BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL II ZR 23/09 Verk374ndet am: 19. Juli 2010 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 25, 38 Die Entscheidung, als Vereinsbeitrag nicht einen von vornherein festgelegten Betrag zu erheben, sondern ihn variabel, bezogen auf den Umsatz des Vorjah-res zu ermitteln, ist keine das Vereinsleben bestimmende und daher in die Sat-zung aufzunehmende Grundsatzentscheidung (vgl. BGHZ 130, 243 in Abgren-zung zu BGHZ 105, 306). BGH, Vers344umnisurteil vom 19. Juli 2010 - II ZR 23/09 - OLG Oldenburg LG Osnabr374ck - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 19. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Reichart, Dr. Drescher, Dr. L366ffler und Born f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. Dezember 2008 aufge-hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger, ein eingetragener Verein, nimmt die gemeinsamen produktspezifi-schen Aufgaben und Interessen seiner Mitglieder bei der Herstellung und dem Ver-trieb von Pflasterklinkern wahr. Die Beklagte geh366rte unter ihrer fr374heren Firma P. KG zu den Gr374ndungsmitgliedern des Kl344gers. 1 2 Die Beklagte ver344u337erte ihr Unternehmen zum 1. Dezember 2006. Da sie da-nach keine weitere Gesch344ftst344tigkeit im Bereich Pflasterklinker mehr entfaltete, k374n-digte sie mit Schreiben vom 30. November 2006 ihre Mitgliedschaft bei dem Kl344ger - 3 - "zum n344chstm366glichen Termin". Unter Hinweis auf die in 247 4 Nr. 1 der Satzung gere-gelte K374ndigungsfrist von sechs Monaten zum Jahresende best344tigte der Kl344ger die Beendigung der Mitgliedschaft zum 31. Dezember 2007. Nach 247 5 Abs. 2 der Satzung des Kl344gers sind die Mitglieder u.a. verpflichtet, die von den zust344ndigen Organen ordnungsgem344337 beschlossenen Beitr344ge und Um-lagen zu bezahlen. Nach 247 8 Abs. 2 Buchst. d der Satzung obliegt der Mitgliederver-sammlung die "Festsetzung der Beitr344ge, Umlagen u.344.". In der Mitgliederversamm-lung vom 29. April 1996 wurde einstimmig eine neue Beitragsordnung beschlossen. Die H366he der Beitr344ge wurde zuletzt in der Mitgliederversammlung vom 5. Mai 2003 in der Beitragsordnung 2003 neu festgesetzt. Die Einordnung in die umsatzabh344ngi-gen Beitragsklassen nimmt der Kl344ger - ohne dass dies in der Satzung oder der Bei-tragsordnung gesondert geregelt w344re - anhand des jeweiligen Vorjahresumsatzes vor. 3 Der Kl344ger begehrt von der Beklagten die Zahlung des Vereinsbeitrags f374r das Jahr 2007 in H366he von 34.867 200. Die Beitragsordnung des Kl344gers kombiniert einen festen Grundbeitrag mit einem an den Umsatz gekoppelten gestaffelten Erh366hungs-beitrag. 4 5 Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem344337 verurteilt; das Oberlandesge-richt hat auf die Berufung der Beklagten hin die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die - vom erkennenden Senat zugelassene - Revision des Kl344gers. Entscheidungsgr374nde: 334ber die Revision des Kl344gers ist, da die Beklagte trotz ordnungsgem344337er La-dung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, durch Vers344umnisurteil zu entscheiden, das aber inhaltlich nicht auf der S344umnis, sondern einer sachlichen Pr374- 6 - 4 - fung des Antrags beruht (BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81). Die Revision des Kl344gers hat Erfolg und f374hrt unter Aufhebung des angefoch-tenen Urteils zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 7 I. Das Berufungsgericht hat in seiner in OLGR Oldenburg 2009, 612 f. ver366f-fentlichten Entscheidung ausgef374hrt, die Mitgliedschaft der Beklagten sei zwar durch Aufgabe des Ziegeleibetriebes nicht automatisch bzw. nicht durch fristlose K374ndi-gung zum 1. Dezember 2006, sondern erst durch ordentliche K374ndigung zum 31. Dezember 2007 beendet worden. Dennoch sei die Beklagte nicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags f374r 2007 verpflichtet. Es fehle an der erforderlichen Regelung in der Satzung 374ber die geltend gemachte Erhebung der j344hrlichen Mitgliedsbeitr344ge nach den Ums344tzen des jeweiligen Mitglieds aus dem Vorjahr. Zum Schutz des ein-zelnen Mitglieds vor einer schrankenlosen Pflichtenmehrung durch die Mehrheit m374sse sich der maximale Umfang der Beitragspflicht aus der Satzung entnehmen lassen. 8 9 II. Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 10 1. Noch zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Mitgliedschaft der Beklagten bei dem Kl344ger erst zum 31. Dezember 2007 endete. Die Satzung des Kl344gers sieht in zul344ssiger Weise (247 39 Abs. 2 BGB) f374r den Austritt eine K374ndigungsfrist von sechs Monaten zum Jahresende vor. Der in der Aufgabe des auf die Herstellung und den Vertrieb von Pflasterklinkern gerichteten Gesch344fts-betriebs liegende Wegfall der f374r den Erwerb der Mitgliedschaft erforderlichen Vor-aussetzung, f374hrte mangels einer entsprechenden Satzungsregelung (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1978 - II ZR 210/77, WM 1978, 1066, 1067; Sauter/ Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 18. Aufl. Rn. 119) nicht zum automati- - 5 - schen Ende der Mitgliedschaft. Der ausschlie337lich in der Risikosph344re der Beklagten liegende Umstand der Aufgabe ihres Gesch344ftsbetriebs ist auch kein wichtiger Grund f374r einen fristlosen Austritt (vgl. BGH, Urteil vom 24. M344rz 1954 - II ZR 33/53, LM 2 zu 247 39 BGB). 2. Auf einer Verkennung der Rechtsprechung des Senats beruhen indes die weiteren Ausf374hrungen des Berufungsgerichts, die Beschl374sse in der Mitgliederver-sammlung 374ber die Beitragsordnungen entbehrten der erforderlichen satzungsge-m344337en Grundlage, weshalb die Beklagte den Beitrag f374r 2007 nicht schulde. 11 a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem Umstand, dass die j344hrlichen Mitgliedsbeitr344ge teilweise nach den Ums344tzen des Vereinsmitglieds aus dem Vorjahr nach einem bestimmten Schl374ssel zu entrichten sind, nicht um eine in die Satzung des Vereins aufzunehmende Grundentscheidung. Der Senat hat bereits f374r ein - dem vorliegenden Fall vergleichbares - an der Bilanz-summe der Vereinsmitglieder orientiertes Beitragssystem entschieden, dass es grunds344tzlich ausreicht, wenn die Satzung die Erhebung von Beitr344gen vorsieht und das f374r deren Festsetzung zust344ndige Organ, das nicht notwendigerweise die Mit-gliederversammlung zu sein braucht, bezeichnet (BGH, Urteil vom 10. Juli 1995 - II ZR 102/94, BGHZ 130, 243, 246; ebenso Burhoff, Vereinsrecht, 7. Aufl. Rn. 81; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 12. Aufl. Rn. 897; M374nchKommBGB/Reuter, 5. Aufl., 247 58 Rn. 3; Habermann in Staudinger, BGB Neubearbeitung 2005, 247 58 Rn. 3; a.A. St366ber, Handbuch zum Vereinsrecht, 9. Aufl. Rn. 217 a). Umst344nde die im Streitfall ein Abweichen von diesem Grundsatz erforderlich machen, sind nicht er-sichtlich und werden vom Berufungsgericht auch nicht aufgezeigt. 12 Die Entscheidung, den Vereinsbeitrag nicht - unter Umst344nden f374r verschie-dene Mitgliedergruppen differenzierend - mit einem von vornherein festgelegten Be-trag zu erheben, sondern teilweise variabel bezogen auf den Umsatz des Vorjahres zu ermitteln, ist keine das Vereinsleben bestimmende und daher in die Satzung auf- 13 - 6 - zunehmende Grundsatzentscheidung wie es der Senat in seiner einen Sonderfall betreffenden Entscheidung vom 24. Oktober 1988 angenommen hat (II ZR 311/87, BGHZ 105, 306, 313 f.). Diese Entscheidung betraf Beitr344ge f374r die Sicherheitsein-richtung der Kreditgenossenschaften. Die Wahl eines nicht als Einlagensicherung konzipierten Sicherungssystems, sondern einer auf regionaler Grundlage organisier-ten Institutssicherung, bei der weitgehende Ermessensfreiheit der zust344ndigen Ver-bandsorgane hinsichtlich der zur Sanierung eines gef344hrdeten Mitgliedes zu ergrei-fenden wirtschaftlichen Ma337nahmen bestand, brachte die Gefahr mit sich, dass schon ein einziger gr366337erer Sanierungsfall zu un374bersehbaren zus344tzlichen Bei-tragsbelastungen der regional betroffenen Kreditinstitute f374hren konnte. Dies unter anderem machte es erforderlich, die Grundz374ge der Beitragspflichten, insbesondere auch eine H366chstgrenze derselben in die Satzung aufzunehmen. Damit wurde dem verbandsrechtlichen Grundsatz Rechnung getragen, dass die mit der Mitgliedschaft verbundenen finanziellen Lasten sich in 374berschaubaren, im Voraus wenigstens un-gef344hr absch344tzbaren Grenzen halten m374ssen (BGH, Urteil vom 10. Juli 1995 - II ZR 102/94, BGHZ 130, 243, 247). Dieser Grundsatz ist im vorliegenden Fall nicht ber374hrt. Das einzelne Mitgliedsunternehmen des Kl344gers kann seinen umsatzabh344n-gigen Beitragsanteil aufgrund der bisherigen Ums344tze und der vorhandenen Bei-tragsordnung unschwer im Voraus absch344tzen. Un374berschaubare finanzielle Risiken birgt dieses System der Beitragserhebung nicht. 