ECLI:DE:BGH:2017:140917UIZR231.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 231/14 Verkündet am: 14. September 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja MeinP II UWG § 5a Abs. 3 und 5 a) Das Au frufen eines Verkaufsportals im Internet ist eine geschäftliche En t- scheidung im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG. b) Räumliche oder zeitliche Beschränkungen des Kommunikationsmittels im Sinne von § 5a Abs. 5 Nr. 1 UWG sind nicht erst dann anzunehmen, wenn es obje ktiv unmöglich ist, die fraglichen Angaben schon bei der Aufforderung zum Kauf zu machen. c) Für die Frage, welche Informationen der Unternehmer im Rahmen einer Au f- forderung zum Kauf erteilen muss, ist eine Prüfung des Einzelfalls erforde r- lich, bei der es einerseits auf die vom Unternehmer gewählte Gestaltung des Werbemittels und den Umfang der insgesamt erforderlichen Angaben a n- kommt, und andererseits die Entscheidung des Gesetzgebers zu beachten ist, bestimmte Angaben als wesentlich anzusehen. BGH, Urteil vom 14. September 2017 - I ZR 231/14 - OLG Köln LG Bonn - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver - handlung vom 14. September 2017 durch d i e Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richt erin Dr. Schwonke für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des 6. Zivilsenats des Obe r- landesgerichts Köln vom 26. September 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlic h des Unterlassungsantrags zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 6. März 2014 zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die K osten der Rechtsmittel. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist der Verein Sozialer Wettbewerb e.V., dem unter anderem zwei bundesweit tätige Anbieter von Elektro und Elektronikartikeln sowie 13 Versandhändler angehören, die bundesweit Waren aller A rt anbieten. Die Beklagte betreibt das Internetportal " M einP " , auf dem gewerbliche Ve r- käufer Waren anbieten können. Die Beklagte selbst schließt mit den Käufern keine Verträge über die se Produkte ab. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer ganzseitigen A n- zeigenwerbung in Anspruch, die in der Zeitung " Bild am Sonntag " am 2. Dezember 2012 veröffentlicht worden ist, und die nachfolgend verkleinert wie dergegeben ist : 1 2 - 3 - 3 - 4 - Die Waren konnten über die Verkaufsplattform der Beklagten erworben w erden. Besuchte ein durch die Werbung angesprochener Internetnutzer die Verkaufsplattform und gab den in der Anzeige genannten Code ein, öffnete sich die jeweilige Produktseite, auf der angezeigt wurde, wer der gewerbliche Ve r- käufer des jeweiligen Artikels war. Unter der Rubrik " Anbieterinformationen " erhielt der Nutzer Angaben zur Firma und Anschrift des Vertragspartners. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe mit d ieser Werbung gegen die Verpflichtung verstoßen, die Identität und Anschrift der ih re Verkaufsplat t- form nutzenden Anbieter der Waren anzugeben. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung der konkret beanstandeten Werbung sowie zur Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 166,60 punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. September 2013 verurteilt (LG Bonn, Urteil vom 6. März 2014 - 14 O 75/13, juris) . Das Berufungsgericht hat die Klage abgewi e- sen (OLG Köln, MMR 2015, 391) . Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils . Der Senat hat mit Beschluss vom 28. Januar 2016 dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH, G RUR 2016, 399 = WRP 2016, 459 - MeinP I ): 1. Müssen die Angaben zu Anschrift und Identität des Gewerb e- treibenden im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG schon in der Anzeigenwerbung für konkrete Pr o- dukte in einem Printmedium g emacht werden, auch wenn die Verbraucher die beworbenen Produkte ausschließlich über eine in der Anzeige angegebene Website des werbenden Unte r- nehmens erwerben und die nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie e r- 4 5 6 - 5 - forderlichen Informationen auf einfache Weise auf di eser oder über diese Website erhalten können? 