ECLI:DE:BGH:2016:280116BIZR231.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 231/14 Verkündet am: 28. Januar 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja MeinP Richtlinie 2005/29/EG Art. 7 Abs. 4; UWG § 5a Abs. 2 und 3 Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsv erkehr zwischen Unternehmen und Ve r- brauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlament s und des Rates (ABl. EG Nr. L 149 vom 11. Juni 2005, S. 22) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Müssen die Angaben zu Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG schon in der Anzeigenwerbung für konkrete Produkte in einem Printmedium gemacht werden, auch wenn die Verbra u- cher die beworbenen Produkte ausschließlich über eine in der Anzeige angegebene Website des werbenden Unternehmens erwerben und die nach Art. 7 Abs. 4 der Rich tlinie erforderlichen Informationen auf einfache Weise auf dieser oder über diese Website erhalten können? 2. Kommt es für die Antwort auf Frage 1 darauf an, ob das in dem Printmedium werbe n- de Unternehmen für den Verkauf eigener Produkte wirbt und für die nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG erforderlichen Angaben direkt auf eine eigene Website ve r- weist, oder ob sich die Werbung auf Produkte bezieht, die von anderen Unternehmen auf einer Internetplattform des Werbenden verkauft werden, und die Verbr aucher die Angaben nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie erst in einem oder mehreren weiteren Schritten (Klicks) über eine Verlinkung mit den Internetseiten dieser anderen Unte r- nehmen erhalten können, die auf der in der Werbung allein angegebenen Website des P lattformbetreibers bereitgestellt wird? BGH, Vorlagebeschluss vom 28. Januar 2016 - I ZR 231/14 - OLG Köln LG Bonn - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 21. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union w e rd en zur Ausl e- gung des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG des Europä i- schen Parlaments und des Rates vom 11 . Mai 2005 über unla u- tere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsve r- kehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änd e- rung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/ EG und 2002/65/EG des Europäischen Parl a- ments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EG Nr. L 149 vom 11. Juni 2005, S. 22) folgende Frage n zur Vorabentscheidung vor gelegt: 1. Müssen die Angabe n zu Anschrift und Identität des Gewe r- betreibenden im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Rich t- linie 2005/29/EG schon in der Anzeigenwerbung für konkrete Produkte in einem Printmedium gemacht werden, auch wenn die Verbraucher die beworbenen Produkte auss chließlich über eine in der Anzeige angegebene Website des werbe n- den Unternehmens erwerben und die nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie erforderlichen Informationen auf einfache Weise auf dieser oder über diese Website erhalten können? - 3 - 2. Kommt es für die Ant wort auf Frage 1 darauf an , ob das in dem Printmedium werbende Unternehmen für den Verkauf eigener Produkte wirbt und für die nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG erforderlichen Angaben direkt auf eine eigene Website verweist, oder ob sich die Werb ung auf Pr o- dukte bezieht, die von anderen Unternehmen auf einer Inte r- netplattform des Werbenden verkauft werden, und die Ve r- braucher die Angaben nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie erst in einem oder mehreren weiteren Schritten (Klicks) über eine Verlinkung mit den Internetseiten dieser anderen Unterne h- men erhalten können, die auf der in der Werbung allein a n- gegebenen Website des Plattformbetreibers bereitgestellt wird ? Gründe: I . Der Kläger ist der Verband Sozialer Wettbewerb e.V., dem unter and e- rem zwe i bundesweit tätige Anbieter von Elektro und Elektronikartikeln sowie 13 Versandhändler angehören, die bundesweit Waren aller Art anbieten. Die Beklagte betreibt das Internetportal " M einP " , auf dem gewerbliche Ve r- käufer Waren anbieten können. Die B eklagte selbst schließt mit den Käufern keine Verträge über die se Produkte ab. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Anzeigenwerbung in Anspruch, die in der Zeitung " Bild am Sonntag " am 2. Dezember 2012 verö f- fentlicht worden ist, und die w ie folgt gestaltet war: 1 2 - 4 - - 5 - Die Waren konnten über die Verkaufsplattform der Beklagten erworben werden. Besuchte ein durch die Werbung angesprochener Internetnutzer die Verkaufsplattform und gab den in der Anzeige genannten Code ein, öffnete sich die jewei lige Produktseite, auf der angezeigt wurde, wer der gewerbliche Ve r- käufer des jeweiligen Artikels war. Unter der Rubrik "Anbieterinformationen" erhielt der Nutzer Angaben zur Firma und Anschrift des Vertragspartners. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte mit dieser Werbung gegen die Verpflichtung verstoßen habe, die Identität und die Anschrift der ihre Ve r- kaufsplattform nutzenden Anbieter der Waren anzugeben. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung der konkret beanstandete n Werbung verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen (OLG Köln, MMR 2015, 391) . Mit der vom Berufungsgericht zug e- lassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine n Antrag weiter. II. Der Erfolg der Re vision hängt von der Auslegung des Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im bi n- nenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern vom 11. Mai 2005 ab. V or einer Entscheidung ist das Verfahr en deshalb ausz u- setzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Voraben t- scheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. 1 . Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nic ht zu, weil die Beklagte in der streitg e- genständlichen Werbeanzeige nicht verpflichtet gewesen sei, Impressumsa n- gaben zu den Verkäufern der beworbenen Ware n zu machen. Dazu hat es ausgeführt: 3 4 5 6 7 - 6 - Die beanstandete Anzeige stelle ein Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG dar, weil sich der Verbraucher aufgrund der Angaben in der Werb ung zum Erwerb einer bestimmten Ware entschließen könne. Die Vorschrift erfasse auch die W erbung für konkrete Waren Dritter. Die Beklagte habe daher die Identität und Anschrift derje nigen Unternehmer anzugeben, deren Waren sie anbiete. Diese Informationen müsse der Verbraucher vor der frühestmöglichen geschäftlichen Entscheidung über den Kauf erhalten. Auch bei der gebotenen weiten Auslegung des Begriffs der geschäftlichen Entscheidun g sei die bea n- standete Werbeanzeige jedoch nicht unlauter , weil ihr die Impressumsangaben zu den dritten Unternehmen fehlten. Die beworbenen Produkte könnten au s- schließlich über das Internetportal " MeinP " bestellt werden. Dort finde d er am Erwerb de r beworbenen Produkte interessierte Verbraucher im Zusa m- menhang mit der Warenpräsentation unter der Rubrik " Anbieterinformationen " sowie über den mit einem Link hinterlegten Namen des Verkäufers die erforde r- lichen Angaben zu dessen Identität und Anschrift. Derartige Links seien für den Verbraucher ohne weiteres als Hinweise auf Kontaktdaten des Anbieters e r- kennbar. Zudem befinde sich der Verbraucher, der eine Ware in Ruhe und u n- beobachtet von Verkaufspersonal am heimischen Computer bestelle , nicht in einer vergleichbaren Drucksituation wie i n eine m Geschäftslokal. Unter Berüc k- sichtigung der Gesamtumstände sei deshalb nicht davon auszugehen, dass die fehlende Impressumsangabe in der Anzeige geeignet sei, den Verbraucher zu einer Kaufentscheidung zu veranlasse n, die er sonst nicht getroffen hätte. Die Impressumsangaben im Onlineshop erfüllten i m konkreten Fall d e n Gesetze s- zweck. 2 . Im Streitfall kommt es auf die Frage an, ob die Angaben zu Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG schon in der Anzeigenwerbung für konkrete Produkte in einem Printmedium gemacht werden müssen, auch wenn die Verbraucher die beworbenen Produkte ausschließlich über eine in der Anzeige angegebene 8 9 - 7 - Website des werbenden Unternehmens erwerben und die nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie erforderlichen Informationen auf einfache Weise auf dieser oder über diese Website erhalten können (Vorlagefrage 1). a) Dem Kläger steht der begehrte Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 UWG nur zu, wenn die Beklagte gegen § 5a Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 UWG in