BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 231/06 Verk374ndet am: 14. Mai 2009 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja airdsl MarkenG 247 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, 247247 5 und 15 Abs. 2 und 4 a) Der Schutz eines Domainnamens als Werktitel nach 247 5 Abs. 1 und 3 MarkenG kann grunds344tzlich erst einsetzen, wenn das 374ber den Domain-namen erreichbare titelschutzf344hige Werk weitgehend fertiggestellt ist. b) F374r die Vorverlagerung des Schutzes eines Werktitels durch eine Titel-schutzanzeige reicht die blo337e Titelank374ndigung auf der eigenen Internet-seite der Werktitelschutz beanspruchenden Partei nicht aus. c) Eine markenm344337ige Benutzung eines Domainnamens kommt auch dann in Betracht, wenn bei Aufruf des Domainnamens eine automatische Weiterlei-tung zu einer unter einem anderen Domainnamen abrufbaren Internetseite erfolgt. BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 231/06 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 14. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 1. Dezember 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht auf die Beru-fung der Beklagten die Klage abgewiesen hat. Die Anschlussrevisi-on der Beklagten wird zur374ckgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts K366ln vom 9. M344rz 2006 zur374ckgewiesen. Die Beklagte tr344gt die Kosten der Berufungs- und der Revisionsin-stanz. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344ger sind Inhaber der mit Priorit344t vom 26. August 2002 f374r "Da-tenverarbeitungsger344te und Computer; Telekommunikation; Entwurf und Ent-wicklung von Computerhardware" eingetragenen Wortmarke Nr. 30242431.8 air-dsl. Die e -net GmbH, die die Dienstleistungen eines Internet-Service- Providers erbringt, hat eine Lizenz an der Marke erworben und kennzeichnet damit eine von ihr angebotene besonders schnelle Internetverbindung per Funk. Die Beklagte ist ebenfalls als Internet-Service-Provider t344tig. F374r sie sind seit dem Jahr 1998 die Domainnamen und bei der DENIC registriert. Unter diesen Domainnamen betrieb sie das aus dem Klageantrag ersichtliche Informations- und Shop-Portal, das sich auch zu Internetzug344ngen 374ber DSL verhielt. 2 Die Beklagte ist Inhaberin der nachfolgenden farbigen Wort-/Bildmarke Nr. 30110464.6, bei der die Zunge des skizzierten Gesichts rot gestaltet ist: 3 Die Marke ist mit Priorit344t vom 16. Februar 2001 unter anderem einge-tragen f374r 4 E-Commerce-Dienstleistungen, n344mlich Vermittlung und Abschluss von Han-delsgesch344ften 374ber Onlineshops; Vermittlung von Wirtschaftskontakten im In-ternet; Bereitstellung einer E-Commerce-Plattform im Internet, Bereitstellung von Internetportalen f374r Dritte; Betrieb von Chatlines und Foren; Dienstleistun-gen eines E-Mail-Dienstes; Dienstleistungen eines Onlineanbieters, n344mlich - 4 - Einrichtung von Diskussionsforen; Internetdienstleistungen, n344mlich Bereitstel-len von Informationen und Unterhaltungsprogrammen im Internet; Onlinediens-te, n344mlich 334bermittlung von Nachrichten und Informationen aller Art; Bild- und Tonkommunikation im privaten, gewerblichen und 366ffentlichen Bereich mittels multimedialer Computersysteme; Betrieb einer Datenbank, n344mlich Sammeln, Speichern, Aktualisierung, Weiterleiten von Daten aller Art f374r Dritte; Betrieb von Suchmaschinen f374r das Internet; Dienstleistungen einer Multimedia-Daten-bank, n344mlich Sammeln, Speichern und zur Verf374gung stellen von Software, Daten, Bildern, Audio- und/oder Videoinformationen; Vergabe und Registrie-rung von Domainnames; Erstellen von Homepages f374r Dritte, Design von Netzwerkseiten, Webposting, alles in Zusammenhang und in Bezug auf Infor-mationsdienste und zu dem Zweck der Pr344sentation von Informationen 374ber Dienstleistungs- und Verkaufsangebote und der Kommunikation mit Kunden und Interessenten, insbesondere im Internet, in anderen Datennetzen, in Onli-nediensten sowie mittels Multimedia-Techniken. Die Kl344ger sehen in der Benutzung der Domainnamen und eine Verletzung ihres Rechts an der Wortmarke air-dsl. Die Beklagte macht im Wege der Widerklage Rechte aus ihrer Marke sowie aus ihren nach ihrer Darstellung als Unternehmenskennzeichen und als Werktitel genutzten Domainnamen gegen die Kl344ger geltend. 