BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 23/06 Verk374ndet am: 18. Dezember 2008 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Klingelt366ne f374r Mobiltelefone UrhG 247247 14, 39; AGBG 247 9 Abs. 1 Bm; BGB 247 307 Abs. 1 Satz 1 Bm a) In der Verwendung eines - nicht f374r diesen Verwendungszweck geschaffe-nen - Musikwerkes als Klingelton liegt eine Entstellung oder eine andere Be-eintr344chtigung des Werkes i.S. des 247 14 UrhG, die geeignet ist, die berechtig-ten geistigen oder pers366nlichen Interessen des Urhebers am Werk zu ge-f344hrden. b) Komponisten r344umen der GEMA zwar nicht mit dem Abschluss eines Be-rechtigungsvertrages in der Fassung des Jahres 1996, wohl aber mit dem Abschluss eines Berechtigungsvertrages in der Fassung der Jahre 2002 oder 2005 s344mtliche Rechte ein, die zur Nutzung ihrer Musikwerke als Klingelt366ne f374r Mobiltelefone erforderlich sind. Wird das Musikwerk so zum Klingelton umgestaltet, wie dies bei Einr344umung der Nutzungsrechte 374blich und voraus-sehbar war (247 39 UrhG), bedarf es f374r die Nutzung eines Musikwerks als Klingelton lediglich einer Lizenz der GEMA und keiner zus344tzlichen Einwilli-gung des Urhebers. c) Die zwischen der GEMA und den Berechtigten geschlossenen Berechti-gungsvertr344ge k366nnen nicht durch einen Beschluss der Mitgliederversamm-lung der GEMA einseitig ge344ndert werden. Die Bestimmung des 247 6 lit. a Abs. 2 des GEMA-Berechtigungsvertrages in der Fassung des Jahres 1996 (204Beschlie337t die Mitgliederversammlung in Zukunft Ab344nderungen des Be-rechtigungsvertrages, so gelten auch diese Ab344nderungen als Bestandteil des Vertrages.223) ist unwirksam, weil sie die Berechtigten unangemessen be-nachteiligt. BGH, Urt. v. 18. Dezember 2008 - I ZR 23/06 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 18. Januar 2006 unter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung gegen die Stattgabe der Klage der Kl344gerin zu 2 im Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 8, vom 18. M344rz 2005 zu-r374ckgewiesen hat. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 8, vom 18. M344rz 2005 unter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit abge344ndert, als das Landgericht der Klage der Kl344gerin zu 2 statt-gegeben hat. Die Klage der Kl344gerin zu 2 wird abgewiesen. Die Gerichtskosten tragen die Kl344gerin zu 2 und die Beklagte je zur H344lfte. Die au337ergerichtlichen Kosten des Kl344gers zu 1 tr344gt die Beklagte. Die au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten tr344gt die Kl344gerin zu 2 zur H344lfte. Im 334brigen tragen die Parteien ihre au-337ergerichtlichen Kosten selbst. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Beklagte, eine in der Schweiz ans344ssige Gesellschaft, bietet das Musikst374ck 204Rock my life223 als Klingelton f374r Mobiltelefone im Internet zum Anh366-ren und Herunterladen an. Der Kl344ger zu 1 ist der Komponist dieses Werkes. Die Kl344gerin zu 2 ist ein Musikverlag, mit dem der Kl344ger zu 1 einen Autorenex-klusivvertrag geschlossen hat. Die Beklagte hat mit der schweizerischen Wahr-nehmungsgesellschaft SUISA einen Vertrag 374ber die Nutzung des von dieser wahrgenommenen Musikrepertoires als Klingelton f374r Mobiltelefone geschlos-sen, der am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist. Die SUISA und die deutsche Wahrnehmungsgesellschaft GEMA sind durch Repertoireaustauschvertr344ge in der Weise miteinander verbunden, dass die SUISA f374r Deutschland in dem Um-fang Rechte vergeben kann, wie sie von der GEMA wahrgenommen werden. Zwischen der GEMA und dem Kl344ger zu 1 besteht ein Berechtigungsvertrag zur Wahrnehmung der Rechte an dem Musikst374ck 204Rock my life223. Die Kl344ger sehen in dem Angebot der Beklagten eine Verletzung des 247 14 UrhG und einen Versto337 gegen 247 23 Satz 1 UrhG. Sie sind der Ansicht, die Beklagte ben366tige zur Verwertung des Musikwerkes als Klingelton nicht nur ei-ne Lizenz der GEMA, sondern daneben stets auch noch ihre Einwilligung. 2 Die Kl344ger haben beantragt, 3 der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, Melodien und/oder Werkteile des Musikwerkes 204Rock my life223 der Kl344ger als Handyklingelton zu vervielf344ltigen und/oder vervielf344lti-gen zu lassen bzw. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder solche Vervielf344ltigungsst374cke anzuk374ndigen, feilzuhal-ten, anzubieten bzw. zu bewerben. - 4 - Die Beklagte ist dem entgegengetreten. 4 5 Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem344337 verurteilt. Das Beru-fungsgericht hat die Berufung der Beklagten zur374ckgewiesen (OLG Hamburg GRUR 2006, 323 = ZUM 2006, 335). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelas-senen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Kl344ger beantragen, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kl344ger k366nnten von der Beklagten nach 247 97 Abs. 1 UrhG die Unterlassung der Verwendung des Mu-sikwerkes 204Rock my Life223 als Klingelton f374r Mobiltelefone verlangen. Hierzu hat es ausgef374hrt: 6 Die Verwendung eines Musikst374cks als Klingelton f374r Mobiltelefone greife in die Rechte aus 247247 14, 23 Satz 1 UrhG ein. Die Zweckentfremdung von Musik zu einem Signalton sei als Beeintr344chtigung des Urheberpers366nlichkeitsrechts zu werten. Das Angebot des auf wenige Takte gek374rzten und digital bearbeite-ten Musikst374cks als Klingelton im Internet zum Anh366ren und Herunterladen stel-le eine Vervielf344ltigung und ein 366ffentliches Zug344nglichmachen eines unerlaubt bearbeiteten Musikst374cks dar. Die Beklagte habe eine Nutzungsberechtigung nicht darzutun vermocht. