BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 23/08 Verk374ndet am: 29. April 2010 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Costa del Sol UWG 247 4 Nr. 11; PreisangabenVO 247 1 Abs. 1 Satz 1; BGB-InfoV 247 4 Abs. 1 und 2 Satz 2 und 3 Ein "tagesaktuelles Preissystem", bei dem sich der Reiseveranstalter im Pros-pekt f374r die Zeit bis zur Buchung Flughafenzu- und -abschl344ge in H366he von bis zu 50 200 f374r jede Flugstrecke vorbeh344lt, verst366337t nicht gegen geltendes Preis-recht. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 23/08 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 21. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Celle vom 24. Januar 2008 wird auf Kosten der Kl344ge-rin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte geh366rt zu den gr366337ten Reiseveranstaltern in Deutschland. In ihrem Preisprospekt f374r Pauschalreisen in verschiedene Urlaubsgebiete am Mittelmeer f374r das Winterhalbjahr 2006/07, stellte sie die f374r ihre Angebote ver- langten Preise auf 176 Seiten nach System und Inhalt im Einzelnen dar. Die vier Seiten des Umschlagblatts des Prospekts sind nachfolgend wiedergege-ben: 1 - 3 - (Seite 1) - 4 - (Seite 2) - 5 - (vorletzte Seite) - 6 - (letzte Seite) - 7 - Zu dem Leistungsangebot der Beklagten geh366rten auch Hotelaufenthalte mit kombinierter Personenbef366rderung. Die daf374r im Mittelteil des Prospekts angegebenen Preise enthielten die Kosten f374r den Hotelaufenthalt und den Flug. In diesem Zusammenhang wurde auf eine 334bersicht Bezug genommen, aus der sich f374r das ausgew344hlte Reiseziel - je nach ausgew344hltem Hotel, Zim- merkategorie und Reisezeit - ein Grundpreis ergab. Statt einer Tabelle mit den Zuschl344gen f374r den jeweiligen Abflughafen enthielt der Prospekt den Hinweis, dass sich der Reisepreis je nach Buchungszeitpunkt und Abflughafen um 50 Euro pro Flugstrecke erh366hen oder erm344337igen k366nne. Diese Zu- oder Ab- schl344ge konnten tagesaktuell beim Reiseb374ro erfragt werden. 2 Kl344gerin ist die Zentrale zur Bek344mpfung unlauteren Wettbewerbs. Nach ihrer Auffassung verst366337t die Beklagte mit folgenden im Prospekt enthaltenen Angaben gegen die nach der BGB-Informationspflichten-Verordnung und der Preisangabenverordnung bestehende Verpflichtung zur klaren und genauen Angabe des Reisepreises und handelt damit zugleich wettbewerbswidrig: 3 Flexible Preise f374r die Costa del Sol Profitieren Sie von unserem tagesaktuellen Preissystem. Mehr auf Seite 2. (Seite 1) Chancen nutzen durch tagesaktuelle Preise Aktuell auf dem Markt g374ltige Flugpreise werden an Sie direkt weitergegeben. Profitieren Sie rechtzeitig von diesen flexiblen Preisen und fragen Sie in Ihrem Reiseb374ro mit dem TUI Zeichen. Je nach Abflughafen, Abreisetermin und Fluggesellschaft k366nnen Sie auf den im Preisteil angegebenen Grundpreis pro Person und Flugstrecke bis zu 50 Euro sparen!* 205 * Auf gut ausgelasteten Strecken kann es zu Zuschl344gen von bis zu 50 Euro pro Person und Strecke kommen. (Seite 2) und Anhand des Preismodells zeigen wir Ihnen, dass Sie bei einer fr374hzeitigen Ent-scheidung f374r die Costa del Sol in der Regel g374nstiger reisen. Sparen Sie im g374nstigsten Fall 50 Euro pro Person und Flugstrecke. 