2. Kommt es für die Antwort auf Frage 1 darauf an, ob das in dem Printmedium werbende Unternehmen für den Verkauf eigener Produkte wirbt und für die nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG erforderlichen A ngaben direkt auf eine eigene Web site verweist, oder ob sich die Werbung auf Produkte b e- zieht, die von anderen Unternehmen auf einer Internetplattform des Werbenden verkauft werden, und die Verbraucher die A n- gaben nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie erst in einem oder me h- reren weiteren Schritten (Klicks) über eine Verlinkung mit den Internetseiten dieser anderen Unternehmen erhalten können, die auf der in der Werbung allein angegebenen Website des Plattformbetreibers bereitgestellt wird? Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Fragen wie folgt b e- antwortet (EuGH, Urteil vom 30. März 2017 - C - 146/16, GRUR 2017, 535 = WRP 2017, 674 - VSW/ DHL Paket ): Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parl a- ments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere G e- schäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtl inie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des E u- ropäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr . 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass eine Werbeanzeige wie die im Ausgang s- verfahren in Rede stehende, die unter den Begriff " Aufforderung zum Kauf " im Sinne dieser Richtlinie fällt, die in dieser Vorschrift vorge sehene Informationspflicht erfüllen kann. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob es au f- 7 - 6 - grund räumlicher Beschränkungen in dem Werbetext gerechtfertigt ist, Angaben zum Anbieter nur auf der Online - Verkaufsplattform zur Verf ügung zu stellen, und gegebenenfalls, ob die nach Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie erforderlichen Angaben zu der O n- line - Verkaufsplattform einfach und schnell mitgeteilt werden. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu, weil die Beklagte in der streitg e- genständlichen Werbeanzeige nicht verpflichtet gewesen sei, Impressumsa n- gaben zu den Verkäufern der beworbenen Ware zu machen. Dazu hat es au s- geführt: Die beanst andete Anzeige stelle ein Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG dar, weil sich der Verbraucher aufgrund der Angaben in der Werb ung zum Erwerb einer bestimmten Ware entschließen könne. Die Vorschrift erfasse auch die Bewerbung konkreter Waren Dritter. Die Be klagte habe daher die Identität und Anschrift derjenigen Unternehmer anzugeben, deren Waren sie anbiete. Diese Informationen müsse der Verbraucher vor der frühestmöglichen geschäftlichen Entscheidung über den Kauf erhalten. Auch bei der gebotenen weiten Au slegung des Begriffs der geschäftlichen Entscheidung sei die bea n- standete Werbeanzeige jedoch nicht unlauter , weil ihr die Impressumsangaben zu den dritten Unternehmen fehlten. Die beworbenen Produkte könnten au s- schließlich über das Internetportal " MeinPak " bestellt werden. Dort finde d er a m Erwerb der beworbenen Produkte interessierte Verbraucher im Zusa m- menhang mit der Warenpräsentation unter der Rubrik " Anbieterinformationen " sowie über den mit einem Link hinterlegten Namen des Verkäufers die erford e r- lichen Angaben zu dessen Identität und Anschrift. Derartige Links seien für den Verbraucher ohne weiteres als Hinweise auf Kontaktdaten des Anbieters e r- 8 9 - 7 - kennbar. Zudem befinde sich der Verbraucher, der eine Ware in Ruhe und u n- beobachtet von Verkaufsperson al am heimischen Computer bestelle , nicht in einer vergleichbaren Drucksituation wie i n einem Gesch äftslokal. Unter Berüc k- sichtigung der Gesamtumstände sei deshalb nicht davon auszugehen, dass die fehlende Impressumsangabe in der Anzeige geeignet sei, den Verbraucher zu einer Kaufentscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte. Die Impressumsangaben im Onlineshop erfüllten i m konkreten Fall d e n Gesetze s- zweck. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision ha t überwiegend E r- folg. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht den Unterlassungsa n- spruch des Klägers verneint hat, halten rechtliche r Nachprüfung nicht stand. Dagegen erweist sich die Abweisung des Anspruchs auf Erstattung von A b- mahnkosten im Ergebnis als richtig. 1. Das B erufungsgericht hat die Klagebefugnis und Aktivlegitimation des Klägers gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG bejaht, weil zu seinen Mitgliedern zwei bundesweit tätige Anbieter von Elektro und Elektronikartikeln sowie 13 Ver - sandhändler zählen, die bundes weit Waren aller Art anbieten. Dabei hat es für unerheblich gehalten, dass die Beklagte anders als die Mitglieder des Klägers nicht selbst Kaufverträge über die se Waren abschließt, sondern gewerblichen Verkäufern entsprechende Vertragsschlüsse ermöglicht. Das lässt k einen Rechtsfehler erkennen. 2. De r Unterlassungsanspruch ist aus § 8 Abs. 1, § § 3, 5a Abs. 2 und 3 Nr. 2 UWG begründet . a) Dem Kläger steht der begehrte Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 UWG nur zu, wenn die Beklagte gegen § 5a Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 UWG in der zur Zeit der beanstandeten Werbung geltenden Fa s- sung vom 3. März 2010 verstoßen hat. Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, muss das beanstandete Verhalten der Beklagten zudem 10 11 12 13 - 8 - nach dem zur Zeit der Ent scheidung geltenden Recht wettbewerbswidrig sein (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 I ZR 226/13, GRUR 2016, 86 Rn. 20 = WRP 2016, 35 Deltamethrin I ). § 5a Abs. 2 UWG ist durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 2. Dezember 2015 neu gefasst worden, während § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG unverändert gebli e- ben ist. Die Änderung des § 5a Abs. 2 UWG hat im Streitfall keine Bedeutung . b ) Gemäß § 5a Abs. 2 UWG aF handelt unlauter, wer die Entscheidung s- fähigkeit von Verbrauche rn im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksicht i- gung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikation s- mittels wesentlich ist. Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG nF handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten g eeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu vera n- lassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 Fall 2 UWG gilt die Information über die Identität und Anschrift des Unternehmers als wesentlich, für den de r in Anspruch genommene Unternehmer handelt, sofern Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so ang e- boten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Ges chäft abschli e- ßen kann, es sei denn, diese Informationen ergeben sich unmittelbar aus den Umständen. c ) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die B e- klagte in ihrer Anzeige Waren im Sinne d es § 5a Abs. 3 UWG angeboten hat. aa) D ie Vorschrift des § 5a Abs. 3 UWG dient der Umsetzung von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG. Der deutsche Gesetzgeber hat dabei statt des in der Richtlinie verwendeten Begriffs " Aufforderung zum Kauf " die U m- schreibung gewählt, dass Waren oder Dienstl eistungen so angeboten werden, 14 15 16 - 9 - dass ein Durchschnittsverbraucher in die Lage versetzt wird, das Geschäft a b- zu schl ießen (vgl. Begründung zum R egierung sentwurf des Erste n Gesetz es zur Änderung des UWG, BT - Drucks. 