BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 23/11 Verkündet am: 5. Dezember 2012 Bürk Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Missbrauch des Verteilungsplans BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 Bm; A - VPA (2006) der GEMA Abschnitt IV Ziff. 4 Abs. 3 a) Die Regelungen eines Berechtigungsvertrags sind als Allgemeine Geschäfts - bedingungen unabhängig davon einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterworfen, ob es sich bei dem Vertragspartner um ein ordentliches, au ße r- ordentliches oder angeschlossenes Mitglied der Verwertungsgesellschaft handelt. b) In den Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan der GEMA für das Aufführungs - und Senderecht in der seit dem 28. Juni 2006 geltenden Fa s- sung hält die Regelung des Abs chnitt IV Ziff. 4 Abs. 3 Programme, die den Namen einzelner Bezugsberechtigter auffallend häufig enthalten, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund gegeben ist, sind von der Verrechnung insoweit ausgeschlossen, als sie auf dem zu beanstandenden Tatbestand beruhen. Im Zweifel werden diese Programme bis zur endgültigen Klärung von der Verrechnung zurückgestellt. der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB nicht stand. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2012 - I ZR 23/11 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der I. Ziv ilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert und Dr. Koch für Recht erkannt: Auf d ie Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. Januar 2011 unter Zurückweisung der weitergehenden Revision des Klägers und der Anschlussrevision der Beklagten im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Antrag auf Feststellung de r Unwirksamkeit von Abschnitt IV Ziff. 4 Abs. 3 Satz 2 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan der Beklagten für das Aufführungs - und Senderecht in der seit dem 28. Juni 2006 geltenden Fassung zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wir d auf die Berufung des Klägers das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 30. Oktober 2007 abgeändert und Ziffer I 7 des bereits vom Berufungsgericht neu gefassten T enors des landgerichtlichen Urteils wie folgt nochmals neu gefasst: Es wir d festgestellt, dass Abschnitt IV Ziff. 4 Abs. 3 der Ausfü h- rungsbestimmungen zum Verteilungsplan der Beklagten für das Aufführungs - und Senderecht in der seit dem 28. Juni 2006 ge l- tenden Fassung nichtig ist. Von den Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen der Kläger 3/5 und die Beklagte 2/5. Die Kosten des Revisionsve r- fahrens haben der Kläger zu 21/25 und die Beklagte zu 4/25 zu tragen . Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs - und m e- ch anische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern aufgrund von Berechtigungsverträgen eing e- räumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Musikwerken wahr. Der Kläger betreibt als Einzelkaufmann zwei M usikverlage . Er ist unter der Firmierung se i- ner Verlage ordentliche s Mitglied der Beklagten und hat dieser aufgrund eines Berechtigungsvertrags die Nutzungsrechte an den von ihm verlegten Musikwe r- ken zur Auswertung eingeräumt . Die Beklagte verteilt die Einnahmen aus der Auswertung der ihr eing e- räumten Rechte an ihre Mitglieder auf der Grundlage eines Verteilungsplans . Der Verteilungsplan wird von der Mitgliederversammlung der Beklagten b e- schlossen und ist Bestandteil des Berechtigungsvertrags. Abschni tt IV Ziff. 4 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs - und Senderecht (Verteilungsplan A) in der seit dem 28. Juli 2006 geltenden Fassung (A - VPA [2006] ) lautet: Die GEMA ist nach der Rechtsprechung als Treuhänderin aller Mitglie der verpflichtet, der missbräuchlichen Ausnutzung des Verteilungsplanes entg e- genzuwirken. Diesem Zweck dienen die nachfolgenden Vorschriften. Von der Verrechnung ausgeschlossen sind Programme, die den