BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 231/07 Verk374ndet am: 6. November 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; BGB 247247 276 (Fa), 311 Abs. 2 a) Der Prozessbevollm344chtigte einer Partei ist nicht verpflichtet, um dem Vorwurf nachl344ssigen Verhaltens zu entgehen, umfangreiche staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten im Einzelnen darauf durchzusehen, ob ihnen Anhaltspunkte f374r bestimmte Pflichtver-letzungen zu entnehmen sein k366nnten, die nach dem bisherigen Sachstand nicht im Raum stehen. b) Zur Pflicht der Treuhandkommanditistin eines Filmfonds, den An-leger bei Annahme seines Vertragsangebots zum Abschluss eines Treuhandvertrags 374ber ihr bekannte regelwidrige Auff344lligkeiten zu informieren, die sich so nicht aus der Lekt374re des Emissionspros- - 2 - pekts erschlie337en (im Anschluss an das Senatsurteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - NJW-RR 2008, 1129). BGH, Urteil vom 6. November 2008 - III ZR 231/07 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 3 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 6. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter D366rr, Dr. Herrmann, W366stmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 7. August 2007 im Kosten-punkt - mit Ausnahme der Entscheidung 374ber die au337ergerichtli-chen Kosten der Beklagten zu 2 - und insoweit aufgehoben, als der im Berufungsurteil wiedergegebene Klageantrag zu I gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechts-zugs, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger erwarb durch auf Abschluss einer "Beitrittsvereinbarung" ge-richtete Erkl344rung vom 22. Dezember 1999 eine Beteiligung an der C. Gesellschaft mbH & Co. Dritte KG (im Folgenden: C. III) in H366he von 50.000 DM zuz374glich 5 % Agio. Der Beitritt sollte - dem von der Komplement344- 1 - 4 - rin der Beteiligungsgesellschaft herausgegebenen Prospekt entsprechend - 374-ber die Beklagte zu 1, eine Wirtschaftspr374fungsgesellschaft, als Treuhandkom-manditistin nach einem im Prospekt Teil B abgedruckten Vertragsmuster "Treu-handvertrag und Mittelverwendungskontrolle" vorgenommen werden. Die Be-klagte zu 1, die im Prospekt in der Rubrik "Partner" als Gr374ndungsgesellschaf-ter bezeichnet wird, hatte ihre Stellung als Kommanditistin durch Abtretung des Gesch344ftsanteils des Gr374ndungsgesellschafters K. erworben, der seinerseits Gesellschafter und Gesch344ftsf374hrer der Komplement344rin ist. Zur Begrenzung des wirtschaftlichen Risikos aus der Filmvermarktung war im Emis-sionsprospekt vorgesehen, dass f374r einen Anteil von 80 % der Produktionskos-ten Ausfallversicherungen abgeschlossen werden sollten. Nachdem Produktio-nen nicht den erw374nschten wirtschaftlichen Erfolg hatten, erwies sich der Versi-cherer, die N. Inc., nach Eintreten der Versiche-rungsf344lle als zahlungsunf344hig. Insgesamt erhielt der Kl344ger aus der Beteiligung Aussch374ttungen in H366he von 6.723,49 200 (= 26,3 % des Beteiligungsbetrags). Erstinstanzlich hat der Kl344ger die Treuhandkommanditistin und die Be-klagte zu 2, die unter dem 30. November 1999 ein Prospektpr374fungsgutachten 374ber den Emissionsprospekt erstellt hatte, Zug um Zug gegen Abtretung aller Anspr374che aus der Beteiligung auf R374ckzahlung eines Teilbetrags des einge-zahlten Betrags von - unter Ber374cksichtigung der Aussch374ttungen - 19.783,16 200 nebst Zinsen und auf Feststellung einer Freistellungsverpflichtung in Anspruch genommen. Er hat unter anderem behauptet, der Prospekt enthalte zur Erl366s-prognose und zur Absicherung durch Short-Fall-Versicherungen unrichtige An-gaben und die Auswahl des