der Fassung vom 3. März 2010 verstoßen hat . Da der U n- terlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, muss das beanstandete Ve r- halten der Beklagten zudem nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Recht wettbewerbswidrig sein (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 I ZR 226/13, GRUR 2016, 86 Rn. 20 = WRP 2016, 35 Deltamethrin). § 5a Abs. 2 UWG ist durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wett bewerb vom 2. Dezember 2015 neu gefasst worden, während § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG unverändert geblieben ist. Die Änderung des § 5a Abs. 2 UWG hat auf die sich im Streitfall stellenden Vorlagefragen keinen Einfluss. a a) Gemäß § 5a Abs. 2 UWG aF handelt unlau ter, wer die Entsche i- dungsfähigkeit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG dadurch beei n- flusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berüc k- sichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunik a- tionsmitte ls wesentlich ist. Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG nF handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher je nach den U m- ständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, und deren Vo r- enthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG gilt die Information über die Identität und Anschrift des Unternehmers als wesentlich, für den der in Anspruch genommene Unternehmer handelt, sofern Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so ang e- 10 11 - 8 - boten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschli e- ßen kann, es sei denn, diese Informationen ergeben sich unmittelbar aus den Umständen. b b) Die Vorschrift des § 5a Abs. 3 UWG dient der Umsetzung von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG. Der d eutsche Gesetzgeber hat dabei statt des in der Richtlinie verwendeten Begriffs " Aufforderung zum Kauf " die U m- schreibung gewählt, dass Waren oder Dienstleistungen so angeboten werden, dass ein Durchschnittsverbraucher in die Lage versetzt wird, das Geschäft a b- zu schl ießen (vgl. Begründung zum R egierung sentwurf d e s Erste n Gesetz es zur Änderung des UWG, BT - Drucks. 16/10145, S. 25). Nach der danach erforderl i- che n richtlinienkonforme n Auslegung des § 5a Abs. 3 UWG reicht es für ein qualifiziertes Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG aus, dass eine Aufford e- rung zum Kauf im Sinne von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das der Fall, wenn der Verbraucher hinreichend über das beworbene P rodukt und de s- sen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen, oder dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Mö glichkeit steht (EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 C122/10, Slg. 2011, I3903 = GRUR 2011, 930 Rn. 33 Ving Sverige). Dafür ist nicht erforderlich, dass das der Absatzförderung dienende Ve r- halten bereits ein Angebot im Sinne von § 145 BGB oder eine Auf forderung zur Abgabe eines Angebots ( sogenannte invitatio ad offerendum ) darstellt . Vie l- mehr reicht es nach der Senatsrechtsprechung aus, wenn de r Verbraucher so viel über das Produkt und dessen Preis erfährt, dass er sich für den Kauf en t- scheiden kann (vg l. BGH, Urteil vom 12. September 2013 I ZR 123/12, GRUR 2014, 403 Rn. 8 = WRP 2014, 435 - " DER NEUE " ; Urteil vom 9. Oktober 2013 I ZR 24/12, GRUR 2014, 580 Rn. 12 = WRP 2014, 545 Alpenpanorama im 12 13 - 9 - Heißluftballon). Dabei genügt a ls für die Annahme eine r Aufforderung zum Kauf erforderliche geschäftliche Entscheidung nach Art. 2 Buchst. k der Richtlinie 2005/29/EG insbesondere jede Entscheidung eines Verbrauchers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er einen Kauf tätigen will. Nach der Rech t- spre chung des Gerichtshofs der Europäischen Union umfasst de r Begriff " g e- schäftliche Entscheidung " nicht nur die Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts, sondern auch damit unmittelbar zusammenhä n- gende Entscheidungen wie insbesondere das B etreten des Geschäfts (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 C281/12, GRUR 2014, 196 = WRP 2014, 161 Rn. 36 Trento Sviluppo ). Nach Erwägungsgrund 14 Satz 3 und 4 der Richtlinie 2005/29/EG mü s- sen die von der Richtlinie festgelegten