BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 23/14 Verkündet am: 13. Oktober 20 15 Vondrasek J ustiz angestellte als Urk undsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 25 Bei Nominierungsrichtlinien von Sportverbänden, die außerhalb der Satzung die Kr i- terien für die Teilnahme an Wettkämpfen festlegen, handelt es sich um Verb and s- recht, das wie Satzungsrecht als von den sie erstellenden Personen losgelöstes R e- gelwerk aus sich heraus objektiv auszulegen ist. BGB § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 Ein Monopolverband, der als einziger bestimmte Leistungen unter von ihm selbst aufgestellt en Kriterien an Nicht - Verbandsangehörige erbringt, ist ve r pflichtet, diese Leistungen jedem zu gewähren, der die Voraussetzungen für die Leistungsgewä h- rung erfüllt. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2015 - II ZR 23/14 - OLG Frankfurt LG Frankfurt - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juli 2015 durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart , die Richter Dr. Drescher und Born für Recht e rkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2013 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Grundurteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 2011 wird zurückgewiesen. Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger, der seit dem Jahr 1997 (professioneller) Leichtathlet in der Disziplin Dreisprung war, fordert von dem beklagten Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB), einem eingetragenen Verein, Schadensersatz, weil dieser ihn nicht als Leichtathlet für die Olympischen Sommerspiele in Peking (15. bis 24. August 2008) nominiert hat. Der beklagte Verein ist für die Endnominierung deutscher Sportler für Olympische Spiele zuständig. Die Nominierung erfolgt unter Einbeziehung der jeweiligen Spitzensportverbände, im Falle des Klägers unter Mitwir kung des Deutschen Leichtathletikverbands (DLV). Der Kläger hatte dazu mit dem DLV eine Athletenvereinbarung abgeschlossen, nach der der DLV dem Beklagten - für die Olympischen Spiele vorz u- s- s- setzung für eine Nominierung u.a. eine in zeitlicher Nähe zu den Olympischen Spielen zu erbringende Leistungsbestätigung nach bestimmten sportartspezif i- schen Nominierungskriterien vorgesehen. Die inhaltliche Ausarbeitung der sportartspezifischen Nominierungskrit e- rien oblag dem Geschäftsbereich Leistungssport des Beklagten, den Spitze n- verbänden und den Aktivensprechern der Verbände und Disziplinen. In den am die mit den Nominierungsrichtlinien des Beklagten vom selben Tage überei n- stimmten, wurde dazu bestimm t: 1 2 3 - 4 - 3.1.2 Die Olympianorm ist dann erfüllt, wenn in den Di s- ziplinen, in denen die 1. und 2. Norm benannt ist, beide Normen mindestens je einmal in einer der u n- ter 3.1.1 benannten Veranstaltungen erreicht wu r- de. Im Hoch - , Weit - und Dreisprung gilt di e Olympi a- norm auch dann als erfüllt, wenn nicht die höhere e- nannte Normanforderung erfüllt wurde. In diesem Fall kann jedoch in den betreffenden Disziplinen nur ein(e) Athlet(in) nominiert werden. Nach Numm er 3.1.9 wurde für den Dreisprung der Männer eine 1. und 2. Norm (auch sog. A - und B - Norm) bestimmt, und zwar wurde für die A - Norm eine Weite von 17,10 m festgelegt, für die alternativ zu erreichende B - Norm e- k- verbands (International Association of Athletics Federations - IAAF), die Pr ä- ambel dieser Bestimmungen und die allgemei nen Nominierungsrichtlinien des DLV - soweit sie für die Erarbeitung des Nominierungsvorschlages für den DOSB relevant seien - verbindliche Grundlage bei der Beratung des Nomini e- rungsvorschlags seien. Der Kläger erzielte innerhalb des regulären Nominieru ngszeitraums bei einem Wettkampf am 25. Juni 2008 im Vorkampf eine Weite von 17,00 m und im anschließenden Endkampf am selben Tage eine Weite von 17,04 m. In nachfolgenden Wettbewerben erreichte er die Weite von 17,00 m nicht mehr oder nur bei einem über d em Grenzwert liegenden Rückenwind. Da der DLV der Auffassung war, dass die Anforderung für die B - Norm von 2 x 17,00 m in 4 5 6 - 5 - zwei verschiedenen Wettkämpfen erreicht werden müsse, schlug er den Kläger dem Beklagten nicht zur Nominierung für die Olympischen Spie le in Peking vor. Der Kläger erwirkte daraufhin am 19. Juli 2008 im Wege des einstweil i- gen Rechtsschutzes beim Deutschen Sportschiedsgericht einen Schiedsspruch, durch den der DLV verpflichtet wurde, den Kläger dem Beklagten zur Nomini e- rung vorzuschlagen . Dem kam der DLV nach, der Beklagte lehnte indes eine Nominierung des Klägers am 21. Juli 2008 ab. Mit dem Versuch, den Beklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Nominierung zu verpflichten, scheiterte der Kläger einen Tag vor dem Ende der No minierungsfrist am 23. Juli 2008 vor dem Landgericht Frankfurt am Main; seine sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 30. Juli 