205 - 8 - Die auf den von Ihnen ermittelten Grundpreis g374ltigen Flughafenzu- bzw. -abschl344ge finden Sie nicht wie bisher im vorliegenden Preisteil. Erkundigen Sie sich in Ihrem Reiseb374ro nach den aktuell g374ltigen Flugpreisen und den daraus resultierenden Zu- bzw. Abschl344gen. (vorletzte Seite) Das Landgericht hat es der Beklagten antragsgem344337 unter Androhung n344her bezeichneter Ordnungsmittel untersagt, 4 im Wettbewerb handelnd bei der prospektm344337igen Bewerbung von Pauschal-reisen Preise in der Form anzuk374ndigen, dass der Verbraucher aufgefordert wird, die mit einem im Katalog/Preisteil kommunizierten Grundpreis korrespon-dierenden Flughafenzuschl344ge und/oder Flughafenabschl344ge im Reiseb374ro zu erfragen, wenn dies geschieht wie im Preisteil zum Katalog "Mallorca, Spanien, Portugal" (November 2006 - April 2007) der Beklagten. Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klage gef374hrt (OLG Celle OLG-Rep 2008, 247). 5 Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Kl344gerin die Wiederherstellung des landgericht-lichen Urteils. 6 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die beanstandete Werbung sei mit 247 4 Abs. 1 BGB-InfoV und mit 247 1 Abs. 1 und 6 PAngV vereinbar. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 7 Bei den in Rede stehenden Angaben im Prospekt der Beklagten k366nne kein Endpreis i.S. des 247 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV gebildet werden. Die Flugha-fenzuschl344ge und -abschl344ge stellten Preiselemente dar, deren H366he zum Zeit-punkt der Erstellung des Reisekatalogs noch nicht feststehe, sondern von der Entwicklung bestimmter, nur kurzfristig ermittelbarer Faktoren wie der Auslas-tung des jeweiligen Fluges, pl366tzlicher Schwankungen der Beschaffungskosten 8 - 9 - oder nicht vorhersehbarer unternehmerischer Entscheidungen anderer Markt-teilnehmer abh344nge. Die Beklagte habe in dem Prospekt hinreichend deutlich gemacht, welche zus344tzlichen Kostenpositionen zu dem ausgewiesenen Reise-preis in welcher in den Reiseb374ros der Beklagten zu erfragender H366he hinzutre-ten k366nnten. Danach liege auch kein Versto337 gegen 247 4 Abs. 1 BGB-InfoV vor. Zumindest aber w344re ein m366glicherweise gegebener Wettbewerbsversto337 nicht erheblich i.S. des 247 3 UWG. Die beworbenen Reisen k366nnten lediglich in Rei-seb374ros gebucht werden. Wenn der Verbraucher sich zum Zwecke der Bu- chung ohnehin in ein Reiseb374ro begeben m374sse, bringe das Preismodell der Beklagten f374r ihn keine zus344tzlichen Erschwernisse mit sich. Auf eine m366gliche Preiserh366hung werde er durch den entsprechenden Hinweis im Reiseprospekt vorbereitet. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Kl344gerin hat kei-nen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die von der Kl344gerin beanstandete Wer-bung der Beklagten im Ergebnis zu Recht als nicht wettbewerbswidrig angese-hen. 9 1. Die Kl344gerin hat ihren Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsge-fahr gest374tzt (247 8 Abs. 1 Satz 1 UWG) und dazu eine ihrer Auffassung nach von der Beklagten in den Jahren 2006/07 begangene Zuwiderhandlung vorgetra-gen. Da der Unterlassungsanspruch auf die Abwehr k374nftiger Rechtsverst366337e gerichtet ist, ist er nur begr374ndet, wenn auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechts Unterlassung verlangt werden kann. Zu-dem muss die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig ge-wesen sein, weil es anderenfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 17.7.2008 - I ZR 139/05, GRUR 2009, 73 Tz. 15 = WRP 2009, 48 - Telefonieren f374r 0 Cent!; Urt. v. 22.4.2009 - I ZR 14/07, GRUR 2009, 1180 Tz. 23 = WRP 2009, 1510 - 0,00 Grundgeb374hr). 