BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 231/99 Verkündet am: 11. April 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der G e schäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Technische Lieferbedingungen UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 7, Abs. 2, § 97; ZPO § 286 B a) Bei einem technischen Regelwerk kann die schöpferische Leistung nicht nur in der Art der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes, so n - dern auch in der sprachlichen Vermittlung eines komplexen technischen Sac h - verhalts liegen. b) Der Beklagte, der sich gegenüber dem Vorwurf der Urheberrechtsverletzung mit dem Einwand verteidigt, die Schutzfähigkeit entfalle, weil der Urheber auf vorbekanntes Formengut zurückgegriffen habe (vgl. BGH GRUR 1981, 820, 822 Stahlrohrstuhl II), muß die Entgegenhaltungen im einzelnen bezeichnen und darlegen, inwieweit der Urheber auf frühere Gestaltungen zurückgegriffen hat. BGH, Urt. v. 11. April 2002 I ZR 231/99 OLG Köln LG Köln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Verhandlung vom 11. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Bscher und Dr. Schaffert fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Kln vom 6. August 1999 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 28. Ziv ilkammer des Landgerichts Kln vom 4. Mrz 1998 wird zurckgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin ist eine in der Rechtsform des eingetragenen Vereins betrieb e - ne Forschungseinrichtung, zu deren Aufgaben es gehrt, in verschiedenen A r - beitskreisen technische Regelwerke auf dem Gebiet des Straßen- und Verkehr s - wesens zu erstellen. Von der Klgerin stammen auch die Technischen Lieferb e - dingungen fr gebrauchsfertige polymermodifizierte Bindemittel fr Oberflche n - behandlungen (TL-PmOB) und die Technischen Lieferbedingungen fr Beto n - schutz wand-Fertigteile (TL BSWF 96), die das Bundesministerium fr Verkehr mit - 3 - Allgemeinen Rundschreiben vom Juli 1992 und vom April 1996 fr den Bereich des Bundesfernstraßenbaus eingefhrt und den obersten Straßenbaubehrden der Lnder zur Einfhrung in ihrem Zustndigkeitsbereich empfohlen hat. In den Rundschreiben heißt es jeweils, daß Mehrfertigungen der in Rede stehenden Li e - ferbedingungen beim Verlag der Klg e rin zu beziehen seien. Der beklagte Verlag gibt das zweimal im Monat erscheinende Amtsblatt des Bundesministeriums fr Verkehr ± das ¹Verkehrsblattª ± heraus. Dort werden auch die Allgemeinen Rundschreiben des Bundesministeriums fr Verkehr verffen t - licht. Darber hinaus bietet der Beklagte die beiden Regelwerke TL -PmOB und TL BSWF 96 in seinem Verlag als gesonderte ¹Verkehrsblatt-Dokumenteª unter Verwendung des Bundesadlers und der Kopfzeile ¹Bundesministerium fr Verkehr ± Abteilung Straßenbauª an. Hierin sieht die Klgerin eine Verletzung des Urh e - berrechts an den Lieferbedingungen, hinsichtlich dessen ihr ausschließliche Nu t - zungsrechte zustnden. Die Klgerin hat beantragt, 1. den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unte r - lassen, die beiden Werke a) TL BSWF 96 Technische Lieferbedingungen fr Betonschutzwand-Fertigteile, Dokument Nr. B 5217, und b) TL-PmOB Technische Lieferbedingungen fr gebrauchsfertige polymermodif i - zierte Bindemittel fr Oberflchenbehandlungen, D o kument Nr. B 6746, ihres Verlagsprogramms herzustellen und zu vertreiben; 2. den Beklagten zu verurteilen, ihr darber Auskunft zu erteilen, wie viele Exemplare von den beiden streitbefangenen Werken er bisher gedruckt und verkauft hat; 3. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr den durch die bisher verkauften Exemplare entstandenen Schaden zu ersetzen; 4. den Beklagten zu verurteilen, die bisher gedruckten Exemplare, die der Beklagte noch in Besitz hat, zu vernichten. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. - 4 - Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht, das z u - nchst im Verfgungsverfahren das vom Landgericht ausgesprochene Verbot b e - sttigt hatte (OLG Kln ZUM-RD 1998, 110), hat die Klage abgewiesen (OLG Kln GRUR 2000, 1022). Hiergegen richtet sich die Revision der Klgerin, mit der sie die Klageantrge weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt, die Revision zurckzuweisen. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat zwar ± unter Berufung auf seine Ausfhrungen im Verfgungsverfahren ± angenommen, die Klgerin sei grundstzlich aktivleg i - timiert; auch stehe § 5 UrhG einer Geltendmachung der Ansprche nicht entg e - gen. Es hat jedoch ± anders als im Verfgungsverfahren ± die urheberrechtliche Schutzfhigkeit der in Rede stehenden Lieferbedingungen verneint und zur B e - grndung ausg e fhrt: Im Streitfall handele es sich um Werke rein technischen Inhalts, bei denen ein Urheberrechtsschutz nur in Betracht zu ziehen sei, wenn die persnliche ge i - stige Schpfung in der individuellen Darstellung selbst, also in der Formgestaltung zum Ausdruck komme. Auf den schpferischen Gehalt des wissenschaftlichen oder technischen Inhalts sei dagegen nicht abzustellen. Der Aufforderung, im ei n - zelnen darzulegen, worin konkret bei den fraglichen Regelwerken die eige n - schpferische Prgung liege, sei die Klgerin nicht in ausreichendem Maûe nac h - gekommen. Ihr Hinweis auf den hohen wissenschaftlich-technischen Gehalt und die Einmaligkeit des Regelwerks ziele allein auf den Inhalt ab und lasse nicht e r - kennen, daû gerade die Gedankenformung und -fhrung, die besonders geistvolle - 5 - Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes eigenschpferische Zge aufwiesen. Beispielsweise fehle jeder Sachvortrag dazu, an welchen Stellen der Regelwerke von der sonst im Fachbereich blichen Au s - drucksweise abgew i chen werde. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie fhren zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des der Klage stattgebenden landgerichtl i chen Urteils. 1. Hinsichtlich der Sachbefugnis der Klgerin hat das Berufungsgericht auf seine Ausfhrungen Bezug genommen, die es hierzu in dem im Verfgungsve r - fahren ergangenen Urteil gemacht hat. Die dort im einzelnen begrndete Anna h - me des Berufungsgerichts, die Mitglieder der zustndigen Arbeitskreise htten der Klgerin stillschweigend ausschlieûliche Nutzungsrechte an den erarbeiteten R e - gelwerken eingerumt, zumindest liege eine solche Rechtseinrumung in den e i - desstattlichen Versicherungen, mit denen sie eine solche Rechtseinrumung b e - sttigt htten, ist aus Rechtsgrnden nicht zu beanstanden. Ohne Erfolg wendet die Revisionserwiderung mit einer Gegenrge ein, das Berufungsgericht habe sich darber hinweggesetzt, daû der Beklagte die Rechtseinrumung (mit Nichtwissen) bestritten habe. Die tatschlichen Grundlagen, aufgrund deren das Berufungsg e - richt den ± naheliegenden ± Schluû gezogen hat, daû die einzelnen Mitglieder der zustndigen A r beitskreise der Klgerin als Veranstalterin die erforderlichen