BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 231/10 Verkündet am: 13. Okto ber 2011 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 839 D; BhV § 5 Abs. 1 in der Fassung vom 1. November 2001 (GMBl. S. 918) Wird bei der Festsetzung der Beihilfe die Überschreitung des Schwellenwe r- tes (2,3facher Gebührensatz) in einer Zahnarztrechnung rechtswidrig und schul d haft n icht anerkannt, und lässt sich daraufhin der den Antrag stellende Beamte wegen der bei ihm durch diese Entscheidung hervorgerufenen b e- gründeten Zweifel an der Richtigkeit der Rechnungsstellung auf einen Zivi l- rechtsstreit mit dem behandelnden Arzt ein, so s ind ihm die im Falle des U n- terliegens entst e henden Kosten zu ersetzen. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - III ZR 231/10 - OLG Oldenburg LG Aurich - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. September 2011 durc h den V izepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters für Recht erkannt: D ie Re vision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. Oktober 2010 wird z u- rückgewiesen . Der Bekla gte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der als Beamter im niedersächsischen Schul dienst tätige Kläger reichte bei der für ihn zuständigen Beihilfestelle eine die zahnärztliche Behandlung se i- nes Sohnes bet reffende Rechnung vom 27. September 2005 über 6.818,98 zur Erstattung ein. Soweit für Leistungen das 3,5 fache des Gebührensatz es in Ansatz gebracht worden war, erkannte die Beihilfestelle mit Festsetzungsb e- scheid vom 12. Oktober 2005 nu r das 2,3fache des Gebührensatzes als ersta t- tungsfähig an . Gegen die dementsprechend vorgenommene Kürzung der Be i- hi l gte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er auf die beigefügte Stellungnahme und Erläuterung des behandelnden Zahnar z- tes . D ie se Stellungnahme hielt die Beihilfestelle ebenfalls für unzureichend, weil 1 - 3 - sich daraus keine individuell patientenbezogene Rechtfertigung für die Übe r- schreitung des 2,3fachen Gebührens atzes erge be, und wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 27. Fe bruar 2006 zurück. Eine sachverständige Stellungnahme eines anderen Zahnarztes oder der Zahnärztekammer Niede r- sach sen hatte die Beihilfe stelle nicht ein geholt . D er Kläger erhob Zahlungsk lage über den nicht erstatteten Betrag vor dem Verwaltungs gericht Lüne burg ; die Rechnung des behandelnden Zahnarztes beglich er unter Hinweis auf den l a u- f enden Verwaltungsgerichtsprozess nur auf der Grundlage des 2,3fachen des Gebührensat zes. Nachdem wegen des Rechnungsrestbetrags der Zahn arzt gegen den Sohn des Klägers Zahl ungsklage vor dem Amtsgericht Hannover erhoben hatte, wurde das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ausgesetzt. D urch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 8 . September 2008 wurde der Sohn des Klägers auf der Grundlage eines gerichtlich ein geho l- ten Sachverständigengutach tens, in dem die Veranschlagung de s 3,5fache n des Gebührensat zes als gerechtfer tigt beurteilt wurde, zur Zahlung nebst Zi n- sen sowie außergerichtliche r An waltskosten verurteilt; d arüber hinaus wurden ihm die Kost en des Rechtss treits auferlegt. Daraufhin wurde die dem Kläger zustehende Beihilfe mit Bescheid vom 8. Dezember 2008 neu festgesetzt und ihm die ausstehende Summe von 561,54 ebenfalls erstattet. Das Verwaltungsgericht Lüneburg stellte mit Urteil vom 25. März 2009 außerdem