BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 230 /1 1 Verkündet am : 13. September 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Biomineralwasser ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; UWG § 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; LFGB § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3; MTVO §§ 2 bis 8; LMKV §§ 3, 4; ÖkoKennzG § 1 Abs. 2 Nr. 2 a) Bei der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage bildet die konkrete Ve r- letzungsform den Streitgegenstand, wenn m it der Klage ein entsprechendes Unterlassungsbegehren verfolgt wird. Der Streitgegenstand umfasst in di e- sem Fall - unabhängig davon, ob der Kläger sich auf diese Rechtsverletzung gestützt und den zu dieser Rechtsverletzung gehörenden Tatsachenvortrag gehal ten hat - alle Rechtsverletzungen, die in der konkreten Verletzungsform verwirklicht sind, auch wenn die verschiedenen Verletzungen jeweils einen unterschiedlichen Tatsachenvortrag erfordern. Entsprechendes gilt, wenn dem Beklagten mit der Unterlassungskla ge unabhängig vom konkreten U m- - 2 - feld die Verwendung einer bestimmten Bezeichnung untersagt werden soll (Aufgabe von BGH, Urteil vom 8. Juni 2000 - I ZR 269/97, GRUR 2001, 181, 182 = WRP 2001, 28 dentalästhetika I; Urteil vom 13. Juli 2006 I ZR 222/03, GR UR 2007, 161 Rn. 9 = WRP 2007, 66 dentalästhetika II). Dem Kläger steht es aber frei, mehrere in einer konkreten Verletzungsform oder mit der Verwendung einer bestimmten Bezeichnung verwirklichte Rechtsverletzungen im Wege der kumulativen Klagehäufung j eweils geso n- dert anzugreifen. b) n- de Werbung mit einer Selbstverständlichkeit dar, wenn sich das fragliche M i- neralwasser von anderen Mineralwässern dadurch abhebt, dass der Anteil an R ückständen und Schadstoffen besonders niedrig ist. Der Verkehr erwa r- e- ralwasser auch nicht, dass es sich um eine staatlich verliehene und überprü f- te Zertifizierung handelt. c) Das Gebot des § 3 Abs. 1 Nr. 1 LMKV, beim Inverkehrbringen von natürl i- chem Mineralwasser diese Verkehrsbezeichnung anzugeben, steht der z u- d) Das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 ÖkoKennzG, ein Erzeu gnis mit einer dem Öko - Kennzeichen nachgemachten, zu Fehlvorstellung verleitenden Ken n- zeichnung in Verkehr zu bringen, stellt eine Marktverhaltensregelung im Si n- ne des § 4 Nr. 11 UWG dar. BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11 - OLG Nürnberg LG Nürnberg - Fürth - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 13. September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Born - kamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert und Dr. Koch für Recht e rkannt: Die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision des Bekla g- ten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 3. Zivi l - senat - vom 15. November 2011 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Kläger in zu 3/4 und dem Beklagten zu 1/4 auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte bietet seit September 2009 ein natürliches Mineralwasser an, das er als Biomineralwasser bezeichnet und dessen Flaschen a uf der Vorderseite wie nachfolgend abgebildet etikettiert s ind: 1 - 4 - Der Beklagte hat außerdem eine Qualitätsgemeinschaft Biomineralwa s- ser e.V. (nachfolgend: Qualitätsgemeinschaft) gegründet , die einen Anford e- rungskatalog für Biomineralwasser erstellt und ein Zertifizie rungssystem für die Verwendung ein es BiO - M ineralwasser - Zeichens geschaffen hat , das im nachfolgend wiedergegebenen Unterlassungsantrag zu b dargestellt und für den Beklagten als deutsche Wort - Bild - Marke Nr. 302009003191 eingetragen ist. Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettb ewerbs e.V., beanstandet die Verwendung der Bezeichnung Biomineralwasser und des BiO - Mineralwasser - Zeichens für natürliches Mineralwasser. Sie macht geltend, der Verkehr verbinde mit de r Be zeichnung Biomineralwasser Qualitätsmer k- male, die für ein natür liches Mineralwasser ohnehin gesetzlich vorgeschrieben und daher selbstverständlich seien. Zudem gingen die angesprochenen Ve r- kehrskreise irrtümlich davon aus, dass besondere gesetzliche oder sonstige hoheitliche Vorgaben für den Herstellungsprozess eines solchen Mineralwa s- sers bestünden. Des Weiteren sei der Begriff Biomineralwasser eine nach der Lebensmittel - Kennzeichnungsverordnung nicht zulässige Verkehrsbezeic h- nung. Bei dem vom Beklagten verwendeten BiO - Mineralwasser - Zeichen hand e- le es sich um eine i rreführende Nach ahmung des nachfolgend abgebildeten ge - setzlichen Öko - Kennzeichens: Die Verwendung des BiO - Mineralwasser - Zeichens sei zudem ebenfalls eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten und geeignet, den Ve r- 2 3 4 - 5 - kehr über die Eigenschafte n des damit gekennzeichneten Mineralwassers zu täuschen. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurte i- len, es zu unterlassen, a) natürliches Mineralwasser unter der Bezeichnung Biomineralwasser zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen, b) das Kennzeichen in der Werbung für und/oder beim Inverkehrbringen von natürliche m Min e- ralwasser oder anderen alkoholfreien Getränken, hergestellt unter Verwe n- dung von natürliche m Mineralwasser, zu benutz en. Darüber hinaus hat die Klägerin die Erstattung von pauschalen Abmah n- kosten in Höhe von 208,65 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Nürnberg - Fürth, Urteil vom 19. Januar 2011 - 3 O 819/10, juris) . Im Berufungsverfahren hat die Klägerin, soweit sie die Bezeichnung Biomineralwasser als unzulässige Verkehrsbezeichnung beanstandet hat, hin - sichtlich des Unterlassungsantrags zu a hilfsweise beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, natürliches Mineralwasser u n- ter der hervorgehobenen Bezeichnung Bio - Mineralwasser , und weiter hilf s- w eise unter der Verkehrsbezeichnung Bio - Mineralwasser zu bewerben und/oder in Verkehr zu bringen. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise abgeä n- dert und die Klage mit de m Unterlassungsantrag zu a samt den hierzu gestel l- 5 6 7 8 9 - 6 - ten Hilfsan trägen abgewiesen. Im Übrigen hat es die Berufung des Beklagten zurückgewiesen (OLG Nürnberg, GRUR - RR 2012, 224). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision , deren Zurüc k- weisung der Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellu ng des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte verfolgt im Wege der Anschlussrevision seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin tritt der Anschlus s- revision entgegen. Entscheidungsgründe: Das Berufungsurteil hält den Angriffen sowohl der Revision als auch der Anschlussrevision stand. I . Das Berufungsgericht hat die vom Beklagten für sein Mineralwasser verwendete Bezeichnung Biomineralwasser im Gegensatz zu dem von ihm des Weiteren v erwend eten BiO - Mineralwasser - Zeichen als zulässig anges e- hen. Zur B egründ ung hat es ausgeführt : Die Bezeichnung Biomineralwasser für natürliches Mineralwasser stelle keine nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LFGB verbotene Bezeichnung mit einer Selbstverständlichkeit dar. Der Verbraucher erwarte bei der Ver wendung der Bezeichnung Bio für ein Mineralwasser, dass sich dieses im Hinblick auf seine Gewinnung und seinen Gehalt an Schadstoffen von normalen Mineralwässern abhebe. Die beanstandete Bezeichnung enthalte auch keine zur Täuschung der Verbraucher geeig nete Aussage im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB. Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die den Bestimmungen der Veror d- nung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugniss en und zur Aufh e- 10 11 12 13 - 7 - bung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (EG - Öko - Verordnung) unterlägen, verbinde der Verkehr mit dem Begriff Bio zwar eine staatliche Überwachung oder Lizenzierung. Wegen der Vielzahl der so bezeichneten Produkte habe der angesprochene Durc hschnittsverbraucher aber nicht die Vorstellung, dass hi n- ter einer solchen Bezeichnung in jedem Fall ein staatliches System oder eine staatliche Verleihung stehe. Eine gegenteilige Verbrauchererwartung wide r- spr e che zudem den Bestimmungen der EG - Öko - Verordn ung. Der Beklagte kennzeichne sein Mineralwasser in der konkreten Verletzungsform zwar nicht mit der nach der Mineral - und Tafelwasser - Verordnung (MTVO) vorgegebenen Verkehrsbezeichnung natürliches Mineralwasser und erwecke damit den Ei n- druck, Biominera lwasser sei die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Lebensmittel - Kennzeichnungsverordnung (LMKV) anzugebende Verkehrsbezeichnung di e- ses Wassers. Das von der Klägerin mit dem Unterlassungshauptantrag zu a erstrebte umfassende Verbot der Verwendung des Begriffs Biom ineralwasser s ei aber ein unzulässiges Schlechthinverbot. Die hierzu gestellten Hilfsanträge seien nicht hinreichend bestimmt. Begründet seien dagegen der Unterlassungsantrag zu b und der A n- spruch der Klägerin auf Ersatz der Kosten ihrer daher teilweis e berechtigten Abmahnung. Die Verwendung des Bi O - Mineralwasser - Z eichens durch den B e- klagten sei nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Öko - Kennzeichengesetzes (ÖkoKennzG) verboten. Das Zeichen stelle eine Nachahmung des gesetzlichen Öko - Kenn - zeichens dar und erwecke da mit den Eindruck, dass es sich um ein Derivat di e- ses Kennzeichens handele und d eshalb ebenfalls staatlich geschützt sei. I I. Die Revision hat keinen Erfolg. Der Klägerin steht der mit dem Unte r- lassungs haupt antrag zu a und den dazu in zweiter Instanz ges tellten Hilfsantr ä- gen gegen den Beklagten geltend gemachte Anspruch auf ein Verbot der Ve r- 14 15 - 8 - wendung der Bezeichnung Biomineralwasser für natürliches Mineralwasser nicht zu. 1. Der Unterlassungshauptantrag zu a ist nicht mangels Bestimmtheit des prozessu alen Anspruchs (Streitgegenstands) unzulässig. a) Die Klägerin stützt ihr Unterlassungs begehren auf drei verschiedene Gesichtspunkte. Sie beanstandet die Bezeichnung Biomineralwasser - erstens - als eine unzulässige Werbung mit einer Selbstverständli chkeit . Die beansta n- dete Bezeichnung sei - zweitens - aber auch deshalb irreführend, weil sie den Eindruck einer amtlichen Zertifizierung erwecke. Schließlich handele es sich - drittens - um eine Verkehrsbezeichnung, die nicht den Vorgaben der Leben s- mi t tel - Kennzeichnungsverordnung entspreche . Trotz dieser in drei verschied e- ne Richtungen weisenden Beanstandungen hat die Klägerin damit nur einen Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt. b ) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in A n- spruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. nur BGH, Urteil vom 3. Apri l 2003 - I ZR 1/01, BGHZ 154, 342, 347 f. - Reini gungsarbeiten). Da der Senat eine alternative Klagehäufung , die er in der Vergangenheit unbeanstandet gelassen hatte, mittlerweile nicht mehr zulässt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BG HZ 189, 56 Rn. 8 - TÜV I; Urteil vom 17. August 2008 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 37 = WRP 2011, 1454 - TÜV II ), kommt der Bestimmung dessen, was Streitgege n- stand ist, für die Zulässigkeit ein er - wie hier - auf mehrere tatsächliche wie rechtliche Ge sichtspunkte gestützten Klage nunmehr maßgeb liche Bedeutung zu. 16 17 18 - 9 - c ) Zu de m Lebenssachverhalt, der die Grundlage der Streitgegenstand s- bestimmung bildet, rechnen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs alle Tatsachen, die bei einer vom Standpunkt d er Parteien ausgehenden natü r- lichen Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag de r K lagepartei zur En t- scheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 5; ferner Büscher , GRUR 2012, 16, 24 ). D a s ist dann der Fall, wenn der Tatsachenstoff nicht sinnvoll auf verschiedene eigenständige, den Sachverhalt in seinem Kerngehalt veränder n- de Geschehensabläufe aufgeteilt werden kann, selbst wenn diese einer eige n- ständigen rechtlichen Bewertung zugängl ich sind (vgl. Musielak / Mu sielak , ZPO, 9. Aufl., Einl . Rn. 76). Der Streitgegenstand wird da mit durch den gesamten historischen Lebensvorgang bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren de r Kl agepartei bezieht, unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen dieses L e- benssachverhal ts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht , und auch unabhängig davon, ob die Parteien die nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs kannten und hätten vortragen können ( vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1993 - VIII ZR 103/92, BGHZ 123, 137, 141; Urteil vom 19. No - vember 2003 - VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 51 mwN). Eine Mehrheit von Streitgegenständen liegt dagegen dann vor, wenn die materiell - rechtliche Reg e- lung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Leben svorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestal tet ( vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2008 - IX ZR 172/07, NJW 2008, 3570 Rn. 9 ). d ) Bei der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage is t der Senat in der Vergangenheit bei der Bestimmung