BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 23/12 Verkündet am: 10. Oktober 2013 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 839 Fm; FlurbereinigungsG § 18 Abs. 1, §§ 26a, 42 Abs. 1 Zur Haftung eines Verbands von Teilnehmergemeinschaften gegenüber e i nem am Flurbereinigungsverfahren Beteiligten wegen Verletzung der Unterha l- tungspflicht für gemeinschaftliche Anlagen. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - III ZR 23/12 - OLG Koblenz LG Trier - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K oblenz vom 28. Dezember 2011 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Im Jahre 2003 wurde dem Kläger i m Ra hmen der Durchführung des Flurbereinigungsverfah rens R . - Ü. das Weinberg f lurstück Gemarkung Ü . , Flur 15 Nr. 46, zu geteilt . Trägerin der Flurbereinigungsmaßnahmen war die Teilnehmergemeinschaft R. - Ü . , die den beklagte n Verband de r Teilneh mergemeinschaften mit der Herstel lung gemeinschaftli cher Anla gen und der Durchführung von Bodenverbesserun gen beauftragte . Dabei wurden unter anderem Bodenmassen in die Hangflächen eingefah ren und schwere Tran s- portfahrze uge eingesetzt , die den obe rhalb der Parzelle des Klägers und zum 1 - 3 - Hang gelegenen , geteerten Wirtschafts weg Nr. (P . weg) befuhren . Dabei kam es parallel zum Verlauf des Weg es zur Bildung von Rillen. Nachdem es in den Jahren 2005 und 2006 auf der Parzelle des Klägers zu Wasseraustri t- ten mit Bodenabschwemmungen im mittleren Hangbereich gekommen war, wurden Drainagen verlegt und zusätzlich Schieferboden eingebracht. Zum Ja h- reswechsel 2006/2007 kam es erneut zu Bodenabschwemmungen auf der Pa r- zelle des Klägers . Nach Beendi gung der Flurbereinigungsmaßnahmen wurde der Wirtschaftsweg Ende des Jahres 2007 neu ausgebaut und geteert. Danach kam es nicht mehr zu Bodenabschwemmungen auf dem Grundstück des Kl ä- gers . Der Kläger verlangt von dem Beklagten E rsatz des Schadens , der i hm dadurch entstanden sein soll , dass er wegen der Bodenabschwemmungen zum Jahreswechsel 2006/2007 im höheren Hangbereich und unterhalb des Wir t- schaftswegs seine Weinberg parzelle 2007 und in den nachfolgenden Jahren nicht " ordnungsgemäß " bepflanzen konnte (Ernteausfall). Das Landgericht hat - sachverständig beraten - die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung des Beklagten ist die Klage a b- gewiesen worden. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kl ä- ger sein en Sc hadensersatzanspruch weiter. 2 3 - 4 - Entscheidungsgründe Die Revision ist zulässig und auch in der Sache begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie zur Zurückverweisung an die Vorinstanz. I. Das Berufungsgericht h at einen A mtshaftungsanspruch verneint und se i- ne Entscheidung (veröffentlicht in DVBl. 2012, 255) wie folgt begründe t: Nach dem V orbringen des Klägers liege die zentrale Schadensursache darin, dass im Wege - und Gewässerplan keine wasserwirtschaftlichen Maßnahmen vor ges e- hen gewesen seien und es da durch zu einer " Notentwässerung " entlang der oberen Parzellengrenze und im weiteren Verlauf zu Bodenabschwemmungen auf seinem Grundstück gekom men sei; zudem habe er eine " planmäßige und fehlerfreie " Bauweise bestritten, Ausfü hrung smängel jedoch nicht konkret da r- gelegt. Richte sich sein Klagebegehren damit aber gegen ei ne fehlerhafte W e- ge - und Ge wässerplanung , habe er a ls Beteiligter des Flurbereinigungsverfa h- rens bereits in diesem Verfahren mit den darin vorgesehenen Rechtsmit teln um entsprechenden Rechtsschutz (Schutzmaßnahmen oder Nachteilsausgleich) nachsuchen und seine Ansprüche geltend machen oder eine sogenannte Au s- bauklage erheben müssen. Im Hinblick auf die Zielsetzung des Flurberein i- gungsge setzes sei es ausgeschlossen, dass ein Beteiligter von der Anfechtung einer ihn belastenden Maßnahme mit den dafür vorgesehenen Rechtsmit teln absehe und statt dessen die Rechtmäßigkeit der fraglichen Maßnahme im Ra h- men einer Amtsha ftungsklage geltend mache . 