BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 23/10 Verkündet am: 28. September 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Kinderwagen GGV Art. 10 Abs. 1 und 2 , Art. 19 Abs. 1, Art. 89 Abs. 1 Buchst. d, Art. 91 Abs. 1 a) Eine Verfahrensaussetzung nach Art. 91 Abs. 1 GGV kommt nicht in B e- tracht, wenn die Verletzungsklage nach Art. 81 Buchst. a GGV vor dem A n- trag auf Nichtigerklärung nach Art. 52 GGV erhoben worde n ist. b) Eine Begehungsgefahr für ein Herstellen und Herstellenlassen eines das Klagemuster verletzenden Erzeugnisses im Gebiet der Europäischen Union besteht bei einem produzierenden Unternehmen bereits dann, wenn es en t- sprechende Erzeugnisse außerhalb d er Europäischen Union herstellen lässt und innerhalb der Europäischen Union anbietet und vertreibt. BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 23/10 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 28. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Born - kamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgeri chts Düsseldorf vom 30. Dezember 2009 wird zurückgewiesen. Die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und He r- ausgabe zur Vernichtung sowie die Feststellung der Schadense r- satzpflicht sind wirkungslos, soweit sie sich auf Verletzungshan d- lungen bez iehen, die nicht im Inland begangen sind. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/10 und die Beklagte 9/10. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine in den Niederlanden ansässige Gesellschaft, vertreibt weltweit Babyprodukte. Sie ist Inhaberin des am 3. Juli 2003 angemeldeten und am selben Tag für Kinderwagen eingetragenen sowie am 3. September 2003 bekanntgemachten nachstehend wiedergegebenen Gemeinschaftsgeschmacks - musters Nr. 000049655 - 0003 : 1 - 3 - Die Klägerin vertreibt sei t dem Jahr 2003 unter der Marke Quinny das nachfolgend dargestellte Kinderwagenmodell ZAPP : 2 - 4 - Vor der Anmeldung des Klagemusters erfolgte die Bekanntgabe der für Stroller /Poussette d'enfants (Kindersportwagen) international registrierten nachstehende n Geschmacksmuster DM/061845 , DM/061834 und DM/061846: DM/061845 DM/061834 DM/061846 3 - 5 - Ebenfalls vor der Anmeldung des Klagemusters wurden die nachstehe n- den , auszugsweise wiedergegebenen Patent - und Gebrauchsmusteranmeldu n- gen veröffen tlicht: Patentanmeldung Internationale Veröffentlichungsnummer WO 99/02389 Figuren 3 und 6 US - Design - Patent 442 895 US - Design - Patent 5 863 061 Figur 3 4 - 6 - US - Design - Patent 399 458 Figuren 1 und 2 US - Design - Patent 369 992 Figur 1 Gebrauchsmus teranmeldung DE 20208353 U1 Figur en 1 und 2 - 7 - Die Beklagte, eine in Süddeutschland ansässige GmbH, ist Herstellerin von Babyausstattungen. Sie bietet die im Klageantrag abgebildeten Kinderw a- gen der Modelle Fit und Kiss an . Die Klägerin hält di e Kinderwagen der Modelle Fit und Kiss der B e- klagten für unzulässige Nachahmungen ihres Gemeinschaftsgeschmacksmu s- ters. Sie hat die von der Beklagten vertriebenen Kinderwagen zudem als wet t- bewerbsrechtlich unlautere Nachahmung ihres Modells ZAPP bean standet. Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch genommen und die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Düsseldorf, Urteil vom 19. Febr uar 2009 - 14c O 294/08, juris). In der Berufungsinstanz hat die Klägerin beantragt, I. 1. die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu veru r- teilen, es zu unterlassen, Kinderwagen, die die nachstehenden Gestaltungsmerkmale aufweisen, im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft herzustellen und/oder herste l- len zu lassen, anzubieten und/oder anbieten zu lassen, in Verkehr zu bringen oder in Verkehr bringen zu lassen oder zu den vorstehend g e- nannten Zwecken zu besitzen: (1) elliptisch geformt er Rahmen aus Aluminiumstangen, dessen Ellipse n- form nur im oberen Bereich durch eine horizontal verlaufende Alum i- niumstange begrenzt wird; (2) Applikationen aus schwarzem Kunststoff an den Gelenkstellen und am unteren Ende des Rahmens; (3) Griffe aus schwa rzem Kunststoff, die die äußeren Streben des Ra h- mens fortsetzen und nach vorne zeigen; (4) horizontal verlaufende Verbindung der Griffe mit einem schwarzen Kunststoffversatzstück um das sich in der Mitte befindende Gelenk herum; 5 6 7 8 9 - 8 - (5) Sitzfläche aus gespannt em Stoff, die den Rahmen ausfüllt und in den Rahmen eingespannt ist; (6) hängemattenartige Form der Sitzfläche, die einstufig in den Stoff ei n- gelassen ist; (7) zwei Räder im hinteren Bereich, die durch Aluminiumstangen pfeila r- tig mit zwei im Abstand vonein ander angeordneten Rädern an der Spitze des Pfeilsegments