5 Die Kl344ger haben beantragt, 6 die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, die Domains "www." und "www." als Adresse im Internet - wie nachstehend wiedergegeben - zum Abruf bereitzuhalten, anzuk374ndigen oder zu bewerben: - 5 - Die Beklagte hat Widerklage erhoben und beantragt, 7 1. die Kl344ger unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, die Marke DE 30242431.8 "air-dsl" zu benutzen und/oder benutzen zu lassen; - 6 - 2. die Kl344ger zu verurteilen, der Beklagten schriftlich Auskunft zu geben 374ber Art, Umfang, Dauer und H344ufigkeit von Handlungen gem344337 Nr. 1, insbeson-dere auch Lizenzierungen unter Angabe der erzielten Ums344tze, wobei die Auskunft ab dem Zeitpunkt des Markenanmeldedatums zu erfolgen hat; 3. festzustellen, dass die Kl344ger verpflichtet sind, der Beklagten s344mtlichen Schaden zu ersetzen, der der Beklagten durch Handlungen entgegen Nr. 1 entstanden ist; 4. die Kl344ger zu verurteilen, in die L366schung der DE-Registermarke 30242431.8 Wortmarke "air-dsl" einzuwilligen. Die Beklagte hat geltend gemacht, zwischen ihrer priorit344ts344lteren Marke und der Marke der Kl344ger best374nde Verwechslungsgefahr, weil der Bestandteil "air" jeweils pr344gend sei. Die Domainnamen seien bereits vor der Anmeldung der Klagemarke in einer Art und Weise benutzt worden, dass priorit344ts344ltere Rechte an einer gesch344ftlichen Bezeichnung entstanden seien. 8 9 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abge-wiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen; die Abweisung der Widerklage hat es best344tigt. 10 Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zur374ckweisung die Beklagte beantragt, begehren die Kl344ger die Wiederherstellung des landgericht-lichen Urteils. Die Beklagte erstrebt mit ihrer Anschlussrevision, der Widerklage stattzugeben. Die Kl344ger beantragen, die Anschlussrevision zur374ckzuweisen. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die von den Parteien mit Klage und Wider-klage verfolgten kennzeichenrechtlichen Anspr374che f374r unbegr374ndet erachtet. Hierzu hat es ausgef374hrt: 11 - 7 - 12 Die Widerklage habe wegen fehlender Verwechslungsgefahr i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zwischen der Widerklagemarke AIR DE und der von den Kl344gern verwendeten und als Marke eingetragenen Bezeichnung air-dsl keinen Erfolg. Die Widerklagemarke sei von Haus aus durchschnittlich kenn-zeichnungskr344ftig. Die sich gegen374berstehenden Dienstleistungen seien teil-weise identisch und wiesen im 334brigen eine hohe 304hnlichkeit auf. Die Zeichen-344hnlichkeit der kollidierenden Marken sei jedoch sehr gering. Die Widerklage-marke werde nicht nur durch ihre Wortbestandteile, sondern auch durch den ungew366hnlichen Bildbestandteil gepr344gt. Eine klangliche Zeichen344hnlichkeit komme vorliegend nicht in Betracht, weil die Wort-/Bildmarke der Beklagten auf-grund ihres Bildelements nicht ausgesprochen werden k366nne. Die graphische und begriffliche Zeichen344hnlichkeit sei sehr gering. Die Beklagte k366nne sich auch nicht auf priorit344ts344ltere Kennzeichenrech-te an den Domainnamen berufen. Es k366nne nicht festgestellt werden, dass den Domainnamen 374ber die Adressfunktion hinaus Namenscharakter zukomme. F374r die Domainnamen sei auch kein Schutz als Werktitel entstanden. 13 Die Klage sei ebenfalls unbegr374ndet. Die Kl344ger k366nnten keine Anspr374-che aus ihrer Marke air-dsl herleiten, weil die Beklagte die angegriffenen Do-mainnamen nicht markenm344337ig benutze. Unabh344ngig davon k366nne die Klage keinen Erfolg haben, weil der Beklagten priorit344ts344ltere Rechte zust374nden. 14 II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Kl344ger hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und auch insoweit zur Zur374ckwei-sung der Berufung, als sie sich gegen das der Klage stattgebende landgerichtli-che Urteil richtet (247 563 Abs. 3 ZPO). Dagegen ist die Anschlussrevision der Beklagten unbegr374ndet. 15 - 8 - 16 1. Anschlussrevision der Beklagten 17 Der Beklagten stehen die im Wege der Widerklage aus ihrer Marke AIR DE (dazu unter II 1 a) und aus den Domainnamen in der Schreib-weise mit und ohne Bindestrich (dazu unter II 1 b) abgeleiteten kennzeichen-rechtlichen Anspr374che auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadenser-satz nach 247 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 und 6 und 247 15 Abs. 2, 4 und 5 MarkenG, 247 242 BGB wegen der Verwendung der Marke air-dsl der Kl344ger nicht zu. Auch ein Anspruch auf L366schung der Wortmarke air-dsl der Kl344ger besteht nicht. Der Unterlassungsantrag ist auf Wiederholungsgefahr gest374tzt, soweit er gegen das Angebot von DSL-Zug344ngen unter der Marke der Kl344ger gerichtet ist. Er wird aus einer Erstbegehungsgefahr hergeleitet, soweit die Widerklage gegen die Benutzung der Klagemarke f374r alle 374brigen im Verzeichnis aufgef374hr-ten Waren und Dienstleistungen gerichtet ist. Aufgrund der Anmeldung eines Zeichens als Marke ist im Regelfall zu vermuten, dass eine Benutzung f374r die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen in naher Zukunft bevorsteht, wenn keine konkreten Umst344nde vorliegen, die gegen eine solche Benutzungsabsicht sprechen (vgl. BGH, Urt. v. 15.1.2004 - I ZR 121/01, GRUR 2004, 600, 601 = WRP 2004, 763 - d-c-fix/CD-FIX; Urt. v. 13.3.2008 - I ZR 151/05, GRUR 2008, 912 Tz. 30 = WRP 2008, 1353 - Metrosex). 18 a) Das Berufungsgericht hat eine Verwechslungsgefahr i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zwischen der Wort-/Bildmarke AIR DE der Beklagten und der angegriffenen Marke air-dsl der Kl344ger verneint. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Anschlussrevision ohne Erfolg. 