fest, dass der Beihilfebescheid des beklagten Landes in Gestalt des Widerspruchsbescheid s im Hinblick auf die rechtskräft ige Entscheidung des Amtsgerichts Hannover rechtswidrig sei, soweit die nunmehr zusätzlich gezahlte Beihilfe abgelehnt worden sei. 2 - 4 - Der Kläger verlangt von dem beklagten Land die Erstattung der in di e- sem Zivilprozess entstandenen Kosten sowie Zinsen au f die noch offene Ford e- rung des Arztes von zusammen 1.288,16 ist der Auffassung, durch den Erlass des rechtswidrigen Beihilfe - und Widerspruchsbescheids ohne eine sachverständige Überprüfung der ergänzenden Erläuterungen des behandel n- den Zahnarztes habe die Beihilfestelle ihre Amtspflicht en verletzt . Da i m Ve r- trauen auf die Rechtmäßigkeit der ge troffenen Beihilfee ntscheidungen die Zahnarztrechnung entsprechend gekürzt und der Zivilprozess geführt worden sei, habe das beklagte Land nun mehr den dadurch entstande nen Schaden zu ersetzen . Das Landgeri cht hat die Klage abge wiesen, auf die Beru fung des Klägers ist das beklagte Land antragsgemäß verurteilt worden . Mit der vom Berufung s- gericht zugela ssenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Zurüc k- weisung der Berufung weiter. Entscheidungsgründe: D ie Revision des Beklagten bleibt ohne Erfolg . I. Nach Auffassung de s Berufungsgericht s hat die Beihilfestelle des bekla g- ten Landes die Amtspflicht verletzt , bei Prüfung der Be ihilfefähigkeit der zah n- ärztlichen Behand lungskosten den Sachverhalt vollst ändig zu e rforschen und die dafür maßgeblichen Gesetze sowie allgemeinen Dienst - und Verwaltung s- 3 4 5 6 - 5 - vor schriften , insbesondere auch Ziffer 5.2 der Hinweise des niedersächsischen Finanzminister ium s zu § 5 Abs. 1 BhV , anzuwenden . Danach sei wegen nicht ausge räum ter Zwei fel an ein er ausreichenden Begründung für die Überschre i- tung des 2,3fachen des Gebührensatzes eine Stellungnahme der zuständigen Zahnärztekammer Niedersachsen oder eines zahnärztlichen Sach verständigen ein zu holen gewesen , zumal weder vorgetragen n och ersichtlich sei, dass die nachträglich beigebrachte Begrün dung des Zahnarztes dafür unzureichend g e- wesen sei . Da d as Amtsgericht Hannover in dem rechtskräftig abgeschlossenen zivilgerichtlichen Verfahren gegen den Sohn des Klägers fest gestellt habe, d ass die Erhe bung des 3,5 fachen des Gebühren satzes berechtigt gewesen und d a- mit auch in beihilferechtlicher Sicht eine angemessen e Leistungsabrechnung anzunehmen sei , liege in der Ablehnung der vollständigen Erstattung der Zah n- arztrechnung unter Rückgriff n ur auf eigene Datenbanken eine zumindest fah r- lässige Amtspflichtverlet zung der Mitarbeiter der Beihilfestelle . Dadurch sei dem Kläger der mit der Klage geltend gemachte Schaden in einer dem beklagten Land zurechenbaren Weise entstanden. Zwar sei zwischen d em Anspruch auf Beihilfe gegenüber seinem Dienstherrn und der Verpflichtung des Klägers g e- genüber dem behandelnden Zahnarzt zu unterscheiden. Andererseits sei zu berücksichtigen, dass die Angemessenheit der Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen sowohl zivilrechtlich als auch beihilferechtlich gleichermaßen nach den Maßstäben der Gebührenordnung für Zahnärzte zu beurteilen sei . Vor di e- sem Hintergrund habe der Kläger nach zwei ablehnenden Bescheiden in schü t- zenswerter Weise darauf vertrauen dürfen, dass d ie Beihilfestelle eine sorgfält i- ge und gewissenhafte Prüfung der Angemessenheit