ECLI:DE:BGH:2016:251016UIIZR230.15.0 Berichtigt durch Beschluss vom 7. Februar 2017 Vondrasek, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILVERSÄUMNIS - und TEILEND URTEIL II ZR 230/15 Verkündet am: 25. Oktober 20 16 Stoll J ust iz hauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AktG § 121 Abs. 2 Satz 2; HGB § 161 § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG, wonach Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, als einberufungsbefugt hinsichtlich der Hauptversammlung gelten, ist auf die Einberufung der Gesellschafterversammlung durch eine zu Unrecht im Handelsregister eingetragene persönlich haftende Gesellschafterin einer Publikum s- kommanditgesellschaft nicht en tsprechend anzuwenden. BGH, Teilversäumnis - u. Teilendurteil vom 25. Oktober 2016 - II ZR 230/15 - OLG Düsseldorf LG Wuppertal - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2016 durch den Richter Prof. Dr . Strohn als Vorsitzenden und die Richter Wöstmann, Prof. Dr. Drescher, Born und Sunder für Recht erkannt: ECLI:DE:BGH:2016:251016UIIZR230.15.0 Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Juli 2015 aufgeh o- ben. Die Sache wird z ur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin war Komplementärin der W . GmbH & Co. KG, ursp rünglich U . GmbH & Co. KG, einer Publikumsgesellschaft mit 303 Kommanditisten. Nach § 7 Abs. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrags (im Folgenden: GV) e r- folgt die Geschäftsführung durch die persönlich haftende Gesellschafterin und ist diese allein zur Vertretung berechtigt. § 8 GV " Gesellschafterbeschlüsse " enthält u.a. folgende Regelungen: "[1] Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse in der Gesel l- schafterversammlung oder auf schriftlichem Wege. [2] Die Gesellschafter bes chließen nach Maßgabe dieses Vertrages über alle Angelegenheiten der Gesellschaft. Sie beschließen insbesondere über [f] Änderungen des Gesellschaftsvertrages 1 2 3 - 4 - [3] Ein Beschluss im schriftlichen Verfahren ist von der pe r- sönlich haftenden Gesellschafter in herbeizuführen Die schriftlichen Stimmabgaben müssen innerhalb von vier Wochen ab Postabgabedatum der Aufforderung zur Abstimmung bei der persönlich haftenden Gesellschaft e- b- stimmung werden von der p ersönlich haftenden Gesel l- schafterin festgestellt, schriftlich festgehalten und den Kommanditisten durch Übersendung einer einfachen A b- lichtung der schriftlichen Bestellung mitgeteilt. [4] Die Gesellschafter haben je 5.000 DM ihres festen Kap i- talkontos ein e Stimme. Die persönlich haftende Gesel l- schafterin hat ohne Leistung einer Kapitaleinlage 480 [5] Die Gesellschafterversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, s o- fern nicht zwingende gesetzliche Regelung en dem en t- gegenstehen oder der Gesellschaftsvertrag andere [6] Fehlerhafte Beschlüsse der Gesellschafter können nur innerhalb eines Monats seit der Beschlussfassung durch Klage gegen alle Gesellschafter angefochten werden . " § 22 GV " Schlussbestimmungen " enthält unter anderem folgende Rege - lungen: " [1] Sämtliche rechtsgeschäftlichen Erklärungen, die das G e- sellschaftsverhältnis berühren, bedürfen zu ihrer Wir k- samkeit der Schriftform, die mündlich nicht abbedungen werden ka nn. Das gilt nicht für Erklärungen durch G e- sellschafterbeschlüsse, die mit dem Tag der Beschlus s- fassung oder bei Beschlussfassung im schriftlichen U m laufverfahren mit dem Tag des Ablaufs der B e- schlussfassung wirksam werden, unabhängig davon, wann das B eschlussergebnis schriftlich mitgeteilt wird. " In einer Gesellschafterversammlung vom 21. Juni 2010 erhielten B e- schlussanträge, die Beklagte zu 1 als weitere persönlich haftende Gesellscha f- 4 5 - 5 - terin in die Gesellschaft aufzunehmen und der Klägerin mit sofort iger Wirkung die Geschäftsführungs - und Vertretungsbefugnis zu entziehen, über 70 %, j e- doch unter 75 % der Stimmen. Auf Antrag der Beklagten zu 1 gab das Landgericht Stade im Verfahren der einstweiligen Verfügung mit Urteil vom 23. September 2010 der Kl ägerin u.a. auf, die Beklagte zu 1 als weitere persönliche haftende Gesellschafterin zum Handelsregister anzumelden. Mit Urteil vom 4. Mai 2011 änderte das Obe r landesgericht Celle das Urteil des Landgerichts ab und wies den Antrag auf Erlass einer einstwei ligen Verfügung zurück. Die Hauptsacheklage mit dem Antrag, der jetzigen Klägerin aufzugeben, die Beklagte zu 1 als persönlich ha f- tende Gesellschafterin und alleinige Geschäftsführerin im Handelsregister ei n- tragen zu lassen, hatte keinen Erfolg. Die aufg rund