BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 231/10 Verkündet am: 23. Februar 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Dentallaborleistungen BGB §§ 134, 139, 242 Cd; UWG §§ 3, 4 Nr. 1; MBO - ZÄ § 8 Abs. 5; NordrheinZÄBerufsO §§ 1 Abs. 1 und Abs. 8, 9 Abs. 5 a) Es stellt eine unangemessene unsachliche Einflussnahme auf die zahnärztliche Diagnose - und Therapiefreiheit dar, wenn sich Zahnärzte vertraglich verpflic hten, ein von einer GmbH betriebenes Dentallabor mit sämtlichen bei der Behandlung ihrer Patienten anfallenden De n- tallaborleistungen zu beauftragen und die Zahnärzte durch eine gesellschaftsrechtliche Ko n- struktion am Gewinn dieser GmbH partizipieren können . b) Die auf eine solche unangemessene unsachliche Einflussnahme gerichtete Vertragsbesti m- mung ist gemäß § 134 BGB in Verbindung mit dem zahnärz t lichen Berufsrecht sowie §§ 3, 4 Nr. 1 UWG nichtig. c) Da das Verbot der unsachlichen Einflussnahme auf die ärz tliche Behandlungstätigkeit ve r- hindern soll, dass Ärzte und Zahnärzte ihre Pflichten aus dem Behandlungsvertrag und dem Berufsrecht nicht allein im Sinne des Patienteninteresses wahrnehmen, ist es den vom De n- tallabor auf Erfüllung der Verpflichtung zur Auf tragserteilung in Anspruch genommenen Zahnärzten nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Nichtigkeit der entspreche n- den Vertragsklausel zu berufen. BGH, Urteil vom 23. Februar 2012 - I ZR 231/10 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 23. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Kirchhoff, D r. Koch und Dr. Löffler für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. März 2010 aufgeh o- ben. Die Berufung der Kl ägerin gegen das Urteil der 14 . Zivilkammer des Landgerichts Düs seldorf vom 27. März 2009 wird zurückg e- wiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittel. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten sind in Praxisgemeinschaft als Zahnärzte niedergelassen. Die Klägerin betreibt ein Dentallabor. Sie macht Ansprüche aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Kooperationsvertrag geltend. Die Klägerin wurde 2001 von ihrer jetzigen Geschäftsführer in K., der Zahntechnikmeisterin P. , sowie der o . Zentrum für Zahnkosmetik, Ve r- waltung und Logistik GmbH (nach folgend o . GmbH) gegründet. Zw i- schen der Klägerin und der o . GmbH bestanden außerdem Verträge über die Errichtung einer stillen Gesellschaft, in denen der o . GmbH wei tergehende Rechtspositionen, insbesondere Gewinnbe zugsrechte , eing e- 1 2 - 3 - räumt wurden. Alleinige Gesellschafterin de r o . GmbH ist die am 21. No - vember 2002 von den Beklagten gegründete o . A G. Die Parteien schloss en am 5. April 2001 einen Kooperationsvertrag. In Zif fer 2.1 verpflichteten sich die Beklagten, während der Laufzeit dieses Vertrages sämtliche bei der Behandlung [ihrer] P a- tienten anfallenden und im Leistungskatalog des Auftragnehmers ausgewies e- nen Dentallaborleistungen durch entsprechende Einzelaufträge beim Auftra g- nehmer in Auftrag zu geben. Ausgenommen sind hiervon Dentallaborleistu n- gen, bei denen die Patienten aktiv die Auswahl des Labors bestimmen wollen. In der Präambel waren als Vertragszweck die Sicherstellung einer fris t- gerechten und kontinuierlichen Belieferung mit Dentalla borprodukten in gleic h- bleibend hoher Qualität sowie die kontinuierliche Fortentwicklung der für die zahnmedizinische Behandlung der Beklagten notwendigen Dentallaborprodukte ge nannt. Gemäß Ziffer 8 des Vertrages war vereinbart, da ss der Vertrag ers t- mals zu m 30. April 2011 ordentlich gekündigt werden konnte. Ende 200 4 erklärte die Gesellschafterin P. ihre Kündigung. In der Folg e- zeit erklärte die o . GmbH, von ihrer Seite bestehe kein Interesse an der Weiterführung der Gesellschaft und der Kooperati