16/10145, S. 25). Nach der danach erforderl i- c he n richtlinienkonforme n Auslegung des § 5a Abs. 3 UWG reicht es für ein Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG aus, dass eine Aufforderung zum Kauf im Sinne von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG vorliegt. Nach der Rech t- sprechung des Gerichtshofs der E uropäischen Union ist das der Fall, wenn der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis info r- miert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichke it bieten muss, das Produkt zu kaufen, oder dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit steht (EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 C122/10, Slg. 2011, I3903 = GRUR 2011, 930 Rn. 33 Ving Sverige). Dafür ist nicht erforderlich, dass das der Ab satzförderung dienende Ve r- halten bereits ein Angebot im Sinne von § 145 BGB oder eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots ( sogenannte invitatio ad offerendum ) darstellt . Vie l- mehr reicht es aus, wenn de r Verbraucher so viel über das Produkt und dessen Pr eis erfährt, dass er sich für den Kauf entscheiden kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2013 - I ZR 123/12, GRUR 2014, 403 Rn. 8 = WRP 2014, 435 " DER NEUE " ; Urteil vom 9. Oktober 2013 I ZR 24/12, GRUR 2014, 580 Rn. 12 = WRP 2014, 545 Alpenpanoram a im Heißluftballon). Dabei genügt a ls für die Annahme einer Aufforderung zum Kauf erforderliche geschäftliche En t- scheidung nach Art. 2 Buchst. k der Richtlinie 2005/29/EG insbesondere jede Entscheidung eines Verbrauchers darüber, ob, wie und unter welchen Bedi n- gungen er einen Kauf tätigen will. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union umfasst der Begriff " geschäftliche Entscheidung " nicht nur die Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts, so n- dern auch damit unmitte lbar zusammenhängende Entscheidungen wie insb e- sondere das Betreten des Geschäfts (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 C281/12, GRUR 2014, 196 = WRP 2014, 161 Rn. 36 Trento Sviluppo ). 17 - 10 - bb) Danach stellt die Werbung der Beklagten eine Aufforderung zum Kauf und damit ein qualifiziertes Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG dar (EuGH, GRUR 2017, 535 Rn. 25 - VSW/ DHL Paket ) . In der Werbeanzeige werden fünf konkrete Produkte abgebildet und u n- ter Angabe des Preises beschrieben. Das Berufungsgericht hat zu treffend a n- genommen, dass der Verbraucher dadurch die wesentlichen Angaben erhält, um sich zum Erwerb dieser Waren zu entschließen. Es handelt sich damit um Absatzwerbung und nicht um eine bloße Aufmerksamkeits oder Imagewe r- bung. Die in der Werbung gegebe nen Informationen können und sollen die Verbraucher dazu veranlassen, zunächst das Verkaufsportal der Beklagten im Internet aufzurufen und dann dort die beworbenen Produkte bei den jeweiligen Anbietern zu bestellen. Das Auf rufen eines Verkaufsportals im In ternet steht dem Besuch eines stationären Geschäfts im Sinne der Entscheidung " Trento Sviluppo " (EuGH, GRUR 2014, 196 Rn. 36) gleich und ist daher gleichermaßen bereits als geschäftliche Entscheidung anzusehen, die für die Anwendung von § 5a Abs. 3 UWG aus reich t (vgl. OLG Düss eldorf, WRP 2014, 1340, 1341 f. ). Wie der Besuch eines stationären Geschäfts hängt das Aufsuchen eines Inte r- netportals unmittelbar mit dem Erwerb der dort jeweils angebotenen Produkte zusammen. d ) Die Beklagte ist verpflichtet, bei der beanstandeten Werbung die Ide n- tität und Anschrift der Anbieter der von ihr beworbenen Produkte anzugeben. Werden Waren im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG angeboten, so gelten nach Nummer 2 dieser Vorschrift die Information en über Identität und Anschrift d es Unternehmers, gegebenenfalls die Identität und Anschrift des Unterne h- mers, für den