der einstweiligen Verfügung damals im Handelsregister eingetragene Beklagte zu 1 führte vom 20. Januar bis zum 17. Februar 2011 ein schriftliches Verfahren zur Beschlussfassung unter den Gesellschaftern durch. Die Beklagte zu 1 teilte das festgestellt e Abstimmungsergebnis mit Schreiben vom 21. Februar 2011 mit, das die Klägerin am 25. Februar 2011 erhielt. Danach wurden u.a. folgende Beschlüsse gefasst: " 1. § 8 Abs. 4 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags wird gestr i- chen und wie folgt ersetzt: die zur Gesch äftsführung b e- fugte persönlich haftende Gesellschafterin hat ohne Leistung einer Kapitaleinlage 10 Stimmen; darüber hi n- aus richtet sich die Anzahl ihrer Stimmen nach Satz 1 2. § 5 des Gesellschaftsvertrags wird um folgenden A b- satz 1 ergänzt: die Ge sellschafter können mit einfacher Mehrheit die Aufnahme von weiteren persönlich hafte n- den Gesellschafterinnen mit oder ohne Einlageve r- pflichtung beschließen, 6 7 - 6 - 3. Die W . R. weitere persönlich haftende G esellschafterin aufgeno m- men . 4. Der U . GmbH [Klägerin] wird mit sofo r- tiger Wirkung die Geschäftsführungsbefugnis entzogen . .. . 5. Der U . GmbH [Klägerin] wird mit sofo r- tiger Wirkung die Geschäftsfüh rungsbefugnis auch aus wichtigem Grund entzogen . 6. Der U . GmbH [Klägerin] wird mit sofo r- tiger Wirkung die Vertretungsbefugnis entzogen . 7. Hiermit wird der U . GmbH [Klägerin] mit sofortiger Wirkung die Vertretungsbefugnis auch aus wichtigem Grund entzogen . 8. Die W . R. GmbH [Beklagte zu 1] wird von der i- chen und gerichtlichen Durchführung aller vorstehender Beschlüsse sowie der Besch lüsse der Gesellschafterve r- sammlung vom 21.06.2010 beauftragt und bevollmäc h- tigt. " Mit ihrer am 18. März 2011 eingereichten Klage hat die Klägerin bea n- tragt, die Gesellschafterbeschlüsse vom 18. Februar 2011 für nichtig zu erkl ä- ren, hilfsweise ihre Nicht igkeit festzustellen. Das Landgericht hat die Nichtigkeit der Beschlüsse festgestellt. Auf die Berufungen der Beklagten zu 1 - 7, 9 - 12, 15 - 37, 40 - 47, 49, 51 - 78, 80 - 84, 86 - 99, 101 - 105, 107 - 119, 121 - 128, 130 - 138, 140 - 141, 143, 145 - 154, 156 - 157, 159 - 160, 162 - 169, 171,173 - 186, 188 - 216, 218 - 225, 227, 229 - 233, 235 - 236, 238, 240 - 243, 245 - 249, 251 - 253, 255 - 278, 282 - 288, 290 - 293 und 295 - 303 hat das 8 9 - 7 - Berufungsgericht die Klage gegen diese Beklagten abgewiesen. Dagegen ric h- tet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin. Entscheidungsgründe: Über die Revision ist, da die Beklagten zu 5, 17, 22 - 23, 26, 28 - 29, 31, 33 - 35, 40, 42 - 43, 45, 47, 49, 56 - 57, 59, 61 - 62, 64 - 66, 70 - 71, 74, 77 - 78, 80 - 81, 83 - 84, 86 - 87, 90, 95, 97, 99, 101 - 102, 104, 111, 112, 1 15 - 117, 119, 124 - 125, 133, 135, 140 - 141, 143, 148 - 149, 152 - 153, 156, 166, 169, 171, 173 - 175, 178 - 180, 183, 190, 192 - 195, 200 - 202, 211, 214, 215, 219, 221, 227, 232 - 233, 235 - 236, 238, 242 - 243, 247 - 249, 253, 255, 258 - 262, 266, 271, 274 - 275, 278, 282, 285 - 286 , 290, 295 - 297 und 303 trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revision s- verhandlungstermin nicht vertreten waren, hinsichtlich dieser Beklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden, das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer sachlichen Prüfung d es Antrags beruht (BGH, Urteil vom 4. April 1962 V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81). Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführ t, die Feststellungsklage sei verfri s- tet. Tag der Beschlussfassung sei der 17. Februar 2011 gewesen, die Klage sei jedoch erst am 18. März 2011 und damit nicht mehr innerhalb der im Gesel l- schaftsvertrag vorgesehenen Frist von einem Monat ab Beschlussfassun g bei Gericht eingegangen. Diese Frist sei zwar zu kurz, so dass an ihrer Stelle eine angemessene Frist gelte. Die angemessene Frist habe nach Auffassung des Senats, insbesondere unter Berücksichtigung der wenig personalistischen Struktur der vorliegenden Fondsgesellschaft, einen Monat ab Kenntnis der E r- 10 11 12 - 8 - gebnisse des Umlaufverfahrens betragen und sei damit bis zum 25. März 2011 gelaufen, da die Klägerin mit Schreiben vom 21. Februar 2011 informiert wo r- den sei, das ihr am 25. Februar 2011 zugegangen sei. Auch diese Frist habe die Klägerin aber nicht eingehalten, weil zur Fristwahrung nicht die Einreichung bei Gericht genüge, sondern Rechtshängigkeit erforderlich sei. Die Klage sei den Beklagten erst ab dem 21. April 2011 zugestellt worden. Zwar genüge für die Fristwahrung, dass die