auf seine Seriosit344t nicht 374berpr374ften Versicherers sei fehlerhaft gewesen. Dementsprechend h344tte die Beklagte zu 1 die Anlage-gelder nicht freigeben d374rfen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat der Kl344ger weiter geltend gemacht, ihm seien Innen- 2 - 5 - provisionen von 20 %, die an die I. T. gesellschaft mbH gezahlt worden seien, nicht offenbart worden, und hat zus344tzlich die Fest-stellung begehrt, die Beklagten m374ssten ihm den Schaden ersetzen, der durch eine etwaige nachtr344gliche Aberkennung von Verlustzuweisungen entstehe. Schlie337lich hat er die Freistellung von etwaigen Zahlungsverpflichtungen ge-gen374ber Gl344ubigern, der Beteiligungsgesellschaft oder Dritten begehrt, die ihn aufgrund seiner Stellung als Kommanditisten in Anspruch nehmen k366nnten. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zur374ckgewiesen. Mit der vom Senat beschr344nkt zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seinen mit einem Hilfsan-trag verbundenen Zahlungsantrag Zug um Zug gegen Abtretung seiner Anspr374-che aus der Beteiligung gegen die Beklagte zu 1 weiter. Entscheidungsgr374nde I. Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es den im Beru-fungsurteil wiedergegebenen Klageantrag zu I gegen die Beklagte zu 1 (im Fol-genden: Beklagte) betrifft. 3 1. Das Berufungsgericht zieht im Ausgangspunkt zu Recht eine Haftung der Beklagten wegen eines Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen in Be-tracht. Denn die Beklagte konnte als Treuhandkommanditistin die Pflicht treffen, die k374nftigen Treugeber 374ber alle wesentlichen Punkte aufzukl344ren, die f374r die zu 374bernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung waren (vgl. BGHZ 84, 141, 144 f; Senatsurteile vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04 - NJW-RR 2007, 4 - 6 - 406, 407 Rn. 9; vom 22. M344rz 2007 - III ZR 98/06 - NJW-RR 2007, 1041, 1043 Rn. 15; vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - NJW-RR 2008, 1129, 1130 Rn. 8), insbesondere diese 374ber regelwidrige Auff344lligkeiten zu informieren. Einer ent-sprechenden Pflicht war die Beklagte nicht - wie sie in den Vorinstanzen vertre-ten hat - deshalb enthoben, weil sie mit den Anlegern nicht in einen pers366nli-chen Kontakt trat und ihre Aufgabe als die einer blo337en Abwicklungs- und Be-teiligungstreuh344nderin verstand. Denn der Beitritt vollzog sich durch Abschluss eines Treuhandvertrags zwischen der Beklagten und dem Treugeber und der Annahme des Beteiligungsangebots durch die Komplement344rin (247 3 Abs. 4, 247 4 Abs. 1 Satz 4 des Gesellschaftsvertrags, Pr344ambel des Treuhandvertrags), war also ohne Mitwirkung der Beklagten nicht m366glich. 2. Wie der Senat - nach Erlass der hier angefochtenen Entscheidung - durch Urteil vom 29. Mai 2008 (aaO S. 1131 ff Rn. 17-26) zu demselben Film-fonds entschieden hat, war die Beklagte nach dem bisherigen Sachstand ver-pflichtet, den Anleger dar374ber zu informieren, dass die mit dem Vertrieb der Be-teiligung befasste IT GmbH hierf374r eine Provision von 20 % beanspruchte und erhalten sollte. 5 a) 247 6 des Gesellschaftsvertrags enth344lt einen so bezeichneten "Investiti-onsplan", auf dessen Grundlage der Gesellschaftszweck verwirklicht werden soll. Die dort vorgesehene Mittelverwendung ist f374r den Fall prozentual anzu-passen, dass das in 247 3 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags in Aussicht genom-mene Beteiligungskapital von 150 Mio. DM nicht erreicht wird; es bleibt also auch in einem solchen Fall bei den Prozents344tzen f374r im Einzelnen aufgef374hrte Gegenst344nde der Mittelverwendung. In Produktionskosten und den Erwerb