19 - 9 - aa) Das Berufungsgericht ist von einem hohen Grad der 304hnlichkeit zwi-schen "Internetdienstleistungen, n344mlich Bereitstellung von Informationen im Internet" und "Onlinedienste, n344mlich 334bermittlung von Nachrichten und Infor-mationen aller Art", f374r die die Widerklagemarke gesch374tzt ist, und dem Ange-bot von DSL-Internetzug344ngen ausgegangen. Im Zusammenhang mit dem L366-schungsanspruch hat das Berufungsgericht auch eine Teilidentit344t zwischen dem f374r die Marke der Kl344ger eingetragenen Oberbegriff Telekommunikation und den f374r die Widerklagemarke eingetragenen Onlinediensten angenommen. Diese Ausf374hrungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen und werden von der Anschlussrevision auch nicht angegriffen. Zur 304hnlichkeit der weiteren Wa-ren und Dienstleistungen, f374r welche die sich gegen374berstehenden Marken ein-getragen sind, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Der jeweilige 304hnlichkeitsgrad kann auch offenbleiben. Auch bei unterstellter hoch-gradiger 304hnlichkeit oder Identit344t der sich gegen374berstehenden Waren und Dienstleistungen besteht im Ergebnis keine Verwechslungsgefahr. 20 bb) Die Kennzeichnungskraft der Widerklagemarke ist nach den Feststel-lungen des Berufungsgerichts f374r die in Rede stehenden Dienstleistungen durchschnittlich. Sowohl der Wort- als auch der Bildbestandteil seien von Hause aus kennzeichnungskr344ftig. Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft durch die Benutzungslage sei nicht eingetreten. Diese Feststellungen sind aus revisions-rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die Anschlussrevision zieht sie auch nicht in Zweifel. 21 cc) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen der Wort-/Bildmarke AIR DE und der angegrif-fenen Wortmarke air-dsl verneint. Auch unter Ber374cksichtigung der teilweise bestehenden Dienstleistungsidentit344t und durchschnittlicher Kennzeichnungs- 22 - 10 - kraft der Widerklagemarke ist die Zeichen344hnlichkeit zu gering, um die Gefahr einer unmittelbaren Verwechselbarkeit der Zeichen zu begr374nden. 23 (1) F374r die Beurteilung der Zeichen344hnlichkeit ist der jeweilige Gesamt-eindruck der sich gegen374berstehenden Zeichen zu ber374cksichtigen. Das schlie337t nicht aus, dass unter Umst344nden ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke f374r den durch die Marke im Ged344chtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck pr344gend sein k366nnen (EuGH, Urt. v. 6.10.2005 - C-120/04, Slg. 2005, I-8551 = GRUR 2005, 1042 Tz. 28 f. - THOMSON LIFE; BGH, Beschl. v. 22.9.2005 - I ZB 40/03, GRUR 2006, 60 Tz. 17 = WRP 2006, 92 - coccodrillo; Urt. v. 5.2.2009 - I ZR 167/06, GRUR 2009, 484 Tz. 32 = WRP 2009, 616 - METROBUS). Weiterhin ist nicht ausge-schlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke aufgenommen wird, eine selbst344ndig kennzeichnende Stellung beh344lt, ohne dass es das Erscheinungsbild der Marke dominiert oder pr344gt (EuGH GRUR 2005, 1042 Tz. 30 - THOMSON LIFE; BGH, Urt. v. 22.7.2004 - I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 866 = WRP 2004, 1281 - Mustang). Die Beur-teilung des Gesamteindrucks zusammengesetzter Zeichen liegt im Wesentli-chen auf tatrichterlichem Gebiet und kann im Revisionsverfahren nur einge-schr344nkt darauf 374berpr374ft werden, ob das Berufungsgericht den zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt, bestehende Erfahrungss344tze angewandt und den Sachvortrag umfassend gew374rdigt hat (vgl. BGH, Urt. v. 27.11.2003 - I ZR 79/01, GRUR 2004, 514, 516 = WRP 2004, 758 - Telekom). (2) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Wort-/Bildmarke der Be-klagten werde nicht allein durch den Wortbestandteil gepr344gt. Der Verkehr wer-de das auff344llige Bildelement nicht als blo337e Verzierung oder Ausschm374ckung, sondern als eigenst344ndig herkunftshinweisend auffassen. Die Grafik stehe im Mittelpunkt der Marke. Sie werde sofort als menschliches Gesicht wahrgenom- 24 - 11 - men, das dem Betrachter die Zunge herausstrecke. Diese ungew366hnliche Geste pr344ge den Gesamteindruck der Widerklagemarke mit. Hinzu komme, dass die Wortbestandteile keine Besonderheiten aufwiesen, die die Aufmerk-samkeit nahezu vollst344ndig auf sich ziehen k366nnten. 25 Gegen diese Ausf374hrungen wendet sich die Anschlussrevision im Ergeb-nis ohne Erfolg. Die Frage der 304hnlichkeit einander gegen374berstehender Zeichen ist nach deren 304hnlichkeit im (Schrift-)Bild, im Klang oder in der Bedeutung zu beurtei-len, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken k366nnen. Um die Zeichen344hnlichkeit zu bejahen, reicht in der Regel bereits eine 304hnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche aus (EuGH, Urt. v. 11.11.1997 - C-251/95, Slg. 1997, I-6191 = GRUR 1998, 387 Tz. 23 f. - Sab350l/Puma; BGHZ 139, 340, 347 - Lions; BGH GRUR 2006, 60 Tz. 17 - coccodrillo). 