Zustellung demnächst erfolge. Das sei hier jedoch nicht geschehen. Die Zustellung erfolge nur dann demnächst, wenn der Zuste l- lungsbetreiber alles ihm Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan habe und der Rückwirkung keine schut zwürdigen Belange des Gegners entgege n- stünden. Dabei seien von der Partei zu vertretende geringfügige Verzögeru n- gen von bis zu 14 Tagen regelmäßig unschädlich. Mit Rechnung vom 23. März o r- dert. Dieses Schreiben habe die Klägerin am 25. März 2011 erreicht. Bis zur Einzahlung des Kostenvorschusses am 14. April 2011 seien deutlich mehr als 14 Tage verstrichen, was unter einer wertenden Betrachtung nicht mehr als u n- schädlich bezeichnet werden könne. Im Übrigen sei die Beklagte zu 1 im Januar/Februar 2011 zur Einleitung des Umlaufverfahrens und dessen Durchführung sowie zur Feststellung der dort abgestimmten Beschlüsse befugt gewesen. Sie sei durch die Gesellscha f- terbeschlüsse vom 21. Juni 2010 als persönlich haftende Gesellschafterin au f- genommen worden. Entgegen der Ansicht des Landgerichts habe die einfache Mehrheit der Stimmen genügt. § 8 Abs. 5 Satz 1 GV sehe für Beschlüsse die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen vor, sofern nicht zwingende g e- setzliche Regelungen dem entgegenstünden oder im Gesellschaftsvertrag a n- dere Mehrheitsverhältnisse vorgesehen seien. Zwingende gesetzliche Reg e- lungen bestünden nicht, und der Gesellschaftsvertrag sehe auch keine anderen Mehrheitserfordernisse f ür die Aufnahme einer neuen persönlich haftenden G e- 13 - 9 - sellschafterin vor. Jedenfalls sei die Beklagte zu 1 aufgrund ihrer Eintragung im Handelsregister seit dem 19. Oktober 2010 als Komplementärin in analoger Anwendung von § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG zur Einleit ung und Durchführung des Umlaufverfahrens und zur Feststellung der gefassten Beschlüsse berechtigt gewesen. Die Situation einer Publikumsgesellschaft, die aus mehreren hundert Kommanditisten bestehe, sei insofern mit den Verhältnissen einer Aktiengesel l- sch aft vergleichbar. Die Beschlüsse im Umlaufverfahren im Februar 2011 seien auch mit der erforderlichen einfachen Mehrheit gefasst worden. Zu sämtlichen gefassten B e- schlüssen genüge nach dem Gesellschaftsvertrag die einfache Mehrheit. II. Das Berufungs urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klagefrist eing e- halten. Nach § 8 Abs. 6 GV können fehlerhafte Beschlüsse nur innerhalb eines Monats seit der Beschlussfassung durch Klage ge gen alle Gesellschafter ang e- fochten werden. 1. Die Auslegung von § 8 Abs. 6 GV durch das Berufungsgericht, dass die Klage grundsätzlich nicht nur innerhalb eines Monats bei Gericht eing e- reicht, sondern auch erhoben, das heißt dem Beklagten zugestellt we rden muss, ist rechtlich zutreffend. Allerdings bestimmt § 8 Abs. 6 GV, wie der Rev i- sion zuzugeben ist, lediglich, dass fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse nur innerhalb eines Monats seit der Beschlussfassung durch Klage gegen alle G e- sellschafter angefoch ten werden können, während § 246 Abs. 1 AktG ausdrüc k- lich vorschreibt, dass die Klage innerhalb eines Monats nach der Beschlussfa s- sung erhoben werden muss. Insoweit ist der Wortlaut des Gesellschaftsvertrags nicht eindeutig. Dafür, die Einreichung der Klag e genügen zu lassen, spricht, dass die Klage nach § 8 Abs. 6 GV gegen jeden Gesellschafter gerichtet we r- den muss und eine Zustellung an alle Gesellschafter angesichts ihrer hohen 14 15 16 - 10 - Zahl kaum innerhalb eines Monats gelingen kann. Dagegen legt schon das E r- ford ernis einer " Klage " gegen alle Gesellschafter nahe, dass wie sonst auch die Klage erhoben werden soll, also auch zugestellt werden muss. Die bloße Einreichung einer Klage, die den Gesellschaftern nicht mitgeteilt wird, ließe die mit der kurzen Frist be zweckte rasche Klärung über die rechtliche Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse in der Schwebe. Diese Umstände sprechen für eine Auslegung von § 8 Abs. 6 GV, dass zwar grundsätzlich die Erhebung der Klage innerhalb der Monatsfrist erforderlich ist, aber wi e bei der Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage bei der Aktiengesellschaft (BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 II ZR 206/08, ZIP 2011, 637 Rn. 13 mwN) entsprechend § 167 ZPO zur Fristwahrung die Einreichung der Klageschrift genügt, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. 2. Die Klage wurde am 18. März 2011 rechtzeitig innerhalb der Monat s- frist eingereicht. a) Die Monatsfrist für die Einreichung der Klage begann nicht vor dem 21. Februar 2011. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein B e- schluss nicht schon mit Ablauf der Einreichungsfrist für die Stimmabgabe (17. Februar 2011) im Sinn von § 8 Abs. 6 GV gefasst. In § 8 Abs. 6 GV, nach dem Beschlüsse innerhalb eines Monats ab Beschlussfassung angefochten werden können, ist unter " Beschlus sfassung " nicht der Tag des Ablaufs der Frist zur Stimmabgabe, sondern der Tag der Beschlussfeststellung zu verst e- hen. Diese Feststellung kann der Senat selbst treffen, weil Gesellschaftsvertr ä- ge von Publikumsgesellschaften nach ihrem objektiven Erklärungs befund nur anhand des schriftlichen Vertrags auszulegen sind (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2012 II ZR 201/10, ZIP 2012, 2291 Rn. 18; Urteil vom 12. März 2013 II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 13; Urteil vom 16. Februar 2016 II ZR 348/1 4, ZIP 2016, 518 Rn. 13). 17 18 - 11 - Bei einer schriftlichen Abstimmung ist ein Beschluss grundsätzlich erst gefasst, wenn er festgestellt und den Gesellschaftern mitgeteilt ist (vgl. zur GmbH BGH, Urteil vom 1. Dezember 1954 II ZR 285/53, BGHZ 15, 324, 329; Urt eil vom 16. Januar 2006 II ZR 135/04, ZIP 2006, 852 Rn. 8). Die B e- schlus s feststellung besteht darin, dass der Abstimmungsleiter das Ergebnis der Abstimmung feststellt und verlautbart (vgl. zur Beschlussfassung unter Anw e- senden BGH, Urteil vom 10. April 1 989 II ZR 225/88, ZIP 1989, 1261; Urteil vom 23. September 1996 II ZR 126/95, ZIP 1996, 2071, 2074; Urteil vom 11. Februar 2008 II ZR 187/06, ZIP 2008, 757 Rn. 24; Beschluss vom 24. März 2016 IX ZB 32/15, ZIP 2016, 817 Rn. 33). Dementsprechend sie ht § 8 Abs. 3 GV bei einem Umlaufbeschluss vor, dass die Ergebnisse einer schriftlichen Abstimmung von der persönlich haftenden Gesellschafterin festg e- stellt und schriftlich festgehalten werden sowie dass sie den Kommanditisten durch Übersendung einer einf achen Ablichtung der schriftlichen Bestellung mi t- geteilt werden. Dass die Beschlussfassung in § 8 Abs. 6 GV die Beschlussfeststellung im Sinn von § 8 Abs. 3 GV in Bezug nimmt, folgt auch daraus, dass eine Klag e- frist bestimmt ist. Da die Klage an die ku rze Frist von einem Monat gebunden ist (§ 8 Abs. 6 GV), müssen die Klageberechtigten auch von einem bestimmten Beschlussergebnis als maßgebend ausgehen können (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1996 II ZR 126/95, ZIP 1996, 2071, 2074). Dazu ist erforde r- lich, dass dieses Ergebnis festgestellt und verlautbart wird. Ohne Feststellung und Verlautbarung gibt es keinen eindeutigen Gegenstand einer Beschlus s- mängelklage, und eine rasche Klageerhebung zur Klärung der rechtlichen Wir k- samkeit eines Beschlusses ist nicht zumutbar. Dem steht die Regelung in § 22 Abs. 1 Satz 2 GV nicht entgegen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 GV sollen Beschlüsse, die im schriftlichen Umlaufverfahren 19 20 21 - 12 - gefasst werden und Erklärungen durch Gesellschafterbeschlüsse betreffen, zwar mit dem Tag des Ablaufs der Beschlussfassung wirksam werden, una b- hängig von ihrer Mitteilung an die Gesellschafter. § 22 Abs. 1 GV regelt aber nur, wann ein Beschluss, der eine Erklärung enthält, wirksam wird, und nicht, wann die Klagefrist beginnt. b) Danach bega nn der Lauf der Monatsfrist nach § 8 Abs. 6 GV erst am 21. Februar 2011. Mitgeteilt gemäß § 8 Abs. 3 GV und damit entsprechend den Regelungen des Gesellschaftsvertrags verlautbart wurde der Beschluss erst mit der Versendung am 21. Februar 2011. 3. Die Klage wurde auch demnächst im Sinn von § 167 ZPO zugestellt. a) Eine Zustellung "demnächst" nach Eingang des Antrags oder der E r- klärung bedeutet eine Zustellung innerhalb einer nach den Umständen ang e- messenen, selbst längeren Frist, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmäc h- tigter unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare für die al s- baldige Zustellung getan hat. Die Zustellung ist dagegen nicht mehr "de m- nächst" erfolgt, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozes s- bevol lmächtigter durch nachlässiges auch leicht fahrlässiges Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat. Hat der Veranlasser die Zustellung nicht vorwerfbar verzögert oder fällt ihm nur eine geringfügige Verzögerung z ur Last, überwiegen regelmäßig seine Interessen gegenüber den Belangen des Zustellungsadressaten (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 VII ZR 185/07, NJW 2011, 1227 Rn. 8; Urteil vom 10. Juli 2015 V ZR 154/14, ZIP 2015, 1898 Rn. 