er handelt, als wesentlich. Diese Regelung steht mit Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG in Einklang. Die Informationspflicht trifft die Beklagte als für da s Angebot Verantwortliche. Indem § 5a Abs. 3 UWG die I n- formationspflicht auf die Identität und Anschrift desjenigen Unternehmers erwe i- tert, für den der anbietende Unternehmer handelt, stellt das Gesetz sicher, dass 18 19 20 21 - 11 - dem Verbraucher auch dann die Identität u nd die Anschrift seines Vertragspar t- ners offenbart werden, wenn dieser beim Abschluss des Geschäfts nicht selbst in Erscheinung tritt, sondern ein Dritter dem Verbraucher das Geschäft anbietet. In diesem Fall bedarf es daher der Offenlegung von Information en über den Vertragspartner des im Sinne von § 5a Abs. 3 Halbsatz 1 UWG angebotenen Geschäfts (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 I ZR 24/12, GRUR 2014, 580 Rn. 20 = WRP 2014, 545 Alpenpanorama im Heißluftballon). e ) Entgegen der Ansicht des Beru fungsgerichts genügt die Beklagte ihrer Informationspflicht nicht dadurch , dass Verbraucher, die ihr Verkaufsportal im Internet aufrufen, dort die Informationen zur Identität und Anschrift der Anbieter auf einfache Weise finden können . aa) Wie sich aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlini e 2005/29/EG ergibt, steht das nicht rechtzeitige Bereitstellen dem Vorenthalten einer Information im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG gleich. Im Fall des § 5a Abs. 3 UWG erreicht den Verbra u- cher eine wesentliche Information grundsätzli ch nur rechtzeitig , wenn er sie e r- hält, bevor er aufgrund der Aufforderung zum Kauf eine geschäftliche Entsche i- dung treffen kann (vgl. EuGH, GRUR 2017, 535 Rn. 30 VSW/ DHL Paket ) . D iese geschäftliche Entscheidung ist bei der Werbeanzeige der Beklagten das Aufsuchen ihres Verkaufsportals im Internet, um ein in der Anzeige beworbenes Produkt zu erwerben oder sich damit näher zu befassen. Die Informationen zu Identität und Anschrift der Anb ieter der beworbenen Produkte mü ss en grun d- sätzlich bereits in d i e se r W erbeanzeige erfolgen . bb ) Allerdings ist Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG, der Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden als wesentliche Informationen qualifiziert , in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie z u lesen, wonach die betreffende Geschäftspraxis unter Berücksichtigung aller tatsächlichen U m- stände un d der Beschränkungen des Kommunikationsmittels zu beurteilen ist (EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 53 Ving Sverige; GRUR 2017, 535 Rn. 26 VSW/ DHL Paket ). Darüber hinaus ergibt s ich aus Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 22 23 24 - 12 - 2005/29/EG, das s bei der Entscheidung darüber, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, räumliche oder zeitliche Beschränkungen des Kommun i- kationsmedium s sowie die Maßnahmen, die der Gewerbetreibende getroffen hat, um den Verbrauchern die Informationen anderweitig zur Verfügung zur ste l- len, berücksichtigt werden (EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 54 Ving Sverige; GRUR 2017, 535 Rn. 27 - VSW/ DHL Paket ). Werden durch das Kommunikationsmedium räumliche Beschränkungen a uferlegt, reicht es danach aus, dass die Verbraucher, die die beworbenen Pr o- dukte über die in der Werbeanzeige genannte Website des dafür werbenden Unternehmens kaufen können, diese Informationen auf einfache Weise auf di e- ser oder über diese Website erhalt en können (EuGH, GRUR 2017, 535 Rn. 30 VSW /DHL Paket ). Solche räumlichen Beschränkungen können bestehen, wenn in einem Printmedium für eine Online - Verkaufsplattform geworben wird, insbesondere wenn darin eine große Anzahl von Kaufmöglichkeiten bei ve r- sch iedenen Gewerbetreibenden angeboten wird (EuGH, GRUR 2017, 535 Rn. 29 - VSW/ DHL Paket ). cc) Im Streitfall bestehen derartige räumliche Beschränkungen nicht. In der beanstandeten , eine ganze Zeitungsseite füllenden Anzeige wird lediglich für fünf konkret e Produkte geworben. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass es räumlich ausgeschlossen wäre, dort die Angaben zu Anschrift und Identität der jeweiligen Anbieter der Waren zu machen. Allerdings ist der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Unio n zu entnehmen, dass räumliche oder zeitliche Beschränkungen des Kom - munikationsmittels nicht erst dann anzunehmen sind, wenn es objektiv unmö g- lich ist, die fraglichen Angaben schon bei der Aufforderung zum Kauf zu m a- chen. Vielmehr ist die Frage, inwieweit der Unternehmer im Rahmen der Au f- forderung zum Kauf informieren muss, anhand der Umstände dieser Aufford e- rung, der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts sowie des verwend e- ten Kommunikationsmediums zu beurteilen (EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 55 25 26 27 - 13 - Ving S verige, GRUR 2017, 535 Rn. 28 - VSW/ DHL Paket). Erforderlich ist d a- nach eine Prüfung des Einzelfalls . Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 7 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2005/29/EG unverhältnismäßigen Beschränkungen der durch Art. 16 der Charta der Grund rechte der Europäischen Union gewäh r- leisteten Werbefreiheit der Unternehmen entgegenwirken sollen. Dafür kommt es insbesondere auf die vom Unternehmer gewählte Gestaltung des Werbemi t- tels und de n Umfang der insgesamt erforderlichen Angaben an ( zu Art. 8 Ab s. 4 Satz 1 der Richtlinie 2011/83/EU vgl. BGH, Vorlagebeschluss vom 14. Juni 2017 - I ZR 54/16, GRUR 2017, 930 Rn. 23 = WRP 2017, 1074 - Werbepro s- pekt mit Bestellpostkarte) . Andererseits ist die Entscheidung des Gesetzgebers zu beachten, bestimmte Angaben als wesentlich anzusehen. Der werbende Unternehmer darf diese Angaben daher nicht allein deshalb in einer Anzei ge unterlassen, weil er andere Angaben für besser geeignet hält, seinen Wer b e- zweck zu erreichen. Die von der Beklagten gewählte Größe der Zei tungsanzeige erlaubt es ohne weiteres, Anschrift und Identität der Anbieter für die lediglich fünf konkret beworbenen Produkte anzugeben. Diese zusätzlichen Angaben beanspruchen keinen nennenswerten Raum in der Anzeige. Der Beklagten wird dadurch auch unte r Berücksichtigung der weiteren Informat i onspflichten , die für sie bei einer Aufforderung zum Kauf gelten, keine unverhältnismäßige Einschränkung ihrer Werbefreiheit auferlegt. Diese weiteren Informationspflichten ergeben sich im Streitfall aus § 5a Abs. 3 Nr. 1 und 3 bis 5 UWG. Die wesentlichen Merkmale der Waren in dem diesen und dem verwendeten Kommunikationsmittel ang e- messenen Umfang (§ 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG) und den Gesamtpreis (§ 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG) hat die Beklagte in der Anzeige angegeben. Über Zahlu ngs - , Li e- fer - und Leistungsbedingungen sowie Verfahren zum Umgang mit Beschwe r- den hätte die Beklagte in der Anzeige nur zu informieren, soweit diese wofür im Streitfall nichts ersichtlich ist von Erfordernissen der unternehmerischen Sorgfalt abweichen (§ 5a Abs. 3 Nr. 4 UWG). Schließlich verlangt § 5a Abs. 3 28 - 14 - Nr. 5 UWG lediglich die Information über das Bestehen eines Rechts zum Rüc k tritt oder Widerruf. dd ) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Information s- pflicht nicht deshalb erst nach Aufsuchen des Verkaufsportals der Beklagten erfüllt werden, weil der Verbraucher es für eine Bestellung der Produkte ohn e- hin zwingend aufsuchen muss oder weil er sich bei einer Bestellung im Internet nicht in einer mit dem Besuch eines stationären Geschäf ts vergleichbaren Drucksituation befindet. Die Information über den