2008 - 4 W 58/08, NJW 2008, 2925). Im schiedsgerichtlichen Hauptsacheverfahren wurde am 17. Dez ember 2009 durch Endschiedsspruch festgestellt, dass der DLV ve r- pflichtet gewesen sei, den Kläger gegenüber dem Beklagten zur Nominierung für die Olympischen Sommerspiele 2008 vorzuschlagen. Im vorliegenden Verfahren hat das Landgericht die auf Schadens ersatz e- rechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Klage auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Schadensersa tzbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückweisung der Berufung des Beklagten zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Grundurteils und zur (klarstellenden) Zurückver weisung 7 8 9 - 6 - an das Landgericht zur Verhandlung und Entscheidung über den Betrag des Anspruchs. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt : Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach § 280 Abs. 1 und 3, §§ 281, 311 Abs. 2 BGB i.V.m. § 242 BGB, Art. 3 GG sowie den Nominierungsrichtlinien des Beklagten für die Olympischen Spiele 2008 lägen nicht vor. Der Beklagte habe keine Pflicht aus einer durch die Nominierung s- richtlinien begründeten vertragsähnli chen Sonderverbindung mit dem Kläger verletzt, indem er ihn nicht zu den Olympischen Spielen 2008 nominiert habe. Eine vorvertragliche Sonderverbindung sei hier daraus herzuleiten, dass eine Nominierung ein Vertragsverhältnis zwischen dem Sportler und d em Ve r- band begründe, der Beklagte als Monopolverband indessen zur Gleichbehan d- lung nicht nur seiner Mitglieder, sondern auch seiner potentiellen Vertrag s- partner verpflichtet sei. Aus dieser Verpflichtung des Beklagten sei dem Kläger kein Nominierungsanspru ch erwachsen, da er die in den Nominierungsrichtl i- nien 2008 des Beklagten festgelegten Leistungen nicht erbracht habe, indem er auf der Veranstaltung am 25. Juni 2007 im Vorkampf eine Weite von 17,00 m und im Endkampf 17,04 m erreicht habe. Die Richtlinien stellten die Anford e- rung, dass die B - Norm in zwei verschiedenen Wettkampfveranstaltungen zu erfüllen gewesen sei. Dieses Verständnis des Beklagten habe in den Nomini e- rungsrichtlinien eine Grundlage, sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt und auch nicht unbillig. Dem Kläger sei zu konzedieren, dass eine wörtliche/grammatikalische Auslegung, welche sich isoliert auf die Regelung in Nummer 3.1.2, 1. Absatz der Richtlinien stütze, ein Verständnis dahin nahelege, die Olympianorm sei 10 11 12 13 - 7 - erfüllt, wenn die 1. u nd die 2. Norm je einmal in einer der unter 3.1.1 genannten Veranstaltungen erfüllt würden. Der zweite Absatz regele eine Ausnahme u. a. für den Dreisprung insoweit, als die Olympianorm auch dann erfüllt sei, wenn nicht die 1. Norm, sondern die alternativ benannte Normanforderung erfüllt wo r- den sei. Hinsichtlich der Anzahl der Veranstaltungen, auf denen diese Leistung zu erbringen sei, gelte die Regelung im ersten Absatz. Eine von dem Kläger für sein Verständnis reklamierte Formulierungshistorie - die Nomin ierungsrichtlinien für die Olympischen Spiele 2000 bestimmten ausdrücklich, als zweimalige Normerfüllung werde nur anerkannt, wenn diese in zwei Veranstaltungen an zwei verschiedenen Tagen erfolgte - könne den Umkehrschluss zulassen, nachdem diese Regelung nicht mehr ausdrücklich in die Richtlinien aufgeno m- men worden sei, genüge die zweimalige Erfüllung der B - Norm in einer Vera n- staltung. Die formale Betrachtungsweise des Klägers berücksichtige jedoch nicht das maßgebliche Verständnis der Adressaten der N ominierungsrichtlinien. A d- ressaten seien die Verbandsgremien, denen die Richtlinien Kriterien für die Auswahl der zu nominierenden Sportler an die Hand geben sollten, des Weit e- ren die Athleten, die in Kenntnis der Anforderungen und Modalitäten für die Teil nahme an internationalen Wettkampfhöhepunkten ihre darauf hinführenden Trainings - und Wettkampfplanungen entsprechend hätten organisieren können. Ferner habe den Athleten Verständnis, Sicherheit und Transparenz der Nom i- nierungen vermittelt werden sollen. Nach der Darstellung des Beklagten habe der fachkundige Adressate n- kreis aus Verbandsgremien und Athleten die Nominierungsanforderungen im Dreisprung der Herren unter Einbeziehung internationaler Wettkampfregeln so verstanden, dass die B - Norm auf zwei ver schiedenen Wettkampfveranstaltu n- gen zu erfüllen gewesen sei. Dieses Verständnis beruhe u. a. auf der Genera l- 14 1 5 - 8 - klausel in Nummer 3.1.7 der Nominierungsrichtlinien; darin würden u. a. die Weltfachsportverbände. Diese internationalen Regeln seien nach Nummer 3.1.7 der Richtlinien verbindliche Grundlagen bei der Beratung des Nominierungsvo r- schlags, d. h. bei der Beratung und Entscheidung darüber, ob sich ein Athlet qualifiziert habe. Nach int ernationalen Regeln werde aber nur das beste Erge b- nis eines Wettbewerbs gewertet. Des Weiteren