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des zwischen der Beklagten und der SUISA geschlossenen Nutzungsvertrages am 1. Januar 2002 habe der GEMA-Berechtigungsvertrag die Nutzung eines Musikwerkes als Klingelton noch nicht erfasst. Auch die 304nderungen des Berechtigungsvertrages im Sommer 2002 h344tten die GEMA nicht berechtigt, die Bearbeitung eines Mu- 7 - 5 - sikwerkes als Klingelton zu gestatten. Es erscheine zwar m366glich, 247 1 lit. h Abs. 4 dieses Berechtigungsvertrages dahin auszulegen, dass der GEMA die Befugnis einger344umt werde, die Rechte zur Verwendung eines Musikwerkes als Ruftonmelodie ohne Mitwirkung des Urhebers zu vergeben. Einer solchen Aus-legung stehe jedoch das 374bereinstimmende Verst344ndnis der Vertragspartner des Berechtigungsvertrages entgegen. Danach bestehe bei Klingelt366nen ein zweistufiges Lizenzierungsverfahren, in dem die Auff374hrungs- und Vervielf344lti-gungsrechte durch die GEMA und die Bearbeitungsrechte durch die Urheber bzw. Verlage vergeben w374rden. Die Nutzungsrechte seien zwischen der GEMA und den Urhebern aufgespalten in die Wahrnehmungsrechte der GEMA bez374g-lich der Vervielf344ltigung, Verbreitung und Wiedergabe der Gesamtwerke auch in Form eines Klingeltons und die aus dem Pers366nlichkeitsrecht folgende Befugnis der Urheber, die Bearbeitung und Nutzung von Einzelpassagen der Werke als Klingelton zu gestatten. Daran habe sich durch die erneuten 304nderungen des GEMA-Berechtigungsvertrages im Juni 2005 nichts ge344ndert. Die Beklagte k366nne auch nicht mit Erfolg geltend machen, sie ben366tige jedenfalls insoweit keine Lizenz der Urheber, als sie nur eine 204Cover-Version223 bereits genehmigter Klingelton-Versionen anderer Klingeltonanbieter anbiete bzw. ihre Version nur unwesentlich von derartigen Versionen abweiche. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben teilweise Erfolg. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Kl344gerin zu 2 nicht berechtigt, den erhobenen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte geltend zu machen. Das Berufungsgericht hat jedoch im Ergebnis zu Recht an-genommen, dass der Kl344ger zu 1 von der Beklagten verlangen kann, es zu un-terlassen, das Musikst374ck 204Rock my life223 als Klingelton f374r Mobiltelefone anzu-bieten. 8 - 6 - 1. Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsge-setz gesch374tztes Recht widerrechtlich verletzt, kann bei Wiederholungsgefahr vom Verletzten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (247 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG). Die Kl344ger machen geltend, die Beklagte habe dadurch, dass sie das Musikst374ck 204Rock my life223 als Klingelton f374r Mobiltelefone im Internet zum Anh366ren und Herunterladen angeboten habe, die nach 247247 14, 23 Satz 1 UrhG gesch374tzten Rechte widerrechtlich verletzt. Der Urheber hat nach 247 14 UrhG das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeintr344chtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder pers366nlichen Interessen am Werk zu gef344hrden. Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes d374rfen nach 247 23 Satz 1 UrhG nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes ver366ffentlicht oder verwertet wer-den. 9 2. Bei dem Musikst374ck 204Rock my life223 handelt es sich, wie das Beru-fungsgericht von der Revision unbeanstandet angenommen hat, um ein nach 247 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich gesch374tztes Werk der Musik. 10 3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist nur der Kl344ger zu 1, nicht aber die Kl344gerin zu 2 berechtigt, den erhobenen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte geltend zu machen. Die Kl344ger sind anspruchsbefugt, wenn sie - eine widerrechtliche Verletzung der nach 247247 14, 23 Satz 1 UrhG gesch374tz-ten Rechte durch die Beklagte unterstellt - Verletzte im Sinne des 247 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG sind. Diese Voraussetzung ist hinsichtlich des Kl344gers zu 1, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, erf374llt, da die Bestimmun-gen der 247247 14, 23 Satz 1 UrhG seine Rechte als Urheber sch374tzen. Die Kl344ge-rin zu 2 ist hingegen, anders als das Berufungsgericht angenommen hat, nicht anspruchsberechtigt. 11 - 7 - Aus einer Verletzung des Urheberpers366nlichkeitsrechts (247 14 UrhG) kann die Kl344gerin zu 2 keine Anspr374che herleiten, da dieses Recht allein dem Urhe-ber zugeordnet ist. Auch unter dem Gesichtspunkt der unfreien Bearbeitung (247 23 Satz 1 UrhG) kann sie der Beklagten nicht die Nutzung des Musikwerkes 204Rock my life223 als Klingelton verbieten. Das Berufungsgericht hat nicht festge-stellt und es ist auch weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Kl344ger zu 1 der Kl344gerin zu 2 mit dem im Jahre 1998 geschlossenen Autorenexklusivver-trag das ausschlie337liche Recht zur Nutzung seiner Werke als Ruftonmelodie einger344umt hat (vgl. auch unten unter 5 a aa). Entgegen der Ansicht des Beru-fungsgerichts folgt die Aktivlegitimation der Kl344gerin zu 2 auch nicht daraus, dass der Kl344ger zu 1 diese erm344chtigt hat, seine Rechte im Wege der Pro-zessstandschaft zu verfolgen. Da der Kl344ger zu 1 seine Rechte im vorliegenden Rechtsstreit selbst geltend macht, fehlt es an einem rechtlich schutzw374rdigen Interesse des Kl344gers zu 1, seine Rechte im Wege der gewillk374rten Pro-zessstandschaft zus344tzlich noch durch die Kl344gerin zu 2 geltend machen zu lassen (vgl. Z366ller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., Vor 247 50 Rdn. 44). 