der Rechnung vor geno m- me n habe, so dass eine gerichtliche Inanspruchnahme durch den Zahnarzt o h- ne Erfolg bleiben werde. Dieser zurechenbare Ausfluss der Fürsorgepflicht des bekl agten Landes widerspreche nicht dem Schutzzweck des Beihilfe rechts, w o- bei der grundsätzlichen Vorleistungspflicht des Beihilfeberechtigten keine ma ß- - 6 - gebliche Bedeutung zukomme. Bei einer anderen Wertung auch unt er Billi g- keitsgesichtspunkten we rde der Beihil feberechtigte über Gebühr belastet, da er selbst am wenigsten beurteilen könne, welche Einschätzung hinsichtlich der Frage der Angemessenheit zutreffend sei. II. D iese Beurteilung hält d er rechtlichen Überprüfung stand . 1. Nach den im Zeitpunkt d es Entstehens der Aufwendungen (vgl. BVerwGE 125, 21 Rn. 11 ) maßgeblichen Beihilfev orschriften hatte die für den Kläger zuständige Beihilfestelle des beklagten Landes darüber zu befinden, ob und in welcher Höhe ihm ein Erstattungsanspruch für die in der R echnung vom 27. September 2005 aufgeführten zahnärztlichen Leistungen , insbesondere für die nach dem 3,5fachen des Gebührensatz es berechneten, zuste ht . Dies richt e- te sich im Land Niedersachsen gemäß § 87c Abs. 1 NBG in der damals gelte n- den Fassung vom 17. Dezember 2004 (Nds.GVBl. S. 664) nach den Beihilf e- vorschriften des Bundes (BhV) in der Fassung der Bekanntmachung vo m 1. November 2001 (GMBl. S. 918 ; vgl. zur Frage der Verfassungswidrigkei t di e- ser Vorschriften und deren Weitergeltung für eine Übergangszei t BVerwGE 121, 103 , 105 f f , 111 ; 131, 234 , 235 f ). Auf dieser Grundlage waren gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV solche Aufwendungen als b eihilfefähig anzusehen, die dem Grunde nach notwendig und in der Höhe ange messen sind . Gemäß Satz 2 di e- ser Vorschrift beurtei lt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für zah n- ärztliche Leistungen ausschließlich nach dem Gebüh renrahmen der Gebühren - 7 8 - 7 - ordnung für Zahnärzte (GOZ) . Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ärz t- liche Leistungen knüpft damit grundsätzlich an den L eistungsanspruch des Ar z- tes an und setzt voraus, dass dieser seine Leistungen unter zutreffender Ausl e- gung der Gebührenordnung in Rechnung gestellt hat (vgl. BVerwGE 95, 117, 118; BVerwG NVwZ 2005, 710). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ bemisst sich für Leis tungen des Gebühre n- verzeichnisses die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem Einfachen bis 3,5fachen des Gebührensatzes, wobei in der Regel nur eine Gebühr zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen (sog. Schwellenwert) des Gebührensatzes bemessen werden darf. E ine Überschreitung ist nur dann zulässig, wenn B e- sonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtf ertigen (§ 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ) und dies zudem schriftlich begründet wird ( § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ). Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern ( § 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ). Wu rden bei der Festsetzungsstelle bestehende erhebliche Zweifel darüber, ob die Überschreitung des Schwellenwertes gerec htfertigt ist, auch durch die - gegebenenfalls vom Beihilfeberechtigten auf Bitten der Festse t- zun gsstelle eingehol te - nähere Erläuterung des behandelnden Arztes nicht ausgeräumt, so war gemäß Nr. 5.2 der für den hier interessierenden Zeitraum maßgeblichen Hinweise des Niedersächsischen Finanzministeriums zu § 5 BhV (vgl. RdErl. vom 10. Januar 2002, N ds. MBl. S. 145 in der Fassung des RdErl. vom 2. Februar 2005, Nds. MBl. S. 319) mit Einverständnis des Beihilfeberec h- tigten eine Stellungnahme der zuständigen Zahnärztekammer oder eines zahnmedizinischen Gutachters einzuholen. 