26 In bildlicher Hinsicht wird sich der Verkehr an dem Wortbestandteil einer Wort-/Bildmarke orientieren, wenn es sich bei dem Bildbestandteil um eine nichtssagende oder gel344ufige und nicht ins Gewicht fallende Verzierung handelt (vgl. BGHZ 167, 322 Tz. 30 - Malteserkreuz; BGH, Urt. v. 28.6.2007 - I ZR 132/04, GRUR 2008, 258 Tz. 23 = WRP 2008, 232 - INTERCONNECT/T-InterConnect; vgl. auch B374scher, GRUR 2005, 802, 809). Von einer nicht ins Gewicht fallenden Verzierung des Bildbestandteils kann - wie das Berufungsge-richt zu Recht angenommen hat - bei der Wort-/Bildmarke aufgrund der in zen-traler Position angebrachten graphischen Gestaltung, die durch die Farbe Rot der Zunge noch hervorgehoben wird, nicht ausgegangen werden. Der Bildbe-standteil der Wort-/Bildmarke pr344gt daher den Gesamteindruck mit. 27 - 12 - In klanglicher Hinsicht ist allerdings von dem Erfahrungssatz auszuge-hen, dass der Verkehr sich bei einer Kombination von Wort und Bild regelm344337ig an dem Wortbestandteil orientiert, wenn er kennzeichnungskr344ftig ist, weil der Wortbestandteil einer solchen Marke die einfachste M366glichkeit der Benennung bietet (vgl. BGH, Urt. v. 22.2.2001 - I ZR 194/98, GRUR 2001, 1158, 1160 = WRP 2002, 1160 - Dorf M334NSTERLAND; BGHZ 167, 322 Tz. 29 - Malteser-kreuz). Ist danach vorliegend in klanglicher Hinsicht auf die Wortbestandteile "AIR DE" der Widerklagemarke abzustellen, tritt der Bestandteil "DE" im Ver-h344ltnis zu dem weiteren Zeichenwort "AIR" nicht als beschreibende Angabe zur374ck. Der Verkehr wird zwar den Bestandteil "DE" als L344nderkennzeichnung f374r Deutschland identifizieren. Wegen des Bildbestandteils der Wort-/Bildmarke der Beklagten und der f374r einen Domainnamen un374blichen Gro337schreibung so-wie des fehlenden Punktes vor "DE" wird der Verkehr in dieser Marke - anders als die Anschlussrevision geltend macht - keinen Domainnamen sehen oder an einen solchen erinnert werden. Er wird aus diesem Grund in der Endung "DE" nicht die entsprechende Top-Level-Domain erblicken. Deshalb hat der Verkehr auch keinen Anlass, den Wortbestandteil "DE" zu vernachl344ssigen. Im Ergebnis gilt nichts anderes f374r diejenigen Teile des Verkehrs, denen die graphische Gestaltung der Wort-/Bildmarke der Beklagten nicht bekannt ist und die nur den ausgesprochenen Wortbestandteil "AIR DE" h366ren. 28 In begrifflicher Hinsicht liegt es nach den zutreffenden Feststellungen des Berufungsgerichts fern, dass der Verkehr der Widerklagemarke einen konkreten Sinngehalt beilegt. Dies gilt entgegen der Ansicht der Anschlussrevision auch dann, wenn der Verkehr den Wortbestandteil AIR mit Luft 374bersetzt, weil die beiden Wortbestandteile AIR und DE in ihrer Kombination keinen naheliegen-den Sinn ergeben. Eine Zeichen344hnlichkeit nach dem Bedeutungsgehalt der Kollisionszeichen scheidet danach aus. 29 - 13 - (3) Bei der angegriffenen Wortmarke "air-dsl" handelt es sich ebenfalls um einen Gesamtbegriff. Dieser wird nicht von dem Bestandteil "air" gepr344gt. Zwar wird nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Abk374rzung "dsl" (digital subscriber line) vom Verkehr als Hinweis auf Breitbandzug344nge im In-ternet verstanden. Ein f374r sich genommen beschreibender Bestandteil kann aber zum Gesamteindruck der Marke beitragen und diese mitpr344gen, wenn er - wie hier - Teil eines Gesamtbegriffs mit eigenst344ndigem Bedeutungsgehalt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 5.3.1998 - I ZB 28/95, GRUR 1998, 932, 933 = WRP 1998, 868 - MEISTERBRAND; Beschl. v. 25.3.1999 - I ZB 32/96, GRUR 1999, 735, 736 = WRP 1999, 855 - MONOFLAM/POLYFLAM). Im Zusammenhang mit Kommunikationsdienstleistungen dient die Bezeichnung "air-dsl" als spre-chendes Zeichen, das vom Verkehr nach den von der Anschlussrevision nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts als Beschreibung eines schnellen kabellosen Internetzugangs "durch die Luft" aufgefasst wird. 30 Ohne Erfolg macht die Anschlussrevision geltend, dem Bestandteil "air" komme in der angegriffenen Marke jedenfalls eine selbst344ndig kennzeichnende Stellung zu. Ein Zeichenbestandteil der 344lteren Marke kann, ohne dass er diese dominiert oder pr344gt, in einer zusammengesetzten j374ngeren Marke keine selb-st344ndig kennzeichnende Stellung behalten. Ansonsten w374rde f374r die 344ltere Mar-ke ein selbst344ndiger Elementenschutz begr374ndet, der dem Kennzeichenrecht grunds344tzlich fremd ist (vgl. BGH, Beschl. v. 3.4.2008 - I ZB 61/07, GRUR 2008, 903 Tz. 34 = WRP 2008, 1342 - SIERRA ANTIGUO). 31 (4) Damit stehen sich hinsichtlich der klanglichen Zeichen344hnlichkeit der Wortbestandteil der Widerklagemarke "AIR DE" und das Wortzeichen "air-dsl" gegen374ber. 32 - 14 - Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die 304hnlichkeit zwischen diesen zusammengesetzten Wortzeichen gering ist. Die Buchstabenfolgen "DE" und "dsl" unterscheiden sich deutlich. Die 334ber-einstimmung in dem vorangestellten Bestandteil "air" in Gro337- oder Kleinschrei-bung ist nicht ausreichend, um eine mehr als geringe Zeichen344hnlichkeit der Kollisionszeichen zu begr374nden, weil dieses Wortelement die kollidierenden Zeichen nicht pr344gt und auch keine selbst344ndig kennzeichnende Stellung in den Kollisionszeichen aufweist. 