BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 230/99 Verkündet am: 21. Februar 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja defacto MarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4 a) Ist bei der Prüfung der Identität oder Ähnlichkeit von Unternehmenskennzeichen sowohl bei dem geschützten Zeichen als auch dem Kollisionszeichen auf den Teil des gesamten Zeichens abzustellen, der gesonderten kennzeichenrechtl i - chen Schutz genießt, sind beschreibende Zusätze in den Firmierungen grun d - sätzlich nicht in die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG einzubeziehen. b) Von einer nur ganz geringfügigen Branchennähe k ann nicht ausgegangen we r - den, wenn die Klägerin im Bereich des Direktmarketings tätig ist und sich zum Zwecke der Absatzförderung für ihre Kunden eines Call-Centers bedient und für die Tätigkeit der Beklagten, eines Inkassounternehmens, der Einsatz eines Call- Centers prägend ist. BGH, Urt. v. 21. Februar 2002 - I ZR 230/99 - OLG Braunschweig LG Braunschweig - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 21. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Bscher fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 15. Juli 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht z u - rckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin ist bundesweit im Marketingbereich beratend ttig und fhrt Auftrge im Direktmarketing aus. Sie firmierte seit dem 28. Dezember 1988 zunchst unter "defacto marketing GmbH". Nach einer Änderung whrend des Revisionsverfahrens lautet ihre Firma nunmehr: "defacto T. w. s. GmbH". Die Beklagte, die sich mit der Einziehung von Forderungen befaßt, fhrt seit dem 3. Dezember 1992 die Firma "Defacto-Inkasso GmbH". Sie ve r - - 3 - wendet den Domain-Namen (Internet-Adresse) " www.defacto-inkas " und hat sich den weiteren Domain-Namen " " reservieren lassen, ohne ihn bisher zu nutzen. Die Klgerin hat geltend gemacht, ihr Unternehmenskennzeichen werde durch die Firmenbezeichnung und die Domain-Namen der Beklagten verletzt. Es bestehe Verwechslungsgefahr. In den Bezeichnungen der Parteien sei a l - lein der Begriff "defacto" kennzeichnend. Dieser gelte in den maßgeblichen Verkehrskreisen als ihr Unternehmenskennzeichen. Sie gehe bundesweit g e - gen Beeintrchtigungen ihres Zeichenrechtes vor. Die Klgerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. es unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unte r - lassen, im geschftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettb e - werbs die Firma "Defacto-Inkasso GmbH" und/oder die Inte r - net-Adresse "www.D" zu fhren; 2. in die Löschung des Firmenbestandteils "Defacto" der im Ha n - delsregister des Amtsgerichts O. - HRB - eingetrag e - nen "Defacto-Inkasso Gesellschaft mit beschrnkter Haftung" einzuwilligen. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, der Fi r - menbestandteil "Defacto" habe nur geringe Kennzeichnungskraft und werde - 4 - zudem aufgrund der Verwendung durch zahlreiche dritte Unternehmen g e - schwcht. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemß verurteilt. Auf die B e - rufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klgerin ihre Klageantrge weiter. Die B e - klagte beantragt, die Revision zurckzuweisen. