BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 23/05 vom 10. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Reichart beschlossen: Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 2. August 2005 wird zurückgewiesen. Gründe: Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung. 1. Geldbeträge, die der Partei zugeflossen sind und über die sie verfügen kann, sind dem Vermögen i.S. von § 115 Abs. 2 ZPO, § 90 Abs. 1 SGB XII zu-zurechnen (vgl. Musielak/Fischer, ZPO 4. Aufl. § 115 Rdn. 36; Zöller/Philippi, ZPO 25. Aufl. § 115 Rdn. 58 a) und im Rahmen des Zumutbaren (§ 90 Abs. 2 SGB XII) einzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn der Vermögenszuwachs - weil auf Grund eines vorläufig vollstreckbaren Titels erfolgt - möglicherweise nicht endgültig ist (vgl. Zöller/Philippi aaO § 115 Rdn. 58 a a.E.). 2. Zwar steht im Grundsatz der Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen, dass eine Partei ihre Bedürftigkeit selbst herbeigeführt hat. Dies gilt jedoch nur, solange sie nicht mit einem Prozess rechnen musste. Geschieht dies jedoch in Kenntnis eines laufenden Rechtsstreits, kann ihr Prozesskosten-hilfe nicht bewilligt werden (Musielak/Fischer aaO § 115 Rdn. 55; Zöller/Philippi - 3 - aaO Rdn. 72). Gegenteiliges kann auch den vom Kläger angeführten Entschei-dungen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 10, 139, 143 f.) und des Kammerge-richts Berlin (Beschl. v. 14. April 1988 - 19 WF 6217/87, FamRZ 1988, 1078 f.) nicht entnommen werden. In jenen Fällen ging es um die hier nicht zu entschei-dende Frage, ob einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung erfüllt, dennoch Prozesskostenhilfe verweigert werden darf mit der Begründung, sie habe ab Einleitung des Verfahrens die voraussichtli-chen Prozesskosten nicht aus ihrem Einkommen angespart. Dem Kläger hin-gegen ist Prozesskostenhilfe zu versagen, weil er sich in Kenntnis des Rechts-streits seines vorhandenen Vermögens aus freien Stücken und ohne Rücksicht auf eine sorgsame Wirtschaftsführung entäußert hat (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 31. Oktober 1985 - 2 WF 169/85, JurBüro 1986, 289 f.). Goette Kurzwelly Münke Gehrlein Reichart
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