onsvereinbarung nach dem Aus tritt von Frau P. aus der Klägerin. Am 1. Dezember 2005 kündigten die B e- klagten erstmals den Kooperationsvertrag aus wichtigem Grund. Am gleichen Tag stellte zudem die o . GmbH einen Antrag auf Eröffnung des Inso l- venz verfahrens gegen die Klägerin. Die o . GmbH kündigte den Koop e- rati onsvertrag am 30. Dezember 2005 erneut und gab als wichtigen Grund für die Kündigung diesmal den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin an. D ie Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde später rechtskräftig abgelehnt. Eine weitere fristlose Kündigung des Kooperat i- onsvertrages durch die Beklagten e rfolgte mit Schriftsatz vom 28. April 2008. 3 4 5 - 4 - Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagen gäben D entallaborlei s- tungen seit Mitte des Jahres 2005 nicht mehr bei ihr, der Klägerin, in Auftrag, sondern bezögen sie von anderen Dentallaboren. Insbesondere betrieben die Beklagten ihr eigenes Labor, in d em unter anderem auch Frau P. und die Schwestern E. sei t ihrem Ausscheiden bei der Klägerin tätig seien. Die Bekla g- ten machten außerdem in unzulässiger Weise für das neu gegründete Eigenl a- bor Werbung . Die Kündigungen des Kooperationsvertr a- ges seien unwirksam. Der Vertrag sei a uch nicht wegen Verstoßes gegen ärz t- liches Standesrecht unwirksam. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagten zu verurteilen, die Klägerin mit sämtlichen bei der Behandlung ihrer Patienten anfallenden Dentallaborleistungen, ausgenommen Dentall a- borleistungen, bei denen die Patienten der Beklagten aktiv die Auswahl des Labors bestimmen wollen, zu beauftragen , 2. die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu u n- terlassen, unmittelbar oder mittelbar für andere Dentallabore außer der Kl ä- gerin zu werben, 3. die Beklagten im Wege der Stufenklage zu verurteilen, ihr Auskunft zu erte i- len über sämtliche ab Juli 2005 an andere Dentallabore außer der Klägerin vergebene sowie im eigenen Labor selbst ausgeführte Dentallaborleistungen unter Angabe des Auftragsinhalts und unter Angabe und Beleg, dass Patie n- ten aktiv die Auswahl des Labors bestimmen wollten, hilfsweise zum Auskunftsantrag: ihr über einen zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichteten Sachverstä n- digen Auskunft zu erteilen über sämtliche ab Juli 2005 an andere Dentallab o- re außer ihr - der Klägerin - vergebene sowie im eigenen Labor selbst ausg e- führte Dentallaborleistungen unter Angabe des Auftragsinhalts, im Falle eines dem Auskunftsanspruch stattgebenden Urteils das Urteil des Landgerichts entsprechend § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO aufzuh e- ben und die Sache zur Entscheidung über die erstinstanzlich gestellten Kl a- geanträge zu 3.b [Versicherung der Richtigkeit der Auskunft an Eides statt] und 3.c [Zahlung von Schadensersatz in einer nach Auskunftserteilung noch zu beziffernder Höhe] an das Landgericht Düsseldorf zurückzuverweisen , hilfsweise zum gesamten Klageantrag zu 3: die Beklagte zu verurteilen, an sie für die Zeit von Januar 2006 bis ei n- schließlich Juni 2009 Schadensersatz in Hö he von 2.044.369,74 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung 6 7 - 5 - der Berufungsbegründung sowie beginnend mit dem Mona t Juli 2009 mona t- lich 48.675,47 Euro bis zur Rechtskraft des vorliegenden Verfahrens, späte s- tens jed och bis April 2011, zu bezahlen. Die Beklagen sind der Klage entgegengetreten. Sie sind der Ansicht, dass der Kooperationsvertrag durch die Kündigungen beendet worden sei. Der Kooperationsvertrag sei zudem nichtig. Das zwischen den Parteien vereinbarte G esamtmodell verstoße bei Berücksichtigung der gesellschaftsrechtlichen Ve r- einbarungen unter dem Gesichtspunkt der Kopplung der Zuweisung von Labo r- aufträgen und einer