14 b) Anders als das Berufungsgericht meint, muss sich auch der maximale Um-fang der Beitragspflicht der Satzung nicht entnehmen lassen. Die vom Berufungsge-richt zur Begr374ndung seiner Auffassung zitierte Rechtsprechung des Senats verlangt dies nicht. Das Erfordernis, in der Vereinssatzung eine der H366he nach bestimmte oder objektiv bestimmbare Obergrenze festzulegen, bezieht sich auf finanzielle Be-lastungen, die - anders als im Streitfall - 374ber die regul344re Beitragsschuld hinausge-hen (BGH, Urteil vom 2. Juni 2008 - II ZR 289/07, ZIP 2008, 1423 Rn. 21; vom 24. September 2007 - II ZR 91/06, ZIP 2007, 2264 Rn. 11). Im Gegensatz dazu muss - 7 - die H366he der regelm344337igen Beitr344ge nicht in der Satzung bestimmt sein (BGH, Urteil vom 24. September 2007 - II ZR 91/06, aaO Rn. 12; Sauter/Schweyer/Waldner aaO Rn. 120; Reichert aaO Rn. 897). Damit wird auf ein praktisches Bed374rfnis des Ver-eins Bedacht genommen. Der Verein muss seine Kosten laufend durch Mitgliedsbei-tr344ge decken und ist gezwungen, diese der Preisentwicklung anzupassen, weil die Vereinsmitglieder in der Regel keine Kapitaleinlage leisten und der Verein 374ber keine laufenden Unternehmenseink374nfte verf374gt. Es f374hrte zu einem unn366tigen, unzumut-baren und vermeidbare Registereintragungskosten verursachenden Aufwand, wegen der Anpassung des regelm344337ig zu zahlenden Beitrags die Satzung Jahr f374r Jahr zu 344ndern (BGH, Urteil vom 24. September 2007 - II ZR 91/06, aaO). Aus der einen Sonderfall betreffenden Senatsentscheidung vom 24. Oktober 1988 (II ZR 311/87, BGHZ 105, 306) ergibt sich, wie der Senat bereits in der Entscheidung vom 10. Juli 1995 (II ZR 102/94, BGHZ 130, 243, 246 f.) klargestellt hat, nichts anderes. III. Aufgrund der aufgezeigten Rechtsfehler unterliegt das Berufungsurteil der Aufhebung. Mangels Endentscheidungsreife ist die Sache an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247247 562, 563 Abs. 1 ZPO), damit es - ggf. nach erg344nzendem Sachvortrag der Parteien und Beweiserhebung - die noch erforderlichen Feststellun-gen treffen kann. 15 16 Die Berechtigung der Klageforderung h344ngt - jedenfalls hinsichtlich der H366he - unter anderem von der vom Berufungsgericht offen gelassenen Frage ab, ob der Be-schluss 374ber die Beitragsordnung in der Mitgliederversammlung vom 5. Mai 2003 wegen eines Ladungsmangels insgesamt nichtig ist. Hierzu wurden bisher keine Feststellungen getroffen. Weiter weist der Senat auf folgendes hin: Der im Vereinsrecht geltende Grundsatz der Gleichbehandlung aller Vereinsmitglieder, durch den die Organisati-onsgewalt des Vereins eine allgemeine Beschr344nkung erf344hrt (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1967 - II ZR 142/65, BGHZ 47, 381, 386; vom 9. Juni 1997 - II ZR 303/95, 17 - 8 - ZIP 1997, 1591, 1592 f. unter III.; Reichert aaO Rn. 838, 840; Weick in Staudinger aaO 247 35 Rn. 14), gewinnt besondere Bedeutung bei der Erhebung der Mitgliedsbei-tr344ge (BGH, Urteil vom 24. M344rz 1954 - II ZR 33/53, LM 2 zu 247 39 BGB; vgl. LG Bonn, DB 1992, 879, 881). Die auf st344ndiger 334bung des Kl344gers beruhende Ermitt-lung des umsatzabh344ngigen Beitragsanteils aus dem Umsatz des jeweils vorausge-gangenen Kalenderjahres k366nnte gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz versto-337en, wenn das zum Beitrag herangezogene Mitgliedsunternehmen - wie die Beklag-te - im Beitragsjahr wegen endg374ltiger Gesch344ftsaufgabe keinen Umsatz mehr er-zielt, es sei denn hierf374r best374nde ein sachlicher Grund. Ein solcher k366nnte gegeben sein, wenn etwa im ersten Jahr der Mitgliedschaft ein auf das Vorjahr bezogener - 9 - umsatzbezogener Beitrag nicht gefordert worden ist, sondern nur der Grundbeitrag. Die Zur374ckverweisung gibt den Parteien die M366glichkeit, zur sachlichen Rechtferti-gung erg344nzend vorzutragen. Goette Reichart Drescher L366ffler Born Vorinstanzen: LG Osnabr374ck, Entscheidung vom 23.07.2008 - 10 O 705/08 (47) - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 18.12.2008 - 8 U 182/08 -
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