33 (5) In schriftbildlicher Hinsicht unterscheiden sich die gegen374berstehen-den Zeichen zus344tzlich durch die auff344llige grafische Gestaltung der Widerkla-gemarke, die in dem angegriffenen Zeichen keine Entsprechung hat, und durch die unterschiedliche Schreibweise in Gro337- und Kleinbuchstaben. Ob danach noch von einer schriftbildlichen Zeichen344hnlichkeit und nicht von Zeichenun344hn-lichkeit auszugehen ist, kann offenbleiben. Jedenfalls ist die schriftbildliche Zei-chen344hnlichkeit ganz gering. 34 In Anbetracht der nur geringen Zeichen344hnlichkeit scheidet eine unmit-telbare Verwechslungsgefahr trotz Dienstleistungsidentit344t und normaler Kenn-zeichnungskraft der Widerklagemarke aus. 35 dd) Ohne Erfolg macht die Anschlussrevision geltend, das Berufungsge-richt habe es vers344umt, eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des gedanklichen Inverbindungbringens zu pr374fen. 36 (1) Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne unter dem Aspekt des gedanklichen Inverbindungbringens kann gegeben sein, wenn der Verkehr zwar die Unterschiede zwischen den Zeichen erkennt, wegen ihrer teilweisen 334ber-einstimmung aber von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenh344n- 37 - 15 - gen zwischen den Markeninhabern ausgeht. Eine solche Verwechslungsgefahr kann nur bei Vorliegen besonderer Umst344nde angenommen werden (BGH, Urt. v. 29.4.2004 - I ZR 191/01, GRUR 2004, 779, 783 = WRP 2004, 1046 - Zwilling/Zweibr374der; GRUR 2008, 903 Tz. 31 - SIERRA ANTIGUO). Dass ein Zeichen geeignet ist, blo337e Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen hervorzurufen, reicht hierzu nicht. (2) Besondere Umst344nde, die 374ber blo337e Assoziationen hinaus die An-nahme wirtschaftlicher oder organisatorischer Verbindungen zwischen den Un-ternehmen, die die kollidierenden Zeichen verwenden, nahelegen, hat das Be-rufungsgericht nicht festgestellt. Die Anschlussrevision zeigt auch keinen Vor-trag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen als 374bergangen auf. Soweit sich die Anschlussrevision f374r ihre gegenteilige Ansicht auf Ausf374hrungen der Kl344ger in dem dem Revisionsverfahren vorausgegangenen Verfahren 374ber die Nichtzu-lassungsbeschwerde st374tzt, ist sie mit diesem Sachvortrag im Revisionsverfah-ren ausgeschlossen. 38 b) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, die Beklagte k366nne sich nicht mit Erfolg auf 344ltere Kennzeichenrechte an den Domainnamen in der Schreibweise mit und ohne Bindestrich berufen. 39 aa) Die Beklagte hat an den Domainnamen kein priorit344ts344lteres Unter-nehmenskennzeichen erworben (247 5 Abs. 1 und 2 MarkenG). Die Registrierung im Jahre 1998 lie337 ein solches Recht nicht entstehen. Allein mit der Registrie-rung eines Domainnamens ist keine Benutzung im gesch344ftlichen Verkehr ver-bunden (vgl. BGH, Urt. v. 2.12.2004 - I ZR 207/01, GRUR 2005, 687, 688 f. = WRP 2005, 893 - ; Urt. v. 19.2.2009 - I ZR 135/06, GRUR 2009, 685 Tz. 30 = WRP 2009, 803 - ). Zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke der Kl344ger am 26. August 2002 trat die Beklagte nach den Feststellun- 40 - 16 - gen des Berufungsgerichts unter den Domainnamen im Internet noch nicht auf. Ein Internetauftritt war zu diesem Zeitpunkt lediglich f374r die Zukunft angek374n-digt. Die Beklagte nahm die Benutzung der Internetseite erst im Jahr 2003 auf. 41 bb) Die Beklagte hat an den Domainnamen auch kein gegen374ber der Klagemarke priorit344ts344lteres Werktitelrecht erworben (247 5 Abs. 1 und 3 MarkenG). Der Werktitelschutz entsteht ebenfalls grunds344tzlich erst mit Auf-nahme der Benutzung eines unterscheidungskr344ftigen Titels. Es kann vorlie-gend deshalb offenbleiben, ob der unter den Domainnamen seit 2003 abrufbare Internetauftritt ein titelschutzf344higes Werk darstellt. Der Schutz kann grunds344tz-lich erst dann einsetzen, wenn das Werk weitgehend fertiggestellt ist. Dies gilt auch f374r Internetseiten (vgl. OLG M374nchen GRUR 2001, 522, 524; Bettinger in Bettinger, Handbuch des Domainrechts Rdn. DE 755). Entsprechende Feststel-lungen zu einem weitgehend fertiggestellten, unter den Domainnamen erreich-baren Werk der Beklagten hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Ohne Erfolg r374gt die Anschlussrevision in diesem Zusammenhang den Vortrag der Beklagten zur Benutzungsaufnahme als 374bergangen. Nach diesem Vorbringen waren am 26. August 2002 unter den Domainnamen noch keine redaktionellen Inhalte hinterlegt. Diese waren erst Anfang 2003 im Internet zu-g344nglich. Auch aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht, dass zum ma337gebli-chen Zeitpunkt (26. August 2002) bereits ein titelschutzf344higes Werk vorlag. 42 Allerdings kann durch eine Titelschutzanzeige der Schutz eines Werkti-tels vorverlagert werden. Dies setzt voraus, dass das Werk in branchen374blicher Weise angek374ndigt wird und in angemessener Frist unter dem Titel erscheint (BGH, Urt. v. 1.3.2001 - I ZR 205/98, GRUR 2001, 1054, 1055 = WRP 2001, 1193 - Tagesreport). 