BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 231/08 vom 27. Mai 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 652; VVG 247 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b Der Versicherungsmakler, der sich einem privat krankenversicherten Kunden gegen374ber verpflichtet hatte, die Zweckm344337igkeit seines Versicherungsschut-zes und die Pr344miengestaltung zu 374berpr374fen, war im Jahr 2002 noch nicht gehalten, bei seiner Pr374fung eine etwaige k374nftige Rechts344nderung zu ber374ck-sichtigen, durch die Alterungsr374ckstellungen beim Wechsel des Krankenversi-cherungsunternehmens 374bertragbar wurden. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 - III ZR 231/08 - OLG Karlsruhe in Freiburg LG Freiburg - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Herrmann, W366stmann, Hucke und Seiters beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. August 2008 - 19 U 111/07 - wird zur374ckgewie-sen. Der Kl344ger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: 20.639,01 200. Gr374nde: Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grunds344tzli-che Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zum Zweck der Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Die Beschwerde wirft die von ihr als rechtsgrunds344tzlich angesehene Frage auf, ob auch nach dem Inkrafttreten des GKV-Wettbewerbsst344rkungs-gesetzes vom 26. M344rz 2007 (BGBl. I S. 378) daran festzuhalten ist, dass der Verlust der Alterungsr374ckstellungen bei einem Wechsel des privaten Kranken-versicherers (vgl. 247 178 f VVG in der Fassung des Art. 43 des vorgenannten 2 - 3 - Gesetzes) f374r sich allein kein zu ersetzender Schaden ist, der Versicherungs-nehmer vielmehr nur eine etwaige Pr344miendifferenz als Schaden geltend ma-chen kann (Senatsurteil vom 11. Mai 2006 - III ZR 228/05 - VersR 2006, 1072 f). 247 178 f in der Fassung des GKV-Wettbewerbsst344rkungsgesetzes ist zwar nicht in Kraft getreten (siehe Art. 10 des Gesetzes zur Reform des Versi-cherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007, BGBl. I S. 2631). Jedoch ist an seine Stelle 247 204 VVG in der Fassung des Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsgesetzes getreten, so dass sich die Rechtsfrage weiterhin stellt. Sie ist allerdings f374r den Streitfall nicht entschei-dungserheblich. Ein m366glicher in dem Verlust der bei der S. Krankenversi-cherung a.G. (SDK) erworbenen Alterungsr374ckstellung liegender Schaden kann jedenfalls den hier den Beklagten vorzuwerfenden Pflichtverletzungen nicht zu-gerechnet werden. 3 Das Landgericht hat - mit der Berufung nicht angegriffen - eine Pflichtver-letzung der Beklagten bei der Durchf374hrung des Versicherungswechsels von der SDK zu der H. Krankenversicherung a.G. in der falschen Beant-wortung der Gesundheitsfragen bei Antragstellung gesehen. Dieser Fehler ist jedoch f374r den Verlust der bei der SDK angesparten Alterungsr374ckstellung nicht kausal. Diese ging f374r den Kl344ger vielmehr bereits mit der K374ndigung des Ver-trags mit der SDK verloren. 4 Die weiter vom Kl344ger geltend gemachte Pflichtverletzung der Beklagten, bereits der Rat zur K374ndigung des Versicherungsvertrags mit der SDK und zum Wechsel zur H. Krankenversicherung a.G. sei wirtschaftlich nachteilig und damit falsch gewesen, haben die Vorinstanzen offen gelassen. Diese Bera- 5 - 4 - tungspflichtverletzung ist deshalb im dritten Rechtszug zugunsten des Kl344gers zu unterstellen. Sie ist auch 344quivalent kausal f374r den Verlust der Alterungs-r374ckstellung. H344tte der Kl344ger den Versicherungsvertrag mit der SDK im Jahr 2002 nicht gek374ndigt, h344tte er jetzt im ersten Halbjahr 2009 in den Basistarif eines anderen Versicherungsunternehmens wechseln und dabei nach 247 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) VVG n.F. den entsprechenden Teil der Alterungs-r374ckstellung mitnehmen k366nnen. Dieser Verlust mag 374berdies noch ad344quat kausal sein. Er ist jedoch jedenfalls nicht mehr vom Schutzbereich der verletz-ten Vertragspflicht umfasst. Eine Schadensersatzpflicht besteht nur hinsichtlich solcher Nachteile, zu deren Abwendung die verletzte vertragliche Pflicht 374bernommen worden ist (BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 - X