dessen, was noch zu demselben L e- benssachverhalt gehör t, allerdings von eine r eher engen Sichtweise ausgega n- gen . Hiernach konnten etwa die Verwirklichung verschiedener Verbotsnor men (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2007 - I ZR 171/04, GRUR 2008, 443 Rn. 23 = WRP 2008, 66 6 - Saugeinlagen ) wie auch die Verwirklichung unte r- 19 20 - 10 - schiedlicher Erscheinungsformen derselben Verbotsnorm wie insbesondere des Irreführungsverbots nach § § 3, 5 UWG als jeweils selbständige Klagegründe angesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2000 - I ZR 269/97, GRUR 2001, 181, 182 = WRP 2001, 28 - dentalästhetika I ; Urteil vom 13. Juli 2006 - I ZR 222/03, GRUR 2007, 161 Rn. 9 = WRP 2007, 66 - dentalästheti ka II ). An dieser engen Streitgegenstandsbestimmung hält der Senat im Hinblick auf die Unzulässig keit der alternativen Klagehäufung nicht mehr fest. e ) Der Begriff des Streitgegenstands ist in Bezug auf die Rechtshängi g- keit, d i e Rechtskraft, d i e Klagehäufung und d i e Klageänderung einheitlich ( vgl. Büscher , GRUR 2012, 16, 24 ). Er soll den Sinn und Zweck der einzelnen Rechtsinstitute verwirklichen und gegenläufige Ziele ausbalancieren (vgl. B ü- scher , GRUR 2012, 16, 24; Teplitzky, WRP 2012, 261, 263). Danach liefe ein weiter Streitgegenstandsbegriff de m im Interesse des Beklagten liegenden Ziel zuw ider, die Zulässigkeit von Klageänderungen sowie - generell - die Möglichkeiten des Klägers zu begrenzen , die R ichtung der mit seiner Klage verfolgten Angriffe zu ändern. Allerdings ist der Beklagte auch im Falle eines weiter gefassten Streitgegenstandsbeg riffs neuen Angriffen gege n- über nicht schutzlos gestellt, weil die Zivilprozessordnung die Zulässigkeit ne u- en, erst im Laufe des Verfahrens eingeführten Vorbringens an besondere V o- raussetzungen knüpft (vgl. die Verspätungsvorschriften der §§ 296, 296a ZPO sowie das weitgehende Novenverbot in § 531 ZPO ) . E in zu feingliedrige r Streitgegenstandsbegriff , der sich streng an dem vorgetragenen Lebenssachverhalt orientiert und bereits jede Variante - wie be i- spielsweise jede auch nur geringfügig abweichende, dur ch ein und dieselbe Werbeaussage bewirkte Fehleinschätzung der Verbraucher - einem neuen Streitgegenstand zuordnet, entspräche nicht der gebotenen natürlichen B e- 21 22 23 - 11 - trachtungsweise und würde darüber hinaus zu erheblichen Abgrenzung s- schwierigkeiten führen . Hiel te der Senat auch nach der geänderten Rechtspr e- chung zur alternativen Klagehäufung daran fest, dass jedes auch nur geringf ü- gig unterschiedliche Verständnis einer Werbeaussage einen eigenen Streitg e- genstand bildet (so noch BGH, GRUR 2007, 161 Rn. 9 - dental ästhetika II), (Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 81/09, GRUR 2011, 1151 = WRP 2011, 1587 ) zugrunde lag, von zwei unterschiedlichen Streitgegenständen au s- gegangen werden; dort deutlich höhere durchgestrichene Preise gegenübergestellt worden waren, mit der Begründung beanstandet worden, dass zum einen die Werbung für Einfü h- rungspreise ohne zeitliche Begren zung , zum andere n aber auch die Werbung mit durchgestrichenen Preise n ohne Angabe, wann diese Preise gefordert wü r- den, irreführend sei. Zieht man aber - nicht zuletzt aus Praktikabilitätserwägu n- gen - beide Beanstandungen zu einem Streitgegenstand zusammen, stellt sich sog leich die Frage, wo die Grenze zu ziehen ist , wenn dieselbe Anzeige noch Anlass für weitere Beanstandungen gibt. Ähnliche Probleme stellten sich, wenn ein Verhalten im Hinblick auf mehrere unter die Tatbestände des Beispielskat a- logs des § 4 Nr. 10 UWG fall ende Aspekte beanstandet oder eine Nachahmung unter Hin weis auf mehrere in § 4 Nr. 9 UWG aufgeführ te Unlauterkeitskriterien angegriffen wird. Für das Markenrecht hat der Senat im Übrigen bereits en t- schieden, dass immer dann, wenn aus einer Marke geklagt wi rd, der Streitg e- genstand alle drei Erscheinungsformen der Markenverletzung - Schutz bei Doppelidentität und Verwechslungsgefahr sowie Bekanntheitsschutz - umfasst (BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 75/10, GRUR 2012, 621 Rn. 32 = WRP 2012, 716 - Oscar). f ) Kann auch für die wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage an dem feingliedrigen Streitgegenstandsbegriff, den der Senat in der Vergangenheit 2 4 - 12 - vertreten hat, nicht mehr festgehalten werden, bietet es sich an, in Fällen, in denen sich die Klage gegen di e konkrete Verletzungsform richtet, in dieser Ve r- letzungsform den Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird (so bereits BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10, GRUR 2012, 184 Rn. 15 = WRP 2012, 194 - Branchenbuch Berg ; v gl. auch BGH, U r- teil vom 7. April 2011 - I ZR 34/09, GRUR 2011, 742 Rn. 17 f. = WRP 2011, 873 - Leistungspakete im Preisvergleich ). Das Klagebegehren richtet sich in diesem Fall gegen ein konkret umschriebenes Verhalten , das gerade auch bei einer vom Stand punkt der Parteien ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise den Tatsachenkomplex und damit die Beanstandungen umschreibt, zu der die ko n- krete Verletzungsform Anlass geben kann. Beanstandet der Kläger in einem solchen Fall etwa eine Werbeanzeige unter mehr eren Gesichtspunkten, übe r- lässt er es bei einem Erfolg der Klage dem Gericht zu bestimmen, auf welchen Aspekt das Unterlassungsgebot gestützt wird. Dem Kläger ist es allerdings nicht verwehrt, in Fällen, in den er eine ko n- krete Werbeanzeige unter versch iedenen Aspekten jeweils gesondert angreifen möchte, eben diese verschiedenen Aspekte im Wege der kumulativen Klag e- häufung zu jeweils getrennten Klagezielen zu machen. In diesem Fall muss er die einzelnen Beanstandungen in verschiedenen Klageanträgen umsch reiben, wobei er zur Verdeutlichung jeweils auf die konkrete Verletzungsform Bezug e- richt, die beanstandete Anzeige unter jedem der geltend gemachten Gesicht s- punkte zu prüfen. Naturg emäß muss der Kläger einen Teil der Kosten tragen, wenn er nicht mit allen Klageanträgen Erfolg hat. g ) Entsprechendes gilt für den vorliegenden Fall, in dem das Klageb e- gehren nicht auf das Verbot einer bestimmten Verletzungsform beschränkt ist, sich vi elmehr gegen die Verwendung einer bestimmten Bezeichnung (Bewe r- 25 26 - 13 - bung und Inverkehrbringen eines natürlichen Mineralwassers unter der B e- richtet, de r en Verbot losgelöst von dem konkr e- ten wettbewerblichen Umfeld begehrt wird. Auch in diesem Fall wird der Strei t- gegenstand durch den gesamten historischen Lebensvorgang bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren des Unterlassungsklägers bezieht. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines wettbewerblichen Verhaltens lassen sich se i- ne Erkenn barkeit und seine Wahrnehmung im Wettbewerb nicht sinnvoll auf verschiedene eigenständige, den Sachverhalt in seinem Kerngehalt verändern - de Gesche hensabläufe auftei l en. Dementsprechend zählen die Umstände des Wettbewerbsauftritts und seine gesa mte Wahrnehmung grundsätzlich noch zu dem Tatsachenkomplex, der einen einzigen Streitgegenstand bildet , und zwar unabhängig davon , ob einzelne Tatsachen von den Parteien vorgetragen wo r- den sind oder nicht und ob die Parteien die nicht vorgetragenen Tatsach en kannten und hätten vortragen können. Auch hier liegt es in der Hand des Kl ä- gers, die verschiedenen Aspekte, unter denen er die fragliche Bezeichnung b e- anstanden möchte, mit verschiedenen Anträgen im Wege der kumulativen Kl a- gehäufung anzugreifen. Wird da gegen nur ein Unterlassungsb egehren form u- liert und mit verschiedenen Begründungen untermauert, muss davon ausg e- gangen werden, dass der Streitgegenstand generell die Verwendung der B e- zeichnung für das im Antrag genannte Produkt umfassen soll. Im Streitfa ll rechtfertig t weder die Fassung des Unterlassungshauptan - trags zu a noch die bei seiner Auslegung mit zu berücksichtig ende Klagebe - gründung die Annahme, dass die Klägerin die Unterlassung der beanstandeten Bezeichnung Biomineralwasser nicht als solche, sondern nur hinsichtlich b e- stimmter Unlauterkeitsumstände erstrebt hätt e . Streitgegenstand ist d emzu folge die Verwendung der Bezeichnung e - ral wasser, und zwar unabhängig davon, unter welchem Gesichtspunkt dieses Ver halten beanstandet worden ist oder beanstandet werden kann. Die von der 27 - 14 - Klägerin angeführten Aspekte , die eine Unlauterkeit im Streitfall begründen so l- len - also die Werbung mit einer Selbstverständlichkeit , der unzutreffende Ein - druck einer staatlich en Zertifizierung und die Verwendung einer unzulässigen Verkehrsbezeichnung - , ändern daher nichts daran, dass es sich bei dem in Rede stehenden Begehren der Klägerin um ein und denselben Streitgege n- stand handelt. 2. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass dem Bekla g- ten die Benutzung der Bezeichnung Biomineralwasser für natürliches Min e- ralwasser nicht nach §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LFGB wegen einer unzulässige n Werbung mit einer Selbstver - ständlichkei t untersag t werd en kann . Auch ein Verstoß gegen das allgemeine Irreführungsverbot (§§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG ) liegt insofern nicht vor. a ) Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LFGB liegt eine verbotene irreführende Bezeichnung eines Lebensmittels vor, w enn damit zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel über besondere Eigenschaften verfügt , obwohl alle ve r- gleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften aufweisen . Eine entspre - chende Irreführung setzt voraus, dass de r Verbraucher nicht weiß , dass es sich bei de n betreffenden Eigenschaft en lediglich um einen gesetzlich vorgeschri e- benen oder zum Wesen der Ware gehörenden Umstand handelt ( vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, C 102 , 122. Lief. Juli 20 05 , § 11 LFGB Rn. 216; zu § 5 UWG vgl. B ornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 5 Rn. 2.115). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Lebensmittelbezeichnung irreführend im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LFGB ist, kommt es daher maßgeblich darauf an, wie der angesprochene Verkehr die Be zeichnung Bi o- mineralwasser versteht. 28 29 - 15 - b ) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Verbraucher erwarte bei der Bezeichnung Biomineralwasser , dass sich dieses Wasser im Hinblick auf seine Gewinnung und seinen Schadstoffgehalt von normalen Mineralwässe rn abhebe. Es hat dies damit begründet, dass die von der Qualitätsgemeinschaft für Biomineralwasser vorgeschriebenen Werte etwa für Nitrat und Nitrit erhe b- lich unter den gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerten liegen. In dem von der Qualitätsgemeinschaft e ntwickelten Zertifizierungssystem sei en die Überw a- Richtlinien für Biomineralwässer entwickelt worden, die von normalen Minera l- wässern nicht zu erfüllende Qualitätsmerkmale verlangten . Somit werde durch nicht alle ve r- gleichbaren Lebensmittel hätten. c ) Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die Verbraucher zwar e inerseits keine pr ä- zisen Vorstellungen davon haben, welche Anforderungen ein natürliches Min e- ralwasser nach der Mineral - und Tafelwasser - Verordnung erfüllen muss, dass l- wasser erwart en , dass es nicht nur die Anforderungen erfüllt , die an ein natürl i- ches Mineralwasser gestellt werden, sondern dass es sich darüber hinaus - e t- wa im Hinblick auf eine umweltfreundliche Gewinnung oder den Schadstoffg e- halt - durch besondere Eigenschaften ausze ichnet, die andere natürliche Min e- ralwässer nicht notwendig erfüllten. aa ) Ohne Erfolg rügt die Revision , dass das Berufungsgericht aufgrund eigener Sachkunde beurteilt hat, wie die angesprochenen Verbraucher die b e- anstandete Bezeichnung verstehen. Gehö ren die entscheidenden Richter - wie im Streitfall - selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen, bedarf es im Al l- gemeinen keines durch eine Meinungsumfrage untermauerten Sachverständ i- 30 31 32 - 16 - gengutachtens, um das Verständnis des Verkehrs zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 - I ZR 150/01, BGHZ 156, 250, 255 - Marktführerschaft; Urteil vom 9. Juni 2011 - I ZR 113/10, GRUR 2012, 215 Rn. 16 = WRP 2012, 75 - Zertifizierter Testamentsvollstrecker). bb ) Entgegen der Ansicht der Revision erwartet der Ve rkehr bei der Ve r- dass die so gekennzeichnete Ware den Regeln der EG - Öko - Verordnung g e- nügt und entsprechend den Grundprinzipien des biologischen Landbaus e r- zeugt worden ist. Der Begriff wird, unterschiedliche Bedeutungen (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rn. 4.65; MünchKomm.UWG/Busche, § 5 Rn. 343). Für pflanzliche L e- immungen der EG - Öko - Verordnung gewonnen worden ist (vgl. Bornkamm in Köhler/ Bornkamm aaO § 5 Rn. 4.65). Für Lebensmittel außerhalb des durch ihren Art. 1 Abs. 2 geregelten Anwendungsbereichs der EG - Öko - Verordnung kann dagegen nicht von vornherein unterstellt werden, dass der Verbraucher durch den Beg Streinz aaO Abschnitt III F Rn. 475; ders., Festschrift Welsch, 2010, S. 327, 331). Dies gilt zumal dann, wenn das betreffende