10 - 10 - 2. Das zur Zeit der von der Kl344gerin beanstandeten Verhaltensweise der Beklagten geltende Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I, S. 1414; nachfolgend: UWG 2004) ist zwar Ende 2008, also nach Ver-k374ndung des Berufungsurteils, ge344ndert worden. Diese - der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken dienende - Gesetzes-344nderung ist f374r den Streitfall jedoch ohne Bedeutung. Die Bestimmung des 247 4 Nr. 11 UWG ist nach altem wie neuem Recht ohne weiteres anwendbar. Bei den f374r die Entscheidung des Streitfalls ma337geblichen Bestimmungen der 247 4 Abs. 1 BGB-InfoV, 247 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV handelt es sich um Marktverhal-tensregelungen (vgl. BGH GRUR 2009, 1180 Tz. 24 - 0,00 Grundgeb374hr, zu 247 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV; K366hler in K366hler/Bornkamm aaO 247 4 Rdn. 11.172c, zur BGB-InfoV). Sie bestimmen, unter welchen Umst344nden und in welcher Weise ein Anbieter von Waren und Leistungen, also auch ein Reiseveranstalter, (End-)Preise anzugeben hat. Da die Richtlinie 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken in ihrem Anwendungsbereich (Art. 3 der Richtlinie) zu einer vollst344ndigen Harmo-nisierung des Lauterkeitsrechts gef374hrt hat (vgl. Art. 4 der Richtlinie; BGH, Beschl. v. 5.6.2008 - I ZR 4/06, GRUR 2008, 807 Tz. 17 = WRP 2008, 1175 - Millionen-Chance), regelt sie die Frage der Unlauterkeit von Gesch344ftsprakti-ken im Gesch344ftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern wie insbe-sondere die in diesem Verh344ltnis bestehenden Informationspflichten abschlie-337end. Dementsprechend kann ein Versto337 gegen nationale Bestimmungen eine Unlauterkeit nach 247 4 Nr. 11 UWG grunds344tzlich nur noch dann begr374nden, wenn die betreffenden Regelungen - hier die Informationspflichten in der Preis-angabenverordnung und in der BGB-Informationspflichten-Verordnung - eine Grundlage im Gemeinschaftsrecht haben (vgl. Erw344gungsgrund 15 Satz 2 der Richtlinie 2005/29/EG). Dies ist hinsichtlich der in Rede stehenden Bestimmun-gen der Fall. 11 - 11 - Die Vorschrift des 247 4 Abs. 1 BGB-InfoV, die von Reiseveranstaltern in ihren Prospekten zu machende Angaben zu den von ihnen veranstalteten Rei-sen regelt, hat ihre Grundlage in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 90/314/EWG 374ber Pauschalreisen. Die zur Angabe des Endpreises verpflichtende Bestim-mung des 247 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV hat ihre Grundlage in Art. 1, 2 lit. a, Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 4 Abs. 1 der Preisangabenrichtlinie. Nach diesen Vorschriften der Richtlinie ist bei Erzeugnissen, die H344ndler Verbrauchern anbieten, der Endpreis f374r eine Produkteinheit unmissverst344ndlich, klar erkennbar und gut lesbar als Verkaufspreis anzugeben (BGH GRUR 2009, 1180 Tz. 25 - 0,00 Grundgeb374hr). 12 3. Das Berufungsgericht hat einen Versto337 der Beklagten gegen 247 4 Abs. 1 BGB-InfoV, 247 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV im Ergebnis zu Recht verneint. 13 a) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die beanstandete Preisangabe schon deswegen nach 247 1 Abs. 1 und 6 PAngV sowie 247 4 Abs. 1 BGB-InfoV zul344ssig ist, weil einzelne vom Verbraucher zu tra-gende Preiskomponenten zum Zeitpunkt der Werbung noch nicht bekannt sei-en. 14 aa) Nach 247 4 Abs. 1 BGB-InfoV muss der von einem Reiseveranstalter zur Verf374gung gestellte Prospekt deutlich lesbare, klare und genaue Angaben 374ber den Reisepreis enthalten. Diese f374r das Reiserecht geltende Sonderrege-lung wird durch die Bestimmungen der Preisangabenverordnung erg344nzt (vgl. M374nchKomm.BGB/Tonner, 5. Aufl., nach 247 651a, 247 4 BGB-InfoV Rdn. 2; Staudinger/Eckert, BGB [2003], Anh zu 247 651a: 247 4 BGB-InfoV Rdn. 3; K366hler in K366hler/Bornkamm aaO Vorb