43 - 17 - Die Beklagte beruft sich darauf, dass sie bereits vor dem Anmeldetag der Klagemarke auf ihrem Internetportal einen zuk374nftigen Internetauftritt unter den Domainnamen als Werktitel angek374ndigt hat. Das Berufungsgericht hat rechts-fehlerfrei angenommen, die Beklagte habe es vers344umt darzulegen, dass der Ank374ndigung ein entsprechender Internetauftritt zeitnah nachfolgte. Ohne Erfolg r374gt die Anschlussrevision, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklag-ten 374bergangen, wonach die angek374ndigten Inhalte bereits Anfang 2003 in das Internet gestellt worden seien. Damit ist das Erscheinen binnen angemessener Frist nicht dargetan. Die Registrierung der entsprechenden Domainnamen er-folgte bereits 1998. Wann die Titelschutzanzeige in das Internetforum einge-stellt wurde, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Dem von der Anschlussrevision in Bezug genommenen Vorbringen l344sst sich nur entnehmen, dass die Titel-schutzanzeige jedenfalls schon am Tag vor dem Anmeldetag der Klagemarke am 26. August 2002 und einige Zeit davor zug344nglich gewesen sein soll. Da-nach l344sst sich anhand des Vortrags der Beklagten nicht beurteilen, ob das Werk innerhalb angemessener Frist nach der Titelschutzanzeige unter dem Werktitel erschienen ist. 44 Im 334brigen erfordert die Vorverlagerung des Werktitelschutzes aufgrund einer Titelschutzanzeige, dass das Werk in branchen374blicher Weise 366ffentlich angek374ndigt wird (vgl. BGHZ 108, 89, 93 f. - Titelschutzanzeige; BGH, Urt. v. 15.1.1998 - I ZR 282/95, GRUR 1998, 1010, 1012 = WRP 1998, 877 - WINCAD). F374r eine 366ffentliche Titelank374ndigung an interessierte Mitbewerber reicht jedoch die blo337e Angabe auf einer eigenen Internetseite der Werktitel-schutz beanspruchenden Partei nicht aus (vgl. OLG M374nchen GRUR 2001, 522, 524; Schalk in B374scher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urhe-berrecht, Medienrecht, 247 5 MarkenG Rdn. 53; Baronikians, Der Schutz des Werktitels Rdn. 172; a.A. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., 247 5 Rdn. 86). 45 - 18 - c) Da die Kl344ger keine Kennzeichenrechte der Beklagten verletzt haben, bestehen auch die Folgeanspr374che auf Auskunftserteilung und Schadensersatz nicht. Ebenso ist der auf L366schung der Klagemarke "air-dsl" wegen 344lterer Rechte gerichtete Widerklageantrag unbegr374ndet. 46 47 2. Revision der Kl344ger a) Die Annahme des Berufungsgerichts, den Kl344gern st374nden gegen die Beklagte keine Anspr374che aus ihrer Marke air-dsl zu, weil die angegriffenen Domainnamen und nicht markenm344337ig benutzt w374rden, h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 48 aa) Eine markenm344337ige Benutzung setzt voraus, dass die Bezeichnung im Rahmen des Waren- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unter-scheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient (vgl. EuGH, Urt. v. 12.11.2002 - C-206/01, Slg. 2002, I-10273 = GRUR 2003, 55 Tz. 51 ff. - Arsenal Football Club; BGH, Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 45/03, GRUR 2005, 414, 415 = WRP 2005, 610 - Russisches Schaum-geb344ck; Urt. v. 30.4.2008 - I ZR 123/05, GRUR 2008, 793 Tz. 15 = WRP 2008, 1196 - Rillenkoffer). Domainnamen, die zu einer aktiven, im gesch344ftlichen Ver-kehr verwendeten Homepage f374hren, kommt in der Regel neben der Adress-funktion eine kennzeichnende Funktion zu. Der Verkehr sieht in ihnen einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der unter den Bezeichnungen im Internet angebotenen Waren oder Dienstleistungen (vgl. BGH, Urt. v. 22.7.2004 - I ZR 135/01, GRUR 2005, 262, 263 = WRP 2005, 338 - ; BGH GRUR 2009, 685 Tz. 22 - ; OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 100, 102; Hacker in Str366bele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., 247 14 Rdn. 118). Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Domainnamen ausnahmsweise eine reine Adressfunktion zu- 49 - 19 - kommt oder wenn er vom Verkehr nur als beschreibende Angabe verstanden wird (vgl. BGH GRUR 2008, 912 Tz. 19 - Metrosex). 50 bb) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft die Anforderungen an die Darlegung einer herkunftshinweisenden Funktion der Verwendung der Domain-namen durch die Beklagte 374berspannt. Es ist unzutreffend davon ausgegangen, der Verwendung eines Domainnamens komme nur ausnahmsweise eine her-kunftshinweisende Funktion zu. Das vom Berufungsgericht angenommene Re-gel-/Ausnahmeverh344ltnis zugunsten einer ausschlie337lichen Adressfunktion des Domainnamens besteht nicht. Das Berufungsgericht hat deshalb zu Unrecht weitergehenden Vortrag der Kl344ger zu einer markenm344337igen Verwendung der Domainnamen vermisst. b) Mit Erfolg wendet sich die Revision weiterhin gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klage sei selbst dann unbegr374ndet, wenn die Beklagte ihre Domainnamen