Basisinformationen, die der Verbraucher für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigt, zwar nicht notwend i- gerweise in jeder Werbung enthalten sein. Dies ist jedoch erforderlich, wenn der Gewerbe treibende zum Kauf auffordert. c c ) Danach könnte die Printw erbung de r Beklagten ein e Aufforderung zum Kauf im Sinne von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG dar stellen , in der d ie nach Buchst. b dieser Vorschrift erforderlichen Impressumsangaben unmi t- telbar zu machen sind. In der Werbeanzeige werden fünf konkrete Pro dukte abgebildet und j e- weils unter Angabe des Preises beschrieben. Da durch erhält der Verbraucher die wesentlichen Angaben, um sich zum Erwerb dieser Waren zu entschließen. Es handelt sich damit um Absatzwerbung und nicht um eine bloße Aufmer k- samkeits ode r Imagewerbung. Die in der Werbung gegebenen Informationen können und sollen die Verbraucher dazu veranlassen, zunächst das Verkauf s- portal der Beklagten im Internet aufzurufen und dann dort die beworbenen Pr o- dukte bei den jeweiligen Anbietern zu bestellen. D as Aufrufen eines Verkauf s- portals im Internet könnte mit dem Betreten eines Geschäfts im Sinne der En t- 14 15 16 - 10 - scheidung " Trento Sviluppo " gleichgestellt werden (in diesem Sinne OLG Dü s- seldorf, WRP 2014, 1340, 1341 f.; Köhler in Köhler/ Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 2 Rn. 48a). Dafür könnte die aus Verbrauchersicht inzwischen vielfach best e- hende grundsätzliche Austauschbarkeit von Internethandel und stationärem Handel sprechen. Nach Art . 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29/EG steht das nicht rechtzeitige Bereitstellen dem Vorenthalten einer Information im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie gleich. Im Fall des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie erreicht den Verbra u- cher eine wesentliche Informat ion nur rechtzeitig, wenn er sie erhält, bevor er aufgrund der Aufforderung zum Kauf eine geschäftliche Entscheidung treffen kann. Diese geschäftliche Entscheidung ist bei der Werbeanzeige der Bekla g- ten das Aufsuchen ihres Verkaufsportals im Internet, um e in in der Anzeige b e- worbenes Produkt zu erwerben oder sich damit näher zu befassen. Die se U m- stände sprechen dafür, dass die Informationen zu Identität und Anschrift der Anbieter der beworbenen Produkte bereits in dieser Werbeanzeige selbst erfo l- gen müssen . d d) Allerdings ist der Rechtsprechung des Gerichtshofs nach Ansicht des erkennenden Senats nicht mit ausreichender Sicherheit zu entnehmen, ob im Fall einer auf das Aufsuchen ein es Verkaufsportals im Internet gerichteten Printwerbung die nach Art. 7 Ab s. 4 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG und § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG erforderlichen Angaben schon in der Printwerbung selbst zu machen sind. D er Gerichtshof hat in der Entscheidung Ving Sverige (Slg. 2011, I3903 Rn. 56 ) im Zusammenhang mit einer Werbung in einer Tageszeitung ausg e- führt, Art. 7 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2005/29/EG untersage nicht, in einer Aufforderung zum Kauf nur bestimmte der ein Produkt kennzeichnenden Mer k- male an zu geben, wenn der Gewerbetreibende im Übrigen auf seine Website ve rweis e , sofern sich dort wesentliche Informationen über die maßgeblichen 17 18 19 - 11 - Merkmale des Produkts, dessen Preis und die übrigen Erfordernisse gemäß Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie f ä nden. D iese Ausführungen des Gerichtshofs in dem Urteil " Ving Sverige " vom 1 2. Mai 2011 erscheinen nicht als durch das nur kurze Zeit später, nämlich am 19. Dezember 2013 ergangene Urteil " Trento Sviluppo " überholt. In dem Urteil " Trento Sviluppo " ging es um eine irreführende Prospektwerbung für einen S u- permarkt, ohne dass eine Ve rweisung auf eine Website erwähnt wird. Demen t- sprechend f an d in dieser Sache das frühere Urteil " Ving Sverige " auch keine Erwähnung. Selbst wenn das durch eine Printwerbung bewirkte Aufsuchen e i- ner Internetseite eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauc hers darstellt, erscheint es unter diesen Umständen möglich, dass die Informationen gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie nicht schon