12 4. Das Berufungsgericht hat in der Verwendung des Musikwerkes 204Rock my life223 als Klingelton f374r Mobiltelefone einen Eingriff in die Rechte des Kl344gers zu 1 aus 247247 14, 23 Satz 1 UrhG gesehen. Diese Beurteilung wird von der Revi-sion nicht angegriffen und l344sst auch keine Rechtsfehler erkennen. 13 a) In der Verwendung eines - nicht f374r diesen Verwendungszweck ge-schaffenen - Musikwerkes als Klingelton ist, wie das Berufungsgericht zutref-fend angenommen hat, eine Entstellung oder eine andere Beeintr344chtigung des Werkes im Sinne des 247 14 UrhG zu sehen, die geeignet ist, die berechtigten geistigen oder pers366nlichen Interessen des Urhebers am Werk zu gef344hrden. Eine Beeintr344chtigung im Sinne dieser Bestimmung setzt nicht notwendig vor- 14 - 8 - aus, dass das Werk selbst ver344ndert wird; es gen374gt, dass die urheberpers366n-lichkeitsrechtlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk - ohne dessen inhaltliche 304nderung - durch Form und Art der Werkwiedergabe und -nutzung beeintr344chtigt werden k366nnen (BGHZ 150, 32, 41 f. - Unikatrahmen, m.w.N.). Die Zweckentfremdung eines Musikst374cks zu einem Klingelton f374hrt zu einer solchen Beeintr344chtigung (OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 249, 251; Hertin, KUR 2004, 101, 105 f.; Schunke, Das Bearbeitungsrecht in der Musik und des-sen Wahrnehmung durch die GEMA, 2008, S. 113 ff.). Bei einer Verwendung als Klingelton wird das Musikwerk nicht als sinnlich-klangliches Erlebnis, son-dern als - oft st366render - Signalton wahrgenommen. Ein in der Komposition an-gelegter Spannungsbogen wird durch das Annehmen des Gespr344chs zerst366rt. Bereits hierin liegt ein Eingriff in das Urheberpers366nlichkeitsrecht. Deshalb kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Verwendung eines Musikst374cks als Klingelton dar374ber hinaus auch deshalb in das Urheberpers366nlichkeitsrecht des Komponisten eingreift, weil das verwendete Musikst374ck bearbeitet und um-gestaltet worden ist. Es ist daher, wie das Berufungsgericht zutreffend ange-nommen hat, letztlich auch ohne Bedeutung, inwieweit der Klang des Klingel-tons dem Klang des Originalwerkes entspricht und ob es sich insbesondere um einen monophonen oder einen - dem Originalklang st344rker angen344herten - po-lyphonen Klingelton handelt. Desgleichen spielt es keine Rolle, ob sich die Klangqualit344t der Tonwiedergabe durch den Lautsprecher von Mobiltelefonen mittlerweile verbessert hat. b) Das Angebot des auf wenige Takte gek374rzten und digital bearbeiteten Musikst374cks 204Rock my life223 als Klingelton f374r Mobiltelefone im Internet stellt fer-ner, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend angenommen hat, eine gem344337 247 23 Satz 1 UrhG nur mit Einwilligung des Urhebers erlaubte Verwertung des 15 - 9 - bearbeiteten und umgestalteten Werkes durch Vervielf344ltigung (247 16 UrhG) und 366ffentliche Zug344nglichmachung (247 19a UrhG) dar. 16 5. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass es der Beklagten, die insoweit die Darlegungs- und Beweislast tr344gt, nicht ge-lungen ist, ihre Berechtigung zur Nutzung des bearbeiteten und umgestalteten Musikst374cks als Klingelton darzutun. a) Die Beklagte konnte von der SUISA nicht mehr Rechte erwerben, als der Kl344ger zu 1 der GEMA zur Wahrnehmung einger344umt hat. Ihre Berechti-gung zur Nutzung des bearbeiteten und umgestalteten Musikst374cks 204Rock my life223 setzte daher voraus, dass der Kl344ger zu 1 der GEMA aufgrund des Berech-tigungsvertrages s344mtliche zur Nutzung seines Werkes als Klingelton erforderli-chen Rechte einger344umt hat. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass keine der im Hinblick auf das Inkrafttreten des Nutzungsvertrages der Beklag-ten mit der SUISA zum 1. Januar 2002 in Betracht zu ziehenden Fassungen des Berechtigungsvertrages die Rechte zur Bearbeitung eines Musikst374cks als Klingelton f374r Mobiltelefone umfasste. Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern. Das Berufungsgericht ist zwar mit Recht davon ausgegangen, dass mit dem Berechtigungsvertrag in der Fassung der Beschl374sse der Mitglie-derversammlung vom 9./10. Juli 1996 (GEMA Jahrbuch 2001/2002, S. 213; nachfolgend: Berechtigungsvertrag 1996) keine Rechte zur Klingeltonnutzung einger344umt wurden. Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, wur-den durch die Berechtigungsvertr344ge in den Fassungen aufgrund der Be-schl374sse der Mitgliederversammlungen vom 25./26. Juni 2002 (GEMA Jahr-buch 2004/2005, S. 195; nachfolgend: Berechtigungsvertrag 2002) und vom 28./29. Juni 2005 (GEMA Jahrbuch 2006/2007, S. 176; nachfolgend: Berechti-gungsvertrag 2005) jedoch s344mtliche Rechte einger344umt, die zur 374blichen und 17 - 10 - voraussehbaren Nutzung von - auch bearbeiteten und umgestalteten - Musik-werken als Klingelt366ne f374r Mobiltelefone erforderlich sind. 18 aa) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Ansicht des Beru-fungsgerichts, es k366nne nicht angenommen werden, dass mit dem Berechti-gungsvertrag 1996 die Rechte zur Nutzung von Musikwerken als Klingelt366ne f374r Mobiltelefone einger344umt worden seien. Nach 247 1 lit. h des Berechtigungsver-trages 1996 204374bertr344gt223 der Berechtigte der GEMA das Recht zur Wahrneh-mung, Werke der Tonkunst (mit oder ohne Text) in Datenbanken, Dokumentati-onssysteme oder in Speicher 344hnlicher Art einzubringen (Abs. 2) bzw. Werke der Tonkunst (mit oder ohne Text), die in Datenbanken, Dokumentationssyste-me oder Speicher 344hnlicher Art eingebracht sind, elektronisch oder in 344hnlicher Weise zu 374bermitteln (Abs. 3). Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Auffassung auf seine Entscheidung vom 4. Februar 2002 verwiesen (OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 249, 250 ff.). Dort hat es n344her ausgef374hrt, dass es sich bei der Nutzung von Musikwerken als Klingelt366ne f374r Mobiltelefone jedenfalls im Jahr 1996 und auch noch im Jahr 1999 um eine noch nicht bekannte Nutzungsart gehandelt habe, f374r die nach 247 31 Abs. 4 UrhG a.F. keine Rechte einger344umt werden konnten (vgl. Landfermann, Handy-Klingelt366ne im Urheber- und Markenrecht, 2006, S. 124). Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass unter einer noch nicht bekannten Nutzungsart im Sinne dieser - auch auf Be-rechtigungsvertr344ge mit Verwertungsgesellschaften anwendbaren (BGHZ 95, 274, 282 f. - GEMA-Vermutung I) - Bestimmung eine technisch und wirtschaft-lich eigenst344ndige Verwendungsform des Werkes zu verstehen ist (BGHZ 95, 274, 283 f. - GEMA-Vermutung I; BGHZ 163, 109, 115 f. - Der Zauberberg). Die gegen diese Beurteilung erhobenen Einw344nde der Revision greifen nicht durch. 19 - 11 - Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht darauf an, ob es sich bei der Nutzung von Musikwerken als Klingelt366ne auch zum Zeitpunkt des Ver-tragsschlusses zwischen der GEMA und der SUISA oder zwischen der SUISA und der Beklagten am 1. Januar 2002 noch um eine noch nicht bekannte Nut-zungsart im Sinne des 247 31 Abs. 4 UrhG a.F. gehandelt hat. Die Revision be-r374cksichtigt nicht, dass es im Streitfall allein auf den Zeitpunkt ankommt, in dem der Kl344ger zu 1 und die GEMA den Berechtigungsvertrag geschlossen haben. Den Feststellungen des Berufungsgerichts l344sst sich insoweit nur entnehmen, dass der Berechtigungsvertrag zwischen dem Kl344ger zu 1 und der GEMA je-denfalls vor dem Inkrafttreten des Nutzungsvertrages zwischen der Beklagten und der SUISA am 1. Januar 2002 zustande gekommen ist. Das Berufungsge-richt hat nicht festgestellt und die Beklagte, die insoweit die Darlegungslast tr344gt, hat auch nicht vorgetragen, dass der Berechtigungsvertrag damit zu ei-nem Zeitpunkt geschlossen wurde, als die Nutzung von Musikwerken als Klin-gelt366ne eine bereits bekannte Nutzungsart war. 20 bb) Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, werden die zur Nutzung von Werken der Tonkunst als Klingelt366ne f374r Mobiltelefone erforderli-chen Rechte aufgrund von 247 1 lit. h Abs. 4 des Berechtigungsvertrages 2002 ohne Einschr344nkungen oder Vorbehalte einger344umt. Diese Rechtseinr344umung umfasst die Befugnis, das bearbeitete oder anders umgestaltete Musikwerk als Klingelton zu nutzen. Einer zus344tzlichen Einwilligung des Urhebers bedarf es nicht, wenn das Musikwerk auf eine Art und Weise zum Klingelton umgestaltet worden ist, die bei Einr344umung der Nutzungsrechte 374blich und voraussehbar war (Schricker/Dietz, Urheberrecht, 3. Aufl., 247 14 UrhG Rdnr. 11a; Poll, MMR 2004, 67, 71 ff.; Castendyk, ZUM 2005, 9, 13 ff.; Wandtke/Schunke, UFITA 2007, 61, 79 ff.; Landfermann aaO S. 163 f.; Schunke aaO S. 219 ff.; a.A. LG M374nchen I MMR 2006, 49 f.; Hertin, KUR 2004, 101, 108 ff.; v. Einem, ZUM 21 - 12 - 2005, 540, 543 ff.; Klees/Lange, CR 2005, 684, 688; Staudt in Krei-le/Becker/Riesenhuber, Recht und Praxis der GEMA, 2. Aufl., Kap. 10 Rdn. 211 ff.). 22 (1) Nach 247 1 lit. h Abs. 4 des Berechtigungsvertrages 2002 erfolgt die Einr344umung der Rechte zur Nutzung der Werke der Tonkunst auch als Rufton-melodien. Das Berufungsgericht hat gemeint, es erscheine zwar m366glich, diese Bestimmung dahin auszulegen, dass der GEMA die Befugnis einger344umt wer-de, die Rechte zur Verwendung eines Musikwerkes als Ruftonmelodie ohne Mitwirkung des Urhebers zu vergeben. Einer solchen Auslegung stehe jedoch das 374bereinstimmende Verst344ndnis der Vertragspartner des Berechtigungsver-trages entgegen. Dieser sei ein Standardvertrag f374r alle Mitglieder der GEMA. Sein Inhalt werde entsprechend der Verfassung der GEMA als Verein in der Mitgliederversammlung beschlossen. F374r die Auslegung seien daher die von den Vertragsparteien 374ber die 374blichen Kommunikationswege des Vereins ab-gegebenen Erkl344rungen heranzuziehen. Dies gelte selbst dann, wenn ein Teil der Urheber als Vertragspartner der GEMA den Wortlaut einer Bestimmung an-ders verstehen sollte. Die GEMA habe ihren Mitgliedern und damit auch dem Kl344ger zu 1 zusammen mit der Mitteilung der 304nderung des Berechtigungsver-trages in dem GEMA-Brief vom August 2002 mitgeteilt, dass sie die Rechte zur Nutzung eines Musikst374cks als Ruftonmelodie nicht ohne Beteiligung der Urhe-ber wahrnehmen wolle. Sie habe schon vor der 304nderung des Berechtigungs-vertrages ein zweistufiges Lizenzierungsverfahren - Vergabe der Auff374hrungs- und Vervielf344ltigungsrechte