Produkt - wie vorliegend - mit ökologischem Landbau nicht s zu tun hat (vgl. Leible in Streinz aaO). Der Verkehr wird bei verständiger Würdigung allerdings annehmen, dass Mineralwasser bereits von Natur aus bestimmte Reinheitserfordernisse erfüllt. Welche Reinheitserfordernisse dies im Einzelnen sind, wird der durchschnittlich informierte Verbraucher, dem die hierzu in der Mineral - und Tafelwasser - Verordnung bestimmten Anforderungen regelmäßig nicht bekannt sind, jedoch nicht wissen. Eine völlige Reinheit wird der Verkehr in diesem Zusammenhang nicht erwarten. Denn er hat Erfahrungswissen dahin gebildet, dass nahezu 33 34 - 17 - überall Schadstoffe anzutreffen sind und dies selbst für solche Lebensmittel gilt, 17. Oktober 1996 - I ZR 159/94, GRU R 1997, 306, 308 = WRP 1997, 302 - N a- tur erheblicher Teil des Verkehrs jedoch die Erwartung, dass das so bezeichnete Produkt weitestgehend frei von Rückständen und Schadstoffen i st und nur u n- vermeidbare Geringstmengen deutlich unterhalb der rechtlich zulässigen Grenzwerte enthält (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 139/09, GRUR 2011, 633 Rn. 26 = WRP 2011, 858 - BIO TABAK; Bornkamm in Kö h- ler/Bornkamm aaO § 5 Rn. 4.65; Mü nchKomm.UWG/Busche, § 5 Rn. 343; Hahn, BioR 2010, 38, 40). h- neten Mineralwasser, dass es nicht nur unbehandelt und frei von Zusatzstoffen ist, sondern im Hinblick auf das Vorhandensein v on Rückständen und Scha d- stoffen auch deutlich reiner ist als herkömmliches Mineralwasser (vgl. Leible, Festschrift Welsch, 2010, S. 327, 338; OLG Frankfurt, WRP 2007, 1386, 1388; Hahn, BioR 2011, 38, 40). Dem steht die vom Beklagten unter Hinweis auf eine Verbraucherbefragung und als Anlage B18 vorgetragene und von der Klägerin l- rein sei. cc ) Danach werden dem Verbraucher im Hinblick auf die Bezeichnung i- chen Mineralwässer als vergleichbare Lebensmittel ebenfalls aufweisen. Gemäß §§ 2 ff. MTVO muss natürliches Mineralwasser allerdings beso n- dere Anforderungen erfüllen. So muss es seinen Ursprung in unterirdischen, vor 35 36 37 - 18 - Verunreinigungen geschützten Wasservorkommen haben (§ 2 Nr. 1 MTVO) und von ursprünglicher Reinheit und durch seinen Gehalt an Mineralien, Spure n- elementen oder sonstigen Be standteilen und gegebenenfalls durch bestimmte, insbesondere ernährungsphysiologische Wirkungen gekennzeichnet sein (§ 2 Nr. 2 MTVO). Des Weiteren müssen - auch bei Schwankungen in der Schüttung - seine Zusammensetzung, seine Temperatur und seine übrigen w esentlichen Merkmale im Rahmen natürlicher Schwankungen konstant bleiben (§ 2 Nr. 3 MTVO). Darüber hinaus darf natürliches Mineralwasser nach § 3 MTVO nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es amtlich anerkannt ist, und muss es den in § 4 MTVO geregelten mikrobiologischen Anforderungen entsprechen. Übe r- dies darf es nach § 5 MTVO vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften nur aus Quellen gewonnen werden, für die die zuständige Behörde eine Nutzungsg e- nehmigung erteilt hat, dürfen bei seiner Herstellung nur di e in § 6 MTVO b e- stimmten Verfahren angewendet werden und sind bei seiner Abfüllung gemäß § 6a MTVO die Höchstgehalte der in Anlage 4 dieser Verordnung aufgeführten Stoffe einzuhalten und entsprechende Untersuchungen durchzuführen. Schlie ß- lich sind nach § 7 MTVO die nicht unmittelbar nach ihrer Gewinnung oder Bear - beitung verbrauchten natürlichen Mineralwässer am Quellort abzufüllen und die dazu verwendeten Fertigpackungen mit Verschlüssen zu versehen, die geeig - net sind, Verfälschungen oder Verunreinigungen zu vermeiden. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt allerdings nicht, dass es bei denjenigen Wässern, die die Anforderungen an natürliches Mineralwasser erfü l- len, im Hinblick auf das Vorhandensein von Rückständen und Schadstoffen keinerlei Unterschie de gibt. Auch wenn die Mineral - und Tafelwasser - Verord - nung bereits hohe Anforderungen an jedes natürliches Mineralwasser stellt (vgl. Leible, Festschrift Welsch, 2010, S. 327, 338), unterscheiden sich Mineralwä s- ser, die die dort festgesetzten Grenzwerte n ochmals deutlich unterschreiten, 38 - 19 - von natürlichen Mineralwässern, bei denen der Gehalt an Rückständen und Schadstoffen nahe an diesen Grenzwerten liegt. cc ) Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, dass die von der Qualität s- gemeinschaft aufgestellten Gren e- einhalten muss, für die Verbraucher ohne Belang wären . Sie hat auch nicht behauptet, der Beklagte erfülle mit seinem Mineralwasser die dort gesetzten Anforderungen nicht. dd ) Aus denselben Gründe n, aus denen der Verkehr bei der Bezeic h- des so bezeichneten natürlichen Mineralwassers im Sinne des lebensmitte l- rechtlichen Irreführungsverbots unterliegt, fehlt es auch an einem V erstoß g e- gen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot nach §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG. 3. Mit Recht hat das Berufungsgericht den Unterlassungshauptantrag zu a auch nicht deshalb als begründet angesehen, weil - wie die Klägerin des Weiteren gelt end gemacht hat - der Verkehr aufgrund i- e- rung des vom Beklagten vertriebenen Mineralwassers erwartet. a ) Entgegen der Ansicht der Revision ist es aus Rechtsgr ünden nicht zu kein Verkehrsverständnis dahin beigelegt hat, dass gesetzliche Vorgaben b e- stehen und gesetzlich oder staatlich gewährleistet ist, dass die so bezeichneten Produkte be stimmte Vorgaben einhalten. Diese im Wesentlichen auf tatsächl i- chem Gebiet liegende Beurteilung des Berufungsgerichts zur Verkehrsauffa s- sung ist in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu überprüfen, ob das Ber u- 39 40 41 42 - 20 - fungsgericht bei seiner Würdigung gegen die Den kgesetze oder gegen Erfa h- rungssätze verstoßen oder aber wesentliche Umstände unberücksichtigt gela s- sen hat (vgl. BGH, GRUR 2012, 215 Rn. 13 - Zertifizierter Testamentsvollstr e- cker). Ein entsprechender Rechtsfehler liegt im Streitfall nicht vor. Damit ist h ier weder von einer zur Täuschung geeigneten Bezeichnung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB noch von einer irreführenden Verhaltensweise im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG auszugehen. aa) Die Revision rügt auch in diesem Zusammenhang ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht die maßgebliche Verkehrsauffassung ohne die Einholung eines Sachverständigengutachtens festgestellt hat. Ob das Gericht eine Begut - achtung durch einen Sachverständigen anordnet oder aufgrund eigener Sac h- kunde entscheidet, steht grundsätzlich in seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rn. 