Tatsachen nicht entsprechen. Programme, die den Namen e inzelner Bezugsberechtigter auffallend häufig enthalten, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund gegeben ist, sind von der Verrechnung insoweit ausgeschlossen, als sie auf dem zu beanstandenden Tatbestand beruhen. Im Zweifel werden diese Programme bis zur e ndgült i- gen Klärung von der Verrechnung zurückgestellt. In besonders schwerwiegenden Fällen, insbesondere in Wiederholungsfä l- len, findet Abschnitt III Ziff. 3 c) entsprechende Anwendung. Soweit ein Programm nicht den Tatsachen entspricht, ist die GEMA berec h- tigt, Programme des betroffenen Veranstalters bzw. des nach Abschnitt III Ziff. 3 b) zur Programmabgabe Befugten von der Verrechnung eines G e- schäftsjahrs zurückzustellen, bis der Veranstalter bzw. der Bezugsberechti g- te die Richtigkeit der darin enthaltene n Angaben nachgewiesen hat. Dasse l- be gilt, soweit begründete Zweifel an der Richtigkeit von wesentlichen Pr o- grammbestandteilen bestehen. Die GEMA benachrichtigt den Veranstalter bzw. Bezugsberechtigten bis zum Abrechnungstermin von der Zurückste l- lung und f ordert ihn auf, den Nachweis zu erbringen. Wird dieser nicht i n- 1 2 3 - 4 - nerhalb von sechs Monaten nach der Benachrichtigung erbracht, sind die zurückgehaltenen Programme von der Verrechnung ausgeschlossen. Diese Bestimmung ersetzt die bis zu m 28. Juli 2006 gelte nde R eg e lung des Abschnitt s IV Ziff. 4 A - VPA (2003) , die wie folgt lautet e : Von der Verrechnung ausgeschlossen sind Programme, die offensichtlich unrichtig sind. Programme, die den Namen einzelner Bezugsberechtigter auffallend häufig enthalten, ohne dass h ierfür ein sachlicher Grund gegeben ist, sind von der Verrechnung insoweit ausgeschlossen, als sie auf dem zu beanstandenden Tatbestand beruhen. Im Zweifel werden diese Programme bis zur endgült i- gen Klärung von der Verrechnung zurückgestellt. In besonders schwerwiegenden Fällen, insbesondere in Wiederholungsfä l- len, findet Abschnitt III Ziff. 3 c) entsprechende Anwendung. Die Beklagte schloss unter Bezugnahme auf die vorstehenden Regelu n- gen des Verteilungsplans vom Kläger eingereichte Programme teilweise von der Verrechnung aus oder stellte sie teilweise von der Verrechnung zurück. D a- bei handelte es sich um Programme von Werkaufführungen in Hotels, Cafés und Restaurants aus den Jahren 2004 und 2005. Sämtliche Programme en t- hie l ten vom Kläger verlegte Werke. Zum Teil waren die Komponisten dieser Werke auch als Musikleiter der Aufführungen (Interpreten) genannt . Soweit für das Revisionsverfahren noch von Belang , begehrt der Kläger die Feststellung , dass Abschnitt IV Ziff. 4 A - VPA (2006) und Abschnitt IV Zif f. 4 Abs. 2 und 3 A - VPA (2003) unwirksam sind. Er ist der Ansicht, diese Klausel n benachteiligten die Wahrnehmungsberechtigten als Vertragspartner der Bekla g- ten entgegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen und stünden im Wide r- spruch zu § 6 Abs. 1 , § 7 Sat z 1 UrhWG . Das Landgericht hat d en Feststellungsantrag abgewiesen. Auf die Ber u- fung des Klägers hat das Berufungsgericht die Unwirksamkeit von Abschnitt IV Ziff. 4 Abs. 3 Satz 1 A - VPA (2006) festgestellt und d as weitergehende Recht s- mittel des Klägers ge gen die Abweisung des Feststellungs antrags zurück g e- wiesen. 4 5 6 7 - 5 - Der Kläger verfolgt mit seiner vom Berufungsgericht insoweit zugelass e- nen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, sein Feststellung s- b egehren in vollem Umfang weiter. Mit ihrer Ansc hlussrevision , deren Zurüc k- weisung der Kläger beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils , soweit dieses d en Feststellungsantrag insgesamt a b- gewiesen hat. Entscheidungsg ründe: A . Das Berufungsgericht hat angenom men, Abschnitt IV Ziff. 4 Abs. 3 Satz 1 A - VPA (2006) sei nach § 307 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Nr. 2 BGB unwir k- sam. Die Regelung schränke das