Nut- zungsrechte eingerumt haben, sind indessen unstreitig. Die rechtliche Wrdigung des Berufungsgerichts ist der erhobenen Verfahrensrge dagegen nicht zugn g - lich und lût auch sonst ke i nen Rechtsfehler erkennen. Soweit der Beklagte die Berechtigung der Klgerin unter Hinweis auf die Nutzungsrechte des ± als gesonderte Rechtspersnlichkeit organisierten ± Ve r - lags der Klgerin in Zweifel gezogen hat, ist von dem unbestritten gebliebenen - 6 - Vortrag der Klgerin auszugehen, wonach sie dem Verlag keine ausschlieûlichen Nutzungsrechte eing e rumt hat. 2. Das Berufungsgericht hat den in Rede stehenden technischen Lieferb e - dingungen zu Unrecht den urheberrechtlichen Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 7 sowie Abs. 2 UrhG versagt. Es hat nicht hinreichend beach tet, daû demjenigen, der ein ± inhaltlich vorgegebenes ± komplexes technisches Regelwerk in Worte faût, fr die Konzeption und Ausfhrung der sprachlichen Darstellung ein nicht u n - erheblicher gestalterischer Spielraum ve r bleibt. a) Die Frage, ob einem Werk die fr einen Urheberrechtsschutz erforderl i - chen Eigenschaften zukommen (§ 2 Abs. 2 UrhG), insbesondere die Frage, ob es sich um eine persnliche geistige Schpfung handelt, ist eine im Revisionsverfa h - ren uneingeschrnkt berprfbare Rechtsfrage (vgl. BGHZ 22, 209, 216 ± Eur o - papost; 24, 55, 68 ± Ledigenheim; 27, 351, 355 ± Candida; BGH, Urt. v. 27.2.1961 ± I ZR 127/59, GRUR 1961, 635, 637 ± Stahlrohrstuhl I). b) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgega n - gen, daû technische Vorschriften der hier in Rede stehenden Art als Schriftwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) oder als Darstellungen wissenschaftlicher oder techn i - scher Art (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG) Urheberrechtsschutz genieûen knnen. Vorau s - setzung ist nach § 2 Abs. 2 UrhG eine individuell e geistige Schpfung, die sowohl in der von der Gedankenformung und -fhrung geprgten sprachlichen Gestaltung als auch in der Art der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes zum Ausdruck kommen kann (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.1980 ± I ZR 106 /78, GRUR 1981, 352, 353 ± Staatsexamensarbeit; Urt. v. 27.2.1981 ± I ZR 20/79, GRUR 1981, 520, 521 ± Fragensammlung; BGHZ 116, 136, 144 ± Leitstze; 134, 250, 254 f. ± CB-infobank I; 141, 329, 333 f. ± Tele-Info-CD). Liegt die schpferische - 7 - Kraft dagegen allein im innovativen Charakter des Inhalts ± hier des zu beschre i - benden Rege l werks ±, kme ein Urheberrechtsschutz nicht in Betracht. c) Bei der sprachlichen und zeichnerischen Darstellung eines technischen Regelwerks kann die urheberrechtlich geschtzte Leistung in erster Linie in der Art der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes liegen. Regelwe r - ke der streitigen Art zeichnen sich ± wenn sie den Ansprchen gengen ± darber hinaus dadurch aus, daû sie technische Vorgaben nicht nur als solche wiederg e - ben, sondern im einzelnen verstndlich beschreiben; es knnen daher hier auch Ausdrucksvermgen und Klarheit der sprachlichen Form ins Gewicht fallen. Sie sind in dieser auf eine verstndliche sprachliche Umsetzung gerichteten Leistung am ehesten mit Betriebsanleitungen vergleichbar, bei denen es ebenfalls darum geht, ein ± hufig komplexes ± technisches Regelwerk nicht nur in bersichtlicher Auswahl und Anordnung, sondern vor allem in gut verstndlicher, klarer Sprache auszudrcken (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1991 ± I ZR 147/89, GRUR 1993, 34, 36 = WRP 1992, 160 ± Bedienungsanweisung; ferner Urt. v. 17.4.1986 ± I ZR 213/83, GRUR 1986, 739, 740 ± Anwaltsschriftsatz). Zudem enthalten die in Rede stehe n - den Regelwerke Tabellen und Zeichnungen, also Darstellungen technischer Art im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG, an deren Individualitt nach gefestigter Rech t - sprechung keine hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH, Urt. v. 10.5.1984 ± I ZR 85/82, GRUR 1985, 129, 130 ± Elektrodenfabrik; Urt. v. 28.2.1991 ± I ZR 88/89, GRUR 1991, 529, 530 ± Explosionszeichnungen; BGHZ 134, 250, 255 ± CB-infobank I). Insofern unterscheiden sich diese Regelwerke grundlegend von bloûen Verzeichnissen, bei denen die darin enthaltenen Ang a - ben ± urheberrechtlich betrachtet ± Gemeingut sind und die individuelle schpfer i - sche Leistung lediglich in der Auswahl und Ordnung des Stoffes liegen kann (vgl. BGH, Urt. v. 12.3.1987 ± I ZR 71/85, GRUR 1987, 704, 705 ± Warenzeichenlex i - ka; Urt. v. 12.7.1990 ± I ZR 16/89, GRUR 1991, 130, 132 f. ± Themenkatalog; - 8 - BGHZ 141, 329, 333 f. ± Tele-Info-CD), oder von Ausschreibungsunterlagen, die sich hufig darin erschpfen, die ± dem Urheberrechtsschutz unzugnglichen ± technischen Vorgaben aufzulisten, ohne sie verbal zu umschreiben (vgl. BGH, Urt. v. 29.3.1984 ± I ZR 32/82, GRUR 1984, 659, 660 f. ± Ausschreibungsunterl a gen). d) Bei Bercksichtigung dieser Grundlagen kann den Regelwerken der Kl - gerin der urheberrechtliche Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 7, Abs. 2 UrhG nicht versagt we r den. aa) Das Berufungsgericht hat sich von der unzutreffenden Vorstellung leiten lassen, dem Urheberrechtsschutz stehe im Streitfall der Umstand entgegen, daû die beiden Regelwerke technisches Gedankengut enthielten. Es hat zu Unrecht angenommen, die Darstellung erschpfe sich in der Wiedergabe der technischen Lehre und weise keine eine schpferische Leistung zum Ausdruck bringende Ind i - vidualitt auf. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem Fall, der der Entscheidung ¹Ausschreibungsunterlagenª (BGH GRUR 1984, 659) zu grunde lag. Dort war der untaugliche Versuch unternommen worden, den Urh e - berrechtsschutz damit zu begrnden, daû die in den Unterlagen enthaltenen I n - formationen eine neue, keinem Fachbuch und keiner sonstigen Gebrauchsanwe i - sung zu entnehmende technische Lsung darstelle und es sich um ein spezif i - sches, anderen Fachkreisen nicht zugngliches Know-how handele. Der Darste l - lung war dagegen in jenem Fall keinerlei individuelle Prgung zu entnehmen; sie ergab sich dort aus der Natur der Sache und war ± etwa durch einfache Gesetze der Zweckmûigkeit ± vorgegeben (BGH GRUR 1984, 659, 661 ± Ausschre i - bungsunte r lagen). bb) Im Streitfall verhlt es sich anders. Dies kann der Senat aufgrund der vorliegenden Regelwerke, die durch Bezugnahme Teil des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts geworden sind, sowie aufgrund des unstreitigen Pa r - - 9 - teivorbringens selbst beurteilen. Einer Zurckverweisung der Sache an das Ber u - fungsgericht bedarf es hie r fr nicht. (1) Die ¹Technischen Lieferbedingun gen fr Betonschutzwand-Fertigteileª (TL BSWF 96) stellen einen umfangreichen Stoff in bersichtlicher, klar gegli e - derter Form dar. Sie beginnen mit einem kurzen Vorspann, in dem der Zweck des Regelwerks beschrieben wird (¹0. Allgemeinesª) und dem vier Abs chnitte folgen: Sie dienen der Begriffsbestimmung (¹1. Begriffeª), der Beschreibung der Anford e - rungen an die verwendeten Baustoffe und an die Fertigteile (¹2. Anforderungenª), der Darstellung der durchzufhrenden Prfungen und der einzuhaltenden Prfverfahren (¹3. Prfungenª) sowie der Beschreibung weiterer Lieferbedingu n - gen (¹4. Lieferungª). Der erste Abschnitt (¹Begriffeª) enthlt mehrere graphische Darstellungen mit Angabe der Maûe. Die weiteren Abschnitte sind auf mehreren Ebenen untergliedert; so weist der zweite Abschnitt ¹Anforderungenª insgesamt 14 Untergliederung s punkte auf. Entsprechendes gilt fr die ¹Technischen Lieferbedingungen fr gebrauch s - fertige polymermodifizierte Bindemittel fr Oberflchenbehandlungenª (TL-PmOB). Auch sie geben einen umfangreichen, komplexen Stoff technischer Bedingungen und Regeln klar gegliedert und gut verstndlich wieder. Auch hier wird der Zweck der Lieferbedingungen in einem Abschnitt ¹Allgemeinesª umschrieben, dem wi e - derum ein Abschnitt folgt, in dem die verwendeten Begriffe definiert werden. Ein dritter Abschnitt enthlt eine Tabelle mit den Bindemittelarten und Liefersorten, whrend im vierten Abschnitt die Bedingungen fr die Lieferung, Lagerung und Verarbeitung kurz beschrieben sind. Der zentrale fnfte Abschnitt enthlt fnf T a - bellen, in denen die erforderlichen Eigenschaften des polymermodifizierten Bit u - mens bersichtlich dargestellt sind. Es folgen ein sechster Abschnitt mit der Aufl i - stung einzuhaltender Prfnormen und Prfverfahren sowie ein siebter Abschnitt mit weiteren Anforderungen. Im fnften und im sechsten Abschnitt wird teilweise - 10 - auf DIN-Normen verwiesen, denen verwendete Stoffe entsprechen mssen oder nach denen Prfungen zu erfolgen haben, teilweise werden eigene Prfverfahren ± etwa zur Stabilitt gegen Entmischung, zur thermischen Beanspruchung in d n - ner Schicht oder zur Bestimmung des Splitthaltevermgens ± angefhrt, die in den Anlagen A bis G im einzelnen, zum Teil auch unter Verwendung graphischer Da r - stellungen, ausfhrlich beschrieben sind. Schlieûlich enthlt ein ¹Anhang 1ª einen Fragenkatalog zur Umweltvertrglichkeit von polymermodifizierten Bindemitteln fr Oberflchenbehan d lungen. Insgesamt weist die sprachliche und graphische Darstellung der komplexen Regelwerke ein den Anforderungen des § 2 Abs. 2 UrhG grundstzlich genge n - des Maû an schpferischer Individualitt auf. Es ist ohne weiteres ersichtlich, daû die fraglichen Regeln auf vielfltige Weise htten dargestellt und gegliedert we r - den knnen. Der gewhlte Weg ist in beiden Fllen durch eine klare Konzeption der Gliederung und eine insgesamt gut verstndliche und einleuchtende Darste l - lung des Stoffes gekennzeichnet. (2) Bei dieser Sachlage knnte an der urheberrechtlichen Schutzfhigkeit nur gezweifelt werden, wenn bei der Erstellung der Regelwerke andere Regelu n - gen ± etwa frhere Bestimmungen, die durch die neuen Regelwerke ersetzt wo r - den wren ± Modell gestanden htten. Aus dem Parteivorbringen ergibt sich, daû dies nicht der Fall war. Den Vortrag der Klgerin hierzu hat das Berufungsgericht in der Weise zusammengefaût, daû es ¹keine Vorlufer von anderer Seite oder andere vergleichbare Regelwerkeª gebe. Entgegen der Auffassung des Ber u - fungsgerichts hat die Klgerin damit nicht (nur) auf den schpferischen Gehalt des wissenschaftlichen oder technischen Inhalts abgestellt, sondern die in der Da r - stellung