verweise die Klausel in Nummer 3.1.2 auf die unter Nummer 3.1.1 genannten Veranstaltungen, in denen die Qualifikation erreicht werden könne. Hier seien auch inte rnationale Veransta l- tungen genannt, auf denen - selbstverständlich - internationale Wettkampfr e- geln gälten. Ferner habe der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass sämtliche Wettkämpfe nach internationalen Regeln ausgetragen würden. Dieses übereinsti mmende Verständnis des Beklagten und der Adress a- ten der Nominierungsrichtlinien sei unstreitig. Der Kläger habe im ersten Rechtszug lediglich auf sein individuelles Verständnis der Nominierungsrichtl i- nien abgestellt, welches auf eine wörtliche/grammatikali sche Auslegung unter Berücksichtigung einer sog. Formulierungshistorie gegründet und von ihm erstmals artikuliert worden sei, nachdem er in dem auf seinen Antrag verlänge r- ten Nominierungszeitraum die Weite von 17,00 m in einem weiteren Wettkampf unter regu lären Wettkampfbedingungen nicht erreicht habe. Sein objektiv nach außen hervorgetretenes Verhalten nach Abschluss des Springwettbewerbs am 25. Juni 2008 und der Deutschen Meisterschaften am 5./6. Juli 2008 lasse hi n- gegen den Schluss zu, dass auch ihm das allgemein fachkundige Verständnis der Nominierungsrichtlinien bekannt gewesen sei und dass er dieses Verstän d- nis - zunächst - geteilt habe. Denn er habe die Verlängerung des Nomini e- rungszeitraums beantragt, um die B - Norm noch auf einer weiteren Veransta l- tu ng erfüllen zu können. 16 - 9 - Mit seiner Einlassung im zweiten Rechtszug, nicht jeder Fachkundige im Sport habe die Richtlinien 2008 so verstehen müssen, dass die B - Norm nur in zwei Wettkämpfen erfüllt werden könne, mache er nicht plausibel, dass der fachkundi ge Adressatenkreis die vielfältigen Bezugnahmen auf internationale Wettkampfregeln in den Nominierungsrichtlinien nicht so verstanden habe bzw. nicht so habe verstehen müssen, dass die internationalen Regeln auch für die Qualifikationsnormen gälten. Habe a ber ein übereinstimmendes Verständnis des Beklagten und der Adressaten dieser Sportregeln bestanden, sei dieses Verständnis auch dann maßgebend, wenn es in den Regeln keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden habe. Für eine Heranziehung der Un klarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB , deren Wertungsmaßstab über § 242 BGB fruchtbar gemacht werden könnte, sei bei dieser Sachlage kein Raum. Die Anforderung, dass die B - Norm in zwei verschiedenen Veranstaltu n- gen zu erfüllen gewesen sei, sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt und s- Nominierungsrichtlinien als ein Kriterium für die Nominierungsentscheidu ng b e- - raum keine Prognose auf eine Endkampfchance gestatte, hingegen die Abrufbarkeit der Leistung in einem weiteren Wettkampf Auch eine Abwägung der widerstreitenden geschützten Grundrechtspos i- tionen führe nicht zu einer Reduzierung des Ermessens des Beklagten dahin, dass er zu einer Nominierung des Klägers verpflichtet gewesen sei. Der Ve r- 17 18 19 - 10 - bandsautonomie des Beklagten aus Art. 9 Abs. 1 GG sei gegenüber den idee l- len Interessen des Klägers und se inen Vermögensinteressen als Ausfluss se i- nes Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG der Vorrang einzuräumen. E i- ne besondere Belastung des Klägers über die Nichtteilnahme an den Olymp i- schen Spielen 2008 hinaus sei nicht zu erkennen. Er mache geltend, d ass er im Falle der Teilnahme an den Olympischen Spielen 2008 eine beträchtliche Summe an Antritts - , Preis - und Sponsorengeldern etc. hätte erzielen können. Es sei indessen zwangsläufige Folge der Nichtnominierung, dass der Kläger eine Teilnahme nicht habe vermarkten können. Dem gegenüber sei die Aufste l- lung objektiver Kriterien im Interesse der Gleichbehandlung aller Aktiven g e- wichtiger einzuschätzen. II. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei dem Kläger nicht zum Schadensersatz verpflic htet, weil er seine Nominierungsrichtlinien nicht falsch angewandt und daher mit der Nichtnominierung des Klägers keine Pflichten aus einem in Bezug auf die Nominierung für die Olympischen Spiele mit dem Kläger begründeten Schuldverhältnis verletzt habe, b eruht auf einer rechtsfehlerhaften Auslegung der Nominierungsrichtlinien und kann daher aus Rechtsgründen keinen Bestand haben. 1. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hat zwischen den Parteien ein durch Rechtsgeschäft begrün detes Rechtsverhältnis, aus welchem dem Kläger Ansprüche wegen seiner Nichtnominierung zustehen könnten, nicht bestanden. Die den Vorschlag zur Nominierung betreffende Ve r- einbarung vom 24. November 2006/4. Januar 2007 hatte der Kläger nicht mit dem Beklagt en, sondern mit dem DLV geschlossen. Der Kläger war auch nicht selbst Mitglied des Beklagten (oder des DLV). Das Berufungsgericht ist aber zu Recht davon ausgegangen, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten als Monopolverband eine vorvertragliche Sonder verbindung begründet worden ist, 20 21 - 11 - aus der dem Kläger ein Anspruch auf Nominierung und bei Nichterfüllung di e- ses Anspruchs ein Schadensersatzanspruch erwachsen konnte. Nur der Beklagte ist für die Endnominierung deutscher Sportler für die Olympischen Spie le zuständig. Durch die Nominierung eines Sportlers für die Teilnahme an einem sportlichen Wettkampf durch den dafür zuständigen Spor t- verband wird zwischen dem nominierten Sportler und dem nominierenden Ve r- band ein Vertragsverhältnis und demzufolge in der Nominierungsphase ein vo r- vertragliches Schuldverhältnis im Sinne von § 311 Abs. 2 BGB begründet. Ein vorvertragliches Schuldverhältnis kann zwar als solches in der Regel keine g e- genseitigen Erfüllungs - , sondern nur Schutz - und Rücksichtnahmepflichten (§ 24 1 Abs. 2 BGB) begründen. Bei einer Monopolstellung des nominierenden Verbands besteht aber ausnahmsweise ein Anspruch des Sportlers auf Nom i- nierung, sofern die Nominierungsvoraussetzungen erfüllt sind (OLG Frankfurt, NJW 2008, 2925; Mäsch, JuS 2012, 352, 3 53; Niese in Adolphsen/ Nolte/Lehner/Gerlinger, Sportrecht in der Praxis, 2012, Rn. 248 ff.; Summerer in Fritzweiler/Pfister/Summerer, Praxishandbuch Sportrecht, 3. Aufl., II 2 Rn. 184 mwN; Walker, SpuRt 2014, 46, 47 mwN). Ebenso wie ein Monopolverband, de r Leistungen und Vorteile vermittelt, die nur von Verbandsangehörigen in A n- spruch genommen werden können, zur Aufnahme von Bewerbern um die Mi t- gliedschaft verpflichtet ist, um diesen die Teilhabe an den vom Monopolverband vermittelten Leistungen zu ermögli chen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 1974 - II ZR 78/72, BGHZ 63, 282, 284 ff.; Urteil vom 10 . Dezember 1984 - II ZR 91/84, BGHZ 93, 151, 152 f.), ist ein Monopolverband, der als ei n ziger bestimmte Leistungen unter von ihm selbst aufgestellten Kriterien an Nicht - Verbandsangehörige erbringt, verpflichtet, diese Leistungen jedem zu gewä h- ren, der die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung erfüllt (vgl. Lambertz, Die Nominierung im Sport, 2012, S. 65 f.). Die Teilnahme eines deutschen At h- leten an Olympisc hen Spielen ist unstreitig nur bei Nominierung durch den B e- 22 - 12 - klagten möglich, der somit als einziger diese Leistung der Nominierung anbi e- tet. Ob ein Anspruch auf eine Nominierung durch den Beklagten bei Vo r liegen der weiteren kartellrechtlichen Voraussetzung en auch aus § 20 Abs. 1, § 33 GWB hergeleitet werden kann (vgl. Summerer in Fritzweiler/ Pfister/ Summerer, Praxishandbuch Sportrecht, 3. Aufl., II 2 Rn. 185), kann dahing e- stellt bleiben, da er ersichtlich nicht weiterginge; ein solcher Anspruch wird vom K läger auch nicht geltend gemacht. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht mit der Begründung verneint werden, der Beklagte habe seine Pflicht zur Nominierung nicht verletzt, weil der Kläger die in den Nominierungsrichtlinien des Beklagten festgelegten Leistu n- gen nicht erbracht habe. Die Auslegung der Nominierungsrichtlinien des B e- klagten durch das Berufungsgericht dahingehend, die B - Norm von 17,00 m sei in zwei verschiedenen Wettk ampfveranstaltungen zu erfüllen gewesen, kann aus Rechtsgründen keinen Bestand haben. a) Nominierungsrichtlinien von Sportverbänden - n- l- strich 1 der Satzung des Beklagten angesprochenen Nominierungsgrundsä t ze - h- sen/Nolte/Lehner/Gerlinger, Sportrecht in der Praxis, 2012, Rn. 148) die vor jedem Großereignis für jede Einzelsportart neu zu er arbeitenden und daher sinnvollerweise nicht unmittelbar in die Satzung selbst aufzunehmenden Krit e- rien für die Teilnahme an Wettkämpfen fest. Es handelt sich dabei um Ve r- bandsrecht, das wie sonstige Vereins - oder Nebenordnungen der Satzung nachgeordnet ist (vgl. dazu Soergel/Hadding, BGB, § 13. Aufl., § 25 Rn. 7; Steinbeck, Vereinsautonomie und Dritteinfluss, 1999, 2. Kapitel § 8 III., S. 111 f.; Hohl, Rechtliche Probleme der Nominierung von Leistungssportlern, 23 24 - 13 - 1992, S. 137 f., 143). Solches außerhalb der S atzung erlassenes Vereins - und Verbandsrecht ist wie Satzungsrecht auszulegen (BGH, Urteil vom 6. März 1967 - II ZR 231/64, BGHZ 47, 172, 180 f.; Reichert, Vereins - und Verband s- recht, 12. Aufl., Rn. 450; Reschke/Haas, Handbuch des Sportrechts, Stand Juli 2 005, 2. Kapitel Rn. 30). Die Auslegung hat daher - ungeachtet des Umstands, dass die Nominierungsrichtlinien für die Olympischen Spiele in Peking 2008 von vornherein nur für einen begrenzten Zeitraum Geltung beanspruchten - als von den sie erstellenden Per erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1967 - II ZR 231/64, BGHZ 47, 172, 179 ff.; Reichert, Vereins - und Verbandsrecht, Rn. 428 f., 449 f., 470 ff.; Staudinger/Weick, BGB, Neubearbeitung 2005, § 25 Rn. 16 ; Schöpflin, in: Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 