von Filmrechten sollten 78,36 %, in Produktauswahl und -absicherung 1,5 %, in Konzeption, Werbung, Prospekt, Gr374ndung 7 %, in Haftung und Gesch344ftsf374h- 6 - 7 - rung 3,9 % und in Eigenkapitalbeschaffung 7 % flie337en. Daneben waren weitere hier nicht ins Gewicht fallende Prozents344tze f374r die Geb374hr f374r die Treuhand-kommanditistin sowie die Steuer- und Rechtsberatung und Abschlusspr374fungen vorgesehen. Dem Prospekt Teil B lie337 sich im Abschnitt "Die Vertr344ge zur Durchf374hrung der Investition" ebenfalls entnehmen, dass die Komplement344rin, die sich zur Vermittlung des Zeichnungskapitals verpflichtet hatte, hierf374r das Agio von 5 % erhalten sollte. Damit ergab sich f374r die Vermittlung des Eigenka-pitals insgesamt eine Verg374tung von 12 %. b) Demgegen374ber hat der Kl344ger vorgetragen, dass an die IT GmbH je-weils 20 % der Beteiligungssumme des von ihr geworbenen Anlegers als Ver-triebsprovision gezahlt worden sei. Er hat diesen Vortrag mit einem an den Ge-sellschafter O. der IT GmbH gerichteten Schreiben des Gesch344ftsf374hrers K. der C. GmbH vom 19. Januar 1998 belegt, aus dem einer-seits zu entnehmen ist, dass die IT GmbH Provisionserwartungen in dieser Gr366337envorstellung hatte, andererseits, dass empfohlen wird, von einer diesbe-z374glichen festen Vereinbarung mit der Beteiligungsgesellschaft abzusehen und die Honorierung einer noch abzuschlie337enden Vereinbarung zwischen K. und O. vorzubehalten. Der Kl344ger hat ferner durch Vorlage einer Verneh-mungsniederschrift der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts M. vom 4. Juli 2002 auf die Aussage des als Zeugen vernommenen O. aufmerk-sam gemacht, wonach die IT GmbH seit vielen Jahren von der C. f374r die Vermittlung von Eigenkapital 20 % des gezeichneten Kapitals erhalte. Schlie337lich hat der Kl344ger ein Schreiben der Beklagten vom 14. Dezember 1999 vorgelegt, mit dem diese gegen374ber der Komplement344rin die Berechnungs-grundlage f374r die erste Mittelfreigabe mitgeteilt hat. In dieser Abrechnung f344llt auf, dass zwischen den Umsatzanteilen unterschieden wird, die auf einer Ei-genkapitalvermittlung durch die Komplement344rin einerseits und durch die 7 - 8 - IT GmbH andererseits beruhen. Sie enth344lt zugleich eine Berechnung der Ver-g374tungsbetr344ge auf der Grundlage eines Anspruchs von 20 %, die auf die IT GmbH entfallen. Insgesamt werden aber nur Mittel zur Zahlung freigegeben, die sich bei Anwendung der im Investitionsplan f374r die einzelnen Kostensparten vorgesehenen Prozents344tze ergeben. Dieses Vorbringen - auch zum Kenntnis-stand der Beklagten - ist, wie die Revision mit Recht r374gt, nicht nur auf die Fonds I und II, sondern auch auf den hier in Rede stehenden Fonds III bezo-gen. c) Der Auffassung des Berufungsgerichts, die Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs zu Aufkl344rungspflichten 374ber Innenprovisionen sei weder auf die Beklagte in ihrer konkreten Rolle noch auf Medienfonds zu 374bertragen, ver-mag sich der Senat in dieser Allgemeinheit nicht anzuschlie337en. 8 aa) Richtig ist zwar, dass sich die vorliegende Fallkonstellation von der-jenigen unterscheidet, 374ber die der Senat zum Thema "Innenprovisionen" durch Urteil vom 12. Februar 2004 (BGHZ 158, 110) entschieden hat. In jener Sache hatte der Ver344u337erer von Immobilien an eine von ihm beauftragte Vertriebsge-sellschaft Provisionen gezahlt, die im Prospekt des Immobilienfonds nicht aus-gewiesen waren. Hierzu hat der Senat befunden, 374ber Innenprovisionen dieser Art sei ab einer gewissen Gr366337enordnung aufzukl344ren, weil sich aus ihnen R374ckschl374sse auf eine geringere Werthaltigkeit des