5; Urteil vom 3. September 2015 III ZR 66/14, ZIP 2015, 2501 Rn. 15; Urteil vom 12. Januar 2016 II ZR 280/14, juris Rn. 12). Bei der Bemessung einer Verzögerung ist auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich der ohnehin erforderliche Zeitraum für die Zustellung der Klage als Fo lge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert (BGH, 22 23 24 - 13 - Urteil vom 10. Februar 2011 VII ZR 185/07, NJW 2011, 1227 Rn. 8; Urteil vom 10. Juli 2015 V ZR 154/15, NJW 2015, 2666 Rn. 6; Urteil vom 3. September 2015 III ZR 66/14, NJW 2015, 3101 Rn. 19). Dem Zus tellungsveranlasser z u- zurechnende Verzögerungen von bis zu 14 Tagen gelten regelmäßig als "g e- ringfügig" und sind deshalb hinzunehmen (BGH, Urteil vom 25. November 1985 II ZR 236/84, NJW 1986, 1347, 1348; Urteil vom 3. September 2015 III ZR 66/14, ZIP 2 015, 2501 Rn. 15; Urteil vom 10. Juli 2015 V ZR 154/14, ZIP 2015, 1898 Rn. 5). b) Die der Klägerin zuzurechnenden Verzögerungen überschreiten die Grenze von 14 Tagen nicht. Die Gerichtskostenrechnung vom 23. März 2011 warten durfte (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2016 II ZR 280/14, juris Rn. 12 mwN), ist der Klägerin am 25. März 2011, e i- nem Freitag, zugegangen. Auch von einer auf die Wahrung ihrer prozessualen Obliegenheit bedachten Partei kann nicht verlangt werden, an Wochenend - und Feiertagen für die Einzahlung des Kostenvorschusses zu sorgen (BGH, Urteil vom 10. Juli 2015 V ZR 154/15, NJW 2015, 2666 Rn. 6; Urteil vom 3. September 2015 III ZR 66/14, NJW 2015, 3101 Rn. 19). Ihr ist darüber hi n- aus eine Erledigung sfrist von bis zu drei Werktagen zur Bereitstellung und Ei n- zahlung des Kostenvorschusses zuzugestehen (vgl. BGH, Urteil vom 3. September 2015 III ZR 66/14, NJW 2015, 3101 Rn. 19; vgl. auch Urteil vom 10. Februar 2011 VII ZR 185/07, NJW 2011, 1277 Rn. 9 ). Daher war eine Ei n- zahlung bzw. Überweisung spätestens bis Mittwoch, den 30. März 2011, zu e r- warten. Tatsächlich hat die Klägerin die Überweisung des Kostenvorschusses am 13. April 2011 und damit noch innerhalb von 14 Tagen nach diesem Zei t- punkt veranlas st. III. Das Urteil des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. 25 26 - 14 - 1. Die Klage ist nicht aufgrund des Ausscheidens der Klägerin aus der Kommanditgesellschaft wegen eines Wegfalls des Feststellungsinteresses u n- zulässig geworden. Ein Wegfall des Feststellungsinteresses ist auch in der R e- visionsinstanz zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 8. Juli 1955 I ZR 201/53, BGHZ 18, 98, 107). a) Der Senat hat im Revisionsverfahren davon auszugehen, dass die Klägerin nach Erlass des Berufungsurteils aus der Kommanditgesellschaft au s- geschlossen wurde. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Revisionserwiderung wurde sie durch Beschluss vom 14. September 2015 ausgeschlossen, der nicht angegriffen wurde. b) Allein durch den Ausschlu ss entfiel das Interesse der Klägerin an der Klärung der rechtlichen Wirksamkeit der 2011 gefassten Beschlüsse aber nicht. Der Gesellschafter einer Personengesellschaft hat grundsätzlich ein Interesse im Sinn von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung der Un wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1991 II ZR 211/90, NJW - RR 1992, 227; Urteil vom 25. November 2002 II ZR 69/01, ZIP 2003, 116, 118; Urteil vom 7. Februar 2012 II ZR 230/09, ZIP 2012, 917 Rn. 24; U r- teil vom 9. A pril 2013 II ZR 3/12, ZIP 2013, 1021 Rn. 10). Das ergibt sich schon aus seiner Zugehörigkeit zu der Gesellschaft. Er muss es nicht hinne h- men, dass über die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses Rechtsuns i- cherheit besteht. Dies gilt grundsätzlich au ch über das Bestehen der Gesel l- schaft oder die Zugehörigkeit des Gesellschafters zu der Gesellschaft hinaus (BGH, Urteil vom 9. April 2013 II ZR 3/12, ZIP 2013, 1021 Rn. 10). Ob Sac h- verhalte denkbar sind, bei denen mit Ausscheiden ein Feststellungsintere sse entfällt, hat der Senat bisher offengelassen (BGH, Urteil vom 9. April 2013 II ZR 3/12, ZIP 2013, 1021 Rn. 11) und kann auch hier offenbleiben. Sämtliche angefochtenen Beschlüsse betreffen unmittelbar oder mittelbar die Rechtste l- 27 28 29 - 15 - lung der Klägerin als Komplementärin. Die Klärung ihrer Wirksamkeit bleibt d a- mit für die Rechtsstellung der Klägerin von Bedeutung. 