BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 23/11 vom 14. Juli 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 3 Der Streitwert einer Klage auf Befreiung von einer Verbindlichkeit ist nicht nac h dem bezifferten Schuldbetrag, sondern ihrer zu schätzenden wirtschaftlichen Bedeutung zu bemessen, wenn eine künftige Inanspruchnahme des Klägers in der Zukunft als ausgeschlossen erscheint. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - III ZR 23/11 - OLG München LG München I - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2011 durch den V iz e- präsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Hucke , Seiters und Tombrink beschlossen: Der Gegenstandswert für die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzula ssung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Dezember 2010 wird auf 16.123,80 Gründe: Bei der Festsetzung des Streitwerts ist neben den Zahlungsanträgen in Höhe von 2.782,50 9,25 für die beantragte n Freistellung en von den noch offen en Ratenzahlungsverpflichtungen bezüglich der streitgegenständl i- chen Beteiligung an der M . M . S . F . D . V . I AG & Co. KG gemäß § 3 ZPO ein Wert von 20 v.H. des Nominalbetrag s von 24.260,25 zu veranschlagen . Grund sätzlich entspricht der Streitwert einer Klage auf Freistellung von ei ner Verbindlichkeit dem bezifferten Schuldbetrag (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1989 - VII ZR 152/88, NJW - RR 1990, 958). Offen gelassen hat der Bundesge richtshof bisher , ob eine geringe re Bewertung geboten ist, wenn die Gefahr der Inanspruchnahme fern liegt (BGH aaO; s. auch OLG Karlsruhe AnwBl. 1973, 168). Eine geringe re Bewertung des Freistellungsinteresses ist jedoch im Rahmen des nach § 3 ZP O auszuübe nden Ermessens möglich , 1 2 - 3 - wenn besondere Umstände vorl iegen, die eine solche Bewertung rechtfertigen (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 57; s. auch Schneider in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 1563; Anders/Gehle/Kunze, Streitwertlex i- kon S . 76; a.A. Musielak/Heinrich, ZPO, 8. Aufl., § 3 Rn. 24; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn. 16 "Befreiung"; Stein/Jonas /Roth , ZPO, 22. Aufl., § 3 Rn. 48 "Befreiung von Verbindlichkeit" ; einschränkend auch OLG Karlsruhe OLGR 1998, 16 ). Im vorliegend en Fall liegt die Besonderheit vor, dass nicht die Frage der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme im Raum steht, sondern nach dem eigenen Vortrag der Kläger eine solche Inanspruchnahme ausscheidet. Dies liegt darin be gründet, dass die Insolvenz der Anlag egesellschaft vor mehreren Jahren eingetreten ist und bislang keine Inanspruchnahme der Kläger aus dem Vertrag über die Anlage durch den Insolvenzverwalter er folgt ist. Hinzukommt, dass das der beabsichtigten Anlage zugrunde liegende Rechtsgeschäft nach de m Vortrag des Klägers und den Feststellungen des Berufungsgerichts durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf sicht (BaFin) untersagt wurde. Bei dieser Sachlage erscheint auch künftig eine Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter ausgeschlosse n . Deshalb ist die - in Übereinstimmung mit der A uffassung des Berufungsgerichts - wirtschaftliche Bedeutung der Befre i- ung von dieser Verbindlich keit so gering zu veranschlagen, dass es nicht g e- rechtfertigt wäre , den Streitwert nach dem Nominalbetrag der F orderung zu bemessen, von der die Freistellung begehrt wird. Vielmehr ist hier prägend für die wirtschaftliche Bewertung des Streitgegenstands die Schadensersatzford e- rung hinsichtlich der geleisteten Anlagebeträge. Bei der Bemessung des wirtschaftliche n Werts des Befreiungsans pruchs hat sich der Senat an der eigenen Bewertung durch den Kläger in der Klag e- 3 4 - 4 - schrift (20 v.H. des Nominalbetrag s) orientiert. Erst auf entsprechende Nachfr a- ge des Landgerichts ist er von der Bewertung des Befreiungsanspruchs abg e- rückt. Schlick Wöstmann Hucke Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 10.05.2010 - 32 O 5807/10 - OLG München, Entscheidung vom 21.12.2010 - 5 U 3408/10 -
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