Objekts ergeben k366nnten (aaO S. 118 f). Zugleich hat er jedoch unabh344ngig von ihrer Gr366337enordnung betont, diesbez374gliche Angaben im Prospekt m374ssten zutreffend sein; eine Irre-f374hrungsgefahr d374rfe nicht bestehen (aaO S. 118, 121). Vor allem unter diesem Gesichtspunkt hat der Senat Bedenken, ob die Anleger durch den Prospekt zu-treffend informiert werden (zur Notwendigkeit hinreichend klarer Darstellung von 9 - 9 - "weichen Kosten" vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 9). Der Umstand, dass sich bei einem Medienfonds Provisionen nicht in den Filmen "verstecken" lassen, weil diese Filme in der Regel erst mit Mitteln der Gesellschaft produziert werden sollen und nicht als fertige Produkte dem Fonds - gewisserma337en als Anlagegegenst344nde - zur Verf374gung gestellt werden, be-deutet indes nicht, dass es dem Anleger nicht auf ein vern374nftiges Verh344ltnis zwischen den Mitteln, die f374r Produktionen vorgesehen sind, und Aufwendun-gen f374r andere Zwecke ank344me. Angesichts der h366heren Risiken, die er mit dem Beitritt zu einem Medienfonds eingeht, wird es ihm vor allem auch im Be-reich der sogenannten, aber im Prospekt nicht so bezeichneten "Weichkosten" darauf ankommen, dass die - aus seiner Sicht von vornherein verlorenen - Kos-ten f374r den Vertrieb nicht zu hoch ausfallen und dass auch der Einsatz von Weichkosten f374r die damit verbundenen Aufgaben gesichert ist. Ber374cksichtigt man im vorliegenden Fall, dass - unter Einschluss des Agios - etwa 276 der vom Anleger aufgebrachten Mittel in die Produktionen flie337en sollen, dann liegt es auf der Hand, dass es f374r die Gesamtbetrachtung einen wesentlichen Unter-schied macht, ob f374r die Vermittlung des Eigenkapitals (nur) 12 % oder 20 % aufgebracht werden. Dies gilt namentlich dann, wenn - wie der Kl344ger unter Beweisantritt behauptet hat - bei einer Offenlegung von Vertriebsprovisionen von 20 % die Beteiligung nicht h344tte vermittelt werden k366nnen. 10 bb) Vor diesem Hintergrund lie337e sich die Abrechnung einer Provision von 20 % f374r die Eigenkapitalvermittlung zugunsten eines bestimmten, in den Vertrieb der Anlage eingeschalteten Unternehmens, wie sie hier nach dem 344u-337eren Anschein der vorgelegten Unterlagen vorgenommen wurde, mit der Re-gelung in 247 6 des Gesellschaftsvertrags - unabh344ngig davon, ob der konkrete 11 - 10 - Anleger von diesem Unternehmen geworben wurde - nicht vereinbaren. Denn es ist offenbar, dass der Anleger nach dem Inhalt dieser Regelung und den wei-teren Prospektangaben davon ausgehen muss, dass der Eigenkapitalvertrieb mit 7 % und dem Agio von 5 % verg374tet wird. Die Regelung in 247 4 Abs. 3 des Treuhandvertrags ist in 334bereinstimmung mit 247 6 des Gesellschaftsvertrags dahin ausgestaltet, dass die Beklagte die mit der Gr374ndung der Gesellschaft zusammenh344ngenden Geb374hren jeweils bezogen auf den Zeichnungsbetrag des einzelnen Treugebers nach Ablauf der auf der Beitrittsvereinbarung vorge-sehenen Widerrufsfrist und Einzahlung der ersten Rate der gezeichneten Einla-ge sowie des Agios durch den Treugeber auf das Anderkonto - ohne weitere Pr374fung - freigibt. Dies ist, soweit es um die H366he des Zahlungsflusses geht, offenbar geschehen. Der Treuhandvertrag enth344lt jedoch keine Regelung, die die Beklagte im Verh344ltnis zu den Anlegern berechtigen w374rde, im Rahmen der hiernach geschuldeten Freigabe Verg374tungsanteile zu berechnen, die einem dritten Unternehmen - m366glicherweise aufgrund einer Vereinbarung mit der Komplement344rin - f374r seine Vertriebst344tigkeit zustehen m366gen. Die Informatio-nen f374r eine solche Abrechnung k366nnen und m374ssen