durch die GEMA, Vergabe der Bearbeitungsrechte durch die Urheber bzw. Verlage - bei Klingelt366nen eingef374hrt und praktiziert und habe ihre Absicht, dieses Verfahren weiterzuf374hren und den Berechtigungsver-trag entsprechend zu 344ndern, schon vor 334bersendung des GEMA-Briefs in der Fachpresse bekanntgegeben. Die Nutzungsrechte zwischen der GEMA und - 13 - den Urhebern seien daher aufgespaltet in die Wahrnehmungsrechte der GEMA bez374glich der Vervielf344ltigung, Verbreitung und Wiedergabe der Gesamtwerke auch in Form eines Klingeltons und in die aus dem Pers366nlichkeitsrecht folgen-de Befugnis der Urheber, die Bearbeitung und Nutzung von Einzelpassagen der Werke als Klingelton zu gestatten. (2) Diese Auslegung von 247 1 lit. h Abs. 4 des Berechtigungsvertrages 2002 ist rechtsfehlerhaft. Der Senat kann den Berechtigungsvertrag auch als Revisionsgericht ohne Bindung an die Auslegung des Berufungsgerichts selbst auslegen, weil dessen Regelungen bundesweit angewandte Allgemeine Ge-sch344ftsbedingungen sind (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.2006 - I ZR 5/03, GRUR 2006, 319, 321 Tz. 23 = WRP 2006, 476 - Alpensinfonie, m.w.N.). 23 Nach 247 1 lit. h Abs. 4 des Berechtigungsvertrages 2002 erfolgt die 204Rechts374bertragung223 zu Gunsten der GEMA 204zur Nutzung der Werke der Ton-kunst 205 auch als Ruftonmelodien223. Der Wortlaut dieser Bestimmung bietet kei-nen Anhaltspunkt daf374r, dass der Berechtigte die Rechte zur Nutzung von Wer-ken der Tonkunst als Klingelt366ne f374r Mobiltelefone nicht uneingeschr344nkt ein-r344umt, sondern sich das Recht vorbeh344lt, stets in eine Nutzung des bearbeite-ten oder umgestalteten Werkes als Klingelton einzuwilligen. Entgegen der An-sicht des Berufungsgerichts kann dieser Bestimmung - auch im Hinblick auf 304u337erungen der GEMA - keine Bedeutung beigelegt werden, die sie nach ihrem Wortlaut nicht hat. Die Rechte, die zur Nutzung von Werken der Tonkunst als Klingelt366ne f374r Mobiltelefone erforderlich sind, werden nach 247 1 lit. h Abs. 4 des Berechtigungsvertrages 2002 daher ohne Einschr344nkungen oder Vorbehalte einger344umt. Es kann deshalb offenbleiben, ob derartige Einschr344nkungen oder Vorbehalte 374berhaupt zul344ssig oder wegen Versto337es gegen das Verbot wider- 24 - 14 - spr374chlichen Verhaltens unbeachtlich w344ren (so Schricker/Dietz aaO 247 14 UrhG Rdn. 11a; a.A. v. Einem, ZUM 2005, 540, 545 f.). 25 Der Berechtigungsvertrag ist allerdings, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, ein Standardvertrag, dessen Inhalt die Mitgliederver-sammlung der GEMA beschlie337t (vgl. 247 10 Nr. 6 lit. f der GEMA-Satzung; GE-MA Jahrbuch 2002/2003, S. 193) und dessen Abschluss die GEMA allen Be-rechtigten anbietet. Gerade daraus folgt jedoch, dass zur Auslegung des Be-rechtigungsvertrages 304u337erungen der GEMA grunds344tzlich nicht herangezogen werden k366nnen. Vertragsangebote sind als empfangsbed374rftige Willenserkl344-rungen so auszulegen, wie sie der Empf344nger nach Treu und Glauben unter Ber374cksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (BGHZ 36, 30, 33; 103, 275, 280; BGH, Urt. v. 7.6.2001 - I ZR 49/99, NJW-RR 2002, 20, 22). F374r die Auslegung des Berechtigungsvertrages ist daher nicht entscheidend auf die Vorstellungen der GEMA abzustellen, die das Vertragsangebot abgibt; vielmehr ist das Verst344ndnis der Berechtigten ma337geblich, an die sich dieses Angebot richtet. Da der Berechtigungsvertrag als Standardvertrag zudem Allgemeine Gesch344ftsbedingungen enth344lt, ist er nach seinem objektiven Inhalt und typi-schen Sinn einheitlich auszulegen (vgl. BGH, Urt. v. 25.6.1992 - IX ZR 24/92, NJW 1992, 2629 f.; Urt. v. 9.5.2001 - VIII ZR 208/00, NJW 2001, 2165, 2166, jeweils m.w.N.). Umst344nde, die nur einzelnen Beteiligten bekannt oder erkenn-bar sind, m374ssen danach au337er Betracht bleiben (vgl. BGHZ 77, 116, 118 f. m.w.N.; Riesenhuber in Kreile/Becker/Riesenhuber aaO Kap. 9 Rdn. 16 f.). Hierzu z344hlen insbesondere die vom Berufungsgericht angef374hrten Erkl344run-gen, mit denen die GEMA 374ber die Kommunikationswege des Vereins die Be-deutung von 304nderungen des Berechtigungsvertrages aus ihrer Sicht erl344utert. Diese Erkl344rungen sind jedenfalls den Vertragspartnern der GEMA, die zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Erkl344rungen noch keine GEMA-Mitglieder waren, - 15 - regelm344337ig nicht bekannt (vgl. Castendyk, ZUM 2005, 9, 15; Ventroni, MMR 2006, 308, 311). 26 (3) Das aufgrund von 247 1 lit. h Abs. 4 des Berechtigungsvertrages 2002 ohne Einschr344nkungen oder Vorbehalte einger344umte Recht zur Nutzung der Werke der Tonkunst auch als Ruftonmelodien umfasst die Befugnis, bearbeitete oder anders umgestaltete Musikwerke als Klingelt366ne zu nutzen. Einer zus344tzli-chen Einwilligung des Urhebers bedarf es dazu nach 247 39 UrhG nicht, wenn das Musikwerk auf eine Art und Weise zum Klingelton umgestaltet wurde, die bei Einr344umung der Nutzungsrechte 374blich und voraussehbar war. Der auch bei der treuh344nderischen Einr344umung von Verwertungsrechten auf die GEMA anwendbaren Bestimmung des 247 39 UrhG liegt die 334berlegung zugrunde, dass der Urheber, der einem Dritten das Recht einger344umt hat, sein Werk auf eine bestimmte Art zu nutzen, diesem Dritten solche 304nderungen des Werkes nicht unter Berufung auf 247 14 UrhG soll verwehren k366nnen, die zur be-stimmungsgem344337en