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat die von der Klgerin verfolgten Ansprche auf Unterlassung und Löschung des Firmenbestandteils der Beklagten verneint (§§ 15, 5 MarkenG). Zur Begrndung hat es ausg e fhrt: Das Unternehmenskennzeichen der Klgerin sei schutzfhig im Sinne des § 5 MarkenG. Der schlagwortartig benutzte Firmenbestandteil "defacto" verfge ber die erforderliche Kennzeichnungskraft. Das Zeichen der Klgerin sei auch priorittslter als dasjenige der Beklagten. Es fehle jedoch an der Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG. Die Zeichen der Parteien seien nicht identisch, aber sehr hnlich. Die Zeichenhnlichkeit werde in ihrer Bedeutung allerdings eingeschrnkt, weil die angesprochenen Ve r - kehrskreise Drittunternehmen seien, die nicht in erster Linie auf schlagwortart i - ge Verkrzungen achteten. Der Zeichenbestandteil "defacto" sei durchschnit t - lich kennzeichnungskrftig. Zwischen den Geschftsbereichen der Parteien sei nur eine ganz geringe Nhe gegeben. Deshalb bestehe keine Gefahr einer - 5 - unmittelbaren Verwechslung der Parteien. Besondere Umstnde, die beim Ve r - kehr zu der unzutreffenden Vorstellung wirtschaftlicher oder organisatorischer Verbindungen fhren und eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne b e - grnden könnten, lgen nicht vor. II. Die Revision ist begrndet. Sie fhrt zur Aufhebung des angefocht e - nen Urteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klgerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 15 Abs. 4, Abs. 2, § 5 Abs. 2 MarkenG nicht zu, hlt der revisionsrechtlichen Nachprfung nicht stand. a) Das Berufungsgericht hat einen kennzeichenrechtlichen Schutz der Bezeichnung "defacto" in der Firma der Klgerin, die zum maßgebenden Zei t - punkt der letzten mndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht "defacto marketing GmbH" lautete, bejaht. Das lßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Fr einen Teil einer Firmenbezeichnung kann der vom Schutz des vol l - stndigen Firmennamens abgeleitete Schutz als Unternehmenskennzeichen im Sinne des § 5 Abs. 2 MarkenG beansprucht werden, sofern es sich um einen unterscheidungsfhigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im Ve r - gleich zu den brigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen. Ist dies zu bejahen, kommt es nicht mehr darauf an, ob die fragliche Kurzbezeichnung tatschlich als Firmenbestandteil in Alleinstellung verwendet worden ist und ob sie sich im Verkehr durchgesetzt hat (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.1996 - I ZR 149/94, GRUR 1997, 468, 469 = WRP 1997, 1093 - NetCom; Urt. v. - 6 - 15.2.2001 - I ZR 232/98, GRUR 2001, 1 161 = WRP 2001, 1207 - CompuNet/ComNet, j e weils m.w.N.). Der Bestandteil "defacto" in der Firmenbezeichnung der Klgerin weist mangels beschreibender Angaben namensmûige Unterscheidungskraft auf. Die Bezeichnung "defacto" ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein Fremdwort, dessen beschreibende Bedeutung der Verkehr entweder nicht erkennt oder, wenn er es im Sinne von "tatschlich" oder "wahr" versteht, nicht als beschreibenden Hinweis auf den Unternehmensgegenstand der Klgerin auffaût. Dies ziehen die Parteien auch nicht in Zweifel. Der Bestandteil "defacto" der Firma der Klgerin ist geeignet, im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen zu dienen. Denn dieser Teil der Firma weist anders als der beschreibende Zusatz "marketing" und die A n gabe der Rechtsform namensmûige Unterscheidungskraft auf. b) Eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Firmenbestandteil "defacto" der Klgerin und der Unternehmensbezeichnung der Beklagten hat das Ber u - fungsgericht verneint (§ 15 Abs. 2 Marken G). Dem kann nicht zugestimmt we r - den. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG, die unter Bercksichtigung aller maûgeblichen Umstnde vorzune h - men ist, besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der ei n - ander gegenberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Kennzeichens der Klgerin und dem wirtschaftlichen Abstand der Ttigkeitsg e - biete der Parteien (BGH, Urt. v. 28.1.1999 - I ZR 178/96, GRUR 1999, 492, 494 - 7 - = WRP 1999, 523 - Altberliner; BGH G RUR 2001, 1161, 1162 - CompuNet/ ComNet). Davon ist im Ansatz auch das Berufungsgericht ausgegangen. aa) Das Berufungsgericht hat jedoch die Prfung der Zeichenidentitt oder - hnlichkeit der sich gegenberstehenden Zeichen der Parteien auf einer unzutreffenden Grundlage vorgenommen. Es hat angenommen, die Zeichen der Parteien seien einander sehr hnlich. Whrend die Klgerin die schla g - wortartige Bezeichnung in Kleinschreibung verwende, sei der Anfangsbuchst a - be des Wortbestandteils "Defacto" in der Firmierung der Beklagten groû g e - schrieben. Zudem seien in den Unternehmensbezeichnungen der Parteien b e - schreibende Zustze enthalten. Die maûgeblichen Verkehrskreise, denen die Parteien ihre Dienstleistungen anbieten, seien Unternehmen. Diese seien mit Firmenbezeichnungen vertraut und achteten nicht lediglich in erster Linie auf schlagwortartige Verk r zungen. In die Beurteilung der Zeichenidentitt oder - hnlichkeit hat das Ber u - fungsgericht rechtsfehlerhaft die vollstndigen Unternehmensbezeichnungen der Parteien einbezogen und nicht allein "defacto" in der Firma der Klgerin dem Bestandteil "Defacto" der Firmierung der Beklagten gegenbergestellt. Zu Recht rgt die Revision, das Berufungsgericht sei deshalb unzulssigerweise von einer Reduzierung der sehr groûen Zeichenhnlichkeit durch die beschre i - benden Zustze ausgegangen. Bei der Prfung der Identitt oder Ähnlichkeit von Unternehmensken n - zeichen ist grundstzlich sowohl bei dem geschtzten Zeichen als auch dem Kollisionszeichen auf den Teil des gesamten Zeichens abzustellen, der geso n - derten kennzeichenrechtlichen Schutz genieût (vgl. BGH, Urt. v. 26.1.1960 - 8 - - I ZR 5/59, GRUR 1960, 296, 297 f. - Reiherstieg; BGH GRUR 2001, 1161, 1162 f. - CompuNet/ComNet; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 15 Rdn. 150; Ingerl/Rohnke , Markengesetz, § 5 Rdn. 40). Der Grund fr diesen selbstnd i - gen Schutz besteht in der Neigung des Verkehrs, lngere Firmenbezeichnu n - gen auf den (allein) unterscheidungskrftigen Bestandteil zu verkrzen (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.2001 - I ZR 139/99, WRP 200 2, 705, 707 - IMS). Davon ist im Streitfall fr das Zeichen der Klgerin (vgl. Abschnitt II 1a) auszugehen. Aber auch bei der Firmierung der Beklagten treten wegen fehle n - der Unterscheidungskraft die Bestandteile "Inkasso" als ausschlieûlich den Unternehmensgegenstand beschreibender Begriff und "GmbH" als Angabe der Rechtsform ebenfalls zurck. Es stehen sich somit als Klagezeichen "defacto" und als Kollisionszeichen "Defacto" gege n ber. Daraus folgt allerdings keine Zeichenidentitt, weil sich die gegenbe r - stehenden Zeichen durch die unterschiedliche Groû- und Kleinschreibung im Schriftbild unterscheiden (vgl. zur Markenhnlichkeit: Ingerl/Rohnke aaO § 14 Rdn. 141). Eine Zeichenidentitt ergibt sich auch nicht daraus, daû die Klg e - rin gelegentlich eine Schreibweise des Bestandteils "defacto" benutzt, die de r - jenigen in der Firmierung der Beklagten entspricht. Durch eine von ihrem U n - ternehmenskennzeichen abweichende Schreibweise kann die Klgerin keine Zeichenidentitt herbeifhren. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts liegt jedoch eine sehr groûe Zeichenhnlichkeit vor, die durch die beschre i - benden Zustze in den Firmi e rungen der Parteien nicht vermindert wird. - 9 - bb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dem Fi r - menbestandteil "defacto" der Klgerin komme durchschnittliche Kennzeic h - nungskraft zu. Die Kennzeichnungskraft einer Firmenbezeichnung wird durch den Grad der Eignung des Zeichens bestimmt, sich aufgrund seiner Eigenart und seines durch Benutzung erlangten Bekanntheitsgrades dem Verkehr als Name des Unternehmenstrgers einzuprgen (BGH, Urt. v. 30.3.1995 - I ZR 60/93, GRUR 1995, 507, 508 = WRP 1995, 615 - City-Hotel; Urt. v. 27.9.1995 - I ZR 199/93, GRUR 1996, 68, 69 = WRP 1997, 446 - COTTON LINE). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei "defacto" um ein gngiges Fremdwort, das nicht bertrieben hufig gebraucht wird und das es als Unternehmensbezeichnung auffllig und einprgsam e r - scheinen lût. Dem Zeichen kommt aufgrund dieser revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts von Haus aus durc h - schnittliche und keine hohe Kennzeic h nungskraft zu. Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft des Kennzeichens der Klg e - rin aufgrund Verkehrsbekanntheit hat das Berufungsgericht verneint. Die Vo r - lage von sechs Rechnungen hat es zum Beleg einer Zusammenarbeit mit b e - deutenden Geschftspartnern nicht ausreichen lassen. Die Rge der Revision, das Berufungsgericht htte die Klgerin nach § 139 ZPO auf die Notwendigkeit hinweisen mssen, weitere Rechnungen vorzulegen, hat keinen Erfolg. Die Revision zeigt nicht auf, welche Umstze mit welchen Geschftspartnern die Klgerin im Falle eines Hinweises zur Darlegung der Verkehrsbekanntheit i h - res Ze i chens vorgetragen und belegt htte. - 10 - Bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft hat das Berufungsgericht festgestellt, die Klgerin ginge zwar gegen andere Unternehmen mit dem Ziel vor, die Bezeichnung "defacto" nicht weiterzuverwenden. In diesem Zusa m - menhang hat das Berufungsgericht aber auch eine Beeintrchtigung der Ken n - zeichnungskraft des Firmenbestandteils "defacto" der Klgerin daraus abg e - leitet, daû weitere zwölf Firmen dieses Zeichen in hnlicher oder identischer Form fhren und teilweise in hnlichen Branchen wie die Klgerin ttig sind. Im Ansatz zutreffend weist die Revision darauf hin, diese Feststellungen des B e - rufungsgerichts rechtfertigten die Annahme einer Schwchung der Kennzeic h - nungskraft des Zeichens der Klgerin nicht. Eine derartige Schwchung, die einen Ausnahmetatbestand darstellt, setzt voraus, daû die Drittkennzeichen im Bereich der gleichen oder eng benachbarten Branchen oder Waren und in e i - nem Umfang in Erscheinung treten, der geeignet erscheint, die erforderliche Gewöhnung des Verkehrs an die Existenz weiterer Kennzeichen im Ähnlic h - keitsbereich zu bewirken (vgl. BGH GRUR 2001, 1161, 1162 - CompuNet/ ComNet). Der Umfang der Ttigkeit der Drittfirmen und die Bekanntheit ihrer Kennzeichen sind vom Berufungsgericht aber nicht im einzelnen festgestellt. Hierauf kommt es indes nicht an. Auch ohne die vom Berufungsgericht ang e - nommene Schwchung des Zeichens der Klgerin durch Drittkennzeichen ist keine ber den Durchschnitt hinausgehende Kennzeichnungskraft des Klag e - zeichens anzunehmen. Entgegen der Ansicht der Revision ist diese auch nicht der von der Klgerin vorgelegten Berichterstattung in den Nrnberger Nac h - richten vom ber ihr Unternehmen zu entnehmen. cc) Das Berufungsgericht ist von einer (allenfalls) ganz geringfgigen Branchennhe ausgegangen. An anderer Stelle bezeichnet es