wesentliche Recht de r Berechtigten auf Au s- schüttung so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet sei. Die B eklagte dürfe Programme nur dann von der Verrechnung ausschließen, wenn diese unrichtig seien. Das sei aber bei Programmen, die ohne sachlichen Grund die Namen einzelner Bezugsberechtigter auffallend häufig enthielten, nicht der Fall. Die übrigen Regelunge n des Abschnitt s IV Ziff. 4 A - VPA (2006) seien hi n- gegen wirksam. Soweit der Kläger die Unwirksamkeit der außer Kraft getret e- nen Regelungen des Abschnitt s IV Ziff. 4 Abs. 2 und 3 A - VPA (2003) geltend mache, sei die Klage mangels Feststellungsinteresses unzu lässig. B. Die Revision des Klägers hat teilweise Erfolg. Die Anschlussrevision d er Beklagte n ist un begründet . Die Regelungen des Abschnitt s IV Ziff. 4 Abs. 1 , 2, 4 und 5 A - VPA (2006) sind weder nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (dazu I) no ch verst oßen sie gegen § 6 Abs. 1 , § 7 Satz 1 UrhWG (dazu I I ) . D a- gegen sind beide Sätze der Regelung des Abschnitt s IV Ziff. 4 Abs. 3 A - VPA (2006) nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nichtig (dazu III ) . Soweit der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit von Abschnitt I V Ziff. 4 Abs. 2 und 3 A - VPA (2003) begehrt, ist die Klage mangels Feststellungsinteresses unzulässig (dazu IV). I. Die Regelungen des Abschnitt s IV Ziff. 4 Abs. 1 , 2 , 4 und 5 A - VPA (2006) sind nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam . 8 9 10 11 - 6 - 1. Das Be rufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan A einer Inhaltskontrolle nach § § 307 ff. BGB unterliegen. a) Bei den Regelungen des Berechtigungsvertrags handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedin gungen (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - I ZR 41/99, GRUR 2002, 332, 334 = WRP 2002, 442 - Klausurerfordernis; U r- teil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 23/06, GRUR 2009, 395 Rn. 23 - Klingeltöne für Mobiltelefone ). Der Verteilungsplan ist Bestandteil des Be rechtigungsve r- trags (§ 6 Buchst. a des Berechtigungsvertrags). Die Bestimmungen des Verte i- lungsplans einschließlich seiner Ausführungsbestimmungen sind daher gleic h- falls Allgemeine Geschäftsbedingungen. b) Die auch im Vereinsre cht anwendbare Bereichsau snahme des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB, wonach die §§ 307 ff. BGB unter anderem bei Verträgen auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts keine Anwendung finden, steht einer Inhalts kontrolle nicht entgegen . Die sich aus dem Berechtigungsvertrag erg e- benden Rechtsbez iehungen , die die Einräumung von Nutzungsrechten an die Beklagte und die Teilhabe an den Erlösen betreffen, sind nicht körperschaft s- rechtlicher Natur, sondern dem individualrechtlichen Bereich zuzurechnen. Sie regeln - auch im Verhältnis zu vereinsrechtlic hen Mitgliedern der Beklagten - nicht das mitgliedschaftliche Verhältnis, sondern die schuldrechtliche treuhä n- derische Beziehung ( BGH, Urteil vom 19. Mai 2005 - I ZR 299/02, BGHZ 163, 119, 127 f. - PRO - Verfahren; BGH, G RUR 2009, 395 Rn. 40 - Klingeltöne fü r Mobiltelefone). Deshalb i st b ei der Frage nach der Anwendbarkeit der § § 307 ff. BGB entgegen der Auffassung der Beklagten nicht danach zu unterscheiden , ob es sich bei dem Vertragspartner der Beklagten um ein ordentliches, außerordentl i- ches oder ange schlossenes Mitglied der Beklagten handelt. Auf den verein s- rechtlichen Status der Berechtigten kommt es nicht an, weil sich die rechtlichen Wirkungen des Berechtigungsvertrags - ungeachtet der bei ordentlichen Mi t- gliedern durch das Vereinsrecht gewährten M öglichkeit der Einflussnahme auf 12 13 14 15 - 7 - d essen Gestaltung - für sämtliche Mitglieder gleichermaßen allein aus dem B e- rechtigungsv ertrag ergeben (vgl. BG H, Urteil vom 8. Oktober 1997 I V ZR 220/96, BGHZ 136, 394, 398 f. zu den Versicherungsbedingungen e i- nes Versic herungsvereins auf Gegenseitigkeit; Riesenhuber, Die Auslegung und Kontrolle des Wahrnehmungsvertrages, 2004, S. 33). 2. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Regelu n- gen des Abschnitt s IV Ziff. 4 Abs. 1 , 2 , 4 und 5 A - VPA (2006) nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind . a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingu n- gen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen . Gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist e ine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anz u- nehmen, wenn eine Bestimmung wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so ein s chränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. D ie Regelungen des Abschnitt s IV Ziff. 4 Abs. 1 , 2, 4 und 5 A - VPA (2006) führen nicht zu einer solchen unangemes senen B e- nachteiligung de r Vertragspartner der Beklagten . b ) D ie Regelung des Abschnitt s IV Ziff. 4 Abs. 1 A - VPA (2006) benac h- te i lig t die Berechtigten nicht unangemessen. Satz 1 dieser Bestimmung e r- schöpft sich in der zutreffenden Feststellung, dass die Beklagte nach der Rechtsprechung als Treuhänderin aller Mitglieder verpflichtet ist, der mis s- bräuchlichen Ausnutzung des Verteilungsplanes entgegenzuwirken ( vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2003 - I ZR 244/01, GRUR 2004, 767, 768 f. = WRP 2004, 1184 - Verteil ung des Vergütungsaufkommens ) . Satz 2 dieser Regelung weist lediglich darauf hin, dass die nachfolgenden Vor schriften diesem Zweck dienen. Absatz 1 des Abschnitt s IV Ziff. 4 A - VPA (2006) hat damit, wie das Berufung s- gericht mit Recht angenommen hat, keinen eigenen Regelungsgehalt, sondern ist lediglich eine Art Präambel oder ein Programmsatz , der bei der Auslegung 16 17 18 - 8 - der nachfolgenden Regelungen des Abschnitt s IV Ziff. 4 A - VPA (2006) zu b e- rücksichtigen ist. Die Bestimmung schränkt mithin keine Rechte oder Pflic hten ein , die sich aus der Natur des Vertrages ergeben . Es kommt daher auch nicht darauf an, ob die Bestimmung unklar oder unverständlich ist , weil sie unb e- stimmte und daher auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe enth ält. c ) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Bestimmung des A b- schnitt s IV Ziff. 4 Abs. 2 A - VPA (2006), wonach Programme, die den Tatsachen nicht entsprechen, von der Verrechnung ausgeschlossen sind, schaffe einen Freiraum für Entscheidungen, die gegen das Willkürverbot und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen könnten . Sie ermögliche nämlich schon bei Unrichtigkeit eines unwesentlichen Bestandteils oder Begleitumstands eines Programms (wie etwa bei Angabe einer falschen Uhrzeit) de n Ausschluss säm t- licher Musikfolgen eines Gesch äftsjahres. Die Regelung ist - wie auch die übr i- gen Bestimmungen des Abschnitt s IV Ziff. 4 A - VPA (2006) - im Lichte des er s- ten Absatzes auszulegen (vgl. Rn. 18 ) . Danach dient sie dem Zweck , einer missbräuchlichen Ausnutzung des Verteilungsplans entgegenzuw irken . Bei di e- sem Verständnis können Unrichtigkeiten eines Programms , die (wie etwa die Angabe einer falschen Uhrzeit) für den Anspruch auf Beteiligung am Verg ü- tungsaufkommen ohne Bedeutung sind, n icht dazu führen, dass dieses Pr o- gramm von der Verrechnung ausgeschlossen ist . d ) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Regelung des A b- schnitt s IV Ziff. 4 Abs. 4 A - VPA (2006) stelle keine unangemessene oder wil l- kürliche Benachteiligung der Berechtigten dar. D ie Revision hat die se Beurte i- lung hingenommen. Si e lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen. e ) Die Revision macht ohne Erfolg geltend , die in Abschnitt IV Ziff. 4 Abs. 5 A - VPA (2006) aufgestellten Beweislastgrundsätze seien unangemessen und willkürlich. aa) Entgegen der Auffassung der Revision ist es nicht unangemessen oder willkürlich, dass die Beklagte bereits dann, wenn ein von einem