Gewinnbeteiligung der Beklagten gegen ärztliches Sta n- desrecht. Die Verträge zwischen den P arteien hätten - jedenfalls nach dem Aus scheiden von Frau P. und dem damit zusammenhängenden Wegfall der qualitätsbezogenen Kooperation - einzig den Zweck gehabt , sich aus einer m e- dizinisch gebotenen Vergabe von notwendigerweise fremd zu vergebenden Zahnte chnikleistungen, die für den Zahnarzt an sich einkommensneutral seien, eine weitere Einkommensquelle im Sinne eines Selbstbelohnungssystems zu verschaffen. Dies sei durch die Berufsordnungen verboten. Sie, die Beklagten, könnten nicht durch Gerichtsurteil gezwungen werden, ein von ihnen zunächst nicht erkanntes wettbewerbswidriges Verhalten weiter fortzusetzen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass der Kooperationsvertrag spätestens durch e ine fristlose Kündigung vom 30 . Dezember 2005 beendet worden ist. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagten verurteilt, die Klägerin bis zum 30. April 2011 mit sämtlichen bei den Behandlungen ihrer Patienten anfallenden Dentallaborleistungen, ausgenommen Den tallaborlei s- tungen, bei denen die Patienten der Beklagten aktiv die Auswahl des Labors bestimmen wollen, zu beauftragen. Weiter hat es die Beklagten zur Unterlassung von Werbung für andere Dentallabore und im Wege der Stufenklage zur Auskunftserteilung verurteilt. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Sache zur Entscheidung über die weit e- 8 9 10 - 6 - ren Anträge der Stufenklage (Versicherung der Richtigkeit der Auskunft an E i- des statt und Zahlung von Schadensersatz in einer nach Auskunftserteilung noch zu beziffern der Höhe) an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klag e- abweisung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat a ngenommen, die zwischen den Parteien abgeschlossene Kooperationsvereinbarung sei weder unwirksam noch sei sie wirksam gekündigt worden. Es hat dies wie folgt begründet: Der Kooper ationsvertrag sei nicht gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 8 Abs. 5 Must erberufsordnung der Bundeszahnärztekammern (na chfolgend MBO Zahnärzte) oder § 1 Abs. 5 Berufsordnung der Zahnärztekammer Nor d- rhein vom 26. November 2005 (nachfolgend BO Zahnärzte Nordrhein) nichtig. Die Therapiefreiheit der Beklagten als Zahnärzt e sei durc h die Regelung in Nr. 2.1 der Kooperationsvereinbarung gewahrt, wonach den Patienten vorb e- ha l ten worden sei, aktiv die Auswahl des Labors zu bestimmen. Die Beklagten müssten sich zudem an dem in der Präambel geregelten Zweck einer qualität s- bezogenen Kooper ation festhalten lassen. Der Kooperationsvertrag sei auch nicht als Teil eines von den Beklagten geschaffenen Gesamtmodells nichtig. Zwischen den Parteien sei lediglich der Kooperationsvertrag abgeschlossen worden. In diesem werde den Beklagten keine Gegen leistung für die Überwe i- sung von Laboraufträgen versprochen . Ob und in welchem Umfang die Bekla g- ten über die o . GmbH und nachgeschaltete weitere rechtliche Konstru k- tionen, insbesondere über die o . AG mittelbar am Gewin n der Klägerin teilhaben, beruhe ausschließlich auf einer Willensbildung der Bekla g- 11 12 - 7 - ten und nicht der Klägerin. Nicht der Kooperationsvertrag, sondern allenfalls die von den Beklagten ergänzend geschaffenen Vertragskonstruktionen und Mode l- le würden gegen be rufsrechtliche Regeln verstoßen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kooperationsvertrag als Teil eines mit den äußerlich getrennten weit e- ren Vereinbarungen verbundenen einheitli chen Rechtsgeschäfts gemäß § 139 BGB nichtig sei. Die Beklagten seien vielmehr bereits wegen der vereinbarten salvatorischen Klausel sowie aufgrund von Treuepflichten gehalten, die neben der Kooperationsvereinbarung geschaffenen weiteren rechtlichen Verbindungen in einer dem