25 Rn. 14, 19 ff.; Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 10. Aufl., Rn. 52). Bei dieser objektiven Auslegung spielt der Wor t laut vor allem in seiner eventuell typischen Bedeutung eine Rolle, während die U mstände der Aufstellung dieses Verbandsrechts nur eingeschränkt für die Auslegung zu berücksichtigen sind; eine teleologische Auslegung hat sich an objektiv bekannten Umständen zu orientieren (BGH, Urteil vom 28. November 1988 - II ZR 96/88, BGHZ 106, 67, 71). Außerhalb des in Rede stehenden Ve r- bandsrechts liegende Vorgänge etwa aus seiner Entstehungsgeschichte oder andere Sachzusammenhänge können bei der Auslegung nur dann beachtlich sein, wenn ihre Kenntnis bei dem den Empfängerhorizont bestimmenden A d- re ssatenkreis vorausgesetzt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1967 - II ZR 231/64, BGHZ 47, 172, 180; Urteil vom 2. Dezember 1974 - II ZR 78/72, BGHZ 63, 282, 290; Urteil vom 5. Oktober 1978 - II ZR 177/76, BGHZ 73, 275, 279; Beschluss vom 11. Novemb er 1985 - II ZB 5/85, BGHZ 96, 245, 250). Das Revisionsgericht ist nicht auf die Überprüfung beschränkt, ob die Auslegung des Tatrichters gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder w e- sentliche Tatsachen außer Acht gela s sen hat, sondern kann Verba ndsrecht - 14 - selbstständig auslegen (BGH, Beschluss vom 11. November 1985 - II ZB 5/85, BGHZ 96, 245, 250). b) Das Berufungsgericht hat als Adressaten der Nominierungsrichtlinien die Verbandsgremien angesehen, denen die Richtlinien Kriterien für die Au s- wah l der zu nominierenden Sportler an die Hand geben sollen, sowie die Athl e- ten, die in Kenntnis der Anforderungen und Modalitäten für die Nominierung ihre darauf hinführenden Trainings - und Wettkampfplanungen entsprechend organisieren können. Ob der für die objektive Auslegung der Nominierungsrich t- u- fungsgerichts enger zu bestimmen ist, nämlich begrenzt nur auf den Kreis der Athleten oder, wie die Revision geltend macht, gar nur auf den Krei s der Athl e- ten der jeweiligen Sportart, hier also der Dreispringer, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil das Berufungsgericht ein gespaltenes Verständnis der verschiedenen angesprochenen Kreise nicht festgestellt und die Revision einen dah ingehenden Vortrag des Klägers nicht aufgezeigt hat. Auf das indiv i- duelle Verständnis einzelner Athleten kann es bei der gebotenen objektiven Auslegung nicht ankommen. c) Die Revision beanstandet aber zu Recht die Auslegung des Ber u- fungsgerichts als rec htsfehlerhaft. aa) Das Berufungsgericht hat das von ihm zugrunde gelegte Verständnis maßgeblich aus der Generalklausel in Nummer 3.1.7 der Nominierungsrichtl i- e- nommen werden. Diese internationalen Regeln seien nach Nummer 3.1.7 der Richtlinien verbindliche Grundlage bei der Beratung des Nominierungsvo r- schlags. Nach internationalen Regeln werde, so das Berufungsgericht weiter, aber nur das beste Ergebnis eines Wettbewerbs gewert et. Die Regel, dass für 25 26 27 - 15 - das Ergebnis eines Wettkampfs jeder Wettkämpfer mit seiner besten Leistung zu werten ist, befindet sich jedoch, wie die Revision mit Recht geltend macht, des e- der Wettkämpfer ist mit seiner besten Leistung, einschließlich der im Stic h- oder dort in Bezug genommen wurde, ist weder festgestellt noch vorgetragen. Eine solche Bezugnahme liegt entgegen der Auffassung des Berufung s- gerichts nicht darin, dass nach Nummer 3.1.2 der Nominierung srichtlinien die Olympianorm in dem in Nummer 3.1.1 genannten Zeitraum und auf den dort genannten Veranstaltungen erfüllt werden musste, deren Wettkämpfe nach i n- ternationalen Regeln ausgetragen wurden. Den Regelungen der Nummern 3.1.1 und 3.1.2 mag entnomm en werden können, dass eine Leistung für die Erfüllung der Olympianorm nicht genügte, wenn sie nach den internationalen Regeln überhaupt nicht zu werten war und demgemäß eine Wertung auch nach dem Sinn und Zweck der Olympianorm ausschied. Die Nominierungsr ichtlinien geben aber keinen Anhaltspunkt für die Annahme des Berufungsgerichts, die Erfüllung der Norm solle davon abhängen, dass die betreffende Leistung nach der Regel 180.21 in einem Wettkampf als die beste Leistung des Wettkämpfers für das Ergebnis de s betreffenden Wettkampfs gewertet worden ist. Die Oly m- pianormen wurden in den Nominierungsrichtlinien für die einzelnen Disziplinen lediglich mit bestimmten Zeiten oder Weiten angegeben. In Verbindung mit den allgemeinen Grundsätzen des Beklagten zur Nomi nierung der Olympiaman n- schaft Peking 2008 (Anlage K 2) sind diese Angaben dahin zu verstehen, dass mit der Erzielung der angegebenen Zeiten oder Weiten grundsätzlich der Lei s- tungsnachweis einer begründeten Endkampfchance bei den Olympischen Spi e- len als erb racht gelten sollte, der nach den Nummern 2.2 und 2.5 grundsätzl i- 28 - 16 - che Voraussetzung für eine Nominierung war. Bei der Regel 