Veransta l- 19 20 21 22 - 9 - ter oder (ausnahmsweise) von einem Bezugsberechtigten (vgl. Abschnitt III A - VPA [2006]) eingereichtes Programm nicht den Tatsachen entspricht oder b e- gründe te Zweifel an der Richtigkeit wesentliche r Programmbestandteile best e- hen, gemäß Abschnitt IV Ziff. 4 Abs. 5 Satz 1 und 2 A - VPA (2006) berechtigt ist, sämtliche Programme dieses Veranstalters oder Bezugsberechtigten bis zum Nachweis der Richtigkeit der dari n enthaltenen Angaben von der Verrechnung eines Geschäftsjahres zurückzustellen. Eine Verwertungsgesellschaft ist au f- grund der treuhänderischen Bindung im Interesse aller Berechtigten gehalten, das Vergütungsaufkommen möglichst leistungsgerecht auszuschütt en (BGHZ 163, 119 , 133 - PRO - Verfahren). Sie ist daher im Interesse der anderen B e- rechtigten gehalten, unzureichend belegte Meldungen zurückzuweisen und g e- gebenenfalls auf einem vollen Nachweis der Voraussetzungen des Anspruchs auf Beteiligung am Vergütung saufkommen zu bestehen (vgl. BGH, GRUR 2004, 767, 768 f. - Verteilung des Vergütungsaufkommens). Die Beklagte muss von einem Veranstalter oder Bezugsberechtigten danach zwar nicht den Nac h- weis der Richtigkeit eingereichte r Programme fordern, solange keine Anhalt s- punkte dafür bestehen, dass die Programme unrichtig sein könnten. Macht ein Veranstalter oder Bezugsberechtigter jedoch in einem Programm unrichtige Angaben, darf die Beklagte darin einen hinreichende n Anhaltspunkt dafür s e- hen , dass er auch in den ü brigen Programmen unrichtige Angaben gemacht haben könnte. Es ist daher nicht unangemessen oder willkürlich , wenn die B e- klagte sich für solche Fälle das Recht einräumen lässt, auch die übrigen vo n diesem Veranstalter oder Bezugsberechtigten eingereichten P rogramme bis zum Nachweis der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben von der Verrec h- nung eines Geschäftsjahres zurückzustellen. bb) Es ist ferner sachlich gerechtfertigt, dass der Veranstalter oder B e- zugsberechtigte nach Abschnitt IV Ziff. 4 Abs. 5 Satz 1 und 2 A - VPA (2006) die Beweislast für die Richtigkeit des Programms trägt und nicht etwa die Beklagte die Beweislast für dessen Unrichtigkeit . Die in den Programmen genannten Werkaufführungen liegen im Wahrnehmungs - und Verantwortungsbereich des Ve ranstalters oder Bezugsberechtigten, der das Programm bei der Beklagten 23 - 10 - eingereicht hat. Dagegen hat d ie Beklagte von d iesen Werkaufführungen keine Kenntnis, wenn sie n icht ausnahmsweise eine Kontrolle durchgeführt hat. cc) D ie Regelung in Abschnitt IV Ziff. 4 Abs. 5 Satz 4 A - VPA (2006), w o- nach die Beklagte den Veranstalter bzw. den Bezugsberechtigten bis zum A b- rechnungstermin von der Zurückstellung benachrichtigt und ihn auffordert, den Nachweis zu erbringen, ist ebenfalls nicht unangemessen. Die Revis ion macht ohne Erfolg geltend, dem Veranstalter oder Bezugsberechtigten sei aufgrund der eine Beweisführung aus tatsächlich en Gründen nicht mehr möglich, wenn die Beklagte ihm ihre Zweifel an der Ric h- tigkeit des Program ms erst mehrere Monate nach der Veranstaltung mitteile. D er Veranstalter oder Bezugsberechtigte muss damit rechnen, dass die Bekla g- te einen Nachweis der Richtigkeit des eingereichten Programms fordert. Er kann daher entsprechende Vorsorge treffen und geeig nete Beweismittel s i- chern. dd ) Die in Abschnitt IV Ziff. 4 Abs. 5 A - VPA (2006) aufgestellten Bewei s- lastgrundsätze führen auch nicht dazu, dass die Bezugsberechtigten unerfüllb a- ren Anforderungen an den Nachweis ihres Vergütungsan spruchs ausgesetzt sind. D ie Berechtigten, die nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs - und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Beteiligung am Ve rgütungsaufkommen tragen (vgl. BGH, GRUR 2002, 332, 334 - Klausurerfordern is), sind durch diese Regelung nicht daran gehindert, wegen Werkaufführungen, die in von der Verrechnung zurückgestel l- ten oder