hier au337erhalb der mit den Anlegern geschlossenen Treuhandvertr344ge erteilt worden sein. Der Prospekt, der die Beklagte im Teil B unter dem Kapitel "Die Partner" nur als Treuhand-kommanditistin ausweist, enth344lt 374ber eine Wahrnehmung weiterer Aufgaben f374r die Beteiligungsgesellschaft oder deren Komplement344rin indes keine Anga-ben. cc) Die Abrechnung einer Vertriebsprovision von 20 % lie337e sich auch nicht mit der Erw344gung rechtfertigen, die Komplement344rin habe 374ber die ihr zu-flie337enden Mittel frei verf374gen d374rfen. Richtig ist allerdings, dass nach der Dar-stellung im Prospekt Teil B im Kapitel "Die Vertr344ge zur Durchf374hrung der In-vestition" die Komplement344rin mit der Entwicklung eines Konzepts f374r eine Me- 12 - 11 - dienbeteiligung (Konzeptionsvertrag), der Vermittlung des Zeichnungskapitals (Eigenkapitalvermittlungsvertrag), der inhaltlichen Auswahl der Filmobjekte, der 334berwachung der Produktion und der Vermittlung von Banken oder Short-Fall-Versicherungen zur 334bernahme von Garantien bzw. zur Versicherung der Pro-duktionskostenbeteiligung (Vertrag 374ber die Produktauswahl, Produktions374ber-wachung/-absicherung) und der Haftung und Gesch344ftsf374hrung betraut war und die Vertr344ge hierf374r Verg374tungen vorsehen, die den im Investitionsplan des Ge-sellschaftsvertrags ausgewiesenen Prozents344tzen der Beteiligung entsprechen. Es mag auch sein, dass sich die Komplement344rin in gewissem Umfang Dritter bedienen durfte, um diese Aufgaben zu erf374llen, was im Prospekt allerdings nur f374r die Eigenkapitalvermittlung ausdr374cklich hervorgehoben wird. Im 334brigen fehlen zu einer solchen Aufgaben374bertragung nach Inhalt und Umfang aber jegliche Feststellungen. Mit den Erwartungen der Anleger, die als k374nftige Ge-sellschafter nach denselben Ma337st344ben zu behandeln waren, lie337e sich eine beliebige Verwendung der ihr zuflie337enden Verg374tungen jedenfalls nicht verein-baren. Denn die Regelung 374ber den Investitionsplan in 247 6 des Gesellschafts-vertrags versteht der Anleger in erster Linie als eine Vereinbarung 374ber die Verwendung der von ihm aufzubringenden Mittel. Mit seinem Beitritt stimmt er also einer Regelung zu, nach der in einer sehr ausdifferenzierten Weise 374ber die Verwendung der Mittel befunden wird. Die Regelung wird dieses Sinnge-halts entleert und das Verst344ndnis des durchschnittlichen Anlegers wird verlas-sen, wenn man sie - der Beklagten folgend - so deuten wollte, sie sehe lediglich Investitionen im eigentlichen Sinne in H366he von 78,36 % f374r die Produktions-kosten und den Erwerb von Filmrechten vor, w344hrend es sich im 334brigen nur um pauschale Verg374tungss344tze f374r geleistete oder noch zu leistende Dienste handele, ohne dass damit die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben verbunden sei, die der Investitionsplan auff374hrt. - 12 - dd) Ob der Prospekt mit der angesprochenen Regelung im Investitions-plan auch deshalb zu beanstanden ist, weil er 374ber der Komplement344rin ge-w344hrte Sondervorteile nicht umfassend aufkl344rt, wie es der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts M374nchen in seinem - nicht rechtskr344ftigen - Urteil vom 7. Februar 2008 (WM 2008, 581, 583) entschieden hat, bedarf hier keiner ab-schlie337enden Beantwortung. Dagegen k366nnte sprechen, dass dies im Kapitel "Die Vertr344ge zur Durchf374hrung der Investitionen" offengelegt wird. Unerw344hnt bleibt freilich, dass mit der IT GmbH, worauf das vorgelegte Schreiben des Ge-sch344ftsf374hrers K. vom 19. Januar 1998 hindeutet und was durch die Aus-sage des Zeugen O. vor der Steuerfahndungsstelle vom 4. Juli 