verbunden sind; wenn diese wie nachfolgend abgebildet gestaltet sind: Modell Fit 2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I 1 bezeichneten Handlungen begangen hat und zwar unter Angabe a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vo r- besitzer; b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüssel t nach Liefermengen, zei - ten und preisen und unter Angabe der Namen und Anschriften der Abnehmer; c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagehöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet; d) der nach den einzelnen Ko stenfaktoren aufgeschlüsselten Gest e- hungskosten und des erzielten Gewinns; 3. die Beklagte zu verurteilen, die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend Ziffer I 1 an einen von der Klägerin zu beauftragenden G e- richtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben; - 9 - II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der diese r durch die vorstehend zu Ziffer I 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (OLG Düsseldorf, WRP 2011, 614). Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, die R e- vision zurückzuweisen. Während des Revisionsverfahrens hat die Klägerin den Auskunfts - und Vernichtungsanspruch sowie den Schadensersatzanspruch auf Verletzung s- handlungen im Inland beschränkt. Di e Beklagte hat der darin liegenden Klag e- rücknahme zugestimmt. Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin verfolgten Unterla s- sungsanspruch nach Art. 10 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 89 Abs. 1 Buchst. a GGV und d ie Ansprüche auf Auskunft und Vernichtung gemäß Art. 89 Abs. 1 Buchst. d GGV in Verbindung mit § 43 Abs. 1 , § 46 GeschmMG , § 242 BGB sowie den Schadensersatzanspruch nach Art. 89 Abs. 1 Buchst. d GGV in Verbindung mit § 42 Abs. 2 G eschmMG für begründet era chtet. Hierzu hat es ausgeführt: Dem Klagemuster komme ein weiter Schutzbereich zu. Der Entwerfer e i- nes Kinderwagens habe nur wenige funktionale Vorgaben zu beachten. Er ve r- füge deshalb über einen großen Gestaltungsspielraum. Das Klagemuster setze sich erheblich vom vorbekannten Formenschatz ab. Die angegriffenen Kinde r- 10 11 12 13 14 - 10 - wagenmodelle mit den Bezeichnungen Kiss und Fit erweckten beim info r- mierten Betrachter keinen anderen Gesamteindruck als das Klagemuster. Dem eingetragenen Muster sei die Verwendung be stimmter Materialien nicht zu en t- nehmen. Der die Materialien umfassende Klageantrag stelle sich danach als eine Einschränkung des Klageanspruchs dar. In den angegriffenen Modellen seien mit Ausnahme der Stützkonstruktion die Merkmale nahezu identisch übern ommen worden, die das Klagemuster prägten. Die unterschiedlich gesta l- tete n Stützkonstruktion en sei en nicht geeignet, den Gesamteindruck zu ändern. Der Frontbügel, das Dach und die Aufbewahrungstasche der angegriffenen Modelle Kiss und Fit seien Zubehör , das bei der Beurteilung des Gesamtei n- drucks außer Betracht zu bleiben habe. Der Klägerin stehe dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Die Beklagte habe das Klagemuster fahrlässig verletzt. Der Auskunftsa n- spruch folge aus Art. 89 Abs. 1 Bu chst. d GGV in Verbindung mit § 46 GeschmMG und § 242 BGB. Die Klägerin könne auch die Herausgabe der i m Besitz und Eigentum der Beklagten befindlichen rechtsverletzenden Erzeugni s- se beanspruchen. Die Vernichtung sei nicht unverhältnismäßig. Auf die laute r- keitsrechtlichen Ansprüche, die nur hilfsweise geltend gemacht worden seien, komme es nicht an. B. Die Revision hat keinen Erfolg. I. Gegenstand des Rechtsmittels sind die Verurteilung nach dem Klag e- antrag zu I 1 und - nach teilweiser Klagerücknahme im Revisionsrechtszug - die Verurteilung zur Auskunftserteilung und Herausgabe zur Vernichtung sowie die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung nach den Klageanträgen zu I 2 und 3 sowie zu II für im Inland begangene Rechtsverletzungen. Soweit die Kl ä- gerin die Verurteilung nach den Klageanträgen zu I 2 und 3 sowie II für Verle t- 15 16 17 - 11 - zungshandlungen in anderen Mitgliedstaaten begehrt hat, hat sie die Klage wirksam zurückgenommen (§ 269 ZPO). I I . Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu pr ü- fen ist, folgt aus Art. 82 Abs. 1 GGV. Die Beklagte hat ihren Sitz in Deutschland. Für die internationale Zuständigkeit kommt es nicht darauf an, dass die Bekla g- te nicht im Zu ständigkeitsbereich des Landgerichts Düsseldorf als Gemei n- schafts geschmacksmuster gericht geschäftsansässig ist, sondern im Bezirk des Oberlandesgerichts München, für den das Landgericht München I Gemei n- schaftsgeschmacksmustergericht ist. Dies berührt nur d ie örtliche Zuständigkeit, die der revisionsgerichtlichen Nachprüfung entzogen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2010 - VIII ZR 341/09, NJWRR 2011, 72 Rn. 1). I II. Der Klägerin steht gegen die Beklagte der geltend gemachte gemei n- schaftsweite Unterl assungsanspruch wegen Verletzung des Gemeinschaftsg e- schmacksmusters Nr. 000049655 - 0003 nach Art. 19 Abs. 1 und Art. 89 Abs. 1 Buchst. a GGV zu. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass im vo r- liegenden Verletzungsverfahren nach Art. 85 Abs. 1 Satz 1 GGV von der Rechtsgültigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters und damit vom Vorliegen der Schutzvoraussetzungen (Art. 4 Abs. 1 GGV) der Ne u- heit (Art. 5 GGV) und der Eigenart (Art. 6 GGV) sowie vo m Fehlen von Schut z- ausschli eßungsgründen (Art. 8, 9 GGV) auszugehen ist. Im Streitfall besteht auch kein Anlass, das vorliegende Verfahren im Hi n- blick auf den gegen das Klagemuster ger ichteten Antrag auf Nichtig erklärung (Art. 52 GGV) auszusetzen. Die Voraussetzungen des Art. 91 Abs. 1 GGV für 18 19 20 21 - 12 - ei ne Aussetzung liegen nicht vor. Die Bestimmung sieht eine Verfahrensau s- setzung vor, wenn vor Erhebung einer Klage im Sinne des Art. 81 GGV die Rechtsgültigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters bereits aufgrund einer Widerklage vor einem Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht angegriffen oder beim Amt bereits ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des eingetrag e- nen Gemeinschaftsgeschmacksmusters gestellt worden ist. Das vorliegende Verfahren betrifft zwar eine Verletzungsklage nach Art. 81 Buchst. a GGV. Der Antrag auf Nichtigerklärung vom 14. Mai 2010 ist aber nach Erhebung der vo r- liegenden Verletzungsklage gestellt worden. Eine Aussetzung des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 3 GGV in Verbindung mit § 148 ZPO kommt ebenfalls nicht in Betrac ht. Ob ein Verletzungsverfahren im Hinblick a uf einen Antrag auf Nichtig erklärung nach § 148 ZPO auszusetzen ist, entscheidet sich anhand der Abwägung der Erfolgsaussichten des Verfa h- rens auf Nichtigerklärung und der mit der Aussetzung verbundenen Prozes s- v erzögerung (vgl. BGH, Urteil vom 28. August 2003 - I ZR 257/00, BGHZ 156, 112, 119 - Kinder I ; Urteil vom 25. Januar 2007 - I ZR 22/04, BGHZ 171, 89 Rn. 17 - Pralinenform I). Der An trag auf Nichtig erklärung ist erst während des Revisionsverfahrens gestellt worden. Mit der Aussetzung des Verfahrens wäre eine unzumutbare Verfahrensverzögerung verbunden, die die Klägerin in A b- wägung mit den Erfolgsaussichten des Verfahrens auf Erklärung der Nichtigkeit nach Art. 52 Abs. 1 GGV im Interesse einer effektiven Rech tsverfolgung nicht hinnehmen muss. 2. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass das Modell Fit das Klagemuster verletzt, weil das angegriffene Muster beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck als das Klagemuster erweckt und d aher in dessen Schutzbereich fällt (Art. 10 Abs. 1 GGV). 22 23 - 13 - a) Bei der Bestimmung des Schutzumfangs des Klagemusters ist nach Art. 10 Abs. 2 GGV - ebenso wie bei der Beurteilung der Eigenart nach Art. 6 Abs. 2 GGV - der Grad der Gestaltungsfreiheit des En twerfers bei der Entwic k- lung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen. Dabei besteht zwischen dem Gestaltungsspielraum des Entwerfers und dem Schutzumfang des Musters eine Wechselwirkung. Eine hohe Musterdichte und damit ein kleiner Gesta l- tungs spielraum des Entwerfers führ en zu einem engen Schutzumfang des Mu s- ters mit der Folge, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informie r- ten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen können. Dagegen fü h- ren eine geringe Musterdichte und damit ein gr oßer Gestaltungsspielraum des Entwerfers zu einem weiten Schutzumfang des Musters, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer möglicherweise keinen a n- deren Gesamteindruck erwecken (vgl. BGH, Urteil vom 19 . Mai 2010 - I ZR 71 /08, GRUR 2011, 142 Rn. 17 = WRP 2011, 100 - Untersetzer; KG, ZUM 2005, 230, 231; ö OGH, GRUR Int. 2008, 523, 525; vgl. auch Begründung zum Regierungsentwurf des Geschmacksmusterreformgesetzes, BT - Drucks. 