der Regelwerke liegende eigenschpferische, individuelle Leistung der Verfasser betont. - 11 - Unter diesen Umstnden htte es dem Beklagten oblegen, im einzelnen da r - zulegen, daû die Verfasser der beiden Regelwerke ± es handelt sich um die Mi t - glieder der zustndigen Arbeitskreise der Klgerin ± fr die Darstellung auf Vorb e - kanntes zurckgegriffen haben. Er htte durch Vorlage von konkreten Entgege n - haltungen darlegen mssen, inwieweit bei den beiden Regelwerken in der gesta l - terischen Konzeption und in der Wahl der Darstellungsmittel auf vorbekanntes Formengut zurckgegriffen worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 27.5.1981 ± I ZR 102/79, GRUR 1981, 820, 822 ± Stahlrohrstuhl II; Urt. v. 24.1.1991 ± I ZR 78/ 89, GRUR 1991, 531, 533 ± Brown Girl I; BGHZ 112, 264, 273 ± Betriebssystem; BGH, Urt. v. 6.11.1997 ± I ZR 102/95, GRUR 1998, 477, 479 = WRP 1998, 377 ± Trachte n - janker; BGHZ 139, 68, 76 ± Stadtplanwerk). Dem wird das Vorbringen des B e - klagten ± entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ± nicht gerecht. Der B e - klagte hat es lediglich als unrichtig bezeichnet, daû es keine Vorlufer gebe, und behauptet, vergleichbare Regelwerke existierten in groûer Zahl. Auch dem von ihm in diesem Zusammenhang als Anlage BB 2 vorgelegten ¹Verzeichnis der Ve r - gabebestimmungen und Vertragsbedingungen fr Bauleistungen im Straûen- und Brckenbauª lassen sich konkrete Entgegenhaltungen nicht en t nehmen. 3. Der urheberrechtliche Schutz an den beiden Regelwerken ist nicht de s - wegen ausgeschlossen, weil es sich um amtliche Werke im Sinne von § 5 UrhG handelte. Auch insoweit hat das Berufungsgericht auf die Ausfhrungen in seinem das vorangegangene Verfgungsverfahren abschlieûenden Urteil verwiesen. Dort hatte es dargelegt, daû den beiden Regelwerken der Charakter eines amtlichen Erlasses oder einer amtlichen Bekanntmachung im Sinne von § 5 Abs. 1 UrhG fehle, weil sie nicht aus einem Amt stammten, sondern von den Arbeitskreisen der Klgerin erstellt worden seien. Diese Arbeitskreise seien nicht als beliehene U n - ternehmer ttig geworden; denn ihnen seien keine hoheitlichen Befugnisse be r - - 12 - tragen worden. Auch durch Bezugnahmen in amtlichen Verlautbarungen seien die Regelwerke nicht zu amtlichen Werken geworden, weil es an einer hoheitlichen Willensbekundung des Bundesministeriums fr Verkehr fehle, wonach es die be i - den Regelwerke als verbindliche Regelungen in Kraft setzen wolle. Diese Ausfhrungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Sie stehen insbesondere im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Ausschluû des Urheberrechtsschutzes bei amtlichen Werken nach § 5 UrhG (vgl. BGH, Urt. v. 30.6.1983 ± I ZR 129/81, GRUR 1984, 117 ± VOB/C; Urt. v. 26.4.1990 ± I ZR 79/88, GRUR 1990, 1003 ± DIN-Normen). Anders als in dem de r Entscheidung ¹DIN-Normenª zugrundeliegenden Fall fehlt es vorliegend an einer gesetzlichen Regelung, die auf die hier in Rede stehenden technischen Lieferb e - dingungen in der Weise Bezug nimmt, daû diese mit unmittelbarer Auûenwirkung normausfllenden Charakter erlangen. III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Klgerin aufz u - heben. Die Berufung des Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts ist zurckzuweisen. - 13 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 A bs. 1 ZPO. Erdmann Starck Bornkamm Bscher Schaffert
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