2. Die Klage ist auch nicht deshalb abweisungsreif, weil die angefocht e- nen Beschlüsse mangelfrei gefasst worden sind. Es ist nicht auszuschlie ßen, dass die Beschlüsse schon deshalb nichtig sind, weil der Beklagten zu 1 die Befugnis zur Einleitung einer schriftlichen Abstimmung im Umlaufverfahren feh l- te. Bei der Kommanditgesellschaft ebenso wie bei der Aktiengesellschaft und der GmbH führt di e Einberufung durch einen Unbefugten zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse (BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 II ZR 250/12, BGHZ 201, 216 Rn. 12). Der Einberufungsbefugnis entspricht bei der schriftl i- chen Abstimmung die Befugnis zur Einleitung des Abstimmu ngsverfahrens. Nach § 8 Abs. 3 GV ist ein Beschluss im schriftlichen Verfahren von der persö n- lich haftenden Gesellschafterin herbeizuführen. a) Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme, dass die Beklagte zu 1 durch Beschluss vom 21. Juni 2010 persönlich haftende G e- sellschafterin wurde und damit zur Einleitung des schriftlichen Abstimmungsve r- fahrens befugt war. aa) Zwar bedurfte die Aufnahme der Beklagten zu 1 weder eines ei n- stimmigen Beschlusses noch einer Mehrheit von 75 % der S timmen. Nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrags genügte vielmehr eine einfache Meh r- heit. Die Gesellschafter beschließen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 , Abs. 5 Satz 1 GV über alle Angelegenheiten der Gesellschaft mit einfacher Mehrheit, sofern nicht zwingende gesetzliche Regelungen dem entgegenstehen oder im Gesel l- schaftsvertrag andere Mehrheitsverhältnisse vorgesehen sind. Da die Aufna h- me einer neuen persönlich haftenden Gesellschafterin eine Änderung des G e- sellschaftsvertrags darstellt, war sie schon nach § 8 Abs. 2 f GV durch Meh r- 30 31 32 - 16 - heitsbeschluss möglich. Danach beschließen die Gesellschafter " insbesondere " über Änderungen des Gesellschaftsvertrags. Gesetzliche Regelungen stehen nicht entgegen und im Gesellschaftsve r- trag ist auch keine andere Mehrheit vorg esehen. § 5 Abs. 3 GV, der die persö n- lich haftende Gesellschafterin zur Annahme der Beitrittserklärungen bevol l- mächtigt, betrifft weder die Aufnahme einer neuen persönlich haftenden Gesel l- schafterin noch die gesellschafterliche Willensbildung, wie das Beru fungsgericht zutreffend festgestellt hat. Die namentliche Bezeichnung der Rechtsvorgängerin der Klägerin in § 5 Abs. 1 GV als persönlich haftende Gesellschafterin begründet auch kein So n- derrecht der Klägerin im Sinn von § 35 BGB, einzige und alleinige persönlich haftende Gesellschafterin zu sein, in das nicht ohne ihre Zustimmung eingegri f- fen werden könnte. Lediglich Rechtspositionen, die individuell einem Gesel l- schafter oder einer Gesellschaftergruppe durch die Satzung eingeräumt und zudem als unentzie hbare Rechte ausgestaltet sind, stellen Sonderrechte dar, nicht dagegen eine Rechtsstellung, die allgemein mit der Mitgliedschaft verbu n- den ist (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2012 II ZR 251/10, ZIP 2013, 68 Rn. 37). Mit der namentlichen Bezeichnung als per sönlich haftende Gesellschafterin ist noch nicht die individuelle Einräumung einer Rechtsposition verbunden. Jede n- falls ist die Stellung als persönlich haftende Gesellschafterin darin nicht unen t- ziehbar ausgestaltet, vielmehr handelt es sich um eine Rechts stellung, die al l- gemein mit der Mitgliedschaft als Gesellschafterin verbunden ist, deren Haftung nicht beschränkt ist, § 161 Abs. 1 HGB. bb) Das ist aber nicht entscheidend, wenn in der Gesellschafterve r- sam m lung vom 21. Juni 2010 der Versammlungsleiter festgestellt hat, dass der Beschlussantrag, die Beklagte zu 1 als weitere Komplementärin aufzunehmen, abgelehnt wurde, wie das der Klageschrift beigefügte Protokoll der Versam m- 33 34 35 - 17 - lung nahelegt. Auch wenn diese Feststellung nicht richtig gewesen sein sollte, k ann von den Gesellschaftern nicht mehr geltend gemacht werden, dass der Beschlussantrag auf Aufnahme der Beklagten zu 1 als persönlich haftende G e- sellschafterin angenommen wurde, wenn die verlautbarte Ablehnung des B e- schlussantrags nicht rechtzeitig nach § 8 Abs. 6 GV angefochten worden ist. Dass ein Beschluss fehlerfrei gefasst ist, steht zwischen den Gesel l- schaftern fest, wenn der Beschluss nicht innerhalb der Klagefrist angefochten wird. Ein fehlerhafter Beschluss kann nach § 8 Abs. 6 GV nur binnen ei ner Frist von einem Monat angefochten werden. Dadurch, dass eine Anfechtung eines rechtsfehlerhaften Beschlusses nur durch Klage möglich ist, wird ausgeschlo s- sen, dass ein Gesellschafter sich ohne Klage auf die Fehlerhaftigkeit des B e- schlusses beruft. Wenn die Frist abgelaufen ist, ohne dass eine Klage erhoben worden ist, kann ein Gesellschafter