Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 231/08 vom 11. Mai 2009 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Drescher beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 10. September 2008 wird zur374ckgewiesen, weil keiner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Danach kommt es nicht einmal darauf an, dass die Beklagte einen Zulassungs-grund nicht in der prozessual gebotenen Weise dargelegt hat. Der Senat hat die Verfahrensr374gen gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet. Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 ZPO). Streitwert: 98.980,23 200 Goette Kraemer Strohn Caliebe Drescher Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 15.02.2008 - 4 O 1129/07 - OLG Jena, Entscheidung vom 10.09.2008 - 2 U 230/08 -
Full & Egal Universal Law Academy