BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 231/13 Verkündet am: 18. November 2014 Vondrasek J ustiz angestellte als U rkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja HGB § 130a Abs. 1, § 177a Satz 1 a) Die Ersatzpflicht des Organs für Zahlungen nach Insolvenzreife entfällt, soweit die durch die Zahlung verursachte Schmälerung der Masse in einem unmittelb a- ren Zusammenhang mit ihr ausgeglichen wird. b) Der als Ausgleich erhaltene Gegenstand muss nicht noch bei Eröffnung des I n- solvenzverfahrens vorhanden sein. Maßgeblich für die Bewertung ist der Zei t- punkt, in dem die Masseverkü rzung durch einen Massezufluss ausgeglichen wird. BGH, Urteil vom 18. November 2014 - II ZR 231/13 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 2014 durch den Vorsitzende n Ric hter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe, die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 14. Juni 2013 wird auf seine Ko sten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der S . GmbH & Co. KG (im Folgenden: Schuldn e- rin). Der Eröffnungsantrag wurde am 6. April 2010 geste llt. Der Beklagte war Geschäftsführer der Verwaltungsgesellschaft S . mbH, der einzigen Komplementärin der Schuldnerin. Die Schuldnerin war j e- denfalls seit dem 16. Juli 2009 zahlungsunfähig. Die Schuldnerin schloss mit der A AG, ihrer Muttergesellschaft, am 28. August 2009 eine " Darlehensve r- trag - Rahmenvereinbarung " . Deren § 1 lautet: 1 2 - 3 - "§ 1 Darlehen Der Darlehensgeber stellt der Darlehensnehmerin auf einem Rec ht s- anwaltsanderkonto der D . Rechtsanwaltsgesellschaft der Darlehensnehmerin ab dem 06.09.2009 bis längstens 3 1.12.2009 nach eigenem Ermessen zur Verfügung und kann in voller Höhe oder teilweise und gegebenenfalls mehrfach bei Bedarf abgerufen werden. Sollte die Darlehensnehmerin den vollen Betrag oder Teilbeträge a b- rufen, so werden die Parteien über den jeweils a bgeforderten Betrag eine diese Vereinbarung ergänzende Vereinbarung treffen." n- derkonto der D . Rechtsanwaltsgesellschaft mbH an die Schuldnerin auf ein kreditorisch geführtes Bankkonto der Schuldnerin ausg e- zahlt. Am 9. Oktober 2009 zahlte die Rechtsanwaltsanderkonto auf das Konto der Schuldnerin überwiesen, als Ve r- Der Kläger hat mit der Klage vom Beklagten, soweit für das Revision s- e- richt hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung des Bekla g- ten hat das Berufungsgericht die Klage insow eit abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, ausgeführt: Die Rüc auf das Rechtsanwaltsanderkonto auf das Darlehen der A . sei eine e r- 3 4 5 6 - 4 - laubte Zahlung. Sie führe im Ergebnis nicht zu einer Schmälerung der Inso l- venzmasse. Die Darlehenssumme sei am 16. Oktober 2009 über 150 erneut in das Vermögen der Schuldnerin gelangt. Diese Zahlung beruhe auf dem Darlehensvertrag vom 28. August 2009. Zwar sei als Verwendungszweck auf dem Kontoauszug angegeben "Darlehen gemäß Vertrag vom 14. Oktober 2009". Die Zahlung vom 16. Oktober 2009 sei aber über dasselbe Rechtsa n- waltsanderkonto abgewickelt worden wie die Zahlungen vom 29. September und vom 9. Oktober 2009. Da der Darlehensvertrag vom 28. August 2009 eine Zahlung von einem Rechtsanwaltsanderkonto vorgesehen habe und weder vorget ragen noch ersichtlich sei, dass dieses Anderkonto für andere Zwecke als die Abwicklung des Darlehens vorgesehen gewesen sei, bestehe kein vernün f- tiger Zweifel, dass die Zahlung dem Darlehensvertrag zuzuordnen sei. Die Rückzahlung des Darlehens am 9. Okt ober 2009 einerseits und das Wiederaufleben der