geltenden Berufsrecht entsprechenden Weise zu korrigieren. Selbst wenn ein einheitliche s Rechtsgeschäft im Sinne von § 139 BGB anzunehmen sei, könnten sich die Beklagten unter Berücksichtigung der b e- sonderen Umstände des Einzelfalls wegen des Verbots unzulässiger Recht s- ausübung nach § 242 BGB nicht auf eine Ges amtnichtigkeit auch des Kooper a- tionsvertrages berufen. Denn sie hätten einen etwaigen berufsrechtlichen Nic h- tigkeitsgrund durch die neben dem Kooperationsvertrag abgeschlossenen Rechtsgeschäfte eigenverantwortlich verursacht und wollten diesen Nichti g- keits grund nach mehrjähriger unbeanstandeter Durchführung des Kooperat i- onsvertrages als Vorwand nutzen, um sich einseitig vom Vertrag loszusagen, damit sie ein Eigenlabor betreiben und auslasten könnten. Eine Nichtigkeit ergebe sich auch n icht aus einem Vers toß gegen §§ 3, 4 Nr. 1 und 11 U WG. Nach der Regelung in Ziffer 2.1 des Kooperationsvertrages bleibe die Therapiefreiheit der Beklagten als Zahnärzte ebenso gewahrt wie die Entscheidungsfreiheit der Patienten. Soweit den Beklagten aus der Durchfü h- rung des Kooperationsvertrages mittelbar ein Vorteil zufließe, seien sie geha l- ten, das von ihnen geschaffene Modell so zu verändern, dass es wettbewerb s- rechtlich nicht zu beanstanden sei. 13 14 - 8 - Der Kooperation svertrag sei auch nicht gemäß § 138 BGB wegen Ve r- sto ßes ge gen Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 16 BO Zahnärzte Nor d- rhein nichtig, wonach Zahnärzte berechtig t seien, ausschließlich für die Verso r- gung ihrer eigenen Patienten ein zahntechnisches Labor zu betreiben. Die Pr a- xisgemeinschaft der Beklagten habe zunä chst ein eigenes Praxislabor unterha l- ten. Dieses habe durch die Gründung der Klägerin gerade abgelöst werden so l- len. Hieran müssten sich die Beklagten festhalten lassen. Der Kooperationsvertrag sei auch nicht wirksam gekündigt worden. Das Verbot der Werbung für andere Dentallabore ergebe sich aus einer dem Vertrag immanenten Unterlassungsverpflichtung. Der im Wege der Stufe n- klage geltend gemachte Auskunftsanspruch folge aus ergänzender Vertrag s- auslegung in Verbindung mit § 259 BGB. II. Die gegen di ese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg . Sie führen zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden landg e- richtlichen Urteils . 1. Der Klägerin stand kein Anspruch zu , von den Beklagten bis zum 30. April 2011 mit bei den Behandlun gen ihrer Patienten anfallenden Dentall a- borleistungen beauftragt zu werden. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die entsprech ende Verpflichtung gemäß Ziffer 2.1 des Kooperationsvertrages sei wirksam, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach der Rechtsprechung des Senats können Verträge, die zur Beg e- hung unlauteren We ttbewerbs verpflichten, gemäß § 134 BGB nichtig sein, wenn der rechtsgeschäftlichen Verpflichtung selbst das wettbewerbswidrige Verhalten innewohnt (BGH, Urteil vom 26. F ebruar 2009 - I ZR 106/06, GRUR 15 16 17 18 19 20 - 9 - 2009, 606 Rn. 13 = WRP 2009, 611 - Buchgeschenk vom Standesamt, mwN). So liegt es im Streitfall. a) Für die Frage, ob der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstieß, ist auf die G esetzeslage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahre 2001 abzustelle n (vgl. BGH, GRUR 2009, 606 Rn. 10 - Buchgeschenk vom Standesamt). Auch wenn sich für den Streitfall in der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung weder durch das UWG 2004 noch durch die U WG - Novelle 2008 inhaltliche Änderungen ergeben haben, ist daher die Bestimmung des § 1 UWG in der bis Juli 2004 geltenden Fassung (§ 1 UWG aF) maßgeblich. Weiter ist der Beurteilung die BO - Z N ordrhein in der Fassung vom 19. Juli 1997 zugrunde zu legen (BO Zahnärzte Nordrhein aF). b) Richtet sich