15/1075, S. 52 zu § 38 GeschmMG). Der bereits vor Um setzung der Richtlinie 98/71/EG durch das Geschmacksmusterreformgesetz anerkannte Grundsatz, dass der Schutzumfang eines Geschmacksmusters von dessen Abstand zum vorb e- kan n ten Formenschatz abhängt, gilt daher nach wie vor und ist auch für die B e- stimmung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach Art. 10 Abs. 2 GGV maßgeblich (vgl. BGH, GRUR 2011, 142 Rn. 17 - Unterse t- zer; BGH, Urteil vom 24. März 2011 - I ZR 211/08 , GRUR 2011, 1112 Rn. 32 = WRP 2011, 1621 - Schreibgeräte; OLG Frankfurt, GRUR - RR 2009, 16, 18; Koschtial , GRUR Int. 2003, 973, 977; D. Jestaedt, GRUR 2008, 19, 22 ; vgl. auch EuG , Urt eil v om 18. März 2010 - T 9/07, Slg. 2010, II - 981 = GRUR Int. 2010, 602 Rn. 72 - Grupo Promer/HABM ). Von diesen Maßstäben ist auch das Berufungsgericht ausgegangen und ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Klagemuster über einen weiten Schutzumfang verfügt. 24 - 14 - aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass das Klagemuster fo l- gende prägende Merkmale aufweist: (1) elliptisch geformter Rahmen aus me tallisch - hellen Stangen, dessen Ellipse n- form nur im oberen Bereich durch eine horizontal verlaufende metallisch - helle Stange begrenzt wird; (2) Applikationen aus schwarzem Material an den Gelenkstellen und am unt e- ren Rand des Rahmens; (3) Griffe aus schwar zem Material, die die äußeren Streben des Rahmens for t- setzen und nach vorne zeigen; (4) horizontal verlaufende Verbindung der Griffe mit einem schwarzen Versat z- stück um das sich in der Mitte befindende Gelenk herum; (5) Sitzfläche aus gespanntem Stoff, die den Rahmen ausfüllt und in den Ra h- men eingespannt ist; (6) hängemattenartige Form der Sitzfläche, die einstufig in den Stoff eingela s- sen ist; (7) zwei Räder im hinteren Bereich, die durch metallisch - helle Stangen pfeilartig mit zwei im Abstand voneinander angeordneten Rädern an der Spitze des Pfeilsegments verbunden sind; (8) zwei metallisch - helle Stangen, die jeweils von den hinteren Rädern zu einem Verbindungsstück unter der Sitzfläche führen, von dem aus ein weiteres Verbindungsrohr zur vorderen Spitze führt; (9) zwei metallisch - helle Stangen, die von dem Mittelgelenk der Seitenstangen gleichfalls zu dem Verbindungsstück führen. bb) Entgegen der Ansicht der Revision ist im Hinblick auf den vorbekan n- ten Formenschatz kein Vergleich der einzelnen das Kla gemuster prägenden Elemente mit den einzelnen Merkmalen vorbekannter Modelle vorzunehmen, sondern jeweils der Gesamteindruck des Klagemusters mit jed em Muster aus dem vorbekannten Formenschatz zu vergleichen. Für die Frage, welchen A b- stand das Klagemuster vom vorbekannten Formenschatz einhält, kommt es nicht auf einen Vergleich einzelner Merkmale des Klagemusters mit einzelnen Merkmalen vorbekannter Muster an. Maßgeblich ist vielmehr der jeweilige G e- samteindruck der sich gegenüberstehenden Muster, der darüb er entscheidet, wie groß die Ähnlichkeit des Klagemusters mit dem vorbekannten Forme n- schatz ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2010 - I ZR 89/08, BGHZ 185, 224 25 26 - 15 - Rn. 33 - Verlängerte Limousinen; BGH, GRUR 2011, 142 Rn. 17 - Untersetzer; Ruhl, Gemeinschaftsg eschmacksmuster, 2. Aufl., Art. 10 Rn. 4; Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, 4. Aufl., § 38 Rn. 21). Diese Beurteilung hat das Berufungsgericht seiner Prüfung zutreffend zugrunde gelegt. Die - ohnehin weitgehend auf tatrichter lichem Gebiet liegende - Beurte i- lung des Gesamteindrucks der einzelnen Muster des vorbekannten Fo r- menschatzes durch das Berufungsgericht lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. (1) Das Berufungsgericht hat angenommen, das Geschmacksmuster DM/0618 45 der H . GmbH & Co. KG verfüge ebenso wie das Klagemuster über Applikationen aus schwarzem Material. Es weise aber keine elliptische Gestaltung des Rahmens auf; die Stangen des Rahmens liefen nur im unteren Bereich spitz zu. Auch die pfeilartige Fahrw erkkonstruktion des Klagemusters fehle, weshalb das Vergleichsmuster eher den Eindruck eines herkömmlichen Kinderwagens hervorrufe und im Gesamteindruck deutlich vom Klagemuster abweiche. Ohne Erfolg hält die Revision dem entgegen, der untere Teil des M usters DM/061845 sei ellipsenförmig ausgestaltet. Auch wenn die Rahmenstangen des Musters DM/061845 im unteren Teil gebogen - oder wie die Revision ge l- tend macht - ellipsenförmig ausgestaltet sind, ist der Gesamteindruck des in Rede stehenden Musters und d es Klagemusters trotz der schwarzen Applikat i- on deutlich verschieden. Das Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die weiteren Muster der H . GmbH & Co. KG sich noch weiter vom Klagemuster 27 28 29 30 - 16 - unterscheiden als das Muster DM/061845, we il das Muster DM/061834 nur ein Vorderrad aufweist und das Muster DM/061846 über eine vierrädrige Anor d- nung verfügt. (2) Nach den Feststellungen des Berufungsge richts weisen das Modell Gecko und die Patentanmeldung WO 99/02389 einen deutlich anderen G e- samteindruck als das Klagemuster auf. Die Ellipsenform sei bei den vorbekan n- ten Modellen nicht geschnitten, weil eine horizontal verlaufende Stange im ob e- ren Bereich fehle. Die Fahrwerkskonstruktion unterscheide sich vom Klagemu s- ter durch das kla ssische vierrädrige Fahrgestell . Die Sitzfläche sei nicht in den Rahmen eingespannt und im Zentrum der Ellipse finde sich eine Sitzschale. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision greift sie auch nicht an. Sie meint vielmehr, charakte ristisches Element des Modells Gecko sei die Ellipsenform. Auf den von der Revision in diesem Zusamme n- hang vorgenommenen Vergleich eines einzelnen Elements des Klagemusters mit einem Element des Modells Gecko kommt es aber nicht an. (3) Das Berufun gsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Gebrauchsmusterschrift DE 202 08 353 U 1 keinen Kinderwagen, sondern nur ein Gestell zeigt , bei dem zwar die Radaufhängung pfeilförmig ausgestaltet ist, dem aber die für das Klagemuster charakteristische Ellipsenform fehlt. Dagegen erinnert die Revision mit Ausnahme eines Hinweises auf Applikationen aus Kunststoff am unteren Ende des Rahmens und an den Gelenkstellen und die pfeilartige Ausgestaltung der Stangen nichts. Die Applikationen ändern aber nichts daran, dass das in der Gebrauchsmusterschrift wiedergegebene Gestell und das Klagemuster sich deutlich unterscheiden. Entsprechendes gilt für die weitere Rüge der Revision. Die pfeilartige Ausgestaltung der zwei Stangen hat das Berufungsgericht berücksich tigt. Die Anordnung doppelter Räder findet sich 31 32 33 - 17 - im Klagemuster nur vorne. A m unterschiedlichen Gesamteindruck ändern die se Merkmale nichts. Auf den von der Revision durchgeführten Vergleich einzelner Merkmale des Klagemusters und des in der Gebrauchsmuster schrift abgebild e- ten Modells kommt es aus Rechtsgründen nicht an. (4) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Abbildungen der US - Design - Patentschriften 369 992 und 442 89 5 k eines der charakteristischen Merkmale des Klagemusters wiedergeben. Dageg en wendet sich die Revision nur insoweit, als sie geltend macht, die Patentschrift 369 992 zeige eine hä n- gende Sitzplatzgestaltung. Das trifft zwar zu, ändert aber an dem vom Ber u- fungsgericht angenommenen Ergebnis nichts, nach dem der Rahmen des in der Pat entschrift wiedergegebenen Modells anders als beim Klagemuster von der Sitzbespannung verborgen wird. (5) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Modelle der US - Design - Patentschriften 5863061 und 399 458 gewisse Ähnlichkeiten mit dem Klagemuster im Hinblick auf die Griffgestaltung aufweisen, im Übrigen aber vö l- lig anders gestaltet sind. Auch diese tatrichterlichen Feststellungen des Ber u- fungsgerichts sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Daran ändert auch die Rüge der Revision nichts, das B erufungsgericht habe bei den Abbi l- dungen in den Patentschriften die horizontal verlaufende Verbindung der Griffe außer Acht gelassen. Die Revision zeigt schon nicht auf, dass die Beklagte in den Tatsacheninstanzen eine entsprechende Übereinstimmung geltend g e- macht hat. Im Übrigen ändert dieses Merkmal an dem Ergebnis der Beurteilung des Berufungsgerichts nichts. Entgegen der Ansicht der Revision bestehen bei dem in der Patentschrift 399 458 wiedergegebenen Modell auch keine Übe r- einstimmungen mit dem Klagemu ster in der Sitzgestaltung. 34 35 - 18 - (6) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Ber u- fungsgerichts, der Entwerfer von Kinderwagen verfüge über einen großen G e- staltungsspielraum, weil er nur wenige Vorgaben beachten müsse. Auf den g e- genteilige n Vortrag der Beklagten in den Instanzen brauchte das Berufungsg e- richt nicht weiter einzugehen. Er erschöpft sich in der allgemeinen Darstellung, bei Kinderwagen seien zahlreiche technische und sicherheitsrelevante Vorg a- ben zu berücksichtigen, ohne dass di e Beklagte angeführt hat, dass und in we l- chem Umfang dadurch der Gestaltungsspielraum des Entwerfers eingeengt wird. b) Das Berufungsgericht hat angenommen, beim Modell Fit der Bekla g- ten seien die Merkmale (1) bis (7) des Klagemusters nahezu identisch übe r- nommen worden. Der Rahmen weise die gleiche durch die obere Stange (Merkmal 4) geschnittene Ellipsenform (Merkmal 1) des Klagemusters auf. Ebenso finde sich die Form der geschnittenen Ellipse bei der Fahrwerkgesta l- tung (Merkmal 7) wieder. Der Rahmen w erde ebenfalls durch zwei schwarze Griffe begrenzt, die nach vorne zeigten (Merkmal 3). Die Griffe würden beim Modell Fit der Beklagten anders als beim Klagemuster nach oben hin breiter. Dies beeinflusse den Gesamteindruck des Klagemusters aber nicht wes entlich. Das angegriffene