9 - 8 - 2. Das Berufungsgeric ht sieht darin, dass die Festsetzungsstelle die nac h- träglich erteilte Begründung des Zahnarztes nicht zum Anlass nahm, ein zah n- ärztliches Gutachten oder eine Stellungnahme der Zahnärztekammer einzuh o- len, sondern sich auf ihren Sachver stand unter Heranziehu ng einer " Schwe l- lenwertdatenbank " (in der einschlägige Entscheidungen n iedersächsischer Ver - waltungsgerichte eingearbeitet sind) verließ, eine schuldhafte Amtspflicht verle t- zung. Die unvollständige, in Widerspruch zu den einschlägigen Hinweisen st e- hende Erf orschung des Sachverhalt s habe dazu geführt, dass der Rechnung s- be trag - wie aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Han nover feststehe - rechtswidrig gekürzt worden sei. Hätte die Festsetzungsstelle amt s- pflichtgemäß gehandelt, wä re der nach E r lass des (abschlägigen ) Wide r- spruchsbescheids anhängig gemachte Zivilprozess vermieden worden und so der geltend gemachte Schaden nicht entstanden. Diese Ausführungen lassen keine Rechtsf ehler erkennen . 3. Entgegen der Auffassung der Revision is t der Amtshaftungsklage auch nicht deshalb der Erfolg zu versagen, weil der geltend gemachte Schaden nicht mehr vom Schutzzweck der verletzten Amtspflicht erfasst wird. Es versteht sich, dass die Amtspflicht der Beihilfefestsetzungsstelle, dem Antrags teller die ihm nach den einschlägigen Bestimmungen zustehende Beihi l- fe - die Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten und seiner Familie i st (vgl. Nr . 1 der erwähnten Hinweise zu § 1 BhV; s. auch Schröder/B eckmann/Weber, Bundeskom mentar, Beihilfevorschriften des Bu n- des und der Länder , Stand Februar 2009, Teil I , Einleitung zur BBhV, S. 1 ) - zu 10 11 12 13 - 9 - gewähren , den Zweck hat, die Interessen des Beihilfeberechtigten zu schützen. Allerdings genügt nach der Rechtsprechung des Senats die F eststellung, dass ein Geschädigter " Dritter " im Sinne des § 839 BGB ist, noch nicht, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Vielmehr ist jeweils auch zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtl i- chen Bestim mung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll. Es kommt danach darauf an, ob der Schutzzweck der verletzten Amtspflicht auch den jeweils ge l- tend gemachten Schaden erfasst (vg l. nur Versäumnisurteil vom 22. Januar 2009 - III ZR 172/08, NVwZ 2009, 601 Rn. 15 ; Urteil vom 16. Januar 1997 - III ZR 117/95, BGHZ 134, 268, 276 , jew. mwN ). a) Der Revision ist zuzugeben, dass der Hauptzweck der Beihilfe darin besteht, dem Beihilfeberechtigten den Anteil an den entstandenen Krankheit s- kosten zukommen zu lassen, de r ihm nach den einschlägigen Besti mmungen des Beihilferechts zusteht. Diese Vorschriften legen insbesondere fest , welche " Risiken " im Falle von Krankheit oder Pflegebedürftigkeit erfasst werden, nach welchen Grundsätzen Leistungen erbracht, bemessen oder a usgeschlossen werden und welche Personen Leistungen beanspruchen können, um den B e- amten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendu n- gen in einem angemessenen Umfang freizustellen (vgl. BVerwGE 121, 