das Verbot gegen beide Vertragsparteien, ist in der Regel anzunehmen, dass das Rechtsgeschäft nichtig ist (BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - III ZR 271/03, BGHZ 159, 335, 340; Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 134 Rn. 8 mwN). So liegt es auch i m Streitfall. Mit der in Ziffer 2.1 der Koop e- rationsvereinbarung getroffenen Vereinbarung haben die Beklagten gegen ärz t- liches Berufsrecht und die Klägerin ge gen § 1 UWG verstoßen. Beide Vorschri f- ten verbieten, dass Zahn ärzte ihre Entscheidungen nicht allein am Wohl des Patienten, sondern an einem eigenen Interesse an der Erlangung einer Gege n- leistung ausrichten. aa) Ärzte sind aus dem Behandlungsvertrag und dem Berufsrecht geha l- ten, die Entscheidung darüber, an wen si e einen Patienten verweisen oder wem sie Untersuchungsmaterial zur Laboruntersuchung überlassen, allein nach ärz t- lichen Gesichtspunkten mit Blick auf das Patienteninteresse zu treffen (BGH, Urteil vom 21. April 2005 - I ZR 201/02, GRUR 2005, 1059, 1060 = W RP 2005, 1508 - Quersubventio nierung von Laborgemeinschaften I; Urteil vom 24. Juni 21 22 23 - 10 - 2010 - I ZR 182/08, GRUR 2010, 850 Rn. 16 = WRP 2010, 1139 - Brillenversor - gung II). Ihre Nachfrageentscheidung darf nicht nach den eigenen Interessen des Arztes als Nachfr ager oder Nachfragedisponent des Patienten getroffen werden, insbesondere darf der Arzt seine Entscheidung nicht davon abhängig machen, ob ihm für die Überweisung eine Gegenleistung zufließt oder nicht. Dieser auch für Zahnärzte geltende Gesichtspunkt komm t in dem berufsrechtl i- chen Verbot zum Ausdruck, sich für die Zuweisung von Patienten oder für die Zuweisung von Untersuchungsmaterial eine Gegenleistung gewähren zu lassen oder selbst eine solche Gegenleistung zu gewähren (vgl. § 8 Abs. 5 MBO Zahnärzte; fe rner BGH , Urteil vom 22. Januar 1986 - V III ZR 10/85, NJW 1 986, 2360, 2361; Urteil vom 22. Juni 1989 - I ZR 120/87, GRUR 1989, 760 = WRP 1990, 319 - Gruppenprofi l; BGH, GRUR 2005, 1059, 1060 - Quersubven - tionierung von La borgemeinschaften I; OLG Nürnberg, MDR 1988, 861; OLG Düsseldorf, MedR 2009, 664). Ein ähnlicher Zweck liegt dem heilmittelwerberechtlichen Zugabeverbot zugrunde, das auch nach dem Wegfall der Zugabeverordnung das Gewähren oder Annehmen von Zugaben untersagt, weil Ärzte und Apotheker die En t- scheidung darüber, welches Medikament sie verschreiben oder empfehlen, a l- lein im Interesse des Patienten treffen und sich dabei nicht davon leiten lassen sollen, ob ihnen bei der Empfehlung oder Verschreibung eines bestimmten Präparats ein persönlicher Vorteil zufließt (vgl. BGH , Urteil vom 30. Januar 2003 - I ZR 142/00, GRUR 2003, 624, 626 = WRP 2003, 886 - Kleidersac k; BGH, GRUR 2005, 1059, 1060 - Quersubventionierung von L aborgemeinscha f- ten I). Ein solches Verbot kommt auch in § 1 Abs. 8 BO Zahnärzte Nordrhein aF zum Ausdruck, wonach ein Zahnarzt keine Verpflichtungen eingehen soll, die seine Unabhängigkeit bei der Berufsausübung beeinträchtigen können. Hinzu kommt, dass der zahnärztliche Beruf gemäß § 1 Abs. 1 BO Zahnärzte Nor d- rhein aF in Diagnose - u nd Therapiefreiheit ausgeübt wird und mit besonderen 24 - 11 - Berufspflichten verbunden ist. So hat der Zahnarzt seinen Beruf nach den R e- geln der zahnärztlichen Kunst und nach den Geboten der Menschlichkeit g e- wissenhaft auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit sei nem Beruf en t- gegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. A ußerdem ist dem Zahnarzt nach § 9 Abs. 5 BO Zahnärzte Nordrhein aF nicht gestattet, Patienten einem Arzt, Zahnarzt oder einem Krankenhaus gegen Entgelt oder gegen andere Vorteile zuzuweisen. Diese berufsrechtlichen Ge - und Verbote hat der Zahnarzt auch dann zu befolgen, wenn er im Rahmen seiner Praxis ein eigenes