in der Printwerbung selbst g e- macht werden müssen. Vielmehr könnte es den Anforderungen dieser Vo r- schrift genügen , d ass Verbraucher, die das Verkaufsportal der Beklagten im Internet aufrufen, dort bei der Präsentation der einzelnen Waren die Informati o- nen zur Identität und Anschrift der Anbieter auf einfache Weise über die Rubrik " Anbieterinformationen " oder den mit ein em Link hinterlegten Namen des Ve r- käufers finden können. b) Nach Ansicht des Senats spricht einiges dafür, die Vorlagefrage 1 zu bejahen. a a) Wie der Besuch eines stationären Geschäfts hängt auch das Aufs u- chen eines Internetportals unmittelbar mit dem Erwerb der dort jeweils angeb o- tenen Produkte zusammen. b b) Zudem erscheint die Information über den Vertragspartner gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG und § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG nicht nur erforderlich, damit der Verbraucher ohne Schwierigkeiten Kontakt mit dem anbietenden Unternehmen aufnehmen kann. Vielmehr ist sie für die g e- 20 21 22 23 - 12 - schäftliche Entscheidung des Verbrauchers auch deshalb wesentlich, weil di e- ser dadurch in die Lage versetzt wird, den Ruf des Unternehmers im Hinblick auf Qu alität und Zuverlässigkeit der von ihm angebotenen Waren oder Diens t- leistungen, aber auch dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit , Bonität und Haftung einzuschätzen (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2013 I ZR 180/12, GRUR 2013, 1169 Rn. 13 = WRP 2013, 14 59 Brandneu von der IFA ). D ie fe h- lenden Impressumsangaben in der beanstandeten Werbeanzeige können einen Verbraucher dazu veranlassen, das Internetportal der Beklagten aufzusuchen, obwohl er bei Kenntnis von der Identität des anbietenden Unternehmers mö g- licherweise davon abgesehen hätte, sich näher mit dem beworbenen Angebot zu befassen. Das kommt etwa in Betracht, wenn der Verkäufer in Bewertung s- portalen negativ bewertet wird oder der Kunde mit ihm konkret e negative Erfa h- rungen gemacht hat. c c) Unerh eblich erscheint in diesem Zusammenhang, o b der Kunde die beworbenen Produkte ausschließlich über das Internetportal de s Werbenden erwerben kann. Die erst dort gegebenen Informationen erreichen den Verbra u- cher zwar noch vor dem Kauf abschluss oder sind vor diesem Zeitpunkt abru f- bar. Sie erfolgen jedoch zu spät, um ihm eine informationsgeleitete Entsche i- dung darüber zu ermöglichen, ob er sich überhaupt näher mit einem der ang e- botenen Pro dukte befassen und dafür d ieses Internetportal auf suchen will . Auch der U mstand, dass ein Verbraucher am Computer eine Ware in Ruhe und unbeobachtet von Verkaufspersonal bestellen kann, ändert nichts daran, dass ihm die wesentlichen Informationen über Anschrift und Identität der Anbieter der beworbenen Produkte fehlen, bevor er die Internetseite de s Werbenden au f- sucht. Der mit Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 20 0 5/29/EG verfolgte Z weck spricht daher nach Ansicht des Senats dafür , dass die Beklagte Identität und Anschrift der Verkäufer der Produkte bereits in der Werbeanzeige angibt. 24 - 13 - d d) N ach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2005/29/EG sind räumliche oder zeitliche Beschränkungen, die durch die Geschäftspraxis auferlegt werden, bei der Entscheidung darüber, ob Informationen vorenthalten werden, zu berüc k- sichtigen . Solche Beschränkungen sind indes im Streitfall nicht ersichtlich. Im Übrigen wären nach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie gegebenenfalls auch Maßna h- men zu berücksichtigen, die die Beklagte getroffen hat, um den Verbrauchern die Informationen anderweitig zur Verfügung zu stellen. Zu s olche n Maßna h- men hat die Beklagte nichts vorgetragen . 