4 5 - 5 - S oweit in d em Vorbringen des Klägers auch eine Beschädigung des im Zuge des Flurbereinigungsverfahrens ausgebauten Wirtschaftswegs Nr. durch das Befahren mit schweren Transportfahrzeugen und daran anknüpfend eine Verletzung der " Wegeunterhaltungs - bzw. Verkehrssicherungspfl icht " a n- gesprochen werde, sei dies lediglich Folge der behaupteten Fehlplanung. Im Übrigen sei weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Beklagte die grundsätzlich der örtlichen Teilnehmergemeinschaft obliegende Unterhaltung s- pflicht hinsichtlich der gemeinschaftlichen Anlagen in dem betreffenden Flurb e- reinigungsgebiet übernommen habe oder ihm auch nur Überwachungspflichten insoweit verblieben seien. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach den bislang getroffenen Feststellungen und auf der Grundlage der in erster I n- stanz durchgeführten Beweisaufnahme kann ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den beklagten Verband nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 GG nicht ausgeschlossen werden. 1. Dem Berufungsgerich t ist allerdings darin zuzustimmen , dass etwaige Mängel im Flurbereinigungsplan - hier möglicherweise das Fehlen wasserwir t- schaftlicher Maßnahmen - als Grundlage eines Amtshaftungsanspruchs au s- scheiden. Denn dem Kläger, der als Eigentümer eines zum Flurber einigung s- gebiet gehörenden Grundstück s nach § 10 Nr. 1 FlurbG am Flurbereinigung s- verfah ren b eteilig t ist, steht kein Wahlrecht in der Weise zu, dass er von d er Anfechtung einer ihn rechtswidrig belastenden Maßnahme mit den im Flurb e- 6 7 8 - 6 - reinigungsgesetz vorgese henen Rechtsmitteln in dem dort geregelten Verfa h- ren abse hen und sich auf eine Amtshaftungsklage vor dem ordentlichen Gericht beschränken kann. Vielmehr ist eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Flu r- bereinigungsplans, der zugleich den Wege - und Ge wässerp lan umfasst , und darin enthal ten er wasserwirtschaftlicher Maßnahmen im Rahmen eines Amt s- haftungsprozesses dann nicht mehr möglich, wenn d er Plan - wovon auch im Streitfall auszugehen ist - bestandskräftig ge worden ist (vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 1986 - III ZR 241/84, BGHZ 98, 85, 88; Wingerter/Mayr , Flurberein i- gungsgesetz, 9. Aufl., § 59 Rn. 14) . Bei eine r fehlerhafte n oder unzulänglichen Planung von (insbesondere) gemeinschaftlichen sowie wasserwirtschaftlichen und bodenverbessernden Anlagen (vgl. § 41 Abs. 1 FlurbG) muss ein Beteili g- ter gegen den Wege - und Gewässerplan vorgehen (§ 59 Abs. 2 FlurbG) und gegebenenfalls vor dem Flurbereinigungsgericht (§ 140 FlurbG) eine Änderung oder Ergänzung des Plans an streben (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 2, § 64 FlurbG; si e- he dazu Wingerter/Mayr aaO § 61 Rn. 8) . Dies ergibt sich sowohl aus der Zie l- setzung des Flurbereinigungsverfah rens, wonach im Interesse aller Beteiligten durch eine größtmögliche Beschleunigung verhindert werden soll , dass die in diesem Plan geregelte Neuo rdnung des Bereinigungsgebiets, die für die Bete i- ligten und die Behörden verbindlich ist, noch nach längerer Zei t angegriffen werden kann, als auch aus der umfassenden rechtsgestaltenden Wirkung, die § 41 Abs. 5 FlurbG für den Flurbereinigungsplan vorsieht (vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 1986 aaO S. 91) . E i n Schadensersatzanspruch gegen den beklagten Verband nach Amtshaftungsgrundsätzen kann deshalb nicht auf die Unterla s- sung wasserwirtsc haftlicher Maßnahmen im Zuge der Flurbereini gungsplanung und eine hierd urch bedingte " Notentwässerung " entlang der oberen Parzelle n- grenze ge stüt zt werden, zumal Fehler im Wege - und Gewässerplan allein in den Verantwortungsbereich der Flurbereinigungsbehörde fallen (§ 58 Abs. 1 FlurbG) . - 7 - 2. Im Streitfall stützt der Kläger s einen Schadensersatzanspruch jedoch e ntgegen der Auffassung des Berufungsgericht