ausgeschlossenen Programmen genannt sind, einen Anspruch auf Beteiligung am Vergütungsaufkommen geltend zu machen und das Vorlieg en der Anspruchsvoraussetzungen anderweitig nachzuweisen. Die Regelung des Abschnitt s IV Ziff. 4 Abs. 5 A - VPA (2006) bestimmt nicht, dass der Anspruch der Berechtigten auf Beteiligung am Vergütungsau f- kommen wegen Werkaufführungen , die in von der Verrec hnung zurückgestel l- 24 25 26 27 - 11 - ten oder ausgeschlossenen Programmen genannt sind, ausgeschlossen ist ; sie regelt vielmehr allein, dass die Beklagte unrichtige oder zweifelhafte Progra m- me bis zum Nachweis der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben von der Verrechnun g zurückstellen und im Falle eines Fehlens dieses Nachweises von der Verrechnung ausschließen darf . Die Zurückstellung oder der Ausschluss des Programms von der Ve r- rechnung führt lediglich dazu, dass die vereinfachte Form des außergerichtl i- chen Nachwei ses von - für den Anspruch auf Beteiligung am Vergütungsau f- kommen bedeutsamen - Werknutzungen durch den Berechtigten gegenüber der Beklagten ausgeschlossen ist . Nach diesem vereinfachten Verfahren g e- nügt zum Nachweis von Werkaufführungen grundsätzlich , das s der Veranstalter oder (ausnahmsweise) ein Bezugsberechtigter das Programm einreicht , aus dem sich die aufgeführte Musikfolge ergibt (vgl. Abschnitt III A - VPA [2006]). Nicht ausgeschlossen ist damit, dass Werkaufführungen auf andere We i- se nachgewiesen werden . Das ergibt sich aus Abschnitt V Ziff. 1 A - VPA (2006). Danach sind die bei der Beklagten eingegangenen verwertbaren Programme nur eine Möglichkeit des Nachweises für die Aufführung eines Werkes. Darüber hinaus kann der Nachweis nach dieser Bestimmu ng durch Angaben über abg e- haltene Aufführungen geführt werden. Die Möglichkeit, Aufführungen auf diese Weise zu belegen, besteht entgegen der Auffassung des Klägers nicht nur für zurückgestellte, sondern auch für ausgeschlossene Programme. Der Besti m- mung d es Abschnitt s V Ziff. 1 A - VPA (2006) lässt sich keine Einschränkung auf zurückgestellte Programme entnehmen. Bei dem Nachweis durch Angaben über abgehaltene Aufführungen muss es sich zwar im Interesse einer wirksamen Verwaltung der wahrgenommenen Recht e um eine Ausnahme von der Regel handeln, dass Aufführungszahlen in einem vereinfachten Verfahren anhand eingereichter Programme ermittelt we r- den. Auf eine formlose Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist die Verwe r- tungsgesellschaft jedoch weder beschränk t noch angewiesen. Sie kann vom Anspruchsteller vielmehr auch andere Nachweise verlangen und ihn sogar auf 28 29 30 - 12 - den Rechtsweg und die Beweisführung in einem Gerichtsverfahren verweisen, wenn sie begründete, nicht ausgeräumte Zweifel daran hat, dass die notwend i- gen Voraussetzungen vorliegen (vgl. BGH, GRUR 2002, 332, 334 - Klausure r- fordernis). Den Berechtigten werden damit entgegen der Ansicht des Klägers keine unerfüllbaren Anforderungen an die Darlegung und den Nachweis der Vorau s- setzungen ihres Vergütungsa nspruchs auferlegt. Für die Berechtigten mag es schwierig sein, längere Zeit nach der behaupteten Aufführung die Richtigkeit der im eingereichten Programm gemachten Angaben nachzuweisen. Das rech t- fertigt es aber nicht, die Darlegungs - und Beweislast vom Be rechtigten auf die Beklagte zu verlagern. Die Beklagte weist zudem zutreffend darauf hin, dass ein Berechtigter die Angaben in einem von der Verrechnung zurückgestellten oder ausgeschlossenen Programm verwerten kann , um die Auff ührung eines von ihm komponi erten oder verlegten Musikwerks nachzuweisen. Insbesondere kann er die Personen als Zeugen benennen, die nach seiner Darstellung bei einer Aufführung als Veranstalter und Darbietende (Musikleiter) mitgewirkt h a- ben. Den Zeugen kann die Aufstellung der aufge führten Werke im Programm als Gedächtnisstütze dienen. I I . Da die Regelungen des Abschnitt s IV Ziff. 4 