die Branche n - - 11 - nhe als minimal. Diese Beurteilung ist, was die Revision zu Recht rgt, durch die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gerechtfertigt. Es ist von einem zu geringen Grad der Branchennhe der Parteien ausgegangen. Fr die Beurteilung der Branchennhe kommt es in erster Linie auf die Produktbereiche und Arbeitsgebiete an, die nach der Verkehrsauffassung t y - pisch fr die Parteien sind (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.1990 - I ZR 298/88, GRUR 1990, 1042, 1044 f. = WRP 1991, 83 - Datacolor; GroûKomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 369). Anhaltspunkte fr eine Branchennhe knnen Berhrung s - punkte der Waren oder Dienstleistungen der Unternehmen auf den Mrkten sowie Gemeinsamkeiten der Vertriebswege und der Verwendbarkeit der Pr o - dukte und Dienstleistungen sein (vgl. BGH GRUR 1990, 1042, 1044 - Data- color; BGH GRUR 1997, 468, 470 - NetCom). In die Ttigkeitsbereiche der Parteien einzubeziehen sind aber auch naheliegende und nicht nur theoret i - sche Ausweitungen der Ttigkeitsbereiche (BGH, Urt. v. 29.10.1992 - I ZR 264/90, GRUR 1993, 404, 405 = WRP 1993, 175 - Columbus, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 120, 103). Im Einzelfall knnen auch Überschne i - dungen in Randbereichen der Unternehmensttigkeiten zu bercksichtigen sein (vgl. BGH GRUR 1990, 1042, 1045 - Datacolor; Gro û - Komm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 369; Ingerl/Rohnke aaO § 15 Rdn. 54). Das Berufungsgericht hat die Berhrungspunkte der Dienstleistungen der Parteien deshalb als nur sehr geringfgig eingestuft, weil die Ttigkeitsb e - reiche der Parteien bildlich betrachtet an entgegenstehenden Punkten der G e - schftsbeziehungen ansetzen, und zwar bei der Klgerin an deren Beginn und bei der Beklagten an deren Ende. Diesem Unterschied der Dienstleistung der Parteien hat das Berufungsgericht jedoch ein zu groûes Gewicht beigemessen. - 12 - Denn das Berufungsgericht hat auch festgestellt, daû die Klgerin sich im Ma r - ketingbereich fr andere Unternehmen bettigt und dabei zum Zwecke der A b - satzfrderung fr ihre Kunden ein von ihr betriebenes Call-Center einsetzt. Den Einsatz eines Call-Centers hat das Berufungsgericht fr die Ttigkeit der B e - klagten sogar als prgend angesehen und angenommen, deren besonderes Konzept bestehe in der direkten Ansprache der Schuldner, die nach der Da r - stellung der Beklagten nicht nur dazu diene, die Schuldner zu Zahlungen zu bewegen, sondern sie auch den Auftraggebern (Glubigern) als Vertragspar t - nern zu erhalten. Der Betrieb von Call-Centern durch die Parteien erweist sich danach nicht als Nutzung eines bloûen technischen Hilfsmittels. Vielmehr stellt die direkte Ansprache mit Hilfe von Call-Centern eine Gemeinsamkeit der Dienstleistung der Parteien fr ihre Kunden dar, die ber eine vom Berufung s - gericht angenommene uûerst geringe Branche n nhe hinausgeht. Ein Indiz fr Berhrungspunkte der Dienstleistungen der Parteien ist auch der Auftritt der Beklagten im Jahre 1997 auf der "DIMA", einer Messe fr Direktmarketing, deren Gegenstand sich mit dem Leistungsangebot der Klg e - rin deckt. Ist das Berufungsgericht von einem zu geringen Grad der Zeichenh n - lichkeit und der Branchennhe ausgegangen, kann die Verneinung der Gefahr von Verwechslungen der sich gegenberstehenden Zeichen keinen Bestand haben. Der Tatrichter wird danach den Grad der Branchennhe der Parteien auf der Grundlage der vorstehenden Ausfhrungen festzustellen und die Ve r - wechslungsgefahr neu zu beurteilen haben. Dabei wird er zu