PAngV Rdn. 8). Nach 247 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV hat derjenige, der Letztverbrauchern gegen374ber Waren oder Dienstleistungen ge-werbsm344337ig anbietet oder unter Angabe von Preisen bewirbt, die daf374r zu zah- 15 - 12 - lenden Endpreise anzugeben. Endpreise sind nach der in dieser Bestimmung enthaltenen Legaldefinition die Preise, die einschlie337lich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabh344ngig von einer Rabattgew344hrung zu zahlen sind. Wird f374r Flugreisen unter Angabe von Preisen geworben, sind daher die Preise unter Einschluss der anfallenden Steuern sowie der Entgelte f374r solche Leistungen Dritter anzugeben, die - wie Flughafengeb374hren - bei jeder Flugrei-se in Anspruch genommen werden m374ssen (BGH, Urt. v. 5.7.2001 - I ZR 104/99, GRUR 2001, 1166 = WRP 2001, 1301 - Fernflugpreise; Urt. v. 3.4.2003 - I ZR 222/00, GRUR 2003, 889, 890 = WRP 2003, 1222 - Internet-Reservierungssystem). bb) Danach musste die Beklagte den Brutto-Reisepreis deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar, klar und genau angeben. Nach dem Erw344gungs-grund 11 der Richtlinie 90/314/EWG m374ssen Reiseveranstalter unter anderem sicherstellen, dass die den Verbrauchern zur Verf374gung gestellten Reisepro- spekte klare und genaue Informationen enthalten. Die dargestellten Informati-onspflichten sollen verhindern, dass ein Wettbewerber mit der besonderen Preisg374nstigkeit eines Preisbestandteils wirbt, weitere Preisbestandteile dage-gen verschweigt oder in der Darstellung untergehen l344sst (vgl. BGH GRUR 2009, 73 Tz. 18 - Telefonieren f374r 0 Cent!; BGH GRUR 2009, 1180 Tz. 27 - 0,00 Grundgeb374hr). Der Verbraucher soll grunds344tzlich Klarheit 374ber die Prei-se und deren Gestaltung erlangen und auch nicht gezwungen sein, seine Preis-vorstellungen anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise zu gewinnen (vgl. BGH GRUR 2001, 1166, 1168 - Fernflugpreise). 16 Diesen Anforderungen gen374gen die Angaben in dem beanstandeten Preisprospekt nicht, weil sie keine verbindlichen Endpreise enthalten. Der Verbraucher kann dem Prospekt lediglich eine Preismarge entnehmen, wobei 17 - 13 - der endg374ltige Reisepreis vom vorl344ufigen Reisepreis um bis zu 50 200 pro Per-son und Strecke nach unten oder nach oben abweichen kann. 18 cc) Der Beklagten war es entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch nicht unm366glich, Endpreise zu bilden, die den dargestellten Erfordernissen entsprechen. Die Pflicht zur Endpreisangabe entf344llt bei Flugreisen nicht des-halb, weil diese zu bestimmten Zielen je nach Reisetag, Abflugs- und Ankunfts-zeiten sowie Reiseroute unterschiedlich mit Steuern und Geb374hren belastet sind (vgl. BGH GRUR 2001, 1166, 1168 - Fernflugpreise). Zwar kann die Ver-pflichtung zur Bildung eines Endpreises im Einzelfall entfallen, wenn ein solcher Endpreis wegen der Zeit- und Verbrauchsabh344ngigkeit einzelner Preiskompo-nenten nicht gebildet werden kann (vgl. BGHZ 139, 368, 375 - Handy f374r 0,00 DM; BGH, Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 7/97, GRUR 1999, 261, 264 - Handy-Endpreis; Urt. v. 10.12.2009 - I ZR 149/07 Tz. 33 - Sondernewsletter). Diese Voraussetzung ist aber im Streitfall nicht erf374llt. Zwar h344ngt die H366he der Flug-hafenzu- bzw. -abschl344ge nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts von der Entwicklung bestimmter Faktoren ab, die sich nur kurzfristig ermitteln lassen. Das macht die Festsetzung eines Endpreises indes nicht unm366glich, sondern b374rdet der Beklagten in dieser Hinsicht lediglich das Kalkulationsrisiko auf. Das