kennzeichenm344337ig benutzen w374rde, weil ihr dann gegen-374ber der Marke der Kl344ger priorit344ts344ltere Kennzeichenrechte zust374nden. 51 Grunds344tzlich k366nnen der Klagemarke im Verletzungsprozess priorit344ts-344ltere Kennzeichenrechte einredeweise entgegengehalten werden (vgl. BGHZ 150, 82, 88 - Hotel Adlon; BGH, Urt. v. 9.10.2003 - I ZR 65/00, GRUR 2004, 512, 513 = WRP 2004, 610 - Leysieffer; B374scher in B374scher/Dittmer/Schiwy aaO 247 14 MarkenG Rdn. 46). Das setzt allerdings voraus, dass die Beklagte 374ber ein eigenes priorit344ts344lteres oder zumindest koexistenzberechtigtes Kenn-zeichenrecht verf374gt oder zur einredeweisen Geltendmachung eines entspre-chenden Kennzeichenrechts eines Dritten erm344chtigt ist und durch die Klage-marke in den Schutzbereich des anderen Kennzeichenrechts eingegriffen wird. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. 52 - 20 - aa) Die priorit344ts344ltere Wort-/Bildmarke AIR DE kann die Beklagte den Kl344gern nicht mit Erfolg entgegenhalten. Die Klagemarke verletzt den Schutzbe-reich dieser Marke der Beklagten nicht. Wegen der Begr374ndung wird auf die Ausf374hrungen zur Anschlussrevision Bezug genommen (siehe unter II 1 a). 53 54 bb) Die Beklagte kann der Klagemarke auch keine sonstigen aus der Registrierung und der Benutzung der Domainnamen folgenden Rechte an ei-nem Unternehmenskennzeichen oder einem Werktitel entgegenhalten, weil die-se jedenfalls nicht priorit344ts344lter als die Klagemarke sind (siehe unter II 1 b). Der Beklagten steht auch kein sonstiges Recht aufgrund der Domainre-gistrierung zu, auf das sie sich gegen374ber der Klagemarke berufen kann. Der Vertragsschluss mit der Registrierungsstelle begr374ndet allerdings zugunsten des Domaininhabers ein relativ wirkendes vertragliches Nutzungsrecht, das dem Inhaber des Domainnamens ebenso ausschlie337lich zugewiesen ist wie das Eigentum an einer Sache (vgl. BVerfG GRUR 2005, 261 - ). Daher setzt sich ein erst nach der Registrierung des Domainnamens entstehendes Namens- oder Kennzeichenrecht eines Dritten nicht ohne weiteres gegen374ber dem Nutzungsrecht des Domaininhabers durch (BGH, Urt. v. 24.4.2008 - I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 Tz. 32 = WRP 2008, 1520 - ). Das hat aber nur zur Folge, dass der Inhaber des sp344ter entstandenen Kennzei-chenrechts dem Inhaber des Domainnamens nicht schon allein unter Berufung auf sein Recht jedwede Nutzung untersagen kann, solange keine Anhaltspunk-te daf374r bestehen, dass der Domainname in einer das Recht des Dritten verlet-zenden Weise verwendet werden soll (vgl. BGH GRUR 2005, 687, 689 - ; GRUR 2009, 685 Tz. 31 - ). Im Streitfall wenden sich die Kl344ger jedoch mit ihrem Unterlassungsantrag nicht gegen jedwede Nutzung des Domainnamens der Beklagten oder gegen deren Registrierung als solche, son- 55 - 21 - dern nur gegen die ihre Marke verletzende Verwendung f374r die aus dem Antrag ersichtlichen Internetangebote. 56 c) Die Beurteilung des Berufungsgerichts kann deshalb keinen Bestand haben; das Berufungsurteil ist aufzuheben (247 563 Abs. 3 ZPO). Einer Zur374ck-verweisung der Sache an das Berufungsgericht bedarf es nicht, weil der Senat auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts selbst beurteilen kann, dass die Voraussetzungen des mit der Klage geltend gemachten markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs nach 24714 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG vorliegen und weiterer Sachvortrag der Beklagten hierzu nicht zu erwarten ist. aa) Die Beklagte hat die in Rede stehenden Domainnamen markenm344-337ig verwendet. 57 (1) Die angegriffenen Domainnamen beschr344nkten sich nicht auf eine reine Adressfunktion. Die Beklagte betrieb unter den Domainnamen ein Infor-mations- und Shop-Portal, in dem sie die Leistungen anbot und bewarb, die aus den im Klageantrag wiedergegebenen Seiten ersichtlich sind. Die Domainna-men erschienen damit als Hinweis auf die Herkunft der angebotenen Leistun-gen. Die Bezeichnungen airdsl und air-dsl sind weder Gattungsbezeichnungen noch sind sie f374r die von der Beklagten auf den in Rede stehenden Internetsei-ten angebotenen Dienstleistungen glatt beschreibend. Die Begriffe "air" und "dsl" waren zum ma337geblichen Zeitpunkt des Schlusses der m374ndlichen Ver-handlung in der Berufungsinstanz Teilen des Verkehrs in ihrer Bedeutung als das englische oder franz366sische Wort f374r Luft und als Bezeichnung f374r einen schnellen Breitbandzugang ins Internet bekannt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird ein Teil des Verkehrs der kombinierten Bezeichnung air-dsl den Sinn entnehmen, das Zeichen stehe f374r einen schnellen Internetzu-gang, der kabellos erfolge. Diese Bedeutung entspricht im Kern der tats344chli- 58 - 22 - chen Verwendung durch die Lizenznehmerin als Bezeichnung f374r eine drahtlose Internetverbindung per Funk. Sie erschlie337t sich jedoch erst nach einer gewis-sen 334berlegung. Denn die Bezeichnung "air" ist nach dem allgemeinen