s nicht , jedenfalls nicht in erster Linie , auf eine unterlassene oder fehlerhafte Wasserbewirtschaftung und ein fehlerhaftes Boden gefälle im Flurbereinigungsplan, sondern vor a llem auf eine (eigenständige) Verletzung der " Wegeunterhaltungs - bzw. Verkehrssicherung s- pflicht " durch den Beklag ten . Die Annahme des Berufungsgericht s , der Kläger sehe als zentrale Schadensursache im Wege - und Gewässerplan fehlende wasser wirtschaftliche M aßnahmen, verkennt, wie die Revision zu Recht rügt, den Kerngehal t seines Vorbringens. Der Kläger hat zwar in der Klageschrift pauschal das Unterlassen wa s- serwirtschaftlicher Maßnahmen gerügt, gleichzeitig aber schon dort darauf hi n- gewiesen, dass der Wirtschaftsweg Nr. im Zuge der Flurbereinigungsma ß- nahmen beschädigt und nicht ordnungsgemäß instand gesetzt worden sei, wodurch der Beklagte seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe . Damit ha t- te er bereits zum Ausdruck gebracht, dass die Ursache der " Notentwässerung " auf sein Grundstück jedenfalls nicht nur eine Folge einer etwaigen vorausg e- gangenen Fehl planung sei . Auch im weiteren Verlauf des Rechtsstreits hat er vorgetra gen, der Weg sei im Zuge der Flurbereinigungsmaßnahmen mit schw e- ren Fahrze u gen befahren und von diesen beschä digt worden . Aufgrund der dadurch entstandenen Risse in der (geteerten) Straßenfläche und Rillen auf den unbefestigten Seitenstreifen seien Wassermassen auf sein Grundstück g e- langt und hätten den geltend gemachten Schaden verursacht. Bei dieser Sachlage kann - wie bereits das Landgericht angenommen hat - eine schadensursächlich e Pflichtverletzung der für den Beklagten ha n- delnden Amtsträger (Vorstandsmitglieder, vgl. § 26b Abs. 3 i.V.m. § 25 FlurbG) 9 10 11 - 8 - vor al lem darin zu e rblicken sein , dass die durch das Befahren mit schweren Fahrzeugen entstandenen Beschädigungen des Wirtschaftswegs (Rinnen - und Rissbildungen) nicht beziehungs weise ver spätet beseitigt worden sind. I m G e- gensatz zu der dem Urteil des Senats vom 15. Mai 1986 ( aaO ) zugrundeliege n- den Fallgestaltung würde dabei unabhängig von dem Inhalt des Flurberein i- gungsplan s ein e selbständige Pflicht verletzung des beklagten Verbands vorli e- gen - nämlich eine Verletzung der sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2, § 42 Abs. 1 FlurbG er geb enden Unterhaltungspflichten - , die nicht lediglich als F olge einer vorausgegangenen fehler - oder lückenhaften P lanung a ngesehen werden kön n- te . a) Der Beklagte ist ein durch den Zusammenschluss mehrere r Teilne h- mergemeinschaften entstandener Verband (§ 26a Abs. 1 Satz 1 FlurbG), der ebenso wie die Teilnehmergemeinschaften ( § 16 Satz 2 FlurbG ) eine Körpe r- schaft des öffentlichen Rechts ist (§ 26a Abs. 1 Satz 3 FlurbG) . Er wird de m- nach , wenn er - wie hier - nach § 26a Abs. 1 Satz 2 FlurbG an die Stelle der Teilnehmergemeinschaft tritt, bei der Erfüllung der ihm nach Maßgabe des Flurbereinigungsgesetzes obliegenden Au fgaben hoheitli ch tätig (vgl. Senatsu r- teil vom 15. Mai 1986 aaO S. 86 f) . Nach der Generalklausel des § 18 Abs. 1 Satz 1 FlurbG hat die Te ilne h- mergemeinschaft das Recht und die Pflicht, die gemeinschaftlichen Angelege n- hei ten der Teilnehmer wahrzunehmen . Dies umfasst nach Satz 2 insbesonde re die Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen und deren Unterhaltung, soweit nicht der Flurberein i gun gsplan anderes be stimmt oder die Ausführung oder U n- terha ltung einzelnen Beteiligten oder einem Wasser - oder Bodenverband übe r- lassen werden . Zu den gemeinschaftlichen Anlagen können insbesondere auch Wege und Straßen gehören (§ 39 Abs. 1 FlurbG). Gemäß § 42 FlurbG hat die 12 13 - 9 - Teilnehmergemeinschaft, soweit nicht ein anderer den Ausbau übernimmt, die gemeinschaftlichen Anlagen herzustellen und bis zur Übergabe an den Unte r- haltungspflichtigen zu unterhalten, sofern gesetzliche Vorschriften nichts and e- res bestimmen . b) Mangels gegenteiliger Feststellungen durch das Berufungsgericht ist im Revisionsverfahren davon auszugehen, dass dem beklagten Verband (auch) die Unterhal tung des P . wegs oblag und es sich bei diesem Weg um eine gemeinschaftliche Anlage i m Sinne des § 39 FlurbG handelt. Entgegen der Au f- fassung des Berufungsgerichts bedurfte es , nachdem der Beklagte unstreitig alle im vorliegenden Zusammenhang interessierenden Flurbereinigungsma ß- nahmen durchgeführt hat beziehungsweise (durch Transportaufträ ge an ein private s Unternehmen) hat durchführen lassen, keiner weiteren Darlegung, dass der beklagte Verband auch und gerade die Unterhaltungspflicht (mit - )über - nommen hat. Dafür , dass die Unterhaltungspflicht zum Zeitpunkt der schaden s- ursächlichen Bodenab schwemmungen infolge " Übernahme " der gemeinschaf t- lichen Anlage durch die Gemeinde bereits auf diese übergegangen war ( vgl. § 42 Abs. 1 Satz 1 FlurbG sowie OVG Koblenz AgrarR 1972, 331; RdL 1972, 209; RzF - 20 - zu § 149 Abs. 1 F lurbG), ist nichts ersichtli ch. c) Ob der Kläger , der auch als Mitglied der Teilnehmergemeinschaft g e- schützter Dritter im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB sein kann (vgl. Senat s- urteil vom 15. Mai 1986 aaO S. 87), die Durchführung der durch die Beschäd i- gungen des Wirtschaftswegs notwendig gewordenen Unterhaltungsmaßna h- men durch eine gegen den Beklagten gerichtete so genannte Ausbauklage ( siehe allgemein BVerwGE 57, 31 , 36 f ; Wingerter/Ma yr aaO § 18 Rn. 3, § 61 Rn. 10) hätte erzwingen können (vgl. dazu OVG Koblenz, AgrarR 1972, 3 31; Hoecht, AgrarR 1983, 85, 90), kann dahinstehen. Denn es ist nicht ersicht lich , 14 15 - 10 - dass er mit einem solchen Begehren so rechtzeitig Erfolg gehabt hätte, dass der Eintritt der geltend gemachten Schäden verhindert worden wäre ( § 839 Abs. 3 BGB). III. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endents cheidung reif. Infolgedessen ist das Ber u- fungsurteil aufzuheben und die Sache gemäß § 563 Abs. 1 ZPO zur erneuten tatrichterlichen Beurteilung an das Beru fungs gericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass nach dem Vorbringen des Klägers eine Haftung des Beklagten (auch) wegen Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungs pflicht in Frage kommen kann, und zwar deshalb, weil er im Rahmen der Durchführung von Bodenverbesserungsma ß- nahmen den V erkehr mit schweren Transportfahrzeugen veranlasst hat , der zu den Straßenschäden führte. Dass der Beklagte ein privates Unternehmen mit d en Transportfahrten beauftragt hatte, schließt seine eigene Haftung nicht aus . Er braucht e sich zwar bei Beauftragung ei nes zuverlässi gen Transport unte r- neh mers grundsätzlich nicht darum zu küm mern, ob infolge des Einsatzes von Fahrzeugen zum Transport von Materialien und Boden bei Anliegern der Z u- fahr ts wege ver meidbare Schäden entstehen können (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1980 - VI ZR 121/79, VersR 1981, 262). Dem steht jedoch eine Pflicht zur Überwachung und bei erkennbaren Gefahren auch zum Eingreifen nicht in jedem Fall entgegen (vgl. Senatsurt eil e vom 5. November 1992 - III ZR 91/91, BGHZ 120, 124, 128 f und 17. Dezember 1992 - III ZR 99/90, NVwZ - RR 1993, 337, 338 ). 16 17 - 11 - Ob sich di e Haftung des beklagten Verband s im Falle einer derartigen Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungs pflicht aus § 839 BGB, Art. 34 GG ergibt oder aber nach allgemeinem Deliktsrecht richtet (§ 823 Abs. 1 i.V.m. § § 31 , 89 BGB ) , kann dahinstehen, da sich der Beklagte in keinem Fall auf das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen könnte (vgl. Senat s- urte il vom 1. Juli 1993 - III ZR 167/92, BGHZ 123, 102, 105). Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Trier, Entscheidung vom 15.02.2011 - 11 O 77/08 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 28.12.2011 - 1 U 280/11 - 18
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