bercksichtigen haben, daû die Klgerin in der Revisionsinstanz ihre Firma gendert hat. Dies erfordert eine vom Berufungsgericht vorzunehmende Beurteilung, ob dem B e - - 13 - standteil "defacto" in der neuen Firma der Klgerin wiederum isoliert kennze i - chenrechtlicher Schutz z u kommt. Sollte das Berufungsgericht im erneut erffneten Berufungsrechtszug e i - ne unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne nicht bejahen, wird es auf der Grundlage des noch festzustellenden Grades der Branchennhe erneut zu beurteilen haben, ob eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne vorliegt. Von ihr ist - wie vom Berufungsgericht im rechtlichen Ansatz zutreffend angenommen - auszugehen, wenn der Verkehr zwar die Bezeichnungen selbst und die durch sie gekennzeichneten Unternehmen auseinanderhalten kann, aus den sich gegenberstehenden Zeichen aber auf organisatorische oder wirtschaftliche Zusammenhnge folgert (vgl. BGHZ 130, 134, 138 - Altenburger Spielkartenfabrik; BGH GRUR 1999, 492, 494 - Altberliner; BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 110/97, GRUR 2000, 608, 610 = WRP 2000, 529 - ARD -1). c) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klgerin stehe auch kein gegen die Fhrung der Internet-Adresse "" gerichteter Unte r - lassungsanspruch zu, kann danach ebenfalls keinen Bestand haben. aa) Die rechtliche Beurteilung dieses Anspruchs der Klgerin richtet sich nach dem Inkrafttreten des Markengesetzes zum 1. Januar 1995 nac h §§ 15, 5 MarkenG. Die neue Regelung schlieût in ihrem Anwendungsbereich als lex specialis den allgemeinen, aus Generalklauseln abgeleiteten Schutz aus (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2001 - I ZR 138/99, WRP 2002, 694, 696 f. - , zur Verffentlichung in BGHZ vorgesehen). - 14 - bb) Der Anspruch der Klgerin nach § 15 Abs. 2, Abs. 4, § 5 MarkenG, der Beklagten zu untersagen, die Internet-Adresse " " zu benu t - zen, setzt voraus, daû die Beklagte den Bestandteil "Defacto" in der Firma u n - berechtigt benutzt (vgl. Abschn. II 1 b). Andernfalls ist von dem Grundsatz au s - zugehen: Sind mehrere Unternehmen berechtigt, ein Zeichen zu fhren, ko m - men sie smtlich als Inhaber eines unter Verwendung des Zeichens gebildeten Domain-Namens (Internet-Adresse) in Betracht. In diesem Fall gilt fr die Ei n - tragung und Verwendung des Zeichens die Prioritt der Registrierung als D o - main-Name (vgl. BGH, Urt. v. 17.5.2001 - I ZR 216/99, GRUR 2001, 1061, 1064 = WRP 2001, 1286 - M; BGH WRP 2002, 694, 698 - ). Nicht maûgeblich ist dagegen, welches Unternehmen ber ein pri o - rittslteres Recht an dem Unternehmenskennzeichen im Sinne des § 6 Abs. 3 MarkenG verfgt. 2. Das Berufungsurteil kann ebenfalls nicht aufrechterhalten werden, soweit die Klage auf Einwilligung in die Lschung des Firmenbestandteils "Defacto" in der Firmierung der Beklagten abgewiesen worden ist. Bei dem A n - spruch auf Einwilligung in die Lschung des Firmenbestandteils handelt es sich um einen aus markenrechtlichen Bestimmungen abgeleiteten Beseitigungsa n - spruch (zum Beseitigungsanspruch vgl. BGH, Urt. v. 25.1.2001 - I ZR 120/98, GRUR 2001, 420, 422 = WRP 2001, 546 - SPA). Ob der Klgerin ein marke n - rechtlicher Unterlassungsanspruch nach §§ 15, 5 MarkenG gegen die Beklagte z u steht, steht aber nicht fest. - 15 - III. Auf die Revision der Klgerin war danach das Berufungsurteil aufz u - heben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurckzuverweisen. Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant Bscher
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