zahnt echnisches Labor im Sinne des § 11 MBO Zahnärzte betreibt. Nichts anderes gilt, wenn er ein solches Labor auslagert und von einem Dri tten betreiben lässt. bb) Es ist deshalb unter dem Gesichtspunkt der unangemessenen u n- sach lichen Einflussnahme gemäß § 1 UWG aF unlauter, einen Arzt durch die Gewährung oder das Inaussichtstellen eines finanziellen Vorteils zu veranla s- sen, diese Interes senwahrungspflicht zu verletzen (vgl. BGH, GRUR 2003, 624, 626 - Kleidersack; zu § 4 Nr. 1 U WG BGH, GRUR 2005, 1059, 1060 - Quersu b- ventio nierung von Laborgemeinschaften I; GRUR 2010, 850 Rn. 16 - Brillenve r- sorgung II; BGH, Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 157/08, GRUR 2011, 431 Rn. 16 = WRP 2011, 444 - FSA - Kodex). c) Die Vereinbarung in Ziffer 2.1 der Kooperationsvereinbarung verletzt diese Verbote. aa) Durch die Verpflichtung, sämtliche bei der Behandlung ihrer Patie n- ten anfallenden Dentallaborl eistungen bei der Klägerin in Auftrag zu geben, h a- ben sich die Beklagten rechtlich in einer Weise gebunden, die ihre ärztliche Entscheidungsfreiheit eingeschränkt hat. Eine ärztliche Vergabeentscheidung 25 26 27 28 - 12 - kann bei Geltung der Vereinbarung nicht mehr allein a m Patienteninteresse ausgerichtet werden, sondern muss zugunsten der Klägerin erfolgen. Dabei ist es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unerheblich, dass die ve r- tragliche Regelung solche Dentallaborleistungen von der Vergabepflicht au s- nimmt, bei denen die Patienten aktiv die Auswahl des Labors bestimmen. Denn die Verpflichtung des Arztes zur Wahrung der Patienteninteressen schützt auch und gerade Patienten, die keine eigenen Vorstellungen zur Auswahl eines L a- bors äußern, sondern insoweit auf die ärztliche Unabhängigkeit vertrauen. bb) Für die Verpflichtung zur Beauftragung der Klägerin mit Dentallabo r- leistungen steht den Beklagten im Streitfall auch eine Gegenleistung in Au s- sicht. (1) Allerdings ergibt sich aus dem Kooperationsvertrag selbs t kein G e- genleistungsversprechen. Dies steht der Nichtigkei t der Vereinbarung gemäß Ziffer 2.1 des Kooperationsvertrages jedoch nicht entgegen. Ein Verstoß gegen die genannten berufsrechtlichen Vorschriften hängt nicht von einer rechtlichen Kopplung einer Überweisung von einer Gegenleistung ab. Gleiches g ilt für die Annahme eines für § 1 UWG aF maßgebenden unangemessenen unsachlichen Einflusses (vgl. zu § 4 Nr. 1 UWG BGH, GRUR 2005, 1059, 1061 - Quersub - ventionierung von Laborgemeinschaften I). (2) Im St reitfall ergibt sich eine hinreichende Verbindung zwische n der Verpflichtung nach Ziffer 2.1 der Kooperationsvereinbarung und der Möglichkeit der Beklagten, im Sinne einer Gegenleistung von entsprechenden Laborauftr ä- gen an die Klägerin wirtschaftlich zu pr ofitieren, aus den gesellschaftsrechtl i- chen Umständen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bestanden zwischen der Klägerin und der o . GmbH Verträge über die Errichtung einer stillen Gesellschaft, in denen der von den Beklagten über d ie o . 29 30 31 - 13 - AG beherrschte n o . GmbH insbesondere weitergehende Gewinnb e- zugsrechte eingeräumt wurden. Das Berufungsgericht ist weiter davon ausg e- gangen, dass die Beklagten über diese gesellschaftsrechtlichen Verbindungen die Möglichkeit h atten, bereits im Vorfeld oder während der Laufzeit des Koop e- rationsvertrages ihre gesellschaftsrechtliche Einflussnahme auf die Klägerin a k- tiv auszugestalten. Solche indirekten Möglichkeiten zur Erlangung einer Gege n- leistung reichen für die Annahme einer unangemessenen unsachlichen Beei n- flussung der ärztlichen Diagnose - und Therapiefreiheit aus. Unerheblich ist, dass die Kooperation der Parteien daneben auch noch anderen Zwecken gedient haben mag. Dem Berufungsgericht kann deshalb nicht in der Beurteilu ng