A - VPA (2006) - wie darg e- legt - weder unangemessen noch willkürlich sind, verstoßen sie weder gegen d ie Verpflichtung der Beklagten , die Rechte der Ber echtigten zu angemessenen Bedingungen wahrzunehmen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 UrhWG ), noch führen sie zu einer willkürlichen Verteilung des Vergütungsaufkommens (§ 7 Satz 1 UrhWG ) . Es kann daher offenbleiben, ob ein Verstoß von Ausführungsbestimmungen zum Verteilu ngsplan gegen § 6 Abs. 1 S atz 1 UrhWG oder § 7 Satz 1 UrhWG gemäß § 134 BGB zu deren Unwirksamkeit führt (vgl. Riesenhuber, Die Ausl e- gung und Kontrolle des Wahrnehmungsvertrags, 2004, S. 77 f. und S. 95 f.; ders. in Kreile/Becker/Riesenhuber, Recht und Pra xis der GEMA, 2. Aufl., Kap i- tel 9 Rn. 84 ) oder allenfalls gemäß § 19 Abs. 1 UrhWG von der Aufsichtsbehö r- de beanstandet werden kann (vgl. zu § 7 S atz 3 UrhWG , BGHZ 163, 119, 129 - PRO - Verfahren) . 31 32 - 13 - III. Die Regelung des Abschnitt s IV Ziff. 4 Abs. 3 A - VPA (2006) ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB nichtig. 1. Die Bestimmung des Abschnitt s IV Ziff. 4 Abs. 3 Satz 1 A - VPA (2006) benachteiligt die Vertragspartner der Beklagten unangemessen, weil sie nicht klar und verständlich ist (§ 307 Abs. 1 Satz 1 un d 2 BGB). Nach dieser Besti m- mung sind Programme, die den Namen einzelner Bezugsberechtigter auffallend häufig enthalten, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund gegeben ist, von der Verrechnung insoweit ausgeschlossen, als sie auf dem zu beanstandenden Tatb estand beruhen. a) Der Verwender ist nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in Allgemeinen Geschäftsbedingungen klar, einfach und präzise darzustellen. Dieses Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein und verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzu n- gen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 121/04, BGHZ 164, 11, 16 mwN; Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 73/10, GRUR 2012, 1031 Rn. 34 = WRP 2012, 1107 - Honorarbedingungen Freie Journalisten). b) Nach diesen Grundsätzen ist die Regelung des Abschnitt s IV Ziff. 4 Abs. 3 Satz 1 A - VPA (2006) unwirksam. Es kann offenbleiben, ob bereits die erste Voraussetzung für den Au s- schluss eines Programms von der Verrechnung - die auffallend häufig e N e n- nung des Namen s einzelner Bezugsberechtigter im Programm - nicht hinre i- chend bestimmt ist und der Beklagten eine n ungerechtfertigten Beurteilung s- spielraum eröffnet. Jedenfalls die zweite Voraussetzung - das Fehlen eines chen Grund es e- rechtigter - ist unklar. Das ergibt sich bereits dar aus , dass diese Tatbes tandv o- rau ssetzung sogar von der Beklagten selbst in ganz unterschiedlicher Weise verstanden w ird . 33 34 35 36 3 7 - 14 - In den Vorinstanzen hat te die Beklagte noch die Ansicht vertreten , die Regelung des Abschnitt s IV Ziff. 4 Abs. 3 Satz 1 A - VPA (2006) erfasse Pr o- gramme, bei denen zwar die i n den Programmen angegebenen Werke tatsäc h- lich aufgeführt worden seien mit der Folge, dass die se Programme insoweit ( anders als die von Abschnitt IV Ziff. 4 Abs. 2 A - VPA [2006] erfassten Pr o- gramme ) den Tatsachen entsprechen , in denen j e doch der Name einzelner Bezugsberechtigter auffallend häufig genannt sei. F ür eine auffallend häufige Aufführung der Werke einzelner Bezugsberechtigter gebe es keinen sachlichen Grund, wenn dafür keine Nachfra ge des Publikums bestehe u nd die Aufführung al lein dem Zweck diene, den Bezugsberechti g ten einen Anspruch gegen die Beklagte auf Beteiligung am Vergütungsaufkommen zu verschaffen , der den Vergütungsanspruch der Beklagten g egen die Veranstalter übersteigt . Ein de r- artiger Missbrauch des Verteilungsplans komme insbesondere bei einer auffä l- lig häufigen Aufführung der Werke von Berechtigten in Betracht , die mit den Veranstaltern persönlich oder wirtschaftlich identisch oder verbunden seien . In der mündlichen