Nutzung des Werkes erforderlich oder jedenfalls 374blich und daher vorhersehbar sind (vgl. Schricker/Dietz aaO 247 14 UrhG Rdn. 11 f.). Hat ein Komponist die Rechte zur Nutzung seines Musikwerkes als Ruftonme-lodie einger344umt, sind daher 304nderungen des Musikwerkes, die mit der Nut-zung als Klingelton 374blicherweise und voraussehbar einhergehen, selbst dann zul344ssig, wenn sie in das Urheberpers366nlichkeitsrecht eingreifen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Urheber sich mit der Einr344umung der Rechte zur Nut-zung eines Musikwerkes als Klingelton konkludent mit den f374r eine solche Nut-zung 374blichen und voraussehbaren 304nderungen einverstanden erkl344rt, so dass im Sinne des 247 39 Abs. 1 UrhG etwas anderes vereinbart ist (Schricker/Dietz aaO 247 14 UrhG Rdn. 11a; Castendyk, ZUM 2005, 9, 17 ff.), oder ob der Urheber 27 - 16 - zu derartigen 304nderungen seine Einwilligung gem344337 247 39 Abs. 2 UrhG nach Treu und Glauben nicht versagen kann (Poll, MMR 2004, 67, 71). 28 Eine Berufung auf das 304nderungsverbot des 247 14 UrhG scheidet danach im Normalfall einer Klingeltonauswertung aus. Nur wenn das Musikwerk im Ein-zelfall in einer Weise als Klingelton verwendet wird, mit der der Urheber nicht zu rechnen braucht, kann ein Abwehranspruch aus 247 14 UrhG begr374ndet sein (Schricker/Dietz aaO 247 14 UrhG Rdn. 11a; vgl. auch OLG Frankfurt a.M. GRUR 1995, 215, 216). Es war jedoch bereits bei Abschluss des Berechtigungsvertra-ges in der seit 2002 geltenden Fassung 374blich und voraussehbar, dass die Nut-zung von Musikwerken als Ruftonmelodien deren K374rzung und digitale Bearbei-tung bzw. Umgestaltung erfordert. Desgleichen versteht es sich von selbst, dass ein als Klingelton genutztes Musikst374ck als Signalton verwendet wird und das Abspielen des Klingeltons durch das Annehmen des Gespr344chs unterbro-chen wird. Es ist schlie337lich auch allgemein bekannt, dass der Klingelton in ei-ner stetigen Wiederholung eines kleinsten Teilausschnitts bestehen kann und nicht zwingend den Beginn des Musikwerkes wiedergibt (vgl. Poll, MMR 2004, 67, 72). cc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die Rechte zur Nutzung von Musikst374cken als Klingelton auch nach dem Berechtigungsvertrag 2005 der GEMA umfassend zur Wahrnehmung einger344umt (ebenso im Ergeb-nis Schunke aaO S. 228 ff.; a.A. LG M374nchen I ZUM 2005, 920, 922; Staudt in Kreile/Becker/Riesenhuber aaO Kap. 10 Rdn. 212 f.). 29 (1) Nach 247 1 lit. h Abs. 4 des Berechtigungsvertrages 2005, der insoweit mit dem Berechtigungsvertrag in der derzeit neuesten Fassung vom 26./27. Juni 2007 374bereinstimmt, erfolgt 204die Rechts374bertragung 205 zur Nutzung der 30 - 17 - Werke der Tonkunst (mit oder ohne Text) auch als Ruftonmelodie und als Frei-zeichenuntermalungsmelodie223. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist demnach gegen374ber dem Wortlaut der entsprechenden Regelung des Berechtigungsver-trages 2002 nur um den Klammerzusatz 204(mit oder ohne Text)223 und die Wen-dung 204und als Freizeichenuntermalungsmelodie223 erg344nzt worden. Dies 344ndert nichts an der Beurteilung (vgl. oben unter II 5 b bb), dass diese Regelung - je-denfalls f374r sich genommen - dahin zu verstehen ist, dass s344mtliche Rechte zur Verwertung eines Musikst374cks als Klingelton der GEMA zur Wahrnehmung ein-ger344umt werden. (2) Zu einer anderen Beurteilung f374hrt auch nicht der Umstand, dass in den Berechtigungsvertrag 2005 mit 247 1 lit. k Abs. 2 dar374ber hinaus folgende neue Bestimmung eingef374gt worden ist: 31 Nicht vom Berechtigten werden der GEMA 374bertragen die Rechte zur Bearbei-tung, Umgestaltung und/oder K374rzung eines Werkes der Tonkunst (mit oder oh-ne Text) zur Verwendung als Ruftonmelodie und/oder Freizeichenunterma-lungsmelodie. Die Befugnis des Berechtigten, die Einwilligung in die Verwen-dung solcher Werkfassungen im Einzelfall zu erteilen, bleibt unber374hrt. Es bleibt bei der 334bertragung der unter 247 1 h) aufgef374hrten Nutzungsrechte an die GE-MA. Der erste Satz dieser Regelung ist unklar und daher auslegungsbed374rf-tig. Es gibt keine 204Rechte zur Bearbeitung, Umgestaltung und/oder K374rzung eines Werkes der Tonkunst223. Die Bearbeitung, Umgestaltung oder K374rzung ei-nes Musikwerkes bedarf, wie sich aus 247 23 UrhG ergibt, keiner Einwilligung des Urhebers; eine Einwilligung des Urhebers ist vielmehr nur f374r die Ver366ffentli-chung oder Verwertung der Bearbeitung oder Umgestaltung eines solchen Werkes erforderlich (vgl. Schricker/Loewenheim aaO 247 23 UrhG Rdn. 15 m.w.N.). 32 - 18 - Mit 247 1 lit. k Abs. 2 Satz 1 des Berechtigungsvertrages 2005 k366nnte da-her gemeint sein, dass der Berechtigte der GEMA nicht das Recht zur Ver366f-fentlichung und Verwertung bearbeiteter, umgestalteter oder gek374rzter Werke der Tonkunst als Ruftonmelodie oder Freizeichenuntermalungsmelodie ein-r344umt. Die Regelung w374rde - so verstanden - den Anwendungsbereich des 247 1 lit. h Abs. 4 des Berechtigungsvertrages 2005 dahin einschr344nken, dass nach dieser Bestimmung allein die Rechte zur Nutzung unver344nderter Werke der Tonkunst als Ruftonmelodien und als Freizeichenuntermalungsmelodien einge-r344umt werden. Die GEMA k366nnte danach allenfalls noch die Rechte zur Nut-zung sogenannter 204Realtones223 bzw. 204Mastertones223 wahrnehmen, bei denen die - bislang allerdings stets gek374rzte - Originaleinspielung eines