3.15). Die Revision weist zwar mit Recht darauf hin, dass eine Beweisaufnahme dann erforderlich ist, wenn sich dem Gericht trotz eigener Sachkunde Zweifel a m Ergebnis aufdrän - gen, und dass solche Zweifel auch deshalb naheliegen können, weil das Ber u- fungsgericht die Sache insoweit anders beurteilen möchte als die erste Instanz. Eine prozessrechtliche Notwendigkeit stellt die Verkehrsbefragung auch in e i- nem sol chen Fall aber nicht dar (vgl. Bornkamm in Köhler/ Bornkamm aaO § 5 Rn. 3.13). Das Berufungsgericht hat sein Ermessen im Streitfall ohne Rechtsfehler ausgeübt, weil es für die Beurteilung, wie der durchschnittliche Verbraucher die e- durfte. Es konnte zudem mögliche Zweifel, die sich aufgrund der abweichenden Feststellungen durch das Landgericht etwa hätten aufdrängen können, auch ohne Beweisaufnahme überwinden. Die Beurteilung der Verke hrsauffassung durch das Landgericht, nach der der Verkehr einen hoheitlich reglementierten 43 44 - 21 - Herstellungsprozess erwartete, war davon beeinflusst, dass das Landgericht bei seinen Erwägungen die Anbringung des BiO - Mineralwasser - Zeichens, wie es auf der konkre ten Verletzungsform vorhanden ist, fehlerhaft berücksichtigt hat. Demgegenüber hat sich das Berufungsgericht mit Recht auf die Beurteilung der des Unterlassungsbegehrens der Klägerin darstellt. bb) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Verkehr erwarte aufgrund e- rung vorliege, ist auch nicht deshalb erfahrungswidrig, weil das Begriffsve r- ständnis des Verkeh rs bei landwirtschaftlich erzeugten Produkten an die Erfü l- lung bestimmter Vorgaben hinsichtlich ihres Anbaus und die ökologische Lan d- wirtschaft anknüpft (vgl. BGH, GRUR 2011, 633 Rn. 26 - BIO TABAK). Es kann dabei offenbleiben, ob sich d ie Verbraucher - we nn ihnen entsprechende Hi n- weise für landwirtschaftlich erzeugte Produkte begegnen - im Hinblick darauf, dass sie in der Regel über keine detaillierte K enntnis der EG - Öko - Verordnung und d er Kennzeichnung entsprechender Erzeugnisse verfüg en , überhaupt G e- dank en darüber machen , ob es sich um eine staatlich geregelte und überwac h- te oder um eine von einem Verband organisierte Zertifizierung handelt (vgl. zum Begriff der Zertifizierung vgl. BGH, GRUR 2012, 215 Rn. 12 - Zertifizierter Te s- tamentsvollstrecker) . Dem V erkehr ist jedenfalls bewusst, dass Mineralwasser kein landwirtschaftlich erzeugtes Produkt ist. Er wird daher die Vorstellung über Regeln, die den ökologischen Landbau betreffen, nicht auf die Gewinnung n a- türlichen Mineralwassers übertragen (vgl. Leible, Festschrift Welsch, 2010, S. 327, 334). Im Hinblick auf die Vielzahl der unterschiedlichen Verwendung s- möglichkeiten Produkte geht der Verkehr nicht stets von einer staatlichen Zertifizierung aus (vgl. Leible/Schäfer, ZLR 2012, 92, 97) . 45 - 22 - Im Übrigen wäre eine Fehlvorstellung eines Teils des Verkehrs hinz u- nehmen, wenn ein Teil der Verbraucher aufgrund der staatlichen Regelungen die Zert i- t- halten, einer Regelung zu unterwerfen. Macht er von dieser Möglichkeit nur in einigen wenigen T eilbereichen Gebrauch, führt dies nicht dazu, dass der Zusatz verwendet werden dürf t e, weil stets die Gefahr best ünde , die Verbraucher gi n- gen von einer offiziellen Zertifizierung au s. Solange die Zertifizierung durch e i- nen Verband nach sinnvollen und angemessenen Kriterien erfolgt ( BGH, GRUR 2012, 215 Rn. 1 3 - Zertifizierter Testamentsvollstrecker) und das fragliche Pr o- dukt die in einem solchen Verfahren verliehene Bezeichnung zu Rec ht führt, handelt es sich um eine objektiv zutreffende Angabe . In einem solchen Fall sind die widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. August 2012 - I ZR 200/11, WRP 2012, 1526 Rn . 3 Über 400 Jahre B rautradition) . Im Streitfall überwiegt das Interesse der Anbi e- ter, die mangels gesetzlicher Regelung grundsätzlich zulässige Bezeichnung Verband zu verwenden, das Interesse des flüch tigen Verbrauchers, der au f- grund einer staatlichen Regulierung eines anderen Bereichs zu Unrecht auf e i- ne amtliche Zertifizierung schließt. c ) Soweit die Revision auf die Annahme des Landgerichts verweist, in - Qualitätsgemeinschaft sei ein An - r- ständnis nicht entspreche , macht sie nicht deutlich, worin der Rechtsfehler der entgegenstehenden Beurteilung des Verkehrsverständnisses durch das Beru - fungsgericht liegen soll. Das Berufungsgericht hat - aufgrund der Lebenserfa h- 46 47 - 23 - rung ohne weiteres nachvollziehbar - festgestellt, d er Verbraucher erwarte von es sich von anderen Mineralwäs sern im Hinblick auf Gewinnun g und Schadstoffgehalt a b- hebe; genau dies sei bei dem Mineralwasser des Beklagten der Fall. d l- staatliche Regulierung getäuscht wird, komm t es für die Verneinung eines darauf gestützten Unterlassungsbegehrens nicht mehr auf die vom Berufungsgericht gegebene Hilfsbegründung an, eine den Bestimmungen der EG - Öko - Verordnung widersprechende Verbrauchererwartung über die Ei n- beziehung von Mineralwa sser in den Regelungsbereich dieser Verordnung sei unbeachtlich. 4. Die Revision wendet sich schließlich ohne Erfolg gegen die Abweisung der Klage mit dem Unterlassungshauptantrag zu a, soweit die Klägerin diesen darauf gestützt hat, dass der Beklagte m eine nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 LMKV, § 8 MTVO unzulässige Verkehrsbezeichnung verwendet. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die im Sinne von § 4 Abs. 1 LM KV bi n- i- l- 3 Abs. 1 Nr. 1 LMKV, diese Verkehrsbe zeichnung beim Inverkehrbringen des L e- bensmittels nach Maßgabe der §§ 3, 4 Abs. 1 bis 4 LMKV anzugeben, nicht zur l- Die Bestimmungen der §§ 3, 4 LMKV stehen zusätzlichen Angaben wie Hinweisen auf eine besondere Qualität oder besondere Beschaffenheit nicht 48 49 5 0 - 24 - entgegen. Eine Ergänzung verkehrsüblicher Bezeichnungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 LMKV mit beschreibenden Anga ben, Hersteller - oder Handelsma r- ken oder auch Phantasiebezeichnungen ist zulässig, soweit der Verkehr dadurch nicht irregeführt wird (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke , Lebensmittelrecht, C 110, 145. Lief. Juli 2011, § 4 LMKV Rn. 10a und 19; Hagenmeyer, LMKV, 2 . Aufl., § 4 Rn. 21 mwN). Dasselbe gilt auch für gesetzlich festgelegte Ve r- kehrsbezeichnungen im Sinne von § 4 Abs. 1 LMKV. Auch insoweit kann das Informationsbedürfnis des Verbrauchers durch zusätzliche Angaben besser b e- friedigt werden, sofern dadurch kei ne Fehlvorstellungen über den Inhalt des in der Fertigpackung angebotenen Lebensmittels erzeugt werden. Eine generelle Irreführung über die Art des Lebensmittels durch die B e- r- neint. 