103, 109, 110; Schröder/Beckmann/Webe r, aaO). Demzufolge dient die Prüfung der eingereichten Rechnungen auf ihre sachliche Richtigkeit vor allem dem Zweck, die Höhe der dem Antragsteller zustehenden Beihilfe zu ermitteln. Hingegen ist es nicht die eigentliche Aufgabe d es Beihilf e verfah rens, d en Beihilfeberechti g- ten durch eine sachkundige Stellungnahme vor einer unberechtigten Ina n- spruchnahme durch Arzt oder Krankenhaus zu schüt zen und ihn so weit mög - 14 - 10 - l ich davor zu bewahren, sich auf einen Zivilrechtsstreit über die Berechtigung der Rechnun gsstel lung einlassen zu müssen . Auf eine " Vorabklärung " derart i- ger Vergütungs streitigkeiten ist das Beihilf e ver fahren auch nicht angelegt. Denn regelmäßig tritt der Beihilfeberechtigte unabhängig von einem bestehenden Beihilfeanspruch zunächst in Vorleistu n g, indem er seine Zahlungsp flichten g e- genüber dem behandelnden Arzt erfüllt und nach Vorlage entsprechender B e- lege (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 BhV ; siehe jetzt § 51 Abs. 3 BBhV ) eine entsprechende Erstattung erhält. Im Übrigen werden Arzt - und Zahnarztrechnungen sofort mit Rechnungsstellung fällig ( § 12 Abs. 1 GOÄ; § 10 Abs. 1 GOZ ). Daher ist es nicht ausgeschlossen, dass der Beihilfeberechtigte sich , auch wenn ihm - wie üblich - ein Zahlungsziel eingeräumt wird, bereits vor der endgültigen Verbescheidung seines Beihilfean trags vor die Wahl gestellt sieht, sich auf ei nen Rechtsstreit mit dem Leistungser bringer einzulassen oder aber die Rechnung zunächst (gegebenenfalls unter Vorbehalt) selbst zu zahlen, um sich spä ter im Widerspruchsverfahren oder im Verwaltungsprozess mit der Festsetzungs stelle über die Angemessenheit der Aufwendungen auseinande r- zusetzen. Allerdings macht die Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang zu Recht darauf aufmerk sam , dass die Aufwendungen beihilferechtlich sc hon mit dem Ausstellen der Rechnung als ent standen gelten und bereits vor Zahlung Kostenerstattung verlangt werden kann . Damit soll zum einen vermieden we r- den , dass ein Beihilfeberechtigte r mit niedrigen Dienst - und Versorgungsbez ü- gen hohe Beträge vorfinan zieren muss (Schadewitz, Röhrig, Hämmerle, Weise, Beihilfevorschriften, Stand März 201 1, § 51 BBhV, Rn. 29 f). Zum anderen wird damit aber zugleich erreicht, dass ein Beihilfeberechtigter besteh ende Beden - 15 - 11 - ken gegen die Richtigkeit der Rechnungsstellung , auf die er durch den Beihilf e- beschei d aufmerksam gemacht wird , regelmäßig mit dem behandelnden Arzt noch vor Ablauf des Zahlungsziels oder jedenfalls vor Einleitung gerichtlicher Schritte abklären kann und sich nicht auf eine Rückforderung überzahlter B e- träge einlassen muss . Eine derartige " Vorprüfung " durch die Beihilfefestse t- zungsstelle - u nd gegebenenfalls parallel da zu durch den Krankenversicherer - vor Zahlung der Rechnung wird ein Beihilfeberechtigter häufig dann vornehmen lassen, wenn , wie hier , ni cht nur höhere Rechnungsbeträge in Rede stehen , sondern die Rech nung in erheblichem Umfang " konfliktträchti ge " P o sitionen enthält, wozu regelmäßig die Überschreitung des Schwellenwerts gehört. Daher sprechen Schutzzweckerwä gungen nicht von vorneherein dag e- gen, den vorliegend geltend gemachten " Prozessschaden " für ersatzfähig zu erachten. b) Würde man der Revision folgen, so würde der durch das rechtswidrige Verhalten der Festsetzungsstelle geschädigte