Möglichkeit, aus dem Rahmendarlehensvertrag den Betrag erneut abrufen zu dürfen, sowie die später erfolgte erneute Auszahlung des Darlehensbetrags über das Rechtsanwaltsanderkonto seien zwar nicht im Si n- ne ei nes Synallagmas verknüpft. Ein erneuter Abruf habe aber nach dem Da r- lehensrahmenvertrag die Zurückzahlung des Betrages vorausgesetzt, weil das z- zwecks von § 130a Abs. 1 HGB, dem es letztlich um die Erhaltung der Inso l- venzmasse gehe, könne es bei der Beant wortung der Frage nach einer vollwe r- tigen Gegenleistung nicht entscheidend um die Verknüpfung im Sinne eines Synallagmas gehen. Es müsse genügen, wenn ein Anspruch auf einem ko m- pensierenden Massezufluss bestehe, der aus demselben Rechtsverhältnis he r- rühre. Die rechtstechnische Gestaltung des Darlehensvertrags spreche hier sogar dafür, bereits eine Zahlung zu verneinen. § 1 des Darlehensvertrags ve r- deutliche, dass es sich um ein einheitliches revolvierendes Darlehen über 7 - 5 - Zweck des § 130a HGB, der der Auffüllung, nicht aber der Bereicherung der Masse diene. Die Schuldnerin habe durch die Rückzahlung des Darlehens e i- nen Anspruch auf eine erneute Auszahlung d er Darlehensvaluta erworben. J e- denfalls habe die Rückführung am 9. Oktober 2009 der Sorgfalt eines ordentl i- chen und gewissenhaften Geschäftsleiters entsprochen. II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand. Die Haftung des Beklagten nach § 130a Abs. 1, § 177a Satz 1 HGB für die Zahlung von am 16. Oktober 2009 auf das Konto der Schuldnerin erloschen. 1. Die Ersatzpflicht des Organs für Zahlungen nach Insolvenzre ife nach § 130a Abs. 1 HGB i.V.m. § 177a Satz 1 HGB entfällt, soweit die durch die Za h- lung verursachte Schmälerung der Masse in einem unmittelbaren Zusamme n- hang mit ihr ausgeglichen wird. § 130a Abs. 1 HGB soll im Interesse einer Gleichbehandlung der Gläub iger eine Schmälerung der Masse nach Eintritt der Insolvenzreife ausgleichen (st. Rspr., BGH, Urteil vom 3. Juni 2014 - II ZR 100/13, ZIP 2014, 1523 Rn. 14; Urteil vom 26. März 2007 - II ZR 310/05, ZIP 2007, 1006 Rn. 7; Beschluss vom 5. Februar 2007 - II Z R 51/06, ZIP 2007, 1501 Rn. 4; vgl. zur Parallelvorschrift § 64 Satz 1 GmbHG bzw. § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. BGH, Urteil vom 8. Januar 2001 - II ZR 88/99, BGHZ 146, 264, 275; Urteil vom 29. November 1999 - II ZR 273/98, BGHZ 143, 184, 186; Urteil vom 18. Dezem ber 1995 - II ZR 277/94, BGHZ 131, 325, 328). Der Ersta t- tungsanspruch gegen das Organ muss folgerichtig nicht nur bei Erfüllung durch das Organ entfallen, sondern auch, wenn die Massekürzung anderweitig au s- geglichen und der Zweck der Ersatzpflicht erreicht ist. Aus diesem Grund b e- steht kein Erstattungsanspruch gegen das Organ mehr, soweit es dem Inso l- venzverwalter gelingt, durch die Insolvenzanfechtung eine Rückerstattung der Zahlung zu erreichen und so die Masseschmälerung wettzumachen (BGH, U r- 8 9 - 6 - teil vom 3. Juni 2014 - II ZR 100/13, ZIP 2014, 1523 Rn. 14; Urteil vom 18. Dezember 1995 - II ZR 277/94, BGHZ 131, 325, 327), oder wenn die Ma s- sekürzung dadurch ausgeglichen wird, dass für die Zahlung ein Gegenwert in das Gesellschaftsvermögen gelangt ist, und der Sa che nach lediglich ein Akt i- ventausch vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2010 - II ZR 151/09, ZIP 2010, 2400 Rn. 21 - Fleischgroßhandel; Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 150/02, ZIP 2003, 1005, 1006; vgl. auch Beschluss vom 5. November 2007 - II ZR 262/06, ZIP 2008, 72 Rn. 5). Da der " Schaden " bereits in dem Abfluss von