3 LMKV angegeben wird, wird der Verkehr über die Art des Lebensmittels als natürliches Mineralwasser nicht getäuscht. Die Revision wende t hiergegen ohne Erfolg ein, der Beklagte gebe se i- nem Produkt in der konkreten Ausgestaltung des Hauptetiketts der Mineralwa s- serflaschen aus der maßgeblichen Sicht des angesprochenen Verkehrs die mit dem U n- terlassungshauptantrag zu a verfolgten Klagebegehrens ist jedoch nicht das Verbot einer bestimmten Verletzungsform, sondern das davon losgelöste Ve r- e- nutzen. 5. Erweist s ich der Unterlassungsantrag zu a mit dem in erster Linie ve r- folgten Klageziel als unbegründet , bedarf es keiner Erörterung mehr, ob dieser 51 52 53 - 25 - Antrag auch deswegen unbegründet ist, weil er auch Verhaltensweisen erfasst, die mangels eines Verstoßes nicht unters agt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2007 - I ZR 164/04, GRUR 2007, 987 Rn. 22 = WRP 2007, 1341 - Änderung der Voreinstellung; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 32 = WRP 2010, 1030 - Erinnerungswerbung im Internet) . 6. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin in der Berufungsinstanz hinsichtlich des Unterlassungsantrags zu a gestellten Hilfsanträge mit Recht als nicht hinreichend bestimmt und deshalb unzulässig angesehen. a) Soweit die Klägerin den Unterlassu ngsantrag zu a dadurch einz u- h- r- gehob . Für die insoweit vorzunehmende Beurteilung ist das jeweil i- ge Erscheinungsbild der Bezeichnung auf der Fertig packung entscheidend, das jedoch maßgeblich davon abhängt, wie die Verpackung im Einzelnen gestaltet ist und in welcher Weise die Bez e- bracht ist. Das Merkmal ist damit nicht so eindeutig und konkret gefasst, dass seine Übernahme in den Unterlassungsantrag dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt. Es kann auch nicht davon ausgegangen we r- den, dass eine weitere Konkretisierung im Streitfall nicht möglich und damit die gewählte Antragsformulierung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erfo r- derlich wäre . Die Klägerin hätte sich bei der Formulierung des Unterlassung s- hauptantrags zu a ohne weiteres an der konkreten Verletzungsform orientieren können. b) Aus denselben Gründen erweist sich auch der von der Klägerin des Weiteren gestellte Hilfsantrag, wonach dem Beklagten verboten werden soll, 54 55 56 - 26 - zeichnung ' Bio - Mineralwasser zu bewerben und/oder in Verkehr zu bringen, als nicht hinreichend bestimmt. - unrichtige Verkehrsbezeichnung anzunehmen ist, hängt von der jeweiligen G e- s taltung der Verpackung und damit insbesondere davon ab, ob dort ausschlie ß- - und g e- gebenenfalls in welcher Weise - etwa als eine Qualitätsangabe neben die g e- setzlich bestimmte Verkehrsbezeic I II. Die Anschlussrevision des Beklagten hat ebenfalls keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat sowohl den Unterlassungsantrag zu b als auch den Za h- lungsantrag rechtsfehlerfrei als begründet angesehen . 1. Das B erufungsgericht hat in der Verwendung des Bi O - Mineralwasser - Z eichens im Ergebnis zu Recht ein nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 2 ÖkoKennzG unzulässiges Verhalten des Beklagten geseh en. a) Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 ÖkoKennzG ist es ve rboten, ein Erzeugnis oder einen sonstigen Gegenstand mit einer dem Öko - Kennzeichen nach Maßgabe der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 ÖkoKennzV nachgemachten Kennzeichnung in Ve r- kehr zu bringen, wenn die Kennzeichnung zur Irreführung über die Art der E r- zeugung, die Zusammensetzung oder andere verkehrswesentliche Eigenscha f- ten des gekennzeichneten Erzeugnisses oder Gegenstandes geeignet ist. W e- gen des damit bezweckten Schutzes der Verbraucher vor Irreführung handelt es sich bei dieser Bestimmung um eine Marktverhalten sregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG (vgl. MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rn. 194). Zum Inverkehrbringen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 ÖkoKennzG gehört auch die produktbezogene Werbung (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke , Lebensmittelrecht, C 133, 112. Lie f. Juli 2002, § 1 ÖkoKennzG Rn. 16). 57 58 59 - 27 - b) Das vom Beklagten benutzte Bi O - Mineralwasser - Z eichen ist ein dem Öko - Kennzei chen nachgemachtes Kennzeichen. aa) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung sowohl die Unter - schiede zwischen den sich gegenüb erstehenden Kennzeichen wie auch deren Gemeinsamkeiten berücksichtigt. Unterschiede hat es be i der geometrischen Form , bei der Farbe der Umrandung und des Schriftzugs BiO , bei der Abbil - dung des Buchstabens i und bei m unterhalb von BiO angebracht en S chrift - zug gesehen. Im Blick auf die Gemeinsamkeiten hat es maßgeblich darauf ab - gestellt, dass beide Zeichen eine geometrische farbige Umrandung aufweis en, der Hintergrund jeweils weiß ist, sich bei beide n Zeichen unterhalb der Bezeich - nung BiO ein klei ngedruckter Text befindet und beide Zeichen durch den w e- gen der Mischung von g roß en und k lein en Buchstaben besonderen Schriftzug BiO geprägt werden . bb) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. (1) E in Nachmachen im Sinne von § 1 A bs. 2 Nr. 2 ÖkoKennzG s etz t z u- nächst voraus , das s das beanstandete Zeichen dem Öko - Kennzeichen ähnlich ist (vgl. Rathke/Zipfel in Zipfel/ Rathke aaO § 1 ÖkoKennzG Rn. 19). Bei der Beurteilung der Frage, ob Kennzeichen einander ähnlich sind, ist hier - nich t anders als bei anderen Kennzeichen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 5. Dezember 2002 I ZR 91/00, BGHZ 153, 131, 143 - Abschlussstück; Urteil vom 20. Sep - tember 2007 - I ZR 6/05, GRUR 2007 , 1071 Rn. 35 = WRP 2007, 1461 - Ki n- der II, jeweils zu § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) - grundsätzlich auf die Gesamtwi r- kung der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen. Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision hat das Berufungsgericht diesen Grundsatz beachtet. 