Musikst374cks als Klingelton verwendet wird, w344hrend die Rechte zur Nutzung bearbeiteter oder umgestalteter Klingelt366ne bei den Urhebern bzw. deren Verlagen verblieben. Einer solchen Auslegung steht allerdings 247 1 lit. k Abs. 2 Satz 3 des Berechti-gungsvertrages 2005 entgegen, der ausdr374cklich bestimmt, dass es bei der Ein-r344umung der unter 247 1 lit. h des Berechtigungsvertrages aufgef374hrten Nut-zungsrechte an die GEMA verbleibt. Damit ist eine Auslegung von 247 1 lit. k Abs. 2 Satz 1 des Berechtigungsvertrages 2005 unvereinbar, die den Anwen-dungsbereich des 247 1 lit. h Abs. 4 des Berechtigungsvertrages 2005 ganz er-heblich einschr344nkte. 33 Die Regelung in 247 1 lit. k Abs. 2 Satz 1 des Berechtigungsvertrages 2005 ist daher als Hinweis auf die bei einer Bearbeitung, Umgestaltung oder K374rzung eines Werkes der Tonkunst betroffenen Urheberpers366nlichkeitsrechte des Be-rechtigten zu verstehen. F374r dieses Verst344ndnis der Bestimmung spricht auch 247 1 lit. k Abs. 2 Satz 2 des Berechtigungsvertrages 2005, wonach die Befugnis des Berechtigten unber374hrt bleibt, die Einwilligung in die Verwendung solcher Werkfassungen im Einzelfall zu erteilen. Die Regelung des 247 1 lit. k Abs. 2 des 34 - 19 - Berechtigungsvertrages 2005 weist demnach lediglich darauf hin, dass in den F344llen, in denen ein Musikwerk zur Herstellung eines Klingeltons in einer f374r den Berechtigten bei der Einr344umung der Nutzungsrechte nicht voraussehbaren Weise ver344ndert wird, eine Einwilligung des Berechtigten in die Verwendung dieser Werkfassung erforderlich sein kann. b) Das Berufungsurteil stellt sich aber aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). Die Revisionserwiderung r374gt mit Recht, dass auf der Grund-lage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht angenommen werden kann, der Kl344ger zu 1 habe der GEMA das Recht zur ausschlie337lichen Nutzung des Musikst374cks als Klingelton einger344umt. Die Beklagte w344re daher selbst dann nicht zur Nutzung des Musikwerkes 204Rock my life223 als Klingelton berechtigt, wenn der von ihr angebotene Klingelton - wie sie geltend macht - mit einer von den Kl344gern bereits genehmigten Klingelton-Version eines anderen Klingeltonanbieters (im Wesentlichen) 374bereinstimmen w374rde. Eine Dritten er-teilte Genehmigung zur Nutzung eines umgestalteten Musikwerkes als Klingel-ton k366nnte allenfalls die Eignung der in der Umgestaltung des Musikwerkes lie-genden Beeintr344chtigung, das berechtigte Interesse des Kl344gers zu 1 am Werk zu gef344hrden (247 14 UrhG), entfallen lassen (vgl. Schricker/Dietz aaO 247 14 UrhG Rdn. 27 m.w.N.), nicht aber die gegen374ber der Beklagten fehlende Einwilligung zur Verwertung des umgestalteten Musikst374cks (247 23 Satz 1 UrhG) ersetzen. 35 aa) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, zu welchem Zeitpunkt der Berechtigungsvertrag zwischen dem Kl344ger zu 1 und der GEMA geschlossen worden ist. Es ist jedoch ersichtlich davon ausgegangen, dass dieser Vertrag bereits bestanden hat, als der Nutzungsvertrag zwischen der Beklagten und der SUISA am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist. Selbst wenn danach zwischen dem Kl344ger zu 1 und der GEMA die damals neueste Fassung des Berechti- 36 - 20 - gungsvertrages - also der Berechtigungsvertrag 1996 - wirksam gewesen sein sollte, h344tte der Kl344ger zu 1 der GEMA - wie oben unter II 5 a aa ausgef374hrt - mit dem Abschluss des Berechtigungsvertrages keine Rechte zur Nutzung sei-ner Musikwerke als Klingelton einger344umt. Aufgrund von 247 1 lit. h Abs. 4 der Berechtigungsvertr344ge 2002 und 2005 r344umen die Berechtigten der GEMA zwar umfassende Rechte zur Nutzung von Werken der Tonkunst als Ruftonme-lodien ein (oben unter II 5 a bb und cc). Jedoch hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und haben die Kl344ger auch nicht vorgetragen, dass die Kl344ger mit der GEMA einen Berechtigungsvertrag in einer dieser Fassungen geschlossen haben. Die Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, dass die von der Mitgliederversammlung der GEMA am 25./26. Juni 2002 und am 28./29. Juni 2005 beschlossenen 304nderungen des Berechtigungsvertrages auch nicht in den zwischen dem Kl344ger zu 1 und der GEMA bereits bestehenden Berechti-gungsvertrag einbezogen worden sind und es deshalb auch nicht darauf an-kommt, ob der Kl344ger zu 1 diesen 304nderungen widersprochen hat. bb) Allein die Beschl374sse der Mitgliederversammlung der GEMA vom 25./26. Juni 2002 und vom 28./29. Juni 2005 konnten keine 304nderung des zwi-schen der GEMA und dem Kl344ger zu 1 bestehenden Berechtigungsvertrages bewirken. Der Mitgliederversammlung oblag zwar nach 247 10 Nr. 6 lit. f der GEMA-Satzung (GEMA Jahrbuch 2002/2003, S. 193) die Beschlussfassung 374ber 304nderungen des Berechtigungsvertrages. Der Berechtigungsvertrag ist jedoch keine k366rperschaftsrechtliche Bestimmung, sondern eine individualrecht-liche Vereinbarung; er regelt - auch im Verh344ltnis zu vereinsrechtlichen Mitglie-dern der GEMA - nicht das mitgliedschaftliche Verh344ltnis, sondern die schuld-rechtliche Beziehung zwischen der GEMA und den Berechtigten (BGHZ 163, 119, 127 f. - PRO-Verfahren, m.w.N.). Dieser gegenseitige Vertrag kann nicht 37 - 21 - einseitig durch Beschluss der Mitgliederversammlung der GEMA ohne Einver-st344ndnis der Berechtigten ge344ndert werden. 