Vertragspartner gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG ist nicht nur erforderlich, damit der Verbraucher ohne Schwierigkeiten Kontakt mit dem anbietenden Unternehmen aufnehmen kann. Vielmehr ist sie für den Verbraucher auch wesentlich, weil dies er dadurch in die Lage versetzt wird, den Ruf des Unternehmers im Hinblick auf Qualität und Z u- verlässigkeit der von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen, aber auch dessen wirtschaftliche Leistungsfähigke it , Bonität und Haftung einzuschätzen (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2013 I ZR 180/12, GRUR 2013, 1169 Rn. 13 = WRP 2013, 1459 - Brandneu von der IFA ). Zu Recht weist die Revision d a- rauf hin, dass die fehlenden Impressumsangaben in der beanstandeten Wer b e- anzeige einen Verbraucher dazu veranlassen können, das Internetportal der Beklagten aufzusuchen, obwohl er bei Kenntnis von der Identität des anbiete n- den Unternehmers möglicherweise davon abgesehen hätte, sich näher mit dem beworbenen Angebot zu befassen . Das kommt etwa in Betracht, wenn der Ve r- käufer in Bewertungsportalen negativ bewertet wird oder der Kunde mit ihm konkret e negative Erfahrungen gemacht hat. ee ) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, o b der Kunde die bewo r- benen Produkte ausschließli ch über das Internetportal der Beklagten erwerben kann. Die erst dort gegebenen Informationen erreichen den Verbraucher zwar noch vor dem Kauf abschluss oder sind vor diesem Zeitpunkt abrufbar. S ie e r- folgen jedoch zu spät, um ihm eine informationsgeleitete Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob er sich überhaupt näher mit einem der angebotenen Pr o- 29 30 - 15 - dukte befassen und dafür d ieses Internetportal aufsuch en will . Auch der U m- stand, dass ein Verbraucher am Computer eine Ware in Ruhe und unbeobac h- tet von Verkaufspe rsonal bestellen kann, ändert nichts daran, dass ihm die w e- sentlichen Informationen über Anschrift und Identität der Anbieter der beworb e- nen Produkte fehlen, bevor er die Internetseite der Beklagten aufsucht. Entg e- gen der Ansicht des Berufungsgerichts gebi etet der Gesetzeszweck daher, dass die Beklagte Identität und Anschrift der Verkäufer der Produkte bereits in der Werbeanzeige angibt. ff ) Zwar hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausgeführt, Art. 7 Abs. 4 Buchstabe a der Richt li nie 2005/29 unter sage nicht, dass in einer Au f- forderung zum Kauf nur bestimmte der ein Produkt kennzeichnenden Merkmale angegeben werden, wenn der Gewerbetreibende im Übrigen auf seine Website verweist, sofern sich dort wesentliche Informationen über die maßgeblichen Merkm ale des Produkts, dessen Preis und die übrigen Erfordernisse gemäß Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie finden (EuGH , GRUR 2011, 930 Rn. 56 Ving Sver i- ge). Diese Erwägung steht aber im Zusammenhang mit der Aussage des G e- richtshofs, es obliege dem nationalen Geric ht, im Einzelfall unter Berücksicht i- gung der Umstände der Aufforderung zum Kauf, des verwendeten Kommunik a- tionsmediums sowie der Beschaffenheit und Merkmale des Produkts zu beurte i- len, ob der Verbraucher in die Lage versetzt wird, eine informierte geschäft liche Entscheidung zu treffen, wenn nur bestimmte maßgebliche Merkmale des Pr o- dukts genannt werden (EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 55, 58 - Ving Sverige ; GRUR 2017, 535 Rn. 26 bis 28 - VSW/ DHL Paket ) . Im Streitfall führt die B e- rücksichtigung d er maßgeblichen Ums tände dazu, dass die Angaben zu A n- schrift und Identität der Anbieter bereits in der Anzeige erforderlich sind (vgl. Rn. 26 bis 28 ) . f) Der Unterlassungsanspruch ist nicht verjährt. a a) Die Beklagte hat sich auf Verjährung berufen und geltend gemacht, das Begehren des Klägers im vorliegenden Verfahren unterscheide sich von 