Beihilfeberechtigte über Gebühr mit Kosten bel astet, die zu vermeiden ihm billigerweise nicht zugemutet werden kann . Nachdem die Beihilfe stelle die Überschreitung des Schwellensatzes für ungerechtfertigt erachtet und an dieser Einschätzung auch noch im Wide r- spruchsverfahren festgehalten hatte, du rfte sich der Kläger diesen Standpunkt gegenüber dem behandelnden Arzt zu eigen machen, ohne befürchten zu mü s- sen, dass ihm später im Amtshaftungsprozess von der Festsetzungs stelle en t- gegengehal ten wird, er habe den sich anschließenden Zivilprozess durch e ine " Zahlung unter Vorbehalt " vermeiden können und müssen. 16 17 18 - 12 - aa) Zwar darf ein Beihilfeberechtigter in dieser Situation nicht ohne weit e- res davon ausgehen , das s die Vergütungsklage des Arztes von vornherein au s- sichtslos ist . Die Fra ge, ob eine Überschre itung des Schwellenwerts gerechtfe r- tigt ist, ist zunächst eine a llein das Vertragsverhältnis zwischen Arzt und Patient betreffende " zivilrechtliche Vorfrage " , zu deren verbindlichen Klärung die o r- dentlichen G e richte und nicht die F estsetzungsstelle und die Verwaltungsg e- richte berufen sind. Im Übri gen zeigen schon die Hinweise Nr. 5.2 zu § 5 BhV, dass auch das Beihilferecht selbst davon ausgeht, dass die Richtigkeit der ärz t- lichen Rechnungsstel lung von der Beihilfe stelle nicht generell mit größerer Sachkompe tenz als vom behandelnden Arzt beurteilt werden kann; nur so ist zu ver stehen, dass bei Auftauchen bestimmter Zweifelsfragen ein ärztliches oder zahnärztliches Gutachten oder eine Stellungnahme der Ärzte - /Zahnärztekam - mer einzuho len ist. Im Übrigen hat der Kläger dadurch, dass er die Entsche i- dung der Festsetzungsstelle mit den ihm zu Gebote stehenden Rechtsbehelfen angegriffen hat, selbst zu erkennen gegeben, dass er die Richtigkeit dieser En t- scheidung in Zweifel zieht und einen höheren Vergütungsanspruch d es Zah n- arztes zumindest für möglich hält . bb) Dessen ungeachtet werden infolge der unterschiedlichen Beurteilung der Rechnungsstellung durch Arzt und Festsetzungsstelle beim Antragsteller begründete Zweifel an der Richtigkeit der Rechnung hervorgerufe n, die ausz u- räumen er selbst nicht imstande ist . In dieser Situation sieht er sich vor die Wahl gestellt, entweder auf sein Risiko eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Arzt über eine zweifelhafte Rechtsposition zu führen oder den an sich auf die Beih ilfe entfallenden Anteil des zweifelhaften Rechnungsbetrags selbst zu tragen. Um den Beamten in dieser Lage nach Möglichkeit vor einem (Zivil - )Pro - zess mit unsicherem Ausgang zu bewahren , geht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts d ahin, dass ge rade dann, wenn - wie hier - die 19 20 - 13 - Überschreitung des Schwellenwertes in Rede steht, die geltend gemachten Aufwendungen beihilferechtlich schon dann als angemessen anzusehen sind, wenn sie einer vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entsprechen (BVerwG, NVwZ 2005, 712; NVwZ - RR 2008, 713, 714 mwN). Werden diese aus Sicht des Beamten bestehenden Unklarheiten nicht in diesem - dem Bea m- ten wohlwollenden und aus Sicht des Gebührenrechts großzügigen - Sinne b e- seitigt , weil die Behörde die Überschreitun g des Sc hwellenwertes rechtswidrig nicht anerkennt , so muss es dem Beam ten möglich sein, sich auf einen Zivi l- rechtsstreit einzulassen , ohne befürchten zu müssen, dass ihm im Amtsha f- tungsprozess der Er