Modell übern e hme weiter die Merkmale (5) und (6) des Kl a- gemusters. Der Stoff der Sitzbespannung sei in den Rahmen eingespannt; bei beiden Mustern bleibe der Rahmen dadurch vollständig sichtbar. Die unte r- schiedliche Spannung des St offs - beim Klagemuster sei der Stoff straff g e- spannt und beim Modell Fit der Beklagten eher locker gehalten - präge den Gesamteindruck weniger als der sichtbare Rahmen. Weniger bedeutungsvoll für den Gesamteindruck seien die Unterschiede zwischen dem Kl agemuster und dem Modell der Beklagten bei der Stufengestaltung. Das Klagemuster ze i- ge nur eine Stufe, während das Modell Fit eine weitere Stufe für die Füße aufweise. Die Merkmale (8) und (9) der Stützkonstruktion des Klagemusters 36 37 - 19 - fänden sich nicht in g leicher Weise beim angegriffenen Modell Fit . Die Unte r- schiede seien indessen nicht geeignet, den Gesamteindruck zu ändern. Der informierte Benutzer werde die Stützkonstruktion als eher technisch bedingt ansehen. Bei dem Vergleich mit dem Klagemuster hätt en beim angegriffenen Modell Fit der Frontbügel, das Dach und die Aufbewahrungstasche außer B e- tracht zu bleiben. Die se Teile würden bei der Auslieferung nur mitgeliefert. Sie müss t en vom Benutzer des Kinderwagens noch montiert werden. Es handele sich um Zubehör, das der informierte Betrachter bei der Beurteilung des G e- samteindrucks außer Betracht lasse. Die Übernahme des in Form einer g e- schnittenen Ellipse gestalteten Rahmens und Fahrwerks sowie der eingespan n- te Stoff, der den Rahmen sichtbar lasse, wirke sich auf den Gesamteindruck besonders aus, weil sich das Klagemuster gerade durch diese Merkmale vom vorbekannten Formenschatz abhebe. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat den Gesamteindruck des Klagemusters und des a n- gegriffenen Musters rechtsfehlerfrei bestimmt. aa) Entgegen der Rüge der Revision sind die Merkmale (1) bis (7) des Klagemusters für dessen Gesamteindruck ebenfalls prägend. Sie sind in ihrem Zusammenwirken nicht vorbekannt und d em informierten Benutzer deshalb auch nicht geläufig (dazu Rn . 26 bis 36 ). Zu Recht ist das Berufungsgericht d a- von ausgegangen, dass diese Merkmale bestimmend für den Gesamteindruck des Klagemusters sind und sich in nahezu identischer Form auch in dem ang e- griffenen Modell Fit der Beklagten wiederfinden. bb) Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei bei seiner Beurteilung von einem falschen Maßstab ausgegangen. Es hätte berücksichtigen müssen, dass der informierte Benutzer bei teuren Erzeugnissen und solchen, die äuße r- 38 39 40 - 20 - lich sichtbar benutzt werden und mit denen er ständig konfrontiert werde, eine größere Aufmerksamkeit walten lasse. Auch mit diesem Vorbringen dringt die Revision nicht durch. Das Ber u- fungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffe n, dass auf dem Produktse k- tor der Kinderwagen der informierte Benutzer ein gegenüber anderen Gege n- ständen gesteigertes Interesse am Produktdesign hat. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang auch keinen Vortrag der Beklagten übergangen. Der von der Revision in Bezug genommene Vortrag lässt k einen Rückschluss auf ein in diesem Sinn gesteigertes Interesse des informierten Benutzers am Produktdesign von Kinderwagen zu, so dass vorliegend von den allgemeinen Maßstäben auszugehen ist, die für den Grad de r Aufmerksamkeit des in formie r- ten Benutzers gelten (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 20. November 2011 - C281/10, GRUR Int. 2012, 43 Rn. 59 - PepsiC o . ) . cc) Die Revision macht vergeblich geltend, das Berufungsgericht sei nur von den übereinstimmenden Merk malen ausgegangen und habe Gewicht und Umfang der Unterschiede zu Unrecht außer Betracht gelassen. Es habe auch die Merkmale, die einen besonderen Abstand zum Formenschatz aufwiesen, nicht gewichtet. Das betreffe die Stützkonstruktion und die vordere Radau fhä n- gung. (1) Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht die überei n- stimmenden Merkmale in ihrer Bedeutung für die Frage, ob das angegriffene Modell Fit der Beklagten keinen anderen Gesamteindruck hervorruft, näher gewichtet. In die Beur teilung hat das Berufungsgericht auch die Unterschiede zwischen den Mustern und die Bedeutung dieser Unterschiede für die Frage einbezogen , ob dadurch ein vom Klagemuster abweichender Gesamteindruck erweckt wird. 41 42 43 - 21 - (2) Die Ausführungen, aufgrund deren da s Berufungsgericht angeno m- men hat, das angegriffene Muster der Beklagten rufe keinen anderen Gesam t- eindruck als das Klagemuster hervor, halten auch im Übrigen der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Feststellung