gefolgt werden, die Beklagten müssten sich an der Formulierung der Präambel des Kooperationsvertrags festhalten lassen, w o- nach der Vertrag der Sicherstellung einer fristgerechten und kontinuierlichen Belieferung mit Dentallaborleistungen in gleichbleibe nd hohe Qualität sowie der kontinuierlichen Fortentwicklung der für die zahnmedizinische Behandlung no t- wendigen Dentallaborprodukte diene. Dieser Vertragszweck ändert nichts an der dargelegten verbotenen Beeinträchtigung der ärztlichen Therapieentsche i- dung . cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts beschränkt sic h die Unwirksamkeitsfolge des § 134 BGB nicht auf diejenigen Abreden und rechtl i- chen Verbindungen, die es den Beklagten ermöglichen, am Gewinn der Kläg e- rin teilzuhaben. Sie erfasst vielme hr auch die Pflicht zur Beauftragung der Kl ä- gerin mit Dentall aborleistungen gemäß Ziffer 2.1 des Kooperationsvertrages. (1) Wie dargelegt, ist die Einschränkung der ärztlichen Entscheidung s- freiheit und der Pflicht zur Wahrung der Patienteninteressen dur ch das Gewä h- ren oder Inaussichtstellen von finanziellen Vorteilen untersagt. Grundlage des 32 33 34 - 14 - Verbots ist also nicht nur die Möglichkeit zur Erlangung wirtschaftlicher Vorteile, sonde rn deren Auswirkungen auf die - im Streitfall durch die Kooperationsve r- einba rung beeinträchtigte - Entscheidungsfreiheit des Arztes im Sinne des Pat i- entenwohls. (2) Eine Nichtigkeit der B eauftragungspflicht nach Ziffer 2.1 ergibt sich zu dem aus § 139 BGB. Denn die Regelung in der Kooperationsvereinbarung und die gesellschaftsre chtliche Konstruktion, welche ein Bezugsrecht der B e- klagten im Hinblick auf den Gewinn der Klägerin und einen gesellschaftsrechtl i- chen Einfluss der Beklag ten auf die Klägerin ermöglicht , stellen auf der Grun d- lage der vom Berufungsgericht festgestellten Ums tände ein einheitliche s Rechtsgeschäft im Sinne von § 139 BGB dar. Der für die Annahme eines einheitlichen Rechtsgeschäfts im Sinne di e- ser Vorschrift erforderliche Einheitlichkeitswille liegt vor, wenn das eine G e- schäft nicht ohne das andere gewollt is t, die möglicherweise äußerlich getren n- ten Rechtsgeschäfte also miteinander stehen und fallen sollen (st. Rspr; vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2006 - XI ZR 216/05, NJW - RR 2007, 395 Rn. 17; Palandt/ Ellenberger aaO § 139 Rn. 5, jeweils mwN). Dabei genügt d er Einhei t- lichkeitswille einer Partei, wenn die andere Partei ihn anerkennt oder zuminde st hinnimmt (BGH, Urteil vom 9. Juli 1992 - IX ZR 209/91, NJW 1992, 3237, 3238 mwN). Diese Voraussetzungen liegen vor. Das Berufungsgericht hat festg e- stellt, dass die P raxisgemeinschaft, der die Beklagten angehören, bis zur Grü n- dung der Klägerin ein eigenes Praxislabor unterhalten hat und die Klägerin di e- ses Eigenlabor ablösen sollte. Dies und die Feststellungen des Berufungsg e- richts zur gesellschaftsrechtlichen Beherrsc hung der o . GmbH durch die Beklagten sowie zur Gründung einer stillen Gesellschaft zwischen dieser und der Klägerin lassen nur den Schluss zu, dass die Kooperationsvereinbarung 35 36 - 15 - Teil einer von den Beklagten geschaffenen einheitlichen rechtlichen Kons trukt i- on ist, die von der Klägerin zumindest hingenommen wurde. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Annahme e i- nes einheitlichen Rechtsgeschäfts auch nicht entgegen, dass die Rechtsg e- schäfte äußerlich getrennt sind und allein der Koop erationsvertrag zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits geschlossen wurde. Die Einheitlichkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Rechtsgeschäfte unterschiedlichen Vertragstypen angehören, diese in unterschiedlichen Vertragsurkunden niede r- geleg t sind und an ihnen zum Teil verschiedene Personen beteiligt sind (BGH, NJW 1992, 3237, 3238 mwN). d) Dem Berufungsgericht ist auch nicht in der Annahme zu folgen, die Beklagten könnten sich jedenfalls unter Berücksichtigung der besonderen U m- stände des Einzelfalls wegen des grundsätzlichen Verbots unzulässiger Rechtsausüb ung (§ 242 BGB) nicht auf eine - unterstellte - Nichtigkeit der K o- operationsvereinbarung berufen. Die Beklagten hätten einen etwaigen beruf s- rechtlichen Nichtigkeitsgrund durch die neben dem Kooperationsvertrag konz i- pierten und konstruierten Verträge eigenverantwortlich verursacht und diesen Nichtigkeitsgrund nach mehrjähriger unbeanstandeter Durchführung de r Koop e- rationsvereinbarung als Vorwand genutzt, um sich von dieser einseitig loszus a- gen und ein Eigenlabor zu betreiben und auslasten zu können. Die Klägerin kann die verbotene Leistungshandlung bereits deshalb nicht unter Berufung auf Treu und Glauben verlangen, weil das Verbotsgesetz den Schutz von Interessen Dritter, hier der Patie nten, bezweckt (vgl. BGH, NJW 1986, 2360, 2361 f.; GRUR 2010, 850 Rn. 22 - Brillenversorgung II). 37 38 39 - 16 - 2. Der Klägerin steht auch kein Anspruch zu , von den Beklagten bis zum 30. April 2011 Unterlassung einer Werbung für andere Dentallabore zu verla n- gen. Das Berufungsgericht hat einen solchen Unterlassungsanspruch im W e- ge der Auslegung des Kooperationsvertrages angenommen und hat dabei in s- be sondere auf die in Ziffer 2.1 niedergelegte Verpflichtung zur exklusiven B e- auftragung der Klägerin mit Dentallaborlei stungen abgestellt. Wie dargelegt, ist diese Regelung nichtig und kann daher nicht Grundlage einer vertraglichen U n- terlassungsverpflichtung sein. Eine andere Anspruchsgrundlage ist nicht ersichtlich und wird auch von der Revisionserwiderung nicht gelten d gemacht. 3. Durch die erfolgreichen Angriffe der Revision gegen die Annahme e i- ner vertraglichen Pflicht zu r Beauftragung mit Laborleistungen ist auch der vom Berufungsgericht auf eine ergänzende Vertra gsauslegung in Verbindung mit § 259 BGB gestützte Ausspruch zur Stufenklage und dem dazu gestellten Hilf s- antrag die rechtliche Grundlage entzogen worden. 4 . Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Berufungsurteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gese t- zes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Enden tscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung hat das Berufungsg e- richt hinreichende Feststellungen dazu getroffen, dass die Beklagt en jedenfalls mittelbar von der Zuweisung von Aufträgen an die Klägerin profitieren konnten. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass zwischen der Klägerin und der o . GmbH Verträge über die Errichtung einer stillen Gesellschaft abg e- 40 41 42 43 44 45 - 17 - schlossen wu rden, in denen der von den Beklagten über die o . AG beherrschte n o . GmbH insbesondere weitergehende Gewinnbezug s- rechte eingeräumt wurden. Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, dass die Beklagten über diese gesellschafts rechtlichen Verbindungen die Möglichkeit hatten, bereits im Vorfeld oder während der Laufzeit des Kooperationsvertrages ihre gesellschaftsrechtliche Einflussnahme auf die Klägerin aktiv auszugesta l- ten. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Feststellungen ve rfahrensfehlerhaft g e- troffen wurden. 5. Das Berufungsurteil ist daher auf die Revision der Beklagten aufzuh e- ben. Die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts ist zurückzuweisen. 46 - 18 - III. Die Kostenentscheidung beruht a uf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Pokrant Kirchhoff Koch Löffler Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 2 7.0 3 .200 9 - 14e O 133/05 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.03.2010 - I - 23 U 66/09 - 47
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