Sprach-verst344ndnis kein Synonym f374r eine 334bertragung per Funk. 59 (2) Eine markenm344337ige Benutzung ist im Streitfall nicht deshalb ausge-schlossen, weil die Domainnamen nur als Unternehmensbezeichnung verstan-den werden k366nnten (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 11.9.2007 - C-17/06, Slg. 2007, I-7041 = GRUR 2007, 971 Tz. 21 - C351line; BGH, Urt. v. 13.9.2007 - I ZR 33/05, GRUR 2008, 254 Tz. 22 = WRP 2008, 236 - THE HOME STORE). Von einem rein firmenm344337igen Gebrauch der angegriffenen Bezeichnung ist vorliegend nicht auszugehen. Durch die im Klageantrag wiedergegebenen Internetseiten wird ein f374r eine markenm344337ige Benutzung der angegriffenen Bezeichnungen ausreichender Bezug zu dem Dienstleistungsangebot der Beklagten hergestellt. (3) F374r die Beurteilung der markenm344337igen Verwendung kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob sich die Domainnamen airdsl und air-dsl auf der mit "/DSL Informations- und Shopportal" 374berschriebenen Internet-seite befanden. Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Fest-stellungen des Landgerichts erfolgte bei Aufruf der Domainnamen airdsl und air-dsl eine automatische Weiterleitung auf die unter dem Domainnamen erreichbaren Inhalte. Auch im Falle einer Weiterleitung auf eine andere Internetseite wird der Verkehr in einem unterscheidungskr344ftigen Domainnamen einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der angebotenen Leistungen sehen. 60 bb) Die Beklagte hat die Domainnamen auch im gesch344ftlichen Verkehr benutzt. Das Berufungsgericht hat zu einem Handeln der Beklagten im ge-sch344ftlichen Verkehr zwar keine Feststellungen getroffen. Dies ist jedoch un-sch344dlich. Der Senat kann aufgrund des feststehenden Sachverhalts die erfor- 61 - 23 - derliche Beurteilung selbst vornehmen. Ein Handeln im gesch344ftlichen Verkehr ergibt sich im Streitfall daraus, dass die Domainnamen zu den im Klageantrag aufgef374hrten Internetseiten mit einem kommerziellen Dienstleistungsangebot der Beklagten f374hren. 62 cc) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Ausf374hrungen zur Verwechslungsgefahr gemacht. Einer Zur374ckverwei-sung bedarf es jedoch auch insoweit nicht. Ob eine Verwechslungsgefahr vor-liegt, ist eine Rechtsfrage, die grunds344tzlich auch das Revisionsgericht beant-worten kann (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 223/97, GRUR 2000, 506, 509 = WRP 2000, 535 - ATTACH311/TISSERAND). Die Beurteilung der daf374r ma337-geblichen Kriterien liegt zwar im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet (vgl. BGH GRUR 2004, 514, 516 - Telekom). Der Senat kann vorliegend aber die Frage der Verwechslungsgefahr selbst abschlie337end beurteilen, weil der hierzu erforderliche Sachverhalt feststeht und weiterer Sachvortrag der Parteien nicht zu erwarten ist. Zwischen der Wortmarke der Kl344ger und den Domainnamen der Beklag-ten besteht unmittelbare Verwechslungsgefahr i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. 63 (1) Zwischen den Dienstleistungen, f374r die die Klagemarke gesch374tzt ist, und dem 374ber die angegriffenen Domainnamen erreichbaren Angebot auf den Internetseiten der Beklagten besteht Dienstleistungsidentit344t. Wie bereits das Landgericht angenommen hat, bietet die Beklagte in dem Internetportal die gleichen Dienstleistungen an, f374r die die Klagemarke Schutz genie337t. Unter die Dienstleistung Telekommunikation, f374r die die Klagemarke gesch374tzt ist, f344llt die 334bermittlung von Nachrichten, die die Beklagte auf ihren Internetseiten anbie-tet. 64 - 24 - 65 (2) Die Klagemarke weist eine von Hause aus durchschnittliche Kenn-zeichnungskraft auf. Diese ist trotz der Anlehnung an einen beschreibenden Begriff (etwa schneller kabelloser Internetzugang) nicht reduziert, weil es ge-wisser 334berlegungen bedarf, den beschreibenden Gehalt der Klagemarke 374berhaupt zu erkennen. (3) Zwischen den kollidierenden Zeichen besteht eine hochgradige 304hn-lichkeit. Die Klagemarke air-dsl und die Domainnamen und sind nahezu identisch. Die pr344genden Bestandteile der angegriffenen Zeichen stimmen mit der Klagemarke 374berein. Gepr344gt werden die angegriffenen Zei-chen durch den Bestandteil airdsl in der Schreibeweise mit und ohne Bindestrich. Der Zusatz "de" hat allein funktionale Bedeutung, indem er auf die in Deutschland am Weitesten verbreitete Top-Level-Domain hinweist. 66 (4) Angesichts der Waren- und Dienstleistungsidentit344t, normaler Kenn-zeichnungskraft der Klagemarke und in Anbetracht der hochgradigen Zeichen-344hnlichkeit besteht eine unmittelbare Verwechslungsgefahr i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zwischen der Klagemarke und den Domainnamen der Beklag-ten. 67 - 25 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91 Abs. 1, 247 97 Abs. 1 ZPO. 68 Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 09.03.2006 - 84 O 100/05 - OLG K366ln, Entscheidung vom 01.12.2006 - 6 U 84/06 -
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