BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 230/13 Verkündet am: 29. Juli 2014 Vondrasek J ustiz angestellte als Urkun dsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 11. Juli 2014 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe, Dr. Reichart und den Richter Sunder für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Teilu rteil des 11. Zivils e- nats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 17. Mai 2013 aufgehoben . Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 4. April 2003 als atyp isch stille Gesellschafterin an der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit e i- der die Ausschüttungen aus der Einmalanlage i- 1 - 3 - Höhe von 16.800 Mit Schreiben vom 7. Juli 2009 informierte die Beklagte die Klägerin und die weiteren Anleger über ihre wirtschaftlich schwierige Lage, die sich hieraus ergebende Notwendigkeit einer Liquidation und wies die Anleger darauf hin, dass s hätten. Mit Schreiben vom 15. Juli 2009 erklärte die Klägerin daraufhin die außerordentliche Kündigung ihrer stillen Beteiligung. Mit der Behauptung, der Emissionsprospekt Stand 2 003, den die Kläg e- rin nicht vor Zeichnung der Beteiligung erhalten habe, weise zahlreiche, von ihr im Einzelnen dargelegte Fehler auf, außerdem habe der Vermittler die Risiken nicht richtig dargestellt und die Beklagte sei ihr daher zum Schadensersatz ve r- p flichtet, hat die Klägerin von der Beklagten Rückzahlung ihrer bisher geleist e- aller Rechte aus der stillen Beteiligung verlangt. Ferner hat sie die Feststellung begehrt, dass der Bekl agten ihr gegenüber aus der Beteiligung keinerlei A n- sprüche mehr zustehen. Hilfsweise hat sie die Feststellung beantragt, dass sie die Beteiligung am 15. Juli 2009 wirksam außerordentlich gekündigt habe, und Auszahlung des auf diesen Zeitpunkt von der Bekl agten noch zu berechnenden Abfindungsguthabens verlangt. Das Landgericht hat die Klage vollständig abgewiesen. Das Berufung s- gericht hat durch Teilurteil die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, soweit sie gegen die Abweisung ihres Hauptbegehrens gericht et war; hinsichtlich der Hilfsanträge hat es die Sache für noch nicht entscheidungsreif gehalten. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die B e- 2 3 4 - 4 - klagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren nach Maßgabe ihrer Hau ptanträge in der Berufungsinstanz weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg und führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner E ntscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch auf Rückabwicklung ihrer atypisch stillen Beteiligung unabhängig von der Frage eines Aufklärung s- mangels schon grundsätzlich nicht zu. Bei der Beklagten handele es sich um eine mehrgliedrige atypische stille Gesellschaft, auf die die Grundsätze der fe h- lerhaften Gesellschaft wie bei einer Publikumsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG mit der Folge anzuwenden seien, dass der einzelne G e- sellschafter gegen die Gesellschaft grundsätzlich nur einen etwaigen Abfi n- dungsanspruch geltend machen könne. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass die Klägerin ihre Beteil i- gung widerrufen habe. Unabhängig von der Frage, ob überhaupt ein Widerruf s- recht bestanden habe und ob es rechtzeitig ausgeübt worden sei, führe auch der Widerruf nur zu einer Beendigung der Beteiligung ex nunc. II. Die Revision der Klägerin ist begründet. 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass zwischen den Parteien kein bloß zweigliedriges Ges ellschaftsverhältnis zustande gekommen ist, so n- dern die Klägerin einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft in Form einer Publ i- 5 6 7 8 9 10 - 5 - kumsgesellschaft beigetreten ist, bei der nach Invollzugsetzung für den Fall e t- waiger anfänglicher Mängel die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft Anwendung finden, ist zwar aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wie der Senat zu dem in den wesentlichen Bestimmungen übereinstimmenden stillen Gesellschaftsvertrag einer anderen (mehrgliedrigen) stillen Gesellschaft ausg e- führt hat (BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383/12 , BGHZ 199, 104 Rn. 17 ff.; Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 320/12, juris, Rn. 14 ff.). En t- gegen der Auffassung des Berufungsgerichts schließt die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellsch aft aber einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz von Vermögensschäden, die ihr - nach ihrem Vorbringen - durch pflich t- widriges Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen im Zusamme n- hang mit ihrem Beitritt zur Gesellschaft entstanden sind, nicht von vornherein aus. Auch bei Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft kann, wie der Senat weiter entschieden hat, der Anleger, der sich an einer mehrglie d- rigen stillen Gesellschaft beteiligt hat, das stille Gesellschaftsverhältnis unter Berufung auf den (behaupteten) Vertragsmangel durch sofort wirksame Künd i- gung beenden und unter Anrechnung des ihm bei Beendigung seines (fehle r- haften) Gesellschaftsverhältnisses gegebenenfalls zustehenden Abfindungsa n- spruchs von dem Geschäftsinhaber Ersatz eines d arüber hinausgehenden Schadens verlangen, wenn dadurch die gleichmäßige Befriedigung etwaiger Abfindungs - oder Auseinandersetzungsansprüche der übrigen stillen Gesel l- schafter nicht gefährdet ist (BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383/12 , BGHZ 199, 104 Rn. 28 ff.). 2. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Klägerin nach diesen Grundsätzen ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zusteht, hat das Berufungsgericht von seinem abweichenden Rechtsstandpunkt aus nicht g e- prüft. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann die Abweisung der Klage 11 - 6 - hinsichtlich der Hauptanträge daher keinen Bestand haben. Sie stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). a) Dass das Berufungsgericht lediglich durch Teilurteil über den Ha up t- a n trag auf Rückabwicklung entschieden hat, führt nicht etwa dazu, dass die Entscheidung im Einklang mit den oben dargestellten rechtlichen Vorgaben steht. Dabei kann dahinstehen, ob ein Teilurteil gemäß § 301 Abs.1 ZPO in di e- sem Fall überhaupt zulässig war oder wegen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen hätte unterbleiben müssen ( vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. November 2012 - V ZR 245/11, NJW 2013, 1009; Urteil vom 28. November 2003 - V ZR 123/03, BGHZ 157, 133, 142 f.). Jedenfalls hätte der Kl ägerin G e- legenheit gegeben werden müssen, ihren Vortrag an die in den Vorinstanzen nicht erörterten, oben dargelegten rechtlichen Vorgaben anzupassen. Ein G e- schädigter ist nicht ohne weiteres an eine von ihm ursprünglich gewählte Art der Schadensberechnung gebunden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 4 mwN). Die Klägerin kann insoweit nicht d a- rauf verwiesen werden, dass über ihre Hilfsanträge gesondert entschieden we r- de. Mit diesen hat sie nämlich lediglich die Feststellun g, dass sie die Beteiligung wirksam gekündigt hat, sowie die Verurteilung der Beklagten zur Berechnung und Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens begehrt. E i nen daneben eventuell bestehenden Schadensersatzanspruch hat sie mit den Hilfsanträgen nicht v erfolgt. Diese Möglichkeit muss ihr im Rahmen einer U m stellung ihres Hauptantrags eingeräumt werden. b) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsg e- richts und des Vorbringens der Parteien kann auch nicht angenommen werden, dass einem über einen Abfindungsanspruch hinausgehenden Schadensersat z- begehren der Klägerin zur Sicherung etwaiger Abfindungs - oder Auseinande r- setzungsansprüche der Mitgesellschafter der Erfolg zu versagen wäre. Ob und 12 13 - 7 - in welcher Höhe solche (hypothetischen) Ansprüch e der anderen stillen Gesel l- schafter bestehen und aus dem Vermögen der Beklagten befriedigt werden können, steht nicht fest und müsste gegebenenfalls die Beklagte darlegen und beweisen, wenn sie sich einem Schadensersatzanspruch der Klägerin gege n- über dara uf berufen wollte, dieser sei wegen einer Gefährdung der Abfindungs - und Auseinandersetzungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter zumi n- dest gegenwärtig nicht oder nicht in voller Höhe durchsetzbar. Im Übrigen wäre selbst für den Fall des Bestehens e ines solchen Hindernisses das auf Zahlung eines bestimmten Schadensersatzbetrages gerichtete Leistungsbegehren der Klägerin dahin auszulegen, dass jedenfalls die Feststellung des Bestehens e i- nes Schadensersatzanspruchs in dieser Höhe begehrt wird. Sofern d ie sonst i- gen Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs g e- geben sind, stünde der Umstand, dass das Vermögen der Beklagten im Zei t- punkt der Entscheidung zur Befriedigung etwaiger (hypothetischer) Abfindungs - oder Auseinandersetzungsansprü che und des Schadensersatzanspruchs nicht ausreichte, einer Feststellung seines Bestehens nicht entgegen. Ist die Gesellschaft zwischen allen stillen Gesellschaftern tatsächlich aufgelöst und bestehen nach Beendigung der Auseinandersetzung zwischen dem Geschäftsherrn und allen stillen Gesellschaftern keine Auseinanderse t- zungsansprüche mehr, so stehen die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft einem verbleibenden, ggf. dem Grunde und dem Betrag nach bereits festg e- stellten Schadensersatzanspruch eines ge schädigten Anlegers gleichfalls nicht zwischen geschädigten Anlegern mit ihren gegen den Geschäftsinhaber geric h- teten Schadensersatzansprüchen kommen. Die Mitgesellschafter stehen sich dabei jedoch nicht als solche, sondern lediglich als wie auch sonst miteinander konkurrierende Gläubiger eines Schuldners gegenüber. Aus diesem Grunde genügt es für den Wegfall des sich aus den Grundsätzen der fehlerhaften G e- 14 - 8 - sellschaft ergebenden Hin dernisses auch, wenn das verbleibende Vermögen des Geschäftsinhabers im Zeitpunkt der Entscheidung über den gegen ihn g e- richteten Schadensersatzanspruch neben diesem die (bestehenden und hyp o- thetischen) Abfindungs - oder Auseinandersetzungsansprüche der übr igen sti l- len Gesellschafter deckt. Es ist dagegen nicht erforderlich, dass es auch au s- reicht, um vergleichbare Schadensersatzansprüche anderer (getäuschter) stiller Gesellschafter zu befriedigen (BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383/12 , BGHZ 199, 104 Rn. 30). III. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit die Klägerin Gelegenheit hat, ihre Hauptanträge umzuste l- len und d as Berufungsgericht die bislang offen gebliebenen Feststellungen zu 15 - 9 - den tatsächlichen Voraussetzungen des von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruchs treffen kann. Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 27.01.2012 - 304 O 501/09 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.05.2013 - 11 U 30/12 -
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