31 32 33 - 16 - demjenigen im vorausgegangenen Verfahren der einstweiligen Verfügung. Im Verfügungsverfahren habe der Kläger den Antrag dahingehend konkretisiert, dass er in der angegriffenen Werbun g Informationen nur zum eigenen Unte r- nehmen der Beklagten vermisse. Das unterscheide sich vom Streitgegenstand des vorliegenden Hauptverfahrens, in dem der Kläger geklärt wissen wolle, ob Identität und Anschriften der Vertragspartner der Beklagten anzugebe n seien, deren Angebot in der Anzeige der Beklagten beworben werde. Infolgedessen habe der Antrag auf einstweilige Verfügung vom 17. Dezember 2012 die Ve r- jährung des im vorliegenden Verfahren verfolgten Unterlassungsanspruchs nicht gemäß § 204 Nr. 9 BGB he mmen können. b b) Ansprüche aus § 8 UWG verjähren nach § 11 Abs. 1 UWG in sechs Monaten. Die Verjährungsfrist begann spätestens am 6. Dezember 2012, dem Datum, an dem der Kläger die Beklagte in Kenntnis der beanstandeten We r- bung abgemahnt hat (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 UWG) . Entgegen der Ansicht der B e- klagten ist die Verjährung hinsichtlich des Unterlassungsantrags aber zunächst durch den Antrag auf Erlass einer einstweilige n Verfügung vom 17. Dezember 2012 (§ 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB) und sodann durch die Klage in d er vorliegenden Hauptsache (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) gehemmt worden (BGH, GRUR 2016, 399 Rn. 33 bis 39 - MeinP I) . Der Kläger hatte im Verfahren der einstweiligen Verfügung die Anzeige der Beklagten als konkrete Verletzungsform zwar eingeschränkt allein auf fe h- lende Angaben zu Identität und Anschrift des Unternehmens angegriffen. Er hat insoweit aber keine weitere Beschränkung vorgenommen. Der Verfügungsa n- trag umfasst damit sowohl fehlende Impressumsangaben für die Beklagte selbst als auch das Fehl en entsprechender Angaben für die Unternehmen, d e- ren Waren in der Anzeige von der Beklagten bewor ben worden sind. Die Parteien haben das Verfahren der einstweilige n Verfügung i n der B e- rufungsverhandlung am 1 6. August 2013 übereinstimmend für erledigt er klärt . Bevor daraufhin nach § 204 Abs. 2 BGB die aufgrund des Verfügungsantrags 34 35 36 - 17 - eingetretene Hemmung der Verjährung am 1 6. Februar 2014 endete, hat de r Kläger am 27. September 2013 Klage in der Hauptsache erhoben. Dadurch ist in unverjährter Zeit eine weit ere Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ei n- getreten (vgl. Erman/Schmidt - Räntsch, BGB, 1 5 . Aufl., § 204 R n. 47). 3. Der Anspruch des Klägers auf Erstattung pauschaler Abmahnkosten in Höhe von 166,60 (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, § 291 BGB) ist ve r- jährt . Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 w e- gen der Anzeige abgemahnt. Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG verj ährt gemäß § 11 Abs. 1 UWG in sechs Mon a- ten. Die danach bereits am 6. Juni 2013 eingetretene Verjährung des Ersta t- tungsanspruchs konnte durch die Erhebung der erstmals diesen Anspruch u m- fassenden Klage am 27. September 2013 nicht mehr gehemmt werden. 37 38 - 18 - II I. Danach ist auf die Revision des Klägers unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit au f- zuheben, als hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs zum Nachteil des Kl ä- gers erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung ist die Berufung der Bekla g- ten gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen. Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittel (§ 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO). Koch Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonk e Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 06.03.2014 - 14 O 75/13 - OLG Köln, Entscheidung vom 26.09.2014 - 6 U 56/14 - 39
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