180.21 geht es dagegen nicht wie bei der Erfüllung der Olympianorm um die Erbringung eines bestimmten Leistungsnachweises, sondern Zw eck dieser Regel ist es, die in einem Wettkampf von den Wettkämpfern erbrachten Leistungen für die B e- stimmung des Ergebnisses dieses Wettkampfes zu werten, also zu regeln, wer den Wettkampf gewonnen und wer die weiteren Plätze belegt hat. Lediglich für den Fall, dass in Einzeldisziplinen mehr Athleten die Nominierungsanforderu n- gen erfüllt haben sollten, als zur Teilnahme an den Olympischen Spielen g e- meldet werden konnten, war in den Nummern 3.1.4 und 2.1.3 geregelt, dass bei dem Vorschlag zur Nominierung au ch die Leistung/Platzierung bei Nomini e- rungswettkämpfen im Direktvergleich gegenüber Mitbewerbern berücksichtigt werden konnte. Gegen die Auslegung des Berufungsgerichts spricht ferner, dass nach der von den Parteien im Verfahren übereinstimmend vorgele gten Fassung der internationalen Wettkampfregeln der erste Absatz der Regel 180.20 bei Gleic h- ständen der von den Wettkämpfern erzielten Leistungen in technischen Wet t- bewerben, zu denen neben den vertikalen Sprüngen (Hoch - und Stabhoc h- sprung) auch die horiz ontalen Sprünge (Weit - und Dreisprung) gehören, folge n- ausgenommen beim Hoch - und Stabhochsprung, entscheidet die zweitbeste Leistung der gleichstehenden Wettkämpfer über die bessere Platzierung. Nöt i- somit außer der besten auch alle anderen Leistungen in einem Wettkampf in die Wertung für das Ergebnis eingehen. 29 - 17 - bb) Das Berufungsgericht hat ferner den s ystematischen Zusamme n- hang der Regelungen zur A - und B - Norm beim Dreisprung nicht hinreichend bei der Auslegung der Nominierungsrichtlinien beachtet. (1) Das Berufungsgericht hat zwar eingeräumt, dass eine wör t- lich/grammatikalische Auslegung der Regelu ngen in Nummer 3.1.2 Absatz 1 und 2 ein Verständnis nahelegt, dass die Olympianorm für den Dreisprung auch dann erfüllt sein sollte, wenn die B - Norm von zweimal 17,00 m in einer der u n- ter Nummer 3.1.1 genannten Veranstaltungen erreicht wurde. Es ist dann u nter weitergehender Auslegung nach dem von ihm (rechtsfehlerhaft) ermittelten Verständnis der Nominierungsrichtlinien nach dem Empfängerhorizont alle r- dings zu dem gegenteiligen Ergebnis gelangt und hat sich anschließend unter dem Gesichtspunkt, ob die Anfo rderung, dass die B - Norm in zwei verschied e- nen Veranstaltungen zu erfüllen sei, durch sachliche Gründe gerechtfertigt und achgerecht und nicht - Nominierungszeitraum keine Prognose auf eine Endkampfchance gestatte. Schließlich hat es gemeint, es sei nicht entscheidungserheblich, ob die einmal i- ge Er füllung der A - Norm im Dreisprung von 17,10 m einen Rückschluss auf Konstanz und Reproduzierbarkeit der Leistung zulasse. Die Festlegung dieser Norm könnte durchaus unterschiedliche sachliche Gründe haben. Sollte die Erfüllung der A - Norm im Dreisprung nicht auf Konstanz und Reproduzierbarkeit schließen lassen, wäre daraus nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht der Schluss zu ziehen, dass die Anforderung, die darunter liegende B - Norm in zwei verschiedenen Veranstaltungen zu erfüllen, um Leistungskonstanz un d damit eine Endkampfchance zu belegen, nicht sachlich gerechtfertigt sei. 30 31 - 18 - (2) Unabhängig davon, ob der Beklagte im Rahmen seiner Verbandsa u- tonomie in seinen Nominierungsrichtlinien alternative, auf unterschiedlichen sachlichen Gründen beruhende Anford erungen festlegen durfte, hätte sich das Berufungsgericht schon bei der Auslegung der Normierungsrichtlinien damit befassen müssen, ob für den angesprochenen Adressatenkreis nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont erkennbar war, dass der A - und B - Norm beim Dreisprung (möglicherweise) unterschiedliche sachliche Gründe zugrunde liegen sollten. Für ein solches Verständnis gibt es jedoch in den Nominierung s- richtlinien und - grundsätzen des Beklagten keinen Anhaltspunkt. Maßgeblicher Gesichtspunkt für die Nominie rung ist danach die Prognose einer Endkamp f- chance, die nach der A - Norm dann gerechtfertigt sein sollte, wenn einmal, also in einer Veranstaltung, die Weite von 17,10 m erreicht wurde, und nach der B - Norm, wenn zweimal die Weite von 17,00 m erzielt wurde. D em liegt erkennbar die Bewertung zugrunde, dass nicht nur die Weite von 17,10 m, sondern grun d- sätzlich auch eine Weite von 17,00 m die Prognose einer Endkampfchance rechtfertigt, die Chance bei der B - Norm wegen der geringeren Weite naturg e- mäß jedoch kleine r ist und deshalb die zweimalige Erfüllung verlangt wird, um eine etwas sicherere Prognose als bei nur einmaliger Erfüllung zu gewährlei s- ten. Dass eine Wiederholung der Leistung in zwei verschiedenen Veransta l- tungen gefordert wird, lässt sich auch unter dem Gesichtspunkt der Konstanz und der Reproduzierbarkeit dieser Regelung jedoch nicht entnehmen. Zum e i- nen liegt es auf der Hand, dass auch die einmalige Leistung von 17,10 m nur dann die Prognose einer Endkampfchance rechtfertigen kann, wenn grundsät z- li ch von der Wiederholbarkeit dieser Leistung bei den Olympischen Spielen ausgegangen werden kann. Es ist aber schon nicht ersichtlich, dass die einm a- lige Leistung von 17,10 m einen sichereren Rückschluss auf Konstanz und R e- produzierbarkeit zulässt als zwei Sprünge von 17,00 m in einer Veranstaltung. 