, 69, 71; U rteil vom 13. Januar 2003 - II ZR 227/00, BGHZ 153, 285, 291 f. ). Ebenso kann ein Stimmverbot für einen Gesellschafter nicht allein aus dem Näheverhältnis zu seinem Ehegatten hergeleitet werden, da nicht typ i- scherweise davon ausgega n gen werden kann, dass E hegatten den Interessen des jeweils anderen oder gegebenenfalls dadurch vermittelten eigenen (priv a- ten) Interessen stets den Vorzug vor den Interessen der Gesellschaft geben. Der Umstand, dass die Ehefrau des Beklagten zu 2 Alleingesellschaft e rin und der B eklagte zu 2 alleiniger Geschäftsführer der IVG waren, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auch unter Berücksichtigung seiner Stellung als Fremdg e- schäftsführer der IVG könnte e in Stimmverbot für de n B e klagten zu 2 wegen der Alleingesellschafterstellung seiner Ehefrau nur in Betracht kommen, wenn tatsächlich lediglich ein Treuhandverhältnis vo r läge oder der Beklagte zu 2 mit der Übertragung der Geschäftsanteile an der IVG nur die Umgehung eines Stimmverbots in der GbR bezweckt hätte. Hierfür bestehen unte r Zugrundel e- gung der Feststellungen des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte. Es ist deshalb lediglich im Einzelfall zu überprüfen, ob die Stimmabgabe des Bekla g- ten zu 2 als Ehegatte der Alleingesellschafterin der IVG und als deren alleiniger Geschäftsfüh rer treupflich t widrig war. 3 . Zu Unrecht hat das Berufungsgericht schließlich den A nträgen , festz u- stellen, dass die ursprünglichen Beschlussfeststellungsanträge zu TOP 10 und 11 erledigt sind, entsprochen (Klageanträge zu II.1 . und II.2.) . Die Anna h me d es Berufungsgerichts, die Beschlussfeststellung s anträge zu TOP 10 und 11 seien begründet gewesen, beruht auf recht s fehlerhaften Erwägungen . Die Beklagten zu 1 und zu 2 waren entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht von der Beschlussfassung ausge schlossen . 35 - 19 - TOP 10 lautet: Die Nießbraucheinräumung für die Objekte der GbR zu Gunsten der IVG werden fris t los gekündigt. TOP 11 lautet: Die rückständigen Nießbrauchentgelte aus den oben angeführten Nie ß- brauchverträgen gege n über der IVG werden geltend gemacht und mit dieser Geltendmachung wird ein Anwalt b e auftragt. Zwar betreffen die Beschlussgegenstände zu TOP 10 und 11 das Rechtsverhältnis der GbR zur IVG. Gleichwohl unterlagen d ie Beklagte zu 1 und de r Beklagte zu 2 aus den oben (vgl. II .2.b) dargelegten Gründen trotz der Stellung ihrer Komplementärin als Prokuristin bzw. der Stellung als Fremdg e- schäftsführer der IVG bei der Abstimmung kein em Stimmverbot . III. Soweit die Revision Erfolg hat, ist das angefochtene Urteil aufzuh e- ben und d ie Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. D er Senat kann insoweit nicht selbst abschließend entscheiden, da die Sache nicht zur Enden t scheidung reif ist. Der Kläger hat geltend gemacht, dass die Beschlüsse zu TOP 4 und 5 wegen Verletzung der g esellschafterlichen Treuepflicht (auch) materiell unwir k- sam seien, weil es keinen sachlichen Grund gegeben habe, die IVG durch e i- nen weitgehenden Verzicht der GbR auf die ihr zustehenden Nießbrauchentge l- te zu entlasten , und die Beschlussfassu n gen deshalb n icht im Interesse der GbR gelegen und gegen die berec h tigten Interessen des Klägers verstoßen hätten. Er hat ferner vorgetr a gen, dass die Beklagten aus gesellschafterlicher Treuepflicht verpflichtet gewesen wären, den Beschlussanträgen zu TOP 10 und 11 zuz ustimmen , und ihr Ermessen bei der Abstimmung auf Null reduziert gewesen sei. Das Berufungsgericht hat, von seinem Rechtsstandpunkt folg e- 36 37 38 39 40 - 20 - richtig, hierzu keine Feststellungen getroffen. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsg e richt Gelegenheit, dies, gegeb enenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien, nachzuholen. Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren weist der Senat auf Folge n- des hin: 1. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob die Beschluss fassu n- gen zu TOP 4 und 5, w ie vom Kläger behaupt et, für die GbR au s schließlich mit Nachteilen verbunden waren und gegen die berechtigten Interessen des Kl ä- gers als persönlich unbeschränkt haftender Gesellschafter verstießen . In di e- sem Zusammenhang kann von Bedeutung sein, ob die von den Beklagten b e- haup tete nachträgliche Vereinbarung mit der IVG zustande gekommen ist. 2. Hinsichtlich der Beschlussfassungen zu TOP 4a und 4b wird das Ber u- fungsgericht außerdem in Erwägung zu ziehen haben, dass der Beklagte zu 2 auch unter dem Gesichtspunkt, dass niemand Richter in eigener Sache sein darf , von der Abstimmung ausgeschlossen gewesen sein könnte . In diesem Fall wären die betreffenden Beschlüsse nicht mit der erforderlichen Mehrheit z u- stande gekommen . 3 . Bezüglich der Feststellungsanträge zu TOP 10 und 11 w eist der S e nat darauf hin, dass ein Gesellschafter in der Ausübung seines Stimmrechts grun d- sätzlich frei und aus gesellschafterlicher Treuepflicht nur dann verpflichtet ist, einer von den übrigen Gesellschaftern gewünschten Geschäftsführungsma ß- nahme zuzust immen , wenn der Gesellschaftszweck und das Interesse der G e- sellschaft gerade diese Maßnahme zwingend gebieten und der Gesellscha f ter seine Zustimmung ohne vertretbaren Grund verweigert (BGH, Urteil vom 24. Januar 1972 - II Z R 3/69, WM 1972, 489; vgl. ferne r Urteil vom 8. Juli 1985 - II ZR 4/85, ZIP 1985, 1134 f.). Eine Verpflichtung der Beklagten, den B e- schlussanträgen zu TOP 10 und 11 zuzustimmen, kommt nur dann in Betracht, 41 42 43 44 - 21 - wenn die GbR zur fristlosen Kündigung der Nießbrauchverträge mit der IVG berechtig t war und die IVG der GbR rückständige Nießbrauchentgelte schuld e- te. Ber g mann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 27.06.2008 - 27 O 17401/02 - OLG München, Entscheidung vom 27.08.2009 - 23 U 4138/08 -
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