die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses grun d- sätzlich nicht mehr geltend machen. Der Beschluss ist trotz seiner möglichen Fehlerhaftigkeit dann als fehlerfrei und rech tswirksam gefasst anzusehen. Das entspricht dem Zweck der Regelung, zusammen mit der Frist rasch Klarheit über die Wirksamkeit gefasster Beschlüsse zu erhalten und zu verhindern, dass sie auch nach langer Zeit immer wieder in Zweifel gezogen werden können. Das Erfordernis einer Klageerhebung gilt auch für den Beschluss, mit dem ein Beschlussantrag abgelehnt wird. Auch bei der Ablehnung eines B e- schlussantrags handelt es sich um einen Beschluss (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1983 II ZR 87/83, BGHZ 88, 320 , 328; Urteil vom 20. Januar 1986 II ZR 73/85, BGHZ 97, 28, 30). Maßgebend ist dabei der Beschlussinhalt, wie er vom Versammlungsleiter festgestellt und verlautbart wurde. Schon weil die Klage, mit der die Fehlerhaftigkeit eines Beschlusses geltend zu ma chen ist, an die kurze Frist von einem Monat gebunden ist (§ 8 Abs. 6 GV), müssen die Kl a- 36 37 - 18 - geberechtigten von einem bestimmten Beschlussergebnis als maßgebend au s- gehen können (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1996 II ZR 126/95, ZIP 1996, 2071, 2074). Daz u ist erforderlich, dass dieses Ergebnis festgestellt und verlautbart wird. Davon geht ersichtlich auch der Gesellschaftsvertrag aus, wenn dies darin auch für die Beschlussfassung unter Anwesenden nicht au s- drücklich niedergelegt ist. § 9 Abs. 4 GV sieht vo r, dass die Versammlung von einem Versammlungsleiter, der persönlich haftenden Gesellschafterin, geleitet wird, und § 9 Abs. 8 GV, dass der wesentliche Verlauf der Gesellschafterve r- sammlung nebst den gefassten Beschlüssen von dieser in einem Protokoll fes t- zuhalten ist. Auch dass der Beschlussinhalt fehlerhaft festgestellt ist, weil die erforde r- liche Mehrheit erreicht oder nicht erreicht ist, betrifft die Fehlerhaftigkeit des B e- schlusses und war nach § 8 Abs. 6 GV mit der Klage geltend zu machen. Als Besc hlussmangel kommt auch in Betracht, dass der Versammlungsleiter eine qualifizierte Mehrheit irrig für notwendig oder nicht notwendig erachtet hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1980 II ZR 54/78, BGHZ 76, 191, 197). b) Die Berechtigung zur Einberufung folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte zu 1 im Handelsregister als Komplementärin eingetragen war. Das Berufungsgericht hat die Einberufungsbefugnis rechtsfehlerhaft auf die analoge Anwendung von § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG gestützt. § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG ist auf die Einberufung durch eine zu Unrecht im Handelsregister eingetragene persönlich haftende Gesellschafterin nicht entsprechend anz u- wenden. Die unterschiedliche Interessenlage und die unterschiedlichen rechtl i- chen und tatsächlichen Verhältnis se der Aktiengesellschaft einerseits und einer Publikumskommanditgesellschaft andererseits rechtfertigen die analoge A n- wendung des § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG auf die persönlich haftende Gesel l- schafterin nicht. Es kann dahinstehen, ob § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG entspr e- 38 39 40 - 19 - chend auf die Einberufung durch den im Handelsregister eingetragenen G e- schäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin einer Publikumsko m- manditgesellschaft anzuwenden wäre (so OLG Hamm DB 1992, 265; Henze/ Notz in Ebenroth/Boujong/Joost/Str ohn, HGB, 3. Aufl., § 177a HGB Anh. B Rn. 141; Jaletzke in MünchHdbGesR Bd. 2, 4. Aufl., § 66 Rn. 3), weil hier die entsprechende Anwendung auf die persönlich haftende Gesellschafterin selbst in Frage steht. § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG, wonach Personen, di e in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, als einberufungsbefugt gelten, fingiert im Int e- resse der Rechtssicherheit die Vorstandseigenschaft von noch im Handelsr e- gi s ter eingetragenen Vorstandsmitgliedern. Die Einladung unter Mitwirkung e i- nes umstrittenen, aber noch im Handelsregister eingetragenen Vorstandsmi t- glieds soll nicht zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse führen und verhindern, dass Aktionäre die Wirksamkeit der Einladung in Zweifel ziehen, indem sie die Bestellung des eingetragene n Vorstandsmitglieds bezweifeln. Die Vorschrift dient insoweit auch der Rechtssicherheit. In einer Aktiengesellschaft sind die Aktionäre in die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern in der Regel nicht eingebunden. Aus diesem Grund besteht ein Interesse der Aktion ä- re daran, aufgrund der Eintragung im Handelsregister die Berechtigung zur Ei n- berufung überprüfen und so jedenfalls insoweit Rechtssicherheit erlangen zu können, als die Einberufung jedenfalls dann wirksam ist, wenn eingetragene Vorstan dsmitglieder daran mitgewirkt haben. Diese Gesichtspunkte kommen bei der Einberufungsbefugnis der pe r- sö n lich haftenden Gesellschafterin nicht zum Tragen. Die Einberufungsbefugnis kommt anders als bei der Aktiengesellschaft mit der persönlich haftenden G e- sellschafterin , einer Mitgesellschafterin zu. Den Vorgängen um die Aufnahme bzw. den Ausschluss eines persönlich haftenden Gesellschafters stehen die 41 42 - 20 - Kommanditisten näher als die Aktionäre den Vorgängen um Bestellung und A b- berufung eines Vorstands. Der Vo rstand der Aktiengesellschaft wird vom Au f- sichtsrat ohne unmittelbare Mitwirkung der Aktionäre bestellt und abberufen (§ 84 AktG), während der Beitritt und Ausschluss von geschäftsführenden G e- sellschaftern einer Kommanditgesellschaft ebenso wie die Verleih ung oder der Entzug der organschaftlichen Vertretungsmacht oder der Geschäftsführungsb e- fugnis bei der Kommanditgesellschaft den Gesellschaftern selbst vorbehalten sind. Bei der hier betroffenen Kommanditgesellschaft kommt hinzu, dass Kl a- gen gegen die entsp rechenden Gesellschafterbeschlüsse nach § 8 Abs. 6 GV gegen alle Gesellschafter zu richten sind, so dass sie an einem Streit um die Gesellschafterstellung der geschäftsführenden Gesellschafter unmittelbar bete i- ligt sind und davon Kenntnis haben. Die Ei nladung zu der Gesellschafterversammlung richtet sich anders als bei einer Aktiengesellschaft, die keine Namensaktien ausgegeben hat nicht an einen anonymen, sondern an einen namentlich bekannten Gesellschafte r- kreis und erfolgt schriftlich, nicht durch Bekanntmachung. Insgesamt ähnelt die Stellung der Kommanditisten damit weniger als die anonymer Aktionäre derj e- nigen außenstehender Dritter. Gegen eine entsprechende Anwendung spricht damit auch, dass § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG eine unwiderlegliche Vermutun g aufstellt, die selbst bei positiver Kenntnis der Gesellschafter von der fehlerha f- ten Eintragung gilt. § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG geht damit über den Ausgleich unsicherer Kenntnis und sogar über die Registerpublizität nach § 15 HGB g e- genüber Dritten hinaus, die die Eintragung der Gesellschafter im Handelsregi s- ter vermittelt. IV. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist. Das Berufungsgericht hat bisher keine Feststellungen dazu getroffen, ob wie dies das der Klage als Anlage beigefü g- 43 44 - 21 - te Protokoll nahelegt der Vertreter der Klägerin als gesellschaftsvertraglich bestimmter Versammlungsleiter (§ 9 Abs. 4 GV) die Ablehnung des Beschlus s- antrags auf Aufnahme der Beklagten zu 1 in der Versammlung vom 21. Juni 2010 festgestellt hat. Dazu müssen auch die Parteien noch Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. - 22 - V. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Versäumnisurteil kann die säumige Partei innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustel lung des Versäumnisurteils beginnt, schriftlich Einspruch durch eine von einer beim Bundesgerichtshof zugelass e- nen Rechtsanwältin oder einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Recht s- anwalt unterzeichnete Einspruchsschrift beim Bundesgerichtshof, Herrenstr . 45a, 76133 Karlsruhe (Postanschrift: 76125 Karlsruhe) einlegen. Strohn Wöstmann Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 25.07.2013 - 4 O 77/11 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.07.2015 - I - 16 U 169/13 - 45 ECLI:DE:BGH:2017:070217BIIZR230.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 230/15 vom 7. Februar 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - ECLI:DE:BGH:2017:070217BIIZR230.15.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2017 durch die Richter Prof. Dr. Drescher, Wöstmann, Born, Dr. Bernau und die Richterin Grüneberg beschlossen: Das Teilversäumnis - und Teilendurteil vom 25. Oktober 2016 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt: In Randnummer 3, Absatz [3] letzte Zeile und in Randnu m- mer heißen. Drescher Wöstmann Born Bernau Grüneberg Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 25.07.2013 - 4 O 77/11 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.07. 2015 - I - 16 U 169/13 -
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