des übereinstimmenden Gesamteindrucks der sich g e- genüberstehenden Muster liegt im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet. In der Revisionsinstanz ist nur zu prüfen, ob der Tatrichter einen zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt, nicht gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen und kein e wesentlichen Umstände unberücksichtigt gelassen hat. Ohne Erfolg macht die Revision in diesem Zusammenhang geltend, das Berufungsgericht habe die Unterschiede zwischen den Mustern nicht zutreffend erfasst. Der in der Form der geschnittenen Ellipse ge staltete Rahmen des Kl a- gemusters sei nicht identisch übernommen. Der optische Eindruck der Ellipse werde beim angegriffenen Muster dadurch eingeschränkt, dass der Stoff mit der Fußstufe ende und dort die nach vorne gewölbte Kunststoffapplikation beginne. D ie Aluminiumstangen des Rahmens seien beim Verletzungsmuster nicht wie beim Klagemuster kreisrund , sondern oval gehalten. Die schwarzen Kunststof f- applikationen an den Gelenkstangen und an der Spitze des Wagens hätten aufgrund ihrer Vorbekanntheit nur ein g eringes Gewicht bei der Beurteilung des Gesamteindrucks. Die Kunststoffapplikationen des angegriffenen Musters und des Klagemusters unterschieden sich. Die Griffgestaltung sei üblich. Die hor i- zontal verlaufenden Streben mit dem Faltmechanismus gehörten zum vorb e- kannten Formenschatz. Die Gestaltung der Sitzfläche n des Klagemusters und des angegriffenen Musters sei unterschiedlich. Der verschiedenen Z ahl der St u- fen der Muster komme entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts Bedeutung für den Gesamteindruck zu . Die pfeil förmige Gestaltung der unteren Streben gehöre zum vorbekannten Formenschatz. Der unterschiedlichen Ausformung 44 45 46 - 22 - der Muster unterhalb des Sitzes komme erhebliches Gewicht für die Besti m- mung des Gesamteindrucks zu. Mit dieser von der Beurteilung des Berufungsgerichts abweichenden Würdigung und Gewichtung einzelner Merkmale des Klagemusters und des angegriffenen Modells Fit der Beklagten zeigt die Revision keinen Rechtsfe h- ler des Berufungsgerichts auf. Sie setzt vielmehr in unzulässiger Weise ih re eigene Auffassung an die Stelle derjenigen des Tatrichters. (3) Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Revision dagegen, dass das Berufungsgericht in die Beurteilung des Gesamteindrucks des angegriff e- nen Musters nicht den Frontbügel, das Dach und die Aufbewahrungstasche einbezogen hat. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass diese Teile Zubehör sind, dessen Montage im Belieben des Benutzers steht. Sie haben außer Betracht zu bleiben, wenn die Klägerin ein Verbot der Verle t- zungsfo rm ohne die Zubehörteile verfolgt, wie dies vorliegend der Fall ist. En t- gegen der Ansicht der Revision verfehlt der Unterlassungsantrag danach auch nicht die konkrete Verletzungsform. c) Der Klägerin steht danach ein unionsweiter Unterlassungsanspruch z u. Dies folgt aus Art. 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 GGV, nach dem das Gemei n- schaftsgeschmacksmuster einheitlich ist und sich in den Wirkungen auf die g e- samte Gemeinschaft erstreckt. Eine Verletzungshandlung, die in einem Mi t- gliedstaat begangen wird, begründet in der Regel eine Begehungsgefahr für das gesamte Gebiet der Europäischen Union (vgl. BGHZ 18 5, 224 Rn. 56 - V erlängerte Limousinen , mwN). Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Unte r- lassungsanspruch auch das Herstellen und Herstelle nlassen des Modells Fit 47 48 49 50 - 23 - der Beklagten umfasst. Nach Art. 19 Abs. 1 GGV gewährt das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es durch Herstellung, Anbieten, Inverkehrbringen, Einfuhr oder Ausfuhr eines Erzeugnis ses zu benutzen. Das Berufungsgericht hat eine Begehungsgefahr für ein Herstellen oder Herstellenlassen des angegriffenen Musters in dem Gebiet der Europäischen Union zwar nicht festgestellt. Dies ist jedoch unschädlich, weil der Senat au f- grund des unst reitigen Parteivorbringens das Vorliegen einer Begehungsgefahr bejahen kann. Die Beklagte ist kein reines Handelsunternehmen, sondern selbst He r- stellerin von Babyausstattungen. Sie hat zwar bestritten, die streitbefangenen Erzeugnisse selbst herzustell en oder in der Europäischen Union herstellen zu lassen. Dass sie die Erzeugnisse außerhalb des Gebiets der Europäischen Union herstellen lässt, hat sie aber nicht in Abrede gestellt. Da die Frage des Produktionsstandorts oder einer Eigen - oder Auftragsfert igung bei einem pr o- duzierenden Unternehmen in erster Linie eine Kostenfrage ist, die sich fortla u- fend ändern kann, ist vorliegend auch von einer Begehungsgefahr für ein He r- stellen oder Herstellenlassen innerhalb der Europäischen Union durch die Kl ä- gerin au szugehen. 3. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass auch das a n- gegriffene Muster Kiss das Klagemuster verletzt, weil es beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt (Art. 10 Abs. 1 GGV). Nach den Feststellungen des Be rufungsgerichts unterscheidet sich das Modell Kiss allein dadurch von dem Modell Fit , dass die beiden Vorderräder etwas weiter auseinanderstehen. Dieser Unterschied rechtfertigt keine andere Beurteilung des mit dem Klagemuster übereinstimmenden Gesamte indrucks als beim M o- 51 52 53 - 24 - dell Fit der Beklagten. Insoweit gelten die vorstehenden Erwägungen entspr e- chend ( Rn. 23 bis 5 1 ). IV . Der Klägerin steht der begehrte Schadensersatzanspruch nach Art. 89 Abs. 1 Buchst. d GGV in Verbindung mit § 42 Abs. 2 GeschmMG a nalog zu, soweit er auf im Inland begangenen Verletzungshandlungen beruht. En t- sprechendes gilt für den Auskunfts - und den Vernichtungsanspruch. 1. Die Beurteilung der Schadensersatzansprüche der im Inland bega n- genen Verletzungen der Klagemuster richtet sich nach deutschem Recht. Gemäß Art. 89 Abs. 1 Buchst. d GGV bestimmen sich andere als die in Art. 89 Abs. 1 Buchst. a bis c GGV angeführten Anordnungen im Falle einer bereits erfolgten oder drohenden Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacks - musters na ch der Rechtsordnung des Mitgliedstaats einschließlich seines Inte r- nationalen Privatrechts, in dem die Verletzungshandlungen begangen sind oder drohen. Zu der Anordnung von Sanktionen nach Art. 89 Abs. 1 Buchst. d GGV zählen Schadensersatzansprüche. Aufgru nd der Verweisung in Art. 89 Abs. 1 Buchst. d GGV ist danach deutsches Internationales Privatrecht für die Frage maßgeblich, welches Recht auf Schadensersatzansprüche anzuwenden ist, die auf Verletzungshandlungen beruhen, die in Deutschland begangen sind ( vgl. BGHZ 185, 224 Rn. 59 - V erlängerte Limousinen). Nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom - II - VO) am 11. Januar 2009 ist gemäß ihrem Art. 8 Abs. 2 bei außervertr aglichen Schul d- verhältnissen aus einer Verletzung von gemeinschaftsweit einheitlichen Rec h- ten des geistigen Eigentums auf Fragen, die nicht unter den einschlägigen Rechtsakt der Gemeinschaft - hier die Gemeinschaftsgeschmacksmusterve r- 54 55 56 57 - 25 - ordnung - fallen, das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Verletzung begangen wurde. Maßgeblich für die in Deutschland begangenen Rechtsverle t- zungen ist danach deutsches Recht. Für den Zeitraum vor Inkrafttreten der Rom - II - VO gilt nichts anderes, weil sich die Ansprüch e im Fall der Verletzung gewerblicher Schutzrechte auch z u- vor nach dem Recht des Schutzlandes richteten, das heißt nach dem Recht desjenigen Staates, für dessen Gebiet der Immaterialgüterschutz in Anspruch genommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - I ZR 42/04, GRUR 2007, 691 Rn. 22 = WRP 2007, 996 - Staatsgeschenk). Die Klägerin kann dem Grunde nach in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 GeschmMG Schadensersatz aufgrund von Rechtsverletzungen, die im Inland begangen sind, beanspruchen (vgl. BGHZ 185, 224 Rn. 62 - V erlä n- gerte Limousinen). Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte die Klagemuster der Klägerin zumindest fahrlässig verletzt. Das lässt keinen Rechtsfehler erke n- nen. 2. Der Auskunfts - und der Vernichtungsanspruch nac h Art. 89 Abs. 1 Buchst. d GGV in Verbindung mit § 43 Abs. 1 und § 46 Abs. 1 GeschmMG, § 242 BGB sind ebenfalls begründet, soweit sie auf Verletzungshandlungen bezogen sind, die im Inland begangen sind. Insoweit gelten die vorstehenden Erwägungen zum Schad ensersatzanspruch entspre chend ( Rn. 5 4 bis 59 ). V. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europä i- schen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht geboten, weil sich im Streitfall keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen zur Auslegung de s Unionsrechts stellen, die eine Vorlage erfordern. Die Gesamtwürdigung und Gewichtung der 58 59 60 61 62 - 26 - relevanten Umstände im konkreten Einzelfall ist Sache der nationalen Gerichte (EuGH, Urteil vom 16. November 2004 - C 245/02, S l g . 2004, I10989 = GRUR 2005, 153 Rn. 84 - Anheuser Busch). C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 , § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Bornkamm Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.02.2009 - 14c O 294/08 - OLG Düsseldorf, Ents cheidung vom 30.12.2009 - I - 20 U 46/09 - 63
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