den Reiseveranstalter insoweit treffende Risiko bei der Preisbildung l344sst die Pflicht zur Angabe von Endpreisen i.S. des 247 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV unber374hrt. b) Die Klage erweist sich gleichwohl als unbegr374ndet, weil die beanstan-dete Werbung einen Preisanpassungsvorbehalt enth344lt, der jedenfalls nach der seit dem 1. November 2008 geltenden Regelung in 247 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB-InfoV n.F. zul344ssig ist. 19 - 14 - Die bis dahin geltende Regelung in 247 4 Abs. 1 Satz 3 BGB-InfoV a.F. sah vor, dass der Reiseveranstalter sein Angebot bis zum Vertragsschluss gegen-374ber den im Prospekt enthaltenen Konditionen 344ndern durfte, wenn er sich dies im Prospekt vorbehalten hatte. Diese Bestimmung ist unver344ndert in 247 4 Abs. 2 Satz 2 BGB-InfoV n.F. 374bernommen und durch einen Satz 3 erg344nzt worden. Danach ist der Vorbehalt insbesondere aufgrund einer - nach Ver366ffentlichung des Prospekts eingetretenen - Erh366hung der Bef366rderungskosten oder der Ab-gaben f374r bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengeb374hren oder auf-grund einer 304nderung der f374r die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Ver366ffentlichung des Prospekts zul344ssig (Nr. 1). Ebenfalls zul344ssig ist eine solche 304nderung, wenn die betreffende Pauschalreise nur durch den Einkauf zus344tzlicher Kontingente nach Ver366ffentlichung des Prospekts verf374gbar ist (Nr. 2). In dieser Bestimmung sind, wie die Verwendung des Wortes "insbeson-dere" zeigt, die Gr374nde, aus denen Reiseveranstalter sich in ihren Prospekten Preisanpassungen - nach oben wie auch nach unten - vorbehalten k366nnen, nicht abschlie337end aufgez344hlt. Ebenso wenig verpflichtet 247 4 Abs. 2 Satz 3 BGB-InfoV 2008 die Reiseveranstalter dazu, in ihren Prospekten n344her auszu-weisen, inwiefern und nach welchen Grunds344tzen sie f374r sich selbst ergebende Kosten344nderungen gem344337 ihrem Preisanpassungsvorbehalt an die Reisenden weitergeben. Damit hat der Verordnungsgeber einen Schritt in die Richtung der Zul344ssigkeit flexibler Preise getan und damit die in dieser Hinsicht bestehenden Nachteile des katalogbasierten gegen374ber dem Internetvertrieb teilweise aus-geglichen (vgl. dazu Tonner, VuR 2008, 210, 212 f.). 20 Inwieweit danach ganz allgemeine Preis344nderungsvorbehalte zul344ssig sind (verneinend F374hrich, RRa 2009, 162, 166; Sch366nheit, RRa 2008, 127, 128; ferner Staudinger, RRa 2008, 249), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Die Beklagte hat sich in dem beanstandeten Prospekt eine Preis344nderung nur in beschr344nktem Ausma337 (261 50 Euro pro Flugstrecke) und nur hinsichtlich der 21 - 15 - Flughafenzu- und -abschl344ge vorbehalten. Auf den Umstand, dass sich die endg374ltigen Preise in diesem Rahmen noch vor der Buchung 344ndern k366nnen, wird mit ausreichender Deutlichkeit hingewiesen. Die beanstandeten Werbe-aussagen im Prospekt der Beklagten erweisen sich damit nach 247 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB-InfoV n.F. als zul344ssig. Die Frage, ob die Beklagte in ihrer Werbung den m366glicherweise unrichtigen Eindruck erweckt, dass sich die an-gegebenen Preise infolge der Anpassung eher erm344337igen als erh366hen, ist nicht Gegenstand der Klage. III. Nach allem ist die Revision der Kl344gerin mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 22 Bornkamm B374scher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 05.09.2007 - 23 O 156/06 - OLG Celle, Entscheidung vom 24.01.2008 - 13 U 180/07 -
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