32 33 - 19 - Zum anderen gaben die Nominierungsrichtlinien auch für diejenigen Disziplinen, in denen die A - und B - Norm kumulativ und nicht alternativ wie beim Dreisprung mindestens je einmal in einer der benannten Veranstaltu ngen erreicht werden mussten, nur den Zeitraum an, in dem die Olympianorm zu erfüllen war, wä h- rend sonst keine weiteren Vorgaben bestanden; insbesondere wurde weder ein bestimmter Abstand zwischen den beiden geforderten Leistungen vorausg e- setzt, so dass di e Wiederholung in kurz hintereinander stattfindenden Vera n- sta l tungen zur Normerfüllung genügte, noch wurde danach unterschieden, ob die Leistungen in einem weiteren oder näheren Abstand zu den olympischen Wettkämpfen erbracht wurden. cc) Soweit das Beru fungsgericht schließlich darauf verweist, der Kläger habe im ersten Rechtszug lediglich auf sein individuelles Verständnis der N o- minierungsrichtlinien abgestellt, sein objektiv nach außen hervorgetretenes Verhalten lasse hingegen den Schluss zu, dass er da s vom Beklagten vertret e- ne Verständnis zunächst geteilt habe, kommt es darauf für die Auslegung zum einen nicht an, weil diese, wie oben dargelegt, objektiv vorzunehmen ist. Zum anderen rügt die Revision insoweit mit Recht, dass die Ausführungen des Kl ä- ger s zur Auslegung der Nominierungsrichtlinien nicht als Wiedergabe lediglich seiner individuellen, von dem allgemein fachkundigen Verständnis abweiche n- den Auffassung angesehen werden können, wie insbesondere die wiederholte Bezugnahme auf die seine Auffassun g stützenden Entscheidungen des Deu t- schen Sportschiedsgerichts zeigt, die sich auch mit dem Verständnis im intern a- tionalen Sportgeschehen und dem allgemein in der Leichtathletik üblichen Sprachgebrauch befassen. Das Berufungsgericht durfte schon deshalb ni cht ohne weiteres von der Darstellung des Beklagten ausgehen. Aus diesem Grunde geht es auch fehl, wenn das Berufungsgericht die Einlassung des Klägers im zweiten Rechtszug, nicht jeder Fachkundige im 34 35 - 20 - Sport habe die Nominierungsrichtlinien 2008 so vers tehen müssen, dass die B - Norm nur in zwei Wettkämpfen erfüllt werden könne, als unbeachtlich anges e- hen hat, weil er damit nicht plausibel gemacht habe, dass der fachkundige A d- ressatenkreis die vielfältigen Bezugnahmen auf internationale Wettkampfregeln in den Nominierungsrichtlinien nicht so verstanden habe bzw. nicht so habe verstehen müssen, dass die internationalen Regeln auch für die Qualifikat i- onsnormen gälten. Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein übereinstimme n- des Verständnis des Beklagten und de r Adressaten dieser Sportregeln sei auch dann maßgebend, wenn es in den Regeln keinen oder nur einen unvollkomm e- nen Ausdruck gefunden habe, ist jedenfalls dann mit der Rechtsprechung des Senats zur Auslegung von Verbandsrecht nicht vereinbar, wenn damit ge meint sein soll, dass die grundsätzlich gebotene objektive Auslegung nach dem Em p- fängerhorizont unbeachtlich sei, wenn und soweit ein davon abweichendes Verständnis des Beklagten und der Adressaten der Sportregeln bestanden h a- be. Falls das Berufungsgericht damit dagegen lediglich hat zum Ausdruck bri n- gen wollen, dass ein übereinstimmendes Verständnis auch ohne hinreichenden Anhaltspunkt in der Sportregel dann maßgeblich sei, wenn es auf einer ständ i- gen Übung oder auf der bei den Adressaten der Regel vorausz usetzenden Kenntnis bestimmter Sachzusammenhänge beruhe, kann dahinstehen, ob dem aus Rechtsgründen zu folgen wäre (vgl. dazu BGH, Urteil vom 2. Dezember 1974 - II ZR 78/72, BGHZ 63, 282, 290; Urteil vom 28. November 1988 - II ZR 96/88, 106, 67, 73 f., Erm an/Westermann, BGB, 14. Aufl., § 25 Rn. 12; Reichert, Vereins - und Verbandsrecht, 12. Aufl., Rn. 450; Grunewald, ZGR 1995, 68, 80 ff.), weil das Kriterium der zweimaligen Erfüllung der Oly m pianorm nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in den vorang egangen Zei t- räumen nicht durchgängig vorgesehen war und eine entsprechende Verband s- übung nicht bestanden hat. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusa m- menhang mit der Wendung, der Kläger habe nicht dargelegt, dass die Nomini e- - 21 - rungsrichtlinien nicht in dem vom Berufungsgericht angenommenen Sinne hä t- ten verstanden werden müssen, auf ein jedenfalls vertretbares subjektives Ve r- ständnis des Beklagten hat abstellen wollen, könnte ein solches von der obje k- tiv vorzunehmenden Auslegung abweichendes Verständnis alle nfalls bei der Frage des Vertretenmüssens Bedeutung erlangen. III. Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben ( § 562 Abs. 1 ZPO ) . Der Senat kann gemäß § 563 Abs. 3 ZPO selbst entscheiden, da die Sache hi n- sichtlich des vom Landgericht vorab entschiedenen Grundes des Anspruchs (§ 304 ZPO) zur Endentscheidung reif ist. Das Landgericht hat, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Beklagte seine dem Kläger gegenüber bestehende Pflicht zur Nominierung ve r- letzt h at und ihm deshalb dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet ist. Soweit der Beklagte mit seiner Berufung die Feststellungen des Landg e- richts zur Kausalität und zum Verschulden beanstandet hat, vermag sein Vo r- bringen seinem auf Klageabweisung gericht eten Begehren schon aus Recht s- gründen nicht zum Erfolg zu verhelfen. Nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB obliegt es dem Schuldner, also hier dem Beklagten, darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, dass er seine Pflichtve r- letzung nicht zu vertreten hat. Die Vo raussetzungen eines unverschuldeten Rechtsirrtums hat der Beklagte nicht dargelegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fordert der Geltungsanspruch des Rechts, dass der Verpflichtete grundsätzlich das Risiko eines Irrtums über die Rechtsl age selbst trägt. Ein unverschuldeter Rechtsirrtum liegt daher regelmäßig nur dann vor, wenn er die Rechtslage unter Einbeziehung der höchstrichterlichen Rechtspr e- chung sorgfältig geprüft hat und bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auch mi t einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte. Ein solcher Ausnahmefall ist etwa dann anzunehmen, wenn der 36 37 - 22 - Schuldner eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung für seine Auffa s- sung in Anspruch nehmen konnte und eine später e Änderung derselben nicht zu befürchten brauchte (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2014 - VIII ZR 103/13, BGHZ 201, 91 Rn. 23 ff.; Urteil vom 11. Juni 2014 - VIII ZR 349/13, NJW 2014, 2727 Rn. 34 ff. mwN). Musste er dagegen mit der Möglichkei t rechnen, dass das zuständige Gericht einen anderen Rechtsstandpunkt einnehmen würde als er, ist ihm r e- gelmäßig ein Verschulden anzulasten. Der Schuldner darf das Risiko einer zweifelhaften Rechtslage nicht dem Gläubiger zuschieben. Entscheidet er sich be i einer unsicheren Rechtslage dafür, die von ihm geforderte Leistung nicht zu erbringen, geht er - von besonderen Sachlagen abgesehen - das Risiko, dass sich seine Einschätzung später als falsch erweist, zumindest fahrlässig ein und hat deshalb seine Nicht leistung zu vertreten, wenn er - wie in einem späteren Rechtsstreit festgestellt wird - zur Leistung verpflichtet war (BGH, Urteil vom 11. Juni 2014 - VIII ZR 349/13, NJW 2014, 2727 Rn. 36 ff.). Danach hat das Landgericht einen unverschuldeten Rechtsirr tum des Beklagten rechtsfehlerfrei mit der Begründung verneint, dass dem Beklagten, der die Nominierung des Klägers nach den insoweit nicht angegriffenen Fes t- stellungen des Landgerichts in seiner Nominierungssitzung vom 21. Juli 2008 abgelehnt hatte, zu di esem Zeitpunkt der den Rechtsstandpunkt des Klägers bestätigende Beschluss des Sportschiedsgerichts vom 19. Juli 2008 vorgelegen habe und der Beklagte daher nicht darauf vertrauen durfte, mit einer von seiner Rechtsauffassung abweichenden Beurteilung durc h die (ordentlichen) Gerichte nicht rechnen zu müssen. Dass der nach der Entscheidung des Beklagten vom 21. Juli 2008, den Kläger nicht zu nominieren, gestellte Antrag des Klägers, den Beklagten im Wege des Erlasses einer einstweiligen Verfügung zur Nomini e- rung zu verpflichten, vom Landgericht Frankfurt noch vor Ablauf der Nomini e- 38 39 - 23 - rungsfrist am 23. Juli 2008 abgelehnt wurde, führt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zur Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen der in der Nichtnominierung liegen den Pflichtverletzung des Beklagten und dem vom Kläger geltend gemachten Schaden. Die Berufung des Beklagten gegen das Grundurteil des Landgerichts ist folglich als unbegründet zurückzuweisen. Zur Klarstellung wird die Sache hi n- sichtlich des in erster I nstanz anhängig gebliebenen Streits über den Betrag des Anspruchs zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1958 - III ZR 157/56, BGHZ 27, 15, 27; Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 22. Aufl., § 538 Rn. 37 mwN). Die Kosten beider Rechtsmittelzüge sind dem Beklagten aufzuerlegen (vgl. BGH, Urteil 40 - 24 - vom 27. April 1970 - III ZR 49/69, BGHZ 54, 21, 29; MünchKommZPO/Schulz, 4. Aufl., § 97 Rn. 6). Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 15.12.2011 - 2 - 13 O 302/10 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.12.2013 - 8 U 25/12 -
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