3 . Außerdem stellt sich im Streitfall die Frage, ob es für die Antwort auf Frage 1 von Bedeutung ist, ob das in dem Printmedium werbende Unterne h- men für den Verkauf eigener Produkte wirbt und für d ie nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG erforderlichen Angaben direkt auf eine eigene Website verweist, oder ob sich die Werbung auf Produkte bezieht, die von anderen U n- ternehmen auf einer Internetplattform des Werbenden verkauft werden, und die Ve rbraucher die Angaben nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie erst in einem oder mehreren weiteren Schritten (Klicks) über eine Verlinkung mit den Websiten dieser anderen Unternehmen erhalten können, die auf der in der Werbung a l- lein angegebenen Website des Plat tformbetreibers bereitgestellt wird (Vorlag e- frage 2). Der Sachverhalt im vorliegenden Fall ist durch die Besonderheit geken n- zeichnet, dass sich die beanstandete Anzeigenwerbung auf eine Internetve r- kaufsplattform bezieht, auf der Produkte dritter Unterne hmen zum Verkauf a n- geboten werden. Für den Senat erscheint nicht ausgeschlossen, dass es von Bedeutung sein könnte, ob ein in Printmedien für eigene Produktangebote we r- bendes Unternehmen für die nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG e r- forderlichen A ngaben unmittelbar auf eine eigene Website verweist, oder ob die Verbraucher diese Angaben erst in einem oder mehreren weiteren Schritten über eine auf der Website ein es werbenden Plattformbetreibers bereitgestellte 25 26 27 - 1 4 - Verlinkung mit den Websiten der Unterneh men erhalten können, die ihre Pr o- dukte auf der Plattform des Werbenden verkaufen. So hält es der Senat etwa im Zusammenhang mit einer Werbung für Heilmittel in Google - Adwords - Anzeigen für ausreichend aber auch erforderlich, dass die heilmittelrechtlich en Pflichtangaben nach § 4 HWG über einen klar erkennbaren Link abrufbar sind, der zu einer Internetseite führt, auf der die Pflichtangaben unmittelbar, also ohne weitere Zwischenschritte leicht lesbar wahrgenommen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 6. Ju ni 2012 I ZR 2/12, GRUR 2014, 94 Rn. 18 und Leitsatz = WRP 2014, 65 Pflichtangaben im Inte r- net). Ähnliche Grundsätze könnten auch für die Auslegung von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG gelten. Soweit ersichtlich, hat sich der Gerichtshof aber bi sher mit dieser Fragestellung insbesondere im Zusammenhang mit Betreibern von Internetp lattform en noch nicht befasst. 4 . Die Vorlagefrage n sind entscheidungserheblich. a) Die Informationspflicht nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG trifft die Beklagte als für das Angebot Verantwortliche. Indem diese Vorschrift die Informationspflicht auf die Identität und Anschrift desjenigen Unternehmers erweitert, für den der anbietende Unternehmer handelt, wird sicher gestellt , dass dem Verbraucher auch dann die Identität und die Anschrift seines Vertragspar t- ners offenbart werden, wenn dieser beim Abschluss des Geschäfts nicht selbst in Erscheinung tritt, sondern ein Dritter dem Verbraucher das Geschäft anbietet. In diesem Fall bedarf es daher der Offenlegung von Informationen über den Vertragspartner des im Sinne von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG und § 5a Abs. 3 Halbsatz 1 UWG qualifiziert angebotenen Geschäfts (vgl. BGH, GRUR 2014, 580 Rn. 20 Alpenpanorama im Heißluftballon). b) Der Entscheidu ngserheblichkeit der Vorlagefrage steht nicht die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen . 28 29 30 31 - 15 - a a) Die Beklagte hat geltend gemacht, das Begehren des Klägers im vo r- liegenden Verfahren unterscheide sich von demjenigen im vorausgegangenen V erfahren der einstweiligen Verfügung. Im Verfügungsverfahren habe der Kl ä- ger den Antrag dahingehend konkretisiert, dass er in der angegriffenen We r- bung Informationen nur zum eigenen Unternehmen der Beklagten vermisse. Das unterscheide sich vom Streitgegens tand des vorliegenden Hauptverfa h- rens, in dem der Kläger geklärt wissen wolle, ob Identität und Anschriften der Vertragspartner der Beklagten anzugeben seien, deren Angebot in der Anzeige der Beklagten beworben werde. Infolgedessen habe der Antrag auf eins tweilige Verfügung vom 17. Dezember 2012 die Verjährung des im vorliegenden Verfa h- ren verfolgten Unterlassungsanspruchs nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB hemmen können. b b) Ansprüche aus § 8 UWG verjähren nach § 11 Abs. 1 UWG in sechs Monaten. Die Verj ährungsfrist begann spätestens am 6. Dezember 2012, dem Datum, an dem der Kläger die Beklagte in Kenntnis der beanstandeten We r- bung deswegen abgemahnt hat ( § 11 Abs. 2 Nr. 2 UWG) . Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Verjährung aber zunächst durch de n Antrag auf Erlass einer einstweilige n Verfügung vom 17. Dezember 2012 (§ 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB) und sodann durch die Klage in der vorliegenden Hauptsache (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) gehemmt worden. (1 ) Für die Reichweite der Hemmung durch den Verfügungsan trag kommt es auf den Streitgegenstand des Verfügungsverfahrens an (vgl. Erman/ Schmidt - Räntsch , BGB, 14. Aufl., § 204 Rn. 9; MünchKomm . BGB/Grothe, 7. Aufl., § 204 Rn. 51 ). Allerdings wird die Verjährung bei einer Teilklage nur für die da mit verfolgten Ans prüche gehemmt (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 1976 VII ZR 35/75, BGHZ 66, 142, 148; U rteil vom 11. März 2009 IV ZR 224/07, NJW 2009, 386 Rn. 12 ). 32 33 34 - 16 - Bei der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage bildet die konkrete Verletzungsform den Streitgegenst and, wenn mit der Klage ein entsprechendes Unterlassungsbegehren verfolgt wird. Der Streitgegenstand umfasst in diesem Fall - unabhängig davon, ob der Kläger sich auf diese Rechtsverletzung g e- stützt und den zu dieser Rechtsverletzung gehörenden Tatsachenvo rtrag geha l- ten hat - alle Rechtsverletzungen, die in der konkreten Verletzungsform verwir k- licht sind, auch wenn die verschiedenen Verletzungen jeweils einen unte r- schiedlichen Tatsachenvortrag erfordern (BGH, Urteil vom 13. September 2012 I ZR 230/11, BGH Z 194, 314 Rn. 19, 24 Biomineralwasser). (2 ) Danach umfasst der Streitgegenstand des Verfügungsverfahrens im Streitfall das Rechtsschutzbegehren, das der Kläger mit dem Unterlassungsa n- trag im vorliegenden Hauptverfahren verfolgt. D er Kläger hatte im Verfahren der einstweiligen Verfügung beantragt, der Beklagten zu untersagen , gegenüber dem Letztverbraucher zu werben, ohne gleichzeitig die Ide n- tität (vollständige Firmierung inklusive Rechtsformzusatz) .. . und A n- schrift (Sitz des Unternehmens) des Un wenn dies geschieht wie in der beanstandeten Anzeige. Der Kläger hat damit die Anzeige als konkrete Verletzungsform zwar ei n- geschränkt allein auf fehlende Angaben zu Identität und Anschrift des Unte r- nehmens angegriffen. Er hat in soweit aber keine weitere Beschränkung vorg e- nommen und insbesondere auch keine Teilklage erhoben. De r Verfügungsa n- trag umfasst damit sowohl fehlende Impressumsangaben für die Beklagte selbst als auch das Fehlen e ntsprechende r Angaben für die Unternehmen, d e- ren Waren in der Anzeige von der Beklagten b eworben w o rd en sind . Gege n- stand des Rechtsschutzbegehrens des Klägers war die Werbung ohne Impre s- sumsangaben, obwohl diese Angaben für die Beklagte selbst oder für die U n- ternehmen, deren Waren sie bewarb, zu mac hen waren. 35 36 37 38 - 17 - Aus der Antragsbegründung des Klägers ist keine Beschränkung dieses Streitgegenstands auf Angaben für die Beklagte selbst zu entnehmen. D er Kl ä- ger hatte dort beanstandet , die Identität und Anschrift des Unternehme r s, geg e- benenfalls die Ident ität und Anschrift des U nternehmers, für den sie handelte , gebe die Beklagte nicht an. Soweit der Kläger im Anschluss daran ausgeführt hat, nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG sei die Antragsgegnerin verpflichtet, ihre Ide n- tität und Anschrift anzugeben, handelt e es sich nur um eine erkennbar unvol l- ständige Wiedergabe des Gesetzeswortlauts , der keine Absicht zur Einschrä n- kung des Streitgegenstands entnommen werden k o nn te (vgl. BGHZ 194, 314 Rn. 27 Biomineralwasser) . (3 ) Die Parteien haben das einstweilige Verfü gungsverfahren in der B e- r u fungsverhandlung am 16. August 2013 übereinstimmend für erledigt erklärt. Bevor daraufhin nach § 204 Abs. 2 BGB die aufgrund des Verfügungsantrags 39 40 - 18 - eingetretene Hemmung der Verjährung am 16. Februar 2014 endete, hat der Kläger am 27. September 2013 Klage in der Hauptsache erhoben. Dadurch ist in unverjährter Zeit eine weitere Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ei n- getreten (vgl. Erman/Schmidt - Räntsch aaO § 204 Rn. 47). Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vori nstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 06.03.2014 - 14 O 75/13 - OLG Köln, Entscheidung vom 26.09.2014 - 6 U 56/14 -
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