60 61 62 63 - 28 - Das Berufungsgericht hat die Bestandteile der beiden Kollisi onszeichen allerdings auch im Einzelnen gegenübergestellt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es die Zeichen einer zergliedernden Betrachtung unterzogen h ä t te . Denn das Berufungsgericht hat ebenfalls angenommen, dass die besondere Schreib - weise des Wortes B iO für beide Zeichen prägend ist. Damit hat es zum Au s- druck gebracht, dass es die Bestandteile der beiden Zeichen n icht nur isoliert, sondern auch in ihrer jeweiligen Wirkung auf d ie Zeichen als Ganzes in den Blick genommen hat. (2) Liegt eine Ähnlichk eit der Zeichen in ihrem jeweils prägenden B e- standteil vor, kann dies eine Zeichenähnlichkeit begründen (vgl. etwa BGH, U r- teil vom 22. März 2012 - I ZR 55/10, GRUR 2012, 635 Rn. 22 = WRP 2012, 712 - METRO/ROLLER´s Metro, zu § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Entg egen der A n- sicht der Anschlussrevision ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht in beiden Zeichen die bildliche Wiedergabe des Wortes BiO im Hinblick auf die Mischung von großen und kleinen Buchstaben als prägend angesehen hat. Insbesondere erweist es sich nicht als erfahrungs - widrig, dass das Berufungsgericht in der Schreibweise e ine Besonder heit ges e- hen hat. Soweit die Anschlussrevision demgegenüber meint, die bei beiden Ze i- chen gewählte Schreibweise sei nicht ungewöh nlich, weil der Buchstabe i hä u fig kleingeschrieben werde, um Verwechslungen mit dem kleinen Buchst a- ben l auszuschließen, besteht eine entsprechende Erfahrung für den Begriff Bio jedenfalls nicht. Der V erbraucher wird den Begriff Bio , d em er insbes o n- dere bei Lebensmitteln häufig begegnet , auch dann ohne Verwechslung der Buchstaben i und l sinnentsprechend und nicht etwa als Phantasiebezeic h- nung erkennen, wenn das Wort zwischen den Großbuchstaben B und O mit einem großen I geschrieben wird. 64 65 66 - 29 - (3) Soweit die Anschlussrevision des Weiteren geltend macht , die Unte r- schiede zwischen den beiden Zeichen dominierten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts deren jeweiligen Gesamteindruck, setzt sie lediglich ihre e i- gene Sicht der Dinge an die Ste lle der vom Berufungsgericht vorgenommenen Beurteilung, ohne dass sie dabei einen Rechtsfehler aufzuzeigen vermag . Dies gilt auch in soweit , als sich unterhalb des Wortes BiO im Bi O - Mineralwasser - Z eichen des Beklagten kein Hinweis auf die EG - Öko - Ver ordnu ng, sondern das Wort Mineralwasser findet. Denn die Bezeichnung Mineralwasser tritt dort angesichts ihrer geringeren Schriftgröße deutlich hinter das hervorgehobene Wort BiO zurück und finde t daher beim Durchschnittsverbraucher in der ma ß- geblichen Ka ufsituation keine besondere Beachtung. (4) Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision genügt für ein Nachm a- chen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 ÖkoKennzG eine Ähnlichkeit der beansta n- deten Kennzeichnung mit dem Öko - Kennzeichen, die die Gefahr einer Irrefü h- rung in dem in dieser Bestimmung beschriebenen Sinn begründet. Anders als etwa beim ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz, wo bei einer selbständigen Zweitentwicklung keine Nachahmung im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG vorliegt (v gl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - I ZR 170/05, GRUR 2008, 1115 Rn. 24 = WRP 2008, 1510 - ICON, mwN), muss das Öko - Kennzeichen dem Gestalter eines Kollisionszeichens nicht als Vorbild bekannt gewesen sein. Die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 ÖkoKennzG regelt keinen Fall des Lei s- tungsschutzes, bei dem der Grundsatz der Nachah m ungsfreiheit unter b e- stimmten Voraussetzungen ausnahmsweise durchbrochen wird (vgl. BGH, GRUR 2008, 1115 Rn. 32 - ICON), sondern - wie schon ihr Wortlaut zeigt - e i- nen speziell en Fall der Irreführung (vgl . Rathke in Zipfel/Rathke aaO § 1 ÖkoKennzG Rn. 21) . Der Schutz der Personen, deren Täuschung diese B e- stimmung verhindern soll, kann nicht davon abhängen, ob das betreffende Ze i- chen in Kenntnis des Öko - Kennzeichens bewusst so gestaltet w o rde n ist , dass 67 68 - 30 - sic h daraus die Gefahr einer Irreführung der Verbraucher in dem in der B e- stimmung beschriebenen Sinn ergibt . c) Das Berufungsgericht hat die Verwendung des Bi O - Mineralwasser - Z eichens mit der Begründung als zur Irreführung der Verbraucher geeignet a n- gesehen , mit ihm werde der Eindruck erweckt, es handele sich um ein Derivat des Okö - Kennzeichens und die Bezeichnung sei ebenfalls staatlich geschützt. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand. aa) Entgegen der Rüge der Anschlussrevis ion hat das Berufungsgericht damit nicht eine Irreführung allein in Bezug auf die Kennzeichnung angeno m- men. Mit sein er Beurteilung , der Verbraucher sehe in dem Bi O - Mineralwasser - Z eichen ein Derivat oder eine Ableitung des staatlichen Okö - Kennzeichens, hat das Berufungsgericht vielmehr angenommen, dass der Verkehr davon ausgeht, neben dem Öko - Kennzeichen sei das Bi O - Mineralwasser - Z eichen ein weiteres staatlich geschütztes und damit ein unter staatlicher Kontrolle vergebenes Ze i- chen. Hierin liegt eine relevan te Irreführung über eine verkehrswesentliche E i- genschaft des so gekennzeichneten Mineralwassers, weil der Verbraucher d a- mit auch die unrichtige Vorstellung einer staatlichen Kontrolle der von einem Biomineralwasser erwarteten besonderen Qualität verbindet. b b ) Ohne Erfolg macht d ie Anschlussrevision ferner geltend, bei den a n- gesprochenen Verkehrskreisen entstehe keine u nzutreffende Vorstellung über die Eigenschaften des mit dem Bi O - Mineralwasser - Z eichen gekennzeichneten 69 70 71 - 31 - Erzeugnisses. Sie weist in diesem Zusammenhang zwar mit Recht darauf hin, dass die Verbraucher den Wortbestandteil Bi O des von der Klägerin angegri f- fenen Zeichens nicht automatisch als einen Hinweis auf die EG - Öko - Ver ord - nung oder eine staatliche Kontrolle verstehen we rd en . Dem Verkehr tritt in di e- sem Zusammenhang jedoch nicht allein die Bezeichnung Bio , die er von einer Vielzahl auch privater Verw ender kennt, sondern ein besonders gestaltetes Kennzeichen entgegen, das dem gesetzlich geschützten Öko - Kennzeichen nachgemacht ist . Der Verbraucher wird dieses Kennzeichen deshalb gerade auch mit de m Öko - Kennzeichen für Lebensmittel in Verbindung bringen. 2. Da danach die Abmahnung des Beklagten durch die Klägerin imme r- hin teilweise berechtigt war, stehen dieser auch die von ihr in Form einer Pa u- schale geltend gemachten Abmahnkosten zu (vgl. BG H, Urteil vom 10. De - zember 2009 - I ZR 149/07, GRUR 2010, 7 44 Rn. 51 = WRP 2010, 1023 - Son - dernewsletter). 72 - 32 - III . Nach a llem sind die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO zurückz u- weisen. Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert Koch Vori nstanzen: LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 19.01.2011 - 3 O 819/10 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 15.11.2011 - 3 U 354/11 - 73
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