BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 23/12 Verkündet am: 13. Dezember 2012 Führinger Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Bolerojäckchen GGV Art. 11, 1 4 Abs. 1 und 3, Art. 85 Abs. 2 Satz 1 Die Partei, die Rechte aus einem nicht eingetragenen Gemeinschaftsg e- schmacksmuster ableitet, trägt die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass sie Inhaberin des Rechts nach Art. 14 Abs. 1 und 3 GGV ist. Zu ihren Gunsten streitet keine Vermutung für die Inhaberschaft, wenn sie das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster erstmalig der Öffentlichkeit innerhalb der Union im Sinne des Art. 11 GGV zugänglich gemacht hat. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 23/12 - OLG München LG München I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf d ie mündliche Verhandlung vom 13 . Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert und Dr. Koch für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München 6. Zivilsenat vom 12. Januar 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Textilhandelsunternehmen, die in ih ren Filialen Bekle i- dung vertreiben. Zum Produktprogramm der Klägerin gehört das nachstehend abgebildete Bolerojäckchen "Amisu" (Klagemuster): 1 - 3 - Die Beklagte bot in ihren Filialen im März 2009 das nachfolgend wiede r- gegebene Bolerojäckchen "LIVRE" an: Die Klägerin ist der Ansicht, sie könne für das Klagemuster den Schutz für ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster beanspruchen. Dieses werde durch den Vertrieb des Bolerojäckchens "LIVRE" durch die B e- klagte verletzt. Die Klägerin h at behauptet, das Klagemuster sei von ihren Mi t- arbeiterinnen M., E. und W. im Juli 2006 entworfen und in folgender Schnit t- zeichnung (Anlage TW 2) niedergelegt worden: 2 3 - 4 - Am 13. Oktober 2006 sei das nach dem Klagemuster produzierte B o- lerojäckchen "Amisu " von ihrem Zentrallager an ihre Filialen ausgeliefert und von diesen seitdem vertrieben worden. Das Jäckchen "LIVRE" sei eine ident i- sche Nachahmung des Klagemusters. Die Klägerin hat beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Sch a- den zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass die Beklagte selbst oder durch Dritte im geschäftlichen Verkehr in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft bis zum 13. Oktober 2009 Bolerojäckch en angeboten und vertrieben hat, die folgende Merkmale au f- weisen: - weit offene, sehr kurze Jacke mit angesetztem 1/1 - Arm, - breites über Nacken, Schultern und Rücken entlang der Öffnung verla u- fendes Bündchen mit mittiger Teilungsnaht, wie nachfolgend abg ebildet (beispielhaft in dunkelgrauer Farbe): (Es folgen die vorstehenden Abbildungen des Bolerojäckchens "LIVRE"). Die Klägerin hat die Beklagte weiter auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen (Klageanträge zu 2 und 3). Das Landgericht hat die K lage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kläg e- rin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuwe i- sen. 4 5 6 7 8 - 5 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Klägerin Schadensersatz - und Ausku nftsansprü ch e nach Art. 89 Abs. 1 Buchst. d GGV in Verbindung mit § 42 Abs. 2, § 46 GeschmMG nicht zustehen. Zur Begrü n- dung hat es ausgeführt: Das Klagemuster sei zw ar neu und verfüge über Eigenart (Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 Buchst. a GGV). Die Klägerin treffe aber die Darl e- gungs - und Beweislast, dass sie Inhaberin des Klagemusters sei. Sie habe nicht nachgewiesen , dass die bei ihr angestellten Mitarbeite rinnen das Jäc k- chen "Amisu" entworfen hätten (Art. 14 Abs. 3 GGV). Das Landgericht habe die Aussagen der Zeuginnen M. und E. für den Nachweis, dass die Klägerin Inh a- berin des Klagemusters geworden sei, zu Recht nicht ausreichen lassen . Die Schnittzeichnung , die das Ergebnis des Entwurfs der Mitarbeiterinnen der Kl ä- gerin gewesen sei, stimme mit dem Muster des Jäckchens "Amisu" nicht übe r- ein. II. Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin die mit der Kl age geltend gemachten Anspr ü- che auf Schadensersatz und Auskunftserteilung (Art. 89 Abs. 1 Buchst. d GGV, § 42 Abs. 2, § 46 GeschmMG) nicht zustehen, weil die Beklagte mit dem Ve r- trieb des Jäckchens "LIVRE" kein Geschmacksmuster der Klägerin verletzt hat. D ie Klägerin hat nicht bewiesen, dass sie Inhaberin des Klagemusters ist. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin beweisen muss, Inhaberin des Klagemusters zu sein. 9 10 11 12 - 6 - a) Nach Art. 14 Abs. 1 GGV steht das Recht auf d as Geschmacksmuster dem Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger zu. Wird das Geschmacksmuster jedoch von einem Arbeitnehmer in Ausübung seiner Aufgaben oder nach We i- sungen seines Arbeitgebers entworfen, so steht das Recht auf das G e- schmacksmuster nach Art. 14 Abs. 3 GGV grundsätzlich dem Arbeitgeber zu. Abweichendes gilt, wenn vertraglich etwas anderes vereinbart worden ist oder die anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften anderes vorsehen. b) Im Streitfall kann der Klägerin das Recht auf das durc h Offenbarung entstandene Klagemuster nur nach Art. 14 Abs. 3 GGV zustehen, weder hat sie selbst das Muster entworfen noch ist sie Rechtsnachfolger in des Entwerfers. Die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 GGV sind nach den allgemeinen R e- geln von demjenigen zu beweisen, der sich auf ihr Vorliegen beruft (vgl. allg e- mein EuGH, Urteil vom 20. November 2001 C414 bis 416/99, Slg. 2001, I8691 = GRUR 2002, 156 Rn. 54 Zino Davidoff und Levi Strauss; vgl. auch EuGH, Urteil vom 2. Juli 2009 C32/08, Slg. 2009, I5611 = GRUR 2009, 867 Rn. 80 FEIA/ Cul de Sac; Ruhl, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 2. Aufl., Art. 11 Rn. 10; Maier/ Schlötelburg, Leitfaden Gemeinschaftsgeschmacksmu s- ter, 2002, S. 23). Das ist vorliegend die Klägerin. c) Entgegen der Ansicht der Revision kommt es für die Frage, wer Inh a- ber des nicht eingetragenen Geschmacksmusters ist, nicht darauf an, wer es erstmalig der Öffentlichkeit innerhalb der Union im Sinne des Art. 11 GGV z u- gänglich gemacht hat. Der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnun g ist nichts dafür zu entnehmen, dass das Recht an dem nicht eingetragenen G e- meinschaftsgeschmacksmuster nicht dem Entwerfer, sondern demjenigen z u- steht, der es der Öffentlichkeit innerhalb der Union erstmalig zugänglich g e- macht hat (vgl. KG, ZUM 2005, 230 f.; Ruhl aaO Art. 11 Rn. 10; Auler in B ü- scher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 13 14 15 - 7 - 2. Aufl., Art. 11 GGV Rn. 10; Eichmann in Eichmann/ v. Falckenstein, G e- schma cksmustergesetz, 4. Aufl., 2010 , Allgemeines, Gemeinschaftsg e- schm acksmuster Rn. 10; Rother, Festschrift Eisenführ, 2003, 85, 91; Oldekop, WRP 2006, 801, 807; Zentek, WRP 2007, 507, 518; aA noch Eichmann in Eichmann/ Kur, Designrecht, 2009, § 2 Rn. 206 f.; so auch Klawitter, CR 2005, 673 , 674). d) Zugunsten desjenige n, der das nicht eingetragene Gemeinschaftsg e- schmacksmuster erstmals im Sinne des Art. 11 GGV zugänglich gemacht hat, streitet auch keine Vermutung, rechtmäßiger Inhaber zu sein. aa) Eine solche Vermutung ergibt sich nicht aus Art. 17 GGV. Die B e- stimm ung sieht eine Vermutung nur zugunsten desjenigen vor, der als Inhaber eingetragen oder vor der Eintragung in dessen Namen die Anmeldung eing e- reicht worden ist. Die Vorschrift ist auf das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacks - muster auch nicht entsprechend anwendbar (vgl. Ruhl aaO Art. 11 Rn. 10; Auler in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO Art. 17 GGV Rn. 1 ; Rother aaO S. 85, 91 ). Sie knüpft an den für Registerrechte typischen Anmelde - und Eintragung s- vorgang an, den es bei dem nicht eingetragenen Gemei nschaftsgeschmack s- muster nicht gibt. Der Anmeldung und Eintragung des Gemeinschaftsg e- schmacksmusters kann die Offenbarung im Sinne des Art. 11 GGV in ihrer B e- deutung auch nicht gleichgesetzt werden. Die Offenbarungshandlung erlaubt keinen Rückschluss auf d ie Inhaberschaft an dem nicht eingetragenen Gemei n- schaftsgeschmacksmuster, weil sie von jedem beliebigen Dritten auch von einem Händler, der die dem Klagemuster entsprechenden Waren in sein Sort i- ment aufnimmt vorgenommen werden kann. Die Offenbarungsha ndlung nach Art. 11 GGV setzt nicht die Angabe desjenigen voraus, der die Rechte an dem 16 17 18 - 8 - nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster in Anspruch nimmt. I n- soweit unterscheidet