38 cc) 247 6 lit. a Abs. 2 des Berechtigungsvertrages in der Fassung vom 9./10. Juli 1996 bietet gleichfalls keine tragf344hige Grundlage f374r eine Einbezie-hung der am 25./26. Juni 2002 und am 28./29. Juni 2005 beschlossenen 304nde-rungen in den zwischen dem Kl344ger zu 1 und der GEMA bestehenden Berech-tigungsvertrag. Diese Bestimmung lautet: Beschlie337t die Mitgliederversammlung in Zukunft Ab344nderungen des Berechti-gungsvertrages, so gelten auch diese Ab344nderungen als Bestandteil des Ver-trages. Diese Regelung ist nach 247 9 AGBG bzw. 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB un-wirksam, weil sie die Berechtigten der GEMA entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (Riesenhuber in Kreile/ Becker/Riesenhuber aaO Kap. 9 Rdn. 108; Augenstein, Rechtliche Grundlagen des Verteilungsplans urheberrechtlicher Verwertungsgesellschaften, 2004, S. 101 f.; a.A. Mauhs, Der Wahrnehmungsvertrag, 1991, S. 157 ff.; differenzie-rend - Unwirksamkeit jedenfalls bzw. nur gegen374ber Nichtmitgliedern - Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 4. Aufl., Rdn. 1205; Melichar in Loewen-heim, Handbuch des Urheberrechts, 2003, 247 47 Rdn. 23; Goldmann, Die kollek-tive Wahrnehmung musikalischer Rechte in den USA und Deutschland, 2001, S. 300; Horn in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 4. Aufl., 247 23 Rdn. 356; vgl. zur Vereinbarkeit mit 247 6 Abs. 1 UrhWG Menzel, Die Aufsicht 374ber die GEMA durch das Deutsche Patentamt, 1986, S. 50 f.; Mauhs aaO S. 157 ff.; Meyer, Verwertungsgesellschaften und ihre Kontrolle nach dem Urheberrechtswahr-nehmungsgesetz, 2001, S. 87 ff.; Zeisberg in HK-UrhR, 247 6 WahrnG Rdn. 13; offengelassen in BGH, Urt. v. 13.12.2001 - I ZR 41/99, GRUR 2002, 332, 333 = WRP 2002, 442 - Klausurerfordernis; BGHZ 163, 119, 127 - PRO-Verfahren). 39 - 22 - Bei den Regelungen des Berechtigungsvertrages handelt es sich um All-gemeine Gesch344ftsbedingungen (BGH GRUR 2006, 319 Tz. 23 - Alpensinfo-nie). Die auch im Vereinsrecht anwendbare Bereichsausnahme in 247 23 Abs. 1 AGBG bzw. 247 310 Abs. 4 Satz 1 BGB (vgl. dazu BGHZ 128, 93, 101 f.) steht der Klauselkontrolle nicht entgegen, da der Berechtigungsvertrag ein gegensei-tiger Vertrag zwischen der GEMA und den Berechtigten ist (vgl. BGH GRUR 2002, 332, 333 - Klausurerfordernis, m.w.N.). Wegen unangemessener Be-nachteiligung (247 9 Abs. 1 AGBG bzw. 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) ist in Allgemei-nen Gesch344ftsbedingungen nach 247 10 Nr. 5 AGBG bzw. 247 308 Nr. 5 BGB ins-besondere eine Bestimmung unwirksam, 40 wonach eine Erkl344rung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass a) dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdr374ckli-chen Erkl344rung einger344umt ist und b) der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen. Erst recht als unangemessen benachteiligend und daher unwirksam ist danach eine Klausel anzusehen, nach der die Zustimmung des Vertragspart-ners des Verwenders zu einer von diesem gew374nschten Vertrags344nderung nicht einmal aufgrund eines bestimmten Verhaltens des Vertragspartners des Verwenders fingiert wird, sondern weitergehend sogar entbehrlich ist. Um eine solche Klausel handelt es sich bei 247 6 lit. a Abs. 2 des Berechtigungsvertrages 1996, da sie der GEMA die Befugnis einr344umt, den Berechtigungsvertrag ohne Zustimmung des Berechtigten einseitig abzu344ndern. 41 42 dd) Schlie337lich kann auch aus 247 6 lit. a Abs. 2 des Berechtigungsvertra-ges 2002 und 2005 nicht hergeleitet werden, der Kl344ger zu 1 habe den 304nde-rungen des Berechtigungsvertrages zugestimmt. Die Bestimmung lautet: - 23 - Beschlie337t die Mitgliederversammlung in Zukunft Ab344nderungen des Berechti-gungsvertrages, so gelten auch diese Ab344nderungen als Bestandteil des Be-rechtigungsvertrages. Ab344nderungen oder Erg344nzungen sind dem Berechtigten schriftlich mitzuteilen. Die Zustimmung des Berechtigten zur 304nderung oder Er-g344nzung gilt als erteilt, wenn er nicht binnen zw366lf Wochen seit Absendung der schriftlichen Mitteilung ausdr374cklich schriftlich widerspricht; auf diese Rechtsfol-ge ist er in der Mitteilung hinzuweisen. Die schriftliche Mitteilung erfolgt in dem auf die Mitgliederversammlung folgenden, an alle Mitglieder versandten, 204GE-MA-Brief223. Eine Vertragsklausel, nach der das Schweigen auf ein Angebot zur Ver-trags344nderung als Zustimmung gilt, kann nicht ihrerseits aufgrund dieser Fiktion Bestandteil des Vertrags werden, sondern muss von den Vertragsparteien zu-vor tats344chlich vereinbart worden sein. Da dies aber weder festgestellt noch vorgetragen ist, ist 247 1 lit. h Abs. 4 des Berechtigungsvertrages 2002 und 2005 im Streitfall selbst dann nicht Bestandteil des zwischen dem Kl344ger zu 1 und der GEMA bestehenden Berechtigungsvertrages geworden, wenn der Kl344ger zu 1 dieser Regelung nicht widersprochen haben sollte. 43 III. Danach ist die Klage der Kl344gerin zu 2 auf die Revision der Beklagten unter Aufhebung bzw. Ab344nderung der Entscheidungen der Vorinstanzen ab-zuweisen. Im 334brigen ist die Revision der Beklagten zur374ckzuweisen. 44 - 24 - Die Kostenentscheidung beruht auf 247 92 Abs. 1, 247 97 Abs. 1 ZPO. 45 Bornkamm B374scher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 18.03.2005 - 308 O 554/04 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.01.2006 - 5 U 58/05 -
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