Mitteln aus der im Stadium der Insolvenzreife der Gesellschaft zugunsten der Gesamtheit ihrer Gläubiger zu erhaltenden Vermögensmasse liegt (BGH, Urteil vom 26. März 2007 - II ZR 310/05, ZIP 2007, 1006 Rn. 7), ist nicht jeder beliebige weitere Mass e- zufluss als Ausgleich der Masseschmälerung zu berücksichtigen. Vie l mehr ist ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Zahlung erforderlich, damit der Ma s- sezufluss der Masseschmälerung zuge ordnet werden kann. Auf eine Zuor d- nung nach wirtschaftlicher Betrachtung zur einzelnen masseschmälernden Za h- lung kann nicht verzichtet werden, da der Ersatzanspruch nicht auf E r stattung eines Quotenschadens gerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2007 - II ZR 310/05, ZIP 2007, 1006 Rn. 7; Beschluss vom 5. Februar 2007 - II ZR 51/06, ZIP 2007, 1501 Rn. 4). 2. Dagegen ist es nach dem Zweck der Vorschrift nicht erforderlich, dass der Gegenstand des Massezuflusses auch bei Eröffnung des Insolvenzverfa h- r ens noch vorhanden ist. Sollten die Entscheidungen, in denen die Berücksic h- tigung eines " Aktiventausches " für möglich erachtet wurde, wenn die Gegenlei s- tung nicht nur ins Gesellschaftsvermögen gelangt ist, sondern auch darin ve r- bleibt, anders zu verstehen sein (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2010 - II ZR 151/09, ZIP 2010, 2400 Rn. 21 - Fleischgroßhandel; Urteil vom 31. März 10 11 - 7 - 2003 - II ZR 150/02, ZIP 2003, 1005, 1006; Urteil vom 11. September 2000 - II ZR 370/99, ZIP 2000, 1896, 1897; Urteil vom 18. März 1974 - II ZR 2/72, NJW 1974, 1088, 1089), hält der Senat daran nicht fest. Maßgeblich für die Bewertung ist der Zeitpunkt, in dem die Masseverkürzung durch einen Mass e- zufluss ausgeglichen wird, nicht der Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung (Münc h- KommGmbHG/Müller § 64 Rn. 137; Ulmer/Casper, GmbHG, § 64 Rn. 85; H a- bersack/Foerster, ZHR 178 [2014], 387, 404; aA Baumbach/Hueck/Haas, GmbHG, 20. Aufl., § 64 Rn. 70b; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 64 Rn. 7; Sandhaus in Gehrlein/ Ekkenga/Simon, GmbHG, § 64 Rn. 27). Die Masseverkürzung ist ausgeglichen und die Haftung des Organs für die masseverkürzende Leistung entfällt, sobald und soweit ein ausgleichender Wert endgültig in das Gesellschaftsvermögen gelangt ist (vgl. RGZ 159, 211, 230). Wenn ein Gegensta nd oder eine Geldlei s- tung, die als Ausgleich der Masseschmälerung in das Gesellschaftsvermögen gelangt ist, danach wieder ausgegeben wird, führt dies ggf. zu einem neuen Erstattungsanspruch nach § 130a Abs. 1 HGB. Würde demgegenüber der z u- vor erfolgte Ausg leich der ersten Masseverkürzung nicht beachtet, würde es ggf. sogar zu einer Vervielfachung des zu erstattenden Betrags kommen, o b- wohl wertmäßig die Masse nur einmal verkürzt wurde. Das " Zahlungsverbot " soll aber nur eine Masseverkürzung verhindern, nicht einer Massebereicherung dienen. Eine dem Gesellschaftsorgan nicht zurechenbare, insbesondere zufällige Verschlechterung des Gegenstands des Ausgleichs bei der Gesellschaft bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällt schon nicht unter den Schutzzwec k § 130a Abs. 1 HGB. Das Organ ist nach dieser Vorschrift nicht für jede Mass e- verkürzung verantwortlich. § 130a Abs. 1 HGB schützt nur vor Massekürzu n- gen, die das Organ veranlasst hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2009 - II ZR 32/08, ZIP 2009, 956 Rn. 13; zu § 64 Satz 1 GmbHG BGH, Urteil vom 12 - 8 - 25. Januar 2011 - II ZR 196/09, ZIP 2011, 422 Rn. 28; zu § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG BGH, Urteil vom 16. März 2009 - II ZR 280/07, ZIP 2009, 860 Rn. 42), und erfasst nicht jeden Schaden, der durch die Insolvenzverschleppung entsteht. Für Insolvenzverschleppungsschäden, die nicht in einer Masseschmälerung durch Zahlung bestehen, haftet das Organ nach § 15a Abs. 1 InsO i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB. Auch bei einer durch das Organ veranlassten Verarbeitung oder ähnl i- chen Fällen e ines Verlusts eines als Ausgleich in die Masse gelangten Gege n- stands entstehen keine Schutzlücken. Regelmäßig bleibt dadurch der gescha f- fene Wert im Vermögen der Gesellschaft erhalten oder es wird eine Gegenlei s- tung erwirtschaftet. Ist dies ausnahmsweise n icht der Fall, kommt auch hier e i- ne Haftung nach § 15a Abs. 1 InsO i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB wegen Insolven z- verschleppung in Betracht. Ko n to der Schuldnerin wurde die Masseschmälerung durch die Rückzahlung des Darlehens am 9. Oktober 2009 ausgeglichen und entfiel die damit ausg e- löste Erstattungspflicht des Beklagten. a) D ie Rückzahlung des Darlehens am 9. Oktober 2009 auf das Recht s- anwaltsanderkonto führte zu einer Masseschmälerung. Die Schuldnerin konnte darüber nicht frei verfügen, so dass die Zahlung keine r Umbuchung von einem kreditorischen Konto der Schuldnerin auf ei n anderes entspricht . Die Schuldn e- rin erwarb mit der Rückzahlung nur das Recht, einen entsprechenden Betrag erneut abzurufen. Bei jedem Abruf musste aber nach der Rahmenabrede vom 28. August 2009 eine neue Darlehensvereinbarung getroffen werden. 13 14 15 - 9 - Dass d 2009 nach der Zahlung vom 9. Oktober 2009 wieder ausgeschöpft werden konnte, steht einer Masseverkürzung nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob und ggf. unter welchen Umständen bereits durch di e Begründung einer Fo r- derung gegen den Empfänger der masseverkürzenden Zahlung ein ausgle i- chender Wert endgültig in das Gesellschaftsvermögen gelangt und die Mass e- verkürzung ausgeglichen ist. Die Schuldnerin erwarb mit der Rückzahlung des Darlehens am 9. O ktober 2009 noch keine Forderung gegen ihre Muttergesel l- schaft, sondern nur eine Abrufmöglichkeit. Die Abrufmöglichkeit stand einer durchsetzbaren Forderung nicht gleich. Bei einem Abruf musste nach der Ra h- menabrede erst eine neue Darlehensvereinbarung get roffen werden. b) Die Masseverkürzung vom 9. Oktober 2009 wurde aber dadurch au s- geglichen, dass der zurückgezahlte Betrag am 16. Oktober 2009 wieder auf das Konto der Schuldnerin gelangte. Die Zahlung beruhte auf der Vereinbarung vom 28. August 2009, di e eine wiederkehrende Inanspruchnahme des Darl e- hens innerhalb des Limits ermöglichte, steht damit in unmittelbarem Zusa m- menhang mit der Rückzahlung vom 9. Oktober 2009, die erst den erneuten A b- ruf ermöglichte, und ist dieser Masseschmälerung wirtschaftlich zuzuordnen. Dass damit erneut eine Verbindlichkeit der Schuldnerin begründet wurde, das Darlehen zurückzuzahlen, lässt den Massezufluss nicht entfallen. Die Begrü n- dung von Verbindlichkeiten schmälert die zur Verteilung zur Verfügung stehe n- de Masse nicht. Ob die zurückgeführten Mittel bei Eröffnung des Insolvenzve r- fahrens noch vorhanden waren, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, da 16 17 - 10 - der Zeitpunkt des Massezuflusses maßgeblich ist. Berg m ann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 12.03.2012 - 413 HKO 63/11 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.06.2013 - 11 U 33 /12 -
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