Verhandlung in der Revisionsinstanz hat die Beklagte dagegen die Auffassung vertreten , die Regelung des Abschnitt s IV Ziff. 4 Abs. 3 A - VPA (2006) erfasse Programme mit Werken, die tatsächlich nicht aufgeführt worden seien mit der Folge, dass die se Programme insoweit (ebenso wie die von Abschnitt I V Ziff. 4 Abs. 2 A - VPA [2006] erfassten Programme) den Ta t- sa chen nicht entsprechen . Die auffallend häufige Nennung des Name ns einze l- ner Bezugsberechtigter begründe nach dieser Bestimmung den Verdacht, dass die Werke dieser Bezugsberechtigten tatsächlich nicht aufgeführt worden seien. Soweit die Werke nicht aufgeführt worden seien, sei im Sinne dieser Regelung kein sachlicher Grund für die auffallend häufige Nennung des Namens dieser Bezugsberechtigten gegeben. Es ist danach bereits nach dem eigenen Vo rbringen der Beklagten u n- klar, ob gemeint ist, dass ein sachlicher Grund für die auffallend häufige Nennung des Name ns einzelner Bezugsberechtigter in Programmen dann fehlt, wenn für die Aufführung ihrer Werke keine Nachfrage des Publikums bestand , oder ob damit 38 39 40 - 15 - gemeint ist, ein sachlicher Grund fehlt, wenn ihre Werke überhaupt nicht aufg e- führt worden sind. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Abschnitt s IV Ziff. 4 Abs. 3 Satz 1 A - VPA (2006) sind demnach so ungenau beschrieben, dass für die Beklagte ein ungerechtfertigte r Beurteilungsspielraum entsteh t. 2. Die Bestimmung des Abschnitt s IV Ziff. 4 Abs. 3 Satz 2 A - VPA (2006) kann danach gleichfalls nicht als wirksam angesehen werden . N ach dieser R e- gelung - also Programme, die im Sinne von Satz 1 des Abschnitt s IV Ziff. 4 Abs. 3 A - VPA (2006) den Namen einzelner Bezugsb e- rechtigter auffallend häufig enthalten, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund gegeben ist - im Zweifel bis zur endgültigen Klärung von der Verrechnung z u- rückgestellt. Die Revision macht zutreffend geltend, da ss Absatz 3 des A b- schnitt s IV Ziff. 4 A - VPA (2006) eine Einheit bilde t und Satz 2 dieses Absatzes daher keinen Bestand haben kann, wenn Satz 1 dieses Absatzes unwirksam ist. IV. Soweit der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit der Regelungen des Abschnitt s IV Ziff. 4 Abs. 2 und 3 A - VPA (2003) begehrt, ist die Klage unz u- lässig. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass es an einem Feststellungsinteresse des Klägers fehlt, weil diese Bestimmung durch die Nachfolgeregelung des Abschnitt s IV Ziff. 4 A - VPA (2006) ersetzt worden und außer Kraft getreten ist. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, das Festste l- lungsinteresse ergebe sich daraus, dass bei Wegfall des Abschnitt IV Ziff. 4 A - VPA (2006) zu befürchten sei, die Beklagte greife - in welcher Form auch i m- mer auf die alte Regelung zurück. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Form die Beklagte auf eine außer Kraft getretene Regelun g zurückgreifen könnte. C . Danach ist auf die Revision des Klägers das Berufungs urteil unter Z u- rückweisung der weitergehenden Revision des Klägers und der Anschlussrev i- sion der Beklagten aufzuheben, soweit das Berufungsgericht d en Antrag auf Feststellu ng der Unwirksamkeit von Abschnitt IV Ziff. 4 Abs. 3 Satz 2 A - VPA (2006) zurückgewiesen hat . Im Umfang der Aufhebung ist auf die Berufung des 41 42 43 - 16 - Klägers das landgerichtliche Urteil abzuändern und festzustellen, dass A b- schnitt IV Ziff. 4 Abs. 3 A - VPA (2006) ni chtig ist. - 17 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 9 2 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 , § 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Richter am BGH Pokrant ist in Ur - Büscher laub und kann daher nicht unte r- schreiben. Bornkamm Schaffert Koch Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 30.10.2007 - 16 O 327/06 - KG Berlin, Entscheidung vom 07.01.2011 - 5 U 195/07 - 44
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