sich Art. 11 GGV von den Vermutungstatbeständen des § 10 UrhG und des Art. 1 5 RBÜ, die eine Urheberbezeichnung erfordern. bb) Eine Vermutungswirkung ergibt sich anders als die Revision meint auch nicht aus Art. 85 Abs. 2 Satz 1 GGV. Danach haben die Gemeinschaft s- geschmacksmustergerichte in einem Verfahren wegen Verletzung eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters von seiner Rechtsgültigkeit auszugehen, wenn der Rechtsinhaber Beweis für das Vorliegen der Vorausse t- zungen des Art. 11 GGV erbringt und angibt, inwiefern sein Geschmacksmuster Eigenart aufweist. Die Bestimmung begründet nach ihrem klaren Wortlaut nur eine Vermutung für die Rechtsgültigkeit des nicht eingetragenen Gemei n- schaftsgeschmacksmusters und nicht für dessen Inhaberschaft (vgl. Hartwig/ Traub in Hartwig , Designschutz in Europa, Bd. 1, 2007, S. 197 f. ; Ruhl aaO Art. 85 Art. 12; Eichmann in Eichmann/ v. Falckenstein aaO Allgemeines, G e- meinschaftsge schmacksmuster Rn. 10; aA Rechtbank 's - Graven hage, Urteil vom 7. Januar 2005 KG 0 4/1369 unter 3.11 ; abgedruckt in Hartwig aaO S. 188 , dort Rn. 29 ; die Entscheidung ist auch in der Entscheidungsdatenbank des Harmonisierungsamtes enthalten unter cdcourts/starform - Timeout%20_stickers/E.pdf und in engli scher Übersetzung unter http://o /pdf/design/cdcourts/starfo rm_eu.pdf ). cc) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, eine Beweislastumkehr z u- gunsten der Klägerin lasse sich auch aus Art. 15 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2 Satz 2 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. c GGV ableiten. Gemäß Art. 15 Abs. 1 GGV kann der nach Art. 14 GGV Berechtigte von einer Person, die ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster offenbart oder geltend macht, verlangen, dass er als rechtmäßiger Inhaber des 19 20 21 - 9 - Gemeinschaftsgeschmacksmusters anerkannt wird. Die Vorschrift dient der Durchsetzung der Rechte des Inhabers im Verhältnis zu einem nicht berechti g- ten Dritten, der in der in Art. 15 Abs. 1 GGV näher beschriebenen Weise mit dem nicht eingetragenen Geschmacksmuster verfährt. Eine Vermutungswi r- kung zugunsten desjenigen, der das nicht eingetra gene Gemeinschaftsg e- schmacksmuster of fenbart, ist der Vor schrift nicht zu entnehmen. Dasselbe gilt für Art. 19 Abs. 2 Satz 2 GGV. D er Umstand, d ass dort von dem vom Inhaber offenbarten Muster die Rede ist, rechtfertigt nicht die Annahme , der Offenb a- rende s ei stets Inhaber des Musters oder zu seinen Gunsten streite eine Inh a- bervermutung. Die von der Revision reklamierte Vermutung folgt auch nicht aus Art. 25 Abs. 1 Buchst. c GGV. Für ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacks - muster hat die Vorschr ift keine Bedeutung (Ruhl aaO Art. 25 Rn . 7). 2. Das Berufungsgericht hat recht s fehlerfrei angenommen, die Klägerin habe nicht bewiesen, dass ihre Arbeitnehmerinnen M., E. und W . das Klag e- muster entworfen hätten. Die Mitarbeiterinnen M. und E. hätten b ei ihrer Ze u- genvernehmung bekundet, das Ergebnis der Überlegungen zum Entwurf eines neuen Bolerojäckchens sei in der Skizze der Anlage TW 2 Blatt 1 niedergelegt worden. Dieser Schnittzeichnung sei das Klagemuster nicht zu entnehmen. Das breite, über Nacken , Schulter und Rücken entlang der Öffnung verlaufende Bündchen mit mittiger Teilungsnaht sei in der Schnittzeichnung nicht dargestellt und lasse sich auch den weiteren Angaben nicht entnehmen. Die Abbildungen der Anlage TW 18 belegten nicht, dass das Jäckc hen "Amisu" so drapiert we r- den könne, dass eine der Schnittzeichnung TW 2 entsprechende Formgesta l- tung entstehe. 22 23 - 10 - a) Die Revision macht vergeblich geltend, das Berufungsgericht habe die Anlagen TW 2 und TW 18 fehlerhaft ausgewertet und die Aussagen des Ze u- gen B. nicht berücksichtigt, der angegeben habe, die Optimierung der Skizze der Anlage TW 2 sei im Hause der Klägerin erfolgt. Danach sei davon aus z u- gehen, dass das in der Schnittzeichnung TW 2 dargestellte Jäckchen im Unte r- nehmen der Klägerin weiteren twickelt worden sei. Das Berufungsgericht habe auch nicht über die Sachkunde verfügt, den Offenbarungsgehalt der Schnit t- zeichnung richtig zu beurteilen. Es hätte deshalb von Amts wegen ein gerichtl i- ches Sachverständigengutachten einholen müssen. Dem kann n icht zug e- stimmt werden. b) D ie Beweiswürdigung ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebu n- den ist. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob sich der Tatrichter mit dem Prozess stoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2010 VI ZR 198/09 , NJW 2010, 3230 Rn. 14). Die B e- weiswürdigung des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Nachpr ü- fung stand. c) Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Beweiswürd i- gung des Landgerichts zu Recht angenommen, dass die fragliche Schnittze ic h- nung nicht das breite, über Nacken, Schulter und Rücken entlang der Öffnung verlaufende Bündchen mit mittiger Teilungsnaht zeigt. Dies gilt selbst dann, wenn die Schnittzeichnung als Darstellung mit teilweise umgeschlagenen Bündchen aufgefasst wird. Es fehlt in der Zeichnung ein umlaufendes Bün d- chen, das nach den vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang g e- 24 25 26 - 11 - troffenen Feststellungen zu den prägenden Merkmalen des Klagemusters g e- hört. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass die Form des umgeschlagenen Bündchens beim Klagemuster von der Schnittzeichnung TW 2 abweicht . Während das Bündchen der Schnittzeichnung innen konvex verläuft, ist der Verlauf bei dem umgeschlagenen Bündchen des Klagemusters innen konkav (Anlage TW 18 S. 3). Ander s als die Revision meint, hat der Zeuge B . keine Angaben zu einer der Schnittzeichnungen nachfolgenden Weiterentwicklung des Klagemusters bei der Klägerin gemacht. Das Berufungsgericht hat diese Angaben zu Recht der Aussage der Zeugin E. zugeordnet. Dass e s aus diesen Angaben keine für die Klägerin günstige Schlussfolgerung gezogen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision dringt auch nicht mit ihrem Angriff durch, das Berufungsg e- richt hätte von Amts wegen ein Sachverständigengutacht en dazu einholen müssen, dass das Klagemuster mit der Schnittzeichnung TW 2 übereinstimme. D ie Beweiserhebung nach § 144 ZPO steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 1976 VIII ZR 167/74, BGHZ 66, 62 , 68). Die Aufk lärung des Sachverhalts kann allerdings bestimmte Kenntnisse erforder n , die die Einholung eines Sachverständigengutachtens notwendig m a- chen , wenn der Richter nicht über eigene Sachkunde verfügt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 1966 Ib ZR 110/64, GRUR 19 67, 375, 377 Kronleuchter; Urteil vom 27. Oktober 1981 VI ZR 66/80, NJW 1982, 1049, 1050; Urteil vom 22. Dezember 2009 X ZR 56/08, BGHZ 184, 49 Rn. 48 f. Kettenradanord - nung II). Dass die mit geschmacksmusterrechtlichen Fragen befassten Richter des Berufungsgerichts die fehlende Übereinstimmung der Schnittzeichnung mit 27 28 29 - 12 - dem Klagemuster nicht aufgrund eigener Sachkunde beurteilen konnten, legt die Revision aber nicht dar. D afür ist auch nichts ersichtlich. 3. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europä i- schen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht geboten, weil sich im Streitfall keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen zur Auslegung des Unionsrecht s stellen, die eine Vorlage erfordern. Zur Verteilung der Beweislast für die Inh a- berschaft an einem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig, dass kein Raum für einen vernünftigen Zwei fel an der Entscheidung der gestellten Rechtsfrage bleibt (st. Rspr.; vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 C283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 = NJW 1983, 1257 C . I . L . F . I . T . ). Diesem Ergebnis steht auch nicht die Entscheidung der Rechtbank 's - Gravenhage ( Urteil vom 7. Januar 2005 KG 0 4 /1369 , oben Rn. 19 ) entgegen. Es handelt sich um eine Entscheidung eines erstinstanzlichen Gerichts in einem Verfügungsverfahren, in der Art. 85 Abs. 2 Satz 1 GGV eine Vermutungswirkung im Hinblick auf die Rechtsinhabe r- scha ft nur beiläufig und ohne weitere Begründung entnommen wird. 30 - 13 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert Koch Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 10.11.2010 - 21 O 12551/09 - OLG München, Ent scheidung vom 12.01.2012 - 6 U 5278/10 - 31
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