2002 nahe gelegt wird, offenbar 374ber deren Honorierung Sondervereinbarungen getroffen worden sind. Da ein Prospekt wesentliche kapitalm344337ige und personelle Ver-flechtungen zwischen einerseits der Komplement344r-GmbH, ihren Gesch344ftsf374h-rern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen sowie deren Gesch344ftsf374hrern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzu-f374hrenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, offenzulegen hat (vgl. BGHZ 79, 337, 345; Urteile vom 14. Januar 1985 - II ZR 41/84 - WM 1985, 533, 534; vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93 - NJW 1995, 130; vom 7. April 2003 - II ZR 160/02 - NJW-RR 2003, 1054, 1055; vgl. auch allgemein Urteil vom 4. M344rz 1987 - IVa ZR 122/85 - WM 1987, 495, 497), h344tten auch diese Verbin-dungen angesprochen werden m374ssen. O. geh366rte nach den Angaben des Prospekts im Kapitel "Die Partner" mit K. zu den Gesellschaftern der Kom-plement344rin mit Anteilen von mehr als 25 %. An der IT GmbH war er nach dem Vorbringen des Kl344gers ebenfalls beteiligt. Da nach dem weiteren Vorbringen des Kl344gers die IT GmbH f374r die C. Fonds I bis V 47,69 % und f374r den hier betroffenen Fonds III 36,02 % der Beteiligungssumme akquirierte, 13 - 13 - handelt es sich um eine nicht zu vernachl344ssigende Gr366337enordnung, die eine Offenlegungspflicht begr374nden w374rde. d) Da die Beklagte, wie sich aus ihrer ersten Mittelfreigabe vom 14. De-zember 1999 ergibt, Provisionsanteile f374r die IT GmbH ber374cksichtigt hat, war ihr deren Sonderbehandlung offenbar bekannt. Dann aber h344tte sie den Kl344ger 374ber diesen Umstand, der nach dem n344chstliegenden Verst344ndnis mit den Prospektangaben nicht in Einklang stand, informieren m374ssen. Dass die IT GmbH ihre Gesamtverg374tung auch aufgrund des Umstands beanspruchen durfte, dass sie auf vertraglicher Grundlage an der Konzeption des Projekts mitwirkte, ist vom Kl344ger - wie die Revision zu Recht r374gt - zul344ssigerweise mit Nichtwissen bestritten und vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden. Im 334brigen gibt der Prospekt auch 374ber eine solche Zusammenarbeit miteinander verflochtener Unternehmen keine Auskunft. 14 e) Der Kl344ger ist mit seinem Vorbringen auch nicht mit der vom Beru-fungsgericht gegebenen Begr374ndung nach 247 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO aus-geschlossen. Wie der Kl344ger vorgetragen und unter Beweis gestellt hat, hat er erst durch eine Ver366ffentlichung im Brancheninformationsdienst vom 10. November 2006, also nach Schluss der letzten m374ndlichen Verhandlung vor dem Landgericht, von den behaupteten Absprachen zwischen der Komplement344rin und der IT GmbH erfahren und im Anschluss hieran durch Einsichtnahme in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Kenntnis von der im Verfahren vorgelegten Mittelfreigabeabrechnung erhalten. Dabei ergibt sich aus der Ver366ffentlichung des Brancheninformationsdienstes, dass die dortigen Informationen, insbesondere die angef374hrten Angaben des Zeugen O. , auf Akten der Steuerfahndung zur374ckgingen, die von der Akteneinsicht ausge-nommen waren. Demgegen374ber meint das Berufungsgericht, aufgrund der Ak- 15 - 14 - teneinsicht der Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers vom 13. Februar 2006 sei eine rechtzeitige Einf374hrung in das landgerichtliche Verfahren m366glich gewe-sen. Mit R374cksicht darauf, dass die Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers eine Vielzahl von Anlegern vertreten habe, sei wegen der H366he der jeweils geltend gemachten Schadensersatzanspr374che ein penibles Durcharbeiten der Ermitt-lungsakten mit einem Umfang von "ca. 40 Leitzordnern" erforderlich und von ihr zu erwarten gewesen. Dabei sei gegebenenfalls eine arbeitsteilige Durchsicht oder der Einsatz eines entsprechend bevollm344chtigten und angeleiteten Rechtsreferendars zur zuverl344ssigen Erfassung des Akteninhalts in Betracht zu ziehen gewesen. Damit werden die Anforderungen an die Pflichten des Kl344gers im Rah-men seiner Prozessf374hrung gegen die Beklagte weit 374berspannt. 