ZR 163/02 - NJW 2005, 1420, 1421 f; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., Vorb v 247 249 Rn. 62; Lange in Schiemann/ Lange, Schadensersatz, 3. Aufl., S. 104; jeweils m.w.N.). Der Umfang des Schutzzwecks ist durch Auslegung des Vertrags zu ermitteln (Lange aaO). Im vorliegenden Fall bestand jedenfalls zwischen dem Kl344ger und den Beklagten zu 1, 3 und 4 ein Versicherungsmaklervertrag. Nach der vorgelegten Vertrags-urkunde waren die Beklagten insbesondere beauftragt, "die Richtigkeit und Zweckm344337igkeit der Vertragsgestaltung und der Pr344mienans344tze" der Versiche-rungen des Kl344gers zu 374berpr374fen. Sie waren damit zu einer umfassenden Betreuung aller Versicherungsinteressen des Kl344gers und zu einer entspre-chenden Beratung in Bezug auf den von ihnen vermittelten Versicherungsver-trag verpflichtet (vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 2005 - III ZR 309/04 - NJW-RR 2005, 1425, 1426; ferner auch Kollhosser in Pr366lss/Martin, Versicherungsver-tragsgesetz, 27. Aufl., nach 247 48 Rn. 5). 6 - 5 - Im Rahmen dieser Betreuungs- und Beratungspflicht mussten die Be-klagten jedoch nur diejenigen Gesichtspunkte in die Abw344gung einbeziehen, die zum damaligen Zeitpunkt bekannt waren oder mit denen zumindest gerechnet werden konnte. Auf nicht vorhersehbare 304nderungen der Rechtslage konnte eine Beratung schon rein faktisch keine R374cksicht nehmen. Vor allem aber ist aus objektiver Sicht nicht anzunehmen, dass ein Berater die Haftung f374r einen Risikobereich 374bernehmen will, dessen Gr366337enordnung nicht abzusehen ist. 7 Nach diesen Grunds344tzen mussten die Beklagten unter Bewertung aller seinerzeit bekannten Gesichtspunkte die wirtschaftliche Zweckm344337igkeit eines Versicherungswechsels 374berpr374fen. Dabei mussten sie neben dem Leistungs-umfang insbesondere die Pr344mienh366he ber374cksichtigen und damit auch beach-ten, dass die erworbene Alterungsr374ckstellung nicht zur H. Kranken-versicherung a.G. mitgenommen werden konnte, was h366here Pr344mienzahlun-gen bedingen konnte. Sie mussten jedoch in ihre 334berpr374fung der Zweckm344-337igkeit eines Versicherungswechsels nicht die M366glichkeit mit einbeziehen, dass zu einem nicht n344her bestimmbaren sp344teren Zeitpunkt unter Umst344nden die 334bertragbarkeit der Alterungsr374ckstellung eingef374hrt werden k366nnte. Diese 304nderung der Rechtslage war zum damaligen Zeitpunkt (2002) nicht absehbar. Gutachten von Expertenkommissionen, die seit 1994 unter anderem vom Bun-desministerium der Finanzen zur Untersuchung der Problematik steigender Bei-tr344ge der privat Krankenversicherten im Alter eingesetzt worden waren, hatten aufgrund erheblicher ungel366ster Probleme weder die Mitgabe der kalkulierten noch die einer individuellen Alterungsr374ckstellung empfehlen k366nnen (BT-Drucks. 13/4945, S. 47; Zieschang VW 2001, 1044, 1045; Pr344ve VW 2002, 1934, 1938). Dass die 334bertragbarkeit der Alterungsr374ckstellung sowohl recht-lich als auch praktisch ausgeschlossen sei, entsprach im Jahr 2002 ganz 374ber-wiegender Auffassung (vgl. Boetius VersR 2001, 661, 677; Kalis VersR 2001, 8 - 6 - 11, 14 ff; Zieschang aaO S. 1047 ["schlechterdings ein Ding der Unm366glich-keit"]; Pr344ve aaO S. 1937 f). Erst im Fr374hjahr 2004 wurden durch eine Studie des Ifo-Institutes, das die Mitgabe einer bestimmten individuell kalkulierten Alte-rungsr374ckstellung f374r denkbar erachtete, neue M366glichkeiten aufgezeigt (Sch-neider VW 2004, 1163 ff; G366rsdorf-Kegel VW 2004, 1844; vgl. zum Gesamt-komplex weiter die Nachweise in dem Senatsurteil vom 11. Mai 2006, aaO S. 1173, Rn. 10). Die 374brigen von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Zu-lassungsgr374nde hat der Senat gepr374ft und, insbesondere auch die ger374gten Verletzungen des Grundrechts auf Gew344hrung des rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG), f374r nicht durchgreifend erachtet. Insoweit wird von einer Begr374n-dung gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. 9 Schlick Herrmann W366stmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 14.09.2007 - 14 O 66/06 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 21.08.2008 - 19 U 111/07 -
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