satz der im Verlustfalle ent stehenden (durch die Amt s- pflichtverl etzung adäquat verursachten) Kos ten unter Schutzzweckerwägungen versagt wird. Ein anderes Ergebnis stünde, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat , nicht im Einklang mit dem - dem Beihilferecht insgesamt i m- manenten - Gedanken der dem Dienstherrn dem Beamten gegenüber obli e- genden Fürsorgepflicht . cc) Würde man den Beihilfeberechtigten darauf verweisen, die Rechnung des Arztes unter Vorbehalt zu zahlen und nach Durchführung eines verwa l- tungsgerichtlichen Verfahren s vom behandelnden Arzt gegebe nenfalls die Rückzahlung überzahlter Beträge zu verlangen, so würde damit, entgegen der Auffassung der Revision, dem Schutz bedürfnis des Beihilfeberechtigten nicht hinreichend Rechnung getragen. Verliert er den Prozess vor dem Verwaltung s- gericht, weil das Gericht (etwa) zu der Auffassung gelangt, dass die Überschre i- tung des Schwellenwertes unberechtigt war, so steht damit rechtskräftig nur fest, dass kein Beihilfeanspruch besteht . Verweigert der Arzt die Rückzahlung des überzahlten Betrags, so bleibt dem An tragsteller die Erhebung einer 21 - 14 - (Rück - ) Zahlungsklage vor den Zivilgerichten nicht erspart. In diesem Prozess hat das Urteil de s Verwaltungsgerichts keine Bindungswirkung. Der Beihil feb e- rechtigte wäre also nicht davor gefeit, dass das Zivilge richt ohne R ücksicht auf die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts (gegeben en falls nach Einholung von - weiteren - Sachverständigengutach ten) zu dem gegenteiligen Ergeb nis ge langt , die Überschreitung des Schwellenwerts für rechtens erach tet und die Rückforderungskl age abwei st . Hinzukommt, dass in dem auf § 812 BGB g e- stützten Rückzahlungsprozess tatsächliche Unklarheiten regelmäßig zu Lasten d es Beihilfeberechtigten gehen (vgl. BGH, U rteile vom 24. Oktober 2002 - I ZR 3/00, BGHZ 152, 233, 244 f; Urteil vom 6. Oktober 1998 - XI ZR 36/98, BGHZ 139, 357, 367 f). In jedem Falle führt die Verfahrensweise, wie sie die Revision für angezeigt hält, dazu, dass dem Beihilfeberechtigte n , selbst wenn sich der Arzt nach Abschluss der verwaltungsgerichtlichen Beihilfestreitigkeit zu der Rückzahlung überzahlter Vergütungs anteile be reitfinden sollte , zugemutet wird, unter Umständen erhebliche, letztlich nicht geschuldete Beträge " vorfinanzi e- r en " zu müssen. Verweigert hingegen der Beihilfeberechtigte die Zahlung unter Hinweis auf die Rechtsau ffassung der Beihilfe stelle, so wird, wenn anschließend der Leistungserbringer Zahlungsklage erhebt, die im Kern dienstvertragliche Verg ü- tungsstreitig keit zwischen den Vertragsparteien, die es unmittelbar angeht, von der sachnäheren Gerichtsbarkeit abschließend und auch für die Festsetzung s- stelle verbindlich geklärt . Denn in der Rechtsprechung des Bunde sverwaltung s- gerichts ist anerkann t , dass die Beurte ilung einer ärztlichen Liquidation durch die Zivilgerichte die Angemessenheit der Aufwendungen im beihilferechtlichen Sinne präjudiziert (BVerwG, NVwZ 2008, 710, 711). So hat denn auch h ier das 22 - 15 - beklagte Land die versagte Beihilfe nach Rechtskraft des a mtsgerichtlichen U r- teils umge hend gewährt. Schlick Herrmann Wöstmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG Aurich, Entscheidung vom 06.05.2010 - 2 O 916/09 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 08.10.2010 - 6 U 133/10 -
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