247 531 Abs. 2 ZPO will die Partei zwar zu konzentrierter Verfahrensf374hrung anhalten, begr374n-det aber keine Verpflichtung, tats344chliche Umst344nde, die ihr nicht bekannt sind, zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2002 - X ZR 69/01 - NJW 2003, 200, 202). Ohne n344here Anhaltspunkte mussten der Kl344ger und seine Prozess-bevollm344chtigte nicht eine ins Einzelne gehende Sichtung der Ermittlungsakten vornehmen, zumal diese in eine andere Richtung gingen. Die vom Berufungs-gericht aufgenommene Erw344gung der Beklagten, bei einer Zulassung des Vor-bringens k366nnten umfangreiche Verfahren wie dieses nie zu Ende gebracht werden, berechtigt um so weniger, zu Lasten des Kl344gers ein nachl344ssiges Verhalten anzunehmen, als es einem pflichtgem344337en Verhalten der Beklagten entsprochen h344tte, den Kl344ger auf diese aus dem Prospekt nicht n344her ersicht-lichen Umst344nde hinzuweisen. 16 3. Ein m366glicher Schadensersatzanspruch des Kl344gers wegen der man-gelnden Aufkl344rung 374ber die Verwendung der Provisionen ist nicht verj344hrt. 17 - 15 - Nach den gesetzlichen Bestimmungen verj344hrten im Zeitpunkt des Beitritts Schadensersatzanspr374che von Kapitalanlegern gegen den Treuhandkommandi-tisten einer Publikums-KG wegen eines Verschuldens bei den Beitrittsverhand-lungen in 30 Jahren und nicht nach den besonderen Verj344hrungsbestimmungen f374r bestimmte Berufstr344ger (vgl. BGH, Urteil vom 20. M344rz 2006 - II ZR 326/04 - NJW 2006, 2410, 2411 Rn. 8; Senatsurteil vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04 - NJW-RR 2007, 406, 408 Rn. 13, jeweils zu 247 68 StBerG; Senatsurteil vom 29. Mai 2008 aaO S. 1133 Rn. 28 zu 247 51a WPO a.F.). Seit dem 1. Januar 2002 gilt die Regelverj344hrung des 247 195 BGB, deren Lauf allerdings nach 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB voraussetzt, dass der Gl344ubiger von den den Anspruch be-gr374ndenden Umst344nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrl344ssigkeit erlangen m374sste. Da der Kl344ger hiervon erst im Jahr 2006 w344hrend der Anh344ngigkeit des Verfahrens Kenntnis erlangt hat, ist nach den gesetzlichen Bestimmungen keine Verj344hrung eingetreten. Dass die An-spr374che des Kl344gers auch nicht nach 247 14 Abs. 3 Satz 1 des Treuhandvertrags, der nach 247 11 Nr. 7 AGBG unwirksam ist, verj344hrt sind, hat der Senat in seinem Urteil vom 29. Mai 2008 (aaO S. 1133 f Rn. 29-35) n344her begr374ndet. Hierauf wird Bezug genommen. II. Die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, damit die notwendigen Feststellungen nachgeholt werden k366nnen. Insoweit hat der Kl344-ger - soweit erforderlich - Gelegenheit, auf seine in der Revisionsbegr374ndung erhobene Beanstandung zur374ckzukommen, die Kosten f374r die Erl366sausfallver-sicherung seien nicht in der Position "Produktabsicherung" und nicht in den 18 - 16 - sonstigen "Weichkosten" enthalten, sondern seien zu Lasten der Produktions-kosten gegangen. Schlick D366rr Herrmann W366stmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 14.09.2006 - 34 O 15550/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 07.08.2007 - 13 U 5013/06 -
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